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ZVB-Frei - Fassung 2026- Stand 05-2026.pdf

Freianlagenplanung für einen neuen Gesamtschulstandort in Cottbus

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 09:06 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Anlage zum Ingenieurvertrag ZVB-Frei

Zusätzliche Vertragsbestimmungen – Freianlagen

(ZVB-Frei)

  1. Vorbemerkung

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der beauftragten Leistungen insbesondere auch die nachfolgend genannten Einzelleistungen zu erbringen, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung durch den Auftraggeber bedarf. Er hat sich auch vor Augen zu halten, dass aus dem Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln eine besondere Pflicht zum sparsamen und wirtschaftlichen Handeln folgt. Dieser Prämisse sind, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, auch gestalterische und architektonische Gesichtspunkte unterzuordnen. Rechtsdienstleistungen gehören nur zur vertraglichen Leistung, soweit sie Nebenleistungen i. S. von § 5 RDG sind. Der Auftragnehmer hat zu beachten, dass Leistungen einer weiteren beauftragten Leistungsphase erst in Angriff genommen werden dürfen, wenn der Auftraggeber die Leistungen der abgeschlossenen Leistungsphase entgegengenommen und seine Zustimmung zur Fortführung der Arbeiten gegeben hat. Die Billigung von Planungsergebnissen stellt keine Teilabnahme dar. Der Auftragnehmer schuldet Folgendes:

  1. Grundlagenermittlung

Verantwortliches Klären aller planerischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Lösung der Gesamt- aufgabe in folgenden Arbeitsschritten:

1.1 Klären der Aufgabenstellung Konkretisieren der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich • Art und Größe des Objekts (Beschreibung und größenmäßige Bestimmung des Bedarfs) • Art der Nutzung • bauordnungsrechtlicher Möglichkeiten (z. B. Einschränkungen durch Bebauungspläne, Ortssatzungen, erforderliche Befreiungen u. a.) • technisch-konstruktiver Möglichkeiten • Planungs- und Bauzeit (evtl. abschnittsweise Durchführung, bei Umbauten und Modernisierungen zusätzlich: Arbeiten bei laufendem Betrieb mit Schaffung von Provisorien oder komplette Auslagerung) • des vom Auftraggeber gesteckten Kostenrahmens, soweit der Vertrag keine Kostenvorgabe enthält.

1.2 Ortsbesichtigung Eingehendes Besichtigen der Örtlichkeiten und der Umgebung der Baumaßnahme.

1.3 Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf − welche Besonderen Leistungen zum Erreichen einer wirtschaftlichen Lösung zweckmäßig und erforderlich sind, − welche Art von Sonderfachleuten (Tragwerksplaner, Fachingenieure für Technische Ausrüstung, Bodengutachter, bauphysikalische Berater u. a.) einzuschalten sind, − welche sonstigen Untersuchungen anzustellen sind, − welche Behörden (z. B. Baugenehmigungsbehörde, Amt für Denkmalschutz, Wasserwirtschaftsamt u. a.) zu beteiligen sind.

1.4 Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Beraten des Auftraggebers bei der Auswahl der erforderlichen Sonderfachleute insbesondere hinsichtlich − des zu beauftragenden Leistungsumfangs, − der hiermit verbundenen Kosten (überschlägige Höhe der Honorare), − deren Fachkunde und Zuverlässigkeit, soweit der Auftragnehmer hierzu Angaben machen kann.

1.5 Zusammenfassen und Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 1.5.1 Zusammenfassen der Ergebnisse aus der Leistungsphase 1 und Übergeben in übersichtlich geordneter schriftlicher Form. Die Zusammenfassung soll dem Auftraggeber einen umfassenden Überblick über die Grundlagen seines Bauvorhabens vermitteln. 1.5.2 Ausführliches Erläutern der Ergebnisse der Grundlagenermittlung.

  1. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Erarbeiten eines Planungskonzeptes und überschlägiges Ermitteln der Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:

2.1 Analyse der Grundlagen und Abstimmen der Leistungen Analysieren und Aufbereiten der in der Leistungsphase 1 ermittelten und der vom Auftraggeber vorgegebenen Grundlagen und Ordnen dieser Grundlagen entsprechend den Erfordernissen der Planung; Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten.

2.2 Abstimmen der Zielvorstellungen und Hinweisen auf Zielkonflikte Systematisches übersichtliches Darstellen, Koordinieren und Abwägen der von den Planungsbeteiligten (Auftraggeber, Nutzer, Zuwendungsgeber, Fachbehörden u. a.) aufgestellten Forderungen hinsichtlich

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  • gestalterischer
  • konstruktiver
  • kostenmäßiger
  • zeitbedingter
  • bauordnungsrechtlicher
  • sonstiger (z. B. gewerberechtlicher) Randbedingungen, damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die in den folgenden Planungsschritten vorgelegten Ergebnisse mit diesen Zielvorstellungen zu vergleichen. Zur Leistung gehört insbesondere das Hinweisen auf Zielkonflikte.

2.3 Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwirkungen im Ökosystem Erstellen einer Bestandsaufnahme sowie einer Bewertung der Wechselwirkungen im Ökosystem in schriftlicher Form und Erläutern gegenüber dem Auftraggeber.

2.4 Erarbeiten des Planungskonzepts 2.4.1 Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen unter Berücksichtigung zum Beispiel

  • der Topographie und der weiteren stadtörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen,
  • der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen,
  • der gestalterischen und funktionalen Anforderungen. 2.4.2 Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen. 2.4.3 Abstimmen oder Koordinieren und Einarbeiten der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter in die eigene Planung.

2.5 Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf 2.5.1 Darstellen der Planungsabsichten mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten mindestens im Maßstab 1:200 oder nach Vorgabe des Auftraggebers. Die Vorentwurfszeichnungen müssen mindestens enthalten:

  • die Darstellung der Lage des Objekts auf dem Grundstück mit Angaben über die Erschließung
  • die funktionale Zuordnung der Funktionsbereiche,
  • die Hauptmaße der Freianlagen zum Nachweis der Flächen- und Volumenberechnung,
  • konstruktive Angaben. 2.5.2 Erarbeiten von alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen (Varianten) mit zeichnerischer Darstellung und qualitativer Bewertung, damit der Auftraggeber eine Auswahl unter mehreren Konzepten treffen kann. Aufzeigen und eingehendes Begründen besonders geeigneter Lösungen. 2.5.3 Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs.

2.6 Kostenschätzung und Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen 2.6.1 Erstellen einer Kostenschätzung in der Gliederungssystematik und der Gliederungstiefe der DIN 276:2018-12 (mindestens bis zur 2. Gliederungsebene). Nachdem die Kostenschätzung Grundlage für die Finanzierungsüberlegungen und für die Entscheidung es Auftraggebers ist, ob und wie die Baumaßnahme weitergeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Leistungen zur Kostenschätzung deshalb mit größter Sorgfalt zu erbringen. 2.6.2 Vergleichen des Ergebnisses der Kostenschätzung mit den finanziellen Rahmenbedingungen. Begründen von Abweichungen und Vorschlagen von Steuerungsmaßnahmen.

2.7 Zusammenfassen und Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 2.7.1 Zusammenfassen der Ergebnisse aus der Leistungsphase 2 und Übergeben in übersichtlich geordneter schriftlicher Form. Die schriftliche Zusammenfassung muss so beschaffen sein, dass alle für die jeweilige Baumaßnahme wesentlichen Einflüsse und Bezüge sachlich richtig und übersichtlich dargestellt sind. 2.7.2 Ausführliches Erläutern der Ergebnisse der Vorplanung und Erörtern mit dem Auftraggeber.

  1. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Erarbeiten eines genehmigungsfähigen, technisch und wirtschaftlich sachgerechten Entwurfs und Berechnen der Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:

3.1 Erarbeiten der Entwurfsplanung 3.1.1 Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standörtlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen. 3.1.2 Abstimmen oder Koordinieren und Integrieren der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter in die eigene Planung. 3.1.3 Einholen der Zustimmung des Auftraggebers zur Verwendung neuer Baustoffe und Bauweisen unter Hinweis auf damit verbundene Risiken.

3.2 Unterstützen des Auftraggebers bei der Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behörden

3.3 Darstellen des Entwurfs Darstellen des Entwurfs z. B. im Maßstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere

  • zur Bepflanzung
  • zu Materialien und Ausstattungen,
  • zu Maßnahmen aufgrund rechtlicher Vorgaben,
  • zum terminlichen Ablauf.

3.4 Objektbeschreibung Erstellen einer umfassenden Objektbeschreibung in der Gliederungssystematik der DIN 276-2018-12 mit genauen Angaben über alle Einflussgrößen auf die Baukosten, die nicht unmittelbar aus den Zeichnungen hervorgehen (z. B.

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Konstruktionsart, Materialien, Technische Ausrüstung, Ausbaustandard u. a.) mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

3.5 Kostenberechnung Erstellen einer Kostenberechnung nach der Bauteil- oder Elementmethode in der Gliederungssystematik der DIN 276-2018- 12 (mindestens bis zur 3. Gliederungsebene). Alle in der Kostenberechnung enthaltenen Kostenangaben sind zu begründen, die Quellenangaben und Berechnungswege sind in einer Anlage zur Kostenberechnung schriftlich festzuhalten. Nachdem die Kostenberechnung Grundlage für Finanzierungsüberlegungen und für die Entscheidung des Auftraggebers ist, ob und wie die Baumaßnahme weitergeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Leistungen zur Kostenberechnung deshalb mit größter Sorgfalt zu erbringen.

3.6 Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Vergleichen des Ergebnisses der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung, Begründen von Abweichungen und Vorschlagen von Steuerungsmaßnahmen.

3.7 Zusammenfassen und Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 3.7.1 Zusammenfassen der Ergebnisse aus der Leistungsphase 3 und Übergeben in übersichtlicher geordneter schriftlicher Form. 3.7.2 Ausführliches Erläutern der Ergebnisse der Entwurfsplanung und Erörtern mit dem Auftraggeber.

  1. Genehmigungsplanung

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind folgende Arbeitsschritte zu erbringen:

4.1 Erarbeiten der Vorlagen und Nachweise Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Umfang und Form der zu erarbeitenden Vorlagen richten sich nach den Bestimmungen der Landesbauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen.

4.2 Einreichen der Vorlagen Einreichen aller, auch der von den Sonderfachleuten erarbeiteten Bauantragsunterlagen bei der/den Genehmigungs- behörde(n) und Vorlegen entsprechender Nachweise hierüber (Empfangsbestätigungen).

4.3 Ergänzen und Anpassen der Unterlagen Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge der beteiligten Sonderfachleute, soweit die Änderungen zum Erhalt der Baugenehmigungen erforderlich sind.

  1. Ausführungsplanung

5.1 Erarbeiten der Ausführungsplanung Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen. Die Planung ist vom Rohwerkplan in mehreren Abstimmungsebenen mit den Sonderfachleuten vor Baubeginn zur Ausführungsreife zu entwickeln. Die Planung darf nicht erst baubegleitend erstellt werden.

5.2 Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens z. B. im Maßstab 1:200 bis 1:50 (maßgeblich ist der erforderliche oder vom Auftraggeber verlangte Maßstab).

5.3 Abstimmen oder Koordinieren und Integrieren der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Abstimmen oder Koordinieren der Beiträge der Sonderfachleute in wirtschaftlicher, technischer und zeitlicher Hinsicht und Einarbeiten deren Leistungen in die Ausführungsplanung mit dem Ziel, Widersprüche und Überschneidungen zu vermeiden.

5.4 Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere

  • zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und –relief,
  • zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen,
  • zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten,
  • zu landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen.

Detailliertes textliches Ergänzen aller Planungsinhalte, die aus den Zeichnungen nicht hervorgehen und die ein ausführender Unternehmer unter Berücksichtigung seines Fachwissens zur Ausführung seiner Leistungen benötigt; die zeichnerischen und textlichen Darstellungen müssen so ausführlich und so aussagekräftig sein, dass sich mündliche Erläuterungen hierzu erübrigen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den bauausführenden Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein.

5.5 Fortschreibung der Angaben zum terminlichen Ablauf Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf einschließlich Planung der Ausführungsfristen in Vorbereitung der Ausschreibung der einzelnen Gewerke.

5.6 Organisation und Durchführung von Bemusterungen

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5.7 Fortschreiben der Ausführungsplanung 5.7.1 Aufzeigen und Dokumentieren von Änderungen in der Ausführungsplanung, die nach der Ausschreibung und Vergabe angeordnet und/oder zeichnerisch ausgeführt worden sind, um eine entsprechende Nachtragsbearbeitung und Nachtragsprüfung vornehmen und die Kostenauswirkungen im Vorfeld einer Nachtragsbeauftragung prüfen zu können. 5.7.2 Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und/oder den Stand der tatsächlichen Bauausführung. Die Leistung ist auch dann zu erbringen, wenn der Auftragnehmer nicht mit Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 beauftragt ist.

  1. Vorbereitung der Vergabe

6.1 Aufstellen von Leistungsbeschreibungen Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen unter strikter Beachtung der Richtlinien der VOB/A und der ATV der VOB/C. Dabei sind die Leistungsanforderungen u. a. so eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können und ihnen kein ungewöhnliches Wagnis zugemutet wird. Die Leistungsverzeichnisse sind, wenn verlangt, nach dem Standardleistungsbuch (StLB), nach dem Standardleistungs- katalog (StLK) oder nach dem Leistungsbuch des Auftraggebers aufzustellen. Die Leistungsverzeichnisse sind so zu gestalten, dass sie auch folgenden Anforderungen genügen: − Aufzunehmen sind nur die in der ATV (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. − Die Mengen sind möglichst genau anzugeben; dies gilt auch für als solche zu kennzeichnende Zulagepositionen; der Mengenvordersatz „1“ darf nicht eingesetzt werden. − Es dürfen nur die für die Bauausführung notwendigen Positionen (keine Alternativ- und Bedarfspositionen) aufgenommen werden. Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Leistungspositionen, untergliedert nach gleichartigen Teilleistungen darzustellen. Das Leistungsverzeichnis ist so abzufassen, dass − in der Spalte 1 die Nummer der Position − in der Spalte 2 die Menge der Teilleistung − in der Spalte 3 die Beschreibung der Teilleistung − in der Spalte 4 der Einheitspreis − in der Spalte 5 der Gesamtpreis genannt werden. Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nicht gemacht werden. Alle Angaben, außer der reinen Leistungsbeschreibung, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben, sind in die Baubeschreibung (§ 7 Abs. 9 VOB/A) aufzunehmen. Die Baubeschreibung besteht in der allgemeinen Darstellung der Bauaufgabe. Sie hat sich auf technische Angaben zu beschränken. Vertragsrechtliche Inhalte dürfen nicht in die Baubeschreibung aufgenommen werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die mit Risiken behafteten Mengen und Positionen darzulegen und zu begründen.

6.2 Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge der Sonderfachleute. Die Mengen sind in einem Genauigkeitsgrad von mindestens +/- 10 % zu ermitteln. Die Zusammenstellung hat der Systematik der DIN 276-2018-12 zu folgen.

6.3 Abstimmen oder Koordinieren Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den Leistungen der an der Planung fachlich Beteiligten zur Vermeidung von Widersprüchen, Überschneidungen und Unvollständigkeiten.

6.4 Aufstellen eines Terminplans Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse.

6.5 Ermitteln der Kosten Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse. Bei selbständigen Freianlagen: Ermitteln der Gesamtkosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse und Einarbeiten der entsprechenden Kostenangaben der Sonderfachleute.

6.6 Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung Umstellen der Kostenberechnung von der planungsorientierten in die ausführungsorientierte Gliederung nach Leistungsbereichen. Vergleichen der ausführungsorientiert gegliederten Kostenberechnung mit dem Ergebnis der bepreisten Leistungs- verzeichnisse, schriftliches Erläutern von Veränderungen und Vorschlagen von Steuerungsmaßnahmen.

6.7 Zusammenstellen der Vergabeunterlagen Zusammenstellen der Vergabeunterlagen unter Beachtung der für die kommunalen Auftraggeber verbindlichen Vergabevorschriften (z. B. VOB Teile A bis C, Mittelstandsrichtlinien, EG-Richtlinien, u. a.) unter Verwendung der für Baumaßnahmen öffentlicher Auftraggeber erstellten einheitlichen Vergabemuster (z. B. HAV-KOM, Abschnitt F; oder nach den Vorgaben des Auftraggebers). Eine Änderung der Muster bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die VOB/B ist „als Ganzes“ zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, von der VOB/B abweichende Vertragsbedingungen in die Vergabeunterlagen einzubringen. Der Auftragnehmer hat den Inhalt der Vergabeunterlagen vor der Vervielfältigung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Entscheidung über die Wahl der Vergabeart, die Auswahl der Bewerber, den Zeitpunkt der Ausschreibung, die Festlegung

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des Eröffnungstermins, die Abgabe von Bietererklärungen, einen etwaigen Ausschluss von Nebenangeboten, Entschädigungen nach § 8 Abs. 7 VOB/A, die Aufnahme Besonderer Vertragsbedingungen usw. trifft allein der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat ihn hierbei zu beraten. Die Vergabeunterlagen sind so abzufassen, dass weder direkt noch indirekt Rückschlüsse auf den Auftragnehmer und/oder andere beteiligte freiberuflich Tätige gezogen werden können.

  1. Mitwirkung bei der Vergabe

7.1 Einholung von Angeboten Erstellen der für die Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen notwendigen Veröffentlichungstexte einschließlich Ausfertigen der entsprechenden Formblätter bei EU-weiten Vergabeverfahren. Die Ausgabe der vom Auftraggeber erstellten Vergabeunterlagen an die Bewerber und die Verwahrung der Angebote bis zum Eröffnungstermin erfolgen ausschließlich durch den Auftraggeber. Auftraggeber und Auftragnehmer haben sich über erteilte Auskünfte im Sinne des § 12 Abs. 7 VOB/A gegenseitig zu informieren.

7.2 Eröffnung, Prüfen und Werten der Angebote 7.2.1 Die Eröffnung der Angebote erfolgt am Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber leitet die Sitzung. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers bei den Eröffnungsterminen mitzuwirken. Der Auftraggeber übergibt die Angebote nach Kennzeichnung und Durchsicht dem Auftragnehmer zur Prüfung.

7.2.2 Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen. Prüfen und Werten der Angebote unter Berücksichtigung aller erheblichen, rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte und unter Mitwirkung aller am Verfahren beteiligten Sonderfachleute zu prüfen.

Die Angebote sind mit folgendem Prüfvermerk zu versehen:

„Rechnerisch, technisch und wirtschaftlich geprüft:


Ort, Datum, Unterschrift“

Um die rechnerische Prüfung nachzuweisen, sind alle Preisangaben, Seitenüberträge und Zusammenstellungen im Leistungsverzeichnis mit kopierfähigem Farbstift abzuhaken. Das Ergebnis der Prüfung eines jeden Angebotes ist gesondert zu dokumentieren, falls die Prüfung formale, rechnerische, technische oder wirtschaftliche Auffälligkeiten ergeben hat. Über Anzeichen für Manipulationsversuche ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, Preise zu ändern oder zu ergänzen. Über fehlende, unvollständige, widersprüchliche oder spekulative Preisangaben ist der Auftraggeber zu unterrichten. Ist erkennbar, dass das Angebot spekulative Preise enthält, ist der Auftraggeber sofort zu unterreichten. Angebote, die nach § 16 Abs. 1 VOB/A auszuschließen sind, sind ebenfalls vollständig zu prüfen. Sind solche Angebote wirtschaftlich oder technisch interessant, ist der Auftraggeber hierüber zu unterrichten. LV-Kurzfassungen der Bieter (EDV-Ausdrucke) sind insbesondere darauf zu prüfen, ob die Mengenansätze und Positionen mit denen des Original-LV des Auftraggebers übereinstimmen. Der Auftragnehmer hat nach Prüfung und Wertung der Angebote einen schriftlichen Vergabevorschlag mit eingehender Begründung zu übergeben. Zusammen mit dem Vergabevorschlag ist ein Preisspiegel zu erstellen, der zumindest die Einheitspreise aller Positionen derjenigen Bieter ausweist, die in die engere Wahl kommen. Ist vorauszusehen, dass der Auftrag nicht innerhalb der vorgesehenen Zuschlagsfrist erteilt werden kann, hat der Auftragnehmer die in Betracht kommenden Bieter rechtzeitig um eine angemessene Fristverlängerung zu bitten. Stimmt ein Bieter der Verlängerung der Zuschlagsfrist (Bindefrist) nicht zu, ist der Auftraggeber zu unterrichten.

7.3 Mitwirken an Gesprächen mit Bietern Mitwirken an Gesprächen mit Bietern zur Aufklärung des Angebotsinhalts. Erstellen einer Niederschrift über diese Gespräche.

7.4 Vergabevorschlag, Mitwirken bei der Dokumentation Erstellen der Vergabevorschläge und Mitwirken bei der Erstellung der Vergabevermerke z. B. nach den entsprechenden Formblättern aus dem HAV-KOM Abschnitt F mit den erforderlichen Anlagen oder den Vorgaben des Auftraggebers.

7.5 Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

7.6 Kostenkontrolle Kontrolle der Kosten unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde (d. h. wenn für mindestens 60 % der Gesamtkosten Ausschreibungsergebnisse vorliegen und vor der ersten Vergabe). Erarbeiten einer Aufstellung der Kosten der Kostengruppen 200 – 700 nach DIN 276-2018-12, die sich aus

  • den Preisen der vorliegenden Angebote und,
  • soweit diese noch nicht vorliegen, den Ergebnissen der bepreisten Leistungsverzeichnisse und
  • dem aktuellen Stand der übrigen Kosten (z. B. Kostengruppe 700 nach DIN 276-2018-12) zusammensetzt. Vergleichen dieser Aufstellung mit dem Ergebnis der vergabeorientiert umgegliederten Kostenberechnung sowie dem Ergebnis der Aufstellung der bepreisten Leistungsverzeichnisse, schriftliches Erläutern von Veränderungen und Vorschlägen von Steuerungsmaßnahmen. Die aus dem Kostenvergleich resultierenden Kosten bedürfen der Anerkennung durch den Auftraggeber. Nachdem diese Kostenkontrollberechnung Grundlage für die letztmögliche Entscheidung des Auftraggebers ist, ob und wie die Baumaßnahme durchgeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Kostenkontrollberechnung deshalb rechtzeitig und mit größter Sorgfalt zu erbringen.

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7.7 Mitwirken bei der Auftragserteilung Unterstützen des Auftraggebers bei der Erteilung der Aufträge an die bauausführenden Unternehmen u. a. durch Vorbereiten der Auftragsschreiben nach den entsprechenden Formblättern z. B. aus dem HAV-KOM Abschnitt F oder den Vorgaben des Auftraggebers.

  1. Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

Verantwortliches Entstehenlassen eines plangerechten technisch und wirtschaftlich einwandfreien, mangelfreien Bauwerks unter strikter Anwendung der Regelungen der VOB und der mit den bauausführenden Firmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie Feststellen der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:

8.1 Überwachen der Ausführung des Objekts Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Auftragnehmer hat die Bauarbeiten persönlich zu überwachen oder hierfür einen Mitarbeiter zu beauftragen, dessen Zuverlässigkeit und Fachkunde unbestritten sind. Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. oder Dipl.-Ing. (FH) bzw. B. Eng./B.Sc. oder M. Eng./M.Sc.) und über eine angemessene Baustellenpraxis (mindestens drei Jahre) verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. Gehen dem Auftragnehmer schriftliche Mitteilungen der Bauunternehmen nach § 4 Abs. 3 und 8, § 6 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 VOB/B zu, so sind diese mit entsprechender Stellungnahme unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten.

8.2 Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen

8.3 Abstimmen, Koordinierung der Beteiligten Abstimmen mit den oder Koordinieren aller an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten und der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen zur Vermeidung von Behinderungen, Beschädigungen fertig gestellter Bauteile und zur Sicherstellung eines reibungslosen und zügigen Bauablaufs.

8.4 Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse.

8.5 Dokumentation des Bauablaufs Führen eines Bautagebuches nach den für staatliche Baumaßnahmen hierzu ergangenen Richtlinien (z. B. unter Verwendung der entsprechenden Formblätter und inhaltlichen Vorgaben aus dem HAV-KOM, Abschnitt F oder nach den Vorgaben des Auftraggebers); vierzehntätiges Vorlegen an den Auftraggeber und Aushändigen an den Auftraggeber nach Abschluss der Bauarbeiten. Feststellen des Anwuchsergebnisses.

8.6 Gemeinsames Aufmaß Beteiligung bei den gemeinsamen Aufmaßen mit den bauausführenden Firmen entsprechend § 14 Abs. 2 VOB/B. Der Auftragnehmer hat beim Aufmass aktiv mitzuwirken. Die Aufmassblätter sind mit Datum zu versehen und sowohl vom Auftragnehmer als auch vom bauausführenden Unternehmer zu unterschreiben. Der Auftraggeber ist rechtzeitig über die Termine zum gemeinsamen Aufmass zu informieren, um ihm Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen.

8.7 Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen 8.7.1 Grundsätze Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnung übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechnungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten.

Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen:

„Fachtechnisch und rechnerisch richtig

Festgestellt auf _________________ EUR


Ort, Datum, Unterschrift“

Zum Zeichnen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmassblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartige Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Nachtragsforderungen, die beim Auftragsnehmer eingehen, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu übergeben. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Der Auftragnehmer hat kalkulatorische Nachweise zu den Nachtragspreisen einzufordern und diese insbesondere fachtechnisch, rechnerisch und auf Plausibilität zu prüfen.

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Der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen neue Preise zu vereinbaren. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der Auftraggeber im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer obliegt es, die erforderlichen Stundenlohnarbeiten zu überwachen und die Stundenlohnzettel zu bescheinigen. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.

8.7.2 Feststellen der fachtechnischen Richtigkeit, dass

  • die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind;
  • den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist,
  • die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung geboten war,
  • die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d. h., dass die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind,
  • die erbrachten Teil-/Leistungen mit den ermittelten Mengenansätzen des Auftrages übereinstimmen, keine Mehrmengen oder Mehrforderungen bekannt sind und bei erheblichen Abweichungen vom Auftrag zur Abrechnung frühzeitig eine Begründung vorliegt,
  • bei Instandsetzung oder Ersatz eine Ersatzpflicht eines Dritten berücksichtigt worden ist oder nicht in Frage kam.

8.7.3 Feststellen der rechnerischen Richtigkeit:

  • der Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen, Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl.,
  • der Richtigkeit des anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrags sowie aller auf Berechnungen beruhenden Angaben (unberücksichtigt davon bleiben Pfändungen, Abtretungen und sonstige Einbehalte, z. B. Vertragsstrafen oder Schadens- ersatzansprüche),
  • der Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungs- unterlagen (z. B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschreiben, Tarife, gesetzliche Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Stundenlohnarbeiten).

8.8 Vergleichen der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen Vergleichen der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen; schriftliches Erläutern von Veränderungen. Die Kostenverfolgung muss so intensiv durchgeführt werden, dass der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt die Kostensituation der Baumaßnahme überblicken und seine Mittelbereitstellung daran orientieren kann. Bei Veränderungen der in der Zusammenstellung der bepreisten Leistungsverzeichnisse prognostizierten Gesamtkosten (insbesondere bei Kostenerhöhungen) sind die Gründe darzulegen und Vorschläge für Maßnahmen zur Gegensteuerung zu unterbreiten.

8.9 Mitwirken bei der Abnahme von Bauleistungen Organisieren der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Teilnehmen an den Abnahmen, Feststellen von Mängeln. Die Entscheidung, ob die Leistungen abgenommen werden sollen, trifft der Auftraggeber. Die Abnahmen sind in Niederschriften zu dokumentieren. Hierzu sind die einheitlichen Formblätter (z. B. nach HAV-KOM oder nach Vorgaben des Auftraggebers) zu verwenden. Der Auftragnehmer ist nicht zur Vornahme des rechtsgeschäftlichen Teils der Abnahme befugt, insbesondere nicht dazu, Vorbehalte wegen bekannter Mängel zu erklären oder Vertragsstrafen zu erlassen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme- termine deshalb rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.

8.10 Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen Rechtzeitiges Beantragen (Einleiten) aller nach dem öffentlichen Baurecht oder nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Abnahmen und Zustimmungen. Teilnehmen an den Abnahmen und ggf. Erläutern der mit der Genehmigung und deren Auflagen in Verbindung stehenden Sachverhalte.

8.11 Objektübergabe Förmliches Übergeben des Objektes an den Auftraggeber und Erstellen einer Niederschrift darüber. Übergeben aller Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Nutzung und den Betrieb des Objekts erforderlich sind unter Mitwirkung der Sonderfachleute; dies sind u. a. Verlegepläne für Installationen, Bewehrungen, Entwässerung, Bedienungsanweisungen, Revisionspläne, Abnahme- und Prüfprotokolle, Genehmigungen u. a.

8.12 Überwachen und Abnehmen von Mängelbeseitigungsmaßnahmen Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel sowie der vor Eintritt der Abnahmewirkung erkannten, gerügten, aber noch nicht beseitigten Mängel und technische Abnahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Die Überwachungspflicht erstreckt sich auch auf Arbeiten, die im Rahmen einer Ersatzvornahme von Dritten ausgeführt werden.

8.13 Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche Erstellen einer systematischen und übersichtlichen Liste aller am Planungs- und Bauprozess Beteiligten (Planer und bauausführende Unternehmen) mit Angabe des Beginns und des Endes der jeweiligen vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Sind bereits schriftliche Mängelrügen erfolgt, ist deren Zeitpunkt festzuhalten. Sind bereits Mängelbeseitigungsarbeiten im Rahmen der Mängelhaftung ausgeführt worden, ist der Beginn der mit der Abnahme der Nachbesserungsarbeiten neu einsetzenden Frist zu dokumentieren (§ 13 Abs. 5 Satz 3 VOB/B).

8.14 Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen

8.15 Kostenkontrolle, Kostenverfolgung Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen.

ZVB-Frei (Fassung 05/2026) Seite 7

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Die Kostenverfolgung muss so intensiv durchgeführt werden, dass der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt die Kostensituation der gesamten Baumaßnahme überblicken und seine Mittelbereitstellung daran orientieren kann. Bei Veränderungen der in der Zusammenstellung der bepreisten Leistungsverzeichnisse prognostizierten Gesamtkosten (insbesondere bei Kostenerhöhungen) sind die Gründe darzulegen und Vorschläge für Maßnahmen zur Gegensteuerung zu unterbreiten.

8.16 Kostenfeststellung Aufstellen einer Kostenfeststellung in der Gliederungssystematik und der Gliederungstiefe der DIN 276-2018-12 (mindestens bis zur 3. Gliederungsebene).

8.17 Dokumentation Förmliches systematisches Zusammenstellen der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts in übersichtlicher Form unter Einbeziehung der bereits dem Auftraggeber früher übergebenen Unterlagen.

  1. Objektbetreuung

Verantwortliches Betreuen des fertiggestellten Bauwerks bis zur vollständigen Mangelfreiheit unter Wahrung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers in folgenden Arbeitsschritten:

9.1 Fachliche Bewertung der Mängel Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen.

9.2 Objektbegehung Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen. Die Begehungen haben kurz vor Ablauf der Verjährungsfristen, jedoch noch so rechtzeitig zu erfolgen, dass mögliche Mängelansprüche noch durchgesetzt werden können. Überprüfen des Bauwerks auf sichtbar gewordene Mängel und Unterrichten des Auftraggebers, damit dieser die Mängel rügen kann und verjährungsunterbrechende oder -hemmende Maßnahmen einleiten kann.

9.3 Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Fachtechnisches Prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Freigabe von Sicherheitsleistungen gegeben sind, insbesondere Feststellen der Höhe der noch zu erwartenden Nachbesserungskosten.

HAV-KOM · Mai 2026 (57. Aktualisierung)

ZVB-Frei (Fassung 05/2026) Seite 8

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