[Seite 1]
Vertrag Freianlagenplanung
Zwischen dem Städtischen Klinikum Dresden Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Dresden Friedrichstraße 41 01067 Dresden
dieses vertreten durch den
kaufmännischen Direktor Herrn Dirk Köcher
- nachfolgend Auftraggeber genannt -
und
vertreten durch
- nachfolgend Auftragnehmer genannt -
wird für die Baumaßnahme:
Klimagerechte Sanierung und Weiterentwicklung des denkmalgeschützten Mittelparks am Standort Friedrichstadt des Städtischen Klinikums Dresden
folgender Vertrag geschlossen:
[Seite 2]
§1 Gegenstand des Vertrags, Stufenweise Beauftragung
1.1 Gegenstand des Vertrags sind Leistungen der Freianlagenplanung entsprechend der Be-
schreibung der Leistungsinhalte des Leistungsbildes § 39 HOAI 2021 für die KGR 500.
Bezeichnung des Bauvorhabens einschließlich Angaben zum Grundstück:
Klimagerechte Sanierung und Weiterentwicklung des denkmalgeschützten Mittelparks am Standort Friedrichstadt des Städtischen Klinikums Dresden
Art des Bauvorhabens:
Neubau Umbau Erweiterung Modernisierung Instandsetzung Sanierung
1.2 Planungsziele (kurze Beschreibung der Zielvorstellung des Auftraggebers bezüglich Nut- zung, Qualitätsstandards, sonstige Planungsziele):
Gegenstand der Beauftragung ist die Freianlagenplanung für die LPH 1 bis 8 gemäß Leis- tungsbeschreibung für die klimagerechte Sanierung und Weiterentwicklung des denkmal- geschützten Mittelparks am Standort Friedrichstadt.
Weitere Einzelheiten zum Bauvorhaben und zu den konkreten Planungszielen ergeben sich aus der Aufgabenstellung, die diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt ist.
1.3 Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt stufenweise. Die Leistungen des Auftrag- nehmers werden dabei vom Auftraggeber in folgenden Leistungsstufen abgerufen:
- Leistungsstufe 1: Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 sowie folgende be- sondere Leistungen: wie in der Anlage 2 „Leistungsbeschreibung und Honorarblatt“ aufgeführt und gekennzeichnet
- Leistungsstufe 2: Grundleistungen der Leistungsphase 5 bis 7 sowie folgende beson- dere Leistungen: wie in der Anlage 2 „Leistungsbeschreibung und Honorarblatt“ auf- geführt und gekennzeichnet
- Leistungsstufe 3: Grundleistungen der Leistungsphase 8 sowie folgende besondere Leistungen: wie in der Anlage 2 „Leistungsbeschreibung und Honorarblatt“ aufge- führt und gekennzeichnet
SKDF_MP_Freianl. Seite 2 von 14
[Seite 3]
1.4 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Unterzeichnung dieses Vertrags zu- nächst nur mit den Leistungen der Leistungsstufe 1. Die Leistungen der weiteren Leis- tungsstufen kann der Auftraggeber später zu den Bedingungen dieses Vertrags abrufen. Der Abruf hat schriftlich zu erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Erst nach erfolgreichem Abschluss der jeweiligen Leistungsstufe erfolgt die Freigabe zur Bearbeitung der nachfolgenden Leistungsstufe. Die Weiterbeauftragung bedarf keines erneuten Vertragsabschlusses. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auf- tragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.
1.5 Jeweils sechs Wochen vor dem vorgesehenen Ende der gegenwärtig zu erbringenden Leistungen hat der Auftragnehmer beim Auftraggeber schriftlich nachzufragen, ob dieser weitere Leistungsstufen abrufen will. Ruft der Auftraggeber daraufhin eine oder mehrere weitere Leistungsstufen binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang dieser Frage ab, führt der Auftragnehmer die abgerufene Leistung unmittelbar im Anschluss daran aus. Andernfalls ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, diese Leistungen mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen auszuführen. Der Auftragnehmer wird von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, frei, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach vollständiger Beendigung der Leistungen der vorangegangenen Leistungsstufe abruft.
§ 2 Vertragsbestandteile
2.1 Der Vertrag hat die folgenden Vertragsbestandteile, wobei die nachfolgende Reihenfolge gleich der Rangfolge für die Anwendung und Auslegung ist:
− die Bestimmungen dieses Vertrags einschließlich seiner Anlagen, − die der Vergabe-Nr. 2026-GB313-00026 zugrundeliegenden Vertragsunterlagen in der letzten Fassung sowie sämtliche Anlagen, Formulare etc., − die jeweils geltenden Satzungen und sonstigen Vorschriften der Landeshauptstadt Dresden, insbesondere die Dienstordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (DO Vergabe), die diesem Vertrag in der derzeitigen Fassung als Anlage 3 benannt ist − die für das Bauvorhaben relevanten öffentlichen-rechtlichen Vorschriften, − die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, wobei diese lediglich zur Beschreibung der Leistungsinhalte und nicht zur Honorarberechnung herangezogen werden, − die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere diejenigen über den Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 ff. BGB), − das Angebot des Auftragnehmers,
SKDF_MP_Freianl. Seite 3 von 14
[Seite 4]
− Richtlinien, Bestimmungen und Zielvorgaben der Aufgabenstellung zur Energieeffi- zienz und zum Klimaneutralen Planen und Bauen
2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausdrücklich ausgeschlos- sen und zwar auch dann, wenn sich der Auftragnehmer im zukünftigen Schriftverkehr auf diese bezieht oder auf diese hinweist.
§ 3 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Leistungen in der jeweiligen Leistungsstufe zu erbringen, die zur Herbeiführung der in § 1 dieses Vertrags und der Aufgabenstellung (Anlage 1) genannten Planungsziele erforderlich sind. Insbesondere hat der Auftragneh- mer die in der Anlage 2 „Leistungsbeschreibung und Honorarblatt“ aufgeführten und ge- kennzeichneten Leistungen auszuführen, soweit die jeweilige Leistungsstufe beauftragt ist.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Die Vorgaben der genehmigten Haushaltsunterlagen sind ver- bindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftrag- gebers.
3.3 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen grundsätzlich selbst zu erbrin- gen. Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim- mung des Auftraggebers.
3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an projektbezogenen Besprechungen des Auftragge- bers teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Die Teilnahme an diesen Bespre- chungen und die Vorbereitung von Unterlagen dafür wird nicht extra vergütet, sondern ist Teil der Grundleistungen. Der Auftragnehmer fertigt über diese Besprechungen und Ver- handlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmi- gung vor. Im Allgemeinen führt der Freianlagenplaner das Besprechungsprotokoll. Zudem fertigt der Auftragnehmer über die von ihm geführten sonstigen Planungs- und Baube- sprechungen Niederschriften an und erstellt zudem zu den sonstigen Vorgängen bezüg- lich des Bauvorhabens zusammengefasste Berichte. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.
3.5 Aufgrund der sensiblen Zusammenhänge der Funktionsbereiche im Gesundheitsdienst ist vom Auftragnehmer ab Beginn der Leistungsstufe 3 die telefonische Erreichbarkeit eines
SKDF_MP_Freianl. Seite 4 von 14
[Seite 5]
fachlich geeigneten Bauüberwachers innerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu gewährleis- ten.
3.6 Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich daraufhin zu über- prüfen, ob sie die vertraglich vereinbarten Kosten-, Quantitäts-, Qualitäts-, Termin- oder sonstigen Vorgaben gefährden. Hat der Auftragnehmer insoweit Bedenken, ist er ver- pflichtet, diese unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber mitzuteilen und schriftlich zu begründen.
3.7 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leis- tungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterfüh- renden Arbeiten auf die darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktiona- len Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auf- traggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die ver- tragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der zu realisierenden Bauleistungen.
3.8 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und sonstigen Unterlagen müssen den Vorgaben dieses Vertrags, des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB) sowie der CAFM-CAD-Standards des Auftraggebers (Anlage 4) entsprechen. Die vorgenannten Un- terlagen sind dem Auftraggeber farbig in kopier- und pausfähiger Ausführung jeweils in 2- facher Ausfertigung und zugleich digital im offenen Format: (*.dxf; *.dwg; *.xls; .doc) so- wie im geschlossenen Format: (.pdf mit Texterkennung) zu übergeben.
3.9 Soweit der Auftragnehmer etwaige Vergaben vorzubereiten oder an diesen mitzuwirken hat, hat der Auftragnehmer mit der Vergabestelle des Auftraggebers und dem Zentralen Vergabebüro der Landeshauptstadt Dresden zusammenzuarbeiten. Die jeweilige Dienst- ordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (DO Vergabe) ist einzuhalten.
3.10 Bezüglich der Änderungen von Leistungen des Auftragnehmers geltend die gesetzlichen Regelungen. Abweichend hiervon ist der Auftraggeber jedoch zu einer Anordnung der jeweiligen Leistungsänderung insbesondere auch dann berechtigt, soweit
- der Auftragnehmer ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung nicht recht- zeitig vorgelegt hat oder
- nach Vorlage des Angebots eine Einigung endgültig gescheitert ist oder
- die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.
SKDF_MP_Freianl. Seite 5 von 14
[Seite 6]
§ 4 Kosten
4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze für die Baumaßnahme von 1.922.366,00 EUR brutto nicht überschritten wird. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 500 nach DIN 276:2018-12. Der Auftragneh- mer übernimmt damit keine Kostengarantie.
4.2 Die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreis- steigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzei- gen.
4.3 Unabhängig von der Beachtung der Kostenobergrenze hat der Auftragnehmer alle Mög- lichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des denkmalgeschützten Mit- telparks unter Beachtung der vorgegebenen Quantitäts-, Qualitäts- und Terminziele unter Wahrung des vom Auftraggeber gebilligten Planungskonzeptes auszuschöpfen. Er hat dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl beim Bau als auch beim Betrieb des denkmalgeschützten Mittelparks einzeln wie im Zusammenhang zu be- achten. Die Planung muss Betriebsabläufe funktionell optimieren und ermöglichen, die künftigen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Mittelparks in Abhängigkeit von den funktionalen Nutzungszielen gering zu halten. Baukosten dürfen nicht mit der Folge ein- gespart werden, dass die absehbaren Betriebs-, Verbrauchs- oder Instandhaltungskosten so steigen, dass die Einsparungen dadurch ausgeglichen werden.
4.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kostenkontrolle in der Gliederung gemäß DIN 276- 1: 2018-12 – und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinhei- ten/vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE), – zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben.
§ 5 Pflichten des Auftragnehmers bei Fördermittelvorhaben
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorgaben etwaiger Zuwendungsgeber einzuhalten, wie sich diese insbesondere aus dem jeweiligen Zuwendungsbescheid ergeben.
5.2 Insbesondere hat der Auftragnehmer bei Fördermittelvorhaben Folgendes zu beachten und einzuhalten:
- Die Planungen und die Kosten sind in allen Kostenermittlungen separat gemäß den im Zuwendungsbescheid definierten Teilobjekten und/oder Gebäuden entsprechend des Kostendatenblatts auszuweisen.
SKDF_MP_Freianl. Seite 6 von 14
[Seite 7]
-
Die Leistungsverzeichnisse sind nach DIN 276 so aufzustellen, dass gemäß Kos- tendatenblatt des Zuwendungsbescheids und der Gliederung der baufachlichen Stellungnahme abgerechnet werden kann (insbesondere hinsichtlich unterschiedli- cher Fördersätze und Teilmaßnahmen).
-
Die Abschlags- und Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmen sind in Vor- bereitung der Kostenfeststellung ebenfalls nach Kostendatenblatt des Zuwendungs- bescheids und der Gliederung der baufachlichen Stellungnahme zu prüfen und zu bearbeiten (Aufgliederung des Gesamtbruttobetrages in Titel und Kostengruppen).
-
Die Honorare sind für die definierten Teilobjekte entsprechend des Kostendaten- blatts separat auszuweisen und abzurechnen.
§ 6 Termine und Vertragsstrafe
6.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine einge- halten werden können:
Ausführungsbeginn Planungsleistungen: am 01.06.2027 Einreichung denkmalrechtl. Genehmigung: spätestens am 29.11.2027
Bauleistungen – Beginn: am 19.09.2028 Bauleistungen – Fertigstellungstermin: am 11.02.2030
Um die vorgegebenen Termine einzuhalten, ist eine parallele, sich überschneidende Bearbeitung verschiedener Leistungsphasen erforderlich – unabhängig von der vollstän- digen Erfüllung der vorangegangenen Leistungsstufe. Dies ist bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen.
6.2 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden folgende Vertragsfristen vereinbart (Angabe in Anzahl Wochen nach Ausführungsbeginn Planungsleistungen bzw. wie ange- geben; die Fristen beziehen sich ausdrücklich nicht auf das Datum des Abrufs der einzel- nen LPH):
6.2.1 Grundleistungen
Leistungsphase 1: 6 W, Bestandsaufnahme, Klären Aufgabenstellung, Formulieren Entscheidungshilfen Endtermin: Zusammenfassen, Erläutern, Dokumentieren d. Ergebnisse
Leistungsphase 2: Termin Leseexemplar: 8 W, Vorentwurf und Variantenskizzen
Endtermin: 10 W, Vorlage eines, mit den anderen fachlich Beteiligten, abgestimmten Konzeptes, Darstellung aller funktionaler,
SKDF_MP_Freianl. Seite 7 von 14
[Seite 8]
gestalterischer und technischer Anforderungen, Kostenschätzung
Leistungsphase 3:
- Zwischentermin: 12 W, Protokoll Genehmigungsfähigkeit Denkmalschutz incl. Gestaltungsvorschlag und Schnittstellenangaben
Termin Leseexemplar: 14 W, Kostenberechnung, Zuarbeit Fördermittelantrag, Ob- jektbeschreibung, Bereitstellung aller Angaben für die ande- ren fachlich Beteiligten
Endtermin: 16 W, Zusammenfassung und Darstellung der gestalteri- schen, funktionalen und bautechnischen Maßgaben in Be- schreibung und Plänen
Leistungsphase 4: Termin Leseexemplar: 19 W, Bauantragsunterlagen, Vorabexemplar
Endtermin: 20 W, Abgabe vollständiger Unterlagen für Antrag zur Baugenehmigung
Leistungsphase 5:
-
Zwischentermin: 40 W, Ausführungspläne und Details zu allen Schnittstellen der anderen fachlich Beteiligten
-
Zwischentermin: 42 W, Prüfung der Genehmigungsunterlagen und Überar- beitung oder Widerspruchsbegründung
Endtermin (Übergabe fortgeschriebene Aus- führungsplanung): 46 W, vollständige, fertige Ausführungsplanung, Terminplan
Leistungsphase 6: Termin Leseexemplar LV: bis 57 W
Endtermin: bis 61 W, Leistungsverzeichnisse
Leistungsphase 7: Termin Leseexemplar: bis 65 W, Auswertung der Angebote
Endtermin: bis 67 W, Vergabevorschläge
Leistungsphase 8:
- Zwischentermin: 46 W, abgestimmter Bauablaufplan Freianlagen
Prüfungsfrist für Abschlags- rechnungen der bauaus- führenden Unternehmen: 6 Werktage ab Zugang der Rechnung beim AN
SKDF_MP_Freianl. Seite 8 von 14
[Seite 9]
Prüfungsfrist für Schluss- rechnungen der bauaus- führenden Unternehmen: 10 Werktage ab Zugang der Rechnung beim AN
Termin Abrechnung und Übergabe der vollständigen Dokumentation: 6 W nach Fertigstellung Baumaßnahme
6.2.2 Besondere Leistungen Für die besonderen Leistungen gemäß Beschreibung aus Honorarblatt gelten folgende Termine bzw. Ausführungszeiträume nach Abruf des Auftraggebers (Angabe in Anzahl Wochen nach Abruf Auftraggeber bzw. wie angegeben; die Fristen beziehen sich aus- drücklich nicht auf das Datum des Abrufs der einzelnen LPH):
- 1.12 Mitwirkung und Erstellung von Unterlagen für, Einholen von Genehmigungen nach Natur- schutz, Fach- und Satzungsrecht Termin: 4 W -1.13 Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichbilanz nach landesrechtlichen Regelungen Termin: 3 W
- 1.14 Erstellen von Rodungs-/Baumfällanträgen Termin: 2 W
- 1.15 Anträge/Genehmigungsunterlagen nach bes. Anford. (z. B. Denkmalschutz) Termin: 6 W -1.16 Überflutungsnachweis Termin: 2 W -1.18 Prüfen und Werten von Nebenangebote u. Nachträgen Termin: + 2 W -1.20 Mitwirken beim Abruf und der Abrechnung von Fördermitteln nach Vergleich mit den IST-Kosten Termin: 4 W -1.22 Dokumentation Bauablauf (Bautagebuch, Fotodokumentation) Termin: 4 W -1.24 Erstellung eines Verwendungsnachweis Termin: 4 W -1.25 Leistungsphasen 1-4 für die Sanierung der halbrunden Brunnenbecken; nur nach Aufforderung AG Termin: 8 W -1.26 Erstellen von Sachstandsberichten vierteljährlich f. Fördermittelgeber Termin: 4 W -1.27 Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse Termin: 3 W -1.28 Erarbeiten von Projektpräsentationen Termin: 2 W -1.29 Erstellen von Konzepten und Gutachten gem. Aufgabenstellung (integriertes Was- sermanagementkonzept, nutzungsorientiertes und biodiversitätsschonendes Beleuch- tungs- und Wegeausleuchtungskonzept, Baumgutachten zu Altgehölzen, Entwicklung ei- nes Pflanz- und Pflegekonzeptes, Nachhaltiges und ressourcenschonendes Bewässe- rungskonzept, Hydrologische Gutachten, Verkehrskonzeptionierung) Termin: 10 W -1.30 Aufstellen eines Pflanz- und Materialkonzeptes Termin: 4 W -1.31 Detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen Termin: 4 W
SKDF_MP_Freianl. Seite 9 von 14
[Seite 10]
-1.32 Leistungsphasen 5-8 für die Sanierung der halbrunden Brunnenbecken; nur nach Aufforderung AG Termin: 12 W
6.3 Gerät der Auftragnehmer mit den in § 6.2 genannten Vertragsfristen in Verzug, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettogesamthonorars je Werk- tag zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf höchstens 3 % der Nettogesamthono- rars begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Zwischentermi- nen ist der Teil des Honorars maßgeblich, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwi- schentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafenregelung gilt ebenso im Falle der Vereinbarung neuer Vertragsfristen; einer neuen Vereinbarung der Vertragsstrafe bedarf es in diesem Fall nicht. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf weitere Ansprüche des Auftraggebers anzurechnen.
§ 7 Honorar
7.1 Die Einzelheiten zum Honorar des Auftragnehmers sind in der Anlage 2 „Leistungsbe-
schreibung und Honorarblatt“ festgehalten. Die Parteien sind sich einig, dass das Honorar
nicht auf der Grundlage der HOAI berechnet wird.
Dies gilt auch für sämtliche Nachträge, insbesondere solche aufgrund von Leistungsän-
derungen. Etwaige Nachträge sind nach § 650c Abs. 1 BGB zu berechnen.
7.2 Bei den in der Anlage 2 genannten Honoraren handelt es sich um pauschale Festpreise.
Mit diesen sind sämtliche erforderlichen Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten,
so dass z.B. auch keine Zuschläge für Umbau und Modernisierung etc. zusätzlich anfal-
len.
7.3 Das Honorar ist vom Auftraggeber zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer an den Auf- tragnehmer zu zahlen. Der Auftragnehmer hat die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, soweit diese anfällt.
§ 8 Abnahme / Teilabnahme
Die Leistungen des Auftragnehmers bedürfen einer gemeinsamen förmlichen Abnahme. Der Auf- tragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer eine
SKDF_MP_Freianl. Seite 10 von 14
[Seite 11]
Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen (§ 650 s BGB). Der Auftrag- nehmer hat im Übrigen keinen Anspruch auf Teilabnahmen.
§ 9 Gewährleistung und Schadenersatz
Die Gewährleistungs- und Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers richtet sich nach den ge- setzlichen Bestimmungen.
§ 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
10.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers müssen mindestens betragen:
für Personenschäden 3,0 Mio. EUR für sonstige Schäden 1,0 Mio. EUR 2-fache Maximierung
10.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Versicherung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufrecht zu erhalten.
10.3 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers den Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang nachzuweisen. Weist der Auftragnehmer den Versicherungsschutz nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber nach, ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
§ 11 Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers
11.1 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und Ände- rungsrechte an allen von ihm für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen (verkörpert oder in elektronischer Form) sowie an den für das Bauvorhaben erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte auf Dritte zu übertragen. Zur Übertragung von Leistungen für das Bauvorhaben an freie Mit- arbeiter oder sonstige Dritte ist der Auftragnehmer nur – unter Einhaltung der sonstigen vertraglichen Vorgaben – berechtigt, soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Ver- wertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an diesen Leistungen verschafft.
11.2 Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger darf die Unterlagen, die Leistungen des Auftragnehmers für das Bauvorhaben und das ausgeführte Bauwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. Besteht ein Urheberpersönlichkeitsrecht, ist dieses zu wahren und der Auftragnehmer anzuhören, bevor das Bauwerk geändert wird.
SKDF_MP_Freianl. Seite 11 von 14
[Seite 12]
11.3 Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach den Plänen des Auftragnehmers errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventu- eller Modelle unter Namensangabe des Auftragnehmers.
11.4 Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusam- menhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.
§ 12 Kündigung
12.1 Eine Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach § 648 a BGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftrag- nehmer – es unterlässt, einer bindenden Weisung des Auftraggebers nachzukommen oder – nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt.
12.2 Der Auftraggeber hat zudem ein freies Kündigungsrecht nach § 648 Satz 1 BGB. Der Auftraggeber ist auch bei einer freien Kündigung berechtigt, statt einer vollständigen Kün- digung lediglich eine Teilkündigung des Vertrags vorzunehmen; diese muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks des Auftragnehmers beziehen.
12.3 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer seine Arbeiten abzuschließen und seine Leistungsergebnisse in einer Art zu ordnen, die eine Übernahme und Fortführung des Bauvorhabens durch einen Dritten ohne unange- messene Schwierigkeiten möglich macht.
12.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform gemäß § 650 h BGB.
12.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Werktagen nach Kündigung den vom Auftragnehmer erreichten Leistungsstand festzu- stellen und zu dokumentieren. Die Regelung in § 648 a Abs. 4 BGB gilt auch im Falle einer freien Kündigung.
§ 13 Vertretungsvollmacht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftraggeber zu vertreten. Die Einräumung einer Voll- macht ist mit dem vorliegenden Vertrag nicht verbunden. Soll dem Auftragnehmer zu einem spä- teren Zeitpunkt eine Vollmacht erteilt werden, bedarf diese der Schriftform (§ 126 BGB).
SKDF_MP_Freianl. Seite 12 von 14
[Seite 13]
§ 14 Personaleinsatz des Auftragnehmers
14.1 Projektleiter des Auftragnehmers ist:
Frau/Herr:
Stellvertretender Projektleiter ist:
Frau/Herr:
14.2 Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die genannten Mitarbeiter über die ge- samte Vertragsdauer eingesetzt werden. Eine Auswechslung des Projektleiters und sei- nes Stellvertreters darf nur mit vorhergehender Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Die hinreichende Qualifikation der eingesetzten Personen ist vom Auftragnehmer nach- zuweisen.
§ 15 Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Tatsachen und Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung oder in Ausübung oder aus Anlass seiner Tätigkeit bekannt werden, geheim zu halten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses bestehen.
§ 16 Verpflichtungserklärung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers eine Verpflichtungserklä- rung nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes über die gewissenhafte Erfüllung seiner Oblie- genheiten vor der zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall auch dafür zu sorgen, dass seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Mitarbeiter ebenfalls eine solche Verpflichtungserklärung abgeben.
§ 17 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder un- bestritten sind. Das Recht des Auftragnehmers zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Forderung des Auftraggebers im Gegenseitigkeitsverhält- nis steht.
SKDF_MP_Freianl. Seite 13 von 14
[Seite 14]
§ 18 Anwendbares Recht, Vertragssprache, Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Für alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bun- desrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.
18.2 Soweit der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichts- stand Dresden.
§ 19 Ergänzende Vereinbarungen
19.1 _____________________________________________________________________
19.2 _____________________________________________________________________
Ort/Datum Ort/Datum
……………………………………………. ……………………………………………… Auftraggeber Auftragnehmer
Anlagen:
- Aufgabenstellung nebst Anlagen A 1 bis A 6 (Anlage 1)
- Leistungsbeschreibung und Honorarblatt (Anlage 2)
- Dienstordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (DO Vergabe), derzeitige Fassung (Anlage 3) – internes Dokument, Ausreichung lediglich an AN, Möglichkeit zur vor-Ort-Ein- sicht besteht)
- CAFM-CAD-Standards (Anlage 4)
- Übersichtsplan der Liegenschaft Friedrichstadt (Anlage 5)
- Rechnungsprüfblatt (Anlage 6)
- Geforderte Revisionsunterlagen (Anlage 7)
SKDF_MP_Freianl. Seite 14 von 14