Vertrag über Leistungen der Freianlagenplanung
zwischen der Klinikum Saarbrücken gGmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
Winterberg 1, 66119 Saarbrücken
- nachstehend AG (oder Auftraggeber) genannt -
und dem Freianlagenplaner
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Straße Ort
- nachstehend AN (oder Auftragnehmer)genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
- GEGENSTAND DES VERTRAGS UND PLANUNGSZIELE
Gegenstand dieses Vertrags sind Leistungen der Freianlagenplanung (§ 39 HOAI) für dasVorhaben
„Gesundheitscampus Winterberg“.
Die Zielvorstellungen des AG für die Freianlagenplanung (Planungs- und Überwachungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB) im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung, die Ausnutzung des Baugrundstücks, die Gestaltung und Qualitätsstandards, die technische Ausstattung, die Standards betreffend Energieeffizienz, Schallschutz und die Kosten ergeben sich im Einzelnen aus der als Anlage 1 beigefügten Projektbeschreibung mit der detaillierten Projektbeschreibung samt den Vergabeunterlagen (Anlage 3) sowie den Hinweisen in dem als Anlage 4 beigefügten Leistungsbild Freianlagenplanung.
Das zu realisierende Projekt wird mit Fördermitteln des Saarlandes finanziert bzw. gefördert. Hieraus ergibt sich ein besonders hohes Maß an Verantwortung sowohl für die Planung des Projekts als auch für den gesamten Umsetzungsprozess.
Die Einhaltung der Baukostenobergrenze i.H.v. Euro 99 Mio.brutto und der Termine ebenso wie die Einhaltung aller Bestimmungen über Zuwendungen/Fördermittel sind für den AG von zentraler Bedeutung.
Die Zielvorstellungen und Zielvorgaben des AG werden entsprechend des Planungsfortschritts fortgeschrieben.
- GRUNDLAGEN DES VERTRAGES
- Die vertraglich geschuldeten Leistungen sowie sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den nachfolgenden Vertragsgrundlagen:
- den Regelungen dieses Vertrags
- der Projektbeschreibung vom _________ mit der detaillierten Projektbeschreibung (Anlage 1)
- dem Projektorganisationshandbuch vom _________ [in Erstellung – wird nachgereicht] (Anlage 2)
- den Vergabeunterlagen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (Anlage 3)
- dem Leistungsbild Freianlagenplanung KG 500 in Anlehnung an HOAI Anlage 11 zu § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 (Anlage 4)
- dem Angebot des AN vom _____ nebst Anlagen (Anlage 5)
- Formblatt zur Rechnungsstellung vom _________ [in Erstellung – wird nachgereicht] (Anlage 6)
- die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, soweit auf sie verwiesen wird
- dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
- Bei Widersprüchen zwischen den genannten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Auflistung. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage geht im Zweifel die jüngere Vereinbarung der älteren und die konkretere der allgemeineren vor. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkretisiert.
- Der AG hat für das Vorhaben Fördermittel beantragt, bzw. wird zukünftig weitere Fördermittelanträge stellen. Etwaige Auflagen, welche in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden der Fördermittelgeber implementiert sind, sind von dem AN zwingend zu beachten.
- Der AN hat sich der Erbringung seiner Leistungen an sämtliche für das Projekt einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften, Genehmigungen und Erlaubnisse, in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie etwaige sonstige spätere behördliche Vorgaben, insbesondere auch die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften zu halten.
- Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des AN sind ausgeschlossen und finden keine Anwendung.
- Die vertraglich geschuldeten Leistungen sowie sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den nachfolgenden Vertragsgrundlagen:
- LEISTUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS UND STUFENWEISE BEAUFTRAGUNG
- Die vom AN nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen der Freianlagenplanung umfassen alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen berufsspezifischen Tätigkeiten und Aufgaben eines Freianlagenplaners, auch wenn sie im Vertrag und dessen Anlagen nicht gesondert aufgeführt oder beschrieben worden sind. Maßstab für den Leistungsumfang ist ausschließlich der vom AN geschuldete Werkerfolg.
Der AN schuldet insbesondere
alle Leistungen der Freianlagenplanung
gemäß Anlage 4 (Leistungsbild Freianlagenplanung KG 500) dieses Vertrags
soweit diese nach den folgenden Bestimmungen beauftragt sind oder werden. Diese Leistungen sind als wesentliche Arbeitsschritte Teile des Gesamtwerkerfolgs (selbständige Teilerfolge) und vom Auftragnehmer mangelfrei und vollständig zu erfüllen.
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- Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt stufenweise nach folgender Maßgabe:
- Leistungsstufe 1 = Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß Anlage 4 dieses Vertrages in Anlehnung an HOAI Anlage 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5
- Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt stufenweise nach folgender Maßgabe:
sowie folgende Besondere Leistung der Leistungsphase 1:
- Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung
- Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristische oder faunistische Kartierungen
- Begutachtung des Standortes mit besonderen Methoden zum Beispiel Bodenanalysen
- Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Planunterlagen, Erstellen von Bestandskarten
und folgende Besondere Leistungen der Leistungsphase 2:
- Bestandsaufnahme, Vermessung
- Fotodokumentationen
- Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen
- Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren
- Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausubstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Vegetationsbestände
und folgende optionalen Leistungen der Leistungsphase 3:
- Mieter- oder Nutzerbefragungen
- Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichsbilanz nach landesrechtlichen Regelungen
- Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbeauftragung)
- Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen
- Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten
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- Leistungsstufe 2 = Grundleistungen der Leistungsphase 4 gemäß Anlage 4 dieses Vertrages in Anlehnung HOAI Anlage 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5
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sowie folgende Besondere Leistung der Leistungsphase 4:
- Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grundstücke
und folgende optionale Leistungen der Leistungsphase 4:
- Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträgen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträgen
- Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Satzungsrecht
- Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes gemäß Ortssatzung
- Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen
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- Leistungsstufe 3 = „Grundleistungen und ergänzende Tätigkeiten“ der Leistungsphase 5 gemäß Anlage 4 dieses Vertrages in Anlehnung an HOAI Anlage 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5
- Leistungsstufe 4 = „Grundleistungen und ergänzende Tätigkeiten“ der Leistungsphase 6 gemäß Anlage 4 dieses Vertragesin Anlehnung an HOAI Anlage 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5
- Leistungsstufe 5 = „Grundleistungen und ergänzende Tätigkeiten“ der Leistungsphase 7 gemäß Anlage 4 dieses Vertragesin Anlehnung an HOAI Anlage 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5
- Leistungsstufe 6 = „Grundleistungen und ergänzende Tätigkeiten“ der Leistungsphase 8 gemäß Anlage 4 dieses Vertrages in Anlehnung an HOAI Anlage 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5
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sowie folgende optionale Leistung der Leistungsphase 8:
- Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation
3.2.7 Leistungsstufe 7 = „Grundleistungen und ergänzende Tätigkeiten“ der Leistungsphase 9 gemäß Anlage 4 dieses Vertrages in Anlehnung an HOAI Anlage 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5
sowie folgende optionale Leistungen der Leistungsphase 9:
- Überwachen von Wartungsleistungen
- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
- Mit Abschluss dieses Vertrags wird der Auftragnehmer ausschließlich mit den Grundleistungen sowie den Besondern Leistungen der Leistungsstufe 1 = Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß Anlage 4 dieses Vertrages beauftragt.
- Die optionalen Leistungen kann der AG jederzeit einzeln oder gemeinsam und unabhängig davon, welche Grundleistungen und Besonderen Leistungen abgerufen wurden, durch Erklärung des AG in Textform bei Bedarf gesondert beauftragen.
- Der AG beabsichtigt, den AN mit weiteren Leistungsstufen gem. § 3.2 ganz oder teilweise (d.h. unter Umständen auch nur mit einzelnen Leistungsstufen und/oder Teilleistungen der jeweiligen Leistungsstufe und dies jeweils auch nur für ein Modul) zu beauftragen.
- Die jeweilige Weiterbeauftragung erfolgt durch Erklärung des AG in Textform. Die Beauftragung hat zwingend durch Erklärung des AG in Textform zu erfolgen und wird insbesondere nicht durch die Entgegennahme von Leistungen durch den AG ersetzt.
- Der AN ist verpflichtet, den AG mit angemessenem Vorlauf auf das Erreichen der Voraussetzungen für die nächste Leistungsstufe in Textform hinzuweisen, sodass etwaige Verzögerungen des Planungsprozesses/ Bauablaufs durch den Abruf der weiteren Leistungen vermieden werden.
- In der Weiterbeauftragung mit Leistungen der nächsten Leistungsstufe liegt keine Abnahme der Leistungen der vorherigen Leistungsstufe.
- Ein Rechtsanspruch des AN auf die Beauftragung nachfolgender Leistungsstufen und/oder Teilleistungen dieser besteht nicht. Bei Nichtabruf einzelner Leistungsstufen und/oder Teilleistungen dieser steht dem AN insoweit kein Honorar zu. Aus einer stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars herleiten.
- Ruft der AG die Leistungen der jeweils nächsten Leistungsstufe nicht spätestens 12 Monate nach Fertigstellung der Leistungen der vorherigen Leistungsstufe zumindest teilweise ab, ist der AN berechtigt, dem AG für den Abruf der nächsten Leistungsstufe in Textform eine Frist von einem Monat zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kann der AN den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, ohne dass dem AG oder dem AN wegen der Kündigung ein Schadensersatzanspruch oder ein Anspruch auf entgangenen Gewinn oder dergleichen zusteht. Der AG hat im Falle der Kündigung ausschließlich die ausgeführten Leistungen der bereits beauftragten Leistungsstufen zu vergüten. Die Kündigung hat in Schriftform (§ 650h BGB) zu erfolgen und ist dem AG innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Abruf gesetzten Frist zu erklären. Eine Kündigung des AN ist nicht mehr zulässig, wenn der AG dem AN die Leistungen der jeweiligen Leistungsstufe zumindest teilweise übertragen hat.
- Billigt der AG Planungsergebnisse des AN im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der AN verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den AG befreit den AN jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.
- Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers
- Die Einhaltung fester Termine und die Kostenkontrolle haben erste Priorität bei der Erbringung der Leistungen des AN. Die weiteren Vertragspflichten bleiben unberührt.
- In einem regelmäßigen Turnus von zwei Wochen finden Planungs-/Baubesprechungen mit den ausführenden Unternehmen und/oder Fachplanern statt, an denen der Auftragnehmer jeweils teilzunehmen hat. Die Koordination und Protokollierung der Projektbesprechungen erfolgt durch den Auftraggeber, bzw. den Projektsteuerer. Die Koordination und Protokollierung der Planungs-/Baubesprechungen erfolgt durch den Objektplaner. Bei Bedarf/Dringlichkeit hat der Auftragnehmer auch an weiteren Planungs-/Baubesprechungen teilzunehmen.
- Sofern der zwischen dem AG und dem AN vereinbarte Werkerfolg nicht die Einhaltung eines höheren Standards erfordert, muss die Leistung des Auftragnehmers den anerkannten Regeln der Technik – insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik – zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung entsprechen, dem Stand der Technik, soweit dieser darüber hinausgeht. Im letzteren Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber entsprechend dem Formblatt „Muster-EV“ des Projektorganisationshandbuchs (Anlage 2) unverzüglich unter Darlegung der Vor- und Nachteile zu beraten und eine in Textform mitzuteilende Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Der AN hat dabei die Interessen des AG unter Abwägung zwischen Erstellungskosten und späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten und die Auswirkungen auf die Ausführungsfristen und etwaige hieraus resultierende Bauzeitverlängerungen zu berücksichtigen.
- Im Rahmen der vereinbarten Leistung hat der AN die Pflicht, die Rechte und Interessen des AG zu wahren und ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben zu beraten, zu unterstützen und zu unterrichten. Der AN darf Interessen Dritter nicht vertreten.
- Der AN hat den AG über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Umstände, insbesondere über Qualitäts- und Terminabweichungen unaufgefordert oder auf entsprechendes Verlangen unverzüglich zu unterrichten und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
- Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf erforderlich werdende Entscheidungen und sonstige Mitwirkungsleistungen hinzuweisen und diese durch eine Darstellung des Sachverhalts und einen Entscheidungs- oder Handlungsvorschlag vorzubereiten.
- Bedenken gegen Entscheidungen und/oder Vorgaben des AG hat der AN dem AG unverzüglich in Textform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
- Der AN hat sämtliche ihm vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Projektzielen nicht vereinbar ist.
- Der AN hat während der gesamten Leistungserbringung die Daten- und Informationsaustauschplattform des Auftraggebers für die Projektkommunikation („PKMS“) zu nutzen. Der AN hat sämtliche projektrelevanten Daten und Informationen elektronisch in dem Projektkommunikationssystem des Auftraggebers den Projektbeteiligten im Rahmen ihrer jeweiligen Berechtigungen zur Verfügung zu stellen. Die für seine eigenen Leistungen notwendigen Daten und Informationen hat der Auftragnehmer ebenfalls in elektronischer Form aus dem Projektkommunikationssystem des Auftraggebers zu entnehmen und von ihm erstellte Unterlagen dort jeweils unverzüglich abzulegen.
- Die vom AN oder ggf. seinen Nachauftragnehmern gefertigten Unterlagen sind an den AG als Ausdruck 2-fach in Papierform und als Datei auf einem vom AG zu bestimmenden Datenträger herauszugeben. Sie werden dessen Eigentum. Nach Fertigstellung jeder Leistungsphase hat der AN dem AG zudem seinen jeweiligen Abschlussbericht vorzustellen. Die dem AN überlassenen Unterlagen sind dem AG spätestens nach Erfüllung des Auftrags zurückzugeben. Sämtliche Unterlagen sind dem AG sortiert und katalogisiert auszuhändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen, außer in Fällen einer abweichenden gesetzlichen Regelung. Dies gilt auch, soweit der AN offene Zahlungsansprüche hat sowie im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Bei Originalzeichnungen ist der AN nur verpflichtet, diese dem Auftraggeber zum Zweck der Vervielfältigung kurzfristig zu überlassen. Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, alle projektbezogenen Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und sie vor Vernichtung dem AG zur Übernahme anzubieten.
- Ohne ausdrückliche Bevollmächtigung ist der AN – soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist – nicht zur Vertretung des AG bevollmächtigt. Insbesondere ist der AN nicht bevollmächtigt zur Beauftragung von Stundenlohnarbeiten, zur Aktivierung von Eventualpositionen des Leistungsverzeichnisses, zur Genehmigung von Nachträgen, zur Vereinbarung neuer Preise bzw. von Nachtragspreisen, zur Anerkennung z.B. von Behinderungen und deren Folgen sowie zur (rechtsgeschäftlichen) Abnahme von Bauleistungen.
- KOSTENOBERGRENZE UND TERMINE
- Baukostenobergrenze
- Als Baukostenobergrenze werden Euro 99 Mio. brutto für die KG 200 bis 600 nach DIN 276_2018-12 im Sinne einer vertraglichen Beschaffenheit gemäß § 633 BGB vereinbart. Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Baukostenobergrenze nicht überschritten wird.
- Werden Kostensteigerungen im Vergleich zur vorgehenden Kostenkalkulation erkennbar, hat der AN dem AG unverzüglich darüber und über die Auswirkungen zu informieren und die Gründe für die Abweichung sowie sämtliche möglichen Handlungs- und Planungsalternativen (Einsparmöglichkeiten) in Textform aufzuzeigen.
- Der AN ist verpflichtet, bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Hinblick auf die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung des Gebäudes zu beachten. Die künftigen Bau- und Betriebskosten sind unter Einhaltung der Vorgaben des Auftraggebers möglichst gering zu halten. Die weiteren Vertragspflichten bleiben unberührt.
- Termine
- Für die Leistungen des AN gelten folgende Fristen:
- Baukostenobergrenze
- Abschluss der Leistungen der Leistungsphase 3 bis November 2027
- Einreichung des Bauantrags bis November 2027
- Start Rückbau Augenklinik + Haupteingang bis April 2028
- Baubeginn Neubau bis September 2028
- Fertigstellung Neubau bis Juni 2030
- Beginn Rückbau Kinderklinik bis Juni 2030
Die Fristen ergeben sich aus der Terminplanung Stand 29.04.2026. Der vom AN in der Leistungsphase 2 zu erstellende und mit dem AG im Einzelnen abzustimmende Terminplan wird Vertragsbestandteil.
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- Bei der Erstellung des Terminplans hat der AN eine Inbetriebnahmephase von 2 bis max. 4 Monaten sowie eine Einregulierungsphase im Anschluss an die behördlichen Abnahmen zu berücksichtigen. Während der Inbetriebnahmephase haben sämtliche Einweisungen, behördliche Abnahmen, Probeläufe/Probebetrieb der technischen Anlagen stattzufinden.
- Wird für den AN erkennbar, dass der vorgesehene Planungs- oder Bauablauf nicht eingehalten werden kann (z.B. wegen unvorhergesehener äußerer Umstände) oder wegen Anordnungen des Auftraggebers (etwa solchen, die Planungsänderungen erforderlich machen), ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber umgehend und umfassend zu unterrichten.
- Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem AG unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Darüber hinaus kann der AN sich auf Behinderungsumstände nur dann berufen, wenn diese aus dem Risikobereich des AG stammen oder durch höhere Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände verursacht waren.
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Der durch den AN zu erstellende Terminplan ist vom AG in Textform zu bestätigen und wird dann Vertragsbestandteil.
- HONORAR
- Die Vergütung für sämtliche Leistungen gemäß diesem Vertrag einschließlich aller bei dem AN im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehenden Aufwendungen und Kosten, sowie die Aufteilung der Vergütung auf die einzelnen Leistungen gemäß § 3 dieses Vertrags ergibt sich aus dem mit dem Angebot eingereichten Preisblatt (Anlage 5).
- Die vereinbarten Preise sind während der Laufzeit dieses Vertrags Festpreise. Anpassungen des Honorars erfolgen nicht.
- Die Berechnung des Honorars für die in § 3 genannten Leistungen erfolgt grundsätzlich anhand der Regelungen der HOAI. Die im Preisblatt angegebenen anrechenbaren Kosten dienen nur zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote im Vergabeverfahren.
Allerdings sind die in dem Preisblatt (Anlage 5) vorgegebenen Honorarzonen und Honorar- sowie Prozentsätze unveränderlich. Von dem sich auf dieser Grundlage nach den Regelungen der HOAI ergebenden Honorar sind etwaige von dem AN in Anlage 5 angebotenen Zuschläge oder Abschläge in Ansatz zu bringen.
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- Der AG vergütet die jeweils angefallene gesetzliche Umsatzsteuer.
- WEITERE/ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN
Der AG hat das Recht, den AN mit im Vertrag nicht vorgesehenen weiteren – auch Besonderen – Leistungen nach der HOAI sowie sonstigen zusätzlichen Leistungen unter Einhaltung der vergabe- und ggf. fördermittelrechtlichen Vorgaben zu beauftragen. Ein Anspruch des AN auf die Beauftragung weiterer oder zusätzlicher Leistungen besteht nicht.
- ZAHLUNGEN
- Sobald die geschuldeten Leistungen insgesamt vertragsgerecht erbracht und vom AG förmlich abgenommen wurden, hat der AN seine Schlussrechnung zu stellen. Die Schlusszahlung wird fällig, wenn der AN sämtliche ihm übertragenen Leistungen erbracht und dem AG eine prüffähige und den Vorgaben des Fördermittelgebers/ der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes sowie den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechende Schlussrechnung vorgelegt hat.
- Auf Anforderung des AN werden Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte und nachgewiesene Leistungen geleistet. Es gilt § 632a BGB. Auf Wunsch des AG und/oder des AN kann ein Zahlungsplan vereinbart werden. Zu den einzelnen Zahlungsterminen hat der Auftragnehmer dann jeweils eine prüffähige Abschlagsrechnung vorzulegen.
- Der Rechnungsstellung ist das als Anlage 6 beigefügte Formblatt zugrunde zu legen.
- Als Sicherheit für die Vertragserfüllung behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils 5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Als Sicherungszweck wird die vertragsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag einschließlich etwaiger Nachträge, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche, sowie die Erstattung von Überzahlungen vereinbart. Der Sicherheitseinbehalt kann vom AN durch eine schriftliche, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. In der Bürgschaftsurkunde müssen das Recht zur Hinterlegung sowie die Einrede der Aufrechenbarkeit außer mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des AN ausgeschlossen sein. Der Sicherheitseinbehalt/ die Bürgschaft ist nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auszuzahlen/zurückzugeben.
- Für die Prüfung der Schlussrechnung wird ein Prüfungszeitraum von 60 Tagen ab Zugang der Rechnung beim AG vereinbart, für Abschlagszahlungen ein Prüfungszeitraum von 30 Tagen.
- PERSONALEINSATZ DES AN
- Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen selbst bzw. durch seine Mitarbeiter zu erbringen. Er hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer eingesetzt werden.
Als Projektleiter wird
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als stellvertretender Projektleiter wird
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benannt. Er sichert zu, die hierfür erforderliche Qualifikation zu besitzen und die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Bauausführung gegenüber der Baurechtsbehörde zu übernehmen. Der Projektleiter ist alleiniger Ansprechpartner für den AG und den Objektplaner im Rahmen dessen Koordination der Fachplaner und ausführenden Unternehmen.
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- Der AN hat den AG über die Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten rechtzeitig zu beraten. Einen entsprechenden Auftrag erteilt allein der AG. Der AN hat die Leistungen von Sonderfachleuten fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzubeziehen.
- Der AN setzt ausschließlich Mitarbeitende ein, die über alle Qualifikationen verfügen, die zur Erbringung der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben erforderlich sind.
- Die Projektleitung und stellvertretende Projektleitung sowie der Bauüberwacher müssen Deutsch in Wort und Schrift beherrschen.
- Die Projektleitung und/oder stellvertretende Projektleitung müssen zu den gängigen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, ca. 9:00 bis 17:00 Uhr) erreichbar und nach Erfordernis vor Ort präsent sein. Unabhängig davon ist auf Anforderung des AG ist eine Präsenz der Projektleitung oder der stellvertretenden Projektleitung vor Ort an drei Tagen der Woche sicherzustellen.
- Erfolgt ein Austausch von Personal, muss das neue Personal im Hinblick auf den Vertragsgegenstand mindestens ebenso gut qualifiziert sein wie das zuvor eingesetzte Personal. Dies impliziert insbesondere eine Kenntnis des Projekt-Know-Hows. Projektleitung und Stellvertreter müssen die sich aus den Vergabeunterlagen (Anlage 3) ergebenden Anforderungen erfüllen.
- Ein Austausch der Projektleitung und/oder stellvertretenden Projektleitung darf nur nach Zustimmung des AG in Textform erfolgen. Er darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Person, welche anstelle der bisherigen Person eingesetzt werden soll, nicht über die erforderliche Sachkunde und Eignung verfügt, um die Leistung gemäß diesem Vertrag zu erbringen.
- Der AG behält sich vor, das eingesetzte Personal bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere i.S.d. § 9.6 des Vertrags jederzeit abzulehnen bzw. von dem AN austauschen zu lassen.
- EINSATZ VON NACHUNTERNEHMERN
- Der AN hat die Leistung grundsätzlich in eigener Verantwortung zu erbringen. Er darf die Ausführung der Leistung nur nach vorheriger Zustimmung des AG in Textform auf andere übertragen. Der AG darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Nachunternehmer nicht über die erforderliche Sachkunde und Eignung verfügt, um die Leistung gemäß diesem Vertrag zu erbringen.
- Eine vorherige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der AN den Nachunternehmer bereits in seinem Angebot genannt hat.
- Der AG ist berechtigt, den Austausch eines Nachunternehmers des AN zu verlangen, sofern
- eine fehlende Eignung sich im Nachhinein herausstellt,
- in der Person des Nachunternehmers ein fakultativer oder ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB erfüllt ist oder
- der Nachunternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung gegen ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften verstößt, es sei denn, der Nachunternehmer hat dies nicht zu vertreten.
- Sofern der AG einen Nachunternehmer aus einem der Gründe dieser Vorschrift berechtigt ablehnt, stehen dem AN keine Ansprüche auf Schadensersatz, Verdienstausfall oder sonstige Zahlungen gegen den AG zu.
- ABNAHME
- Die Leistungen des AN bedürfen der förmlichen Abnahme durch den AG. Es ist ein von dem AG unterzeichnetes Abnahmeprotokoll zu erstellen. Eine andere Form der Abnahme, insbesondere eine konkludente Abnahme, ist ausgeschlossen. Die jeweilige Freigabe der Planungsunterlagen durch die AG stellt keine Abnahme der Leistungen der AN dar.
- Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.
- NUTZUNGS- UND vERWERTUNGSRECHTE
- Der AN überträgt dem AG, soweit gesetzlich zulässig, das ausschließliche, umfassende, unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht bezogen auf die Leistungen des AN nach diesem Vertrag. Der AG hat insbesondere das Recht, die vom AN erbrachten Leistungen ohne dessen Mitwirkung zu nutzen, fortzuführen, zu ändern und zu veröffentlichen und diese Rechte insgesamt oder einzeln auf einen Dritten zu übertragen oder einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Dies gilt auch für bereits erbrachte Teilleistungen, unabhängig davon, ob für diese bereits eine Vergütung fällig und / oder gezahlt wurde.
- Der AN garantiert dem AG, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und durch deren Nutzung weder Rechte Dritter verletzt werden noch sonst Rechte Dritter deren Verwertung entgegenstehen. Der AN stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
- Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß § 12.1 des Vertrags an für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.
- Die vorstehenden Regelungen gelten uneingeschränkt auch für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund.
- Soweit der AN beabsichtigt, mit den Leistungen, die er im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrags erbringt, zu werben, stimmt er dies vorab mit dem AG ab.
- HAFTPFLICHTVERSICHERUNG DES AUFTRAGNEHMERS
Der AN ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Ausführung seiner Leistungen zu unterhalten und bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche des AG gegen den AN aufrechtzuerhalten. Der AN hat dem AG einen Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz binnen einer Woche nach Vertragsschluss sowie anschließend jährlich unaufgefordert vorzulegen. Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:
− für Personenschäden 3 Mio. Euro
− für sonstige Schäden 5 Mio. Euro
- Haftung UND vERJÄHRUNG
Für die Haftung des AN, einschließlich Mangelhaftungsansprüchen, gelten, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen.
- BEENDIGUNG DES VERTRAGS
Bezüglich der Kündigungs- und Beendigungsmöglichkeiten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie die Erteilung von Zusatzaufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Änderungen des Schriftformerfordernisses.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass dieser Vertrag unvollständig sein sollte. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Saarbrücken.
A u f t r a g g e b e r A u f t r a g n e h m e r
Ort | Datum Ort | Datum
Stempel| Unterschrift Stempel| Unterschrift
Anlagen
[Dieser Vertrag kommt durch Zuschlagserteilung zustande und bedarf nicht der Unterzeichnung durch die Parteien. Zu Dokumentationszwecken werden die Parteien nach Zuschlagserteilung eine unterzeichnete Vertragsfassung erstellen.]