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Besondere Vertragsbedingungen
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B 2016)
Baumaßnahme:
in:
Leistung:
- Allgemein
1.1 Objekt-/Bauüberwachung (§4Abs. 1Nr.3VOB/B)
Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber.
Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
1.2 Sicherheit und Gesundheitsschutz entspr. Baustellenverordnung
Eine Vorankündigung ist nach § 2 BaustellV nicht erforderlich.
- DemAuftragnehmer werden zur Benutzung überlassen (§4Abs. 4VOB/B)
2.1 Lager- und Arbeitsplätze:
Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.
2.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes:
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4202 rebotkO
- negnugnidebsgartreV erednoseB 6.340/006.06 muss noch erfolgen. Ein Koordinator ist nach § 3 (1) BaustellV
!netobrev gnumhahcaN
- tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR KEV 116.1 Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH (B)BVB Regionalgeschäftstelle Baden-Württemberg Besondere Vertragsbedingungen Ulmer Straße 231 Vergabe-/Projekt-Nr.: 70327 Stuttgart 69102-8500 (Vergabestelle)
69102 - Neubau Rettungswache Heidelberg Malteser
Siemensstraße, 69123 Heidelberg
Außenanlagen
Dieser hat einen Architekten/Ingenieur mit der Wahrnehmung beauftragt.
1.2.1 erforderlich. Sie ist erfolgt.
1.2.2
nicht erforderlich. erforderlich. Der Auftraggeber übernimmt die Aufgabe selbst. überträgt die Aufgabe einem Dritten (Architekten/Ingenieur oder Gleichgestellten).
1.2.3 Ein SiGe-Plan ist nach § 2 (3) BaustellV nicht erforderlich. erforderlich; Er liegt bei der ausschreibenden Stelle zur Einsichtnahme aus. Er ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Er wird spätestens zum Beginn der Maßnahmen erstellt.
1.3 Bautagesberichte (§4VOB/B)
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte nach dem Vordruck - KEV 320 Bautgber - arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben.
gem. Baustelleneinrichtungsplan
gem. Baustelleneinrichtungsplan
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KEV 116.1 (B)BVB
¹)
Verbrauchskosten
nach § 4 Abs. 4 VOB/B; zuständiges Versorgungsunternehmen
werden in der Schlussrechnung, bei nachgewiesenem Verbrauch, einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler
entsprechend dem tatsächlichen Betrag
trägt der Auftraggeber.
ist nicht vorhanden. ist vorhanden.
trägt der Auftraggeber.
¹)
3.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung
spätestens
nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. !netobrev gnumhahcaN
- tztühcseg hcilthcerrebehrU 2.3 Wasseranschluss
2.4 Stromanschluss
2.5 Sonstige Anschlüsse für
- Ausführungs- /Vertragsfristen (§5VOB/B)
3.1.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR in der
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- negnugnidebsgartreV erednoseB 6.340/006.06 Vergabe-/Projekt Nr.: 69102-8010
ist nicht vorhanden. ist vorhanden.
abgesetzt.
¹)
Verbrauchskosten
nach § 4 Abs. 4 VOB/B, zuständiges Versorgungsunternehmen
werden in der Schlussrechnung, bei nachgewiesenem Verbrauch, einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler
entsprechend dem tatsächlichen Betrag
abgesetzt.
²)
sind vorhanden.
am (Datum).
Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW.
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 S. 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 08.03.2027 zugehen. Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
- Durchmesser, Leistung, Zustand
- z.B. Fernheizung, Telefon Seite 2 von 4
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KEV 116.1 (B)BVB
3.1.2 Die Leistung ist fertig zu stellen (abnahmereif)
am (Datum).
innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn (3.1.1).
in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
3.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind:
vorstehende Frist (3.1.1) für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist (3.1.2) für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B):
werden als Vertragsfristen vereinbart:
- Vertragsstrafen (§11VOB/B)
4.1 Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: Bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist
Euro
v.H. der Abrechnungssumme (netto).
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. v.H. *) der Abrechnungssumme (netto) begrenzt. 4.3 bleibt unberührt.
4.2 Vertragsstrafe wegen Verstößen gegen das LTMG **)
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. 4.3 bleibt unberührt. !netobrev gnumhahcaN
- tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR
(Beschreibung der Bauleistung)
- 4202 rebotkO
- negnugnidebsgartreV erednoseB 6.340/006.06 Vergabe-/Projekt Nr.: 69102-8500
75
in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
Der Baufristenplan gem. Ziff. 11 der weiteren BVB - KEV 116.2 (B) WBVB.
Vertragsstrafe wegen Verzugs
geprüften Nettoschlussrechnungssumme 0,2
geprüften Nettoschlussrechnungssumme
Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe 1 v. H. der Abrechnungssumme (netto) beträgt.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen.
geprüften Nettoschlussrechnungssumme v.H. *) der Abrechnungssumme (netto) begrenzt.
4.3 Wird sowohl eine Vertragsstrafe nach 4.1 als auch eine Vertragsstrafe nach 4.2 vereinbart, wird die Summe beider Vertrags- strafen auf insgesamt 5 v. H. v. H. *) der Abrechnungssumme (netto) begrenzt.
- Verjährungsfrist fürMängelansprüche (§13VOB/B) Vereinbart werden:
Die Regelfrist nach § 13 VOB/B
Für den Gesamtauftrag Monate
Für Monate (Beschreibung der Bauleistung) Für Monate (Beschreibung der Bauleistung) Für den Gesamtauftrag Jahre
Für Jahre
Für Jahre (Beschreibung der Bauleistung)
*) Soll eine niedrigere Obergrenze als 5 v. H. vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen. **) Beachte in diesen Zusammenhang auch die Besonderen Vertragsbedingungen zum Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG-BW) - KEV 117.3 (B) BVB Tariftreue/Mindeslohn -. Seite 3 von 4
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KEV 116.1 (B)BVB
- Abrechnungen (§14VOB/B)
6.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber
-fach und zugleich
bei
-fach einzureichen.
6.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße, Hand- skizzen) sind
einfach
fach
einzureichen.
- Zahlung (§16VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gem § 16 Absatz 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf
Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B):
Für Abschlagszahlungen i. S. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.
!netobrev gnumhahcaN
- tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR
4202 rebotkO
- negnugnidebsgartreV erednoseB 6.340/006.06 Vergabe-/Projekt Nr.: 69102-8500
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Architekt/ Generalplaner
1
Tage.
- Sicherheitsleistung (§17VOB/B)
8.1 Stellung der Sicherheit
Sicherheit für die Vertragserfüllung (- KEV 117 (B) ZVB - Nr. 19.1) ist in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme (incl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten
Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit (- KEV 117 (B) ZVB - Nr. 19.2) beträgt 3 v.H.
der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme)
8.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft.
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür der jeweils einschlägige Vordruck des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Vordrucken des Auftraggebers entsprechen, und zwar für
-
die Vertragserfüllung der Vordruck -KEV 310 Sich 1 -
-
die Mängelansprüche der Vordruck -KEV 311 Sich 2 -
-
vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gemäß §16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B der Vordruck -KEV 312 Sich 3 -
Es gilt die Anlage Sicherheitsleistung
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