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Anlage zu Ziff. 8 der (B) BVB (KEV 116.1) - Anlage Sicherheiten.pdf

Freianlagenbau für eine Lehr- und Rettungswache in Heidelberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 12:18 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Anlage zu Ziff. 8 der (B) BVB (KEV 116.1) – Anlage Sicherheiten

8.1 Stellung der Sicherheit

Vertragserfüllungsbürgschaft

Als Sicherheit für die ordnungsgemäße, mangelfreie und termingerechte Erfüllung des Vertrages einschließlich sämtlicher Nebenpflichten bis zur Abnahme sowie zur Absicherung etwaiger Überzahlungen und eines etwaigen Anspruches auf Vertragsstrafe übergibt der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme, somit ………….. €. Diese Bürgschaft entspricht dem Bürgschaftsmuster „KEV 310 Sich 1“. Bis zur Übergabe der Bürgschaft hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht an fälligen Rechnungen bis zur Höhe der vereinbarten Sicherheit.

Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag, auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen und etwaige Vertragstrafen. Umfasst ist die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (AentG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (AentG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28 e Abs. 3 a – f SGB IV).

Mängelbürgschaft

Als Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche der Auftraggeberin nach der Abnahme bis zum Ablauf der Verjährungsfristen gem. Ziff. 5 KEV 116.1 (B) BVB übergibt der Auftragnehmer nach der Abnahme eine Bürgschaft für Mängelansprüche über 5 % der vom AG geprüften und freigegebenen Bruttoabrechnungssumme. Diese Bürgschaft entspricht dem Bürgschaftsmuster „KEV 311 Sich 2“.

Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche ab Abnahme, unter anderem Nachbesserung, Schadensersatz, Kostenvorschuss sowie Minderung. Die Bürgschaft sichert auch Mängelansprüche des Auftraggebers gem. § 13 Absatz 5 Nr.1 Satz 3 VOB/B (Verjährungsfrist für Nachbesserungsleistungen). Nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist die Bürgschaft ggfs. wegen etwaiger Mängelansprüche für Nachbesserungsleistungen auf Verlangen des AN durch den AG angemessen zu reduzieren. Die Bürgschaftsurkunde muss sicherstellen, dass vorgenannte Verpflichtungen durch die Bürgschaft abgesichert werden.

Nach Rückgabe der Bürgschaft „KEV 310 Sich 1“ (Vertragserfüllungsbürgschaft) umfasst die Bürgschaft „KEV 311 Sich 2“ (Mängelbürgschaft) auch die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen und etwaige Vertragstrafen sowie die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (AentG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (AentG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3 a – f SGB IV).

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Vorauszahlungsbürgschaft

Zur Sicherung der Abschlagszahlungen i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B und für vereinbarte Vorauszahlungen hat der Auftragnehmer eine Vorauszahlungsbürgschaft in dieser Höhe zu leisten, welche alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Rückzahlung des vorausgezahlten Betrages einschließlich Zinsen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sichert.

Die Vorauszahlungsbürgschaft ist dem Auftraggeber nach Auftragserteilung und vor Entrichtung der Vorauszahlung im Original gemäß beigefügtem Bürgschaftsmuster „KEV 312 Sich 3“ zu übersenden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vorauszahlungsbürgschaft zurückzugeben, wenn sämtliche davon erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt sind und die Bauleistungen abgenommen sind oder ein Fall des § 640 Abs. 2 BGB vorliegt.

8.2

Sicherheitsleistung durch Bürgschaft

Zur Klarstellung:

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür der jeweils einschlägige Vordruck des Auftraggebers zu verwenden oder die

Bürgschaftserklärung muss den Vordrucken des Auftraggebers entsprechen, und zwar für

  • die Vertragserfüllung der Vordruck - KEV 310 Sich 1 –

  • die Mängelansprüche der Vordruck - KEV 311 Sich 2 –

  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gemäß

§ 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B der Vordruck - KEV 312 Sich 3 -

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