ZIB03_2026_Rahmenvereinbarung_mit_Leistungsbeschreibung.pdf

Fortinet-Netzwerk- und Sicherheitstechnik zur Bestandsfortführung und Modernisierung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 15:59 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung mit

Leistungsbeschreibung

für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung

zur

Bestandsfortführung und technischen Modernisierung be-

stehender Fortinet Netzwerk- und Sicherheitssysteme

Vergabenummer: ZIB03_2026

Version: 5. Oktober 2026 Seite 1 von 17

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Rahmenvereinbarung mit Leistungsbeschreibung

Vergabenummer: ZIB03_2026

Vorwort

Das vorliegende Dokument beschreibt den Leistungsgegenstand, der im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens ausgeschrieben wird. Dieser Leistungsgegenstand bildet zusammen mit dem Kri- terienkatalog sowie dem Preisblatt den Gegenstand der Rahmenvereinbarung.

Um die Komplexität der Vergabeunterlagen und Dokumente überschaubar zu halten, wurde die Leis- tungsbeschreibung in die Rahmenvereinbarung integriert. Die Rahmenvereinbarung mit der inte- grierten Leistungsbeschreibung ist für die Angebotsfertigung im Rahmen des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Sie legt weiterhin die vertraglichen Bedingungen für die späteren Einzelabrufe fest.

Diese Rahmenvereinbarung gilt mit Abgabe eines Angebotes für das entsprechende Los als akzeptiert und tritt automatisch mit Zuschlagserteilung für das Los in Kraft, ohne dass es einer weiteren Unter- schrift bedarf.

Geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen

Im nachfolgenden Text wird aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Soweit jeweils nur eine der geschlechts- spezifischen Varianten genannt ist, gilt dies im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................................... 3

Vorbemerkungen ........................................................................................................................... 4

  1. Vertragszweck und Leistungsgegenstand .............................................................................. 5

  2. Bezugsberechtigte Einrichtungen und Beitritte ..................................................................... 6

  3. Vertragslaufzeit ...................................................................................................................... 7

  4. Einzelabrufe und anzuwendende Regelungen ....................................................................... 7

  5. Bedarfsschätzung und Höchstgrenze ..................................................................................... 8

  6. Leistungserbringung ............................................................................................................... 8

  7. Wartung, Service und Support ............................................................................................... 9

  8. Lieferung und Leistungsort .................................................................................................... 9

  9. Vergütung und eRechnung .................................................................................................. 10

  10. Preisanpassungen ................................................................................................................ 11

  11. Änderungen des Produktportfolios ..................................................................................... 11

  12. Rechte des Auftraggebers bei Leistungsstörungen ............................................................. 12

  13. Auftragsdatenverarbeitung .................................................................................................. 12

  14. Sprache ................................................................................................................................. 13

  15. Vertragsabschluss ................................................................................................................ 13

Anlage 1 – bezugsberechtigte Einrichtungen .............................................................................. 14

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Vorbemerkungen

Das Zuse-Institut Berlin (ZIB) ist ein interdisziplinäres Forschungsinstitut für angewandte Mathematik und datenintensives High-Performance-Computing. Die Forschung konzentriert sich auf die Model- lierung, Simulation und Optimierung in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Kooperationspart- nern aus Wissenschaft und Wirtschaft.

Die Zentraleinheit für IT-Infrastruktur und Daten Services sorgt für die technischen Grundlagen des ZIB. Aus der Rolle eines Verbund Institutes und m Sinne des Gesetzes über das Zentrum für Informa- tionstechnik (ZInfG) i.d.F vom 1. Januar 2021, § 2 (1), (2) stellt das ZIB seine Rahmenverträge allen Berliner Wissenschaftseinrichtungen zur Verfügung. Somit wird es den weiteren mit dem ZIB verbun- denen Forschungseinrichtungen und Lehranstalten ermöglicht, sich an Beschaffungen zu beteiligen, um so effizient und kostenoptimiert mit den zur Verfügung gestellten Mitteln zu haushalten.

Das vorliegende Rahmenvertragsdokument mit integrierter Leistungsbeschreibung beinhaltet die Beschaffungsmodalitäten für die Einzelabrufe (EA) und regelt die Rechtsbeziehung zwischen den Auf- traggebern (Bezugsberechtigten) und den Auftragnehmern (Rahmenvertragspartner). Die Rahmen- vereinbarung je Los gilt für alle im Einzelnen auszulösenden Aufträge nach den im Weiteren definier- ten Inhalten und Regelungen. Das vorliegende Dokument wird mit Wirksamwerden eines Zuschlags Vertragsbestandteil, ohne dass es einer Unterschrift bedarf.

Vergabeführende Stelle ist das Zuse-Institut Berlin (ZIB), nicht aber Auftraggeber der losbezogenen Rahmenvereinbarungen.

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1. Vertragszweck und Leistungsgegenstand

Sowohl das ZIB als auch die weiteren bezugsberechtigten Einrichtungen haben einen regelmäßigen Bedarf an IT-Netzwerk- und Sicherheitsprodukten des Herstellers Fortinet. Die Rahmenvereinbarung dient daher dem Erhalt und der Fortführung von im Einsatz befindlicher Netzwerk- und Sicherheits- technik des Herstellers Fortinet. Es handelt sich demnach nicht um eine Neubeschaffung eines her- stellerunabhängigen Gesamtsystems, sondern um den Erhalt eines homogenen Systems.

Zur Deckung des regelmäßigen Bedarfs über die Dauer der Vertragslaufzeit sind Kauf, Lieferung, War- tung und Dienstleistungen eingeschlossen.

Exemplarische Beschaffungsszenarien können sein (nicht abschließend):

  • Lizenzfortführung und Lizenzanpassungen
  • Hardware-Ergänzungen und geringfügige Erweiterungen wie z. Bsp. ein zweites Gerät zur Er- weiterung der Firewall (HA)
  • Bestandserweiterung zur Änderung der Segmentierung
  • Erweiterung von Switchbeständen für Netzwerkoptimierungen und Umgebungsanpassun- gen
  • Hinzufügen eines 2. E-Mail Filters aufgrund geänderter Spam- und Bedrohungslagen
  • Optimierung der WLAN-Ausleuchtung durch Geräteergänzung
  • Modellwechsel in Folge von Anschlussupgrade beim DFN (Deutsches Forschungsnetzwerk) von 1 auf 10 Gbit/s pro Port wobei 10 Gbit/s als Mindeststandard gesetzt wird, höhere Da- tenraten sind regelmäßig Standard

Die bestehende Netzwerk- und IT-Sicherheitsinfrastruktur des Auftraggebers und der bezugsberech- tigten Einrichtungen basiert auf Systemkomponenten des Herstellers Fortinet, insbesondere im Hin- blick auf zentrale Managementsysteme, einheitliche Sicherheits-Policies, Lizenzarchitektur sowie In- teroperabilität der Bestandskomponenten untereinander. Eine Einbindung herstellerfremder Pro- dukte würde unter anderem die durchgängige zentrale Verwaltbarkeit und einheitliche Sicherheits- steuerung des Gesamtsystems gefährden, zu inkompatiblen Schnittstellen und erhöhtem Integrati- onsaufwand führen und den laufenden Betrieb sowie bestehende Support- und Lizenzverträge be- einträchtigen.

Im Übrigen ist es unabdingbar, dass sämtliche Infrastrukturprodukte für den internen Betrieb (Fire- wall, Switch, Wlan) von einer Cloud unabhängig funktionieren müssen und lokal konfigurierbar sind. Dies stellt ein grundlegendes Ausschlusskriterium für die zu beschaffenden Leistungen dar. Im Ge- gensatz dazu wird für sicherheitskritische Systeme (z. Bsp. E-Mail-Security), die regelhaft oder ständig Sicherheits- oder Signatur-Updates oder -Prüfungen benötigen, eine externe Anbindung (z. Bsp. eine Hersteller Cloud) toleriert.

Aus diesen Gründen ist die Bezugnahme auf den Hersteller Fortinet gemäß § 31 Abs. 6 VgV im vor- liegenden Beschaffungsfall sachlich erforderlich und auftragsbezogen gerechtfertigt, da der Auftrags- gegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden könnte.

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Soweit in dieser Leistungsbeschreibung auf den Hersteller Fortinet Bezug genommen wird, ist dies im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 2 VgV mit dem Zusatz ‚oder gleichwertig' zu verstehen. Gleichwertig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Produkt nur dann, wenn es sich vollständig und ohne funktionale Ein- schränkungen in die bestehenden Gesamtsysteme der Auftraggeber integrieren lässt, ohne dass hier- für ein unverhältnismäßiger zusätzlicher Integrations- oder Anpassungsaufwand gegenüber einer Fortinet-eigenen Lösung entsteht (u. a. zentr. Managementsysteme, einheitliche Sicherheits-Policies, bestehende Lizenzarchitektur). Die Nachweislast für die Gleichwertigkeit liegt beim Bieter. Der Auf- traggeber behält sich die technische Prüfung oder eine Demonstration der Gleichwertigkeit vor Zu- schlagserteilung vor. Die hierfür angeforderten Nachweise oder Demonstrationen sind vom Bieter innerhalb einer vom Auftraggeber zu bestimmenden, angemessenen Frist beizubringen; die hierfür erforderlichen Aufwände trägt der jeweilige Bieter.

Im Rahmen des Nachweises der Gleichwertigkeit hat der Bieter sämtliche für eine vollständige In- tegration des angebotenen Alternativprodukts in die bestehende Infrastruktur des Auftraggebers er- forderlichen Leistungen, Komponenten und Kosten vollständig offenzulegen, einschließlich etwaiger zusätzlicher Integrationsleistungen, Lizenzen, Schnittstellenentwicklungen oder Beratungsleistungen Dritter. Ergibt sich aus dieser Offenlegung, dass die Integration nur unter einem im Sinne dieser Leis- tungsbeschreibung unverhältnismäßigen zusätzlichen Integrations- oder Anpassungsaufwand mög- lich ist, gilt die Gleichwertigkeit als nicht nachgewiesen.

2. Bezugsberechtigte Einrichtungen und Beitritte

Das ZIB pflegt u.a. mit den Instituten HZB, BLiQ, MfN, DRFZ und den Einrichtungen der BUA (Berlin University Alliance) dauerhafte Kooperations-, Betriebs- und Datenhaltungsverbindungen deren De- tails und Zusammenhänge sicherheitsspezifische Aspekte betreffen und deren weitere Beschreibung und Darlegung nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist.

Weitere kooperierende Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen agieren in der Rolle eines Be- zugsberechtigten und werden nach gesondert abzuschließender Beitrittserklärung an Beschaffungs- vorhaben beteiligt, sofern sie Ihr Interesse vor Veröffentlichung erklärt haben. Der gesondert abzu- schließende, verbindliche Beitritt erfolgt auf Anfrage der interessierten Einrichtung und ist auch zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe der Rahmenvereinbarung möglich.

Anlage 1 stellt die Übersicht der bezugsberechtigten Einrichtungen dar. Diese wurden im Rahmen der Vergabevorbereitung durch eine Interessenabfrage mit Bedarfserhebung ermittelt und in Ge- bietslose aufgeteilt.

Auftraggeber der Rahmenvereinbarungen sind die jeweils in dem Gebietslos benannten, bezugsbe- rechtigten Einrichtungen. Diese können aus den Rahmenverträgen abrufen und werden dann Auf- traggeber in Bezug auf die abgerufene Leistung im Einzelabruf. Der Einzelvertrag kommt zustande zwischen dem jeweiligen Auftragnehmer und der abrufberechtigten Einrichtung als Auftraggeber. Jeder Auftraggeber beschafft auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Es besteht für die Auftrag- geber keine Abrufverpflichtung.

Das ZIB ist vergabeführende Stelle, nicht aber Auftraggeber aller Rahmenvereinbarungen.

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Verbundnetz „BRAIN“

Das ZIB betreibt in Zusammenarbeit mit den Berliner Universitäten und in treuhänderischem Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die für Wissenschaft zuständige Senatsstelle, das Berliner Wissen- schaftsnetz BRAIN (Berlin Research Area Information Network). Es ist in der Zentraleinheit für IT- Infrastruktur und Daten Services (ITDS), die für die technischen Grundlagen des Zuse-Instituts Berlin sorgt, angesiedelt. Der Abteilung ITDS obliegt der Betrieb, die Instandhaltung, der Schutz und die Weiterentwicklung des IT-Netzwerkes inklusive des BRAIN.

3. Vertragslaufzeit

Die Laufzeit der losbezogenen Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Vertrags- laufzeit beträgt zwei (2) Jahre, die sich automatisch um zweimal 12 Monate verlängert, sofern der Auftraggeber nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich kündigt. Nach 48 Monaten Laufzeit endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sollte die Höchstgrenze der Rahmenvertragslaufzeit bereits vor Ablauf der maximalen Vertragslaufzeit erreicht werden, verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung.

4. Einzelabrufe und anzuwendende Regelungen

Die Leistungen werden auf Grundlage von Einzelabrufen (EA) erbracht. Der losbezogene Einzelabruf erfolgt direkt ohne erneuten Wettbewerb (Mini-Wettbewerb) beim Auftragnehmer nach den in die- sem Dokument und den Bewerbungs- und Vertragsbedingungen aufgeführten Rahmenbedingungen.

Im Falle des Bedarfs erhält der Auftragnehmer eine Anfrage des jeweiligen Auftraggebers mit Eckda- ten zur Anforderung. Der Auftragnehmer berät daraufhin den abrufenden Auftraggeber zur Erfüllung seines Bedarfs und erstellt ein auf die Anforderungen hin abgestimmtes Angebot. Das Angebot hält sich an die Inhalte und Regelungen dieser Rahmenvereinbarung sowie der Bewerbungs- und Ver- tragsbedingungen als Teil der Vergabeunterlagen. Diese vertraglichen Bestimmungen und Inhalte gelten für alle Einzelabrufe, es sei denn, in den Einzelabrufen wird ausdrücklich davon abgewichen.

Die Einzelabrufe erfolgen auf Grundlage des jeweils einschlägigen EVB-IT Vertrags. Welcher EVB-IT Vertrag einschlägig ist, wird maßgeblich durch die mit dem Einzelabruf zu beschaffende Leistung be- stimmt.

Es handelt sich um folgende EVB-IT-Verträge, nebst jeweils zugehörigen AGB, die den Vergabeunter- lagen im Entwurf beiliegen, generisch vorausgefüllt sind und für die Einzelabrufe auf Basis der Inhalte und Regelungen dieser Rahmenvereinbarung weiter konkretisierend ausgefüllt/angepasst werden müssen:

• EVB-IT Kaufvertrag (es darf alternativ auch die Kurzfassung verwendet werden) • EVB-IT Cloud inkl. Kriterienkatalog für Cloudleistungen • EVB-IT Dienstleistung • EVB-IT Instandhaltung • EVB-IT Pflege S • EVB-IT Überlassung Typ A

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• EVB-IT Überlassung Typ B

Angebote des Auftragnehmers müssen eine Bindungsfrist von mind. 15 Tagen umfassen. Die ange- botenen Preise in dem Angebot müssen im Einklang stehen mit den Rabatt- bzw. Preisangaben des Auftragnehmers gemäß ausgefüllten Preisblatt.

5. Bedarfsschätzung und Höchstgrenze

Nach sorgfältiger Bedarfsplanung unter allen interessierten, bezugsberechtigten Einrichtungen wurde nachfolgender Gesamtbedarf für die maximal 48-monatige Rahmenvertragslaufzeit prognos- tiziert. Es ist als unverbindliche Prognose zu verstehen zu dessen Abnahme der Auftraggeber und die bezugsberechtigten Einrichtungen nicht verpflichtet sind.

geschätzter Gesamtbedarf inkl. 25% Sonderkontingent: 25.000.000,00 € netto

Der vorgenannte Gesamtbedarf stellt die Obergrenze (Höchstgrenze) der (losbezogenen) Rahmen- vereinbarungen insgesamt dar und beinhaltet 25% Sonderkontingent als „Puffer“. Dieses Sonderkon- tingent wird durch vergabeführende Stelle verwaltet wird und zur Deckung besonderer Bedarfe zu- gewiesen. Besondere Bedarfe sind nicht vorhersehbare, meist akut eintretende Fälle/Situationen und können aus aktueller Sicht des Auftraggebers aus folgenden Gründen entstehen (Auflistung nicht abschließend):

• Cyber-Security Vorfälle, • weiterführende oder gar neue Anforderungen und Auflagen aus geltenden NIS2-Gesetzge- bungen o. v., • sowie für Reaktionen zur Behandlung / Vermeidung von Folgeschäden, die durch einen akuten IT-Sicherheitsvorfall / Cyber-Security Vorfall ausgelöst wurden • nicht vorhersehbare Marktpreisveränderungen die Preiserhöhungen nach sich ziehen

6. Leistungserbringung

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm zu liefernden IT-Systeme und Komponenten im Hinblick auf Funktionalität und Zuverlässigkeit höchste Qualität entsprechend dem aktuellen Stand der Technik aufweisen.

Im Falle des Verstoßes gegen diese Vorgaben behält sich der jeweilige Auftraggeber den fristlosen und kostenfreien Rücktritt vom Vertrag, sowie Ersatz des daraus erwachsenden Schadens vor.

• Sämtliche angebotenen Systemkomponenten stammen vom Hersteller (Originalware des Herstellers) und sind mit allen vom Hersteller vorgesehenen und beschriebenen Kleinteilen, wobei diese auch separat bestellbar sind (Terminatoren, Adaptern, Befesti- gungsmaterial, Anschlusskabeln etc.), auszuliefern. Der Ersatz einzelner Komponenten durch Einbau von Produkten, die nicht kompatibel im Sinne der Gleichwertigkeitsdefini- tion in dieser Rahmenvereinbarung sind, wird nicht akzeptiert. • Der Lieferung liegt eine vollständige Dokumentation (Handbuch, Release Notes), vor- zugsweise in elektronischer Form oder mindestens papierhaft, in gängigen, editierbaren Office-Dokumentformaten (z. B. .docx, .odt) oder als PDF in einfacher Form bei.

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• Der Auftragnehmer hat für sämtliche angebotenen Systemkomponenten die Wahrung der entsprechenden Exportkontrollvorschriften zu gewährleisten. • Der Bezug der Produkte erfolgt entweder unmittelbar vom Hersteller selbst oder von ei- nem vom Hersteller zugelassenen, qualifizierten Fachhändler. • Der Auftragnehmer hat dem jeweiligen Auftraggeber auf Anfrage – spätestens nach Auf- tragsvergabe – entsprechende Nachweise, z.B. in Form einer schriftlichen Bestätigung durch den Hersteller, zu erbringen. • Sollten einzelne Komponenten nicht angeboten werden können, ist eine Komponente der nächsthöheren Leistungsklasse anzubieten. Dies kann allerdings bei der Bewertung der Angebote (auch in Einzelabrufen) nicht als Vorteil gewertet werden. • Die Bereitstellung, Anbindung und der Betrieb eines Online-Shops für das ZIB und die Bezugsberechtigten dieser Rahmenvereinbarung ist möglich. • Die Bereitstellung einer Online-Plattform mit entsprechenden aktuellen Inhalten, insbe- sondere Dokumentationen (u.a. Benutzer- und Administrationshandbücher, Beschrei- bung der Konfiguration und Inbetriebnahme) und Downloads (u.a. Updates der Betriebs- software, aktuelle Treiber, etc.) ist möglich. • Ein Berichtswesen (Reporting) mit Berichten über Einzelaufträge (bereits gelieferte und bezahlte) und das vereinbarte Sortiment, ist möglich und kann nach Bedarf bzw. auf An- frage durch den Auftraggeber in einem gängigen, editierbaren Tabellenkalkulationsfor- mat (z. B. .xlsx oder .ods) vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden. • Der Auftragnehmer gewährleistet die Erreichbarkeit eines kompetenten Ansprechpart- ners für die Abwicklung der Einzelabrufe und benennt darüber hinaus einen vertraglichen Ansprechpartner, der auch für Eskalationsfälle zur Verfügung steht. • Eine ständig verfügbare Anlaufstelle für Serviceanfragen (z.B. Störungsmeldung, erste Störungsdiagnose) mit einer Reaktionszeit von mindestens „next business day“ ist ver- fügbar.

7. Wartung, Service und Support

Der Auftraggeber und die bezugsberechtigten Einrichtungen können für ein Produkt, welches mit Service und Support aus der Rahmenvereinbarung beschafft wurde, entsprechende Service- und Sup- portverlängerung (Wartungsverlängerung) zu Rahmenvertragskonditionen nachkaufen. Für diesen Nachkauf gilt der in der Rahmenvereinbarung festgelegte Nachlass gemäß Preisblatt.

8. Lieferung und Leistungsort

Für alle Lieferungen/Leistungen zu den Standorten des Auftraggebers und der bezugsberechtigten Einrichtungen gilt Incoterm DPU (Delivered at Place Unloaded / Geliefert benannter Ort entladen). Sollte diese Handelsklausel „Incoterm“ im Widerspruch zu Bestimmungen aus diesen Vertragsbedin- gungen stehen, gehen letztere vor. Konkreter Liefer- und Leistungsort ist mit jeweiliger Beauftragung / Abruf durch den jeweiligen Auftraggeber (Bezugsberechtigten) festzulegen. Die Lieferung erfolgt bei allen Auftraggebern frei Verwendungsstelle.

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Gefahrenübergang

Die Parteien vereinbaren hiermit, dass eine ausdrückliche Annahme durch Erklärung des Auftragge- bers in Textform erfolgt. Waren gelten nicht mit reiner Ablieferung an der Verwendungsstelle auto- matisch als angenommen.

9. Vergütung und eRechnung

Die Leistungen des Auftragnehmers werden zu den Preisen, die nach Abzug der gewährten Rabatte gemäß finalem Preisblatt aufgeführt sind zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer vergütet. Die Leistungen werden dem jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung muss neben den gesetzlichen Anforderungen mindestens eine Einzelaufstellung der Leistungen und die Bestellnummer des jeweiligen Auftraggebers enthalten.

Der Auftragnehmer muss eine prüffähige Rechnung an den jeweiligen Auftraggeber stellen. Die Zah- lung ist 30 Tage netto nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig. Voraussetzung ist eine mangel- freie Lieferung/Leistungserbringung.

Die Zahlung durch den jeweiligen Auftraggeber erfolgt bargeldlos auf ein noch zu benennendes Konto des Auftragnehmers. Als Zeit der Zahlung gilt der Tag der Abgabe der Absendung des Zahlungsauf- trags an ein Geldinstitut.

Besonderheit eRechnung für öffentliche Auftraggeber:

Für jeden Einzelabruf / Bestellung, die den aktuellen EU-Schwellenwert (zum Zeitpunkt der Aus- schreibung dieser Rahmenvereinbarung: 216.000,00 € netto) erreicht oder überschreitet, ist der öf- fentlichen Auftraggeber verpflichtet, Rechnungen in elektronischer Form in Empfang nehmen zu kön- nen. Für alle anderen bezugsberechtigten Einrichtungen, die an dieser RV teilnehmen, muss der elektronische Rechnungsversand im Einzelabruf dediziert geregelt/kommuniziert werden.

ZIB - eRechnung für Einzelabrufe durch Zuse-Institut Berlin und BRAIN-Geschäftsstelle

Für jeden Einzelabruf / Bestellung, die den aktuellen EU-Schwellenwert (zum Zeitpunkt der Aus- schreibung dieser Rahmenvereinbarung: 216.000,00 € netto) erreicht oder überschreitet, kann das ZIB Rechnungen von Auftragnehmern / Lieferanten in folgender elektronischer Form empfangen:

  1. Empfang der Rechnung per E-Mail über: erechnung@zib.de

ODER

  1. OZG-konforme-Rechnungseingangsplattform (OZG-RE): • Leitweg-ID für Rechnungen an das Zuse-Institut Berlin (ZIB): 11-2000038000-95 • Leitweg-ID für Rechnungen an unser BgA Treuhand BRAIN: 11-2000038001-92

Weiterhin sind die Details in der Anlage elektronischer Rechnungsversand ZIB zwingend zu berück- sichtigen.

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10. Preisanpassungen

Vor dem Hintergrund der langen Rahmenvertragslaufzeit (48 Monate) können Preisanpassungen notwendig werden, die Einfluss auf die vereinbarten Nachlässe (Rabattsätze) in Prozent sowie die vereinbarten Dienstleistungstagessätze (PT) nehmen. Zu diesem Zweck soll mit der nachfolgenden Anpassungsklausel sichergestellt werden, dass die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen auf veränderte Marktpreisbedingungen reagieren können und ein stets wirtschaftliches Arbeiten auf beiden Seiten ermöglicht wird, ohne dass es einer erneuten Ausschreibung bedarf.

Für eine Anpassung gelten folgende Voraussetzungen:

  • die Preisanpassungsklausel findet nicht nur auf Preis-/Kostensteigerungen Anwendung, sondern auch auf Preis-/Kostensenkungen
  • eine Preiserhöhung des Anbieters ist dem Auftraggeber stets transparent zu machen bzw. objektiv zu begründen und ggf. nachzuweisen
  • eine Preiserhöhung darf nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen, sondern lediglich zur wirtschaftlichen Kostendeckung stattfinden
  • eine Preiserhöhung seitens des Anbieters wird nur dann rechtlich wirksam durchgesetzt, wenn im Vorfeld – mindestens zwei (2) Wochen vor Wirksamwerden der Preiserhöhung - eine schriftliche Ankündigung der Preisanpassung an den Auftraggeber (vergabeführende Stelle) erfolgt ist
  • im Falle einer Preissenkung ist der Auftraggeber ebenfalls schriftlich zu informieren und es ist mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Preissenkung Anwendung findet
  • die Vertragspartner erteilen im Zuge dieses Vertragsabschlusses ihre Zustimmung zu dieser Anpassungsklausel

Sofern im Falle von Preiserhöhungen keine einvernehmliche Einigung der Vertragsparteien erzielt wird oder die Preiserhöhungen unverhältnismäßig und/oder höchst unwirtschaftlich sind, besteht für beide Vertragsparteien eine Kündigungsoption mit einer Frist von vier (4) Wochen ab schriftlicher Kündigung (Eingangsdatum).

11. Änderungen des Produktportfolios

Bei Erscheinen einer neuen Herstellerpreisliste bedingt durch Änderungen des Produktportfolios ist diese unverzüglich der vergabeführenden Stelle sowie den bereits teilnehmenden bezugsberechtigten Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die vergabeführende Stelle stellt dafür eine Dokumentenshare-Möglichkeit zur Verfügung. Eine Berücksichtigung der Änderungen ist erst nach Abgabe der neuen Herstellerpreisliste und der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich.

Bedingt durch Technologieveränderungen und Weiterentwicklungen, unterliegt das Sortiment an Produkten und Services kontinuierlichen Veränderungen (bspw. hinsichtlich technischer Spezifikationen und Leistungsfähigkeit) während der Rahmenvertragslaufzeit.

Der Bieter sichert mit Angebotsabgabe zu und trägt dafür Sorge, dass die gemäß Rahmenvereinbarung beauftragten Leistungen (jeglicher Art) für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen. Für den Fall der Abkündigung von Leistungen/Dienstleistungen muss eine Nachfolgeleistung / -dienstleistung angeboten werden zu möglichst gleichbleibenden Konditionen. Details zu Preisanpassungen sind in Abschnitt 10 geregelt.

Technologieveränderungen und Weiterentwicklungen sind vom Auftragnehmer bei den im Sortiment enthaltenen oder aufzunehmenden Artikeln zu berücksichtigen, indem er neue, weiterentwickelte

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oder geänderte Produkte des Herstellers oder ergänzende Services des Auftragnehmers in das Sortiment aufnehmen muss. Voraussetzung für die Aufnahme neuer Artikel in das Sortiment ist, dass diese ihrer Art, ihrem Wesen und ihren Eigenschaften nach, die durch den hauptsächlichen Auftragsgegenstand beschriebene Systemumgebung sinnvoll ergänzen oder erweitern.

Der Auftraggeber ist seinerseits berechtigt, die Aufnahme von weiteren IT- Sicherheitsprodukten und IT-Sicherheitsservices zu verlangen, sofern sich diese im aktuellen Sortiment des Herstellers bzw. Auftragnehmers befinden und das Sicherheitsniveau der Systemumgebung des Auftraggebers sinnvoll ergänzen und begründbar (z.B. durch Sicherheitsvorfälle oder andere drängende Änderungen der Sicherheitsarchitektur) benötigt werden. Sollten einzelne Komponenten während der Vertragslaufzeit nicht mehr angeboten werden können, ist eine Komponente der gleichen oder nächsthöheren Leistungsklasse zu gleichen Konditionen anzubieten.

12. Rechte des Auftraggebers bei Leistungsstörungen

Erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung und den auf dieser Grundlage erfolgten Einzelabrufen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsge- mäß und hat er dies zu vertreten, so kann der jeweilige Auftraggeber dem Auftragnehmer unbescha- det seiner sonstigen gesetzlichen Ansprüche schriftlich eine Frist zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten setzen.

Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten innerhalb dieser Frist nach Abs. 1 nicht nach, so ist der jeweilige Auftraggeber berechtigt, den Einzelabruf dem Auftragnehmer wieder zu entziehen und die Leistungen durch einen Dritten ausführen zu lassen. Die Entziehung des Einzelabrufs erfolgt schrift- lich.

Der jeweilige Auftraggeber ist auch berechtigt, die Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Beseitigung eines Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehnen werde. Er ist in diesem Fall berechtigt, die Vergütung zu mindern oder von der Rahmenvereinbarung zurückzutreten sowie Scha- densersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendung zu verlangen.

Im Übrigen gilt für alle Lieferungen und Leistungen die übliche Herstellergewährleistung, mindestens jedoch die aktuell gültige gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der An- nahme der Leistung.

13. Auftragsdatenverarbeitung

Sofern der externe Dienstleister / Lieferant in einem konkreten Einzelabruf personenbezogene Daten weisungsgebunden im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, ist der Abschluss einer Auftragsverar- beitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfor- derlich. Bei der reinen Lieferung von Hardware und/oder unveränderter Standardsoftware liegt der Schwerpunkt auf dem Kauf- oder Sachlieferungsvertrag – eine Datenverarbeitung findet hierbei in der Regel nicht statt. Dennoch ist in jedem Einzelabruf vorsorglich zu prüfen, ob im betreffenden Einzelfall eine AVV erforderlich ist.

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14. Sprache

Die Vertragssprache ist Deutsch. Technische Erläuterungen und ergänzende Dokumentationen kön- nen auch in englischer Sprache abgefasst sein.

15. Vertragsabschluss

Diese Rahmenvereinbarung gilt mit Abgabe eines Angebotes für das entsprechende Los als akzeptiert und tritt automatisch mit Zuschlagserteilung für das Los in Kraft, ohne dass es einer weiteren Unter- schrift bedarf.

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Anlage 1 – bezugsberechtigte Einrichtungen

Los 1 - Region Nord
Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Uni Oldenburg)
Deutsches Primatenzentrum GmbH Leibniz-Institut für Primatenforschung
Fachhochschule Westküste
Leibniz-Institut DSMZ - German Collection of Microorganisms and Cell Cultures GmbH
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW Hamburg)
Hochschule Emden/Leer
Hochschule Neubrandenburg
Hochschule Wismar
Hochschule Hannover (HsH)
Hochschule Osnabrück
Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover (HMTMH)
Kiel Institut für Weltwirtschaft
Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik e. V.
Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien (GIGA)
Leibniz-Zentrum für Marine Tropenforschung (ZMT) GmbH
Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo)
Technische Universität Hamburg
Universität Osnabrück
Universität Vechta
Zentrum für Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern (ZDMV) – Landesamt
Los 2 - Region West
DECHEMA-Forschungsinstitut
Deutsche Sporthochschule Köln
Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH (DFKI)
Deutsches Institut für Erwachsenenbildung e. V. (DIE)

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Vergabenummer: ZIB03_2026

Hochschule Ruhr West

Leibniz-Institut für Neue Materialien gGmbH (INM)

Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (RWI)

Leibniz-Zentrum für Archäologie (LEIZA)

Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels (LIB)

Max Weber Stiftung

Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung

Los 3 - Region Süd-Ost
Center for Applied Energy Research e.V. (CAE)
Deutsches Zentrum für Astrophysik gGmbH
Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH
Deutsches Museum von Meisterwerken der Naturwissenschaft und Technik (AdöR)
Goethe-Institut e. V. – Zentrale
Hochschule Harz
Hochschule Merseburg
Hochschule für Musik und Theater Leipzig
HySON – Institut für Angewandte Wasserstoffforschung Sonneberg gemeinnützige GmbH
ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e. V
IFW Leibniz-Institut für Festkörper- und Werkstoffforschung Dresden
Leibniz-Institut für Agrarentwicklung in Transformationsökonomien (IAMO)
Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung e.V. (ZALF)
Leibniz-Institut für Immuntherapie an dem Universitätsklinikum Regensburg
IHP GmbH - Leibniz-Institut für innovative Mikroelektronik
Leibniz-Institut für Neurobiologie
Leibniz-Institut für jüdische Geschichte und Kultur – Simon Dubnow e.V.
Leibniz-Institut für Raumbezogene Sozialforschung (IRS) e.V.
GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften e.V.
Leibniz-Institut für Troposphärenforschung e. V.

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Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH)

LIfBi – Leibniz-Institut für Bildungsverläufe

Los 4 – Region Berlin/Brandenburg inkl. BRAIN (BBB)
Berliner Hochschule für Technik Berlin (BHT)
Berliner Landesinstitut für Qualifizierung und Qualitätsentwicklung an Schulen (BliQ)
Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)
Deutsches Rheuma-Forschungszentrum Berlin (DRFZ)
Evangelische Hochschule Berlin (EHB)
Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF
Forschungsverbund Berlin e. V. (FVB)*
Freie Universität Berlin (FUB)
Hasso-Plattner-Institut für Digital Engineering gGmbH (HPI)
Helmholtz-Zentrum Berlin für Materialien und Energie (HZB)
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW)
Humboldt-Universität zu Berlin (HUB)
Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin (MDC)
Museum für Naturkunde (MfN)
Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK)
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU Cottbus)
Technische Hochschule Wildau
Technische Universität Berlin (TUB)
Zuse-Institut Berlin

*Forschungsverbund Berlin e.V.: Die nachfolgend benannten eigenständigen Institute des For- schungsverbundes sind als selbständige und eigenständige Stellen abrufberechtigt:

• FMP: Leibniz-Forschungsinstitut für Molekulare Pharmakologie, Robert-Rössle-Straße 10, 13125 Berlin • IGB: Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei, Müggelseedamm 310, 12587 Berlin Standort Stechlin: Zur alten Fischerhütte 2, 16775 Stechlin OT Neuglobsow Standort Genom-Zentrum: Königin-Luise-Straße 6-8, 14195 Berlin

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Rahmenvereinbarung mit Leistungsbeschreibung

Vergabenummer: ZIB03_2026

• IKZ: Leibniz-Institut für Kristallzüchtung, Max-Born-Straße 2, 12489 Berlin • IZW: Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW), Alfred-Kowalke-Str. 17, 10315 Berlin • MBI: Max-Born-Institut für Nichtlineare Optik und Kurzzeitspektroskopie, Max-Born-Straße 2A, 12489 Berlin • PDI: Paul-Drude-Institut für Festkörperelektronik, Leibniz-Institut im Forschungsverbund Berlin e.V., Hausvogteiplatz 5-7, 10117 Berlin • WIAS: Weierstraß-Institut für Angewandte Analysis und Stochastik, Leibniz-Institut im For- schungsverbund Berlin e.V., Mohrenstr. 39, 10117 Berlin • Gemeinsame Verwaltung / Corporate IT: IKZ Leibniz-Institut für Kristallzüchtung, Re- chenzentrum Corporate IT, Herrn Sebastian Breitkopf, Max-Born-Str. 2, 12489 Berlin

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung