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09 - Allgemeine Einkaufsbedingungen des UKD 06_26.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 08:03 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

des Universitätsklinikum Düsseldorf

Stand 30.06.2026

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB-UKD) gelten ausschließlich für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen, die das Universitätsklinikum Düsseldorf (UKD) als Auftraggeber abschließt. (2) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, das UKD stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn das UKD Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt. (3) Für bestimmte Beschaffungsgegenstände oder Leistungsarten können Besondere Einkaufsbedingungen (BEB) gelten. Diese gehen bei Widersprüchen den AEB vor. Für Beschaffungen mit besonderen Anforderungen an Informationssicherheit, Cybersicherheit oder den Betrieb kritischer Infrastrukturen gelten ergänzend die jeweils Besonderen Einkaufsbedingungen KRITIS-relevante Beschaffungen (BEB KRITIS).

§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge Für das Vertragsverhältnis gelten bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen folgende Rang- und Reihenfolge:

  1. das individuelle Auftragsschreiben bzw. die Bestellung einschließlich Leistungsbeschreibung,
  2. individualvertragliche Vereinbarungen,
  3. etwaige Besondere Vertragsbedingungen des UKD,
  4. diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

§ 3 Preise, Lieferung, Leistung und Gefahrübergang (1) Der Auftragnehmer schuldet Lieferungen und Leistungen in der vereinbarten Beschaffenheit, nach dem anerkannten Stand der Technik sowie unter Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher, behördlicher, technischer und sicherheitsrelevanter Anforderungen. Hierzu zählen insbesondere anwendbare DIN-, EN-, ISO-, VDE- und sonstige technische Normen, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, Hygieneanforderungen sowie produktbezogene Hersteller- und Betreiberpflichten. (2) Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung ausschließlich fachlich geeignete und ausreichend geschulte Mitarbeiter ein. Der UKD kann für sicherheitskritische Tätigkeiten den Nachweis regelmäßiger Schulungen in Informationssicherheit und Datenschutz verlangen. Soweit rechtlich zulässig und sachlich erforderlich, kann das UKD angemessene Anforderungen an die Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals festlegen. (3) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und beinhalten sämtliche Leistungen einschließlich Verpackung, Transport, Versicherung sowie sonstiger Nebenkosten, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. (4) Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den vom UKD benannten Bestimmungsort. Auf sämtlichen Versandpapieren, Lieferscheinen, Rechnungen und sonstigen auftragsbezogenen Dokumenten ist die vollständige Bestellnummer des UKD anzugeben.

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(5) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur ordnungsgemäßen Übergabe am Bestimmungsort bzw., soweit eine Abnahme geschuldet ist, bis zur Abnahme. (6) Das Eigentum an gelieferten Gegenständen geht spätestens mit Übergabe an das UKD auf das UKD über, soweit kein früherer Eigentumsübergang vereinbart ist. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers wird nur anerkannt, soweit er ausdrücklich vereinbart ist und nicht über die vollständige Bezahlung der konkret gelieferten Ware hinausgeht. Erweiterte, verlängerte oder kontokorrentmäßigem Eigentumsvorbehalt sowie Abtretungs- oder Verfügungsbeschränkungen werden nicht anerkannt.

§ 4 Annahme, Abnahme (1) Die Entgegennahme von Lieferungen, Leistungen, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen gilt nicht als Anerkennung der ordnungsgemäßen Lieferung, Mangelfreiheit, Vollständigkeit oder Vertragsgemäßheit. (2) Eine Abnahme erfolgt nur, wenn sie gesetzlich erforderlich oder vertraglich ausdrücklich vereinbart ist; sie bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des UKD in Textform oder eines vom UKD bestätigten Abnahmeprotokolls.

§ 5 Lieferfristen, Verzug und Vertragsstrafe (1) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist das UKD berechtigt, für jeden angefangenen Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Nettoauftragssumme zu verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Nettoauftragssumme. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet, soweit derselbe Schaden betroffen ist. (2) Der Auftragnehmer hat absehbare Verzögerungen unverzüglich unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer und geeigneter Gegenmaßnahmen in Textform mitzuteilen. (3) Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen stellt keinen Verzicht des UKD auf Vertragsstrafe, Schadensersatz, Rücktritt, Kündigung, Ersatzbeschaffung oder sonstige Rechte dar. (4) Bei Verzug ist das UKD nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, soweit eine solche nicht entbehrlich ist, berechtigt, die Leistung abzulehnen, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, den Vertrag zu kündigen oder Ersatzbeschaffung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Die besonderen Erfordernisse des Klinikbetriebs und der Patientensicherheit sind bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen.

§ 6 Höhere Gewalt (1) Ereignisse höherer Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik oder Pandemien, befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von der Leistungspflicht. Die betroffene Partei hat das Ereignis unverzüglich in Textform anzuzeigen und alles Zumutbare zu unternehmen, um die Auswirkungen zu begrenzen. (2) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt oder dessen wesentliche Auswirkungen länger als 30 Kalendertage an oder ist absehbar, dass die Leistungserbringung dauerhaft oder für den Klinikbetrieb unzumutbar beeinträchtigt bleibt, ist das UKD berechtigt, den betroffenen Vertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. (3) Gleiches gilt, wenn die Beschaffung aus Gründen der Patientensicherheit, Versorgungssicherheit oder Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs kurzfristig anderweitig

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erfolgen muss. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung sind bereits ordnungsgemäß erbrachte und vom UKD nutzbare Leistungen nach Maßgabe des Vertrags zu vergüten; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 7 Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung (1) Zahlungen erfolgen nach Wahl des UKD entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach vollständiger Leistungserbringung und Zugang einer prüffähigen Rechnung. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vollständiger und mangelfreier Vertragserfüllung. (2) Rechnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form im Format XRechnung gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen an öffentliche Auftraggeber einzureichen. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen werden vom UKD zurückgewiesen; in diesem Fall beginnen Zahlungs-, Skonto- und Prüffristen erst mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. (3) Rechnungen müssen prüffähig sein und neben den gesetzlichen Pflichtangaben insbesondere die vollständige Bestellnummer des UKD, die Leistungs- bzw. Lieferpositionen, den Leistungszeitraum, die Liefer- oder Abnahmestelle, die erforderlichen Umsatzsteuerangaben, die Bankverbindung sowie die vom UKD mitgeteilte Leitweg-ID enthalten, soweit eine elektronische Rechnung über eine Leitweg-ID zu adressieren ist. (4) Soweit Einweisungen, Schulungen, Prüfprotokolle, Abnahmeprotokolle, Bedienungsanleitungen, Konformitätsunterlagen, Wartungsnachweise oder sonstige Dokumentationen geschuldet sind, gilt die Leistung erst dann als vollständig erbracht, wenn diese Unterlagen und Nebenleistungen vollständig und ordnungsgemäß beim UKD vorliegen.

§ 8 Gewährleistung, Haftung, Freistellung und Versicherung (1) Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Rechtsmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben und Klarstellungen: Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Waren, Leistungen und Arbeitsergebnisse bei Gefahrübergang bzw. Abnahme den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, dem Stand von Wissenschaft und Technik, den anerkannten Regeln der Technik sowie sämtlichen einschlägigen gesetzlichen, behördlichen, sicherheitsrechtlichen und normativen Anforderungen genügen und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. (2) Die Untersuchungs- und Rügepflicht des UKD ist auf Mängel beschränkt, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der regulären Abläufe eines Universitätsklinikums angezeigt ist. Die Rügepflicht des UKD für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. (3) Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr im Verzug kann das UKD, wenn ihm die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das UKD wird den Auftragnehmer über derartige Mängelansprüchen sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich in Kenntnis setzen. Mängel, die die Patientenversorgung, die Patientensicherheit, den Krankenhausbetrieb oder kritische IT-Systeme beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, hat der Auftragnehmer unverzüglich zu

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beseitigen oder geeignete Sofortmaßnahmen einzuleiten. Erforderlichenfalls sind diese Leistungen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen. (4) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer verursacht werden. Dies umfasst insbesondere Personen-, Sach- und Vermögensschäden, Schäden durch Produktfehler, Schutzrechtsverletzungen, Datenschutzverletzungen, IT-Sicherheitsvorfälle sowie Schäden infolge nicht vertragsgemäßer, verspäteter oder mangelhafter Lieferungen und Leistungen. (5) Der Auftragnehmer hat das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen sowie sämtlicher von ihm eingesetzter Nachunternehmer und deren Mitarbeiter in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einsatz von Nachunternehmern gem. § 10 der Zustimmung des Auftraggebers bedarf. (6) Der Auftragnehmer stellt das UKD von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung, eines Produktfehlers, einer Schutzrechtsverletzung, einer Datenschutzverletzung, eines IT-Sicherheitsvorfalls oder eines sonstigen rechtswidrigen Verhaltens des Auftragnehmers, seiner Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer gegen das UKD geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. (7) Eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Auftragnehmers gilt nur, wenn sie im Einzelfall individualvertraglich vereinbart wurde. Individualvertragliche Vereinbarungen, die eine Haftungsbeschränkung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, aufgrund der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie, regeln, sind nur wirksam, wenn auf soweit auf diesen § 8 der AEB Bezug genommen und dieser abbedungen wird. (8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit sowie für einen angemessenen Nachhaftungszeitraum eine dem Vertragsgegenstand, dem Risikoprofil und dem Einsatz im Klinikbetrieb angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Soweit nach Art der Leistung erforderlich, hat der Auftragnehmer zusätzlich eine Berufs-, Vermögensschaden-, Cyber- oder IT- Haftpflichtversicherung vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dem UKD auf Verlangen geeignete Versicherungsnachweise vorzulegen. Die Versicherungspflicht begrenzt die Haftung des Auftragnehmers nicht. (9) Die Haftung des UKD für sämtliche dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund entstehenden Ansprüche ist ausgeschlossen, soweit seine Haftung nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines Organs, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht.

§ 9 Kündigungsrechte (1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen, nachhaltigem Liefer- oder Leistungsverzug, Verstößen gegen Datenschutz-, IT-Sicherheits-, Compliance-, Hygiene- oder Vergabeanforderungen, unzulässiger Einschaltung von Nachunternehmern, drohender oder eingetretener Insolvenz des Auftragnehmers oder bei Umständen, die die Patientensicherheit oder den ordnungsgemäßen Klinikbetrieb erheblich gefährden.

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(2) Im Fall einer Kündigung durch den Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung werden Teilleistungen durch das UKD nur vergütet, soweit diese vertragsgemäß erbracht wurden und für das UKD wirtschaftlich nutzbar sind.

§ 10 Nachunternehmer (1) Die Beauftragung von Nachunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des UKD, soweit nicht individualvertraglich abweichend vereinbart. (2) Der Auftragnehmer hat durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass sämtliche Nachunternehmer auf die Einhaltung dieser AEB, aller etwaig anwendbaren BOB, sowie aller gesetzlichen, regulatorischen und vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers verpflichtet werden. Insbesondere gilt die für die Regelungen zu  Vertraulichkeit,  Datenschutz,  Informationssicherheit,  Auditrechten,  Nachweispflichten,  Meldepflichten,  Compliance-Pflichten gem. § 11.

§ 11 Compliance, Nachhaltigkeit, Qualität und regulierte Produkte (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes sowie des Mindestlohngesetzes. (2) Soweit der jeweilige Auftrag in den Anwendungsbereich des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) oder hierzu erlassener Durchführungsregelungen fällt, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der dort vorgesehenen Anforderungen, insbesondere zu Tariftreue, Mindestarbeitsbedingungen, Nachweis- und Kontrollpflichten sowie zur Weitergabe entsprechender Verpflichtungen an Nachunternehmer und Verleiher. Das UKD ist berechtigt, die hierfür erforderlichen Erklärungen, Nachweise und Bestätigungen vor Auftragserteilung, während der Vertragslaufzeit und im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher oder regulatorischer Verpflichtungen auch darüber hinaus anzufordern. (3) Der Auftragnehmer hat Verpackungen auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken und möglichst recyclingfähige, wiederverwendbare oder anderweitig umweltgerechte Verpackungsmaterialien einzusetzen. Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des UKD unentgeltlich zurückzunehmen und einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung, Verwertung oder Entsorgung zuzuführen; gesetzliche Rücknahme- und Entsorgungspflichten bleiben unberührt. (4) Der Auftragnehmer hat dem UKD auf Verlangen Prüf-, Konformitäts-, Sicherheits-, Wartungs-, Bedienungs- und sonstige erforderliche Dokumentationsunterlagen vollständig und in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. (5) Soweit Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika oder sonstige regulierte Produkte geliefert oder Leistungen hieran erbracht werden, gewährleistet der Auftragnehmer, dass die Produkte und Leistungen den jeweils anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), der Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR), des Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes (MPDG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung sowie sonstiger anwendbarer Vorschriften entsprechen. (6) Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass erforderliche CE- Kennzeichnungen, Konformitätserklärungen, Gebrauchsanweisungen,

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Sicherheitsinformationen, UDI- und Rückverfolgbarkeitsangaben sowie erforderliche Meldungen, Nachweise und Dokumentationen vollständig, zutreffend und rechtzeitig vorliegen. Produktwarnungen, Rückrufe, Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, Vorkommnisse oder sonstige sicherheitsrelevante Informationen sind dem UKD unverzüglich mitzuteilen. (7) Gleiches gilt für Produktabkündigungen (End of Life), das Ende des Herstellersupports (End of Support), erhebliche Lieferengpässe oder sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit, Sicherheit oder den bestimmungsgemäßen Einsatz der gelieferten Produkte oder Leistungen beeinträchtigen können. Der Auftragnehmer hat dem UKD auf Verlangen geeignete Ersatz- oder Migrationsmöglichkeiten aufzuzeigen.

§ 12 Zutritt, Hygiene und patientennahe Tätigkeit (1) Betritt der Auftragnehmer oder von ihm eingesetztes Personal Gebäude, Stationen, Funktionsbereiche, Labore, OP-Bereiche oder sonstige Einrichtungen des UKD, sind die jeweils geltenden Zutritts-, Sicherheits-, Hygiene-, Infektionsschutz- und Verhaltensregelungen des UKD strikt einzuhalten. (2) Bei patientennahen Tätigkeiten darf nur Personal eingesetzt werden, das die hierfür erforderlichen fachlichen, hygienischen und, soweit gesetzlich oder durch berechtigte Vorgaben des UKD erforderlich, immunologischen bzw. impfbezogenen Voraussetzungen erfüllt und entsprechende Nachweise auf Verlangen vorlegt. (3) Das UKD ist berechtigt, Personen den Zutritt zu verweigern oder sie vom Einsatz auszuschließen, wenn die erforderlichen Nachweise fehlen oder Sicherheits-, Hygiene- oder Infektionsschutzanforderungen nicht eingehalten werden.

§ 13 Schutzrechte und Arbeitsergebnisse (1) Die Rechte an in Erfüllung der vertraglichen Pflichten oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung für das UKD erstellten Arbeitsergebnissen, Konzepten, Dokumentationen, Software, Schnittstellen, Konfigurationen oder sonstige Unterlagen („Ergebnisse“) stehen ausschließlich dem UKD zu. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtlich geschützte Werke darstellen, räumt der Auftragnehmer dem UKD das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht für alle Zwecke gewerblicher und nichtgewerblicher Nutzung ein. (2) Das UKD behält sich das Eigentum und die Urheberrechte an den im Zusammenhang dem Auftragnehmer zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch das UKD überlassenen Unterlagen, insbesondere an Abbildungen, Berechnungen, Plänen und Planunterlagen, Zeichnungen und Mustern (nachfolgend: Dokumente) vor, gleich, ob diese dem Auftragnehmer schriftlich, elektronisch oder durch die Überlassung von Datenträgern zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftragnehmer darf diese nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken nutzen und nur den mit der Erbringung der konkreten Leistung betrauten Beschäftigten des Auftragnehmers überlassen. Eine Weitergabe an sonstige Beschäftigte oder Dritte oder eine Vervielfältigung oder Speicherung in jeglicher Art und Weise ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des UKD zulässig. Nach Vertragsbeendigung sind die Unterlagen unverzüglich unaufgefordert an das UKD herauszugeben. (3) Der Auftragnehmer stellt sicher und gewährleistet, dass Lieferungen, Leistungen, Software, Dokumentationen, Arbeitsergebnisse und sonstige vom Auftragnehmer bereitgestellte Inhalte frei von Rechten Dritter sind und durch ihre vertragsgemäße Nutzung keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. (4) Der Auftragnehmer stellt das UKD von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen behaupteter oder tatsächlicher Rechtsverletzungen frei, soweit diese auf Lieferungen oder Leistungen Seite 6 von 8 Allgemeine Einkaufsbedingungen des UKD – Stand 30.06.2026

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des Auftragnehmers beruhen. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 14 Datenschutz, Vertraulichkeit und IT-Sicherheit (1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen des UKD, gleichgültig ob in schriftlicher oder sonstiger Form, (inkl. z. B. Ausarbeitungen, Entwürfe, Muster, Software), die als vertraulich gekennzeichnet sind, bei einer mündlichen Übermittlung als vertraulich bezeichnet werden oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Information oder den Umständen der Übermittlung ergibt, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag erhaltenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung. (3) Die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich nicht auf solche Informationen, die bereits allgemein zugänglich, offenkundig oder allgemein bekannt waren und endet, wenn sie ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Auftragnehmer allgemein zugänglich, offenkundig oder allgemein bekannt werden. Die Beweislast für Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 1 trägt der Auftragnehmer. (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat in Übereinstimmung mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO, zu erfolgen. Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des UKD oder erhält er Zugriff auf solche Daten, sind vor Beginn der Verarbeitung die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere ein Vertrag über Auftragsverarbeitung oder eine sonstige geeignete datenschutzrechtliche Grundlage, abzuschließen. (5) Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des UKD verarbeiten und hat seine Beschäftigten sowie eingesetzte Nachunternehmer zur Vertraulichkeit zu verpflichten. (6) Soweit der Auftragnehmer IT-Systeme, Software, Schnittstellen, Cloud-Dienste, Wartungszugänge oder sonstige digitale Leistungen bereitstellt oder nutzt, hat er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Daten des UKD zu treffen. (7) Der Auftragnehmer hat Sicherheitsvorfälle, Datenschutzverletzungen, unberechtigte Zugriffe, Schwachstellen mit erheblichem Risiko sowie sonstige Störungen mit möglicher Auswirkung auf Systeme, Daten oder den Klinikbetrieb unverzüglich nach Kenntniserlangung an das UKD zu melden und das UKD bei Aufklärung, Eindämmung, Dokumentation und Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten angemessen zu unterstützen. (8) Fernwartungs- und Administrationszugänge dürfen nur nach vorheriger Freigabe des UKD, nur zweckgebunden, zeitlich beschränkt und unter Beachtung der Vorgaben des UKD genutzt werden. (9) Nach Wegfall des Verarbeitungszwecks hat der Auftragnehmer personenbezogene Daten sowie sonstige vertrauliche Informationen des UKD unverzüglich zurückzugeben oder datenschutzkonform zu löschen, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. (10) Soweit Cloud-Dienste oder vergleichbare externe IT-Dienste eingesetzt werden, hat der Auftragnehmer dem UKD vor Vertragsabschluss den Speicherort der Daten, eingesetzte Unterauftragnehmer sowie etwaige Datenübermittlungen in Drittstaaten offenzulegen. Änderungen während der Vertragslaufzeit sind dem UKD unverzüglich mitzuteilen.

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§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht (1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, soweit gesetzlich zulässig. (2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 16 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder des jeweiligen Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. (2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt, soweit dies rechtlich zulässig ist. Entsprechendes gilt für etwaige unbewusste Regelungslücken. (3) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit eine geltungserhaltende Reduktion nach zwingendem Recht unzulässig ist oder die Aufrechterhaltung des Vertrags für eine Partei eine unangemessene Härte darstellen würde.

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