632-2 Ergänzende Bewerbungsbedingungen (ohne VE 2022).pdf

Forstliche Dienstleistungen für die Stiftungsforsten Kloster Haina

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 08:29 (Europe/Berlin)

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632 - 2 (Erg. Bewerbungsbedingungen LWV Hessen)

1 Angebot Soweit Lieferleistungen vorliegen: bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind,

  • ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Ver- trag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen.
  • begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise.

Es sind im Hauptangebot nur Leistungen der ausgeschriebenen Qualität anzubieten.

Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

Falls eine Prüfung des angebotenen Preises nach der Verordnung PR Nr. 30/53, in der jeweils gültigen Fassung, die Unzulässigkeit des Preises ergibt, gilt als Angebotspreis der preisrechtlich zulässige Preis.

Die zu liefernden Erzeugnisse, Anlagen und Dienstleistungen müssen den zum Zeit- punkt der Angebotsabgabe gültigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien insbe- sondere den EN, DIN, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den all- gemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln ent- sprechen.

Der Bewerber unterliegt mit der Abgabe seines Angebots den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote (§ 46 UVgO / § 62 VgV). Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Binde-(Zuschlags-)frist kein Zuschlag erteilt worden ist. Eine besondere Mitteilung ergeht nicht; die Bestimmungen nach § 134 GWB bleiben hiervon unberührt. Sofern eine Unterrichtung über die Ablehnung des Angebotes ausdrücklich erwünscht ist, so ist dies in Textform zu beantragen.

2 Haftung Der Auftragnehmer haftet für alle durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und durch die Belieferung an Gebäuden und Personen entstehenden Schäden. Der Auftraggeber haftet nicht für den Verlust eingebrachter Sachen des Auftragnehmers (z. B. Werkzeuge).

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