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AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN
DES LANDKREISES PRIGNITZ
Förderung von Aufbau und Betrieb von nachhaltigen und hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzinfrastrukturen (Gigabit-Netz) im Landkreis Prignitz auf Basis des Wirtschaftlichkeitslückenmodells gem. Gigabit-RL des Bundes 2.0
C. ZUWENDUNGSVERTRAG ENTWURF
PROJEKTGEBIET/GEBIETSLOS 5
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BEARBEITUNGSHINWEISE FÜR VERWENDER DES MUSTERVERTRAGS
Bei dem nachfolgenden Vertragsentwurf handelt es sich um den Muster-Zuwendungsvertrag im Wirtschaftlichkeitslückenmodell zwischen dem Zuwendungsempfänger nach Nr. 4.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 (Gigabit-Richtlinie 2.0) und Telekommunikationsunternehmen. Gemäß Nr. 7.6 Gigabit-Richtlinie 2.0 ist der vorliegende Muster- Zuwendungsvertrag von den Zuwendungsempfängern zwingend zu verwenden, soweit die Weiterleitung der Zuwendung nicht in anderer Form gemäß Nr. 5.6 BNBest-Gigabit erfolgt.
Vor Verwendung des Vertrages sind die landesförderrechtlichen Regelungen zu prüfen, zu beachten und ggf. Änderungen am Vertrag vorzunehmen, soweit für das Projekt neben Bundes- auch Landesfördermittel in Anspruch genommen werden. Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 bleibt unberührt.
Gelb hinterlegte Stellen sind mit jeweils zutreffenden Daten zu ergänzen/anzupassen/auszufüllen; grau hinterlegte Stellen sind dispositiv nach Maßgabe von Nr. 7.6 Sätze 3 - 5 der Gigabit-Richtlinie 2.0. Weitere Abweichungen von den vorgegebenen Vertragsteilen sind im Sinne von Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 mit der zuständigen Bewilligungsbehörde abzustimmen bzw. von dieser zu genehmigen. Änderungen, die lediglich der Präzisierung im Hinblick auf spezifische Lose dienen und/oder den Mustervertrag inhaltlich nicht ändern bzw. andere Vertragsbestandteile oder die geltenden Förderbedingungen nicht berühren, bedürfen keines Änderungsantrags bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Dies gilt insbesondere für lediglich sprachliche Anpassungen zur Berücksichtigung von Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger keine Gebietskörperschaft im Sinne von Nr. 4.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ist. Anpassungserfordernisse / Besonderheiten für Projekte im neuen Lückenschluss-Pilotprogramm (LSP) sind mit türkis hinterlegten Kommentaren kenntlich gemacht.
Der Muster-Zuwendungsvertrag „Wirtschaftlichkeitslückenmodell“ ist auch bei losweiser Vergabe an Telekommunikationsunternehmen zu verwenden. Sollte eine Losbildung im Auswahlverfahren vorgenommen worden sein, ist dieser Mustervertrag von der Gebietskörperschaft/dem Zuwendungsempfänger, soweit erforderlich, punktuell anzupassen. Dies betrifft etwa die §§ zum Ausbaugebiet, zu den Anlagen, zur Mittelaufteilung und etwaige Differenzierungen zum Inbetriebnahmezeitpunkt und Versorgungsziel. Als Hilfestellung sind Absätze im Vertrag mit einem „* “ (Sonderzeichen Sternchen) markiert, die üblicherweise losbezogene Präzisierungen/Ergänzungen enthalten können. Bei den Rücktritts-/Kündigungsgründen ist zu prüfen, ob sich der jeweilige Grund auf nur ein Los (statt auf den Vertrag als Ganzes) bezieht.
Der Vertrag berücksichtigt die Beihilfen- und Förderregelungen inkl. Nebenbestimmungen des Bundes zum Stand 11.02.2025. Im Falle von Änderungen dieser Regelungen ist der Vertrag in
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Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde ggf. anzupassen. Die Regelungen der Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zu beachten.
Gemäß Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 kann bei Verwendung dieses Mustervertrages von der Vorlage des Vertragsentwurfs bei der Bundesnetzagentur abgesehen werden.
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Vertrag
über die
Weiterleitung von Zuwendungen im Rahmen des Gigabitausbaus im Landkreis Prignitz
zum Zwecke der Planung, der Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Breitbandnetzes
im Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Richtlinie „Förderung zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0
– im Folgenden „Zuwendungsvertrag“, „Vertrag“ –
zwischen dem
Landkreis Prignitz
Vertreten durch den Landrat
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
– im Folgenden „Gebietskörperschaft“ genannt –
und
[Bezeichnung des Unternehmens]
vertreten durch [Position]
[Name]
– im Folgenden „TKU“ genannt –
– im Folgenden gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt –
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ................................................................................................................................ 6
§ 1 Gegenstand des Zuwendungsvertrages .......................................................................... 7
§ 2 Bestandteile dieses Vertrages ......................................................................................... 9
§ 3 Pflichten der Gebietskörperschaft ................................................................................... 9
§ 4 Allgemeine Pflichten des TKUs ..................................................................................... 10
§ 5 Netzausbau hin zum flächendeckenden gigabitfähigen Netz ......................................... 11
§ 6 Inbetriebnahme, Umgang mit Verzögerungen .............................................................. 16
§ 7 Netzbetrieb ................................................................................................................. 17
§ 8 Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen ......................................................................... 20
§ 9 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene ..................................... 21
§ 10 Rückforderungsmechanismus / Abschöpfung übermäßiger Gewinne / Ausgleichsmechanismus ............................................................................................... 22
§ 11 Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des TKUs ............................... 24
§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und der Landesförderrichtlinie .................................................................................................. 25
§ 13 Sicherungsmaßnahmen / Versicherungsschutz.............................................................. 27
§ 14 Darlegungs- und Beweislast, Haftung ........................................................................... 27
§ 15 Kürzung der Zuwendung und Vertragsstrafen ............................................................... 28
§ 16 Vertraulichkeit ............................................................................................................. 29
§ 17 Kündigung und Rücktritt, Vorkaufsrecht ....................................................................... 29
§ 18 Wirksamkeit und Inkrafttreten des Vertrages, Pflichten des TKU vor Inkrafttreten ......... 32
§ 19 Änderungen und Rechtsnachfolge ................................................................................ 34
§ 20 Besondere Vorgaben im Hinblick auf die Losbildung ...................................................... 35
§ 21 Schlussbestimmungen ................................................................................................. 35
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Präambel
Ein Branchendialog und eine Markterkundung haben ergeben, dass in der Gebietskörperschaft
derzeit keine leistungsfähige Gigabitinfrastruktur mit einem Angebot entsprechender
Telekommunikationsdienste flächendeckend gemäß den Zielen der Gigabit-Rahmenregelung 2.0
verfügbar ist und in den nächsten Jahren verfügbar sein wird. Die Gebietskörperschaft hat daher
Fördermittel für einen flächendeckenden Gigabitausbau im Wirtschaftlichkeitslückenmodell im
Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0
(Gigabit-RL 2.0)“ vom 31. März 2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 („Gigabit-
Richtlinie 2.0“) beantragt und den Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung erhalten.
Die in diesem Förderprogramm im Wirtschaftlichkeitslückenmodell bereitgestellten Fördermittel (im
Folgenden: Mittel) sollen durch Gebietskörperschaften an Telekommunikationsunternehmen im EU-
beihilfenrechtlichen Sinne als Investitionskostenbeihilfe für den Bau und Betrieb von Gigabitnetzen
weitergeleitet werden. Gleiches gilt für die Kofinanzierung nach den Grundsätzen Grundsätze des
Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des Gigabitausbaus im Land
Brandenburg außerhalb des Lausitzer Reviers (Landes-Gigabitförderung-BB) vom 06.12.2023,
Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 1 vom 10. Januar 2024, S. 3.
Im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die
Gebietskörperschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Anbieter- und Technologieneutralität
interessierte Unternehmen aufgefordert, unter Bezifferung einer konkreten Wirtschaftlichkeitslücke
ein Angebot über den angestrebten Ausbau eines P2P-fähigen Netzes abzugeben, das den
Endkunden zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch zur
Verfügung stellt (vgl. Nr. 1.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0, im Folgenden: „gigabitfähiges Netz“). Das
TKU hat im Rahmen dieses Auswahlverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher
den Zuschlag erhalten, unter Verwendung der vom Bund und Land im Rahmen der o. g.
Förderrichtlinien bereitgestellten und von der Gebietskörperschaft an das TKU weiterzuleitenden
Mittel den Ausbau und den Betrieb des gigabitfähigen Netzes zu realisieren.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
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§ 1 Gegenstand des Zuwendungsvertrages
1.1 Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Weiterleitung einer Zuwendung sowie die
Zahlung des ggf. erforderlichen Eigenanteils durch die Gebietskörperschaft an das TKU als
Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne zum Ausgleich einer Wirtschaftlichkeitslücke in Bezug auf
die Planung, die Errichtung und den Betrieb eines gigabitfähigen Netzes zur Versorgung des in
der Leistungsbeschreibung und ihren Anhängen (Anlage 2) durch die Adresspunkte definierten
Ausbaugebiets durch das TKU. Das gigabitfähige Netz ist bzw. wird Eigentum des TKU.
1.2 Die bereitgestellten Mittel werden auf Grundlage der nachfolgenden Regelungen (im
Folgenden: „Rechtsgrundlagen“) gewährt, wobei die nach den Bescheiden über die
abschließende Höhe der Zuwendung gültigen Fassungen maßgeblich sind:
- Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung der [Bewilligungsbehörde des Bundes] an die Gebietskörperschaft vom [Datum eintragen]1 über Zuwendungen des
Bundes für ein Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach Nr. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik
Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 in der
Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 („Endgültiger Zuwendungsbescheid des
Bundes“) sowie Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe der
[Bewilligungsbehörde des Bundes] an die Gebietskörperschaft vom [Datum eintragen /
sofern noch Änderungsbescheide ergangen sind, diese ebenfalls ergänzen] („Vorläufiger
Zuwendungsbescheid des Bundes“);
- Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik
Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von
Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gigabit“);
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des
1 Werden durch die Bewilligungsbehörden mit den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung bzw. bis zu deren Erlass weitere verbindliche Regelungen bzw. zu beachtende Vorgaben betreffend die Planung, die Errichtung und den Betrieb des gigabitfähigen Netzes getroffen, sind diese von den Vertragsparteien ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn sie nachstehend nicht aufgeführt sind. Diese weiteren Rechtsgrundlagen sind ggf. über einen Nachtrag entsprechend zu ergänzen, wenn der Zuschlag bereits vor Vorliegen der endgültigen Zuwendungsbescheide erfolgt ist (vgl. § 18). 7
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Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 („Gigabit-
Richtlinie 2.0“);
- Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des
flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen (Gigabit-Rahmenregelung);
- Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der
Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 TKG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültigen Fassung;
- Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 BHO samt der hierzu
erlassenen Verwaltungsvorschriften;
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften („ANBest-
Gk“);
-
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („AN-Best-P“);
-
GIS-Nebenbestimmungen;
-
Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver
Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus;
- Zuwendungsbescheid des Landes in abschließender Höhe [ggf. andere Bezeichnung je nach
Bundesland] der [Bezeichnung Bewilligungsbehörde] an die Gebietskörperschaft vom
[Datum eintragen / bei einem Vorgehen nach § 18.2 und § 18.3 Nennung des Datums nicht
möglich, Bescheid ist dann nachträglich zum Vertrag zu nehmen.] („Endgültiger
Zuwendungsbescheid des Landes“) sowie Zuwendungsbescheid des Landes in vorläufiger
Höhe / Letter of Intent [ggf. andere Bezeichnung je nach Bundesland] der [Bezeichnung
Bewilligungsbehörde] vom [Datum eintragen];
- Grundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des Gigabitausbaus im Land Brandenburg außerhalb des Lausitzer Reviers (Landes- Gigabitförderung-BB) vom 06.12.2023, Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 1 vom 10. Januar 2024, S. 3.
8
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§ 2 Bestandteile dieses Vertrages
Der vorliegende Vertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen in folgender
Reihen- und Rangfolge:
a. dieser Vertragstext;
b. Anlage 1: Sämtliche unter § 1.2 genannte Rechtsgrundlagen in ebendieser Reihen- und
Rangfolge;
c. Anlage 2: Leistungsbeschreibung des Auswahlverfahrens.
d. Anlage 3: Bauzeit- und Zahlungsplan2;
e. Anlage 4: Ausbauplanung nebst georeferenzierter Liste der auszubauenden Adresspunkte3
f. Anlage 5: Verbindliches bezuschlagtes Angebot des TKU vom [Datum des Angebots]
(im Folgenden das „Angebot“);
Für die Anlagen genügt Textform.
§ 3 Pflichten der Gebietskörperschaft
3.1. Die Gebietskörperschaft verpflichtet sich, dem TKU die bereitgestellten Mittel zur Deckung der
im Auswahlverfahren festgestellten Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von maximal EUR [XX] (in
Worten: [XX] Euro) vorbehaltlich etwaiger Reduzierungen der Wirtschaftlichkeitslücke zum
Zwecke der Planung, Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Netzes nach Maßgabe
dieses Vertrages, insbesondere auch seiner Rechtsgrundlagen (Anlage 1), zu zahlen.
3.2. Soweit nach Zuschlag unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Grundsätze weitere
unterversorgte Adressen in der Gebietskörperschaft über einen Nachtrag hinzugenommen
werden sollen, die zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht Bestandteil der georeferenzierten
Adressliste (Anlage 4) waren, und sich hierdurch die festgestellte Wirtschaftlichkeitslücke
gemäß § 3.1 erhöht, ist beabsichtigt, hierfür den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1)
2 Maßgeblich ist die bezuschlagte, ggf. durch Änderungsbescheid der Bewilligungsbehörde angepasste Fassung. 3 Maßgeblich ist die bezuschlagte, ggf. durch Änderungsbescheid der Bewilligungsbehörde angepasste Fassung.
9
[Seite 10]
genannten Absicherungsbetrag für zusätzlich auszubauende Adressen als zusätzlichen
Maximalbetrag zu verwenden (vgl. das Verfahren nach § 5.4). Der Absicherungsbetrag beträgt
maximal 5 % der Wirtschaftlichkeitslücke. Die Gebietskörperschaft wird bei den
Bewilligungsbehörden in diesem Fall einen Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit der für
die zusätzlich auszubauenden Adressen entstehenden weiteren Kosten und Erhöhung des
Wirtschaftlichkeitslückenausgleichs im Rahmen des Absicherungsbetrages stellen und bei
positiver Bescheidung den Betrag gemäß vorstehendem § 3.1 an das TKU weiterleiten.
3.3. Die Gebietskörperschaft ist verpflichtet, die Einlegung sinnvoller und zumutbarer
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bewilligungsbehörden, mit denen ergangene
Zuwendungsbescheide ganz oder teilweise aufgehoben, Fördermittel ganz oder teilweise
zurückgefordert, Mittelanforderungen ganz oder teilweise abgelehnt oder beantragte
Änderungen nicht oder nicht wie beantragt bewilligt werden, zu prüfen. Die
Gebietskörperschaft wird das TKU unverzüglich darüber in Textform informieren, wenn eine
solche Entscheidung gegen sie ergeht. Vor einer Entscheidung über die Einlegung oder
Nichteinlegung von Rechtsbehelfen wird die Gebietskörperschaft das TKU in die
Entscheidungsfindung einbeziehen und sich mit dem TKU abstimmen.
3.4. Zu weitergehenden Leistungen gegenüber dem TKU, insbesondere Mitwirkungspflichten, die
über die in diesem Vertrag geregelten und über die gesetzlichen Pflichten im Rahmen der
Genehmigungserteilung der Gebietskörperschaft in ihrem unmittelbaren
Zuständigkeitsbereich hinausgehen, ist die Gebietskörperschaft nicht verpflichtet.
§ 4 Allgemeine Pflichten des TKUs
4.1. Das TKU ist verpflichtet, die von der Gebietskörperschaft gemäß § 3 und § 8 weitergeleitete
Zuwendung in wirtschaftlicher und sparsamer Weise ausschließlich zur Planung, Errichtung
sowie für den Betrieb des gigabitfähigen Netzes zu verwenden.
4.2. Das TKU ist verpflichtet, sämtliche Leistungen in sachkundiger Weise, unter Berücksichtigung
des aktuellen Stands der Technik, der einschlägigen Sicherheitsanforderungen und unter
Einhaltung sämtlicher zur Anwendung kommender Gesetze, Vorschriften, behördlicher
Bestimmungen und technischer Regelwerke zu erbringen. Das TKU ist verpflichtet, sämtliche
Leistungen zu erbringen, die zur Fertigstellung eines vollständigen, funktions- und
betriebsfähigen gigabitfähigen Netzes nach dem aktuellen Stand der Technik erforderlich sind,
selbst wenn diese nicht ausdrücklich in diesem Vertrag und den zugehörigen Anlagen
beschrieben werden. Insbesondere sind bei der Erfüllung der Pflichten des TKU die hierfür
10
[Seite 11]
einschlägigen Vorgaben der Rechtsgrundlagen (Anlage 1) sowie etwaiger
Änderungsbescheide der Bewilligungsbehörden zu erfüllen. Das TKU ist dafür verantwortlich,
dass dessen Unterauftragnehmer die nach diesem Vertrag bestehenden Verpflichtungen des
TKU vollumfänglich einhalten.
4.3. Das TKU wird die Vorgaben der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage 1), Regelungen
und Dokumente mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P sowie die weiteren von der
Bewilligungsbehörde erlassenen bzw. veröffentlichten Merk- und Hinweisblätter,
insbesondere diejenigen, die in den Zuwendungsbescheiden genannt sind, in eigener
Verantwortung beachten und umsetzen, soweit diese Vorgaben die Planung, den Ausbau und
den Betrieb des gigabitfähigen Netzes durch das TKU betreffen und durch das TKU auch
erbracht werden können. Dies gilt auch dann, wenn diese in den vorstehenden und
nachfolgenden Regelungen nicht oder nicht vollständig erneut genannt bzw. im Einzelnen
aufgegriffen werden.
4.4. Das TKU wird die Gebietskörperschaft von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere der
Bewilligungsbehörden, die auf der Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen, umfassend
freistellen, soweit das TKU für die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Vertrag zuständig
ist.
4.5. Das TKU wird Anträge auf Erteilung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, welche für die
Errichtung des gigabitfähigen Netzes erforderlich sind, rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen
Baumaßnahme in der von der Gebietskörperschaft oder der zuständigen Behörde in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen oder in einer mit ihr
abgestimmten Form stellen. Alle erforderlichen und vertraglich festgelegten Arbeiten sind vom
TKU so rechtzeitig zu beginnen und durchzuführen, dass das gigabitfähige Netz bis zum
Inbetriebnahmezeitpunkt (vgl. § 6.1) fertiggestellt ist und in Betrieb genommen werden kann.
§ 5 Netzausbau hin zum flächendeckenden gigabitfähigen Netz
5.1. Das TKU ist verpflichtet, innerhalb von [XX] [Wochenzahl anzugeben, die im Auswahlverfahren
zu verhandeln ist] Wochen nach Inkrafttreten dieses Vertrages gemäß § 18.1 mit der Umsetzung
des Netzausbaus entsprechend dem Bauzeitplan (Anlage 3) zu beginnen und der
Gebietskörperschaft den tatsächlichen Baubeginn spätestens [XX] [Wochenzahl anzugeben; es
sollten die einschlägigen Anzeigepflichten der Gebietskörperschaft gegenüber der
11
[Seite 12]
Bewilligungsbehörde berücksichtigt werden (Anzeige Baubeginn spätestens zwei Wochen vor dem
Termin des ersten Spatenstichs; ggf. schriftliche Mitteilungspflicht eines beabsichtigten
Spatenstichs mit 12 Wochen Vorlauf)] Wochen vor dem Termin des ersten Spatenstichs
anzuzeigen.
5.2. Das TKU ist verpflichtet, das gigabitfähige Netz in dem in der Leistungsbeschreibung (Anlage
- durch die Adresspunkte (Anlage 4) definierten und dem Angebot (Anlage 5) dargestellten
Ausbaugebiet unter Beachtung der Vorgaben des anwendbaren Förderrechts flächendeckend
auszubauen.
5.3. Flächendeckend im Sinne dieses Vertrages bedeutet, dass für 100 % der förderfähigen
Adressen bzw. Endnutzer im Ausbaugebiet (Anlagen 4) als Zielbandbreite eine
Datenübertragungsrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Download und Upload) zu
Spitzenlastzeitbedingungen zur Verfügung gestellt wird. Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn
sie bei den errichteten Hausanschlüssen am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude
bereitgestellt wird.
5.4. Für den Fall, dass zusätzliche unterversorgte Adressen im durch die Adresspunkte definierten
Ausbaugebiet hinzukommen, die zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht Bestandteil der
georeferenzierten Adresspunkte (Anlage 4) waren und in engem räumlichen Zusammenhang
mit dem entstehenden Netz liegen, ist das TKU zum Ausbau dieser zusätzlichen Adressen unter
Berücksichtigung vergaberechtlicher Grundsätze verpflichtet, soweit die bereitgestellten
Mittel gemäß § 3.1 hierzu ausreichen oder die gegenüber dem Angebot (Anlage 5) hierdurch
gestiegene Wirtschaftlichkeitslücke von dem im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten
Absicherungsbetrag (vgl. § 3.2) gedeckt ist. Vor einem Ausbau zeigt das TKU die von ihm
festgestellten weiteren unterversorgten Adressen der Gebietskörperschaft an. Das TKU ist in
jedem Fall verpflichtet, für den Ausbau der von den vorstehenden Sätzen erfassten Adressen
innerhalb einer von der Gebietskörperschaft vorgegebenen, angemessenen Frist ein Angebot,
insbesondere eine aktualisierte Wirtschaftlichkeitslückenberechnung, vorzulegen. Für den Fall,
dass der im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannte Absicherungsbetrag überschritten
wird, werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über einen Nachtrag zu diesem Vertrag
eintreten.
5.5. Das TKU verpflichtet sich, das gigabitfähige Netz in der Art zu planen und auszubauen, dass es,
soweit technisch möglich, zukunfts- und upgradefähig ist, die Anforderungen an die mobile
Gigabitgesellschaft, soweit heute absehbar, berücksichtigt werden und weitere Gebiete und
12
[Seite 13]
Teilnehmer in möglichst kosteneffizienter Weise eingebunden werden können. Das errichtete
Gigabitnetz soll künftige Bedarfe von stationären und mobilen Anwendungen berücksichtigen,
um den späteren Aufbau hierfür erforderlicher Anlagen ohne größeren Aufwand realisieren zu
können (vgl. Nr. 1.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Ferner muss das entsprechende Gigabitnetz für
Point-to-Point-Lösungen ausgelegt sein (vgl. Nr. 5.3 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Dies bedeutet
insbesondere auch, dass weitere Teilnehmer, die erst nach Abschluss des Ausbaus des
gigabitfähigen Netzes nach diesem Vertrag einen Hausanschluss begehren, nachträglich ohne
Eintritt von Leistungsverlusten zu erschwinglichen und marktüblichen Preisen anzuschließen
sind (§ 7). Sofern solche Preise im Angebot (Anlage 5) angegeben wurden, sind diese
maßgeblich.
5.6. Das TKU verpflichtet sich, das gigabitfähige Netz unter Berücksichtigung der Ausbauplanung
und unter Anwendung des Einheitlichen Materialkonzepts und der Vorgaben für die
Dimensionierung passiver Infrastrukturen (Anlage 1) zu planen und auszubauen.
5.7. Bestandteil des Netzausbaus ist die komplette Leitung, Koordination und Kontrolle aller
erforderlichen Bau-, Planungs- und Vermessungsleistungen, die rechtzeitige Einholung aller für
den Bau und die Inbetriebnahme des gigabitfähigen Netzes erforderlichen Genehmigungen (u.
a. nach § 4.5) sowie die vollständige Umsetzung aller Anzeige-, Dokumentations-, Nachweis-
und Publizitätspflichten in Bezug auf den Bau und die Inbetriebnahme des gigabitfähigen
Netzes einschließlich der Übernahme hierdurch anfallender Gebühren und Kosten durch das
TKU.
5.8. Das TKU ist verpflichtet, die Gebietskörperschaft bei der Planung und während der Bauphase
einzubinden, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Projektumsetzungszeiträume
und der vereinbarten Meilensteine (Bauzeitplan, Anlage 3). Das TKU wird der
Gebietskörperschaft ermöglichen, den Baufortschritt auf ihre eigenen Kosten durch eigene
Mitarbeiter oder von ihr beauftragte Dritte zu verfolgen und erforderlichenfalls an
Baubesprechungen teilzunehmen. Die Gebietskörperschaft wird das TKU im Hinblick auf die
Einhaltung des Bauzeitplans, insbesondere hinsichtlich der Erlangung der erforderlichen
Erlaubnisse und Wegerechte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterstützen.
5.9. Bei der Planung und Errichtung des Gigabitnetzes werden sich die Vertragsparteien zum
Zwecke der Reduzierung der mit den Bauarbeiten einhergehenden Belastungen sowie zur
Hebung von Synergien bei den geplanten Tiefbauarbeiten abstimmen und koordinieren. Die
Vertragsparteien werden sich gegenseitig rechtzeitig über geplante Baumaßnahmen, auch
13
[Seite 14]
zu denen anderer Versorgungsbereiche, unterrichten. Vorhandene (passive) Infrastrukturen,
insbesondere solche, die im kommunalen oder im Landeseigentum stehen, sind im Einklang
mit den Vertragsgrundlagen gemäß § 1.2 und in Abstimmung mit den Bewilligungsbehörden
zur Nutzung von Synergien durch das TKU im Rahmen der Planung möglichst zu nutzen. Dies
gilt insbesondere für Infrastrukturen, die bereits im Rahmen anderer Fördermaßnahmen
errichtet wurden. Das TKU hat der Gebietskörperschaft die Prüfung der möglichen
Mitnutzung vorhandener Infrastruktur nachzuweisen. Vorhandene Infrastruktur, die zur
Erschließung des Fördergebietes genutzt wird, unterliegt den Förderbedingungen.
5.10. Soweit das TKU die Genehmigung einer Leitungsverlegung nach § 127 TKG selbst beantragt,
welche im Zuge des Onlinezugangsgesetzes des Landes XXX [Sofern einschlägig für das
jeweilige Zuwendungsverfahren, hier bitte die landesspezifischen Angaben ergänzen] umgesetzt
wird, erfolgt dies ausschließlich über das Breitband-Portal (www.breitband-portal.de).
Ausnahmen von diesem Verfahren sind nur in begründeten Fällen und mit vorheriger
Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde des Landes möglich.
5.11. Die Fertigstellung der einzelnen Ausbauabschnitte gemäß den Vorgaben im Bauzeitplan
(Anlage 3) hat das TKU gegenüber der Gebietskörperschaft unverzüglich anzuzeigen. Den
voraussichtlichen Termin der Fertigstellung des betriebsbereiten gigabitfähigen Netzes wird
das TKU gegenüber der Gebietskörperschaft mit einer angemessenen Vorlauffrist von
mindestens vier Wochen anzeigen.
5.12. Auf entsprechende Anfrage hat das TKU die Gebietskörperschaft bzw. die
Bewilligungsbehörde über den jeweiligen Stand und den Fortgang der Ausbauarbeiten bzw. die
Fertigstellung einzelner Ausbauabschnitte des gigabitfähigen Netzes zu informieren und zur
Überprüfung auf konkrete Anfrage innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Einsichtnahme
in alle im Zusammenhang mit dem Ausbau stehenden Pläne sowie – in Begleitung eines
Mitarbeiters des TKU bzw. eines vom ihm Beauftragen – Zutritt zu Baustellen der jeweiligen
Ausbauabschnitte zu gewähren. Da die Gebietskörperschaft gegenüber der
Bewilligungsbehörde jährlich bis zum 30.04. zur Vorlage eines Zwischennachweises über das
vorangegangene Haushaltsjahr verpflichtet ist, hat das TKU der Gebietskörperschaft zur
Vorbereitung der Vorlage des Zwischennachweises spätestens einen Monat vor dem Termin
zur Vorlage des Zwischennachweises eine Dokumentation des Projektverlaufs und einen
Netzplan zur errichteten gigabitfähigen Netzinfrastruktur zu übermitteln. Die vom TKU
vorzulegenden Unterlagen müssen den Anforderungen von Nrn. 1.2, 4.3 BNBest-Gigabit und
14
[Seite 15]
von Nr. 6.2 - 6.7 ANBest-Gk entsprechen. Darüberhinausgehende Prüf- und Betretungsrechte
der Bewilligungsbehörde (u. a. im Sinne von § 11.3) bleiben unberührt.
5.13. Unverzüglich nach Fertigstellung des gigabitfähigen Netzes übersendet das TKU der
Gebietskörperschaft eine Mitteilung über den Abschluss der Baumaßnahmen
(Fertigstellungsanzeige) in Textform und legt das mit dem bauausführenden Unternehmen
unterzeichnete Abnahmeprotokoll vor. Die Fertigstellungsanzeige hat die Ergebnisse einer auf
Kosten des TKUs erfolgten Qualitätsprüfung zu beinhalten, aus der sich ergibt, dass das
errichtete Netz den Anforderungen dieses Vertrages, insbesondere der Rechtsgrundlagen nach
§ 1.2, entspricht. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, zu überprüfen, ob die vertraglich
vereinbarten Bandbreiten auch tatsächlich beim Endkunden erreicht werden.
5.14. Auf Aufforderung der Gebietskörperschaft sind durch das TKU in einem Zeitraum von
maximal drei Wochen nach vollständiger Herstellung der Gigabitnetze technische
Begehungen anzuberaumen. Hierzu wird das TKU der Gebietskörperschaft rechtzeitig
mindestens drei Vorschläge für Begehungstermine unterbreiten, aus denen die
Gebietskörperschaft auswählen und im Rahmen dessen sie die Begehungsobjekte
bestimmen kann. Über jede technische Begehung wird eine gemeinsame Niederschrift
gefertigt, in welcher der Fertigstellungsgrad des Gigabitnetzes, ggf. festgestellte Mängel und
ggf. unterschiedliche Auffassungen der Vertragsparteien dazu aufzunehmen sind. Mängel der
Gigabitnetze hat das TKU unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
5.15. Das TKU ist nicht berechtigt, von den Hauseigentümern, die einem Hausanschluss an das
gigabitfähige Netz während des geförderten Netzausbaus innerhalb einer angemessenen Frist
(Abfragezeitraum von mindestens drei Monaten vor dem Beginn des Netzausbaus in dem
betreffenden Bereich bzw. der Straße) zustimmen, ein gesondertes Entgelt für die Herstellung
des Hausanschlusses zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Hauseigentümer oder die
Mieter keine Endkundenverträge mit dem TKU abschließen.
5.16. Entscheiden sich Hauseigentümer nicht fristgerecht vor Beginn oder erst während des
Netzausbaus für einen Hauanschluss, gilt § 5.15 entsprechend, falls dem TKU eine
entsprechende Einplanung des Anschlusses prozessual, technisch und finanziell möglich und
zumutbar ist. Andernfalls gilt § 5.17 entsprechend.
5.17. Nach Beendigung des Ausbaus des betreffenden Bereichs bzw. der Straße ist das TKU
verpflichtet, den Hauseigentümern, die einem Hausanschluss nicht vor Beginn des Ausbaus
15
[Seite 16]
gemäß § 5.155 zugestimmt haben, die Erstellung eines Hausanschlusses zu erschwinglichen
und marktüblichen Konditionen, anzubieten (§ 5.5).
§ 6 Inbetriebnahme, Umgang mit Verzögerungen
6.1. Das TKU ist verpflichtet, das gesamte gemäß § 5 erstellte gigabitfähige Netz innerhalb von
[Angabe der vom TKU im Auswahlverfahren angebotenen Realisierungsfrist] [XX]
Wochen/Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages, spätestens bis zum [TT.MM.JJJJ –
BEACHTE: Der Inbetriebnahmezeitpunkt muss vor Ablauf des Abfragezeitraums des
Markterkundungsverfahren liegen (relevanter Zeithorizont)] vollständig in Betrieb zu nehmen (im
Folgenden der „Inbetriebnahmezeitpunkt“). Zeitlich vorhergehende Teilinbetriebnahmen
sind möglich; die Regelungen der §§ 7.1 und 9.1 gelten in diesem Fall bereits ab dem Zeitpunkt
der Teilinbetriebnahme.
6.2. Sieht sich das TKU in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat es dies
der Gebietskörperschaft unverzüglich in Textform anzuzeigen (im Folgenden:
„Behinderungsanzeige“). Unterlässt es die Anzeige, so hat es nur dann Anspruch auf
Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn der Gebietskörperschaft die Tatsache und
deren hindernde Wirkung bekannt waren.
6.3. In der Behinderungsanzeige muss das TKU die Gebietskörperschaft darüber unterrichten, seit
wann und durch welche Umstände es in der ordnungsgemäßen Bauausführung behindert wird,
wie lange die Behinderung voraussichtlich andauern wird und welche Auswirkungen diese auf
den Bauzeitplan (Anlage 3) hat. Im Übrigen gelten § 6 Abs. 1 bis 5 VOB/B entsprechend.
Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen üblicherweise gerechnet werden
kann (z. B. Bodenfrost im Winter), gelten nicht als Behinderung.
6.4. Das TKU hat im Falle einer Behinderung alles Zumutbare zu tun, um die Weiterführung der
Arbeiten zu ermöglichen, z. B. einen anderen Ausbauabschnitt vorzuziehen. Sobald und soweit
die hindernden Umstände wegfallen, hat das TKU ohne Weiteres und unverzüglich die Arbeiten
wiederaufzunehmen und die Gebietskörperschaft darüber zu benachrichtigen.
6.5. Sollte dennoch aus zwingenden, vom TKU darzulegenden Gründen eine Verschiebung der im
Bauzeitplan (Anlage 3) genannten Termine und Fristen notwendig werden, hat das TKU die
Gebietskörperschaft hierüber unverzüglich zu unterrichten und eine aktualisierte
Meilensteinplanung vorzulegen. Die Mitteilung durch das TKU führt nicht zu einer
Verschiebung des Inbetriebnahmezeitpunktes. Sollte das TKU unverschuldet an einer
16
[Seite 17]
fristgerechten Realisierung gehindert sein, verständigen sich die Vertragsparteien über eine
Verschiebung des Inbetriebnahmezeitpunkts. Soweit der Bewilligungszeitraum überschritten
wird, beantragt die Gebietskörperschaft bei der Bewilligungsbehörde eine entsprechende
Verlängerung. Hierbei sind die sich aus den Nr. 5.7 und 6.15 der Gigabit-Richtlinie 2.0
ergebenden Rechtsfolgen für die Überschreitung des Abfragezeitraums des
Markterkundungsverfahrens (relevanter Zeithorizont) zu beachten.
§ 7 Netzbetrieb
7.1. Das TKU ist verpflichtet, das gemäß § 5 vollständig fertiggestellte und errichtete gigabitfähige
Netz zum Inbetriebnahmezeitpunkt in Betrieb zu nehmen und für die Dauer der gemäß
Zuwendungsbescheid des Bundes geltenden Zweckbindungsfrist anschließend fortlaufend zu
betreiben, instand zu halten und zu unterhalten. Die Gebietskörperschaft informiert das TKU
über das Datum der Einreichung des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde des
Bundes.
7.2. Eine Nutzung des geförderten Netzes durch das TKU für privatwirtschaftliche
Netzerweiterungen in an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist grundsätzlich zulässig.
[Bitte auf der Grundlage einer etwaigen Bestimmung im Zuwendungsbescheid und etwaiger
Rückmeldungen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens in den hier markierten Absätzen eine
Auswahl treffen; nicht zutreffende Absätze sind zu streichen.]
In den folgenden an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist eine Nutzung des
geförderten Netzes durch das TKU für privatwirtschaftliche Netzerweiterungen frühestens
zwei Jahre nach Inbetriebnahme des geförderten Netzes gemäß § 6.1 zulässig:
- … [genaue Bezeichnung des angrenzenden Gebiets bzw. der Gebiete]
In den folgenden an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist eine Nutzung des
geförderten Netzes durch das TKU für privatwirtschaftliche Netzerweiterungen nicht
zulässig:
- … [genaue Bezeichnung des angrenzenden Gebiets bzw. der Gebiete]
17
[Seite 18]
Die Vertragsparteien haben zur Kenntnis genommen, dass im Markterkundungsverfahren mit
Blick auf folgende angrenzende Gebiete eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung aufgrund
einer möglichen Netzerweiterung unter Nutzung des geförderten Netzes dargelegt wurde:
- … [genaue Bezeichnung des angrenzenden Gebiets bzw. der Gebiete]
7.3. Das TKU wird die Breitbandversorgung mit den in § 5.3 genannten Versorgungszielen und
Produkten zu marktüblichen Endkundenkonditionen mindestens [Anzahl Jahre] weitere Jahre
ab Ende der Zweckbindungsfrist aufrechterhalten, wobei dies auf Risiko und Kosten des TKUs
ohne Anspruch auf Gewährung weiterer Zuwendungen oder Beihilfen erfolgt.
7.4. Um den Verpflichtungen nach Nr. 7.7 der Gigabit-Richtlinie 2.0 nachzukommen, informiert das
TKU die Gebietskörperschaft sechs Monate vor Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß § 7.1
bzw. der Betriebspflichten gemäß § 7.3 [bitte streichen, falls § 7.3 nicht ausgewählt wird], ob es
das gigabitfähige Netz stilllegen oder nicht mehr weiter betreiben möchte, und hält die
Gebietskörperschaft gegebenenfalls über die rechtzeitig vorzunehmende Ausschreibung des
Weiterbetriebs zu marktüblichen Konditionen informiert.
7.5. Das TKU verpflichtet sich, die in dem Angebot (Anlage 5) beschriebenen Breitband- und
Telekommunikationsdienste gegenüber sämtlichen mit dem gigabitfähigen Netz erreichbaren
Endkunden zu den in dem Angebot (Anlage 5) niedergelegten und gegebenenfalls später neu
eingeführten, zusätzlich angebotenen Konditionen anzubieten oder ein solches Angebot
sicherzustellen und – bei Zustandekommen eines entsprechenden Endkundenvertrags – zu
erbringen. Hierbei sind Preisreduzierungen jederzeit zulässig. Preiserhöhungen sind frühestens
nach zweijähriger Laufzeit dieses Vertrages zulässig oder wenn das TKU im Ausbaugebiet
nachweislich die Dienste mindestens zu den Konditionen anbietet, die es seinen Endkunden
unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen außerhalb des Ausbaugebietes anbietet. Sollte
das TKU in seinem Angebot (Anlage 5) Endkundenpreise angegeben haben, die zum Zeitpunkt
der Angebotsabgabe von den Endkundenpreisen abweichen, die das TKU Endkunden
außerhalb des Ausbaugebiets in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt
anbietet, so ist eine Preiserhöhung nur mit Zustimmung der Gebietskörperschaft zulässig. Das
TKU ist gegenüber der Gebietskörperschaft nicht zum Abschluss eines Endkundenvertrages
mit einem potentiellen Endkunden verpflichtet, wenn dies dem TKU im Einzelfall, z. B.
aufgrund des Ergebnisses einer Bonitätsprüfung, nicht zumutbar ist. Das TKU hat zu
gewährleisten, dass an jedem Anschluss im Ausbaugebiet der Privatkunden- sowie der
Geschäftskundentarif angeboten werden kann.
18
[Seite 19]
7.6. Das TKU kann die Telekommunikationsdienste gegenüber den Endkunden selbst erbringen
bzw. anbieten oder sich über die Vorgaben von § 16.4 hinaus zuvor im Auswahlverfahren
benannter Dritter bedienen (Wholesale-Modelle). Dies erfolgt im Einklang mit den Vorgaben
der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage 1).
Das TKU haftet gegenüber der Gebietskörperschaft und gegenüber der Bewilligungsbehörde
im Zweifel allein für die Erfüllung aller Pflichten des Zuwendungsvertrags einschließlich seiner
Bestandteile. Das Verhalten der vom TKU zur Wahrnehmung von Pflichten aus dem
Zuwendungsvertrag beauftragten Dritten wird dem TKU wie eigenes Verhalten zugerechnet.
Insbesondere gewährleistet das TKU für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist die
Erbringung der erforderlichen Endkundendienste im geförderten Gebiet sowie die Open-
Access-Fähigkeit des geförderten Netzes.“
7.7. Das TKU ist über § 5.5 Satz 1 hinaus verpflichtet, sein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
angebotenes Breitband- und Telekommunikationsangebot für Endkunden während des
Betriebes regelmäßig dem aktuellen Stand der Technik und des Marktes anzupassen und durch
technisch weiterentwickelte Produkte zu ersetzen oder zu ergänzen, solange die in diesem
Vertrag festgelegten Mindestanforderungen nicht unterschritten werden und dies
wirtschaftlich sinnvoll ist.
7.8. Das TKU verpflichtet sich, die in Anlage 5 beschriebenen Reaktions- und Entstörzeiten
gegenüber sämtlichen Endkunden einzuhalten.
7.9. Während der Betriebspflicht des TKUs innerhalb der Zweckbindungsfrist kann die
Gebietskörperschaft jederzeit eine Überprüfung der Leistungsparameter des
Diensteangebotes des TKUs im Ausbaugebiet vornehmen. Die Überprüfungen und
Begehungen sind grundsätzlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen anzumelden und
erfolgen im Falle einer Begehung in Begleitung eines Mitarbeiters oder Beauftragten des TKU.
Sollte sich bei einer Überprüfung herausstellen, dass die Leistungsparameter nicht den
vereinbarten Werten entsprechen, hat das TKU die Kosten der Überprüfung zu tragen und den
Mangel unverzüglich zu beseitigen. Nach zweimaligem erfolglosen Ablauf einer von der
Gebietskörperschaft gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung steht der
Gebietskörperschaft nach ihrer Wahl das Recht zu, den Mangel selbst oder durch einen Dritten
zu beseitigen und vom TKU Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, oder den
Vertrag gemäß § 17.1 zu kündigen. Darüberhinausgehende Prüf- und Betretungsrechte der
19
[Seite 20]
Bewilligungsbehörde (u. a. im Sinne von § 12.3) sowie Schadensersatzansprüche und sonstige
Ansprüche der Gebietskörperschaft bleiben unberührt.
§ 8 Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen
8.1 Die Fälligkeiten der Teilzahlungen zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslücke ergeben sich,
soweit die Vertragsparteien nicht eine andere Fälligkeitsregelung einvernehmlich vereinbaren
und vorbehaltlich § 8.3, aus dem Zahlungsplan (Anlage 3). Danach sind Teilzahlungen für das
Erreichen bestimmter Ausbauziele vorgesehen, welche verbindliche Vertragsfristen nach
diesem Vertrag darstellen. Die Zahlungen sind bei Erreichung dieser Ausbauziele gemäß dem
Zahlungsplan sowie der Übersendung der für die Mittelanforderung nach dem „Hinweisblatt
Zwischennachweis GFP für Breitbandausbauprojekte“ für Teilzahlungen maßgeblichen
Dokumentation und den weiteren in § 1.2 dieses Vertrages genannten Regelungen fällig. Das
TKU stellt der Gebietskörperschaft alle notwendigen Informationen zur Anforderung von
Mitteln – im erweiterten Verfahren mit Baufortschritt und Zwischennachweis – zur Verfügung,
soweit es diese nach diesem Vertrag zur Verfügung zu stellen hat. Das TKU wird der
Gebietskörperschaft bei Fälligkeit eine ordnungsgemäße, qualifizierte Zahlungsaufforderung
nach den Vorgaben aus dem „Hinweisblatt Zwischennachweis GFP für
Breitbandausbauprojekte“ stellen. Der Gebietskörperschaft steht hinsichtlich des
Zahlungsanspruchs des TKU eine Einrede in Form eines Zurückbehaltungsrechts dergestalt zu,
dass sie die jeweilige Teilzahlung erst nach Zugang einer positiven Auszahlungsankündigung
(positive Benachrichtigung über die Prüfung durch die Bewilligungsbehörde gemäß Nr. 1
„Merkblatt Mittelanforderung für Breitbandausbauprojekte“) vorzunehmen hat. In der Regel
ist durch das TKU vorzusehen, dass einmal im Jahr mit Zwischennachweis abzurechnen ist;
weitere Rechnungen im gleichen Jahr können dann aber im vereinfachten Mittelabruf erfolgen.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Projektträgers sind Mittelabrufe auch für
Materialbeschaffungen und für Planungsleistungen möglich.
8.2. Das TKU übersendet der Gebietskörperschaft zur Vorbereitung der Vorlage des
Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde spätestens einen Monat vor dem
Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises alle Dokumentationsleistungen gemäß den
Rechtsgrundlagen in § 1.2 im Hinblick auf den Verwendungsnachweis, insbesondere der Nr. 4
BNBest-Gigabit, den geltenden GIS-Nebenstimmungen und den weiteren von der
Bewilligungsbehörde bereitgestellten konkretisierenden Hinweis- und Merkblättern. Hierzu
gehören u.a. eine georeferenzierte Dokumentation der errichteten Gigabit-Netzinfrastruktur
20
[Seite 21]
entsprechend den anwendbaren Nebenbestimmungen zur Gigabit-Richtlinie 2.0 und die
erforderliche Fotodokumentation.
8.3. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, von der letzten Teilzahlung der von ihr zu gewährenden
Mittel einen Betrag in Höhe von 10 % der Wirtschaftlichkeitslücke zur Sicherung etwaiger
Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis einzubehalten. Sollte die letzte Teilzahlung einen
Anteil von 10 % der ihr zu gewährenden Mittel nicht ausmachen, ist die Gebietskörperschaft
berechtigt, von der vorletzten Teilzahlung einen Betrag in der Höhe einzubehalten, dass
insgesamt 10 % der bereitzustellenden Mittel einbehalten werden. Die konkrete Höhe des
Einbehalts richtet sich danach, welcher Einbehalt von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der
Abrechnung geltend gemacht wird, wobei vorgenannte 10 % im Verhältnis zum TKU nicht
überschritten werden dürfen. Der einbehaltene Betrag wird nach abschließender
bestätigender Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde von der
Gebietskörperschaft an das TKU ausgezahlt, soweit der vertragsgemäße Betrieb des Netzes
und die Erbringung von Diensteangeboten für die Endkunden im Ausbaugebiet gewährleistet
ist und keine sonstigen Ansprüche der Gebietskörperschaft aus diesem Vertragsverhältnis
gegen das TKU bestehen. Die Gebietskörperschaft wird dem TKU das Ergebnis der Prüfung des
Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde unverzüglich nach dessen Vorliegen
mitteilen. Die Gebietskörperschaft fordert die Zuwendung vollständig gemäß BNBest-Gigabit
und den Vorgaben der Bewilligungsbehörden an.
§ 9 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene
9.1 Das TKU ist nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Gigabit-Rahmenregelung
verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen
effektiven, diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu dem geförderten Netz so früh wie
möglich vor Inbetriebnahme für einen Mindestzeitraum von [XX] [Angabe entsprechend der
Betriebsverpflichtung] Jahren und für passive Infrastruktur (einschließlich Kabel, wie
unbeschaltete Glasfaser) für unlimitierte Dauer zu gewähren. Das TKU hat dabei die
Anforderungen zu Vorleistungsprodukten, Vorleistungspreisen und zum effektiven Zugang
von Dritten zum geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene aus §§ 8, 11 der
Gigabit-Rahmenregelung und den Grundsätzen zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen
Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG der Bundesnetzagentur einzuhalten. Abgeschlossene
Verträge mit Zugangsnachfragern hat das TKU gemäß § 155 Abs. 3 TKG innerhalb von zwei
Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben. Diese
Übermittlungspflicht umfasst auch sämtliche zwischen dem Zugangsanbieter und dem
21
[Seite 22]
Zugangsnachfrager vereinbarten Preise. Der Netzzugang ist so früh wie möglich, spätestens
aber sechs Monate vor Markteinführung von Endkundendiensten zu gewährleisten, um ein
zeitgleiches Angebot auch durch den oder die anderen Anbieter zu ermöglichen. Das TKU ist
verpflichtet, die Einhaltung des zu gewährleistenden rechtzeitigen Zugangs für andere
Anbieter gegenüber der Gebietskörperschaft auf Verlangen nachzuweisen.
9.2 Zwischen dem TKU und dem Zugangsnachfrager gelten für den Betrieb des geförderten Netzes
die vom Bund festgelegten, veröffentlichten und dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Bedingungen und Preise für Vorleistungsprodukte in der jeweils geltenden Fassung.4
9.3 Es müssen im gesamten geförderten Netz dieselben offenen und diskriminierungsfreien
Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende
Infrastrukturen durch das TKU genutzt werden.
9.4 Können sich das TKU und der Zugangsnachfrager nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang des Antrags auf Gewährung eines Netzzugangs einigen, können beide
Vertragsparteien die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle anrufen. Diese
legt auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, § 155 Abs.
1 TKG die fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einschließlich der Entgelte des
beantragten Netzzugangs fest. Das TKU übermittelt der Gebietskörperschaft jeweils bis Ende
Januar eines Jahres für das vorangegangene Jahr eine Übersicht über Anzahl und Gegenstand
der erfolgten Zugangsnachfragen, differenziert nach Zugangsgewährungen und Ablehnungen
mit Ablehnungsgründen.
9.5 Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des
gigabitfähigen Netzes gilt § 19.2.
§ 10 Rückforderungsmechanismus / Abschöpfung übermäßiger Gewinne / Ausgleichsmechanismus
10.1. Etwaige Rückforderungen der Gebietskörperschaft betreffend die an das TKU durch
Weiterleitung der Zuwendung einschließlich des Eigenanteils ausgereichten Mittel erfolgen im
22
[Seite 23]
Rahmen der zuwendungs- und beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere
entsprechend Nr. 8 ANBest-P.
10.2. Droht der Gebietskörperschaft aufgrund von Pflichtverletzungen des TKUs die Rückforderung
oder die Nichtauszahlung von Fördermitteln, ist das TKU verpflichtet, im Rahmen des rechtlich
Zulässigen sowie des dem TKU Zumutbaren auf eigene Kosten die Gebietskörperschaft dabei
zu unterstützen, die Nichtauszahlung oder die Rückforderung von Fördermitteln zu verhindern.
10.3. Das TKU ist gegenüber der Gebietskörperschaft zur Rückzahlung der bereitgestellten Mittel
einschließlich des Eigenanteils der Gebietskörperschaft nebst ggf. durch Bescheid
festgesetzter Zinsen verpflichtet, wenn und soweit die Gebietskörperschaft ihrerseits
bestands- bzw. rechtskräftig zur Rückzahlung der Fördermittel aufgrund von Umständen
verpflichtet worden ist, die das TKU zu vertreten hat. Für den Fall des Rücktritts oder der
Kündigung regelt § 17 Näheres.
Sonstige Rückzahlungs- und Rückforderungsansprüche bleiben unberührt; es wird auf § 10.7
verwiesen.
10.4. Gemäß Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0 prüft die Bewilligungsbehörde nach Ablauf des
Zweckbindungszeitraumes, ob der Gewinn aus der Vermarktung der neu errichteten
Breitbandzugänge im Zielgebiet über das im Angebot (Anlage 5) des TKU unterstellte Niveau
hinaus angestiegen ist. Zur Durchführung dieser Prüfung ist das TKU verpflichtet, der
Gebietskörperschaft spätestens fünf [max. fünf] Monate nach Ablauf der Zweckbindungsfrist
(§ 7.1) eine Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke analog der im Angebot in
Übereinstimmung mit den förderrechtlichen Bestimmungen vorgenommenen Berechnung,
nunmehr auf Basis der realen Werte, unaufgefordert zu übersenden. [Nur zu streichen, wenn die
Zweckbindungsfrist nicht länger als sieben Jahre beträgt:] Ist die Zweckbindungsfrist länger als
sieben Jahre, kann die Gebietskörperschaft eine erste Nachberechnung der
Wirtschaftlichkeitslücke bereits nach Ablauf von sieben Jahren vom TKU verlangen. Die
Gebietskörperschaft wird unabhängig von einem Verschulden des TKU ausgezahlte
Fördermittel anteilig vom TKU zurückfordern, wenn festgestellt wird, dass sich die
Bemessungsgrundlage der Zuwendung tatsächlich um mehr als 500,00 Euro verringert hat
(Abrechnung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage des
Berechnungsverfahrens, das dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag).
10.5. Rückzahlungsansprüche werden mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247
BGB jährlich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist verzinst, welche die
23
[Seite 24]
Bewilligungsbehörde oder die Gebietskörperschaft im Schreiben zur Aufforderung zur
Rückzahlung an das TKU benennt, soweit sich nicht aus haushalts- oder unions- und
insbesondere beihilfenrechtlichen Vorgaben abweichende Verzinsungszeiträume oder
Zinssätze ergeben (siehe auch § 10.7).
10.6. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen das TKU an die
Bewilligungsbehörde abzutreten.
10.7. Rückforderungsansprüche und sich daraus ergebende Verzinsungsansprüche, die sich
insbesondere auch aus beihilfenrechtlichen Vorgaben ergeben können, bleiben unberührt. Den
Vertragsparteien ist bewusst, dass das TKU Begünstigter im Sinne des EU-Beihilfenrechts ist
und dass staatliche Beihilfen unbeschadet entgegenstehender vertraglicher Vereinbarungen
aufzuheben und verzinslich zu erstatten sind, wenn und soweit die Europäische Kommission
bestandskräftig bzw. die zuständigen Gerichte der Europäischen Union rechtskräftig die
Nichtvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt feststellen sollte(n). Vor diesem
Hintergrund muss das TKU die Kosten für den Aufbau und den Betrieb sowie die Einnahmen
aus der Nutzung des geförderten Netzes separat ausweisen (vgl. Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie
2.0)
§ 11 Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des TKUs
11.1. Das errichtete Netz einschließlich der zugehörigen Einrichtungen ist durch das TKU
entsprechend den zuwendungs- und beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß § 1.2 zu
dokumentieren. Die Dokumentation ist der Gebietskörperschaft ohne weitere Kosten zu
übergeben. Eine Weitergabe der Dokumentation an Dritte erfolgt nur, soweit dies rechtlich
zwingend ist. Die Dokumentation ist zudem gemäß § 9 Abs. 1 Gigabit-Rahmenregelung
innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten ohne weitere Kosten durch das
TKU, gegebenenfalls auch als Sammelmeldung mit anderen Netzausbauprojekten, der
Zentralen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln und die Gebietskörperschaft hierüber
zu informieren. Die Daten sind in vektorisierter und georeferenzierter Form zur Einbindung in
den Infrastrukturatlas zu übermitteln. Einzelheiten zur Datenlieferung regelt die
Bundesnetzagentur in den Datenlieferungsbedingungen für den Infrastrukturatlas der
Zentralen Informationsstelle des Bundes.
24
[Seite 25]
11.2. Das TKU verpflichtet sich zur Vornahme aller Mitwirkungshandlungen, die für das
beihilfenrechtlich vorgeschriebene Monitoring der Fördermaßnahme, insbesondere in § 11 der
Gigabit-Rahmenregelung, erforderlich sind.
11.3. Die ANBest-P sind mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P Bestandteil dieses Zuwendungsvertrags.
Das TKU gewährt der Bewilligungsbehörde einschließlich von ihr beauftragten Personen ein
Prüfrecht gemäß Nr. 7.1 ANBest-P und unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen
Verpflichtungen des TKUs ein jederzeit und uneingeschränkt zu gewährendes Zugangs- und
Prüfrecht in Bezug auf die geförderte Infrastruktur sowie hinsichtlich geeigneter Messpunkte.
Beim Einsatz von Nachunternehmern hat das TKU sicherzustellen, dass die
Gebietskörperschaft und Bewilligungsbehörde ihr Prüfrecht gem. Nr. 7.1 ANBest-P auch diesen
gegenüber ausüben können. Die Gebietskörperschaft und Bewilligungsbehörde stellen dabei
die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sicher.
11.4. Zur verbesserten Einschätzung der Zugangsmöglichkeiten hat das TKU auf Nachfrage
berechtigter Dritter diese in umfassender und diskriminierungsfreier Weise über das unter
Verwendung der Förderung gemäß § 5 errichtete gigabitfähige Netz (einschließlich
Leerrohren, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen usw.) zu informieren.
11.5. Darüberhinausgehende Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des TKU,
etwa nach § 5 Abs. 5 Gigabit-Rahmenregelung zur Meldung bestehender eigener
Infrastrukturen zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas oder gemäß TKG, bleiben unberührt.
11.6. Im Falle einer Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten durch das TKU gelten im Falle einer
Rückforderung oder Kürzung der Zuwendung die Regelungen des § 10 entsprechend.
§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und der Landesförderrichtlinie
12.1. Ferner ist das TKU verpflichtet, die Gebietskörperschaft bei ihrer Antragstellung auf
Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und der
Landesförderrichtlinie sowie allen im Zusammenhang mit der Administration der
bereitzustellenden bzw. bereitgestellten Fördermittel bestehenden Melde- und
Nachweispflichten gegenüber der Bewilligungsbehörde durch Beibringung entsprechender
Informationen zu unterstützen, soweit das TKU über diese verfügt oder als die für den Bau und
den Betrieb des gigabitfähigen Netzes verantwortliche Vertragspartei zu verfügen hat. Damit
25
[Seite 26]
die Gebietskörperschaft ihren Melde- und Nachweispflichten im Rahmen von Zwischen- und
Verwendungsnachweisprüfungen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachkommen kann,
besteht diese Mitwirkungsverpflichtung über das in den Zuwendungsbescheiden geregelte
Ende der Zweckbindungsfrist und – im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung – auch über
den vorzeitigen Beendigungszeitpunkt hinaus fort.
12.2. Das TKU verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung die hierauf anwendbaren gesetzlichen
Vorgaben und insbesondere zuwendungs- sowie beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen zu
beachten.
12.3. Das TKU ist verpflichtet, der Gebietskörperschaft oder auf deren Verlangen der
Bewilligungsbehörde die im Rahmen der Ausbauplanung, des Rechnungsprozesses gemäß § 8,
der Vorbereitung und Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung sowie eventuellen
weiteren Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde zu liefernden georeferenzierten
Informationen und sonstigen Angaben entsprechend den Anforderungen der
Zuwendungsbescheide von Bund und Land nebst aller hierzu ergangenen
Nebenbestimmungen, insbesondere unter Beachtung der jeweils anwendbaren GIS-
Nebenbestimmungen sowie etwaiger Änderungsbescheide, vorzulegen.
12.4. Das TKU wird die Gebietskörperschaft bei der Erfüllung der Publizitätspflichten, die sich aus
den Rechtsgrundlagen gemäß § 1.2 (insbesondere aus Nr. 5.1 und 5.3 BNBest-Gigabit) ergeben,
nach besten Kräften unterstützen. Insbesondere wird das TKU während der Durchführung des
Vorhabens unter Einhaltung der Vorgaben der Bewilligungsbehörde an gut sichtbaren Stellen
ein hinreichend großes Schild für das Vorhaben anbringen. Das TKU berichtet mindestens alle
drei Monate in Textform über den Ausbaustand – mindestens über die gebauten
Trassenkilometer sowie die Anzahl der fertiggestellten Hausanschlüsse – an die
Gebietskörperschaft. Dabei sind sämtliche sich aus den Rechtsgrundlagen gemäß § 1.2
ergebenden Vorschriften zu beachten. Die Vorgaben werden konkretisiert durch das zu
beachtende Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen der
Bewilligungsbehörde.
12.5. Im Falle der Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten durch das TKU gelten im Falle einer
Rückforderung von Fördermitteln § 10.2 und § 10.3 entsprechend.
26
[Seite 27]
§ 13 Sicherungsmaßnahmen / Versicherungsschutz
13.1. Dem TKU obliegen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des gigabitfähigen
Netzes die Verkehrssicherungspflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
13.2. Bis zur Fertigstellung des gigabitfähigen Netzes ist das TKU verpflichtet, die für die Sicherheit
auf Baustellen maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen und
behördlichen Vorschriften bzw. Vorgaben sowie Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
13.3. Das TKU ist verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine
Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3,00 Mio. € je
Schadensfall für Personenschäden und über mindestens 3,00 Mio. € je Schadensfall für
Sachschäden bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
Versicherungsunternehmen zu unterhalten. Beide Schadenskategorien müssen im
Schadensfall parallel zueinander mit den genannten Deckungssummen abgesichert sein.
§ 14 Darlegungs- und Beweislast, Haftung
14.1. Soweit in diesem Vertrag auf ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des TKU abgestellt wird,
hat das TKU sein Nichtvertreten darzulegen und bei im Einzelnen dargelegten Zweifeln der
Gebietskörperschaft an der Darlegung nachzuweisen.
14.2. Die Vertragsparteien haften einander der Höhe nach beschränkt auf 100 % der in § 3.1
genannten festgestellten Wirtschaftlichkeitslücke zuzüglich etwaiger Zinsen gemäß § 10.7. Die
zuvor genannten Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie bei der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Eine solche
Kardinalpflicht stellt insbesondere die Einhaltung der Förderbedingungen gemäß § 1.2 in dem
Umfang, wie sie von der jeweiligen Vertragspartei nach diesem Vertrag zu erbringen sind, dar.
Die Haftung ist in diesen Fällen auf den Schaden beschränkt, den der haftende Vertragspartner
bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder
27
[Seite 28]
unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen, hätte
voraussehen können.
14.3. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
14.4. Außer im Falle von Vorsatz finden für den Fall, dass von der einen Vertragspartei
Vermögensschäden von Endkunden zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieser
Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei besteht, für diesen Anspruch die
Haftungsbegrenzungen des § 70 TKG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
Anwendung.
§ 15 Kürzung der Zuwendung und Vertragsstrafen
15.1. Soweit die Bewilligungsbehörde die Zuwendung kürzt bzw. zurückfordert, erfolgt eine
entsprechende Kürzung bzw. Rückerstattung durch das TKU.
15.2. Unabhängig hiervon mindern sich die von der Gebietskörperschaft bereitzustellenden Mittel
bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine oder die in dem Bauzeitplan (Anlage 3)
vorgesehenen Zwischenfristen für die einzelnen Ausbauabschnitte durch das TKU gemäß § 3.1
für jede Kalenderwoche der Fristüberschreitung um 0,2 %, insgesamt jedoch maximal 5 %
dieses Betrages. Wurde dem TKU die entsprechende Zuwendung bereits ausbezahlt, hat die
Gebietskörperschaft einen Anspruch auf Rückzahlung des Kürzungsbetrags. Die
Gebietskörperschaft kann in diesem Fall nach ihrer Wahl alternativ ihren Anspruch auf
Freistellung gemäß § 4.4 geltend machen. Wurde dem TKU die entsprechende Zuwendung
noch nicht ausbezahlt, vermindert sich der verbleibende Anspruch auf den
Wirtschaftlichkeitslückenausgleich um den Kürzungsbetrag.
15.3. Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der Gebietskörperschaft bleiben unberührt.
Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche wegen der Überschreitung von
Vertragsterminen oder von in dem Bauzeitplan (Anlage 3) vorgesehenen Zwischenfristen für
die einzelnen Ausbauabschnitte angerechnet.
15.4. Dem TKU bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der Gebietskörperschaft ein geringerer
Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe entsprechend herabgesetzt.
28
[Seite 29]
§ 16 Vertraulichkeit
16.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geschäftliche Informationen jeweils streng vertraulich
und als geheim zu behandeln. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, die
Informationen ausschließlich zur Durchführung des vorliegenden Zuwendungsvertrages zu
verwenden.
16.2. Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien nachweisen,
dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind. Ebenso bestehen keine
Geheimhaltungspflichten gegenüber Behörden oder Dritten für solche Angelegenheiten, die
eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher, insbesondere beihilfen- oder
zuwendungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den betreffenden Behörden oder den
betreffenden Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen verpflichtet ist; im Übrigen bleiben
die Geheimhaltungspflichten unberührt.
16.3. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages Dritte mit
der Wahrnehmung ihrer Rechte sowie der Projektbegleitung und Projektüberwachung zu
beauftragen. Sie wird diese im Vorhinein entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.
16.4. Das TKU ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages Dritte als
Unterauftragnehmer zu beauftragen, sofern dies in dem Zustandekommen dieses
Zuwendungsvertrages zugrundeliegenden Auswahlverfahren angezeigt wurde. Beabsichtigt
das TKU darüber hinaus die Beauftragung von weiteren Unterauftragnehmern zur Umsetzung
dieses Zuwendungsvertrages, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch die
Gebietskörperschaft, die nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigert werden darf. Das
TKU wird seine Unterauftragnehmer im Vorhinein entsprechend zur Vertraulichkeit
verpflichten.
16.5. Jede Vertragspartei behandelt die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Durchführung des Zuwendungsvertrags zu verarbeitenden personenbezogenen Daten im
Einklang mit den Vorschriften des jeweils geltenden Datenschutzrechts.
§ 17 Kündigung und Rücktritt, Vorkaufsrecht
17.1. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Dieser Vertrag kann nur aus
wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei gekündigt
29
[Seite 30]
werden (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages durch
die Gebietskörperschaft liegt insbesondere dann vor, wenn
- die geschuldete vollständige Inbetriebnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach
dem Inbetriebnahmezeitpunkt erfolgt ist und die Verzögerung auf Gründen beruht, die das
TKU zu vertreten hat. Im Falle einer Kündigung aus diesem Grund wird eine etwaig
gezahlte Vertragsstrafe zurückgezahlt, soweit diese nicht nach § 15.3 / 15.3 [anzupassen, je
nachdem, ob optionale Regelung des § 15.2 gewählt wird oder nicht] auf
Schadensersatzansprüche angerechnet wurde. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bleiben hiervon unberührt;
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen das TKU mangels Masse abgelehnt wird;
oder
- das TKU die wesentlichen Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere den geschuldeten
Netzbetrieb und die geschuldete Erbringung von Telekommunikationsdiensten trotz
zweimaligen erfolglosen Ablaufs von der Gebietskörperschaft jeweils gesetzter,
angemessener Fristen zur Pflichterfüllung, schuldhaft verletzt.
17.2. Die Gebietskörperschaft ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom
Zuwendungsvertrag mit Wirkung für die Vergangenheit durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem TKU berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in den nachfolgend genannten
Fällen anlässlich des diesen Zuwendungsvertrag betreffenden Auswahlverfahrens und des
diesem zugrundeliegenden förderrechtlichen Rechtsverhältnisses gegeben:
a. die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss sind nachträglich entfallen, z. B. aufgrund
des Eintretens oder Bekanntwerdens eines der in § 3 Abs. 3 Gigabit-Rahmenregelung
vorgesehenen Umstände, und ein Festhalten an dem Vertrag ist der Gebietskörperschaft
unzumutbar oder aus entgegenstehenden rechtlichen Gründen nicht möglich;
b. die Zuwendungsbescheide von Bund und Land werden entsprechend §§ 48, 49 VwVfG
oder anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Nr. 8 ANBest-P, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam;
c. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des TKUs zustande gekommen, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
30
[Seite 31]
d. das TKU ist ohne Darlegung rechtfertigender Gründe (insbesondere nach § 6) mit dem
Baubeginn um mehr als sechs Monate in Verzug;
e. das TKU kommt den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten und auf Basis dieses
Vertrags in seinem Verantwortungsbereich liegenden Verpflichtungen – auch nach
angemessener Fristsetzung – nicht nach, insbesondere
- seinen Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten insbesondere gemäß
§§ 11, 12 oder
- seinen Verpflichtungen zur Gewährung eines offenen Netzzugangs auf
Vorleistungsebene (§ 9);
f. Vorliegen eines Ausschlussgrunds im Sinne des § 123 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit nicht §§ 125 oder 126 GWB einschlägig sind;
g. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne von § 298 StGB;
h. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB oder
Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
i. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Landestariftreue- und
Mindestlohngesetzes des Landes [LAND];
j. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale
Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch im Sinne des Dritten
Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit.
In den in § 17.2 lit. a und lit. b. genannten Fällen ist auch das TKU zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
17.3. Weitere gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
17.4. Im Falle des Rücktritts oder der außerordentlichen Kündigung sind die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren, wenn und soweit die Bewilligungsbehörden des Bundes und
des Landes die Zuwendung (teilweise) aufheben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche –
insbesondere hinsichtlich des Ersatzes von zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Kündigung
vom TKU bereits gezogenen Nutzungen aus der geförderten Infrastruktur – bleiben unberührt.
31
[Seite 32]
17.5. Im Falle der außerordentlichen Kündigung vollzieht sich die Abwicklung des Vertrages derart,
dass zum Kündigungszeitpunkt noch ausstehende Arbeiten des TKUs nicht mehr ausgeführt
und hierfür durch die Gebietskörperschaft keine Mittel mehr zur Verfügung gestellt werden.
17.6. Unabhängig von der vorzeitigen Beendigung des Vertrages und der Pflicht zur Rückzahlung von
empfangenen Leistungen besteht die Pflicht zur Gewährung eines offenen Netzzugangs gem.
§ 9 an der mit den gewährten Fördermitteln errichteten Netzinfrastruktur fort, solange und
soweit hierfür gewährte Mittel nicht vollständig vom TKU (ggf. verzinslich) erstattet worden
sind.
17.7. Soweit beihilfenrechtlich zulässig, vereinbaren die Vertragsparteien für den Fall der vorzeitigen
Beendigung des Vertrages durch außerordentliche Kündigung oder Rücktritt das folgende
Vorkaufsrecht der Gebietskörperschaft: Das TKU sichert der Gebietskörperschaft oder einem
von ihr zu benennenden Dritten für diesen Fall ein Vorkaufsrecht an der unter diesem Vertrag
bis zum Beendigungszeitpunkt neu errichteten Infrastruktur zu. Das Vorkaufsrecht erstreckt
sich auch auf unter diesem Vertrag errichtete Infrastruktur, die im Eigentum eines Dritten (z. B.
eines konzernverbundenen Unternehmens) steht; in diesem Fall wird das TKU die Zustimmung
des Dritten zum Vorkauf erwirken. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf Infrastruktur, die
das TKU für die Versorgung anderer Gebiete benötigt. Diesbezüglich ist der
Gebietskörperschaft oder dem ihr für den Vorkauf benannten Dritten ein Anspruch auf Zugang
zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. Die Gebietskörperschaft tritt in alle auch
beihilfen-, zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Verpflichtungen des TKU, insbesondere die
Verpflichtung zur Gewährung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs zum
geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene, ein.
§ 18 Wirksamkeit und Inkrafttreten des Vertrages, Pflichten des TKU vor Inkrafttreten
18.1. Dieser Vertrag kommt mit dem Zuschlag im Auswahlverfahren zustande (Wirksamkeit). Die
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Vertrag entstehen jedoch erst nach dem
Erlass der endgültigen Zuwendungsbescheide des Bundes und des Landes, soweit nicht in
diesem Vertrag Abweichendes geregelt ist (aufschiebende Bedingung; Inkrafttreten). Die
Gebietskörperschaft informiert das TKU umgehend über den Eintritt der aufschiebenden
Bedingung.
32
[Seite 33]
18.2. Bereits vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. § 18.1 bestehen nach Zuschlag
folgende Pflichten des TKU:
a. Das TKU erstellt eine Ausbauplanung unter Beachtung der Vorgaben der
Leistungsbeschreibung (Anlage 2), des Einheitlichen Materialkonzepts des Bundes und
der Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur sowie der anwendbaren GIS-
Nebenbestimmungen und legt diese der Gebietskörperschaft vor. Fordert die
Bewilligungsbehörde über die vorgelegte Ausbauplanung hinaus die Einreichung weiterer
Planungsunterlagen und Informationen zu dem auszubauenden gigabitfähigen Netz an,
ist das TKU, soweit diese Informationen im Einflussbereich des TKU verfügbar sind oder
sein müssten, verpflichtet, diese Informationen unter Beachtung eventueller
Fristvorgaben der Bewilligungsbehörde, ansonsten in angemessener Frist, beizubringen.
Die von der Bewilligungsbehörde mit Erlass des endgültigen Zuwendungsbescheids
akzeptierte Ausbauplanung wird als Anlage 4 Bestandteil dieses Zuwendungsvertrages.
b. Das TKU unterstützt die Gebietskörperschaft bei der Beantragung der endgültigen
Zuwendungsbescheide und stellt die für die endgültige Förderantragstellung
erforderlichen, vom TKU beizubringenden Daten der Gebietskörperschaft innerhalb von
sechs Wochen nach Zuschlagserteilung zur Verfügung. Diese Leistungspflicht besteht für
den Fall erforderlicher Nachlieferungen entsprechend fort.
18.3. Sollte das TKU bereits vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. § 18.1 auf Veranlassung
und im Einvernehmen der Gebietskörperschaft Leistungen erbracht haben, die über die
Mitwirkungspflichten nach § 18.2 hinausgehen und zu Kosten und Aufwendungen des TKUs
geführt haben, werden diese unabhängig von einem späteren Eintritt der aufschiebenden
Bedingung von der Gebietskörperschaft gegen Nachweis bis zu einem Betrag von EUR XX [in
Worten: Euro XX] erstattet.
18.4. Im Falle der bestandskräftigen Nichterteilung der endgültigen Zuwendungsbescheide von
Bund und Land oder im Falle wesentlicher Abweichungen der endgültigen
Zuwendungsbescheide von Bund und Land gegenüber den vorläufigen
Zuwendungsbescheiden unter Berücksichtigung des entsprechend dem Angebot (Anlage 5)
gestellten Förderantrags auf endgültige Bewilligung der Gebietskörperschaft ist jede der
Vertragsparteien entsprechend § 17.2 zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Festhalten am
Zuwendungsvertrag unzumutbar ist. Vor Erklärung eines Rücktritts vom Vertrag werden sich
die Vertragsparteien bemühen, auch unter Einbeziehung der Bewilligungsbehörden eine
33
[Seite 34]
einvernehmliche Regelung zu finden, die eine Erfüllung des Zuwendungsvertrages –
gegebenenfalls mit einvernehmlichen Anpassungen – ermöglicht. Hierzu gehören auch
Rechtsbehelfe gegen die endgültigen Zuwendungsbescheide von Bund und Land. Für die
Rechtsfolgen gilt § 17.4 entsprechend.
§ 19 Änderungen und Rechtsnachfolge
19.1. Treten nach Abschluss des Vertrages unvorhersehbare Umstände ein, die ein Festhalten am
unveränderten Vertrag unzumutbar machen und wesentliche Änderungen im Hinblick auf die
Leistungserbringung durch das TKU sowie die Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke erfordern,
wird das TKU die Gebietskörperschaft unverzüglich informieren und die für eine Anzeige an die
Bewilligungsbehörden notwendigen Unterlagen und Dokumentationsleistungen erbringen.
Die Gebietskörperschaft wird diese Unterlagen und Dokumentationsleistungen an die
Bewilligungsbehörden weiterleiten und eine Anpassung der Zuwendungsbescheide
beantragen. Nehmen die Bewilligungsbehörden die beantragten Anpassungen an den
Zuwendungsbescheiden vor oder regeln sie die entsprechenden Anpassungen in anderer
Weise, z.B. durch Mitteilungen im Hinblick auf die Umsetzung des Ausbauprojekts, wird die
Gebietskörperschaft diese an das TKU weiterreichen. Das TKU kann gegen die
Gebietskörperschaft jedoch keine Ansprüche über diesen Vertrag nebst Anlagen hinaus
geltend machen, sollten die Bewilligungsbehörden keinen Änderungsbescheid oder keine
sonstige Mitteilung entsprechend der Anzeige durch die Gebietskörperschaft erlassen.
19.2. Soweit nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmung vorgegeben oder explizit in diesem
Vertrag geregelt, ist keine der Vertragsparteien dazu berechtigt, ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei ihre Rechte aus diesem Vertrag an einen
Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder auf sonstige Weise zu übertragen. Bei der
Abtretung der Rechte und Pflichten des TKU aus diesem Vertrag – insbesondere an ein mit ihm
im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen – wird die Gebietskörperschaft ihre
Zustimmung jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen analog § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b GWB
nicht erfüllt sind oder wenn die Bewilligungsbehörde des Bundes und / oder des Landes einer
Übertragung auf den Rechtsnachfolger nicht zustimmt. Bei Veränderungen der
Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes gehen die
in diesem Vertrag eingegangenen und gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die zum
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[Seite 35]
offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Gigabit-
Rahmenregelung, durch das TKU auf den oder die Rechtsnachfolger über; der jeweilige
Netzbetreiber hat sie im Falle einer Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung
oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes stets auf den oder die Rechtsnachfolger zu
übertragen, sodass die Gebietskörperschaft hinsichtlich aller nach diesem Vertrag
geschuldeten Leistungen des TKU einen direkten vertraglichen Anspruch gegen den
Rechtsnachfolger des bisherigen TKU hat.
§ 20 Besondere Vorgaben im Hinblick auf die Losbildung
entfällt
§ 21 Schlussbestimmungen
21.1. Sämtliche Erklärungen und sonstige Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen, soweit nicht
explizit im Vertrag geregelt, in Textform. Für die Kommunikation der Vertragsparteien werden
folgende Kontaktpersonen und Kontaktdaten benannt:
Kontaktdaten Ansprechpartner/-in Vertreter/-in
Gebietskörperschaft
Name
Position
Organisationseinheit
Telefonnummer:
Faxnummer
E-Mail:
Anschrift:
Kontaktdaten Ansprechpartner/-in Vertreter/-in
TKU
Name
Position
35
[Seite 36]
Kontaktdaten Ansprechpartner/-in Vertreter/-in
TKU
Organisationseinheit
Telefonnummer:
Faxnummer
E-Mail:
Anschrift:
21.2. Sollten sich die in § 21.1 bezeichneten Kontakte ändern, ist die betreffende Vertragspartei
verpflichtet, diese Änderung der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt dies
nicht, kann sie sich nicht darauf berufen, eine Mitteilung, Erklärung oder andere
Kommunikation sei wegen falscher Adressierung nicht zugegangen.
21.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Zuwendungsvertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht
aus diesem Zuwendungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis ist im Fall
telekommunikativer Übermittlung einer Erklärung gemäß § 127 Abs. 2 BGB nur dann gewahrt,
wenn die übermittelte Kopie den Namen und die Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt.
Änderungen und Ergänzungen der nicht disponiblen Teile dieses Zuwendungsvertrages
bedürfen der vorherigen Genehmigung bzw. Einwilligung der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.6 der
Gigabit-Richtlinie 2.0).
21.4. Zusammen mit seinen Anlagen gibt dieser Vertrag die zwischen den Vertragsparteien
getroffenen Vereinbarungen und Vertragsbestandteile vollständig wieder. Nebenabreden zu
diesem Vertrag sind nicht getroffen. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in
Bezug auf den Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.
21.5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher
über seine Gültigkeit, wird – soweit gesetzlich zulässig – Perleberg als Gerichtsstand vereinbart.
21.6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung
ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in
diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Vertragsparteien ist die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die
Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien, die
36
[Seite 37]
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten
und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An Stelle der unwirksamen/ nichtigen
Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung
zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner
späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der
Verträge bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit/ Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem
darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung
mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu
vereinbaren.
21.7. Die Vertragsparteien sind zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht
erfüllten Vertrages nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt,
soweit die aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.
Eine Zurückbehaltung von Auszahlungen der gemäß §§ 1.1 und 3.1 weitergeleiteten
Zuwendung durch die Gebietskörperschaft aus beihilferechtlichen, zuwendungsrechtlichen
oder haushalterischen Gründen bleibt hiervon unberührt.
21.8. Dieser Zuwendungsvertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält
eine Ausfertigung.
Landkreis Prignitz [Firma des TKUs]
Perleberg, [Datum] [Ort], [Datum]
[Name, Funktion] [Name, Funktion]
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