1407956 - C. - Muster Zuwendungsvertrag PG 5 zur Veröffentlichung.pdf

Förderung des Aufbaus und Betriebs eines Gigabit-Telekommunikationsnetzes im Landkreis Prignitz

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AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN

DES LANDKREISES PRIGNITZ

Förderung von Aufbau und Betrieb von nachhaltigen und hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzinfrastrukturen (Gigabit-Netz) im Landkreis Prignitz auf Basis des Wirtschaftlichkeitslückenmodells gem. Gigabit-RL des Bundes 2.0

C. ZUWENDUNGSVERTRAG ENTWURF

PROJEKTGEBIET/GEBIETSLOS 5

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BEARBEITUNGSHINWEISE FÜR VERWENDER DES MUSTERVERTRAGS

Bei dem nachfolgenden Vertragsentwurf handelt es sich um den Muster-Zuwendungsvertrag im Wirtschaftlichkeitslückenmodell zwischen dem Zuwendungsempfänger nach Nr. 4.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 (Gigabit-Richtlinie 2.0) und Telekommunikationsunternehmen. Gemäß Nr. 7.6 Gigabit-Richtlinie 2.0 ist der vorliegende Muster- Zuwendungsvertrag von den Zuwendungsempfängern zwingend zu verwenden, soweit die Weiterleitung der Zuwendung nicht in anderer Form gemäß Nr. 5.6 BNBest-Gigabit erfolgt.

Vor Verwendung des Vertrages sind die landesförderrechtlichen Regelungen zu prüfen, zu beachten und ggf. Änderungen am Vertrag vorzunehmen, soweit für das Projekt neben Bundes- auch Landesfördermittel in Anspruch genommen werden. Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 bleibt unberührt.

Gelb hinterlegte Stellen sind mit jeweils zutreffenden Daten zu ergänzen/anzupassen/auszufüllen; grau hinterlegte Stellen sind dispositiv nach Maßgabe von Nr. 7.6 Sätze 3 - 5 der Gigabit-Richtlinie 2.0. Weitere Abweichungen von den vorgegebenen Vertragsteilen sind im Sinne von Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 mit der zuständigen Bewilligungsbehörde abzustimmen bzw. von dieser zu genehmigen. Änderungen, die lediglich der Präzisierung im Hinblick auf spezifische Lose dienen und/oder den Mustervertrag inhaltlich nicht ändern bzw. andere Vertragsbestandteile oder die geltenden Förderbedingungen nicht berühren, bedürfen keines Änderungsantrags bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Dies gilt insbesondere für lediglich sprachliche Anpassungen zur Berücksichtigung von Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger keine Gebietskörperschaft im Sinne von Nr. 4.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ist. Anpassungserfordernisse / Besonderheiten für Projekte im neuen Lückenschluss-Pilotprogramm (LSP) sind mit türkis hinterlegten Kommentaren kenntlich gemacht.

Der Muster-Zuwendungsvertrag „Wirtschaftlichkeitslückenmodell“ ist auch bei losweiser Vergabe an Telekommunikationsunternehmen zu verwenden. Sollte eine Losbildung im Auswahlverfahren vorgenommen worden sein, ist dieser Mustervertrag von der Gebietskörperschaft/dem Zuwendungsempfänger, soweit erforderlich, punktuell anzupassen. Dies betrifft etwa die §§ zum Ausbaugebiet, zu den Anlagen, zur Mittelaufteilung und etwaige Differenzierungen zum Inbetriebnahmezeitpunkt und Versorgungsziel. Als Hilfestellung sind Absätze im Vertrag mit einem „* “ (Sonderzeichen Sternchen) markiert, die üblicherweise losbezogene Präzisierungen/Ergänzungen enthalten können. Bei den Rücktritts-/Kündigungsgründen ist zu prüfen, ob sich der jeweilige Grund auf nur ein Los (statt auf den Vertrag als Ganzes) bezieht.

Der Vertrag berücksichtigt die Beihilfen- und Förderregelungen inkl. Nebenbestimmungen des Bundes zum Stand 11.02.2025. Im Falle von Änderungen dieser Regelungen ist der Vertrag in

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Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde ggf. anzupassen. Die Regelungen der Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zu beachten.

Gemäß Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 kann bei Verwendung dieses Mustervertrages von der Vorlage des Vertragsentwurfs bei der Bundesnetzagentur abgesehen werden.

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Vertrag

über die

Weiterleitung von Zuwendungen im Rahmen des Gigabitausbaus im Landkreis Prignitz

zum Zwecke der Planung, der Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Breitbandnetzes

im Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Richtlinie „Förderung zur

Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der

Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0

– im Folgenden „Zuwendungsvertrag“, „Vertrag“ –

zwischen dem

Landkreis Prignitz

Vertreten durch den Landrat

Berliner Straße 49

19348 Perleberg

– im Folgenden „Gebietskörperschaft“ genannt –

und

[Bezeichnung des Unternehmens]

vertreten durch [Position]

[Name]

– im Folgenden „TKU“ genannt –

– im Folgenden gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt –

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Inhaltsverzeichnis

Präambel ................................................................................................................................ 6

§ 1 Gegenstand des Zuwendungsvertrages .......................................................................... 7

§ 2 Bestandteile dieses Vertrages ......................................................................................... 9

§ 3 Pflichten der Gebietskörperschaft ................................................................................... 9

§ 4 Allgemeine Pflichten des TKUs ..................................................................................... 10

§ 5 Netzausbau hin zum flächendeckenden gigabitfähigen Netz ......................................... 11

§ 6 Inbetriebnahme, Umgang mit Verzögerungen .............................................................. 16

§ 7 Netzbetrieb ................................................................................................................. 17

§ 8 Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen ......................................................................... 20

§ 9 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene ..................................... 21

§ 10 Rückforderungsmechanismus / Abschöpfung übermäßiger Gewinne / Ausgleichsmechanismus ............................................................................................... 22

§ 11 Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des TKUs ............................... 24

§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und der Landesförderrichtlinie .................................................................................................. 25

§ 13 Sicherungsmaßnahmen / Versicherungsschutz.............................................................. 27

§ 14 Darlegungs- und Beweislast, Haftung ........................................................................... 27

§ 15 Kürzung der Zuwendung und Vertragsstrafen ............................................................... 28

§ 16 Vertraulichkeit ............................................................................................................. 29

§ 17 Kündigung und Rücktritt, Vorkaufsrecht ....................................................................... 29

§ 18 Wirksamkeit und Inkrafttreten des Vertrages, Pflichten des TKU vor Inkrafttreten ......... 32

§ 19 Änderungen und Rechtsnachfolge ................................................................................ 34

§ 20 Besondere Vorgaben im Hinblick auf die Losbildung ...................................................... 35

§ 21 Schlussbestimmungen ................................................................................................. 35

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Präambel

Ein Branchendialog und eine Markterkundung haben ergeben, dass in der Gebietskörperschaft

derzeit keine leistungsfähige Gigabitinfrastruktur mit einem Angebot entsprechender

Telekommunikationsdienste flächendeckend gemäß den Zielen der Gigabit-Rahmenregelung 2.0

verfügbar ist und in den nächsten Jahren verfügbar sein wird. Die Gebietskörperschaft hat daher

Fördermittel für einen flächendeckenden Gigabitausbau im Wirtschaftlichkeitslückenmodell im

Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0

(Gigabit-RL 2.0)“ vom 31. März 2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 („Gigabit-

Richtlinie 2.0“) beantragt und den Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung erhalten.

Die in diesem Förderprogramm im Wirtschaftlichkeitslückenmodell bereitgestellten Fördermittel (im

Folgenden: Mittel) sollen durch Gebietskörperschaften an Telekommunikationsunternehmen im EU-

beihilfenrechtlichen Sinne als Investitionskostenbeihilfe für den Bau und Betrieb von Gigabitnetzen

weitergeleitet werden. Gleiches gilt für die Kofinanzierung nach den Grundsätzen Grundsätze des

Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des Gigabitausbaus im Land

Brandenburg außerhalb des Lausitzer Reviers (Landes-Gigabitförderung-BB) vom 06.12.2023,

Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 1 vom 10. Januar 2024, S. 3.

Im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die

Gebietskörperschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Anbieter- und Technologieneutralität

interessierte Unternehmen aufgefordert, unter Bezifferung einer konkreten Wirtschaftlichkeitslücke

ein Angebot über den angestrebten Ausbau eines P2P-fähigen Netzes abzugeben, das den

Endkunden zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch zur

Verfügung stellt (vgl. Nr. 1.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0, im Folgenden: „gigabitfähiges Netz“). Das

TKU hat im Rahmen dieses Auswahlverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher

den Zuschlag erhalten, unter Verwendung der vom Bund und Land im Rahmen der o. g.

Förderrichtlinien bereitgestellten und von der Gebietskörperschaft an das TKU weiterzuleitenden

Mittel den Ausbau und den Betrieb des gigabitfähigen Netzes zu realisieren.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

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§ 1 Gegenstand des Zuwendungsvertrages

1.1 Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Weiterleitung einer Zuwendung sowie die

Zahlung des ggf. erforderlichen Eigenanteils durch die Gebietskörperschaft an das TKU als

Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne zum Ausgleich einer Wirtschaftlichkeitslücke in Bezug auf

die Planung, die Errichtung und den Betrieb eines gigabitfähigen Netzes zur Versorgung des in

der Leistungsbeschreibung und ihren Anhängen (Anlage 2) durch die Adresspunkte definierten

Ausbaugebiets durch das TKU. Das gigabitfähige Netz ist bzw. wird Eigentum des TKU.

1.2 Die bereitgestellten Mittel werden auf Grundlage der nachfolgenden Regelungen (im

Folgenden: „Rechtsgrundlagen“) gewährt, wobei die nach den Bescheiden über die

abschließende Höhe der Zuwendung gültigen Fassungen maßgeblich sind:

  • Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung der [Bewilligungsbehörde des Bundes] an die Gebietskörperschaft vom [Datum eintragen]1 über Zuwendungen des

Bundes für ein Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach Nr. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur

Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik

Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 in der

Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 („Endgültiger Zuwendungsbescheid des

Bundes“) sowie Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe der

[Bewilligungsbehörde des Bundes] an die Gebietskörperschaft vom [Datum eintragen /

sofern noch Änderungsbescheide ergangen sind, diese ebenfalls ergänzen] („Vorläufiger

Zuwendungsbescheid des Bundes“);

  • Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur

Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik

Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von

Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gigabit“);

  • Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des

1 Werden durch die Bewilligungsbehörden mit den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung bzw. bis zu deren Erlass weitere verbindliche Regelungen bzw. zu beachtende Vorgaben betreffend die Planung, die Errichtung und den Betrieb des gigabitfähigen Netzes getroffen, sind diese von den Vertragsparteien ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn sie nachstehend nicht aufgeführt sind. Diese weiteren Rechtsgrundlagen sind ggf. über einen Nachtrag entsprechend zu ergänzen, wenn der Zuschlag bereits vor Vorliegen der endgültigen Zuwendungsbescheide erfolgt ist (vgl. § 18). 7

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Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 („Gigabit-

Richtlinie 2.0“);

  • Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des

flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen (Gigabit-Rahmenregelung);

  • Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der

Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 TKG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

gültigen Fassung;

  • Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 BHO samt der hierzu

erlassenen Verwaltungsvorschriften;

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an

Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften („ANBest-

Gk“);

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („AN-Best-P“);

  • GIS-Nebenbestimmungen;

  • Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver

Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus;

  • Zuwendungsbescheid des Landes in abschließender Höhe [ggf. andere Bezeichnung je nach

Bundesland] der [Bezeichnung Bewilligungsbehörde] an die Gebietskörperschaft vom

[Datum eintragen / bei einem Vorgehen nach § 18.2 und § 18.3 Nennung des Datums nicht

möglich, Bescheid ist dann nachträglich zum Vertrag zu nehmen.] („Endgültiger

Zuwendungsbescheid des Landes“) sowie Zuwendungsbescheid des Landes in vorläufiger

Höhe / Letter of Intent [ggf. andere Bezeichnung je nach Bundesland] der [Bezeichnung

Bewilligungsbehörde] vom [Datum eintragen];

  • Grundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des Gigabitausbaus im Land Brandenburg außerhalb des Lausitzer Reviers (Landes- Gigabitförderung-BB) vom 06.12.2023, Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 1 vom 10. Januar 2024, S. 3.

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§ 2 Bestandteile dieses Vertrages

Der vorliegende Vertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen in folgender

Reihen- und Rangfolge:

a. dieser Vertragstext;

b. Anlage 1: Sämtliche unter § 1.2 genannte Rechtsgrundlagen in ebendieser Reihen- und

Rangfolge;

c. Anlage 2: Leistungsbeschreibung des Auswahlverfahrens.

d. Anlage 3: Bauzeit- und Zahlungsplan2;

e. Anlage 4: Ausbauplanung nebst georeferenzierter Liste der auszubauenden Adresspunkte3

f. Anlage 5: Verbindliches bezuschlagtes Angebot des TKU vom [Datum des Angebots]

(im Folgenden das „Angebot“);

Für die Anlagen genügt Textform.

§ 3 Pflichten der Gebietskörperschaft

3.1. Die Gebietskörperschaft verpflichtet sich, dem TKU die bereitgestellten Mittel zur Deckung der

im Auswahlverfahren festgestellten Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von maximal EUR [XX] (in

Worten: [XX] Euro) vorbehaltlich etwaiger Reduzierungen der Wirtschaftlichkeitslücke zum

Zwecke der Planung, Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Netzes nach Maßgabe

dieses Vertrages, insbesondere auch seiner Rechtsgrundlagen (Anlage 1), zu zahlen.

3.2. Soweit nach Zuschlag unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Grundsätze weitere

unterversorgte Adressen in der Gebietskörperschaft über einen Nachtrag hinzugenommen

werden sollen, die zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht Bestandteil der georeferenzierten

Adressliste (Anlage 4) waren, und sich hierdurch die festgestellte Wirtschaftlichkeitslücke

gemäß § 3.1 erhöht, ist beabsichtigt, hierfür den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1)

2 Maßgeblich ist die bezuschlagte, ggf. durch Änderungsbescheid der Bewilligungsbehörde angepasste Fassung. 3 Maßgeblich ist die bezuschlagte, ggf. durch Änderungsbescheid der Bewilligungsbehörde angepasste Fassung.

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genannten Absicherungsbetrag für zusätzlich auszubauende Adressen als zusätzlichen

Maximalbetrag zu verwenden (vgl. das Verfahren nach § 5.4). Der Absicherungsbetrag beträgt

maximal 5 % der Wirtschaftlichkeitslücke. Die Gebietskörperschaft wird bei den

Bewilligungsbehörden in diesem Fall einen Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit der für

die zusätzlich auszubauenden Adressen entstehenden weiteren Kosten und Erhöhung des

Wirtschaftlichkeitslückenausgleichs im Rahmen des Absicherungsbetrages stellen und bei

positiver Bescheidung den Betrag gemäß vorstehendem § 3.1 an das TKU weiterleiten.

3.3. Die Gebietskörperschaft ist verpflichtet, die Einlegung sinnvoller und zumutbarer

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bewilligungsbehörden, mit denen ergangene

Zuwendungsbescheide ganz oder teilweise aufgehoben, Fördermittel ganz oder teilweise

zurückgefordert, Mittelanforderungen ganz oder teilweise abgelehnt oder beantragte

Änderungen nicht oder nicht wie beantragt bewilligt werden, zu prüfen. Die

Gebietskörperschaft wird das TKU unverzüglich darüber in Textform informieren, wenn eine

solche Entscheidung gegen sie ergeht. Vor einer Entscheidung über die Einlegung oder

Nichteinlegung von Rechtsbehelfen wird die Gebietskörperschaft das TKU in die

Entscheidungsfindung einbeziehen und sich mit dem TKU abstimmen.

3.4. Zu weitergehenden Leistungen gegenüber dem TKU, insbesondere Mitwirkungspflichten, die

über die in diesem Vertrag geregelten und über die gesetzlichen Pflichten im Rahmen der

Genehmigungserteilung der Gebietskörperschaft in ihrem unmittelbaren

Zuständigkeitsbereich hinausgehen, ist die Gebietskörperschaft nicht verpflichtet.

§ 4 Allgemeine Pflichten des TKUs

4.1. Das TKU ist verpflichtet, die von der Gebietskörperschaft gemäß § 3 und § 8 weitergeleitete

Zuwendung in wirtschaftlicher und sparsamer Weise ausschließlich zur Planung, Errichtung

sowie für den Betrieb des gigabitfähigen Netzes zu verwenden.

4.2. Das TKU ist verpflichtet, sämtliche Leistungen in sachkundiger Weise, unter Berücksichtigung

des aktuellen Stands der Technik, der einschlägigen Sicherheitsanforderungen und unter

Einhaltung sämtlicher zur Anwendung kommender Gesetze, Vorschriften, behördlicher

Bestimmungen und technischer Regelwerke zu erbringen. Das TKU ist verpflichtet, sämtliche

Leistungen zu erbringen, die zur Fertigstellung eines vollständigen, funktions- und

betriebsfähigen gigabitfähigen Netzes nach dem aktuellen Stand der Technik erforderlich sind,

selbst wenn diese nicht ausdrücklich in diesem Vertrag und den zugehörigen Anlagen

beschrieben werden. Insbesondere sind bei der Erfüllung der Pflichten des TKU die hierfür

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einschlägigen Vorgaben der Rechtsgrundlagen (Anlage 1) sowie etwaiger

Änderungsbescheide der Bewilligungsbehörden zu erfüllen. Das TKU ist dafür verantwortlich,

dass dessen Unterauftragnehmer die nach diesem Vertrag bestehenden Verpflichtungen des

TKU vollumfänglich einhalten.

4.3. Das TKU wird die Vorgaben der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage 1), Regelungen

und Dokumente mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P sowie die weiteren von der

Bewilligungsbehörde erlassenen bzw. veröffentlichten Merk- und Hinweisblätter,

insbesondere diejenigen, die in den Zuwendungsbescheiden genannt sind, in eigener

Verantwortung beachten und umsetzen, soweit diese Vorgaben die Planung, den Ausbau und

den Betrieb des gigabitfähigen Netzes durch das TKU betreffen und durch das TKU auch

erbracht werden können. Dies gilt auch dann, wenn diese in den vorstehenden und

nachfolgenden Regelungen nicht oder nicht vollständig erneut genannt bzw. im Einzelnen

aufgegriffen werden.

4.4. Das TKU wird die Gebietskörperschaft von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere der

Bewilligungsbehörden, die auf der Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen, umfassend

freistellen, soweit das TKU für die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Vertrag zuständig

ist.

4.5. Das TKU wird Anträge auf Erteilung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, welche für die

Errichtung des gigabitfähigen Netzes erforderlich sind, rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen

Baumaßnahme in der von der Gebietskörperschaft oder der zuständigen Behörde in

Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen oder in einer mit ihr

abgestimmten Form stellen. Alle erforderlichen und vertraglich festgelegten Arbeiten sind vom

TKU so rechtzeitig zu beginnen und durchzuführen, dass das gigabitfähige Netz bis zum

Inbetriebnahmezeitpunkt (vgl. § 6.1) fertiggestellt ist und in Betrieb genommen werden kann.

§ 5 Netzausbau hin zum flächendeckenden gigabitfähigen Netz

5.1. Das TKU ist verpflichtet, innerhalb von [XX] [Wochenzahl anzugeben, die im Auswahlverfahren

zu verhandeln ist] Wochen nach Inkrafttreten dieses Vertrages gemäß § 18.1 mit der Umsetzung

des Netzausbaus entsprechend dem Bauzeitplan (Anlage 3) zu beginnen und der

Gebietskörperschaft den tatsächlichen Baubeginn spätestens [XX] [Wochenzahl anzugeben; es

sollten die einschlägigen Anzeigepflichten der Gebietskörperschaft gegenüber der

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Bewilligungsbehörde berücksichtigt werden (Anzeige Baubeginn spätestens zwei Wochen vor dem

Termin des ersten Spatenstichs; ggf. schriftliche Mitteilungspflicht eines beabsichtigten

Spatenstichs mit 12 Wochen Vorlauf)] Wochen vor dem Termin des ersten Spatenstichs

anzuzeigen.

5.2. Das TKU ist verpflichtet, das gigabitfähige Netz in dem in der Leistungsbeschreibung (Anlage

  1. durch die Adresspunkte (Anlage 4) definierten und dem Angebot (Anlage 5) dargestellten

Ausbaugebiet unter Beachtung der Vorgaben des anwendbaren Förderrechts flächendeckend

auszubauen.

5.3. Flächendeckend im Sinne dieses Vertrages bedeutet, dass für 100 % der förderfähigen

Adressen bzw. Endnutzer im Ausbaugebiet (Anlagen 4) als Zielbandbreite eine

Datenübertragungsrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Download und Upload) zu

Spitzenlastzeitbedingungen zur Verfügung gestellt wird. Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn

sie bei den errichteten Hausanschlüssen am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude

bereitgestellt wird.

5.4. Für den Fall, dass zusätzliche unterversorgte Adressen im durch die Adresspunkte definierten

Ausbaugebiet hinzukommen, die zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht Bestandteil der

georeferenzierten Adresspunkte (Anlage 4) waren und in engem räumlichen Zusammenhang

mit dem entstehenden Netz liegen, ist das TKU zum Ausbau dieser zusätzlichen Adressen unter

Berücksichtigung vergaberechtlicher Grundsätze verpflichtet, soweit die bereitgestellten

Mittel gemäß § 3.1 hierzu ausreichen oder die gegenüber dem Angebot (Anlage 5) hierdurch

gestiegene Wirtschaftlichkeitslücke von dem im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten

Absicherungsbetrag (vgl. § 3.2) gedeckt ist. Vor einem Ausbau zeigt das TKU die von ihm

festgestellten weiteren unterversorgten Adressen der Gebietskörperschaft an. Das TKU ist in

jedem Fall verpflichtet, für den Ausbau der von den vorstehenden Sätzen erfassten Adressen

innerhalb einer von der Gebietskörperschaft vorgegebenen, angemessenen Frist ein Angebot,

insbesondere eine aktualisierte Wirtschaftlichkeitslückenberechnung, vorzulegen. Für den Fall,

dass der im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannte Absicherungsbetrag überschritten

wird, werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über einen Nachtrag zu diesem Vertrag

eintreten.

5.5. Das TKU verpflichtet sich, das gigabitfähige Netz in der Art zu planen und auszubauen, dass es,

soweit technisch möglich, zukunfts- und upgradefähig ist, die Anforderungen an die mobile

Gigabitgesellschaft, soweit heute absehbar, berücksichtigt werden und weitere Gebiete und

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Teilnehmer in möglichst kosteneffizienter Weise eingebunden werden können. Das errichtete

Gigabitnetz soll künftige Bedarfe von stationären und mobilen Anwendungen berücksichtigen,

um den späteren Aufbau hierfür erforderlicher Anlagen ohne größeren Aufwand realisieren zu

können (vgl. Nr. 1.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Ferner muss das entsprechende Gigabitnetz für

Point-to-Point-Lösungen ausgelegt sein (vgl. Nr. 5.3 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Dies bedeutet

insbesondere auch, dass weitere Teilnehmer, die erst nach Abschluss des Ausbaus des

gigabitfähigen Netzes nach diesem Vertrag einen Hausanschluss begehren, nachträglich ohne

Eintritt von Leistungsverlusten zu erschwinglichen und marktüblichen Preisen anzuschließen

sind (§ 7). Sofern solche Preise im Angebot (Anlage 5) angegeben wurden, sind diese

maßgeblich.

5.6. Das TKU verpflichtet sich, das gigabitfähige Netz unter Berücksichtigung der Ausbauplanung

und unter Anwendung des Einheitlichen Materialkonzepts und der Vorgaben für die

Dimensionierung passiver Infrastrukturen (Anlage 1) zu planen und auszubauen.

5.7. Bestandteil des Netzausbaus ist die komplette Leitung, Koordination und Kontrolle aller

erforderlichen Bau-, Planungs- und Vermessungsleistungen, die rechtzeitige Einholung aller für

den Bau und die Inbetriebnahme des gigabitfähigen Netzes erforderlichen Genehmigungen (u.

a. nach § 4.5) sowie die vollständige Umsetzung aller Anzeige-, Dokumentations-, Nachweis-

und Publizitätspflichten in Bezug auf den Bau und die Inbetriebnahme des gigabitfähigen

Netzes einschließlich der Übernahme hierdurch anfallender Gebühren und Kosten durch das

TKU.

5.8. Das TKU ist verpflichtet, die Gebietskörperschaft bei der Planung und während der Bauphase

einzubinden, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Projektumsetzungszeiträume

und der vereinbarten Meilensteine (Bauzeitplan, Anlage 3). Das TKU wird der

Gebietskörperschaft ermöglichen, den Baufortschritt auf ihre eigenen Kosten durch eigene

Mitarbeiter oder von ihr beauftragte Dritte zu verfolgen und erforderlichenfalls an

Baubesprechungen teilzunehmen. Die Gebietskörperschaft wird das TKU im Hinblick auf die

Einhaltung des Bauzeitplans, insbesondere hinsichtlich der Erlangung der erforderlichen

Erlaubnisse und Wegerechte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterstützen.

5.9. Bei der Planung und Errichtung des Gigabitnetzes werden sich die Vertragsparteien zum

Zwecke der Reduzierung der mit den Bauarbeiten einhergehenden Belastungen sowie zur

Hebung von Synergien bei den geplanten Tiefbauarbeiten abstimmen und koordinieren. Die

Vertragsparteien werden sich gegenseitig rechtzeitig über geplante Baumaßnahmen, auch

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zu denen anderer Versorgungsbereiche, unterrichten. Vorhandene (passive) Infrastrukturen,

insbesondere solche, die im kommunalen oder im Landeseigentum stehen, sind im Einklang

mit den Vertragsgrundlagen gemäß § 1.2 und in Abstimmung mit den Bewilligungsbehörden

zur Nutzung von Synergien durch das TKU im Rahmen der Planung möglichst zu nutzen. Dies

gilt insbesondere für Infrastrukturen, die bereits im Rahmen anderer Fördermaßnahmen

errichtet wurden. Das TKU hat der Gebietskörperschaft die Prüfung der möglichen

Mitnutzung vorhandener Infrastruktur nachzuweisen. Vorhandene Infrastruktur, die zur

Erschließung des Fördergebietes genutzt wird, unterliegt den Förderbedingungen.

5.10. Soweit das TKU die Genehmigung einer Leitungsverlegung nach § 127 TKG selbst beantragt,

welche im Zuge des Onlinezugangsgesetzes des Landes XXX [Sofern einschlägig für das

jeweilige Zuwendungsverfahren, hier bitte die landesspezifischen Angaben ergänzen] umgesetzt

wird, erfolgt dies ausschließlich über das Breitband-Portal (www.breitband-portal.de).

Ausnahmen von diesem Verfahren sind nur in begründeten Fällen und mit vorheriger

Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde des Landes möglich.

5.11. Die Fertigstellung der einzelnen Ausbauabschnitte gemäß den Vorgaben im Bauzeitplan

(Anlage 3) hat das TKU gegenüber der Gebietskörperschaft unverzüglich anzuzeigen. Den

voraussichtlichen Termin der Fertigstellung des betriebsbereiten gigabitfähigen Netzes wird

das TKU gegenüber der Gebietskörperschaft mit einer angemessenen Vorlauffrist von

mindestens vier Wochen anzeigen.

5.12. Auf entsprechende Anfrage hat das TKU die Gebietskörperschaft bzw. die

Bewilligungsbehörde über den jeweiligen Stand und den Fortgang der Ausbauarbeiten bzw. die

Fertigstellung einzelner Ausbauabschnitte des gigabitfähigen Netzes zu informieren und zur

Überprüfung auf konkrete Anfrage innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Einsichtnahme

in alle im Zusammenhang mit dem Ausbau stehenden Pläne sowie – in Begleitung eines

Mitarbeiters des TKU bzw. eines vom ihm Beauftragen – Zutritt zu Baustellen der jeweiligen

Ausbauabschnitte zu gewähren. Da die Gebietskörperschaft gegenüber der

Bewilligungsbehörde jährlich bis zum 30.04. zur Vorlage eines Zwischennachweises über das

vorangegangene Haushaltsjahr verpflichtet ist, hat das TKU der Gebietskörperschaft zur

Vorbereitung der Vorlage des Zwischennachweises spätestens einen Monat vor dem Termin

zur Vorlage des Zwischennachweises eine Dokumentation des Projektverlaufs und einen

Netzplan zur errichteten gigabitfähigen Netzinfrastruktur zu übermitteln. Die vom TKU

vorzulegenden Unterlagen müssen den Anforderungen von Nrn. 1.2, 4.3 BNBest-Gigabit und

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von Nr. 6.2 - 6.7 ANBest-Gk entsprechen. Darüberhinausgehende Prüf- und Betretungsrechte

der Bewilligungsbehörde (u. a. im Sinne von § 11.3) bleiben unberührt.

5.13. Unverzüglich nach Fertigstellung des gigabitfähigen Netzes übersendet das TKU der

Gebietskörperschaft eine Mitteilung über den Abschluss der Baumaßnahmen

(Fertigstellungsanzeige) in Textform und legt das mit dem bauausführenden Unternehmen

unterzeichnete Abnahmeprotokoll vor. Die Fertigstellungsanzeige hat die Ergebnisse einer auf

Kosten des TKUs erfolgten Qualitätsprüfung zu beinhalten, aus der sich ergibt, dass das

errichtete Netz den Anforderungen dieses Vertrages, insbesondere der Rechtsgrundlagen nach

§ 1.2, entspricht. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, zu überprüfen, ob die vertraglich

vereinbarten Bandbreiten auch tatsächlich beim Endkunden erreicht werden.

5.14. Auf Aufforderung der Gebietskörperschaft sind durch das TKU in einem Zeitraum von

maximal drei Wochen nach vollständiger Herstellung der Gigabitnetze technische

Begehungen anzuberaumen. Hierzu wird das TKU der Gebietskörperschaft rechtzeitig

mindestens drei Vorschläge für Begehungstermine unterbreiten, aus denen die

Gebietskörperschaft auswählen und im Rahmen dessen sie die Begehungsobjekte

bestimmen kann. Über jede technische Begehung wird eine gemeinsame Niederschrift

gefertigt, in welcher der Fertigstellungsgrad des Gigabitnetzes, ggf. festgestellte Mängel und

ggf. unterschiedliche Auffassungen der Vertragsparteien dazu aufzunehmen sind. Mängel der

Gigabitnetze hat das TKU unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

5.15. Das TKU ist nicht berechtigt, von den Hauseigentümern, die einem Hausanschluss an das

gigabitfähige Netz während des geförderten Netzausbaus innerhalb einer angemessenen Frist

(Abfragezeitraum von mindestens drei Monaten vor dem Beginn des Netzausbaus in dem

betreffenden Bereich bzw. der Straße) zustimmen, ein gesondertes Entgelt für die Herstellung

des Hausanschlusses zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Hauseigentümer oder die

Mieter keine Endkundenverträge mit dem TKU abschließen.

5.16. Entscheiden sich Hauseigentümer nicht fristgerecht vor Beginn oder erst während des

Netzausbaus für einen Hauanschluss, gilt § 5.15 entsprechend, falls dem TKU eine

entsprechende Einplanung des Anschlusses prozessual, technisch und finanziell möglich und

zumutbar ist. Andernfalls gilt § 5.17 entsprechend.

5.17. Nach Beendigung des Ausbaus des betreffenden Bereichs bzw. der Straße ist das TKU

verpflichtet, den Hauseigentümern, die einem Hausanschluss nicht vor Beginn des Ausbaus

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gemäß § 5.155 zugestimmt haben, die Erstellung eines Hausanschlusses zu erschwinglichen

und marktüblichen Konditionen, anzubieten (§ 5.5).

§ 6 Inbetriebnahme, Umgang mit Verzögerungen

6.1. Das TKU ist verpflichtet, das gesamte gemäß § 5 erstellte gigabitfähige Netz innerhalb von

[Angabe der vom TKU im Auswahlverfahren angebotenen Realisierungsfrist] [XX]

Wochen/Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages, spätestens bis zum [TT.MM.JJJJ –

BEACHTE: Der Inbetriebnahmezeitpunkt muss vor Ablauf des Abfragezeitraums des

Markterkundungsverfahren liegen (relevanter Zeithorizont)] vollständig in Betrieb zu nehmen (im

Folgenden der „Inbetriebnahmezeitpunkt“). Zeitlich vorhergehende Teilinbetriebnahmen

sind möglich; die Regelungen der §§ 7.1 und 9.1 gelten in diesem Fall bereits ab dem Zeitpunkt

der Teilinbetriebnahme.

6.2. Sieht sich das TKU in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat es dies

der Gebietskörperschaft unverzüglich in Textform anzuzeigen (im Folgenden:

„Behinderungsanzeige“). Unterlässt es die Anzeige, so hat es nur dann Anspruch auf

Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn der Gebietskörperschaft die Tatsache und

deren hindernde Wirkung bekannt waren.

6.3. In der Behinderungsanzeige muss das TKU die Gebietskörperschaft darüber unterrichten, seit

wann und durch welche Umstände es in der ordnungsgemäßen Bauausführung behindert wird,

wie lange die Behinderung voraussichtlich andauern wird und welche Auswirkungen diese auf

den Bauzeitplan (Anlage 3) hat. Im Übrigen gelten § 6 Abs. 1 bis 5 VOB/B entsprechend.

Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen üblicherweise gerechnet werden

kann (z. B. Bodenfrost im Winter), gelten nicht als Behinderung.

6.4. Das TKU hat im Falle einer Behinderung alles Zumutbare zu tun, um die Weiterführung der

Arbeiten zu ermöglichen, z. B. einen anderen Ausbauabschnitt vorzuziehen. Sobald und soweit

die hindernden Umstände wegfallen, hat das TKU ohne Weiteres und unverzüglich die Arbeiten

wiederaufzunehmen und die Gebietskörperschaft darüber zu benachrichtigen.

6.5. Sollte dennoch aus zwingenden, vom TKU darzulegenden Gründen eine Verschiebung der im

Bauzeitplan (Anlage 3) genannten Termine und Fristen notwendig werden, hat das TKU die

Gebietskörperschaft hierüber unverzüglich zu unterrichten und eine aktualisierte

Meilensteinplanung vorzulegen. Die Mitteilung durch das TKU führt nicht zu einer

Verschiebung des Inbetriebnahmezeitpunktes. Sollte das TKU unverschuldet an einer

16

[Seite 17]

fristgerechten Realisierung gehindert sein, verständigen sich die Vertragsparteien über eine

Verschiebung des Inbetriebnahmezeitpunkts. Soweit der Bewilligungszeitraum überschritten

wird, beantragt die Gebietskörperschaft bei der Bewilligungsbehörde eine entsprechende

Verlängerung. Hierbei sind die sich aus den Nr. 5.7 und 6.15 der Gigabit-Richtlinie 2.0

ergebenden Rechtsfolgen für die Überschreitung des Abfragezeitraums des

Markterkundungsverfahrens (relevanter Zeithorizont) zu beachten.

§ 7 Netzbetrieb

7.1. Das TKU ist verpflichtet, das gemäß § 5 vollständig fertiggestellte und errichtete gigabitfähige

Netz zum Inbetriebnahmezeitpunkt in Betrieb zu nehmen und für die Dauer der gemäß

Zuwendungsbescheid des Bundes geltenden Zweckbindungsfrist anschließend fortlaufend zu

betreiben, instand zu halten und zu unterhalten. Die Gebietskörperschaft informiert das TKU

über das Datum der Einreichung des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde des

Bundes.

7.2. Eine Nutzung des geförderten Netzes durch das TKU für privatwirtschaftliche

Netzerweiterungen in an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist grundsätzlich zulässig.

[Bitte auf der Grundlage einer etwaigen Bestimmung im Zuwendungsbescheid und etwaiger

Rückmeldungen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens in den hier markierten Absätzen eine

Auswahl treffen; nicht zutreffende Absätze sind zu streichen.]

In den folgenden an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist eine Nutzung des

geförderten Netzes durch das TKU für privatwirtschaftliche Netzerweiterungen frühestens

zwei Jahre nach Inbetriebnahme des geförderten Netzes gemäß § 6.1 zulässig:

  • … [genaue Bezeichnung des angrenzenden Gebiets bzw. der Gebiete]

In den folgenden an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist eine Nutzung des

geförderten Netzes durch das TKU für privatwirtschaftliche Netzerweiterungen nicht

zulässig:

  • … [genaue Bezeichnung des angrenzenden Gebiets bzw. der Gebiete]

17

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Die Vertragsparteien haben zur Kenntnis genommen, dass im Markterkundungsverfahren mit

Blick auf folgende angrenzende Gebiete eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung aufgrund

einer möglichen Netzerweiterung unter Nutzung des geförderten Netzes dargelegt wurde:

  • … [genaue Bezeichnung des angrenzenden Gebiets bzw. der Gebiete]

7.3. Das TKU wird die Breitbandversorgung mit den in § 5.3 genannten Versorgungszielen und

Produkten zu marktüblichen Endkundenkonditionen mindestens [Anzahl Jahre] weitere Jahre

ab Ende der Zweckbindungsfrist aufrechterhalten, wobei dies auf Risiko und Kosten des TKUs

ohne Anspruch auf Gewährung weiterer Zuwendungen oder Beihilfen erfolgt.

7.4. Um den Verpflichtungen nach Nr. 7.7 der Gigabit-Richtlinie 2.0 nachzukommen, informiert das

TKU die Gebietskörperschaft sechs Monate vor Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß § 7.1

bzw. der Betriebspflichten gemäß § 7.3 [bitte streichen, falls § 7.3 nicht ausgewählt wird], ob es

das gigabitfähige Netz stilllegen oder nicht mehr weiter betreiben möchte, und hält die

Gebietskörperschaft gegebenenfalls über die rechtzeitig vorzunehmende Ausschreibung des

Weiterbetriebs zu marktüblichen Konditionen informiert.

7.5. Das TKU verpflichtet sich, die in dem Angebot (Anlage 5) beschriebenen Breitband- und

Telekommunikationsdienste gegenüber sämtlichen mit dem gigabitfähigen Netz erreichbaren

Endkunden zu den in dem Angebot (Anlage 5) niedergelegten und gegebenenfalls später neu

eingeführten, zusätzlich angebotenen Konditionen anzubieten oder ein solches Angebot

sicherzustellen und – bei Zustandekommen eines entsprechenden Endkundenvertrags – zu

erbringen. Hierbei sind Preisreduzierungen jederzeit zulässig. Preiserhöhungen sind frühestens

nach zweijähriger Laufzeit dieses Vertrages zulässig oder wenn das TKU im Ausbaugebiet

nachweislich die Dienste mindestens zu den Konditionen anbietet, die es seinen Endkunden

unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen außerhalb des Ausbaugebietes anbietet. Sollte

das TKU in seinem Angebot (Anlage 5) Endkundenpreise angegeben haben, die zum Zeitpunkt

der Angebotsabgabe von den Endkundenpreisen abweichen, die das TKU Endkunden

außerhalb des Ausbaugebiets in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt

anbietet, so ist eine Preiserhöhung nur mit Zustimmung der Gebietskörperschaft zulässig. Das

TKU ist gegenüber der Gebietskörperschaft nicht zum Abschluss eines Endkundenvertrages

mit einem potentiellen Endkunden verpflichtet, wenn dies dem TKU im Einzelfall, z. B.

aufgrund des Ergebnisses einer Bonitätsprüfung, nicht zumutbar ist. Das TKU hat zu

gewährleisten, dass an jedem Anschluss im Ausbaugebiet der Privatkunden- sowie der

Geschäftskundentarif angeboten werden kann.

18

[Seite 19]

7.6. Das TKU kann die Telekommunikationsdienste gegenüber den Endkunden selbst erbringen

bzw. anbieten oder sich über die Vorgaben von § 16.4 hinaus zuvor im Auswahlverfahren

benannter Dritter bedienen (Wholesale-Modelle). Dies erfolgt im Einklang mit den Vorgaben

der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage 1).

Das TKU haftet gegenüber der Gebietskörperschaft und gegenüber der Bewilligungsbehörde

im Zweifel allein für die Erfüllung aller Pflichten des Zuwendungsvertrags einschließlich seiner

Bestandteile. Das Verhalten der vom TKU zur Wahrnehmung von Pflichten aus dem

Zuwendungsvertrag beauftragten Dritten wird dem TKU wie eigenes Verhalten zugerechnet.

Insbesondere gewährleistet das TKU für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist die

Erbringung der erforderlichen Endkundendienste im geförderten Gebiet sowie die Open-

Access-Fähigkeit des geförderten Netzes.“

7.7. Das TKU ist über § 5.5 Satz 1 hinaus verpflichtet, sein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

angebotenes Breitband- und Telekommunikationsangebot für Endkunden während des

Betriebes regelmäßig dem aktuellen Stand der Technik und des Marktes anzupassen und durch

technisch weiterentwickelte Produkte zu ersetzen oder zu ergänzen, solange die in diesem

Vertrag festgelegten Mindestanforderungen nicht unterschritten werden und dies

wirtschaftlich sinnvoll ist.

7.8. Das TKU verpflichtet sich, die in Anlage 5 beschriebenen Reaktions- und Entstörzeiten

gegenüber sämtlichen Endkunden einzuhalten.

7.9. Während der Betriebspflicht des TKUs innerhalb der Zweckbindungsfrist kann die

Gebietskörperschaft jederzeit eine Überprüfung der Leistungsparameter des

Diensteangebotes des TKUs im Ausbaugebiet vornehmen. Die Überprüfungen und

Begehungen sind grundsätzlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen anzumelden und

erfolgen im Falle einer Begehung in Begleitung eines Mitarbeiters oder Beauftragten des TKU.

Sollte sich bei einer Überprüfung herausstellen, dass die Leistungsparameter nicht den

vereinbarten Werten entsprechen, hat das TKU die Kosten der Überprüfung zu tragen und den

Mangel unverzüglich zu beseitigen. Nach zweimaligem erfolglosen Ablauf einer von der

Gebietskörperschaft gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung steht der

Gebietskörperschaft nach ihrer Wahl das Recht zu, den Mangel selbst oder durch einen Dritten

zu beseitigen und vom TKU Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, oder den

Vertrag gemäß § 17.1 zu kündigen. Darüberhinausgehende Prüf- und Betretungsrechte der

19

[Seite 20]

Bewilligungsbehörde (u. a. im Sinne von § 12.3) sowie Schadensersatzansprüche und sonstige

Ansprüche der Gebietskörperschaft bleiben unberührt.

§ 8 Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen

8.1 Die Fälligkeiten der Teilzahlungen zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslücke ergeben sich,

soweit die Vertragsparteien nicht eine andere Fälligkeitsregelung einvernehmlich vereinbaren

und vorbehaltlich § 8.3, aus dem Zahlungsplan (Anlage 3). Danach sind Teilzahlungen für das

Erreichen bestimmter Ausbauziele vorgesehen, welche verbindliche Vertragsfristen nach

diesem Vertrag darstellen. Die Zahlungen sind bei Erreichung dieser Ausbauziele gemäß dem

Zahlungsplan sowie der Übersendung der für die Mittelanforderung nach dem „Hinweisblatt

Zwischennachweis GFP für Breitbandausbauprojekte“ für Teilzahlungen maßgeblichen

Dokumentation und den weiteren in § 1.2 dieses Vertrages genannten Regelungen fällig. Das

TKU stellt der Gebietskörperschaft alle notwendigen Informationen zur Anforderung von

Mitteln – im erweiterten Verfahren mit Baufortschritt und Zwischennachweis – zur Verfügung,

soweit es diese nach diesem Vertrag zur Verfügung zu stellen hat. Das TKU wird der

Gebietskörperschaft bei Fälligkeit eine ordnungsgemäße, qualifizierte Zahlungsaufforderung

nach den Vorgaben aus dem „Hinweisblatt Zwischennachweis GFP für

Breitbandausbauprojekte“ stellen. Der Gebietskörperschaft steht hinsichtlich des

Zahlungsanspruchs des TKU eine Einrede in Form eines Zurückbehaltungsrechts dergestalt zu,

dass sie die jeweilige Teilzahlung erst nach Zugang einer positiven Auszahlungsankündigung

(positive Benachrichtigung über die Prüfung durch die Bewilligungsbehörde gemäß Nr. 1

„Merkblatt Mittelanforderung für Breitbandausbauprojekte“) vorzunehmen hat. In der Regel

ist durch das TKU vorzusehen, dass einmal im Jahr mit Zwischennachweis abzurechnen ist;

weitere Rechnungen im gleichen Jahr können dann aber im vereinfachten Mittelabruf erfolgen.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Projektträgers sind Mittelabrufe auch für

Materialbeschaffungen und für Planungsleistungen möglich.

8.2. Das TKU übersendet der Gebietskörperschaft zur Vorbereitung der Vorlage des

Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde spätestens einen Monat vor dem

Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises alle Dokumentationsleistungen gemäß den

Rechtsgrundlagen in § 1.2 im Hinblick auf den Verwendungsnachweis, insbesondere der Nr. 4

BNBest-Gigabit, den geltenden GIS-Nebenstimmungen und den weiteren von der

Bewilligungsbehörde bereitgestellten konkretisierenden Hinweis- und Merkblättern. Hierzu

gehören u.a. eine georeferenzierte Dokumentation der errichteten Gigabit-Netzinfrastruktur

20

[Seite 21]

entsprechend den anwendbaren Nebenbestimmungen zur Gigabit-Richtlinie 2.0 und die

erforderliche Fotodokumentation.

8.3. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, von der letzten Teilzahlung der von ihr zu gewährenden

Mittel einen Betrag in Höhe von 10 % der Wirtschaftlichkeitslücke zur Sicherung etwaiger

Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis einzubehalten. Sollte die letzte Teilzahlung einen

Anteil von 10 % der ihr zu gewährenden Mittel nicht ausmachen, ist die Gebietskörperschaft

berechtigt, von der vorletzten Teilzahlung einen Betrag in der Höhe einzubehalten, dass

insgesamt 10 % der bereitzustellenden Mittel einbehalten werden. Die konkrete Höhe des

Einbehalts richtet sich danach, welcher Einbehalt von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der

Abrechnung geltend gemacht wird, wobei vorgenannte 10 % im Verhältnis zum TKU nicht

überschritten werden dürfen. Der einbehaltene Betrag wird nach abschließender

bestätigender Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde von der

Gebietskörperschaft an das TKU ausgezahlt, soweit der vertragsgemäße Betrieb des Netzes

und die Erbringung von Diensteangeboten für die Endkunden im Ausbaugebiet gewährleistet

ist und keine sonstigen Ansprüche der Gebietskörperschaft aus diesem Vertragsverhältnis

gegen das TKU bestehen. Die Gebietskörperschaft wird dem TKU das Ergebnis der Prüfung des

Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde unverzüglich nach dessen Vorliegen

mitteilen. Die Gebietskörperschaft fordert die Zuwendung vollständig gemäß BNBest-Gigabit

und den Vorgaben der Bewilligungsbehörden an.

§ 9 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene

9.1 Das TKU ist nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Gigabit-Rahmenregelung

verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen

effektiven, diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu dem geförderten Netz so früh wie

möglich vor Inbetriebnahme für einen Mindestzeitraum von [XX] [Angabe entsprechend der

Betriebsverpflichtung] Jahren und für passive Infrastruktur (einschließlich Kabel, wie

unbeschaltete Glasfaser) für unlimitierte Dauer zu gewähren. Das TKU hat dabei die

Anforderungen zu Vorleistungsprodukten, Vorleistungspreisen und zum effektiven Zugang

von Dritten zum geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene aus §§ 8, 11 der

Gigabit-Rahmenregelung und den Grundsätzen zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen

Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG der Bundesnetzagentur einzuhalten. Abgeschlossene

Verträge mit Zugangsnachfragern hat das TKU gemäß § 155 Abs. 3 TKG innerhalb von zwei

Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben. Diese

Übermittlungspflicht umfasst auch sämtliche zwischen dem Zugangsanbieter und dem

21

[Seite 22]

Zugangsnachfrager vereinbarten Preise. Der Netzzugang ist so früh wie möglich, spätestens

aber sechs Monate vor Markteinführung von Endkundendiensten zu gewährleisten, um ein

zeitgleiches Angebot auch durch den oder die anderen Anbieter zu ermöglichen. Das TKU ist

verpflichtet, die Einhaltung des zu gewährleistenden rechtzeitigen Zugangs für andere

Anbieter gegenüber der Gebietskörperschaft auf Verlangen nachzuweisen.

9.2 Zwischen dem TKU und dem Zugangsnachfrager gelten für den Betrieb des geförderten Netzes

die vom Bund festgelegten, veröffentlichten und dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Bedingungen und Preise für Vorleistungsprodukte in der jeweils geltenden Fassung.4

9.3 Es müssen im gesamten geförderten Netz dieselben offenen und diskriminierungsfreien

Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende

Infrastrukturen durch das TKU genutzt werden.

9.4 Können sich das TKU und der Zugangsnachfrager nicht innerhalb von zwei Monaten nach

Eingang des Antrags auf Gewährung eines Netzzugangs einigen, können beide

Vertragsparteien die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle anrufen. Diese

legt auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, § 155 Abs.

1 TKG die fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einschließlich der Entgelte des

beantragten Netzzugangs fest. Das TKU übermittelt der Gebietskörperschaft jeweils bis Ende

Januar eines Jahres für das vorangegangene Jahr eine Übersicht über Anzahl und Gegenstand

der erfolgten Zugangsnachfragen, differenziert nach Zugangsgewährungen und Ablehnungen

mit Ablehnungsgründen.

9.5 Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des

gigabitfähigen Netzes gilt § 19.2.

§ 10 Rückforderungsmechanismus / Abschöpfung übermäßiger Gewinne / Ausgleichsmechanismus

10.1. Etwaige Rückforderungen der Gebietskörperschaft betreffend die an das TKU durch

Weiterleitung der Zuwendung einschließlich des Eigenanteils ausgereichten Mittel erfolgen im

22

[Seite 23]

Rahmen der zuwendungs- und beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere

entsprechend Nr. 8 ANBest-P.

10.2. Droht der Gebietskörperschaft aufgrund von Pflichtverletzungen des TKUs die Rückforderung

oder die Nichtauszahlung von Fördermitteln, ist das TKU verpflichtet, im Rahmen des rechtlich

Zulässigen sowie des dem TKU Zumutbaren auf eigene Kosten die Gebietskörperschaft dabei

zu unterstützen, die Nichtauszahlung oder die Rückforderung von Fördermitteln zu verhindern.

10.3. Das TKU ist gegenüber der Gebietskörperschaft zur Rückzahlung der bereitgestellten Mittel

einschließlich des Eigenanteils der Gebietskörperschaft nebst ggf. durch Bescheid

festgesetzter Zinsen verpflichtet, wenn und soweit die Gebietskörperschaft ihrerseits

bestands- bzw. rechtskräftig zur Rückzahlung der Fördermittel aufgrund von Umständen

verpflichtet worden ist, die das TKU zu vertreten hat. Für den Fall des Rücktritts oder der

Kündigung regelt § 17 Näheres.

Sonstige Rückzahlungs- und Rückforderungsansprüche bleiben unberührt; es wird auf § 10.7

verwiesen.

10.4. Gemäß Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0 prüft die Bewilligungsbehörde nach Ablauf des

Zweckbindungszeitraumes, ob der Gewinn aus der Vermarktung der neu errichteten

Breitbandzugänge im Zielgebiet über das im Angebot (Anlage 5) des TKU unterstellte Niveau

hinaus angestiegen ist. Zur Durchführung dieser Prüfung ist das TKU verpflichtet, der

Gebietskörperschaft spätestens fünf [max. fünf] Monate nach Ablauf der Zweckbindungsfrist

(§ 7.1) eine Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke analog der im Angebot in

Übereinstimmung mit den förderrechtlichen Bestimmungen vorgenommenen Berechnung,

nunmehr auf Basis der realen Werte, unaufgefordert zu übersenden. [Nur zu streichen, wenn die

Zweckbindungsfrist nicht länger als sieben Jahre beträgt:] Ist die Zweckbindungsfrist länger als

sieben Jahre, kann die Gebietskörperschaft eine erste Nachberechnung der

Wirtschaftlichkeitslücke bereits nach Ablauf von sieben Jahren vom TKU verlangen. Die

Gebietskörperschaft wird unabhängig von einem Verschulden des TKU ausgezahlte

Fördermittel anteilig vom TKU zurückfordern, wenn festgestellt wird, dass sich die

Bemessungsgrundlage der Zuwendung tatsächlich um mehr als 500,00 Euro verringert hat

(Abrechnung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage des

Berechnungsverfahrens, das dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag).

10.5. Rückzahlungsansprüche werden mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247

BGB jährlich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist verzinst, welche die

23

[Seite 24]

Bewilligungsbehörde oder die Gebietskörperschaft im Schreiben zur Aufforderung zur

Rückzahlung an das TKU benennt, soweit sich nicht aus haushalts- oder unions- und

insbesondere beihilfenrechtlichen Vorgaben abweichende Verzinsungszeiträume oder

Zinssätze ergeben (siehe auch § 10.7).

10.6. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen das TKU an die

Bewilligungsbehörde abzutreten.

10.7. Rückforderungsansprüche und sich daraus ergebende Verzinsungsansprüche, die sich

insbesondere auch aus beihilfenrechtlichen Vorgaben ergeben können, bleiben unberührt. Den

Vertragsparteien ist bewusst, dass das TKU Begünstigter im Sinne des EU-Beihilfenrechts ist

und dass staatliche Beihilfen unbeschadet entgegenstehender vertraglicher Vereinbarungen

aufzuheben und verzinslich zu erstatten sind, wenn und soweit die Europäische Kommission

bestandskräftig bzw. die zuständigen Gerichte der Europäischen Union rechtskräftig die

Nichtvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt feststellen sollte(n). Vor diesem

Hintergrund muss das TKU die Kosten für den Aufbau und den Betrieb sowie die Einnahmen

aus der Nutzung des geförderten Netzes separat ausweisen (vgl. Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie

2.0)

§ 11 Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des TKUs

11.1. Das errichtete Netz einschließlich der zugehörigen Einrichtungen ist durch das TKU

entsprechend den zuwendungs- und beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß § 1.2 zu

dokumentieren. Die Dokumentation ist der Gebietskörperschaft ohne weitere Kosten zu

übergeben. Eine Weitergabe der Dokumentation an Dritte erfolgt nur, soweit dies rechtlich

zwingend ist. Die Dokumentation ist zudem gemäß § 9 Abs. 1 Gigabit-Rahmenregelung

innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten ohne weitere Kosten durch das

TKU, gegebenenfalls auch als Sammelmeldung mit anderen Netzausbauprojekten, der

Zentralen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln und die Gebietskörperschaft hierüber

zu informieren. Die Daten sind in vektorisierter und georeferenzierter Form zur Einbindung in

den Infrastrukturatlas zu übermitteln. Einzelheiten zur Datenlieferung regelt die

Bundesnetzagentur in den Datenlieferungsbedingungen für den Infrastrukturatlas der

Zentralen Informationsstelle des Bundes.

24

[Seite 25]

11.2. Das TKU verpflichtet sich zur Vornahme aller Mitwirkungshandlungen, die für das

beihilfenrechtlich vorgeschriebene Monitoring der Fördermaßnahme, insbesondere in § 11 der

Gigabit-Rahmenregelung, erforderlich sind.

11.3. Die ANBest-P sind mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P Bestandteil dieses Zuwendungsvertrags.

Das TKU gewährt der Bewilligungsbehörde einschließlich von ihr beauftragten Personen ein

Prüfrecht gemäß Nr. 7.1 ANBest-P und unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen

Verpflichtungen des TKUs ein jederzeit und uneingeschränkt zu gewährendes Zugangs- und

Prüfrecht in Bezug auf die geförderte Infrastruktur sowie hinsichtlich geeigneter Messpunkte.

Beim Einsatz von Nachunternehmern hat das TKU sicherzustellen, dass die

Gebietskörperschaft und Bewilligungsbehörde ihr Prüfrecht gem. Nr. 7.1 ANBest-P auch diesen

gegenüber ausüben können. Die Gebietskörperschaft und Bewilligungsbehörde stellen dabei

die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sicher.

11.4. Zur verbesserten Einschätzung der Zugangsmöglichkeiten hat das TKU auf Nachfrage

berechtigter Dritter diese in umfassender und diskriminierungsfreier Weise über das unter

Verwendung der Förderung gemäß § 5 errichtete gigabitfähige Netz (einschließlich

Leerrohren, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen usw.) zu informieren.

11.5. Darüberhinausgehende Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des TKU,

etwa nach § 5 Abs. 5 Gigabit-Rahmenregelung zur Meldung bestehender eigener

Infrastrukturen zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas oder gemäß TKG, bleiben unberührt.

11.6. Im Falle einer Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten durch das TKU gelten im Falle einer

Rückforderung oder Kürzung der Zuwendung die Regelungen des § 10 entsprechend.

§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und der Landesförderrichtlinie

12.1. Ferner ist das TKU verpflichtet, die Gebietskörperschaft bei ihrer Antragstellung auf

Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und der

Landesförderrichtlinie sowie allen im Zusammenhang mit der Administration der

bereitzustellenden bzw. bereitgestellten Fördermittel bestehenden Melde- und

Nachweispflichten gegenüber der Bewilligungsbehörde durch Beibringung entsprechender

Informationen zu unterstützen, soweit das TKU über diese verfügt oder als die für den Bau und

den Betrieb des gigabitfähigen Netzes verantwortliche Vertragspartei zu verfügen hat. Damit

25

[Seite 26]

die Gebietskörperschaft ihren Melde- und Nachweispflichten im Rahmen von Zwischen- und

Verwendungsnachweisprüfungen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachkommen kann,

besteht diese Mitwirkungsverpflichtung über das in den Zuwendungsbescheiden geregelte

Ende der Zweckbindungsfrist und – im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung – auch über

den vorzeitigen Beendigungszeitpunkt hinaus fort.

12.2. Das TKU verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung die hierauf anwendbaren gesetzlichen

Vorgaben und insbesondere zuwendungs- sowie beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen zu

beachten.

12.3. Das TKU ist verpflichtet, der Gebietskörperschaft oder auf deren Verlangen der

Bewilligungsbehörde die im Rahmen der Ausbauplanung, des Rechnungsprozesses gemäß § 8,

der Vorbereitung und Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung sowie eventuellen

weiteren Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde zu liefernden georeferenzierten

Informationen und sonstigen Angaben entsprechend den Anforderungen der

Zuwendungsbescheide von Bund und Land nebst aller hierzu ergangenen

Nebenbestimmungen, insbesondere unter Beachtung der jeweils anwendbaren GIS-

Nebenbestimmungen sowie etwaiger Änderungsbescheide, vorzulegen.

12.4. Das TKU wird die Gebietskörperschaft bei der Erfüllung der Publizitätspflichten, die sich aus

den Rechtsgrundlagen gemäß § 1.2 (insbesondere aus Nr. 5.1 und 5.3 BNBest-Gigabit) ergeben,

nach besten Kräften unterstützen. Insbesondere wird das TKU während der Durchführung des

Vorhabens unter Einhaltung der Vorgaben der Bewilligungsbehörde an gut sichtbaren Stellen

ein hinreichend großes Schild für das Vorhaben anbringen. Das TKU berichtet mindestens alle

drei Monate in Textform über den Ausbaustand – mindestens über die gebauten

Trassenkilometer sowie die Anzahl der fertiggestellten Hausanschlüsse – an die

Gebietskörperschaft. Dabei sind sämtliche sich aus den Rechtsgrundlagen gemäß § 1.2

ergebenden Vorschriften zu beachten. Die Vorgaben werden konkretisiert durch das zu

beachtende Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen der

Bewilligungsbehörde.

12.5. Im Falle der Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten durch das TKU gelten im Falle einer

Rückforderung von Fördermitteln § 10.2 und § 10.3 entsprechend.

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[Seite 27]

§ 13 Sicherungsmaßnahmen / Versicherungsschutz

13.1. Dem TKU obliegen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des gigabitfähigen

Netzes die Verkehrssicherungspflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

13.2. Bis zur Fertigstellung des gigabitfähigen Netzes ist das TKU verpflichtet, die für die Sicherheit

auf Baustellen maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen und

behördlichen Vorschriften bzw. Vorgaben sowie Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

13.3. Das TKU ist verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine

Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3,00 Mio. € je

Schadensfall für Personenschäden und über mindestens 3,00 Mio. € je Schadensfall für

Sachschäden bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen

Versicherungsunternehmen zu unterhalten. Beide Schadenskategorien müssen im

Schadensfall parallel zueinander mit den genannten Deckungssummen abgesichert sein.

§ 14 Darlegungs- und Beweislast, Haftung

14.1. Soweit in diesem Vertrag auf ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des TKU abgestellt wird,

hat das TKU sein Nichtvertreten darzulegen und bei im Einzelnen dargelegten Zweifeln der

Gebietskörperschaft an der Darlegung nachzuweisen.

14.2. Die Vertragsparteien haften einander der Höhe nach beschränkt auf 100 % der in § 3.1

genannten festgestellten Wirtschaftlichkeitslücke zuzüglich etwaiger Zinsen gemäß § 10.7. Die

zuvor genannten Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie bei der schuldhaften

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Eine solche

Kardinalpflicht stellt insbesondere die Einhaltung der Förderbedingungen gemäß § 1.2 in dem

Umfang, wie sie von der jeweiligen Vertragspartei nach diesem Vertrag zu erbringen sind, dar.

Die Haftung ist in diesen Fällen auf den Schaden beschränkt, den der haftende Vertragspartner

bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder

27

[Seite 28]

unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen, hätte

voraussehen können.

14.3. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

14.4. Außer im Falle von Vorsatz finden für den Fall, dass von der einen Vertragspartei

Vermögensschäden von Endkunden zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieser

Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei besteht, für diesen Anspruch die

Haftungsbegrenzungen des § 70 TKG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend

Anwendung.

§ 15 Kürzung der Zuwendung und Vertragsstrafen

15.1. Soweit die Bewilligungsbehörde die Zuwendung kürzt bzw. zurückfordert, erfolgt eine

entsprechende Kürzung bzw. Rückerstattung durch das TKU.

15.2. Unabhängig hiervon mindern sich die von der Gebietskörperschaft bereitzustellenden Mittel

bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine oder die in dem Bauzeitplan (Anlage 3)

vorgesehenen Zwischenfristen für die einzelnen Ausbauabschnitte durch das TKU gemäß § 3.1

für jede Kalenderwoche der Fristüberschreitung um 0,2 %, insgesamt jedoch maximal 5 %

dieses Betrages. Wurde dem TKU die entsprechende Zuwendung bereits ausbezahlt, hat die

Gebietskörperschaft einen Anspruch auf Rückzahlung des Kürzungsbetrags. Die

Gebietskörperschaft kann in diesem Fall nach ihrer Wahl alternativ ihren Anspruch auf

Freistellung gemäß § 4.4 geltend machen. Wurde dem TKU die entsprechende Zuwendung

noch nicht ausbezahlt, vermindert sich der verbleibende Anspruch auf den

Wirtschaftlichkeitslückenausgleich um den Kürzungsbetrag.

15.3. Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der Gebietskörperschaft bleiben unberührt.

Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche wegen der Überschreitung von

Vertragsterminen oder von in dem Bauzeitplan (Anlage 3) vorgesehenen Zwischenfristen für

die einzelnen Ausbauabschnitte angerechnet.

15.4. Dem TKU bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der Gebietskörperschaft ein geringerer

Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe entsprechend herabgesetzt.

28

[Seite 29]

§ 16 Vertraulichkeit

16.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geschäftliche Informationen jeweils streng vertraulich

und als geheim zu behandeln. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, die

Informationen ausschließlich zur Durchführung des vorliegenden Zuwendungsvertrages zu

verwenden.

16.2. Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien nachweisen,

dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind. Ebenso bestehen keine

Geheimhaltungspflichten gegenüber Behörden oder Dritten für solche Angelegenheiten, die

eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher, insbesondere beihilfen- oder

zuwendungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den betreffenden Behörden oder den

betreffenden Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen verpflichtet ist; im Übrigen bleiben

die Geheimhaltungspflichten unberührt.

16.3. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages Dritte mit

der Wahrnehmung ihrer Rechte sowie der Projektbegleitung und Projektüberwachung zu

beauftragen. Sie wird diese im Vorhinein entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.

16.4. Das TKU ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages Dritte als

Unterauftragnehmer zu beauftragen, sofern dies in dem Zustandekommen dieses

Zuwendungsvertrages zugrundeliegenden Auswahlverfahren angezeigt wurde. Beabsichtigt

das TKU darüber hinaus die Beauftragung von weiteren Unterauftragnehmern zur Umsetzung

dieses Zuwendungsvertrages, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch die

Gebietskörperschaft, die nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigert werden darf. Das

TKU wird seine Unterauftragnehmer im Vorhinein entsprechend zur Vertraulichkeit

verpflichten.

16.5. Jede Vertragspartei behandelt die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der

Durchführung des Zuwendungsvertrags zu verarbeitenden personenbezogenen Daten im

Einklang mit den Vorschriften des jeweils geltenden Datenschutzrechts.

§ 17 Kündigung und Rücktritt, Vorkaufsrecht

17.1. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Dieser Vertrag kann nur aus

wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei gekündigt

29

[Seite 30]

werden (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages durch

die Gebietskörperschaft liegt insbesondere dann vor, wenn

  • die geschuldete vollständige Inbetriebnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach

dem Inbetriebnahmezeitpunkt erfolgt ist und die Verzögerung auf Gründen beruht, die das

TKU zu vertreten hat. Im Falle einer Kündigung aus diesem Grund wird eine etwaig

gezahlte Vertragsstrafe zurückgezahlt, soweit diese nicht nach § 15.3 / 15.3 [anzupassen, je

nachdem, ob optionale Regelung des § 15.2 gewählt wird oder nicht] auf

Schadensersatzansprüche angerechnet wurde. Weitergehende Schadensersatzansprüche

bleiben hiervon unberührt;

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen das TKU mangels Masse abgelehnt wird;

oder

  • das TKU die wesentlichen Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere den geschuldeten

Netzbetrieb und die geschuldete Erbringung von Telekommunikationsdiensten trotz

zweimaligen erfolglosen Ablaufs von der Gebietskörperschaft jeweils gesetzter,

angemessener Fristen zur Pflichterfüllung, schuldhaft verletzt.

17.2. Die Gebietskörperschaft ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom

Zuwendungsvertrag mit Wirkung für die Vergangenheit durch schriftliche Erklärung gegenüber

dem TKU berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in den nachfolgend genannten

Fällen anlässlich des diesen Zuwendungsvertrag betreffenden Auswahlverfahrens und des

diesem zugrundeliegenden förderrechtlichen Rechtsverhältnisses gegeben:

a. die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss sind nachträglich entfallen, z. B. aufgrund

des Eintretens oder Bekanntwerdens eines der in § 3 Abs. 3 Gigabit-Rahmenregelung

vorgesehenen Umstände, und ein Festhalten an dem Vertrag ist der Gebietskörperschaft

unzumutbar oder aus entgegenstehenden rechtlichen Gründen nicht möglich;

b. die Zuwendungsbescheide von Bund und Land werden entsprechend §§ 48, 49 VwVfG

oder anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Nr. 8 ANBest-P, mit Wirkung für die

Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam;

c. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des TKUs zustande gekommen, die in

wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;

30

[Seite 31]

d. das TKU ist ohne Darlegung rechtfertigender Gründe (insbesondere nach § 6) mit dem

Baubeginn um mehr als sechs Monate in Verzug;

e. das TKU kommt den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten und auf Basis dieses

Vertrags in seinem Verantwortungsbereich liegenden Verpflichtungen – auch nach

angemessener Fristsetzung – nicht nach, insbesondere

  • seinen Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten insbesondere gemäß

§§ 11, 12 oder

  • seinen Verpflichtungen zur Gewährung eines offenen Netzzugangs auf

Vorleistungsebene (§ 9);

f. Vorliegen eines Ausschlussgrunds im Sinne des § 123 des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit nicht §§ 125 oder 126 GWB einschlägig sind;

g. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne von § 298 StGB;

h. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB oder

Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

i. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Landestariftreue- und

Mindestlohngesetzes des Landes [LAND];

j. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale

Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch im Sinne des Dritten

Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Gesetzes zur

Bekämpfung der Schwarzarbeit.

In den in § 17.2 lit. a und lit. b. genannten Fällen ist auch das TKU zum Rücktritt vom Vertrag

berechtigt.

17.3. Weitere gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

17.4. Im Falle des Rücktritts oder der außerordentlichen Kündigung sind die empfangenen

Leistungen zurückzugewähren, wenn und soweit die Bewilligungsbehörden des Bundes und

des Landes die Zuwendung (teilweise) aufheben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche –

insbesondere hinsichtlich des Ersatzes von zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Kündigung

vom TKU bereits gezogenen Nutzungen aus der geförderten Infrastruktur – bleiben unberührt.

31

[Seite 32]

17.5. Im Falle der außerordentlichen Kündigung vollzieht sich die Abwicklung des Vertrages derart,

dass zum Kündigungszeitpunkt noch ausstehende Arbeiten des TKUs nicht mehr ausgeführt

und hierfür durch die Gebietskörperschaft keine Mittel mehr zur Verfügung gestellt werden.

17.6. Unabhängig von der vorzeitigen Beendigung des Vertrages und der Pflicht zur Rückzahlung von

empfangenen Leistungen besteht die Pflicht zur Gewährung eines offenen Netzzugangs gem.

§ 9 an der mit den gewährten Fördermitteln errichteten Netzinfrastruktur fort, solange und

soweit hierfür gewährte Mittel nicht vollständig vom TKU (ggf. verzinslich) erstattet worden

sind.

17.7. Soweit beihilfenrechtlich zulässig, vereinbaren die Vertragsparteien für den Fall der vorzeitigen

Beendigung des Vertrages durch außerordentliche Kündigung oder Rücktritt das folgende

Vorkaufsrecht der Gebietskörperschaft: Das TKU sichert der Gebietskörperschaft oder einem

von ihr zu benennenden Dritten für diesen Fall ein Vorkaufsrecht an der unter diesem Vertrag

bis zum Beendigungszeitpunkt neu errichteten Infrastruktur zu. Das Vorkaufsrecht erstreckt

sich auch auf unter diesem Vertrag errichtete Infrastruktur, die im Eigentum eines Dritten (z. B.

eines konzernverbundenen Unternehmens) steht; in diesem Fall wird das TKU die Zustimmung

des Dritten zum Vorkauf erwirken. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf Infrastruktur, die

das TKU für die Versorgung anderer Gebiete benötigt. Diesbezüglich ist der

Gebietskörperschaft oder dem ihr für den Vorkauf benannten Dritten ein Anspruch auf Zugang

zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. Die Gebietskörperschaft tritt in alle auch

beihilfen-, zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Verpflichtungen des TKU, insbesondere die

Verpflichtung zur Gewährung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs zum

geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene, ein.

§ 18 Wirksamkeit und Inkrafttreten des Vertrages, Pflichten des TKU vor Inkrafttreten

18.1. Dieser Vertrag kommt mit dem Zuschlag im Auswahlverfahren zustande (Wirksamkeit). Die

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Vertrag entstehen jedoch erst nach dem

Erlass der endgültigen Zuwendungsbescheide des Bundes und des Landes, soweit nicht in

diesem Vertrag Abweichendes geregelt ist (aufschiebende Bedingung; Inkrafttreten). Die

Gebietskörperschaft informiert das TKU umgehend über den Eintritt der aufschiebenden

Bedingung.

32

[Seite 33]

18.2. Bereits vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. § 18.1 bestehen nach Zuschlag

folgende Pflichten des TKU:

a. Das TKU erstellt eine Ausbauplanung unter Beachtung der Vorgaben der

Leistungsbeschreibung (Anlage 2), des Einheitlichen Materialkonzepts des Bundes und

der Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur sowie der anwendbaren GIS-

Nebenbestimmungen und legt diese der Gebietskörperschaft vor. Fordert die

Bewilligungsbehörde über die vorgelegte Ausbauplanung hinaus die Einreichung weiterer

Planungsunterlagen und Informationen zu dem auszubauenden gigabitfähigen Netz an,

ist das TKU, soweit diese Informationen im Einflussbereich des TKU verfügbar sind oder

sein müssten, verpflichtet, diese Informationen unter Beachtung eventueller

Fristvorgaben der Bewilligungsbehörde, ansonsten in angemessener Frist, beizubringen.

Die von der Bewilligungsbehörde mit Erlass des endgültigen Zuwendungsbescheids

akzeptierte Ausbauplanung wird als Anlage 4 Bestandteil dieses Zuwendungsvertrages.

b. Das TKU unterstützt die Gebietskörperschaft bei der Beantragung der endgültigen

Zuwendungsbescheide und stellt die für die endgültige Förderantragstellung

erforderlichen, vom TKU beizubringenden Daten der Gebietskörperschaft innerhalb von

sechs Wochen nach Zuschlagserteilung zur Verfügung. Diese Leistungspflicht besteht für

den Fall erforderlicher Nachlieferungen entsprechend fort.

18.3. Sollte das TKU bereits vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. § 18.1 auf Veranlassung

und im Einvernehmen der Gebietskörperschaft Leistungen erbracht haben, die über die

Mitwirkungspflichten nach § 18.2 hinausgehen und zu Kosten und Aufwendungen des TKUs

geführt haben, werden diese unabhängig von einem späteren Eintritt der aufschiebenden

Bedingung von der Gebietskörperschaft gegen Nachweis bis zu einem Betrag von EUR XX [in

Worten: Euro XX] erstattet.

18.4. Im Falle der bestandskräftigen Nichterteilung der endgültigen Zuwendungsbescheide von

Bund und Land oder im Falle wesentlicher Abweichungen der endgültigen

Zuwendungsbescheide von Bund und Land gegenüber den vorläufigen

Zuwendungsbescheiden unter Berücksichtigung des entsprechend dem Angebot (Anlage 5)

gestellten Förderantrags auf endgültige Bewilligung der Gebietskörperschaft ist jede der

Vertragsparteien entsprechend § 17.2 zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Festhalten am

Zuwendungsvertrag unzumutbar ist. Vor Erklärung eines Rücktritts vom Vertrag werden sich

die Vertragsparteien bemühen, auch unter Einbeziehung der Bewilligungsbehörden eine

33

[Seite 34]

einvernehmliche Regelung zu finden, die eine Erfüllung des Zuwendungsvertrages –

gegebenenfalls mit einvernehmlichen Anpassungen – ermöglicht. Hierzu gehören auch

Rechtsbehelfe gegen die endgültigen Zuwendungsbescheide von Bund und Land. Für die

Rechtsfolgen gilt § 17.4 entsprechend.

§ 19 Änderungen und Rechtsnachfolge

19.1. Treten nach Abschluss des Vertrages unvorhersehbare Umstände ein, die ein Festhalten am

unveränderten Vertrag unzumutbar machen und wesentliche Änderungen im Hinblick auf die

Leistungserbringung durch das TKU sowie die Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke erfordern,

wird das TKU die Gebietskörperschaft unverzüglich informieren und die für eine Anzeige an die

Bewilligungsbehörden notwendigen Unterlagen und Dokumentationsleistungen erbringen.

Die Gebietskörperschaft wird diese Unterlagen und Dokumentationsleistungen an die

Bewilligungsbehörden weiterleiten und eine Anpassung der Zuwendungsbescheide

beantragen. Nehmen die Bewilligungsbehörden die beantragten Anpassungen an den

Zuwendungsbescheiden vor oder regeln sie die entsprechenden Anpassungen in anderer

Weise, z.B. durch Mitteilungen im Hinblick auf die Umsetzung des Ausbauprojekts, wird die

Gebietskörperschaft diese an das TKU weiterreichen. Das TKU kann gegen die

Gebietskörperschaft jedoch keine Ansprüche über diesen Vertrag nebst Anlagen hinaus

geltend machen, sollten die Bewilligungsbehörden keinen Änderungsbescheid oder keine

sonstige Mitteilung entsprechend der Anzeige durch die Gebietskörperschaft erlassen.

19.2. Soweit nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmung vorgegeben oder explizit in diesem

Vertrag geregelt, ist keine der Vertragsparteien dazu berechtigt, ohne vorherige schriftliche

Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei ihre Rechte aus diesem Vertrag an einen

Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder auf sonstige Weise zu übertragen. Bei der

Abtretung der Rechte und Pflichten des TKU aus diesem Vertrag – insbesondere an ein mit ihm

im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen – wird die Gebietskörperschaft ihre

Zustimmung jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt

insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen analog § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b GWB

nicht erfüllt sind oder wenn die Bewilligungsbehörde des Bundes und / oder des Landes einer

Übertragung auf den Rechtsnachfolger nicht zustimmt. Bei Veränderungen der

Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes gehen die

in diesem Vertrag eingegangenen und gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die zum

34

[Seite 35]

offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Gigabit-

Rahmenregelung, durch das TKU auf den oder die Rechtsnachfolger über; der jeweilige

Netzbetreiber hat sie im Falle einer Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung

oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes stets auf den oder die Rechtsnachfolger zu

übertragen, sodass die Gebietskörperschaft hinsichtlich aller nach diesem Vertrag

geschuldeten Leistungen des TKU einen direkten vertraglichen Anspruch gegen den

Rechtsnachfolger des bisherigen TKU hat.

§ 20 Besondere Vorgaben im Hinblick auf die Losbildung

entfällt

§ 21 Schlussbestimmungen

21.1. Sämtliche Erklärungen und sonstige Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen, soweit nicht

explizit im Vertrag geregelt, in Textform. Für die Kommunikation der Vertragsparteien werden

folgende Kontaktpersonen und Kontaktdaten benannt:

Kontaktdaten Ansprechpartner/-in Vertreter/-in

Gebietskörperschaft

Name

Position

Organisationseinheit

Telefonnummer:

Faxnummer

E-Mail:

Anschrift:

Kontaktdaten Ansprechpartner/-in Vertreter/-in

TKU

Name

Position

35

[Seite 36]

Kontaktdaten Ansprechpartner/-in Vertreter/-in

TKU

Organisationseinheit

Telefonnummer:

Faxnummer

E-Mail:

Anschrift:

21.2. Sollten sich die in § 21.1 bezeichneten Kontakte ändern, ist die betreffende Vertragspartei

verpflichtet, diese Änderung der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt dies

nicht, kann sie sich nicht darauf berufen, eine Mitteilung, Erklärung oder andere

Kommunikation sei wegen falscher Adressierung nicht zugegangen.

21.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Zuwendungsvertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht

aus diesem Zuwendungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch

für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis ist im Fall

telekommunikativer Übermittlung einer Erklärung gemäß § 127 Abs. 2 BGB nur dann gewahrt,

wenn die übermittelte Kopie den Namen und die Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt.

Änderungen und Ergänzungen der nicht disponiblen Teile dieses Zuwendungsvertrages

bedürfen der vorherigen Genehmigung bzw. Einwilligung der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.6 der

Gigabit-Richtlinie 2.0).

21.4. Zusammen mit seinen Anlagen gibt dieser Vertrag die zwischen den Vertragsparteien

getroffenen Vereinbarungen und Vertragsbestandteile vollständig wieder. Nebenabreden zu

diesem Vertrag sind nicht getroffen. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in

Bezug auf den Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.

21.5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher

über seine Gültigkeit, wird – soweit gesetzlich zulässig – Perleberg als Gerichtsstand vereinbart.

21.6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung

ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in

diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Vertragsparteien ist die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die

Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien, die

36

[Seite 37]

Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten

und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An Stelle der unwirksamen/ nichtigen

Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung

zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die

Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner

späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der

Verträge bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit/ Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem

darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung

mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu

vereinbaren.

21.7. Die Vertragsparteien sind zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht

erfüllten Vertrages nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,

anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt,

soweit die aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.

Eine Zurückbehaltung von Auszahlungen der gemäß §§ 1.1 und 3.1 weitergeleiteten

Zuwendung durch die Gebietskörperschaft aus beihilferechtlichen, zuwendungsrechtlichen

oder haushalterischen Gründen bleibt hiervon unberührt.

21.8. Dieser Zuwendungsvertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält

eine Ausfertigung.

Landkreis Prignitz [Firma des TKUs]

Perleberg, [Datum] [Ort], [Datum]


[Name, Funktion] [Name, Funktion]

37

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung