Eigenerklaerung_zur_Zuverlaessigkeit.pdf

Fördertechnik für den Ersatzneubau der LVR-Paul-Klee-Schule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.10.2026, 09:03 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.lvr.de

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(Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit)

Vergabenummer
Baumaßnahme
Leistung

2202.11-703342

Eigenerklärung des Bieters zur Zuverlässigkeit

Ergänzung der Nr. 1 des Angebotsschreibens

Mir/Uns ist bekannt, dass seitens der Vergabestelle noch keine Überprüfung der Zuverlässigkeit meines/unseres Unternehmens vorgenommen wurde. Ab einer Auftragssumme von 30.000 EUR netto wird der Auftraggeber in jedem Fall für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, eine Abfrage im Wettbewerbsregister gem. § 6 WRegG beim Bundeskartellamt durchführen.

Ich/Wir versichere/n hiermit, dass für mein/unser Unternehmen keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe nach § 6e EU VOB/A vorliegen, insbesondere

  • das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätikgeit KEINE nachweislich schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird 1 und
  • das Unternehmen KEINE wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadenersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.²

Ich/Wir erkläre/n, dass für mein/unser Unternehmen ein oder mehrere zwingende und/oder fakultative Ausschlussgründe bestehen und die in der beiliegenden selbst gefertigten Eklärung beschriebenen Selbstreinigungsmaßnahmen getroffen wurden.

Mir/Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu meinem/unserem Ausschluss vom Ver- gabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer vertrag- lichen Nebenpflicht aus wichtigem Grund führen kann.

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, die vorstehende Erklärung auch von Nachunternehmern zu fordern und auf Verlangen des AG jederzeit, unaufgefordert spätestens vor Zustimmung des Auftraggebers zur Weiterbeauf- tragung vorzulegen.

Ort/Datum Bieter

1 Klarstellende Erläuterung zum fakultativen Auschlussgrund des § 6e Abs. 6 Nr. 3 EU VOB/A:

Verfehlungen, die unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten - die Integrität des Unternehmens infrage stellen, sind insbesondere:

  • Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u. a. Betrug, Subventions- betrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung - auch im geschäftlichen Verkehr - oder Vorteilsgewährung,
  • das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden.

VHB-LVR, Stand 11/2022 GLM - 32.10 Zentrale Informationsstelle VOB Seite 1 von 2

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2202.11-703342 Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u. a. Absprachen über die Abgabe oder die Nichtabgabe von Angeboten, sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wett- bewerb zu beeinflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen auch auf unrechtmäßige oder unlautere Einfluss- nahme auf das Vergabeverfahren hindeuten.

Nachweislichkeit ist gegeben,

  • bei Zulassung der Anklage,
  • bei strafrechtlicher Verurteilung,
  • bei Erlass eines Strafbefehls
  • bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Strafprozessordnung (StPO)
  • nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheides oder
  • für die Dauer der Durchführung eines Straf- und Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

² Klarstellende Erläuterung zum fakultativen Auschlussgrund des § 6e Abs. 6 Nr. 7 EU VOB/A:

Für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes ist nicht erforderlich, dass die frühere Tätigkeit für demselben Auftraggeber ausgeübt wurde.

Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung beurteilt sich anhand ihrer Bedeutung für den vom Vertrag vorausgesetzten Zweck, des Verschuldungsgrads und der Folgen der mangelhaften Leistung für den öffentlichen Auftraggeber. Eine wiederholte oder fortdauernde mangelhafte Erfüllung kann ebenso den Ausschlusstatbestand begründen, ohne dass die Pflichtverletzung im Einzelfall erheblich war.

Entscheidend für die Wesentlichkeit einer Anforderung ist ihre Bedeutung für den Auftraggeber und infolgedessen, welche Auswirkung die mangelhafte Leistung für diesen hat. Erfasst sind Haupt-, neben- wie auch Nebenleistungspflichten.

Den Ausschlusstatbestand begründende Rechtsfolgen sind unabhängig von einer gerichtlichen Bestätigung neben der aus- drücklich genannten vorzeitigen Vertragsbeendigung und dem Schadenersatz vergleichbare Rechtsfolgen mit dem Ziel eines Ausgleichs der Minderleistung, insbesondere

  • Rücktritt
  • Ersatzvornahme nach erfolgloser Fristsetzung,
  • Minderung der Vergütung
  • Verlangen nach umfangreicher Nachbesserung.

VHB-LVR, Stand 11/2022 GLM - 32.10 Zentrale Informationsstelle VOB Seite 2 von 2

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