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Zusätzliche Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
- Preisermittlungen/Nachträge (§ 2)
1.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Urkalkulation für die vertragliche Leistung - soweit nicht bereits während des Vergabeverfahrens vorgelegt - dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
Aus dieser Urkalkulation müssen für alle Teilleistungen (Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses) folgende Grundlagen der Kalkulation hervorgehen:
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Kalkulationsart,
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Ermittlung der Einzelkosten der Teilleistung,
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Angabe der Aufwandswerte bei den Einzelkosten,
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Mittellohn,
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Materialkosten für Rohmaterial (wie Stahl, Kuper etc.),
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Ermittlung der Baustellengemeinkosten getrennt nach einmaligen, leistungs- und zeitabhängigen Kosten, soweit nich im Leistungsverzeichnis enthalten,
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Ermittlung der allgemeinen Geschäftskosten,
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Wagnis und Gewinn,
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Verteilung der Zuschlagssätze auf die Kostenart.
Der Auftraggeber darf die Urkalkulation bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Die vertragsgemäße Urkalkulation ist Grundlage und Bestandteil der Abrechnung von Vergütungsänderungen. Ist die Urkalkulation nicht vertragsgemäß, ist eine aus dieser Urkalkulation abgeleitete Abrechnung nicht prüfbar.
1.2 Im Falle der Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 und 6 durch den AG soll nach Zugang der Anordnung und möglichst vor der Ausführung der angeordneten Leistungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, in der die Auswirkungen der geänderten oder zusätzlichen Leistungen auf die Vergütung und auf die vereinbarten Ausführungsfristen festgelegt werden.
Der AN hat dem AG hierzu ein Angebot (Nachtragsangebot) vorzulegen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt:
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Nachtragsangebote sind fortlaufend zu nummerieren.
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Die schriftliche Anordnung des AG ist konkret zu benennen.
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Der AN muss in Abgrenzung zu der ursprünglich vereinbarten Leistung begründen, warum es sich um eine geänderte oder zusätzliche Leistung handelt.
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Die begehrte Vergütung muss vertragsgemäß ermittelt und nachgewiesen werden.
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Die zeitlichen Auswirkungen müssen konkret dargelegt werden. Insbesondere der pauschale Vorbehalt bauzeitlicher Ansprüche ist unwirksam.
Der AN ist jedoch verpflichtet, der Anordnung des AG sofort nach deren Zugang nachzukommen. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, dass ein Nachtragsangebot vorliegt, über dieses verhandelt wurde oder dass sich die Parteien über Grund und/oder Höhe einer etwaigen zusätzlichen Vergütung geeinigt haben. Insbesondere eine fehlende Einigung über Grund und/oder Höhe einer zusätzlichen Vergütung begründet mithin kein Leistungsverweigerungsrecht des AN.
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1.3 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) und die Urkalkulation für die vertragliche Leistung (sofern noch nicht eingereicht) vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Preisvereinbarung für nachträgliche Leistungen richtet sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung (nach den Formblättern 221/222 und 223 bzw. der Urkalkulation) und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Es erfolgt mithin eine vorkalkulatorische Preisfortschreibung nach dem Grundsatz "guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis".
Die kalkulatorische Ableitung der Preise für geänderte oder zusätzliche Leistungen aus der Preisermittlung für die vertragliche Leistung ist soweit möglich durch Heranziehung vergleichbarer vertgraglicher Leistungen Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses), ansonsten unter Zugrundelegung der entsprechenden jeweils zutreffenden Kalkulationsbestandteile (Lohnkosten, Stoffkosten, Gerätekosten, sonstiges Kosten, BGK, AGK, Wagnis und Gewinn) vorzunehmen.
- Ausführungsunterlagen (§ 3)
2.1 Der Auftragnehmer hat - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
2.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
- Bautagesberichte (§ 4)
Ist der Auftragnehmer verpflichtet, Bautagesberichte zu führen - vgl. Nr. 9 der Besonderen Vertragsbedingungen - hat er der Bauleitung täglich eine Durchschrift des Bautagesberichts zuzuleiten, der mindestens Angaben zur Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Personen, dem täglichen Arbeitsbeginn und das Arbeitsende, die ausgeführten Leistungen, die auf der Baustelle beschäftigten Nachunternehmern, die Wetterverhältnisse sowie besondere Vorkommnisse auf der Baustelle enthalten muss.
- Werbung (§ 4 Abs. 1)
4.1 Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
4.2 Der Auftraggeber behält sich vor, auf der Baustelle ein Bauschild zu errichten. Für diesen Fall ist dem Auftragnehmer das Anbringen eines Firmenschildes auf seine Kosten gestattet. Über Art und Größe des Firmenschildes muss der Auftragnehmer sich mit der Bauleitung abstimmen.
-
Entfällt
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Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
- Kündigung, Teilkündigung, Ersatzvornahme bei mangelhafter Leistung
7.1 Kündigung aus vom Auftragnehmer zu vertretendem Grund (§ 8 Abs. 2 – 4), Vergabe des noch nicht vollendeten Teils der Leistungen
Im Falle, dass der Auftrag aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen gekündigt oder anderweitig beendet wird, behält sich der Auftraggeber vor, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung den übrigen Bietern des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen und die Leistungen im Wege der Ersatzvornahme an einen der übrigen Bieter zu vergeben.
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7.2 Teilkündigung
Jede Kündigung (einschließlich der Ersatzvornahme nach 7.3 und der Selbstübernahme nach § 2 Abs. 4 VOB/B) des AG kann im Sinne des § 648a Abs. 2 BGB als Teilündigung auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks begrenzt werden. § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gilt nicht.
7.3 Ersatzvornahme bei mangelhafter Leistung
7.3.1 Die Regelung des § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B gilt nicht.
7.3.2 Wenn der AN einen bereits während der Ausführung erkannten Mangel nicht innerhalb einer durch den AG gesetzten angemessenen Frist beseitigt, kann der AG ihm eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Mangels setzen. Mit der Fristsetzung muss der AG gegenüber dem AN die Gründe für die Dringlichkeit der Mängelbeseitigung schriftlich darlegen. Die Frist kann so bestimmt werden, dass sie bereits vor Fälligkeit der Fertigstellung der mit dem Mangel behafteten Leistung abläuft, wenn die Voraussetzungen entsprechend des § 324 Abs. 4 BGB vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) der Mangel die vertragsmäßige Erfüllung der Leistungen des AN oder anderer am Bau beteiligter Unternehmer behindert und hierdurch eine wesentliche Verzögerung und die grundlegende Umstellung des Bauablaufs droht, b) der AN den bereits erkannten Mangel überbaut oder überbauen wird, ohne ihn vorher zu beseitigen, und hierdurch eine Mängelbeseitigung nur noch zu unverhältnismäßigen Kosten möglich sein wird,
c) eines spätere Beseitigung des Mangels zu unverhältnismäßigen Folgekosten führen wird oder d) offensichtlich ist, dass der Mangel auch bei Fälligkeit der mit dem Mangel behafteten Leistung nicht beseitigt sein wird.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der AG berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom AN Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn nicht der AN die Nacherfüllung zu Recht verweigert hat.
7.3.3 Für die Nachfrist nach 7.3.2 gilt § 323 Abs. 2 BGB entsprechend.
7.3.4 Der AG kann dem AN mit der Nachfrist nach 7.3.2 eine angemessene Frist zur Abgabe einer Erklärung in Textform setzen, ob er den Mangel bis zur Fälligkeit der Fertigstellung der mit dem Mangel behafteten Leistung beseitigen wird. Wenn der AN die Beseitigung ablehnt oder innerhalb der Frist die Frage nicht eindeutig beantwortet, gilt die Voraussetzung nach 7.3.2 d) als erfüllt.
7.3.5 Bevor der AG mit der Ausführung der Ersatzvornahme beginnt, hat er den AN mit einer angemessenen Frist zu einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes zu laden. § 648a Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB gilt entsprechend.
7.3.6 Der AG hat dem AN nach der Ersatzvornahme mitzuteilen, welche Teile der Leistungen ders AN er durch die Ersatzvornahme verändert hat.
7.3.7 Der AN hat demAG für die Selbstvornahme Zutritt zur Baustelle und zum Ort der auszuführenden Leistung zu gewähren.
7.3.8 Jeder Vertragspartner hat bei der Ausführung einer Ersatzvornahme auf die Interessen und den Bauablauf des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen.
- Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel
8.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbs- beschränkung darstellt.
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b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht gestellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschrei- bungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteils- gewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
8.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 7.1a vorgenommen hat, ist er dem Auftrag- geber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
8.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 7.1b oder 7.1c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
8.4 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Haftung der Vertragsparteien/Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)
9.1 Bei Arbeiten, deren Ausführung mit Schweiß-, Schneid-, Löt- oder Trennschleifarbeiten verbunden ist, hat der Auftragnehmer die den Vergabeunterlagen beigefügten "Richtlinien für den Brandschutz" des VdS zu berücksichtigen und den Erlaubnisschein vor Ausführung der Arbeiten beim Auftraggeber vorzulegen.
9.2 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Abnahme (§ 12)
10.1 Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro (ohne Umsatz- steuer).
10.2 Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. § 12 Abs. 4 Nr. 2 bleibt unberührt.
- Abrechnung (§ 14)
11.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 6.
11.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
11.3 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
- Auftragnehmer
- Auftraggeber
- Nummer des Aufmaßblattes
- Bezeichnung der Bauleitung
- Ordnungszahl (OZ)
Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: "Aufgestellt".
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11.4 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
11.5 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen.
Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
- Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nach- träge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
- Rechnungen (§§ 14 und 16)
13.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
13.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeich- nung - ggf. abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
13.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen, der Umsatzsteuer- betrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
13.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
- Stundenlohnarbeiten (§ 15, § 2 Abs. 10)
14.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3
-
das Datum,
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die Bezeichnung der Baustelle,
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die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
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die Art der Leistung,
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die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
-
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
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die Gerätekenngrößen
enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Bescheinigung des durch den Auftraggeber beauftragten Architekten/Ingenieurs auf dem Stundenlohnzettel begründet keinen Vergütungsanspruch. Stundenlohn, der dadurch entsteht, dass ohne begründeten Bedarf überqualifizierte Mitarbeiter zur Ausführung der Arbeiten eingesetzt wurden, wird nicht erstattet.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auf- tragnehmer.
14.2 Sind die Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.
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- Zahlungen (§ 16)
15.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in EURO geleistet.
15.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
- Überzahlungen (§ 16)
16.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
16.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
17.1 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, die es ermöglicht, in deutscher Sprache zu verhandeln. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung durch den Auftraggeber nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des Auftragnehmers heranzuziehen.
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