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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer Z2420-2026-0058
Bauvorhaben Ersatzneubau Paul-Klee-Schule LVR Paul-Klee-Schule 2. Bauabschnitt
Art der Bauleistung Fördertechnik
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
- Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt Krawinkel Ingenieure
Diese hat den Architekten/Ingenieur Herr André Heß
mit der Wahrnehmung beauftragt.
- Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 4 VOB/B): 2.1 Lager- und Arbeitsplätze: Vorhanden
Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. 2.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes: Vorhanden
Wasseranschlüsse:¹ 2.3 Vorhanden
Stromanschlüsse:¹ 2.4 Vorhanden
Sonstige Anschlüsse:¹ 2.5
2.6 Kosten des Verbrauchs (zu Nrn. 2.3 - 2.5):
×
Der Auftragnehmer hat, sofern er Wasser bzw. Strom aus vom AG gestellten Anschlüssen entnimmt, die Verbrauchskosten in Höhe von 0,10 % der Schlussabrechnungssumme (inkl. Umsatzsteuer) zu erstatten; der v. g. Prozentsatz wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Ersatzweise kann der AN seinen tatsächlichen Verbrauch durch von ihm auf seine Kosten anzubringende geeignete Zählvorrichtungen ermitteln und dem AG eine prüfbare Verbrauchsaufstellung vorlegen, auf deren Grundlage die Verbrauchskosten berechnet und von der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden. Die Anbringung der Zählvorrichtung ist mit der Bauleitung abzustimmen. Die beabsichtigte Verbrauchsermittlung über Zählvorrichtungen ist der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Wird durch die Bauleitung festgestellt, dass der AN entgegen seiner Ankündigung Baustrom oder -wasser ohne Zählvorrichtung entnimmt, ist der AG berechtigt, den Verbrauch i. H. des oben genannten vom-Hundert-Satzes von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. 4202.40-651342
- z. B.: Durchmesser, Leistung (zu 2.5 auch Art)
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Der Auftragnehmer hat an vorgesehener Stelle im Leistungsverzeichnis einen prozentualen Nachlass auf die Gesamt-Angebots-/Abrechnungssumme anzubieten, mit welchem die Verbrauchskosten abgegolten werden.
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 3.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen
×
am 18.05.2027
spätestens __________ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
in der __________ , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird dem AN voraussichtlich im Zeitraum vom __________ bis zum __________ zugehen; das Auskunftsrecht des AN gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
×
am 18.05.2028
innerhalb von __________ Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der __________ , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
3.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn
vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung
folgende Einzelfristen
aus dem beigefügten Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B):
ohne Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart:
4 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 4.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 3. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: __________ € (ohne Umsatzsteuer)
__________ v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; 4202.40-651342 VHB-LVR, Stand 11/2022 Seite 2 von 7
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Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt __________ v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Sofern die Abrechnungssumme die Auftragssumme unterschreitet, wird die Abrechnungssumme als Bezug für die Vertragsstafe zugrunde legt.
4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
5 Mängelansprüche (§ 13 VOB/B) Abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B werden folgende Verjährungsfristen für Mängelansprüche vereinbart:
6 Rechnungen (§ 14 VOB/B) 6.1 Alle Rechnungen sind bei der Bauleitung prüfbar in zweifacher Ausfertigung und beim Auftraggeber einfach einzureichen. 6.1 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind zweifach bei der Bauleitung einzureichen.
7 Zahlung (§ 16 VOB/B) 7.1 Der Lauf der Fälligkeitsfrist nach § 16 VOB/B beginnt mit Eingang der prüfbaren Rechnung bei der Bauleitung. 7.2 Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf __________ Tage.
8 Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) 8.1 Stellung einer Sicherheit Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5,00 v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3,00 v.H. der Schlussrechnungssumme (inkl. Umsatzsteuer).
Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B)
×
nach Ablauf von 2 Jahren (Regelfrist)
nach Ablauf von 4 Jahren 4202.40-651342 VHB-LVR, Stand 11/2022 Seite 3 von 7
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8.2 Art der Sicherheit Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B) und für vereinbarte Vorauszahlungenist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.
8.3 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für
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die Vertragserfüllung das Formblatt 421 „Vertragserfüllungsbürgschaft“
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die Mängelansprüche das Formblatt 422 „Mängelansprüchebürgschaft“
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vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen das Formblatt 423 Vorauszahlungsbürgschaft“
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
-
Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
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Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
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Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
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Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
-
Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der jeweiligen Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
9 Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist zur Führung von Bautagesberichten 9.1 nicht verpflichtet 9.2 × verpflichtet. Nr. 3 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen ist zu beachten.
10 Bauleistungsversicherung 10.1 Der Auftraggeber hat für das Bauvorhaben keine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. 4202.40-651342 VHB-LVR, Stand 11/2022 Seite 4 von 7
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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 10.2 × Der Auftraggeber hat für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Mitversichert ist u. a. das Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Bauwerk fest verbundener versicherter Bestandteile der Neubauleistung. Grundlage der Bauleistungsversicherung sind neben den gesetzlichen Bestimmungen
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die Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung (ABBL 2018, Stand 05.2020),
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die sonstigen Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (TK ABBL 2018, Stand 05.2020)
-
sowie weitere Individualvereinbarungen innerhalb eines Rahmenvertrages mit dem Versicherer für LVR-Bauprojekte.
Informationen zu den Versicherungsbedingungen werden auf Anfrage des AN durch den AG erteilt. Der Auftragnehmer hat sich an der Prämienzahlung zu beteiligen. Die anteilige Prämie für das Bauvorhaben beträgt 0,10 % der Schlussrechnungssumme. Sie wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Der Selbstbehalt pro Schaden beträgt 2.500,00 EUR. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln in Abzug gebracht. Der Auftragnehmer hat jeden erstattungspflichtigen Bauleistungsschaden an seiner Bauleistung/Leistung der Bauleitung sofort telefonisch vorab und anschließend unverzüglich in schriftlicher Form - bei gleichzeitiger Durchschrift an den Auftraggeber - anzuzeigen. Bei Abhandenkommen durch Diebstahl hat der Auftragnehmer ferner unverzüglich schriftlich Anzeige bei der zuständigen örtlichen Polizeidienststelle zu erstatten. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten besteht kein Anspruch auf Erstattung des Schadens.
11 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 12 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 13 Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW)
×
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Hierzu wird folgendes vereinbart 13.1 Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen 13.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
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eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
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eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
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einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 4202.40-651342 VHB-LVR, Stand 11/2022 Seite 5 von 7
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1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden
b) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
13.1.2 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 13.1.1 genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
13.1.3 Ziffer 13.1.1, lit. b) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 13.1.1, lit. b) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
13.2 Kontroll- und Prüfrecht Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 13.1 genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet, a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 13.1 genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen
13.3 Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe 13.3.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 13.1 verletzt,
b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 13.1 einhalten oder
c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 13.2 nicht nachkommt.
13.3.2 In den in Ziffer 13.3.1 genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.
13.3.3 Im Übrigen berühren Ziffer 13.3.1 und 13.3.2 nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
14 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
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