Wartungsvertrag AMEV.pdf

Fördertechnik für den Ersatzneubau der LVR-Paul-Klee-Schule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.10.2026, 09:03 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.lvr.de

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Vertrag für Wartung und Inspektion1 (Wartung 2018) Hinweis: Erläuterungen zum Vertrag (eingerückt und kursiv) sind nicht Vertragsbestandteil für2 eine Neuanlage in Verbindung mit der Bauausführung für2 eine Bestandsanlage für2 Zwischen: Landschaftsverband Rheinland, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln

vertreten durch: Dezernat 3, LVR-Gebäude-und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, Betreiberaufgaben

-nachstehend Auftraggeber (AG) genannt- Auftragsnummer des Auftrag- gebers: und der Firma

-nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt-

Auftragsnummer des Auftrag- nehmers: wird für KG 460 Förderanlagen /Aufzug Standort(e) der Anlage(n): Albert-Einstein-Str. 11a 40764 Langenfeld

Betreiber der Anlage(n): LVR-Fachbereich 33 - Facility-, Umwelt- und Energiemanagement Abteilung 33.10 Nutzer der Anlage(n): LVR Paul-Klee-Schule (Albert-Einstein-Str. 11a 40764 Langenfeld) Baudurchführende LVR-Fachbereich 31 - Baumaßnahmen Dienststelle: Abteilung 31.20 - Neubau-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen

folgende Vereinbarung getroffen:

1 Bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsvertrags nach VOB/B handelt es sich nicht um einen eigenständigen Vertrag, sondern um die für den Leistungsteil „Instandhaltung“ geltenden Konditionen, auch wenn der Begriff „Vertrag“ verwendet wird 2 Zutreffendes auswählen

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  1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, nachstehend als Wartung bezeichnet, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen und Einrichtungen, nachstehend als Anlagen bezeichnet, die in der/den Bestandsliste/n vom33 aufgeführt sind. Die Bestandsliste/n ist/sind Vertragsbestandteil (siehe Nr. 12, Anhang 1).

  1. Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Dem Auftragnehmer werden die in der/den Arbeitskarte/n vom4 01.05.2024 beschriebenen Leistungen übertragen. Die Arbeitskarte/n ist/sind Vertragsbestand- teil (siehe Nr.12, Anhang 2).

Die Arbeitskarten enthalten eine Auflistung allgemein üblicher Wartungs- und In- spektionsarbeiten, die jedoch nicht zwingend als starre Vorgabe zu betrachten sind.

Soweit dies wegen der Eigenart der Anlage notwendig ist, kann die Festlegung des Leistungsumfanges durch Auswahl von Leistungen aus der Arbeitskarte, nötigen- falls aber auch in Form von Leistungsänderungen oder -ergänzungen erfolgen und bedarfsweise den Bietern überlassen werden.

Sofern die Arbeitskarte mehrere Fristen optional vorsieht, ist die den konkreten Einsatzerfordernissen der Anlage entsprechende zu vereinbaren. Auch diesbezüg- lich können Abweichungen im Sinne des vorigen Absatzes notwendig sein.

In die Arbeitskarte sind auch jene Stoffe und Teile aufzunehmen, die für die War- tungsleistungen benötigt werden, und nicht Hilfsmittel im Sinne der Nr. 3.2 sind.

Mehrausfertigungen der endgültigen Arbeitskarte/n, die Bestandteil des Vertrages werden, sind vor Ort als Checkliste zu verwenden und gemäß Nr. 4.1 mit Erledi- gungsvermerken zu versehen.

2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.

2.3 Andere Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Anforderung in ange- messener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

2.4 Der Auftragnehmer ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - ver- pflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäude-

3 vom Auftraggeber auszufüllen 4 vom Auftraggeber auszufüllen

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nutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen. Er hat die Arbeiten unverzüg- lich5 innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen. auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z.B. nachts und an Sonn- und Feiertagen) auszuführen und zwar

Da der geforderte Umfang der Einsatzbereitschaft die Kosten wesentlich beein- flusst, ist - soweit möglich - zu vereinbaren, dass Störungen innerhalb der be- triebsüblichen Arbeitszeit zu beseitigen sind.

Ist zu erwarten, dass die Störungsbeseitigung erhebliche Kosten verursacht und kann zudem eine Unterbrechung des Betriebes der Anlage hingenommen werden, ist der Auftragnehmer zunächst nur aufzufordern, die Ursachen der Störung zu er- mitteln und die voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung anzugeben.

  1. Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der An- lagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Re- geln der Technik sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.

Die sich aus Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten des Betreibers werden durch den Abschluss eines Wartungsvertrages nicht eingeschränkt.

3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern.

3.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er unverzüglich fol- gende Stelle (Anschrift, Telefon) 6: Hausmeister (wird bei Vertragsabschluss eingetragen) Team 31.22 (wird bei Vertragsabschluss eingetragen)

zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen. Er hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen. Auf

5 vom Auftraggeber auszuwählen bzw. auszufüllen 6 vom Auftraggeber auszufüllen

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andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Leis- tungen gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere War- tungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

3.5 Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren7: LVR-Zentrale Finanzbuchhaltung, CAFM01, 50663 Köln

  1. Ausführung der Leistung

4.1 Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen in der Arbeitskarte und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Arbeitsbericht zu dokumentie- ren.

4.2 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.4 sind außerdem Zeit- aufwand, Namen und Entgelt- bzw. Berufsgruppen (z.B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.

4.3 Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigt8 Herr/Frau Hausmeister (wird bei Vertragsabschluss eingetragen)

die Durchführung der Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachge- rechte Ausführung.

4.4 Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.

4.5 Die Wartung ist9 innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen.

7 vom Auftraggeber auszufüllen 8 vom Auftraggeber auszufüllen 9 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen

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zu folgenden Zeiten durchzuführen:

  1. Vergütung

5.1 Für die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n wird/werden nachstehen- de jährliche Vergütung/en10 unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entste- hens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart: 11 Für von 00,,0000€ Für von 00,,0000€ Für von 00,,0000€ Für von 00,,0000€ Für von 00,,0000€ Für von 00,,0000€ Für von 00,,0000€ Für von 00,,0000€ Für von 00,,0000€ Für von 00,,0000€ Netto-Vergütung pro Jahr €

  • Umsatzsteuer 19 % € Brutto-Vergütung pro Jahr € Mit dieser Vergütung sind abgegolten12:  die Wartung nach Nr. 2.1,

die Instandsetzung nach Nr. 2.2 (Ersatzteile werden gesondert vergütet),

die Instandsetzung nach 2.2.bis zum Nettowert von insgesamt --- €

je Wartung und Anlage (Ersatz teile mit einem Nettowert über --- €

je Teil werden gesondert vergütet),

 die Kosten für die in Nr. 3.2 bezeichneten Hilfsmittel und –stoffe,

 die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialien,

 die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzuneh- mende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen,

10 Getrennte jährliche Vergütungen sind nur zu vereinbaren, wenn in einem Vertrag mehrere unterschiedli- che Anlagen zusammengefasst werden. 11 vom Bieter auszufüllen 12 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen

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 alle sich aus den Leistungen nach Nr. 2.1 und 2.2 ergebenden Nebenkosten, z.B. Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgel- der, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feier- tagszuschläge.

5.2 Die Leistungen nach Nr. 2.4 werden wie folgt vergütet (netto):

Stundenverrechnungssatz: Obermonteur 00,,0000 €13 Monteur 00,,0000 €14 Helfer 00,,0000 €14

Zuschlag für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit Überstunden 00 %14 Nacht-/Schichtarbeit 00 %14 Sonn-/Feiertagsarbeit 00 %14

Fahrtkosten (An- und Abfahrt): 00,,0000 €/Auftrag14 Entfernung Einsatzort – nächstgelegene 00 km14 Niederlassung km-Pauschale pro Fahrtkilometer 00,,0000 €/km14 Für die Fahrtzeit werden keine Arbeitsstunden vergütet.

5.3 Die Vergütung nach Nr. 5.1 ist - ausschließlich der Umsatzsteuer - für eine Ver- tragslaufzeit von 24 Monaten Festpreis (Regelungen zur Vertragslaufzeit s. Nr. 8.1).

Ändert sich nach Ablauf dieser Frist das maßgebende Entgelt, so kann auf Verlan- gen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden.

 E 

n

K  K  P  P  

n A E

 E 

Dabei bedeuten14

K = Vergütung - ohne Umsatzsteuer - bei Vertragsangebot

K = neue Vergütung n

13 vom Bieter auszufüllen 14 vom Bieter auszufüllen

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P A = 00 = Allgemeinkostenanteil

P E = 11 = Entgeltkostenanteil (P A

  • P E = 1)

Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe bei Ver- E = 00,,0000 €/Std. = tragsangebot

E = neues Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe n

Maßgebender Tarifvertrag15

Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt. (bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Be- triebsvereinbarungen)

Maßgebende Entgeltgruppe16

(z.B. auf Grundlage der ERA-Entgelttabelle, Monatsgrundentgelt eines Facharbei- ters der Entgeltgruppe 7)

Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der Ände- rung des maßgebenden Entgelts durch den Auftragnehmer.

5.4 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir die Leistung für die Laufzeit des Vertrages zu einem Festpreis anbiete(n), wenn die Bieterangaben im Punkt 5.3 nicht voll- ständig von mir/uns ausgefüllt wurden.

5.5 Der Nettowert von im Zusammenhang mit Leistungen nach Nr. 2.2 oder 2.4 benö- tigten Ersatzteilen wird anhand von Listenpreisen ermittelt.

5.6 Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage/n wird für zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.

5.7 Die Vergütung wird gezahlt17: jährlich nach erfolgter Leistungserbringung in Teilbeträgen halbjährlich nach erfolgter Leistungserbringung

quartalsmäßige Abrechnung

15 vom Bieter auszufüllen 16 vom Bieter auszufüllen 17 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen

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Die Erfüllung der berechtigten Entgeltforderungen erfolgt binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang.

  1. Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.

  1. Haftung

7.1 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schä- den an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter Fahrläs- sigkeit ist die Haftung begrenzt für

Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall

höchstens aber 1.000.000 € insgesamt Vermögensschäden auf 500.000 €18 je Schadensfall

höchstens aber 500.000 € insgesamt

Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden ver- ursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

7.2 Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist: 19

Sachschäden 1.000.000 €

Vermögensschäden 1.000.000 €

Personenschäden 2.000.000 €

  1. Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen

8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt 20

am

18 vom Auftraggeber auszufüllen 19 vom Auftraggeber auszufüllen 20 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen

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an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag

und beträgt 4 Jahre.

Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.

Die Neuausschreibung des Wartungsvertrages ist rechtzeitig vor Ende des Ver- tragszyklusses zu prüfen. Die Möglichkeit der stillschweigenden Vertragsverlänge- rung darf nicht zur unbeschränkten Verlängerung von Bestandsverträgen miss- braucht werden.

8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:

a) der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist

b) die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n verkauft oder nicht nur vo- rübergehend außer Betrieb genommen werden sollen

c) die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen

d) der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB)

e) der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist

f) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ord- nungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

g) der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

h) der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwen- dungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, ver- spricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhal- ten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der An-

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nahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“.21

i) der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten straf- bare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wett- bewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Be- stechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteils- gewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Be- triebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

8.3 Wird ein Teil der in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen nicht nur vo- rübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

8.4 Werden die in der/n Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen oder Teile davon vo- rübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.

Die Absicht, Anlagen außer Betrieb zu setzen, ist dem Auftragnehmer möglichst frühzeitig mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der vorübergehenden Außerbetriebsetzung anzuzeigen.

Für die bei der Außerbetriebsetzung und Wiederinbetriebnahme gegebenenfalls erforderlichen Leistungen sind ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

8.5 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt wer- den.

Wesentliche Änderungen an den auszuführenden Leistungen der Anlage oder des Vertrages können zur Neuausschreibung verpflichten.

  1. Pflichten des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

9.2 Der Auftraggeber stellt folgende Arbeitskräfte22

21 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm 22 vom Auftraggeber nur bei Bedarf auszufüllen, ansonsten „keine“ eingeben

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keine

Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt.

  1. Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivil- prozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Ver- trag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

  1. Schriftform und salvatorische Klausel

11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende Mit- teilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere Vertrags- abwicklung sind (z.B. Preisanpassungen, Leistungsänderungen, Wechsel von An- sprechpersonen).

11.2 Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertra- ges wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschrif- ten verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Verein- barung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.

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  1. Anhänge zum Vertrag

Die Bestandsliste/n (Anhang 1) und die Arbeitskarte/n (Anhang 2) für folgende Anlagenarten sind Vertragsbestandteil23:

KG 460 Förderanlagen/Aufzuganlagen KG KG KG KG KG KG KG KG KG

Für den Auftraggeber24: Für den Auftragnehmer24: , den , den

………………………………………….. ………………………………………….. Name/Unterschrift Name/Unterschrift

Auftraggeber Felder sperren AAuuffttrraaggnneehhmmeerr FFeellddeerr ssppeerrrreenn

23 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen 24 Unterschrift und Stempel sind entbehrlich bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrages nach VOB/B einschließlich Instandhaltung.

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