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Fördergebietsmanagement und Verfahrensbegleitung für das Programm „Sozialer Zusammenhalt“

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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DIENSTLEISTUNGSVERTRAG

zwischen der

Stadt Homberg (Efze), vertreten durch den Bürgermeister Dr. Nico Ritz

Rathausgasse 1, 34576 Homberg (Efze)

  • nachstehend „Auftraggeber“ (AG) genannt -

und

Musterbüro Muster Herr/Frau Muster Musterstraße 1 12345

  • nachstehend „Auftragnehmer“ (AN) –

wird folgender Vertrag geschlossen über

Dienstleistungsvertrag für das Fördergebietsmanagement im

Städtebauförderprogramm Sozialer Zusammenhalt

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Inhalt

§ 1 Gegenstand des Vertrages 3

§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge 3

§ 3 Vertragslaufzeit 3

§ 4 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 4

§ 5 Steuerung und Koordination der Gesamtmaßnahme 4

§ 6 Koordination und Verfahrensmanagement 5

§ 7 Betreuung und Steuerung von Einzelmaßnahmen 5

§ 8 Fördermittel- und Finanzierungsmanagement 6

§ 9 Rechnungsstellung und Sicherstellung fristgerechter Fördermittelabrufe 6

§ 10 Schadensersatz bei förderrelevanten Pflichtverletzungen 7

§ 11 Abhilfe, Leistungsstörungen und Kündigung bei wesentlichen Pflichtverletzungen 8

§ 12 Dokumentation, Monitoring und Evaluation 8

§ 13 Beteiligung, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation 9

§ 14 Beratung und Betreuung Dritter 9

§ 15 Personal und Vertretung 10

§ 16 Steuerungs- und Abstimmungstermine 10

§ 17 Nachunternehmer 10

§ 18 Kündigung aus wichtigem Grund 10

§ 19 Vergütung und Abrechnung 11

§ 20 Herausgabe von Unterlagen und Arbeitsergebnissen 11

§ 21 Haftung und Versicherung 12

§ 22 Datenschutz und Vertraulichkeit 12

§ 23 Schlussbestimmungen 12

Anlagen 13

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Die Auftraggeberin beauftragt den Auftragnehmer mit der Durchführung eines Fördergebietsmana- gements für das Fördergebiet

„Innenstadt“

im Rahmen der Städtebauförderung sowie der Umsetzung des für das Fördergebiet maßgeblichen in- tegrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK).

(2) Gegenstand des Vertrages ist die fachliche, organisatorische, strategische und kommunikative Un- terstützung der Auftraggeberin bei der Vorbereitung, Steuerung, Koordination, Umsetzung, Dokumen- tation und Abrechnung der Gesamtmaßnahme und der zugehörigen Einzelmaßnahmen.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere Aufgaben der Gesamtmaßnahmensteuerung, des Pro- jekt- und Prozessmanagements, des Fördermittel- und Finanzierungsmanagements, der Beteiligung und Kommunikation sowie der Beratung und Koordination der an der Gesamtmaßnahme Beteiligten.

(4) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung ist verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages.

(5) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich und fachgerecht. Er hat bei seiner Tätigkeit die Ziele der Städtebauförderung, die Vorgaben des ISEK, die förderrechtlichen Bestimmun- gen sowie die Interessen der Auftraggeberin zu berücksichtigen.

§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge

Bestandteile dieses Vertrages sind in folgender Rangfolge:

  1. dieser Dienstleistungsvertrag einschließlich seiner Anlagen,

  2. schriftlich oder in Textform vereinbarte Nachträge,

  3. die Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 1,

  4. die Besonderen Vertragsbedingungen und sonstigen Vertragsbedingungen der Vergabeunter- lagen,

  5. die sonstigen Vergabeunterlagen,

  6. das Angebot des Auftragnehmers einschließlich der verbindlich gemachten Angaben,

  7. ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Rangfolge.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.

§ 3 Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung bzw. Zugang des Auftragsschreibens beim Auftragnehmer in Kraft.

(2) Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst zwei Jahre.

(3) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein wei- teres Jahr, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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§ 4 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen, fachgerechten, wirtschaftlichen und fristgerech- ten Erbringung sämtlicher vertraglich geschuldeter Leistungen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin umfassend über alle für die Gesamtmaßnahme wesent- lichen Entwicklungen, Risiken, Verzögerungen, Förderhindernisse und Entscheidungsbedarfe zu infor- mieren.

(3) Erkennt der Auftragnehmer Umstände, die

• die Umsetzung der Gesamtmaßnahme,

• die Förderfähigkeit von Maßnahmen,

• die Einhaltung von Förderfristen,

• die fristgerechte Beantragung oder Abrechnung von Fördermitteln,

• die Einhaltung von Kosten- oder Finanzierungsrahmen oder

• die Umsetzung beschlossener Maßnahmen

gefährden können, hat er die Auftraggeberin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Ar- beitstagen nach Kenntniserlangung, schriftlich oder in Textform zu informieren.

(4) Soweit zur Abwendung eines Schadens oder eines Fördermittelverlustes kurzfristige Maßnahmen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich auf den bestehenden Hand- lungsbedarf hinzuweisen und mögliche Handlungsoptionen darzustellen.

§ 5 Steuerung und Koordination der Gesamtmaßnahme

Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere folgende Leistungen:

  1. Steuerung und Begleitung der Umsetzung der Gesamtmaßnahme im Sinne der Ziele des För- derprogramms und des ISEK;

  2. strategische Beratung der Auftraggeberin in städtebaulichen, organisatorischen, verfahrensbe- zogenen und förderrechtlichen Fragestellungen;

  3. Fortschreibung, Aktualisierung und dynamische Anpassung des ISEK einschließlich der Maß- nahmen-, Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplanung;

  4. Koordination sämtlicher Projekte und Prozesse im Sinne eines Multiprojektmanagements;

  5. Berücksichtigung fachlicher, zeitlicher, finanzieller und organisatorischer Wechselwirkungen zwischen den Einzelmaßnahmen;

  6. Entwicklung, Sicherung und Optimierung qualitativer Anforderungen an Gesamt- und Einzel- maßnahmen;

  7. Steuerung und Überwachung von Terminen, Kapazitäten und Verfahrensabläufen;

  8. Aufbau, Durchführung und Fortschreibung eines projektbezogenen Monitorings und Control- lings;

  9. Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation regelmäßiger Steuerungs- und Abstimmungs- termine mit der Auftraggeberin;

  10. Initiierung weiterer städtebaulicher Maßnahmen und Projekte im Zusammenhang mit den Ent- wicklungszielen des Fördergebietes.

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§ 6 Koordination und Verfahrensmanagement

Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere:

  1. die Koordination und Vernetzung der an der Gesamtmaßnahme beteiligten Akteure;

  2. die Steuerung und Organisation der Kommunikations- und Abstimmungsprozesse zwischen Auftraggeberin, Fachplanenden, Behörden, Fördermittelgebern, Eigentümern, Investoren und weiteren Beteiligten;

  3. die Wahrnehmung von Schnittstellenfunktionen zwischen den Projektbeteiligten;

  4. das projektbezogene Informationsmanagement und die Sicherstellung eines geordneten Infor- mationsflusses;

  5. die Vorbereitung, Moderation und Dokumentation von Abstimmungsprozessen;

  6. die Moderation unterschiedlicher Interessenlagen und die Unterstützung der Auftraggeberin bei Konfliktlösungen;

  7. die Begleitung formeller und informeller Verfahren;

  8. die fachliche Vorbereitung politischer Beratungen und Beschlussfassungen;

  9. die Vorbereitung von Sitzungs-, Informations- und Beschlussvorlagen.

Die abschließende Entscheidung über politische, haushaltsrechtliche, vergaberechtliche, förderrechtli- che oder sonstige rechtsverbindliche Maßnahmen verbleibt bei der jeweils zuständigen Stelle der Auf- traggeberin.

§ 7 Betreuung und Steuerung von Einzelmaßnahmen

Der Auftragnehmer begleitet und koordiniert die Einzelmaßnahmen insbesondere durch:

  1. fachliche und organisatorische Begleitung von der Projektentwicklung bis zum Projektab- schluss;

  2. Beratung der Auftraggeberin bei der Entwicklung, Bewertung und Priorisierung von Einzelmaß- nahmen;

  3. Mitwirkung bei Nutzungskonzeptionen, Machbarkeitsstudien, Voruntersuchungen und städte- baulichen Entwicklungsansätzen;

  4. Koordination und fachliche Begleitung von Planungen, Gutachten, Wettbewerben und Investiti- onsvorhaben;

  5. Koordination investiver und nicht-investiver Maßnahmen;

  6. Vorbereitung und fachliche Unterstützung von Ausschreibungen und Vergabeverfahren;

  7. Mitwirkung bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen für externe Leistungen;

  8. fachliche Prüfung und Kontrolle von Leistungsergebnissen externer Auftragnehmer;

  9. Projektsteuerung hinsichtlich Qualitäten, Quantitäten, Kosten, Finanzierung, Terminen und Ka- pazitäten.

Der Auftragnehmer weist die Auftraggeberin rechtzeitig auf erkennbare Kostensteigerungen, Terminab- weichungen, Leistungsdefizite und sonstige Risiken hin.

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§ 8 Fördermittel- und Finanzierungsmanagement

(1) Das Fördermittel- und Finanzierungsmanagement ist eine wesentliche Leistungspflicht des Auftrag- nehmers.

(2) Der Auftragnehmer unterstützt die Auftraggeberin insbesondere bei:

  1. der Beratung in sämtlichen förderrechtlichen und finanzierungsbezogenen Fragestellungen;

  2. der Erstellung, Fortschreibung und Steuerung der Kosten-, Finanzierungs- und Fördermittelpla- nung;

  3. der Erstellung der jährlichen Programmanträge im Rahmen der Städtebauförderung;

  4. der Vorbereitung und Durchführung des Fördermittelmanagements der Gesamtmaßnahme;

  5. der Vorbereitung von Mittelabrufen;

  6. der Mittelbewirtschaftung und dem Fördermittelcontrolling;

  7. dem Fristenmanagement;

  8. der Vorbereitung von Verwendungsnachweisen;

  9. der Vorbereitung von Zwischen- und Schlussabrechnungen;

  10. der Prüfung und Zuordnung der Förderfähigkeit einzelner Projekte;

  11. der Akquisition ergänzender Fördermittel und Drittmittel;

  12. der Vorbereitung und Begleitung von Prüfungen durch Bewilligungs- und Prüfbehörden;

  13. der Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung förderrechtlicher Auflagen und Nebenbe- stimmungen.

(3) Der Auftragnehmer führt ein nachvollziehbares Fristenmanagement für sämtliche ihm bekannten förderrechtlich relevanten Fristen.

(4) Förderrechtlich relevante Fristen sind der Auftraggeberin rechtzeitig mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat insbesondere auf Fristen hinzuweisen, die Maßnahmen der Auftraggeberin, Beschlussfassungen, Rechnungsstellungen, Mittelabrufe, Nachweise oder sonstige Entscheidungen erforderlich machen.

(5) Die abschließende Beantragung, Bewilligung, Auszahlung, Verwendung und Abrechnung öffentli- cher Fördermittel erfolgt ausschließlich durch die hierfür zuständigen Stellen, soweit gesetzlich oder förderrechtlich nichts anderes zulässig ist.

§ 9 Rechnungsstellung und Sicherstellung fristgerechter Fördermittelabrufe

(1) Die fristgerechte Vorlage vollständiger und prüffähiger Rechnungen sowie sämtlicher für die Prüfung, den Mittelabruf, die Verwendung und den Nachweis von Fördermitteln erforderlichen Unterlagen ist eine wesentliche Vertragspflicht des Auftragnehmers.

(2) Der Auftragnehmer hat seine vertragsgemäß erbrachten Leistungen grundsätzlich entsprechend den in diesem Vertrag oder den Vergabeunterlagen vorgesehenen Abrechnungszeiträumen abzurechnen. Soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde, sind die im jeweiligen Quartal erbrachten Leis- tungen spätestens bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats vollständig und prüffähig abzurechnen.

(3) Soweit für die Durchführung eines Fördermittelabrufs, die Einhaltung einer förderrechtlichen Frist, die Mittelbewirtschaftung oder die Erstellung eines Verwendungsnachweises eine Rechnung oder sons- tige Abrechnungsunterlagen des Auftragnehmers erforderlich sind, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer hierfür eine verbindliche Frist zu setzen.

Der Auftragnehmer hat die angeforderten Rechnungen und Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vollständig, richtig und prüffähig vorzulegen. 6

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(4) Erkennt der Auftragnehmer, dass die fristgerechte Vorlage einer Rechnung oder sonstiger erforder- licher Unterlagen gefährdet ist, hat er den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb eines Ar- beitstages nach Kenntniserlangung, in Textform hierüber zu informieren. Dabei sind die Gründe der Verzögerung, die voraussichtliche Dauer sowie mögliche Auswirkungen auf Fördermittelabrufe oder sonstige förderrechtliche Fristen darzustellen.

(5) Rechnungen und Abrechnungsunterlagen müssen so ausgestaltet sein, dass der Auftraggeber die vertragsgemäße Leistungserbringung und die Förderfähigkeit der abgerechneten Leistungen nachvoll- ziehen und die Unterlagen für Fördermittelabrufe, Zwischenabrechnungen, Verwendungsnachweise und Prüfungen verwenden kann.

Nicht vollständige, fehlerhafte oder nicht prüffähige Rechnungen und Unterlagen gelten erst mit voll- ständiger und ordnungsgemäßer Vorlage als eingereicht.

§ 10 Schadensersatz bei förderrelevanten Pflichtverletzungen

(1) Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft eine ihm nach diesem Vertrag obliegende Pflicht, insbeson- dere eine Pflicht zur fristgerechten Rechnungsstellung oder zur rechtzeitigen Vorlage vollständiger und prüffähiger Abrechnungs- oder sonstiger förderrelevanter Unterlagen, haftet er der Auftraggeberin nach den gesetzlichen Vorschriften für die hierdurch verursachten Schäden.

(2) Führt eine vom Auftragnehmer zu vertretende Pflichtverletzung ursächlich dazu, dass Fördermittel

• nicht fristgerecht abgerufen,

• nicht oder nur teilweise ausgezahlt,

• nicht fristgerecht verwendet,

• ganz oder teilweise gekürzt,

• ganz oder teilweise aberkannt oder

• zurückgefordert

werden, hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin den hierdurch tatsächlich entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen.

(3) Der Schadensersatzanspruch umfasst insbesondere den Betrag, um den sich die der Auftraggeberin tatsächlich zur Verfügung stehenden Fördermittel infolge der vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung vermindern.

Der Anspruch umfasst darüber hinaus weitere unmittelbar durch die Pflichtverletzung verursachte finan- zielle Nachteile, insbesondere zusätzliche Zinsforderungen, Rückzahlungsverpflichtungen, nicht förder- fähige Aufwendungen sowie erforderliche und nachweisbare Mehraufwendungen zur Schadensabwehr oder Schadensminderung.

(4) Voraussetzung für eine Haftung des Auftragnehmers ist, dass die Pflichtverletzung für den Eintritt des jeweiligen Schadens ursächlich war und der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fördermittelverluste oder sonstige Schäden, die auf Umständen beruhen, die außerhalb seines vertraglich geschuldeten Verantwortungs- und Einflussbereichs liegen. Dies gilt insbesondere für Verzögerungen oder Entscheidungen der Auftraggeberin, der Bewilligungs- behörde oder sonstiger Dritter, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.

(6) Die gesetzlichen Regelungen zur Schadensersatzpflicht bleiben im Übrigen unberührt.

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§ 11 Abhilfe, Leistungsstörungen und Kündigung bei wesentlichen Pflichtverlet-

zungen

(1) Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur fristgerechten Rechnungsstellung oder zur rechtzeitigen Vorlage förderrelevanter Unterlagen nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur vollständigen und vertragsgemäßen Erfüllung seiner Verpflich- tungen aufzufordern.

(2) Soweit aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden förderrechtlichen oder haushaltsrechtlichen Frist eine Abhilfefrist nicht möglich oder nicht ausreichend ist, kann der Auftraggeber die zur Sicherung der fristgerechten Durchführung des Fördermittelabrufs oder des sonstigen förderrechtlichen Verfahrens erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, hierbei unverzüglich und umfas- send mitzuwirken.

(3) Wiederholte oder erhebliche Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 9 stellen eine wesentliche Pflichtverletzung dar.

Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines Zeit- raums von zwölf Monaten mindestens zweimal eine verbindlich gesetzte Frist zur Vorlage einer voll- ständigen und prüffähigen Rechnung oder sonstiger förderrelevanter Unterlagen schuldhaft nicht ein- hält.

(4) Im Falle einer wesentlichen Pflichtverletzung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wich- tigem Grund außerordentlich zu kündigen, sofern dem Auftragnehmer zuvor erfolglos eine angemes- sene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde.

Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. aufgrund einer verbindlichen Förder- oder sonstigen gesetzlichen Frist eine rechtzeitige Abhilfe nicht mehr möglich ist,

  2. der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtung ernsthaft und endgültig verweigert,

  3. die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass der Auftraggeberin unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, oder

  4. durch die Pflichtverletzung ein erheblicher Fördermittelverlust eingetreten ist oder unmittelbar droht.

(5) Das Recht der Auftraggeberin, Schadensersatzansprüche gemäß § 10 geltend zu machen, bleibt von einer Kündigung unberührt.

(6) Sonstige gesetzliche und vertragliche Rechte der Auftraggeberin bleiben unberührt.

§ 12 Dokumentation, Monitoring und Evaluation

Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere:

  1. die laufende Dokumentation des Gesamtprozesses;

  2. die Erstellung regelmäßiger Sachstandsberichte;

  3. die Erstellung von Jahres- und Schlussberichten;

  4. den Aufbau und die Fortschreibung eines Monitoringsystems zur Erfolgskontrolle;

  5. die Durchführung von Zwischenevaluierungen und Gesamtevaluierungen;

  6. die Darstellung von Zielerreichungsgraden;

  7. die Ableitung von Handlungsempfehlungen;

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  1. die Dokumentation der Fördermittelverwendung und Maßnahmenumsetzung.

Die Berichte und Dokumentationen sind der Auftraggeberin in einer Form zur Verfügung zu stellen, die eine Weiterverarbeitung und Verwendung im Rahmen der Städtebauförderung ermöglicht.

§ 13 Beteiligung, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation

Der Auftragnehmer unterstützt die Auftraggeberin insbesondere bei:

  1. der Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung einer Kommunikations- und Beteiligungsstra- tegie;

  2. der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Informations-, Beteiligungs- und Dia- logformaten;

  3. der Vorbereitung, Moderation und Begleitung der Lokalen Partnerschaft oder vergleichbarer Begleitgremien;

  4. der Kommunikation der Gesamtmaßnahme gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Beteiligten;

  5. der Organisation und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen;

  6. der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;

  7. der Erstellung analoger und digitaler Informationsmedien;

  8. der redaktionellen Mitwirkung an projektbezogenen Veröffentlichungen und digitalen Kommu- nikationsplattformen;

  9. der Bereitstellung, Pflege und redaktionellen Betreuung einer Projekthomepage, soweit dies Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist;

  10. der Entwicklung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, Labels oder Brandings der Fördermaß- nahme.

§ 14 Beratung und Betreuung Dritter

Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere:

  1. die Beratung privater und öffentlicher Akteure zu städtebaulichen und förderrechtlichen Frage- stellungen innerhalb des Fördergebietes;

  2. die Mitwirkung bei der Entwicklung, Umsetzung und Steuerung kommunaler Förderprogramme und Anreizsysteme;

  3. die fachliche Begleitung und Qualitätssicherung privater Maßnahmen mit Bezug zur Gesamt- maßnahme;

  4. die koordinierende Vorbereitung der Weitergabe von Fördermitteln an Dritte;

  5. die Steuerung und Abstimmung weiterer Aktivitäten privater und öffentlicher Akteure im Förder- gebiet.

Die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung einer Förderung sowie sonstige rechtsverbind- liche Entscheidungen verbleiben ausschließlich bei der hierfür zuständigen Stelle der Auftraggeberin.

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§ 15 Personal und Vertretung

(1) Der Auftragnehmer setzt für die Leistungserbringung die im Vergabeverfahren benannten Schlüs- selpersonen ein.

(2) Der Auftragnehmer benennt eine verantwortliche Projektleitung sowie mindestens eine fachlich ge- eignete Vertretung.

(3) Die Projektleitung ist zentrale Ansprechperson für die Auftraggeberin.

(4) Ein dauerhafter Austausch einer im Angebot benannten Schlüsselperson ist nur mit vorheriger Zu- stimmung der Auftraggeberin zulässig. Die Ersatzperson muss mindestens über eine gleichwertige fachliche Qualifikation und Berufserfahrung verfügen.

(5) Kurzfristige Vertretungen, insbesondere aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstiger vorüberge- hender Verhinderung, sind vom Auftragnehmer so zu organisieren, dass die kontinuierliche Betreuung der Gesamtmaßnahme gewährleistet bleibt.

§ 16 Steuerungs- und Abstimmungstermine

(1) Zwischen den Vertragsparteien finden regelmäßig Steuerungs- und Abstimmungstermine statt.

(2) Der Auftragnehmer bereitet die Termine fachlich und organisatorisch vor, erstellt erforderliche Un- terlagen und dokumentiert die Ergebnisse.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist ein Ergebnisprotokoll innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem jeweiligen Termin vorzulegen.

(4) Der Auftragnehmer führt eine nachvollziehbare Aufgaben- und Fristenübersicht und aktualisiert diese fortlaufend.

§ 17 Nachunternehmer

(1) Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur im vergaberechtlich zulässigen und vertraglich verein- barten Umfang zulässig.

(2) Der Auftragnehmer bleibt für sämtliche Leistungen seiner Nachunternehmer uneingeschränkt ver- antwortlich.

(3) Die Einschaltung eines Nachunternehmers entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen Pflichten hinsichtlich Fristen, Qualität, Dokumentation, Fördermittelmanagement und Rechnungsstellung.

§ 18 Kündigung aus wichtigem Grund

Die Auftraggeberin kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer

  1. trotz Aufforderung und angemessener Frist wesentliche Leistungen nicht oder nicht vertrags- gemäß erbringt;

  2. wiederholt wesentliche Fristen verletzt;

  3. wiederholt gegen die Verpflichtungen zur Rechnungsstellung nach § 9 verstößt;

  4. erforderliche Unterlagen für Fördermittelabrufe oder Verwendungsnachweise trotz Aufforde- rung nicht fristgerecht vorlegt;

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  1. durch schuldhafte Pflichtverletzungen die fristgerechte Durchführung eines Fördermittelabrufs erheblich gefährdet;

  2. die Auftraggeberin nicht oder nicht rechtzeitig über ihm bekannte wesentliche förderrechtliche Risiken oder Fristen informiert;

  3. durch eine schuldhafte Pflichtverletzung einen erheblichen Fördermittelverlust verursacht oder eine konkrete erhebliche Gefahr eines solchen Verlustes begründet.

Vor einer Kündigung ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Abhilfe zu geben, soweit dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere verbindlicher Förderfristen, möglich und zumutbar ist.

§ 19 Vergütung und Abrechnung

(1) Der Auftragnehmer erhält für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistungen die im Angebot ver- einbarte Vergütung.

(2) Mit der Vergütung sind sämtliche zur vollständigen Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten, soweit in den Vergabeunterlagen nichts Abweichendes ge- regelt ist.

(3) Zahlungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage ordnungsgemäßer und prüffähiger Rechnungen.

(4) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für tatsächlich und vertragsgemäß erbrachte Leistungen.

§ 20 Herausgabe von Unterlagen und Arbeitsergebnissen

(1) Sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellten Unterlagen und Arbeitsergebnisse sind der Auftraggeberin vollständig zur Verfügung zu stellen.

Hierzu gehören insbesondere:

• Fortschreibungen des ISEK,

• Maßnahmen-, Kosten- und Finanzierungsplanungen,

• Monitoringunterlagen,

• Projektübersichten,

• Termin- und Fristenpläne,

• Fördermittelübersichten,

• Berichte,

• Sitzungs- und Beschlussvorlagen,

• Dokumentationen,

• Kommunikations- und Beteiligungsunterlagen,

• Daten und Inhalte der Projekthomepage.

(2) Die Unterlagen sind in gängigen, bearbeitbaren und weiterverarbeitbaren Dateiformaten zu überge- ben.

(3) Die Auftraggeberin erhält an den im Rahmen des Vertrages erstellten Arbeitsergebnissen die für ihre öffentlichen Aufgaben erforderlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte.

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(4) Die Auftraggeberin erhält im Falle von angelegten Projektwebseiten alle Login-Informationen, so- dass eine Weiterführung der Webseite auch nach Ende des Vertragsverhältnisses möglich ist.

§ 21 Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die der Auftraggeberin aufgrund einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung entstehen.

(2) Der Auftragnehmer hat für die Dauer des Vertrages eine angemessene Berufshaftpflichtversiche- rung vorzuhalten.

Die Mindestdeckungssumme beträgt für Vermögensschäden 1.500.000 EUR und bei Personenschäden 3.000.000 EUR je Schadensfall.

Der Nachweis ist der Auftraggeberin auf Verlangen vorzulegen.

§ 22 Datenschutz und Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur vertraulichen Behandlung aller nicht öffentlich zugänglichen Informationen.

Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag der Auftraggeberin verarbeitet, schlie- ßen die Vertragsparteien vor Beginn der Datenverarbeitung eine Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der Auftraggeberin.

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[Seite 13]

Für die Auftraggeberin

[Ort], den [Datum]

........................................................ [Name / Funktion]

[Ort], den [Datum]

…..................................................... [Name / Funktion]

Für den Auftragnehmer

[Ort], den [Datum]

........................................................ [Name / Funktion]

[Ort], den [Datum]

…..................................................... [Name / Funktion]

Anlagen

Anlage 1: Leistungsbeschreibung Fördergebietsmanagement

Anlage 2: Angebot des Auftragnehmers

Anlage 3: Preisblatt / Honorarangebot

Anlage 4: ggf. Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO

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