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Information DSGVO.pdf

Fliesenarbeiten für die Erweiterung des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 19:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Information wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 – Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die Kommunalbetriebe Bünde (AöR) verarbeitet Daten von Ihnen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren

Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, Ringstraße 69, 32257 Bünde; Erweiterung, Fliesenarbeiten

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchten die Kommunalbetriebe Bünde (AöR) Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen

Kommunalbetriebe Bünde (AöR) – Vorständin - , Südlenger Str.1, 32257 Bünde Tel. 05223/161-0, E-Mail: info@buende.de

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten

Datenschutz KBB, Südlenger Str.1, 32257 Bünde Tel. 05223/161-152, E-Mail: K.Datenschutz@buende.de

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten

3 a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens

3 b) Rechtsgrundlage: Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Artikel 6 Abs. 3 DSGVO

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten
  • Die Vergabestelle setzt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Vergabeverfahren den „Vergabemarktplatz Westfalen“ www.vergabe-westfalen.de bzw. www.evergabe.nrw.de ein. Im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe, -prüfung und –wertung erfasste Daten werden dort gespeichert.

  • Die Vergabestelle bedient sich im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung gelegentlich eines Dienstleisters (z. B. Planungsbüros, Beratungsbüros, KoPart, KommunalAgentur). Dieser erhält im Rahmen seines Aufgabenbereiches Einblick in die Vergabeunterlagen.

  • Die Vergabestelle ist nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz, § 21 Abs. 4 ArbeitnehmerEntsendegesetz, § 21 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagerteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 a der Gewerbeordnung anzufordern.

  • Nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz ist die Vergabestelle verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, gespeichert sind. V. g. Abfrage kann auch bei Teilnahmewettbewerben bzgl. der Bewerber durchgeführt werden, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen.

  • Gemäß ähnlich lautender Regelungen des GWB, der VGV, der VOB/A und der UVgO ist die Vergabestelle zur Sicherung eines transparanten Wettbewerbs verpflichtet, einzelne Informationen zum Vergabeverfahren zu veröffentlichen. Im Einzelnen können das u.a. Name und Kontaktdaten des erfolgreichen Bieters, im Falle eines europaweiten Verfahrens auch die Angebotssumme sein. Empfänger sind entsprechend den Einzelregelungen u.a. das europäische Amtsblatt, www.evergabe.nrw.de, unterlegene Bieter.

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  • Im Falle einer Überprüfung des Vergabeverfahrens sind den in den Vergabeunterlagen genannten Nachprüfungsbehörden die vollständigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

  1. Rechte der betroffenen Person
  • Recht auf Auskunft: Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

  • Recht auf Löschung: Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u.a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).

  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen.

  • Recht auf Widerspruch: Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegenden öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land NRW ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel. 0211/38424-0, Fax 0211/38424-10, E-Mail poststelle@ldi.nrw.de, Internet: www.ldi.de.

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z. B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) der Datenschutzgrundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen.

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