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214_Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Fliesenarbeiten für die Erweiterung des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 19:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer 26_12

Baumaßnahme

Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, Ringstraße 69, 32257 Bünde;

Leistung

Erweiterung, Fliesenarbeiten

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am 08.05.2027 . spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am 2 5.07.2027 . innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: € (ohne Umsatzsteuer) Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 1 von 2

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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage. 4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. 5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). 6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.1 Die BVB TVgG-NRW finden Anwendung. 10.2 Dem Auftragnehmer (AN) werden vom Auf-traggeber (AG) Baustrom und Bauwasser zur Verfügung gestellt. 10.3 Der AG hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Hierfür wird eine auf den AN entfallende Kostenumlage von 0,3 % einschließlich Umsatzsteuer von der Abrechnungssumme der Schlussrechnung des AN in Abzug gebracht. Im Schadensfall beträgt der vom AN zu tragende Selbstbehalt 10 %, mindestens aber EUR 150,00 je Schadensfall. 10.4 Die Kosten für das auf der Baustelle aufzustellende Bauschild einschl. des Kostenanteils für Projektschild, Bauherr, Architekt und Fachingenieure werden unter allen beteiligten, bauausführenden Firmen anteilig (arithmetisch) umgelegt. Der auf den AN entfallende Betrag wird von der Schlussrechnung abgezogen. Weitere Bauschilder sind nicht gestattet. 10.5 Der AG wird eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückgeben. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B. 10.6 Vertragssprache ist deutsch. der AN verpflichtet sich, zu veranlassen, dass während der ge-samten Ausführungszeit seines Unternehmens eine Person auf der Baustelle anwesend ist, die in deutscher Sprache verhandeln und Anweisungen entgegennehmen kann. 10.7 Auf die im Leistungs-verzeichnis enthaltenen Vertragsbedingungen wird verwiesen. - Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -

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