Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Weitere Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Fliesenarbeiten für die Elsa-Brändström-Realschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 08:33 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

 Lohngleitklausel Die Lohngleitklausel findet nur Anwendung auf Bauvorhaben, die eine Ausführungsdauer von 10 Monaten, gerechnet vom Tage der Angebotseröffnung an, überschreiten. Bis zu 10 Monate sind die Lohnmehrkosten bzw. Minderkosten einzukalkulieren. Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Minderaufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendungen ent- stehen, abgegolten. Die Lohngleitklausel gilt nur dann als wirksam vereinbart, wenn das Formblatt EFB-LGI vollständig ausgefüllt ist.

 Rückforderungen aus Überzahlungen Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch die zuständigen Rechnungsprü- fungsstellen. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die Erstattung von Überzahlungen damit rech- nen, dass er auf Erstattung der überzahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

 Aufrechnung Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber aufgerechnet werden.

 Abtretung Werden im Hinblick auf die abgetretene Forderung von mehreren Dritten Rechte geltend gemacht, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese ohne weitere Begründung zwecks Befreiung von seiner Verbindlichkeit zu hinterlegen.

 Werbung Über die Art und das Anbringen von Bauschildern ist Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftrag- nehmer herzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor, an geeigneter Stelle eine Tafel mit Verzeichnis aller beteiligten Auftragnehmer aufstellen zu lassen.

 Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durch- schrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Durchführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z. B. über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten oder dergleichen), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, besondere Abnahmen nach § 12 Abs. 2 VOB/B, Unter- brechung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderung und sonstige Vorkommnisse.

 Baustelleneinrichtung und –räumung Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahin gehende Aufforde- rung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftrag- nehmers räumen lassen.

 Fund von Kampfmitteln Im Gebiet der Stadt Rheine sind noch Kampfmittel aus dem letzten Krieg vorhanden. Deshalb ist nicht aus- zuschließen, dass noch Kampfmittel gefunden werden. Aus diesem Grunde sind die Erdarbeiten mit Vor- sicht durchzuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen. Danach ist unverzüglich die Stadt Rheine, Fachbereich Recht und Ordnung, zu benachrichtigen. Alle auf der Baustelle tätigen Handwerker (auch die der Subunternehmer) sind vom Auftragnehmer auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln hinzuweisen.

Seite 1/2 Stand: 04/2017 VOB/VOL Weitere Besondere Vertragsbedingungen

[Seite 2]

 Baumschutz Zum Schutz von Bäumen hat der Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten die Bestimmungen der DIN 18920 der RAS LG 4 und die Bestimmungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine zu beachten.

 Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei Zuwendungsmaßnahmen Der Auftraggeber ist bei Zuwendungsmaßnahmen verpflichtet ist Bestimmungen des Runderlasses des In- nenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2005 – IR 12.02.06, zuletzt geändert durch Runderlass vom 09.07.2009 "Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung" an- zuwenden.

Von allen Bietern oder Bewerbern (auch gemeinschaftlichen) ist daher mit dem Angebot eine Erklärung ab- zugeben, in der versichert wird, dass keine Verfehlungen vorliegen, die den Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen oder zu einem Eintrag in das Vergaberegister führen könnten (siehe Formblatt "Verhütung und Bekämpfung von Korruption").

Seite 2/2 Stand: 04/2017 VOB/VOL Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung