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VOB / VOL
VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON KORRUPTION
Erklärung des Bieters:
Mir/Uns ist bekannt, dass seitens des Auftraggebers noch keine Informationen hin-
sichtlich etwaiger früherer Ausschlüsse meines/unseres Unternehmens von Verga-
beverfahren oder Verfehlungen, die zu Eintragungen in das Vergaberegister des
Landes NRW führen können, eingeholt wurden.
Ich versichere/Wir versichern hiermit, dass keine Verfehlungen1) vorliegen, die mei-
nen/unseren Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten
oder zu einem Eintrag in das Vergaberegister führen können2).
Mir/Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärungen zu mei-
nem/unserem Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung
eines etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus
wichtigem Grunde führen und eine Meldung des Ausschlusses und der Ausschluss-
dauer an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse nach sich ziehen kann.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die vorstehende Erklärung auch von Nachunterneh-
mern zu fordern und vor Vertragsschluss bzw. spätestens vor Zustimmung des Auf-
traggebers zur Weiterbeauftragung vorzulegen.
Ort, Datum, Unterschrift, Firmenstempel
_____________________
- Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Verga- beverfahren führen, sind - unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmern auch unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten - insbesondere:
(cid:1) Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u. a. Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Verga- beverfahren, Bestechung - auch im geschäftlichen Verkehr - oder Vorteilsgewährung, (cid:1) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe stehen, oder an frei beruflich Tätige bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden.
Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u. a. Absprachen über die Abgabe oder die Nichtabgabe von Angeboten sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu beeinflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen auch auf unrechtmäßige und unlautere Einflussnahme auf das Vergabeverfahren hindeuten.
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VOB / VOL
- Ein Eintrag in das Vergaberegister kann unabhängig von einem Vergabeausschluss auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errich- tung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - Kor- ruptionsbG) vorliegen. Danach liegt eine Verfehlung vor, wenn durch eine natürliche Person im Rahmen ei- ner unternehmerischen Betätigung
- Straftaten nach §§ 331 – 335, 261 (Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265 b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266 a (Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (illegale Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechung/Bestechlichkeit), 108 e (Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der Abgabenordnung,
- nach §§ 19, 20, 20 a und 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere nach § 14 GWB durch Preisabsprachen und Absprachen über die Teilnahme am Wettbewerb,
- Verstöße gegen § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
- Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und il- legalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) oder nach § 6 Arbeitneh- mer-Entsendegesetz führen können oder geführt haben,
von Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der Begehung oder den Umfang des materi- ellen oder immateriellen Schadens, begangen worden sind.
Ein Eintrag erfolgt bei einer Verfehlung im Sinne des Absatzes 1
- bei Zulassung der Anklage
- bei strafrechtlicher Verurteilung
- bei Erlass eines Strafbefehls
- bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Strafprozessordnung (StPO)
- nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids
- für die Dauer der Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage bei der meldenden Stelle kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfeh- lung besteht, und die Ermittlungs- bzw. die für das Bußgeldverfahren zuständige Verwaltungsbehörde den Ermittlungszwecke nicht gefährdet sieht.
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