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AULOGISTIKHANDBUCH
E
FÜR DEN RWEITERUNGSNEUBAU
A -F -G D
DER NNE RANK ESAMTSCHULE IN ORTMUND
VERSION 11/2024 STAND 04.02.2024
ERSTELLT IM AUFTRAG
STADT DORTMUND STÄDT. IMMOBILIENWIRTSCHAFT FB 65 KÖNIGSWALL 14 44137 DORTMUND
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BAULOGISTIKHANDBUCH FÜR DEN ERWEITERUNGSNEUBAU DER ANNE-FRANK-GESAMTSCHULE IN DORTMUND
INHALT
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EINLEITUNG ................................................................................................................................... 4 1.1. ZIELE DER BAULOGISTIK ............................................................................................................. 4 1.2. BEGRIFFE | ABKÜRZUNGEN | DEFINITIONEN DER BAULOGISTIK .......................................................... 5
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GRUNDLAGEN ............................................................................................................................... 6 2.1. ANPASSUNGSKLAUSEL .............................................................................................................. 6 2.2. PRÜFUNG DER UNTERLAGEN ...................................................................................................... 6
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BAUSTELLENINFORMATIONEN ...................................................................................................... 7 3.1. BAUSTELLENZUFAHRT UND -ABFAHRT ........................................................................................... 7 3.1.1. ÜBERGEORDNETE VERKEHRSWEGE ............................................................................................. 7 3.1.2. DIREKTE BAUFELDZUFAHRT ..................................................................................................... 10 3.1.3. DIREKTE BAUFELDABFAHRT ..................................................................................................... 11 3.2. ZUFAHRTSBERECHTIGUNGEN .................................................................................................... 11 3.3. BAUSTELLENÖFFNUNGSZEITEN .................................................................................................. 11 3.3.1. VERLASSEN DER BAUSTELLE ..................................................................................................... 11 3.3.2. VERLÄNGERUNG DER BAUSTELLENÖFFNUNGSZEITEN .................................................................... 12 3.4. ÜBERGEORDNETE BAUSTELLENREGELN ....................................................................................... 12 3.5. ANSPRECHPARTNER UND AUFGABEN DER BAULOGISTIK .................................................................. 13
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STEUERUNG DER PERSONENSTRÖME - ZUTRITTSKONTROLLE ..................................................... 13 4.1. FIRMENREGISTRIERUNG .......................................................................................................... 14 4.2. MITARBEITERANMELDUNG ...................................................................................................... 14 4.3. ANMELDUNG FÜR DEN ERWERB EINES TEMPORÄREN AUSWEISES ...................................................... 17
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STEUERUNG DER TRANSPORTSTRÖME - VERSORGUNGSLOGISTIK .............................................. 17 5.1. TRANSPORTANMELDUNG......................................................................................................... 18 5.2. ANFAHRT VON LIEFERFAHRZEUGEN ............................................................................................ 20 5.3. LADEN VON LIEFERFAHRZEUGEN ................................................................................................ 20 5.4. VERBRINGUNG UND LAGERUNG VON MATERIAL ........................................................................... 21 5.4.1. KRANE ................................................................................................................................ 21 5.4.2. STAPLER .............................................................................................................................. 22 5.4.3. ABRECHNUNGSMODELL KRANE UND STAPLER ............................................................................. 22 5.4.4. BAUAUFZÜGE ....................................................................................................................... 23 5.5. UMGANG MIT KLEINSTLIEFERUNGEN .......................................................................................... 23
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FLÄCHENMANAGEMENT ............................................................................................................. 24 6.1. AUFSTELLFLÄCHEN ................................................................................................................. 24 6.2. ZWISCHENLAGERFLÄCHEN ........................................................................................................ 24 6.2.1. INANSPRUCHNAHME VON ZWISCHENLAGERFLÄCHEN IM AUßENBEREICH .......................................... 25
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6.2.2. RÜCKGABE VON ZWISCHENLAGERFLÄCHEN IM AUßENBEREICH ....................................................... 25 6.3. FAHRZEUGSTELLPLÄTZE ........................................................................................................... 26
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VERMIETUNG VON BÜRO- UND TAGESUNTERKUNFTSCONTAINERN (TU) ................................... 26
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ENTSORGUNGSLOGISTIK – IM BRINGSYSTEM .............................................................................. 27 8.1. ENTSORGUNGSPRINZIP WÄHREND DER ROHBAUPHASE ................................................................... 27 8.2. ENTSORGUNGSPRINZIP WÄHREND DER AUSBAUPHASE - BRINGSYSTEM .............................................. 27 8.3. ELEMENTE DER ENTSORGUNGSEINRICHTUNG ................................................................................ 28 8.3.1. WERTSTOFFHOF .................................................................................................................... 28 8.3.2. ENTSORGUNGSCONTAINER ...................................................................................................... 29 8.3.3. ABFALLROLLBEHÄLTER ............................................................................................................ 30 8.4. ABRECHNUNG DER ENTSORGUNGSLOGISTIK ................................................................................. 30 8.5. REINIGUNGSPFLICHT DES AUFTRAGNEHMERS ............................................................................... 31 8.5.1. ÜBERPRÜFUNG DER REINIGUNGSPFLICHT ................................................................................... 31 8.5.2. ERSATZVORNAHME ................................................................................................................ 32 8.5.3. SORGFALTSPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS ............................................................................ 32
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BAUSTELLENEINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE ................................................................................ 33 9.1. BAUZAUN ............................................................................................................................ 33 9.2. AUTOMATISIERTES BEWACHUNGSSYSTEM ................................................................................... 33 9.3. ERSTE-HILFE-CONTAINER ........................................................................................................ 33 9.4. BAUSTROMVERSORGUNG MIT SICHERHEITSBELEUCHTUNG .............................................................. 33
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ANLAGEN (STELLUNG DURCH BEAUFTRAGTEN BAULOGISTIKDIENSTLEISTER) .......................... 35
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ÄNDERUNGSINDEX .................................................................................................................. 36
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- EINLEITUNG
Das vorliegende Baulogistikhandbuch für den Erweiterungsneubau der Anne-Frank-Ge- samtschule und Dortmund regelt alle Leistungen bezüglich der Sicherheits-, der Ver- und Entsorgungslogistik sowie der logistischen Ressourcen auf der Baustelle. Durch die über alle Gewerke wirkende, übergeordnete Koordination sollen optimale Rahmenbe- dingungen für eine strukturierte und effiziente Bauausführung geschaffen werden. Die hieraus resultierenden Abläufe werden allen am Bauvorhaben Beteiligten nachfolgend aufgezeigt.
Das Baulogistikhandbuch wird zum Vertragsbestandteil eines jeden am Bauvorhaben Beteiligten. Die hier aufgestellten Regularien gelten somit für alle auf der Baustelle täti- gen Auftragnehmer und deren Mitarbeiter, Nachunternehmer, Subunter-nehmer und Lie- feranten. Verstöße stellen eine Verletzung des Vertrages dar und können im Schadens- fall durch den Bauherren beziffert und entsprechend in Form von Werklohnansprüchen eingefordert werden. Den Auftragnehmer treffende Verkehrssicherungspflichten bleiben durch dieses Baulogistikhandbuch unberührt.
Zentraler Ansprechpartner für die Baulogistikdienstleistungen ist die durch den Bauher- ren beauftragte Firma ____________________________________, welche im Namen des Bauherren sämtliche baulogistischen Prozesse steuert.
Darüber hinaus hat der Bauherr das Hausrecht und die damit verbundenen Weisungs- befugnisse zur Durchsetzung der in diesem Baulogistikhandbuch beschriebenen Regeln an den beauftragten Baulogistikdienstleister übertragen. Den diesbezüglichen An-wei- sungen ist daraus resultierend jederzeit Folge zu leisten.
1.1. ZIELE DER BAULOGISTIK
Im Vorfeld der Baumaßnahme wurden nachfolgend aufgezeigte Ziele bestimmt, welche durch den Einsatz des Baulogistikdienstleisters erreicht werden sollen:
Minimierung der Beeinträchtigung der unmittelbar durch den Baustellenverkehr be- troffenen Anwohner sowie des an die Baustelle grenzenden öffentlichen Straßen- verkehrsnetzes
Steigerung der Produktivität der am Bau Beteiligten durch die Optimierung der Leis- tungsfähigkeit der Zu- und Abfahrten, Warte- und Ladezonen, Baustraßen sowie der vertikalen und horizontalen Fördermittel
Optimierung des zur Verfügung stehenden Platzes durch die übergeordnete Stel- lung der Baustelleneinrichtungsgegenstände wie Büros, Tagesunterkünfte, sanitäre Einrichtungen, Entsorgungsgegenstände, Bauwasser- und Baustromversorgung
Steigerung der Sicherheit auf der Baustelle mittels Durchführung einer Zutrittskon- trolle und Installation eines Ausweiswesens
Steigerung der Sauberkeit auf der Baustelle mittels Einsatz einer zentral organisier- ten Entsorgungs- und Reinigungsleistung
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1.2. BEGRIFFE | ABKÜRZUNGEN | DEFINITIONEN DER BAULOGISTIK
AG: Auftraggeber bzw. Bauherr, namentlich _________________________________
AN: Auftragnehmer – Unternehmen, welches im direkten Vertragsverhältnis zum Auf- traggeber steht sowie alle als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Nachunternehmer und Lieferanten, gleichgültig ob vom Auftragnehmer unmittelbar beauftragt
Baulogistik: Baulogistikdienstleister, welcher durch den Auftraggeber mit der Durchführung der Baulogistik beauftragt ist, namentlich _________________________________
Baustelle: Unter dem Begriff sind prinzipiell alle Flächen zu verstehen, welche im Zusammen- hang mit der Baumaßnahme stehen.
Baufeld: Unter dem Begriff sind Flächen des Baustellengeländes zu verstehen, welche durch einen Bauzaun vom öffentlichen Bereich abgegrenzt sind. Die genaue Lage des of- fenen oder geschlossenen ausgeführten Bauzaunes kann sich je nach Baufortschritt und den damit verbundenen Bauabschnitten ändern - im Umkehrschluss ändert sich in diesem Fall die Fläche des Baufeldes.
Baustellenverkehr: Unter dem Begriff sind die Fahrzeuge zu verstehen, welche Transporte durchführen und dabei zur Baustelle / auf das Baufeld einfahren bzw. die Flächen wieder verlas- sen. Unterschieden wird hierbei nach Transporten, welche Anlieferungen von benö- tigten Baumaterialien, Verbrauchsstoffen, Geräten etc. durchführen und nach Transporten, welche Abholungen vom Baufeld tätigen, wie bspw. der Abtransport von Entsorgungsmaterialien, Geräten etc.
Personenverkehr: Unter dem Begriff sind Fußgängerbewegungen zu verstehen, welche auf der Bau- stelle / auf dem Baufeld durch gewerbliches Personal, zugehöriges Führungsperso- nal, AG-seitiges Personal sowie durch Besucher verursacht werden.
Zutrittskontrollcontainer: Unter dem Begriff ist der zentrale Standort eines Containers im Bereich der Baustel- leneinfahrt / Anmeldezone zu verstehen, indem prinzipiell alle Personen- und Mate- rialbewegungen zur Genehmigung anzumelden sowie Ausweise und Einfahrgeneh- migungen ein- bzw. abzuholen sind. Zuständig für die Ausstellung und Kontrolle der aufgezeigten Dokumente ist das Personal der beauftragten Baulogistik.
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- GRUNDLAGEN
Das durch die Baulogistik zu unterweisende Führungspersonal eines jeden Auftragneh- mers hat das eigene Personal, seine als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Nachunterneh- mer - gleichgültig ob vom AN unmittelbar beauftragt - sowie Lieferanten über den Inhalt der aktuell gültigen Fassung des Baulogistikhandbuches einzuweisen / zu unterrichten. Dessen Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. Für die im Baulogistikhandbuch gere- gelten Verpflichtungen ist der Baulogistik ein zentraler Ansprechpartner des Auftragneh- mers zu benennen. Voraussetzung hierbei ist, dass der betreffende Mitarbeiter ständig vor Ort tätig, fest angestellt und durch den entsprechenden Auftragnehmer bevollmäch- tigt ist. Die Baulogistik ist berechtigt, die im Baulogistikhandbuch beschriebenen Gebüh- ren direkt mit dem genannten Bevollmächtigten abzurechnen.
2.1. ANPASSUNGSKLAUSEL
Das Baulogistikhandbuch zeigt die zum Erstellungszeitpunkt planbaren Rahmenbedin- gungen und Leistungen der Baulogistik auf.
Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Regeln bzw. Verpflichtungen anzupassen, soweit sich dies auf Grund geänderter interner oder externer Randbedingungen als not- wendig erweisen sollte.
2.2. PRÜFUNG DER UNTERLAGEN
Zum besseren Verständnis sind die Rahmenbedingungen, Mittel und Leistungen der Baulogistik in Baulogistikphasenplänen dargestellt, die ebenfalls im Verlaufe des Bau- fortschrittes entsprechend angepasst werden können.
Die Pläne stellen unter anderem die Ver- und Entsorgungswege mit den Ein- und Aus- fahrten, zugehörigen Andienmöglichkeiten sowie die logistischen Mittel und Gegen- stände dar. Jeder Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Arbeitsvorbereitung die vorlie- gende Planung in Bezug auf seine eigenen Belange zu prüfen. Etwaige Änderungswün- sche seitens des Auftragnehmers sind mit der Baulogistik abzustimmen und innerhalb von 4 Wochen nach Auftragserteilung beim Auftraggeber anzumelden. Andernfalls wird eine stillschweigende Anerkenntnis der zum Zeitpunkt der Übergabe gültigen Regularien seitens des Auftragnehmers festgestellt.
Die abschließende Umsetzung eines eventuellen Änderungsvorschlages seitens des Auftragnehmers erfolgt nur nach schriftlicher Freigabe des Auftraggebers bzw. nach der Beauftragung des Baulogistikers durch den Auftraggeber.
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- BAUSTELLENINFORMATIONEN
Die städtische Immobilienwirtschaft der Stadt Dortmund plant in der Dortmunder Nord- stadt unweit des Nordmarkts den Erweiterungsneubau der bestehenden Anne-Frank- Gesamtschule. Das zu bebauende Grundstück befindet sich an der Carl-Holtschneider- Straße. Das Bauvorhaben besteht aus zwei miteinander verbundenen Baukörpern, BT 1 und BT 2 unterschiedlicher Geschossigkeit, sowie einem eingeschossig Verbindungs- bau BT 3 zum Bestandsgebäude. Der Abriss der bestehenden Vincke Grundschule auf dem Baugelände, sowie die Erstellung der Baugrube sind als vorgezogene Maßnahmen kein Bestandteil dieses Baulogistikhandbuchs, ebenso wenig die nachlaufenden Sanie- rungsarbeiten am Bestand (Forum).
Abbildung 1: Übersicht der Baumaßnahmen
Die Baukörper umfassen Unterrichtsräume auch für naturwissenschaftliche Fächer, so- wie eine Mensa mit Aufwärmküche für die Versorgung von 800 Personen in 3 Schichten. Außerdem finden sich Büro-, Beratungs- und Besprechungsräume für Besucher und die Schulsozialarbeit im Erdgeschoss. Das zentral gelegene fünfgeschossige BT 2 ist unter- kellert. Das Untergeschoss beinhaltet die Haustechnik. Die Dachflächen werden teil- weise begrünt und mit Sonnenkollektoren für eine Photovoltaikanlage bestückt. Im Zuge der Baumaßnahmen werden außerdem die Freianlagen um das Gebäude und im Be- reich der Turnhalle erneuert.
3.1. BAUSTELLENZUFAHRT UND -ABFAHRT
3.1.1. ÜBERGEORDNETE VERKEHRSWEGE
Die nachfolgende Abbildung 2 zeigt die übergeordneten Zufahrtswege von Norden kom- mend. Von der A1 und das Kamener Kreuz über die A2 erfolgt die Zufahrt ab dem Kreuz Dortmund Nordost über die B236. Von dort wird die erste Ausfahrt in Richtung DO-Zent- rum, DO-Eving und DO-Derne genommen. Über die Walther-Kohlmann-Str, die Derner Str und die Bornstraße gelangt man ins Nordmarkt-Viertel. An der U-Bahnhaltestelle Ei- senstraße erfolgt rechts die Abfahrt von der Born- auf die Eisenstraße, danach links auf die Burgholz- und anschließend wieder rechts auf die Carl-Holtschneider-Straße.
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Abbildung 2: Anfahrt von Norden
Die nachfolgende Abbildung 3 zeigt die übergeordneten Zufahrtswege von Osten kom- mend über die A44, das Kreuz Dortmund/Unna und die B1. Von der B1 (Westfa- lendamm) erfolgt die Abfahrt auf die Märkische Straße und weiter auf Ruhrallee, Ost- und Schwanenwall (B54). Vor dort aus geht es weiter auf der Bornstraße, dann links durch die Bergmann- und rechts die Steiger- bis zur Carl-Holtschneider-Straße.
Eine Anfahrt über die Brackeler Straße und den Borsigplatz von der B236 aus kommend, ist aufgrund von Gewichtsbeschränkungen ab 2,8t untersagt.
Abbildung 3: Anfahrt von Osten
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Die nachfolgende Abbildung 4 zeigt die übergeordneten Zufahrtswege von Süden kom- mend über die A45, das Kreuz Dortmund-Süd und die B54. Analog zur Anfahrt aus Osten erolgt die Anfahrt ab der Ruhrallee über den Ost- und Schwanenwall (B54). Vor dort aus geht es weiter auf der Bornstraße, dann links durch die Bergmann- und rechts die Stei- ger- bis zur Carl-Holtschneider-Straße.
Abbildung 4: Anfahrt von Süden
Die nachfolgende Abbildung 5 zeigt die übergeordneten Zufahrtswege von Westen kom- mend über die A40 und A45 sowie ab dem Kreuz Dortmund-Hafen über die Mallinck- rodtstraße. Ab der Kreuzung mit der B54 (Münsterstraße) geht es links auf dieser weiter und dann dreimal rechts über die Gut-Heil- und die Burgholz-, in die Carl-Holtschneider- Straße.
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Abbildung 5: Anfahrt von Westen
3.1.2. DIREKTE BAUFELDZUFAHRT
Die direkte Baufeldzufahrt erfolgt immer über die Carl-Holtschneider-Straße, entweder von der Steiger- oder Burgholzstraße aus kommend (siehe grüne Pfeile in Abbildung 6).
Abbildung 6: Direkte An- und Abfahrt
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3.1.3. DIREKTE BAUFELDABFAHRT
Die Abfahrt vom Baufeld erfolgt weiter auf der Carl-Holtschneider-Straße, dann rechts links und rechts über die Schumann- und Achterstraße auf die Münsterstraße (B54) (siehe rote Pfeile in Abbildung 6).
Da sich das Baufeld in einer Lkw-Entlastungszone befindet (keine Lkw-Durchgangsver- kehr zulässig). Muss das Gebiet schnellstmöglich über die Ausfallstraßen verlassen wer- den.
3.2. ZUFAHRTSBERECHTIGUNGEN
Auf dem Baufeld herrscht generelles Parkverbot für jede Art von Fahrzeugen. Auf den ausgewiesenen temporären Ladezonen darf planmäßig nur für Be- und Entladevor- gänge gehalten werden. Nachfolgende Fahrzeugbeschränkungen gilt es einzuhalten:
Personenkraftwagen (PKW) ist die Zufahrt zum Baufeld generell nicht gestattet
Kleinbussen zum Personentransport ist die kurzfristige Zufahrt zum Baufeld gestat- tet, sofern die Personen schnellstmöglich das Fahrzeug verlassen und der Kleinbus umgehend das Baufeld wieder verlässt
Dem eigentlichen Baustellenverkehr ist die Zufahrt zum Baufeld nur nach vorheriger Anmeldung und Freigabe über das bereitgestellte Onlineportal gestattet, siehe Ka- pitel 5. Steuerung der Verkehrsströme
3.3. BAUSTELLENÖFFNUNGSZEITEN
Die Baustellenöffnungszeiten sind mit den Öffnungszeiten des im Bereich der Baustel- leneinfahrt positionierten Zutrittskontrollcontainers gleichgesetzt. Dieser ist im Regelbe- trieb von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr besetzt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist die Baustelle planmäßig geschlossen.
Im vorgenannten Zeitraum steht hier für die Auftragnehmer ein Mitarbeiter der Baulogis- tik als Ansprechpartner zur Verfügung. Der Zutrittskontrollcontainer sowie die Baustel- lenzufahrt werden grundsätzlich zu Arbeitsbeginn geöffnet, während der Arbeitszeit be- setzt und unmittelbar nach Arbeitsende verschlossen. Aufgrund des nahen Schulbetriebs ist eine Anlieferung der Baustelle erst ab 08:30h mög- lich.
3.3.1. VERLASSEN DER BAUSTELLE
Bis zum Ende der Baustellenöffnungszeit ist das Baufeld von allen Mitarbeitern zu räu- men. Maßgebend ist die Abmeldezeit am Zutrittskontrollcontainer. Hierbei gilt es die Zeit für die Wegstrecke zum Ausgang einzukalkulieren.
Sollten Mitarbeiter der Auftragnehmer oder ihrer Erfüllungsgehilfen nach Ablauf der Baustellenöffnungszeiten unangemeldet noch tätig sein bzw. sich noch auf dem Baufeld
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befinden, muss der Zutrittskontrollcontainer außerplanmäßig verlängert besetzt werden. Die hierfür anfallenden Zusatzkosten hat der verursachende AN zu tragen. 3.3.2. VERLÄNGERUNG DER BAUSTELLENÖFFNUNGSZEITEN
Grundsätzlich kann die Baustellenöffnungszeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften verlängert werden. Hierfür hat der Auftragnehmer mindestens fünf Tage im Voraus einen Antrag bei der Baulogistik zu stellen (siehe ANLAGE 4), welcher durch den Auftraggeber und die Baulogistik genehmigt werden muss.
Die aus der verlängerten Öffnungszeit resultierenden, zusätzlichen Kosten für die Bau- logistik - bedingt durch die verlängerte Besetzung des Zutrittskontrollcontainers - sind entsprechend der ANLAGE 4 durch den Antragssteller zu tragen. Sollten mehrere Auf- tragnehmer die verlängerte Öffnungszeit in Anspruch nehmen, werden die Kosten ent- sprechend anteilig umgelegt.
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Antragssteller und der Baulogistik. Prinzipi- ell werden zwei Pakete angeboten. Das Grundpaket beinhaltet die personelle Besetzung des Zutrittskontrollcontainers zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Zutrittskon- trolle und der Transportanmeldung. Des Weiteren kann im Falle einer Verlängerung ne- ben dem verpflichtend zu buchenden Grundpaket die Leistung der Entsorgungslogistik mit der Bewirtschaftung des Wertstoffhofes als Zusatzpaket in Anspruch genommen und geordert werden.
3.4. ÜBERGEORDNETE BAUSTELLENREGELN
An nachfolgend aufgelistete, übergeordnete Baustellenregeln haben sich alle Auftrag- nehmer, Lieferanten sowie alle Personen, die das Baufeld betreten, ausnahmslos zu halten. Zuwiderhandlungen führen im Wiederholungsfall zum Baustellenverweis:
Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf dem Baufeld, die Höchstge- schwindigkeit ist auf 10 Km/h beschränkt
Rückwärtsfahrten ohne den Einsatz eines Einweisers sind untersagt
Das Parken von Fahrzeugen jeglicher Art auf dem Baufeld ist verboten
Flucht-, Rettungs- und Transportwege sowie Feuerwehraufstellflächen dürfen nicht versperrt werden. In diesen Bereichen ist eine Lagerung von Material bzw. das Ab- stellen von Gegenständen, Maschinen etc. untersagt
Die zur Verfügung gestellten sanitären Anlagen gilt es zu nutzen. Wildes Austreten ist untersagt und führt ausnahmslos zum sofortigen Baustellenverweis
Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) in der Grundausstattung mit Schutzhelm, Warnweste und Sicherheitsschuhen ist auf dem Baufeld verpflichtend zu tragen bzw. entsprechend den Erfordernissen der betreffenden Tätigkeit zu erweitern
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3.5. ANSPRECHPARTNER UND AUFGABEN DER BAULOGISTIK
Alle die Baulogistik betreffenden Vorgänge, Aufgaben und Befugnisse müssen mit dem zuständigen Mitarbeiter der Baulogistik abgestimmt werden. Nachfolgend genannte Per- sonen stehen den Auftragnehmern als Ansprechpartner zur Verfügung:
Projektleiter, verantwortlich für die Umsetzung der Baulogistikleistungen: ______________________ | Tel.: _________________ | E-Mail: _________________
Baulogistiker, Ansprechpartner für die Baulogistik vor Ort: ______________________ | Tel.: _________________ | E-Mail: _________________
Entsorgungslogistiker, Ansprechpartner für die Entsorgung vor Ort (ab Ausbauphase): ______________________ | Tel.: _________________ | E-Mail: _________________
Die Baulogistik ist durch den Auftraggeber mit nachfolgend aufgelisteten Aufgaben be- traut bzw. Befugnissen ausgestattet:
Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung des Baulogistikhandbuches
Unterweisung des Führungspersonals der AN in das Baulogistikhandbuch
Durchführung der Sicherheitslogistik mit der Steuerung der Personenströme, der zugehörigen Zutrittskontrolle und der Umsetzung des Ausweiswesens
Durchführung der Versorgungslogistik mit der Disposition der Materialanlieferungen, der Vergabe von Zeitfenstern und Steuerung des Baustellenverkehrs
Durchführung der Reinigungs- und Entsorgungsdienstleistungen ab Ausbauphase
Durchführung des Flächenmanagements mit der Koordination der Warte- und La- dezonen sowie der Disposition der Lagerflächen im Außenbereich
Gebrauchsüberlassung sowie Nutzungs- und Verteilungskonzept der Tagesunter- kunfts- und Bürocontainer
Schriftverkehr, die Baulogistik betreffend, mit allen am Bauvorhaben Beteiligten, ein- schließlich des Auftraggebers
Teilnahme an den Baulogistikbesprechungen
- STEUERUNG DER PERSONENSTRÖME - ZUTRITTSKONTROLLE
Der Auftraggeber hat die Baulogistik mit der Ausübung des Hausrechtes in Bezug auf die Zutrittskontrolle mit der zugehörigen Umsetzung des Ausweiswesens und der Steu- erung der Personenströme betraut. Ziele hierbei sind, möglichst illegale Beschäftigun- gen zu verhindern, einen störungsfreien Bauablauf sowie eine gesteigerte Sicherheit mit
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der Verhinderung von Diebstählen und Beschädigungen zu erreichen. Die installierte Zutrittskontrolle entbindet die Auftragnehmer nicht von der Pflicht, eigene Geräte / Ma- terialien selbständig zu sichern.
Zur Erfassung der auf der Baustelle Tätigen ist eine Zutrittskontrolle installiert, für welche jeder Mitarbeiter bzw. jeder Besucher einen Ausweis bei der Baulogistik zu beantragen hat. Ein Zutritt zur Baustelle ohne Ausweis ist untersagt.
Die Baustelle darf nur an den dafür vorgesehenen Einlässen betreten werden. Hier wird der Ausweis am Kartenleser des Zutrittskontrollcontainers / des Drehkreuzes mittels Ein- lesens elektronisch auf die Zutrittsberechtigung überprüft. Zusätzlich finden stichproben- artige persönliche Kontrollen durch die Baulogistik statt. Die Ausweise sind auf dem Baustellengelände gut sichtbar zu tragen und bei Kontrollen vorzuzeigen.
Es werden zwei verschiedene Ausweisarten durch die Baulogistik ausgestellt:
-
Baustellenausweise personalisiert, mit Lichtbild, für die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter der Auftrag- nehmer und Auftraggeber
-
Temporäre Ausweise nicht personalisiert, ohne Lichtbild, für Personen, die sich temporär für bis zu 3 Ar- beitstage auf dem Baufeld aufhalten müssen
Die zur Anmeldung notwendigen Unterlagen können direkt vor Ort am Zutrittskontroll- container in Empfang genommen werden oder, falls es zur Verfügung steht, über das installierte Logistikportal unter http://www. heruntergeladen werden.
4.1. FIRMENREGISTRIERUNG
Vor Antritt der Arbeiten hat sich jeder Auftragnehmer mittels des Formblattes „Firmenre- gistrierung“ für das Bauvorhaben anzumelden, siehe ANLAGE 1. Diese Registrierung hat der Auftragnehmer ebenfalls für seine eingesetzten Nachunternehmer bzw. Subun- ternehmer durchzuführen, auch wenn es sich hierbei um Einzelselbständige handelt.
Der Auftraggeber bzw. sein bevollmächtigter Vertreter prüft die Registrierung und gibt sie entsprechend per Unterschrift frei. Ohne Freigabe erhält kein Mitarbeiter eines Auf- tragnehmers Zugang zum Ausweiswesen und somit Zutritt zur Baustelle.
4.2. MITARBEITERANMELDUNG
Nachfolgend aufgelistete Unterlagen werden zur Anmeldung eines Mitarbeiters benötigt:
Kopie der freigegebenen „Firmenregistrierung“ einschließlich der Anerkennung des Baulogistikhandbuches, siehe ANLAGE 1
Ankündigung des Mitarbeiters per „Mitarbeiterankündigung, siehe ANLAGE 2
Original der durch den AN unterzeichneten „Personenanmeldung“,
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siehe ANLAGE 3
Nachweis der Sozialversicherung entsandter Arbeitnehmer, Formular A1, ggf. Aufenthaltstitel / Arbeitserlaubnis
Mindestlohnerklärung - anschließend monatliche Aktualisierung erforderlich
Die vom Mitarbeiter übergebenen Kopien werden bei der Baulogistik hinterlegt. Die Best- immungen des Datenschutzes werden beachtet. Ein genereller Anspruch auf die Erstel- lung eines Baustellenausweises besteht bei fehlenden Unterlagen nicht. Abweichende Einzelfallregelungen durch den Auftraggeber sind zulässig.
Nach Abgabe der ausgefüllten Registrierungsunterlagen erfolgt ein bis zu 3-tägiger Be- arbeitungs- und Genehmigungszeitraum zur Erstellung bzw. Freigabe des Baustellen- ausweises. Das hierfür benötigte Foto des Mitarbeiters wird durch einen Mitarbeiter der Baulogistik direkt im Zutrittskontrollcontainer digital erstellt. Zuständig für die Bearbei- tung und Genehmigung ist die Baulogistik in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter.
Im Anschluss an die Bearbeitungszeit kann der Mitarbeiter gegen Vorlage seines origi- nalen Ausweisdokumentes und gegen Empfangsunterschrift seinen Baustellenausweis bei der Baulogistik abholen.
Bei abweichender Einzelfallregelung kann dem Mitarbeiter übergangsweise ein tempo- rärer Ausweis mit zeitlich begrenzter Zutrittsmöglichkeit von 3 Arbeitstagen ausgestellt werden. Vor der Ausgabe dieses temporären Ausweises hat der betreffende Mitarbeiter die Sicherheitsregeln der Baustelle zu lesen und schriftlich zu bestätigen.
Erst im Anschluss darf der Mitarbeiter das Baufeld betreten. Hierfür muss er nicht abge- holt werden, sondern kann sich direkt in Richtung der BE-Fläche bewegen.
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ABBILDUNG 07: ABLAUFSCHEMA DER MITARBEITERANMELDUNG
Die Ausgabe des Baustellenausweises erfolgt in Bezug auf das jeweilige Gewerk befris- tet, längstens jedoch für die Dauer der Bauzeit. Weiterhin ist die Befristung von der Gül- tigkeitsdauer der Arbeitspapiere abhängig.
Die Weitergabe des Baustellenausweises sowie die Verwendung eines fremden Bau- stellenausweises ist untersagt und führt zum Baustellenverweis, ebenso nicht sofort auf- klärbare Verstöße gegen die Ausweistragepflicht.
Abgelaufene Baustellenausweise können mit entsprechendem Vorlauf verlängert wer- den. Nicht mehr benötigte Baustellenausweise sind an die Baulogistik zurückzugeben. Kommt der Mitarbeiter dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein Betrag von 25,00 € (brutto) in Rechnung gestellt.
Für den Verlust eines Baustellenausweises wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € (brutto) erhoben. Die Gebühren werden direkt zwischen dem Auftragnehmer des Mitarbeiters und der Baulogistik verrechnet.
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4.3. ANMELDUNG FÜR DEN ERWERB EINES TEMPORÄREN AUSWEISES
Bei der Erstellung von temporären, nicht personalisierten Ausweisen, Gültigkeitsdauer bis zu 3 Arbeitstage, wird zwischen Besuchern und Mitarbeitern für bspw. Baustellen- kurzeinsätze bei abweichender Einzelfallregelung unterschieden:
Besucher Besucher haben sich bei der Baulogistik grundsätzlich am Vortag des geplanten Be- suchstermins bis spätestens 14:00 Uhr per mail anzukündigen. Alternativ kann die An- kündigung auch durch die zu besuchende Firma erfolgen. Abweichende Einzelfallrege- lungen sind seitens der Baulogistik zu akzeptieren. Anzugeben ist der vollständige Name der Person, die Firmenzughörigkeit und die zu besuchende Firma mit dem zugehörigen Ansprechpartner. Am Besuchstag kann der temporäre Ausweis mit Beginn der Baustel- lenöffnungszeit am Zutrittskontrollcontainer durch den Besucher gegen Vorlage eines Ausweisdokumentes abgeholt werden. Vor der Übergabe des Ausweises hat der Besu- cher die Sicherheitsregeln zu lesen und zu bestätigen. Generell hat der Besuchte den Besucher am Zutrittskontrollcontainer abzuholen, zu begleiten und sicherzustellen, dass die Person sich unter seiner Aufsicht auf dem Baufeld bewegt. Des Weiteren ist er für die Einhaltung der Sicherheitsregeln sowie für die abschließende ordnungsgemäße Ab- meldung und Rückgabe des temporären Ausweises verantwortlich.
Mitarbeiter Personen - beispielhaft Monteure für einmalige- oder Kurzeinsätze - welche keinen per- sonalisierten Baustellenausweis benötigen, erhalten ebenfalls einen temporären Aus- weis. Hierfür hat sich der Mitarbeiter persönlich am Zutrittskontrollcontainer anzumelden. Anzugeben ist der vollständige Name der Person, die Firmenzughörigkeit und die zu besuchende Firma mit dem zugehörigen Ansprechpartner. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Baulogistik wird der temporäre Ausweis erstellt. Vor der Übergabe des Aus- weises hat die Person die Sicherheitsregeln zu lesen und zu bestätigen. Erst im An- schluss darf der Mitarbeiter das Baufeld ohne weitere Aufsicht betreten. Beim Verlassen des Baufeldes hat sich der Mitarbeiter ordnungsgemäß bei der Baulogistik abzumelden. Spätestens nach einer Gültigkeitsdauer von 3 Tagen ist der temporäre Ausweis an die Baulogistik zurückzugeben.
Generell wird bei Verlust des temporären Ausweises seitens der Baulogistik eine Bear- beitungsgebühr in Höhe von 25,00 € (brutto) erhoben. Die Gebühren werden direkt zwi- schen der besuchten Firma und der Baulogistik verrechnet.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur Personen, welche eine „Persönlichen Schutzaus- rüstung (PSA)“ tragen, der Zutritt zum Baufeld gewährt wird.
- STEUERUNG DER TRANSPORTSTRÖME - VERSORGUNGSLOGISTIK
Der Auftraggeber hat die Baulogistik mit der Ausübung des Hausrechtes in Bezug auf die Koordination der An- und Ablieferungen sowie der Be- und Entladungen betraut. Ziel hierbei ist es, durch den Einsatz dieser Versorgungslogistik die Beeinträchtigung der
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unmittelbar durch den Baustellenverkehr betroffenen Anwohner sowie des an die Bau- stelle grenzenden öffentlichen Straßenverkehrsnetzes zu minimieren.
Des Weiteren soll die Produktivität der am Bau Beteiligten durch die Optimierung der Leistungsfähigkeit der Zu- und Abfahrten, Warte- und Ladezonen, Baustraßen sowie der horizontalen und vertikalen Fördermittel gesteigert werden.
Die Baulogistik hat zur Erfüllung der genannten Ziele eine onlinebasierende Transport- anmeldung installiert. Hierdurch sollen die Auftragnehmer in die Lage versetzt werden, Ladezeiten und -zonen sowie evtl. benötigte Fördermittel selbst auszuwählen und ver- bindlich zu buchen. In diesem Zusammenhang erhalten nur angemeldete und durch die Baulogistik freigegebene Transporte Zufahrt zur Baustelle. Bedingt durch die auf dem Baustellengelände nur begrenzt zur Verfügung stehenden Lagerflächen wird grundsätz- lich eine Just-In-Time Versorgung der Baustelle angestrebt.
Prinzipiell ist eine unangemeldete Lagerung von Materialien auf der Baustelle untersagt. Werden durch die Auftragnehmer Lagerflächen für die Zwischenlagerung von Baumate- rialien benötigt, können diese zeitlich begrenzt durch die Baulogistik zugewiesen wer- den, siehe Kapitel 6. Flächenmanagement. Sollten Materialien unangemeldet gelagert werden, führt dies zur Räumung des Materials durch die Baulogistik. Die hierfür anfal- lenden Kosten gehen zu Lasten des verursachenden Auftragnehmers. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall über den Auftraggeber.
Zusammengefasst soll durch die getroffenen Vereinbarungen die Verweildauer der Fahr- zeuge auf dem Baustellengelände auf ein Minimum reduziert, der Durchsatz erhöht und die Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen nicht überfordert werden.
5.1. TRANSPORTANMELDUNG
Sämtliche An- und Ablieferungen sind frühzeitig durch die Auftragnehmer, mindestens jedoch 2 volle Werktage vor dem Wunschliefertermin online im zur Verfügung gestellten Portal unter http://www. anzumelden. Folgende Informationen sind für die verbindliche Transportanmeldung anzugeben:
Angabe zum gewünschten Lieferdatum inklusive der Anlieferzeit
Angabe zur geschätzten Ladedauer
Angabe zum voraussichtlich eingesetzten Lieferfahrzeug
Angabe über die zu liefernde Materialart
Angabe über die zu liefernde Materialmenge
Angabe zur gewünschten Ladezone
Angabe zum Nutzungsbedarf des Hochbaukranes
Angabe zum Nutzungsbedarf des Teleskopstaplers
Angabe zum Nutzungsbedarf des Bauaufzuges
Die buchbaren Ladezonen können den Baulogistikphasenplänen entnommen werden, welche unter genannter Web-Adresse heruntergeladen werden können.
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Im Regelfall wird unter Berücksichtigung der bereits angemeldeten Lieferungen und der vorhandenen Kapazitäten auf der Baustelle die Transportanmeldung durch den Baulo- gistiker freigegeben. Andernfalls wird dem Auftragnehmer ein Alternativtermin mitgeteilt. Die Auftragnehmer haben die Transportfreigabe an den Lieferanten weiterzuleiten bzw. den Transport entsprechend selbst zu koordinieren.
Jede Veränderung der gewünschten Lieferzeit ist der Baulogistik umgehend, spätestens jedoch 24 Stunden vor dem geplanten Liefertermin mitzuteilen.
ABBILDUNG 08: ABLAUFSCHEMA DER TRANSPORTANMELDUNG
Im Falle von größeren Massentransporten wie z.B. bei Aushub- oder Betonagearbeiten mit zahlreichen, hintereinander an- und abfahrenden Lieferfahrzeugen wird darauf hin- gewiesen, dass diese Vielzahl an regelmäßigen Transportbewegungen mindestens 2 Werktage vor dem Wunschtermin mit der Baulogistik abzustimmen ist. Ziel hierbei ist es, gegenseitige Behinderungen auf dem Baustellengelände möglichst zu vermeiden.
Soweit die Baustellensituation es zulässt und die Be- bzw. Entladung gesichert sein sollte, können auch unangemeldete Transporte von der Baulogistik bearbeitet werden. Die Entscheidung über die Zulassung eines Transports hängt jedoch vom Einzelfall ab. Ein genereller Anspruch auf Zufahrt auf das Baustellengelände ohne Transportanmel- dung besteht nicht. Demzufolge werden Anlieferungen ohne Anmeldung, sofern sie nicht bearbeitet werden können, zurückgewiesen. Aufgrund des nahen Schulbetriebs sind Anlieferungen erst ab 08:30h möglich.
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5.2. ANFAHRT VON LIEFERFAHRZEUGEN
Vor der Anfahrt zum Baustellengelände hat sich jedes Lieferfahrzeug bei dem zuständi- gen Baulogistiker am Zutrittskontrollcontainer anzumelden. Hierfür hat der Fahrer unmit- telbar kurz vor der freigegebenen Anlieferzeit die im Baulogistikphasenplan gekenn- zeichnete Wartezone anzufahren. Hier wird das Lieferfahrzeug abgestellt und es erfolgt eine Anmeldung am Zutrittskontroll-Container. Hier identifiziert der Baulogistiker die Lie- ferung an Hand der im Rahmen des Transportanmeldeprozesses generierten Transport- freigabe und gleicht die aktuelle Verfügbarkeit der gebuchten Ladezone ab. Im Regelfall erhält der Fahrer eine Einfahrgenehmigung und kann die Ladezone anfahren.
Sollte die Ladezone bzw. die zwischengeschaltete Wartefläche nicht zur Verfügung ste- hen, hat das Lieferfahrzeug die Anmeldezone umgehend zu verlassen und sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzumelden. Gegen den Auftraggeber und die Baulogistik be- stehen keine Ansprüche auf Grund etwaig anfallender Mehrkosten resultierend aus War- tezeiten des Lieferanten / des Auftragnehmers.
Um den öffentlichen Verkehr nicht zu behindern, ist regelwidriges Abstellen oder Entla- den von Lieferfahrzeugen vor bzw. in direkter Nähe des Baustellengeländes untersagt. Ebenso sind die unmittelbar im Einflussbereich der Baustelle liegenden Fuß- und Rad- wege sowie die Zufahrt zum Baustellengelände freizuhalten.
5.3. LADEN VON LIEFERFAHRZEUGEN
Das Lieferfahrzeug ist durch einen Verantwortlichen des Auftragnehmers entgegenzu- nehmen. Das Be- bzw. Entladen, nachfolgend Ladevorgang genannt, hat nur an der re- servierten bzw. zugewiesenen Ladezone zu erfolgen. Grundsätzlich ist der Auftragneh- mer bzw. dessen Lieferant für die Richtigkeit und Unversehrtheit der Lieferung sowie für den Ladevorgang verantwortlich. Im beschriebenen Sinne nimmt die Baulogistik grund- sätzlich keine Lieferung entgegen.
Der Auftragnehmer bzw. dessen Lieferant ist als Besteller der Lieferung ebenfalls für die Warensicherung verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Materialien so gepackt werden, dass ein zügiges, fachgerechtes und sicheres Laden auf Paletten er- möglicht wird. Schäden infolge nicht fachgerechter Verpackung gehen zu Lasten des Auftragnehmers bzw. dessen Lieferanten. Ein Umpacken oder Befestigen von Materia- lien auf Paletten darf im Sinne der Leistungsfähigkeit der Ladezonen nur außerhalb des Baustellengeländes erfolgen.
Weichen die tatsächlich angelieferten Materialmengen von denen im Onlineportal ange- meldeten Mengen ab, können die überschüssigen Mengen durch die Baulogistik abge- wiesen werden. Sollte es aus diesem oder anderen Gründen zu Verspätungen im Lie- ferverkehr kommen, wodurch Personal, Hebezeuge etc. gegebenenfalls länger vorge- halten werden müssen, besteht gegenüber der Baulogistik kein Regressanspruch.
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Im Anschluss an den Ladevorgang hat das Lieferfahrzeug die Ladezone umgehend frei- zugeben und das Baustellengelände über die ausgewiesene Ausfahrt auf direktem Wege zu verlassen.
5.4. VERBRINGUNG UND LAGERUNG VON MATERIAL
Die Baulogistik schuldet keine Lagerung von Materialien auf den nur begrenzt zur Ver- fügung stehenden Baustelleneinrichtungsflächen. Ebenso werden keine Materialien übernommen bzw. verwahrt und es erfolgt keine Haftungsübernahme seitens der Bau- logistik. Die Verantwortung für die Verbringung und Lagerung der Materialien liegt beim Auftragnehmer bzw. dessen Lieferanten. Der Auftragnehmer ist für den Schutz und die ausreichende Sicherung der Materialien verantwortlich, ebenso haftet er für Beschädi- gungen und Diebstahl während der Verbringung und Lagerung.
Die Verbringung der Materialien von der Ladezone zum eigentlichen Bestimmungsort innerhalb der Etagen hat mit ausreichend Personal des Auftragnehmers unverzüglich zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist hierbei dafür verantwortlich, dass die zulässigen Ver- kehrslasten nicht überschritten werden. Bezüglich der benötigten Informationen besteht eine Holschuld seitens des Auftragnehmers. Am Bestimmungsort darf keine übermäßige Lagerhaltung erfolgen. Die maximaler Lagermenge darf nur dem zwei- bis dreifachen Tagesbedarf entsprechen und dabei die maximal zulässige Verkehrslast nicht über- schreiten.
Sollte ein Auftragnehmer Materialien entgegen den vorgenannten Bestimmungen lagern oder die Verbringung verzögern, ist der Auftraggeber berechtigt, Ersatzvornahmen auf Kosten des verursachenden Auftragnehmers durchführen zu lassen.
Je nach Baufortschritt können für die Verbringung des Materials seitens des Auftragneh- mers nachfolgend aufgezeigte horizontale und / oder vertikale Fördermittel bei der Bau- logistik angemietet bzw. in Anspruch genommen werden.
5.4.1. KRANE
Für den Vertikaltransport von Materialien wird ab dem Start der Rohbauarbeiten seitens des Rohbauers ein Hochbaukran als Obendreher mit Katzausleger inkl. Kranfahrer zur Verfügung gestellt. Der Kran verbleibt nach dem Abschluss der Rohbauarbeiten für die Fassadenarbeiten in einem definierten Zeitfenster bestehen. Ab diesem Zeitpunkt wird der Kranfahrer durch die Baulogistik gestellt, nachfolgend Kranunterstützung genannt.
Auftragnehmer, nachfolgend Leistungsbesteller genannt, haben die Kranunterstützung für die weiteren Transporte innerhalb der Baustelle, die über das Leistungsbild gemäß Gliederungspunkt 5.4 hinausgehen, zu nutzen. Im Falle freier Kapazitäten können Auf- tragnehmer hierfür die Kranunterstützung zusammen mit der Transportanmeldung on- line unter http://www. oder direkt vor Ort bei der Baulogistik buchen. Die Kranunterstützung kann für den Rohbau allgemein, die Materialverbringung von den La- dezonen zum Bauaufzug, zu den Lagerflächen oder zu den Zwischenlagerflächen etc. genutzt werden.
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Der Leistungsbesteller versichert, dass sich das Transportgut in seinem Besitz befindet. Weiterhin verpflichtet er sich, die Transporttätigkeiten hauptverantwortlich zu beaufsich- tigen, zu begleiten und zu betreuen. Der Anschlag der Materialien an den Kran ist eben- falls durch den Leistungsbesteller zu gewährleisten. Sowohl für die Vollständigkeit, die Unversehrtheit, die Ladesicherung als auch für die Verpackung des Transportgutes ist der Leistungsbesteller zuständig und alleinverantwortlich.
Die Baulogistik ist berechtigt, die Kranunterstützung abzulehnen, falls ein schadfreier und gefahrloser Transport nicht möglich erscheint. Die Baulogistik übernimmt hierbei gemäß den gesetzlichen Vorschriften als Frachtführer nur die Haftung für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beim Transport entstehen.
Die Mietgebühr für die Kranunterstützung (Nutzlastbeschränkung beachten) beträgt: € pro Std. - Abrechnungsmodell gemäß 5.4.3
5.4.2. STAPLER
Ab dem Beginn der Fassadenarbeiten wird für die Entsorgungsleistungen ein Stapler inkl. Fahrer seitens der Baulogistik zur Verfügung gestellt, nachfolgend Staplerunterstüt- zung genannt.
Im Falle freier Kapazitäten können Auftragnehmer, nachfolgend Leistungsbesteller ge- nannt, die Staplerunterstützung zusammen mit der Transportanmeldung online unter http://www. oder direkt vor Ort bei der Baulogistik reservieren. Die Staplerunterstützung kann für die horizontale Materialverbringung von den Ladezonen zu den Bauaufzügen genutzt werden.
Der Leistungsbesteller versichert, dass sich das Transportgut in seinem Besitz befindet. Weiterhin verpflichtet er sich, die Transporttätigkeiten hauptverantwortlich zu beaufsich- tigen, zu begleiten und zu betreuen. Sowohl für die Vollständigkeit, die Unversehrtheit, die Ladesicherung als auch für die Verpackung des Transportgutes ist der Leistungsbe- steller zuständig und alleinverantwortlich.
Die Baulogistik ist berechtigt, die Staplerunterstützung abzulehnen, falls ein schadfreier und gefahrloser Transport nicht möglich erscheint. Die Baulogistik übernimmt hierbei gemäß den gesetzlichen Vorschriften als Frachtführer nur die Haftung für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beim Transport entstehen.
Die Mietgebühr für die Bereitstellung der Staplerunterstützung beträgt: € pro ½ Std. bzw. € pro Std. - Abrechnungsmodell gemäß 5.4.3
5.4.3. ABRECHNUNGSMODELL KRANE UND STAPLER
Die Baulogistik vermietet die zuvor beschriebenen vertikalen und horizontalen Förder- mittel im Namen und Auftrag des Auftraggebers an die im Vertragsverhältnis zum Auf- traggeber stehenden Auftragnehmer. Dies geschieht je nach Bauphase über einen defi- nierten Zeitraum zu den zuvor aufgezeigten Stundensätzen.
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Hierbei erfasst die Baulogistik die anfallenden Kosten resultierend aus der in Anspruch genommenen Zeit und dem Stundensatz (Std. x €/Std.) je Auftragnehmer.
Es gilt zuerst immer mindestens die Buchungsdauer, welche mit der Transportanmel- dung durch die Auftragnehmer beantragt wurde. Im Falle einer längeren Nutzung des Fördermittels durch den Auftragnehmer gilt die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit, die dem Auftragnehmer durch die Baulogistik quittiert wird.
Am Monatsende teilt die Baulogistik dem Auftraggeber die tatsächlich entstandenen Kosten je Auftragnehmer mit, so dass dieser die Kosten direkt verursachergerecht mit den Auftragnehmern verrechnen kann. Hierbei hält der Auftraggeber bei der nächsten Akontozahlung an die Auftragnehmer die entsprechend angefallenen Kosten für die Nut- zung der Fördermittel ein.
5.4.4. BAUAUFZÜGE
Für den Vertikaltransport von Materialien in die einzelnen Etagen werden ab der Aus- bauphase Bauaufzüge zur Verfügung gestellt. Diese können durch die Auftragnehmer, nachfolgend Leistungsbesteller genannt, zusammen mit der Transportanmeldung online im zur Verfügung gestellten Portal unter http://www. reserviert werden. Der Leistungsbesteller wird durch einen Mitarbeiter der Baulogistik in die Bedienung einge- wiesen und ggf. durch diesen bei den Aufzugsfahrten begleitet. Durch Fehlbedienung entstandene Schäden an den Bauaufzügen gehen zu Lasten des Verursachers.
Die Bereitstellung der Bauaufzüge erfolgt durch die Baulogistik im Namen des Bauherrn. Entsprechend fallen für die Leistungsbesteller keine weiteren Kosten für die Nutzung der Bauaufzüge an.
Die genaue Lage der Bauaufzüge kann dem Baulogistikplan entnommen werden, wel- cher unter genannter Web-Adresse heruntergeladen werden kann. Der Leistungsbestel- ler kann von einer Traglast von bis zu 2.500 kg oder 12 Personen bei einer Kabinengröße von ca. 3,4 x 1,4 m ausgehen. Die Bauaufzüge sind mittels Stapler zu erreichen.
Die Größe der Bauteilöffnungen in den einzelnen Etagen waren zum Zeitpunkt der Er- stellung des Baulogistikhandbuches nicht bekannt und sind durch den Leistungsbesteller selbständig vor Ort abzustimmen.
5.5. UMGANG MIT KLEINSTLIEFERUNGEN
Jeder Auftragnehmer kann die Baulogistik damit beauftragen, Pakete und Kleinstliefe- rungen entgegenzunehmen (siehe ANLAGE 5 Entgegennahmevereinbarung), wobei die Verantwortung gegenüber dem Lieferanten beim bestellenden Auftragnehmer verbleibt. Aus Kapazitätsgründen ist die Baulogistik berechtigt, Lieferungen abzuweisen. Die Bau- logistik informiert den Auftragnehmer über die Annahme und lagert die Lieferung für bis zu 12 Stunden im Zutrittskontrollcontainer zwischen. Bei der Abholung ist der Empfang durch den Auftragnehmer zu bestätigen.
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- FLÄCHENMANAGEMENT
Der Auftraggeber hat die Baulogistik mit der Ausübung des Hausrechtes in Bezug auf die Koordination und Verwaltung der Flächen im Bereich der Baustelle betraut. Unter dem Begriff Baustelle sind die Flächen zu verstehen, welche im direkten Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen. Primärer Bestandteil des Flächenmanagements ist das eigentliche Baufeld, dessen genaue Lage durch Bauzäune begrenzt ist.
Je nach Baufortschritt kann sich die Lage und Größe des Baufeldes entsprechend der Darstellung in den Baulogistikphasenplänen ändern. Diese können über das bereitge- stellte Logistikportal unter http://www. heruntergeladen werden. Das Baufeld selbst ist in die nachfolgend aufgezeigten Flächenabschnitte unterteilt:
Baustraße mit Ladezonen
Bereiche für Büro- und Tagesunterkunftscontainer
Bereiche für Turmdrehkrane, Bauaufzüge und Entsorgungshof
Mittelfristig benötigte Aufstellflächen für Silos, Mischmaschinen, Pumpen, Hebe- bühnen und Magazincontainern
Kurzfristig benötigte Aufstellflächen für Mobilkrane und Betonpumpen
Zwischenlagerflächen
Flucht- und Rettungs- sowie Fußgängerwege
Grundsätzlich entbindet die installierte Baulogistik die Auftragnehmer nicht von der Pflicht, eigene Baumaterialien, Bauhilfsstoffe und Geräte ordnungsgemäß zu kennzeich- nen, zu lagern und vor Beschädigung sowie Verlust zu schützen. Weder die Baulogistik noch der Auftraggeber übernimmt hierfür die Haftung.
6.1. AUFSTELLFLÄCHEN
Mittelfristig benötigte Aufstellflächen für z.B. Silos, Mischmaschinen, Pumpen, Hebebüh- nen und Magazincontainer sind mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Einsatzzeit- raum mit der Baulogistik abzustimmen.
Die aufgelisteten Geräte sind seitens der Auftragnehmer mit einem Schild zur Identifika- tion auszustatten. Diesem sind mindestens die Betriebszugehörigkeit sowie die Telefon- nummer eines zuständigen Ansprechpartners zu entnehmen.
Kurzfristig benötigte Aufstellflächen für z.B. Mobilkrane und Betonpumpen sind mindes- tens 1 Woche vor dem geplanten Einsatzzeitraum mit der Baulogistik abzustimmen.
6.2. ZWISCHENLAGERFLÄCHEN
Grundsätzlich gilt für Auftragnehmer, dass die Lagerung von Baumaterialien nur in dem Bereich des eigenen, unmittelbaren Arbeitsbereiches innerhalb des Gebäudes gestattet ist. In diesen Bereichen ist es zulässig, maximal den zwei- bis dreifachen Tagesbedarf
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an benötigten Baumaterialien zu lagern. Der Auftragnehmer ist hierbei dafür verantwort- lich, dass die zulässigen Verkehrslasten nicht überschritten werden. Bezüglich der be- nötigten Informationen besteht eine Holschuld seitens des Auftragnehmers. Es ist darauf zu achten, dass keine Flucht-, Rettungs- und Transportwege sowie Logistikflächen ver- sperrt bzw. in deren Funktionsweise beeinträchtigt werden.
Die Vergabe und Verwaltung von Zwischenlagerflächen, auf denen Baumaterial im Au- ßenbereich auf dem Baufeld bis zur Verbringung zeitlich begrenzt gelagert werden kann, erfolgt ausschließlich durch die Baulogistik in Absprache mit dem Bauherrn.
Ohne vorherige Genehmigung durch die Baulogistik besteht für die Auftragnehmer kein Anspruch auf Nutzung von Zwischenlagerflächen im Außenbereich, da diese nur in be- grenztem Umfang auf dem Baufeld zur Verfügung stehen.
Bedingt durch diesen Platzmangel haben die Auftragnehmer ihre tagesaktuellen Materi- alanlieferungen möglichst entsprechend des Just-in-Time Prinzips durchzuführen und ihre Materialdisposition dahingehend auszurichten.
6.2.1. INANSPRUCHNAHME VON ZWISCHENLAGERFLÄCHEN IM AUßENBEREICH
Den Bedarf an Zwischenlagerflächen im Außenbereich müssen die AN schriftlich bei der Baulogistik anmelden (siehe ANLAGE 6). Anzugeben ist hierbei die Information über den gewünschten Zeitraum der Zwischenlagerung, das zu lagernde Materialgut, die Materi- almenge und die Abmessungen bzw. der Flächenbedarf des Lagergutes.
Die Baulogistik überprüft und genehmigt oder weist die Flächenanmeldung unter Be- rücksichtigung der bereits vergebenen Flächen und den vorhandenen Kapazitäten ab. Ein Anspruch auf Zwischenlagerflächen besteht nicht. Der Auftragnehmer hat seine Ma- terialdisposition entsprechend der ihm zugesprochenen Flächen auszulegen.
Bei erfolgreicher Genehmigung ist die Inanspruchnahme der Zwischenlagerfläche für den Auftragnehmer im genehmigten Zeitraum / zum genehmigten Zweck kostenfrei. Die durch die Baulogistik zugewiesene Fläche ist durch den AN zwingend einzuhalten. Das Abstellen von Fahrzeugen auf der zugewiesenen Fläche ist untersagt.
Unzulässige Lagerungen außerhalb der zugewiesenen Fläche werden auf Kosten des verursachenden Auftragnehmers entfernt. Zuwiderhandlungen werden mit Baustellen- verweis geahndet.
6.2.2. RÜCKGABE VON ZWISCHENLAGERFLÄCHEN IM AUßENBEREICH
Im Regelfall hat der Auftragnehmer nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes die Zwi- schenlagerfläche im Außenbereich selbständig zu räumen und der Baulogistik im „be- senreinen“ Zustand zurückzugeben bzw. freizumelden.
Der Auftragnehmer erklärt sich darüber hinaus damit einverstanden, in Abhängigkeit vom Bauablauf kurzfristige, für die Baulogistik kostenfreie, Flächenräumungen durchzu- führen. Der Anordnung der Baulogistik ist diesbezüglich Folge zu leisten. Im Gegenzug werden entsprechende Ausweichflächen zur Verfügung gestellt.
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6.3. FAHRZEUGSTELLPLÄTZE
Mangels verfügbarer Flächen stehen Stellplätze für Werkstattwagen, Pritschenfahr- zeuge oder Kleinbusse etc. im Bereich des Baufeldes nicht zur Verfügung. Bedarf es einer Be- bzw. Entladung der aufgeführten Fahrzeuge, so können diese als Transport- anmeldung über das zur Verfügung gestellte Logistikportal fristgerecht angemeldet wer- den. Nach Überprüfung der vorhandenen Kapazitäten durch die Baulogistik erhalten die Fahrzeuge eine Ladezone für den beantragten Zweck zugewiesen.
Grundsätzlich ist das Parken hier verboten. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge wer- den zu Lasten des Verursachers kostenpflichtig abgeschleppt.
Es werden Bauseits keine Stellplätze zur Verfügung gestellt.
- VERMIETUNG VON BÜRO- UND TAGESUNTERKUNFTSCONTAINERN (TU)
Bedingt durch die nur in begrenztem Umfang auf dem Baufeld zur Verfügung stehenden Flächen hat der Auftraggeber entschieden, dass Auftragnehmer keine eigenen Baustel- lencontainer auf dem Baufeld aufstellen dürfen. Einzige Ausnahme bildet die Aufstellung von Magazin- bzw. Werkstattcontainern, welche auf durch die Baulogistik zugewiesenen Flächen gestellt werden dürfen.
Der Auftraggeber stellt Baustellencontainer für Büros und Tagesunterkünfte einschließ- lich zugehöriger sanitärer Anlagen und Treppenaufgänge für die Dauer der Baumaß- nahme kostenfrei für den Auftragnehmer zur Verfügung. Die Auftragnehmer sind ver- pflichtet, den Bedarf an benötigten Baustellencontainern für die benötigte Dauer beim Auftraggeber bzw. dem An Baulogistik anzumelden. Die Vergabe der Büro- und Mann- schaftscontainer an die ausführenden Firmen erfolgt ausschließlich über den Baulogis- tiker, der im Auftrag des AG die Containerverwaltung durchführt.
Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass Räume innerhalb des herzustel- lenden Gebäudes nicht zu Pausenzwecken genutzt werden dürfen. Zuwiderhandlungen werden mit Baustellenverweis geahndet.
Bei Übernahme- /Rückgabe der Container ist jeweils ein Zustandsprotokoll zu fertigen, in welchem jegliche Mängel aufgelistet werden. Abschließend wird das Protokoll vom ausführenden Unternehmen und vom zuständigen Mitarbeiter des AN Baulogistik unter- zeichnet.
Der AN hat die gemeinschaftlich genutzten Container pfleglich zu behandeln. Der Auf- bau von Elektrogeräten mit einem hohen Stromverbrauch, wie bspw. Klimaanlagen, Kochstellen, Wasserkocher und Heizgeräte ist nur in Abstimmung mit dem Bereitsteller der Containeranlage zugelassen. Das Übernachten in den Einrichtungen ist nicht zuläs- sig.
Alle AN haben spätestens 3 Tage nach Auftragserteilung eine Planung für den eigenen Containerbedarf und den Ihrer SUB-AN vorzulegen und damit schriftlich anzufordern.
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- ENTSORGUNGSLOGISTIK – IM BRINGSYSTEM
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse auf dem Baufeld, der direkten innerstädtischen Lage und der umfassenden Größe des Projektes erfolgt das Abfallmanagement bzw. die Entsorgungslogistik ab dem Beginn der Ausbauarbeiten über eine durch die Baulogistik gestellte, zentrale Entsorgungseinrichtung. Durch die Schaffung eines einheitlichen und für alle Nachunternehmer gleichfalls gültigen Prozesses soll ein zügiger, umweltgerech- ter und kostengünstiger Ablauf sichergestellt werden.
Gemäß VOB/C DIN ATV 18299, 4.1.11 ist jeder Auftragnehmer generell verpflichtet, seine Abfälle zu entsorgen sowie Verunreinigungen zu beseitigen, die von seinen Arbei- ten herrühren. Diese werkvertragliche Nebenleistung hat jeder Auftragnehmer in seinem Arbeitsbereich täglich durchzuführen.
Die übergeordnete Aufgabe der zentralen Entsorgungseinrichtung ab der Ausbauphase ist es, die abfallwirtschaftlichen Belange der einzelnen Bauteile miteinander zu koordi- nieren und unter Vorrangstellung der Bauausführung Entsorgungssicherheit zu gewähr- leisten. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang festgelegt, dass eine eigenstän- dig organisierte Entsorgung der Materialien durch die Auftragnehmer nicht zulässig ist. Die Nutzung der zentralen Entsorgungseinrichtung ist daher ab der Phase des Ausbaus für alle Auftragnehmer verpflichtend.
Zu Beginn der Arbeiten hat somit jeder Auftragnehmer mit der Firmenanmeldung einen bevollmächtigten Mitarbeiter als Ansprechpartner für die Abfallentsorgung zu benennen, welcher seitens der Baulogistik in das Entsorgungskonzept eingewiesen wird.
Zu den Leistungen der zentralen Entsorgungseinrichtung ab der Ausbauphase gehört neben der Stellung eines Ansprechpartners in Bezug auf die Entsorgung auch die Stel- lung von Entsorgungscontainern für die verschiedenen Abfallfraktionen in den Größen von ca. 7 bis 40 m³ sowie zusätzlich die Stellung von ca. 770 Litern fassenden Abfallroll- behältern zur Sammlung der Abfälle durch die Auftragnehmer im Baubereich.
8.1. ENTSORGUNGSPRINZIP WÄHREND DER ROHBAUPHASE
In den Verantwortungsbereich der Baulogistik fällt in der Phase des Rohbaus aus- schließlich die Koordination der Flächen zur Aufnahme der Entsorgungscontainer des Auftragnehmers Rohbau. Die Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Entsorgungscon- tainer ist zwischen dem AN Rohbau und der Baulogistik abzustimmen. Die Stellung, und Befüllung der Container sowie die eigentliche Entsorgungsleistung und die Koordination des Containerwechsels liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des AN Rohbau. Ebenso die Kontrolle von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle.
8.2. ENTSORGUNGSPRINZIP WÄHREND DER AUSBAUPHASE - BRINGSYSTEM
Die Entsorgungsleistungen während der Ausbauphase beginnen auf Anweisung des Auftraggebers. In den Verantwortungsbereich der Baulogistik fällt ab diesem Zeitpunkt
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die Stellung, Befüllung und Entleerung der Entsorgungscontainer, die Übergabe- bzw. Rücknahme der Abfallrollbehälter einschließlich der zugehörigen Prüfung auf ordnungs- gemäße Fraktionierung, die Entleerung der gefüllten Abfallrollbehälter in die Entsor- gungscontainer sowie die Kontrolle von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle.
Grundsätzlich hält der Entsorgungslogistiker, soweit es die Größe des Wertstoffhofes zulässt, eine ausreichende Anzahl an Abfallrollbehältern für die Auftragnehmer vor. Der bevollmächtigte Ansprechpartner der Auftragnehmer nimmt die gewünschte Anzahl an entleerten Abfallrollbehältern. Der Abfallrollbehälter darf nur mit einer Fraktion befüllt werden. Zu keinem Zeitpunkt dürfen Auftragnehmer die Abfallrollbehälter ohne eine Übergabe durch den Entsorgungslogistiker vom Wertstoffhof entwenden.
Für die tägliche Sammlung der Abfälle in die Abfallrollbehälter im Arbeitsbereich und die Reinigung im Arbeits- und / oder Lagerbereich sind die jeweiligen Auftragnehmer ver- antwortlich. Zur Vermeidung von Brandlasten im Gebäude ist jeder Auftragnehmer ver- pflichtet, die gefüllten Abfallrollbehälter umgehend am eingerichteten Wertstoffhof bzw. an einem anderen festgelegten Ort auf der Baustelle (z. B. am Fuß des Bauaufzugs) zu den noch festzulegenden Öffnungszeiten abzugeben. Sollten die Auftragnehmer dieser Sorgfaltspflicht nicht nachkommen, werden die gefüllten Abfallrollbehälter durch die Bau- logistik abgeholt und der Aufwand in Abstimmung mit dem Auftraggeber - über den Auf- traggeber - an den Auftragnehmer weiter berechnet.
Generell können gefüllte Abfallrollbehälter am Wertstoffhof oder am Fuß des Bauauf- zugs arbeitstäglich zu noch festzulegenden Öffnungszeiten zwischen dem bevollmäch- tigten Ansprechpartner der Auftragnehmer und der Baulogistik ausgetauscht werden.
Für den Transport der Abfallrollbehälter aus den einzelnen Arbeitsbereichen zum Wert- stoffhof bzw. zum Fuß des Bauaufzugs ist der jeweilige Auftragnehmer verantwortlich. Ebenso für die Rücknahme entleerter Abfallrollbehälter zum Arbeitsbereich.
8.3. ELEMENTE DER ENTSORGUNGSEINRICHTUNG
Die Entsorgung über die zentrale Entsorgungseinrichtung als Teil der Baulogistik ver- langt nach unterschiedlichen Elementen während der Ausbauzeit.
Nachfolgend aufgezeigte Elemente werden seitens der Baulogistik ab der Ausbauphase zur Verfügung gestellt und vorgehalten.
8.3.1. WERTSTOFFHOF
Zur Aufnahme der Entsorgungscontainer und Abfallrollbehälter wird ein Wertstoffhof auf einer bauseits befestigten Fläche eingerichtet. Die Fläche wird eingezäunt und kann zu noch festzulegenden Öffnungszeiten über ein Baustellentor betreten bzw. durch Contai- nerfahrzeuge befahren werden.
Die genaue Lage des Wertstoffhofes ist dem Baulogistikplan zu entnehmen und kann sich gegebenenfalls je nach Baufortschritt ändern.
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8.3.2. ENTSORGUNGSCONTAINER
Zur Vermeidung eines Über- bzw. Unterangebotes werden je nach Mengenanfall unter- schiedliche Entsorgungscontainer für die verschiedenen Abfallfraktionen zur Verfügung gestellt. Die Größen der Entsorgungscontainer werden dem tatsächlichen Bedarf in Ab- hängigkeit der Bauphase angepasst.
Nachfolgende, nicht abschließend aufgezeigte Abfallarten - mindestens unterteilt nach den Hauptkategorien 15 (Verpackungsabfall …), 17 (Bau- und Abbruchabfälle …) und 20 (Siedlungsabfälle …) sind getrennt zu erfassen und entsprechend über die Baulogis- tik zu entsorgen:
AVV-Nr. 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe
AVV-Nr. 17 01 01 Beton, rein, Abmessung < 50 cm
AVV-Nr. 17 01 02 Ziegel
AVV-Nr. 17 01 03 Fliesen und Keramik
AVV-Nr. 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
AVV-Nr. 17 02 01 Holz entsprechend der Altholzkategorie A I bis A III
AVV-Nr. 17 02 03 Kunststoff
AVV-Nr. 17 04 07 Gemischte Metalle
AVV-Nr. 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
AVV-Nr. 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
AVV-Nr. 17 09 04 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02, 17 09 03 fallen
AVV-Nr. 20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle
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Des Weiteren werden Abfallbehälter für sozialen Hausmüll, für Müll im Sinne des dualen Systems sowie für Papier und Pappe zur Verfügung gestellt. Die Entsorgung wird unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nach dem Kreislaufwirt- schaftsgesetz durchgeführt. Die Entsorgung von baustellenfremden Abfällen ist grund- sätzlich verboten.
Bei der Entsorgung von Sonderabfällen können die Auftragnehmer darüber hinaus die Dienste der Baulogistik gegen eine separate Beauftragung in Anspruch nehmen. Die Baulogistik ist jedoch nicht dazu verpflichtet, Sonderabfälle entgegenzunehmen bzw. zu entsorgen. Hier entscheidet die Baulogistik im Einzelfall.
Grundsätzlich ist das Auswaschen von Materialeimern auf der Baustelle verboten. Die Vorgehensweise ist mit der Baulogistik abzustimmen. Kartons müssen ausgeleert wer- den und Mineralwolle ist in verschlossenen Säcken zu verpacken.
8.3.3. ABFALLROLLBEHÄLTER
Zusätzlich zu den Entsorgungscontainern werden Abfallrollbehälter mit einem Fassungs- vermögen von ca. 770 Litern in ausreichender Anzahl durch die Baulogistik vorgehalten. Die Abfallrollbehälter sind mit verschließbaren Deckeln sowie mit drehbaren Rollen aus- gerüstet. Zwecks Abrechnungsidentifizierung sind die Abfallrollbehälter entsprechend gekennzeichnet und geeignet, unterschiedlichste Abfallarten aufzunehmen.
Übergabe- bzw. Rücknahmeort für die Abfallrollbehälter ist der eingerichtete Wertstoff- hof. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre in Einzelbestandteile zerlegten Abfälle in den Abfallrollbehältern zu sammeln. Pro Abfallrollbehälter ist nur eine Fraktion zulässig.
Mit Bauschutt bzw. Gipsabfall befüllte Abfallrollbehälter dürfen aus Gewichtsgründen nur bis maximal zur Hälfte gefüllt werden. Überfüllte Abfallrollbehälter werden nicht ange- nommen und sind durch den Auftragnehmer umzufüllen. Durch Überfüllung entstandene Schäden an den Abfallrollbehältern gehen zu Lasten des Verursachers.
8.4. ABRECHNUNG DER ENTSORGUNGSLOGISTIK
Die Entsorgung der beschriebenen Fraktionen ist unter Einhaltung der Vorgaben aus der VOB/C DIN ATV 18299, 4.1.11 für die Auftragnehmer.
Ausgenommen sind Handlings- und Entsorgungskosten für Abfall aus
den Rohbauunternehmungen
nachträglichen Änderungsmaßnahmen und Umbauten
Schlechtleistungen der ausführenden Gewerke
unqualifiziertem und konstruktivem Rückbau
Abbrüchen von Bauhilfsmaßnahmen wie Kran-, Containerfundamente etc.
Bauhilfskonstruktionen wie Kletterschalungen, Schaltische, Verbauhölzer etc.
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Hausmüll aus den Containeranlagen, sofern nicht separat beauftragt
Ebenso ist eine sogenannte Materialentsorgung auf Grund unwirtschaftlicher Verschnitte größer 1 m² bei Gipskartonplatten, Fehllieferungen oder Überlieferungen von Materialen etc. im Abfallentsorgungskonzept nicht berücksichtigt.
Diese, nicht abschließend aufgezählten Leistungen führen zu einem zusätzlichen Ver- gütungsanspruch seitens des AN Baulogistik gegenüber den verursachenden Auftrag- nehmern.
Die Rechnungslegung erfolgt in solchen Fällen als monatliche Sammelrechnung auf der Grundlage des unterschriebenen Abfallübernahmescheines und der geltenden Preis- und Gebührenliste der Entsorgung (siehe ANLAGE 7).
8.5. REINIGUNGSPFLICHT DES AUFTRAGNEHMERS
Gemäß VOB/C DIN ATV 18299, 4.1.11 ist jeder Auftragnehmer verpflichtet, seine Ab- fälle zu entsorgen sowie Verunreinigungen zu beseitigen, die von seinen Arbeiten her- rühren. Diese werkvertragliche Nebenleistung hat jeder Auftragnehmer in seinem Ar- beitsbereich täglich durchzuführen. Des Weiteren sind Baumaterialien seitens der Auf- tragnehmer zwingend geordnet zu lagern und entsprechend zu kennzeichnen, damit sie nicht als Abfall entsorgt werden. Die Reinigungsleistung kann optional auf Wunsch des Auftragnehmers auch durch die Baulogistik ausgeführt werden. Hierfür hat der Auftrag- nehmer die Baulogistik mit der Reinigung direkt in einem gesonderten Vertragsverhältnis zu beauftragen.
8.5.1. ÜBERPRÜFUNG DER REINIGUNGSPFLICHT
Die Aufgabe der Baulogistik ab der Ausbauphase ist es, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Reinigungspflicht der Auftragnehmer zu überprüfen. Sollten Arbeits- und / oder Lagerbereiche der Auftragnehmer ungesäubert vorgefunden bzw. die Missach- tung der Reinhaltepflicht festgestellt werden, wird seitens der Baulogistik am gleichen Tag ein Mängelbericht erstellt, der die Art, den Ort und nach Möglichkeit den namentli- chen Verursacher des Mangels protokolliert.
Der Bericht wird seitens der Baulogistik an den Auftraggeber sowie an den verursachen- den Auftragnehmer verschickt, welcher den Mangel innerhalb von 12 Stunden nach Zu- stellung des Mängelberichtes vollständig abzustellen hat. Hierbei hat der Auftragnehmer den aufgezeigten Arbeits- und / oder Lagerbereich in einen besenreinen Zustand zu ver- setzen. Im Falle der Abwesenheit des verursachenden Auftragnehmers hat dieser Ar- beitskräfte zu entsenden, welche den Mangel bis zu der vorgegebenen Uhrzeit zu be- seitigen haben.
Hierbei wird festgehalten, dass die Auftragnehmer grundsätzlich gesamtschuldnerisch haften. Sollten in einem bemängelten Bereich verschiedene Auftragnehmer arbeiten und der Verursacher seitens der Baulogistik nicht einwandfrei identifiziert werden können, wird der beanstandete Mangel auf diese Auftragnehmer anteilig aufgeteilt.
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Weiterhin ist zu beachten, das Flucht-, Rettungs- und Transportwege nicht versperrt wer- den dürfen. Eine Lagerung von Material, das Abstellen von Gegenständen, Maschinen etc. ist in diesen Bereichen ausdrücklich untersagt.
Bei Gefahr im Verzug wird umgehend und ohne Vorankündigung bzw. Fristsetzung der Missstand seitens der Baulogistik zu Lasten des im direkten Vertragsverhältnis zum Auf- traggeber stehenden Auftragnehmers beseitigt. Der Auftragnehmer haftet hierbei zu- gleich für seinen Nachunternehmer und Lieferanten. Des Weiteren führt diese Zuwider- handlung zum Baustellenverweis des Verursachers für mindestens einen Tag.
8.5.2. ERSATZVORNAHME
Sollte ein festgestellter Mangel nicht innerhalb der vorgenannten 12 Stunden seitens des verursachenden Auftragnehmers behoben werden, wird die Baulogistik die Reinigung auf Anweisung des Auftraggebers in dem beanstandeten Arbeits- und / oder Lagerbe- reich durchführen.
Der Auftragnehmer erhält die Gelegenheit, während der Reinigung anwesend zu sein, um sich von dem Aufwand und seiner Verantwortlichkeit überzeugen zu können. Sollte der Auftragnehmer bei der Reinigung nicht anwesend sein, sind nachträgliche Einwände gegen den Aufwand ausgeschlossen.
Auf Grund von vertraglichen Abhängigkeiten unter den Beteiligten wird die in Anspruch genommene Reinigungsleistung zwischen der Baulogistik und dem Auftraggeber bzw. zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgerechnet. Der Auftragnehmer hat die resultierenden Kosten entsprechend der Preis- und Gebührenliste der Entsor- gung (siehe ANLAGE 7) zu tragen.
Die im Zuge der Reinigung aufgenommenen Abfälle werden grundsätzlich als unsortier- ter Baumischabfall entsorgt. Die Vertragsparteien sind sich hinsichtlich der Abrech- nungsgrundlage des dargestellten Ablaufprozesses einig.
8.5.3. SORGFALTSPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS
Grundsätzlich ist im Gebäude der Verzehr von Speisen außerhalb der dafür ausgewie- senen Flächen verboten. Der Genuss alkoholischer Getränke ist darüber hinaus generell auf dem Baustellengelände strengstens untersagt. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist von den Auftragnehmern durchzusetzen und wird seitens der Baulogistik überwacht.
Im Falle von Fäkalienverunreinigungen innerhalb des Gebäudes bzw. auf dem Baustel- lengelände, wird der Verursacher unverzüglich und unwiderruflich der Baustelle verwie- sen. Darüber hinaus hat der Verursacher dem Auftraggeber Schadenersatz und Strafe pro Vorfall zu zahlen.
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- BAUSTELLENEINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE
Nachfolgend aufgezeigte, verschiedene Baustelleneinrichtungsgegenstände werden seitens des Auftraggebers gestellt und teilweise durch die Baulogistik vorgehalten.
9.1. BAUZAUN
Der Bauzaun wird entsprechend der Baulogistikphasenpläne durch einen separaten AN Bauzaun und nicht durch die Baulogistik gestellt. Die Leistung ist für die Auftragnehmer kostenfrei. Ggf. notwendige Veränderungen am Bauzaun sind nur nach Abstimmung mit der Baulogistik und dem AN Bauzaun möglich.
9.2. AUTOMATISIERTES BEWACHUNGSSYSTEM
Das automatisierte Bewachungssystem wird entsprechend des Logistikkonzeptes durch die Baulogistik gestellt. Zum Einsatz kommt hier ein Bewachungssystem mit einer Auf- schaltung auf eine Einsatzzentrale im Alarmfall. Die Leistung ist für die Auftragnehmer kostenfrei. Ggf. notwendige Veränderungen an der Lage der Bewachungstürme sind nur nach Abstimmung mit der Baulogistik möglich.
9.3. ERSTE-HILFE-CONTAINER
Ein Erste-Hilfe-Container wird entsprechend der Baulogistikphasenpläne durch die Bau- logistik gestellt. Die Leistung ist für die Auftragnehmer kostenfrei.
9.4. BAUSTROMVERSORGUNG MIT SICHERHEITSBELEUCHTUNG
Der Auftraggeber stellt über die Baulogistik eine gewerkeübergreifende Baustromanlage mit einer Baustromverteilung und -versorgung inklusive Sicherheitsbeleuchtung entspre- chend des Logistikkonzeptes zur Verfügung.
Die Leistung mit Antransport, Montage, Vorhaltung, Demontage und Abtransport ist für die Auftragnehmer kostenfrei.
Zu den Leistungen gehört im Einzelnen die Bereitstellung einer Trafostation (Aufstellort zurzeit in Abstimmung) mit entsprechenden Hauptverteilern, ebenerdig außerhalb des Gebäudes sowie mit entsprechenden Unterverteilern im Gebäude je Etage für Kleinver- braucher. Des Weiteren wird die Sicherheitsbeleuchtung im Untergeschoss sowie in den Treppenhäusern und Fluchtwegebereichen bereitgestellt. Die Einrichtung der eigentli- chen Arbeitsplatzbeleuchtung hat jeweils eigenverantwortlich durch den gewerkespezi- fischen Auftragnehmer zu erfolgen.
Die im Außenbereich und im Gebäude zur Verfügung gestellten Verteiler, Sicherheits- beleuchtungen und alle dazugehörigen Zuleitungen dürfen nicht durch den Auftragneh- mer in der Lage verschoben bzw. versetzt werden.
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Eventuelle Störungen oder Beeinträchtigungen durch Teile der Baustromanlage sind der Baulogistik umgehend mitzuteilen. Prüfungen, Instandhaltungen, Reparaturen und Um- bauten an der Baustromanlage und Sicherheitsbeleuchtung dürfen nur durch die Baulo- gistik durchgeführt werden.
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- ANLAGEN (STELLUNG DURCH BEAUFTRAGTEN BAULOGISTIKDIENSTLEISTER)
ANLAGE 1: Firmenregistrierung
ANLAGE 2: Mitarbeiterankündigung
ANLAGE 3: Personenanmeldung
ANLAGE 4: Antrag auf verlängerte Baustellenöffnungszeit
ANLAGE 5: Entgegennahmevereinbarung
ANLAGE 6 Anmeldeformular Zwischenlagerfläche
ANLAGE 7: Preis- und Gebührenliste der Entsorgung
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- ÄNDERUNGSINDEX
Version 01, Bearbeitungsstand 08.11.2024 Leseexemplar zur Prüfung durch Objektplaner
Version 02, Bearbeitungsstand 19.11.2024 Leseexemplar zur Prüfung durch AG diverse Änderungen nach Rücksprache mit Objektplanern
Version 03, Bearbeitungsstand 27.11.2024 Freigabe durch Bauherren
Version 04, Bearbeitungsstand 04.02.2024 Formulierungsänderung zu Containerüberlassung (Kapitel 7)
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