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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
für die Ausführung von Bauleistungen
Inhaltsverzeichnis
-
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) ............................................................................................................................ 3
-
Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) ................................................................................................................................ 3
-
Rechnungen (§ 14 VOB/B) .................................................................................................................................... 3
-
Zahlung (§ 16 VOB/B) ........................................................................................................................................... 4
-
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) .......................................................................................................................... 4
-
Technische Spezifikation ....................................................................................................................................... 4
-
Haftung der Vertragsparteien (§ 10 VOB/B) .......................................................................................................... 4
-
Steuerabzug bei Bauleistungen ............................................................................................................................. 5
-
Anmeldung einer Betriebsstätte ............................................................................................................................ 5
-
Weitere Besondere Vertragsbedingungen ............................................................................................................. 5
Stand: April 2016 (Grundlage: VHB Bund 2008) Seite 1 von 8
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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Baumaßnahme Anne Frank Gesamtschule - Erweiterung, Carl-Holtschneider-Str. 3; 44145 Dortmund
Angebot für VE 300.024.1 Fliesenarbeiten
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
- Baustelle/Zugangswege/Unentgeltliche Benutzung/Bauüberwachung/Sicherheitskoordination
0.1 Lage der Baustelle Dortmund, Innenstadt Nord
0.2 Für die Zugangswege wird unverbindlich auf folgendes hingewiesen:
0.2.1 Öffentliche Straßen
Art, Bezeichnung Carl-Holtschneider-Str. 3
Abschnitt Schulgelände 0.2.2 Privatstraßen
Art, Bezeichnung Schulgelände Verkehrsbeschränkung Feuerwehrzufahrten Gewichtsbeschränkung max 16 to; Achslast max. 10 to
0.3 Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen (§ 4 Nr. 4 VOB/B):
0.3.1 Lager- und Arbeitsplätze geringfügige Flächen im Baustellenbereich gem. Logistikkonzept
Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. 0.3.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes vorhanden
0.3.3 Wasseranschlüsse Lage im Baustellenbereich
Durchmesser Leistung Druck
0.3.4 Stromanschlüsse Baustromverteiler Lage Trafo an Grundstücksgrenze
Stromart AC Spannung 230/400V Stromstärke bis 32 A
0.3.5 Sonstige Anschlüsse
0.4 Objekt-/Bauüberwachung ( § 4 Nr. 1 VOB/B) / Sicherheitskoordination gem. Baustellenverordnung
Die Bauüberwachung obliegt Dem Architekturbüro Anordnungen Dritter dürfen nur in Absprache mit der Bauüberwachung befolgt werden. Die Sicherheitskoordination obliegt: GID Höfer, Hagener Straße 243, 44229 Do Der/Die Beauftragte für die Sicherheitskoordination wird im Auftragsschreiben benannt.
Stand: April 2016 (Grundlage: VHB Bund 2008) Seite 2 von 8
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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):
Mit der Ausführung ist zu beginnen am spätestens 12 Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertigzustellen) am innerhalb von 22 Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind:
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan: Stand 29.07.2026
ohne Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart:
- Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
€ (ohne Umsatzsteuer)
v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer.
Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt ______ v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den Teil der Auftragssumme begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
- Rechnungen (§ 14 VOB/B)
3.1 Alle Rechnungen sind bei der
Stadt Dortmund, Städtische Immobilienwirtschaft 2 -fach
Rechnungen gem. Anlage Rechnungsverteiler postalisch u. digital versenden.
Stand: April 2016 (Grundlage: VHB Bund 2008) Seite 3 von 8
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3.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind 1_ - fach einzureichen. Für Stundenlohnarbeiten gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (215).
- Zahlung (§ 16 VOB/B)
Die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf 60 Tage.
- Sicherheitsleistung und Bürgschaften
5.1 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 € ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5,0 v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung umfasst auch Mängelansprüche aus dem Bauauftrag, die bei der Abnahme oder innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche erhoben werden, sofern sie nicht durch eine Sicherheitsleistung für Mängelansprüche abgelöst ist (siehe 5.4).
5.2 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche aus dem Bauauftrag
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3,0 v.H. der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme), sofern die Auftragssumme mindestens 250.000 € ohne Umsatzsteuer beträgt. Ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung zu leisten, so ist die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche nicht zusätzlich zu leisten. Nach Maßgabe der Ziffer 5.4 kann vielmehr eine Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung durch eine Sicherheitsleistung für Mängelansprüche ersetzt werden.
5.3 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“
5.4 Ersetzung einer Sicherheit für Vertragserfüllung durch eine Sicherheit für Mängelansprüche
Sobald die Leistungen des Auftragnehmers vollständig abgenommen und alle bis dahin erhobenen Ansprüche des Auftraggebers aus dem Bauvertrag erfüllt sind mit Ausnahme der Mängelansprüche, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Sicherheit für Vertragserfüllung durch eine Sicherheit für Mängelansprüche nach Maßgabe der Ziffer 5.2 ersetzt wird. Im Falle einer Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich nach Erhalt der Mängelansprüchebürgschaft die Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft zurückzugeben. Diese darf ab dem Zeitpunkt der Rückgabevoraussetzungen nicht mehr für Mängelansprüche in Anspruch genommen werden.
- Technische Spezifikation
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
- Haftung der Vertragsparteien (§ 10 VOB/B)
Stand: April 2016 (Grundlage: VHB Bund 2008) Seite 4 von 8
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Es gilt die Haftung nach den Zusätzlichen Vertragsbedingungen 215 Nr. 13.5 Abweichend von der Nr. 13.5 ist nach Auftragsvergabe folgender Mindesthaftpflicht- / Umwelthaftpflichtversicherungsschutz je Schadenereignis nachzuweisen: Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden 3.000.000 EUR Schäden durch Umwelteinwirkung 3.000.000 EUR Bearbeitungsschäden 100.000 EUR
- Steuerabzug bei Bauleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§48b EstG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Anmeldung einer Betriebsstätte
Firmen, deren Hauptsitz (oder Niederlassung) nicht in Dortmund liegt, sind verpflichtet, den Beginn der Bauarbeiten und die voraussichtliche Dauer dem Steueramt der Stadt Dortmund anzuzeigen. Hierüber erhält die Firma vom Steueramt eine schriftliche Bestätigung. Diese Bestätigung ist dem zuständigen Bauamt der Stadt Dortmund postwendend vorzulegen.
- Weitere Besondere Vertragsbedingungen
keine folgende weiteren Vorschriften und Richtlinien:
10.1 Weitere Vorschriften und Richtlinien
Alle eingeführten Merkblätter, Vorschriften, Anweisungen und Richtlinien des Deutschen Normenausschusses, der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen, der Bundesanstalt für Straßenwesen, der Abwasser-technischen Vereinigung, der Berufsgenossenschaften, des VDE, des Verbandes Deutsche Verkehrsunternehmen (VDV), der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr und ähnlicher Institute sowie der Europäischen Gemeinschaft - soweit rechtswirksam und von der Bundesregierung noch nicht in nationale Vorschriften, Merkblätter, etc. umgesetzt -, der Deutsche Bahn AG, der Deutschen Telekom AG, der Fachministerien des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen - in der jeweils letztgültigen Fassung - sind, soweit sie nicht zum Teil C der VOB - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) gehören, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1, Ziffer 2 der VOB/B.
Das sind unter anderem die Baustellenverordnung (BaustellV), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), wie z.B. die BGV A1 "Grundsätze der Prävention" (alt: VBG 1), die BGV A2 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (alt: VBG 4), die
BGV B3 "Lärm" (alt: VBG 121), die BGV C5 "Abwassertechnische Anlagen" (alt: VBG 54), die BGV C22 "Bauarbeiten" (alt: VBG 37), die BGV D1 "Schweißen", Schneiden und verwandte Verfahren" (alt:VBG 15), die BGV D33 "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (alt: VBG 38a), die BGR 126 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (alt: ZH 1/177) und die BGR 128 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" (alt: ZH 1/183), BGR 160 „Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tag ( alt ZH 1/486), BGV D6 „Krane (alt VBG 9) usw.
10.2 Lohn- / Stoffgleitklausel / Bauwesenversicherung
Lohn- / Stoffgleitklausel:
- Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderaufwendungen werden ebenso nicht erstattet wie Änderungen der Stoffpreise.
Preisvereinbarung beim Abweichen vom Bausoll
- Der AN hat Anordnungen des AG bei Abweichungen vom Bausoll gem. §2 Nr. 3,5,6,7 oder 8 Abs. 2 VOB/B dem AG schriftlich anzukündigen.
Ergänzend zu 3. ZVB wird vereinbart, dass zur Vereinbarung neuer Preise im Rahmen evtl. erforderlicher Leistungen nach §2 Nr. 3,5,6,7 oder 8 Abs. 2 VOB/B die Angebotskalkulation (inkl. Nachunternehmerleistungen) vor Auftragsvergabe beim AG zu hinterlegen ist, sofern die Angebotssumme 500.000 € übersteigt. Diese darf auch vor Auftragsvergabe vom AG eingesehen werden. Der AG entscheidet nach Einsichtnahme, ob er die Kalkulation für etwaige Vereinbarungen nach §2 Nr. 3,5,6,7 oder 8 Abs. 2 VOB/B als Preisermittlungsgrundlage anerkennt. Im Zweifelsfall behält er sich die Änderung oder Nichtanerkennung vor.
Stand: April 2016 (Grundlage: VHB Bund 2008) Seite 5 von 8
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Bauwesenversicherung: - entfällt –
Bautagesberichte
Auf die Führung von Bautagesberichte nach Nr. 7 ZVB wird verzichtet.
10.3 Nebenleistungen
Alle erforderlichen Gerüste (soweit nicht im Leistungsverzeichnis gesondert beschrieben), Transporte, Vorhaltungen von Geräten u.a.m. sind Nebenleistungen. Dieses gilt auch bei den Überrüstungen von Fahr- und Gehtreppen. Alle erforderlichen Baubehelfe, wie Schutz-, Abfang- und Stützgerüste sowie Unterstützungen für Baumaßnahmen sind eigenverantwortlich, einschl. Standsicherheitsnachweis (falls erforderlich) durch den AN zu erbringen.
10.4 Sicherung von Bauleistungen
Alle Kosten für gestohlenes Material und beschädigte Bauleistungen gehen bis zur Abnahme zu Lasten des AN.
10.5 Sicherheitsbestimmungen und Verkehrssicherungspflicht
Die Baustellenverordnung ist strikt zu beachten. Besonders wird hier auf § 5 der Verordnung hingewiesen. Kosten, die sich durch die Umsetzung der Baustellenverordnung ergeben sollten, sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Arbeitsunfälle und Schadensereignisse (Umwelt- und Sachschäden) sind unverzüglich dem AG und dem SiGeKo zu melden.
Für Montagearbeiten muss eine schriftliche Montageanweisung auf der Baustelle vorliegen, die alle sicherheitstechnischen Angaben enthält (vgl. § 17 BGV C22 „Bauarbeiten“). Eine Kopie der Montageanweisung ist eine Woche vor Beginn der Arbeiten an den SiGeKo und den AG zu übermitteln. Der AN hat die Erfüllung und die Mängelbeseitigung von Auflagen aus sicherheitstechnischen Begehungen des SiGeKo, des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz und der Berufsgenossenschaften schriftlich an den AG und den SiGeKo zu melden.
Die Unterweisung der Belegschaft über spezifische Gefährdungen der Baustelle und Hinweise aus den Begehungen zum Arbeitsschutz haben regelmäßig zu erfolgen und sind zu dokumentieren.
Der AN hat sicherzustellen, dass auch Neueinstellungen und Leiharbeitnehmer sowie die eingesetzten Nachunternehmer erfasst werden.
Die für die Aufstellung von Baubuden usw. erforderlichen Genehmigungen hat der Auftragnehmer einzuholen. Der AN hat, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die zur Sicherheit von baulichen Anlagen sowie zur Sicherung Dritter auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen solange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten.
Dem AN obliegt ferner die volle Verkehrssicherungspflicht auf den Baustelleneinrichtungsflächen und in dem jeweiligen Baubereich. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und endet zu dem Zeitpunkt, an dem nach Abschluss aller Bauarbeiten die Abnahmebescheinigung (EFB-AbnB) von beiden Parteien unterzeichnet worden ist. Die vom AN vorzuhaltenden Fußgängerwege und -stege, Behelfsbrücken, Behelfsstraßen einschl. Umfahrten und Anschlüsse sind während der Bauzeit zu reinigen und ggf. von Schnee und Eis zu räumen.
Der AN hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber-, Entwässerungs- und sonstige Abdeckungen frei und zugänglich gehalten werden. Die von den zuständigen Versorgungsträgern zum Schutz ihrer Leitungen und sonstigen Einrichtungen getroffenen Bestimmungen sind zu beachten.
Die Absperrung, Kennzeichnung und Beleuchtung aller Arbeitsstellen, die Bedienung der Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei halbseitigen Straßensperrungen sowie die Kennzeichnung und Beleuchtung von gesperrten Straßen und Umleitungen obliegen dem Auftragnehmer. Die Allgemeinbeleuchtung der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen im Baubereich ist Sache des AGs.
Stand: Stand: April 2016 (Grundlage: VHB Bund 2008) Seite 6 von 8
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Der AG behält sich vor, die genaue Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften zu kontrollieren und die Belegschaft daraufhin ggf. zu überprüfen.
10.6 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeiten außerhalb der von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Zeiten sind nur in besonderen Fällen zulässig.
Erfordert der Fortgang der Arbeiten, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen, die Einhaltung von Fertigstellungsterminen oder andere vom Auftragnehmer zu vertretende Gründe verlängerte Arbeitszeiten, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, so trägt der Auftragnehmer alle hierdurch entstehenden Kosten.
10.7 Aufmaß, Höhen und Maße
Sofort nach Auftragserteilung hat der AN den Bauwerksstandort auf die vorgegebenen Höhen, usw. ein- zumessen. Höhenpunkte werden bauseits angegeben. Die Übertragung dieser Punkte ist Sache des AN. Maßabweichungen in der Örtlichkeit, sowie gegenüber den Plänen und dem LV, sind mit der städtischen Bau- überwachung zu klären. Ausführungsfehler, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Bedingungen ergeben, gehen zu Lasten des AN. Baumaßtoleranzen sind entsprechend auszugleichen.
Die oben genannten Leistungen, wenn im LV nicht anders beschrieben, sind in die Einheitspreise einzu- rechnen. Alle im LV angegebenen Maße sind Circa-Maße.
10.8 Behördliche Genehmigungen
Genehmigungen für Nachtarbeit, Verkehrssperrungen bzw. Umleitungen und erforderliche Sondergenehmigungen (z.B. Betras) sind selbstverantwortlich vom AN einzuholen. Alle getroffenen Maßnahmen sind rechtzeitig der örtlichen, städtischen Bauüberwachung anzuzeigen.
10.9 Liefern von Stoffen und Bauteilen
Es sind nur handelsübliche und umweltfreundliche Materialien zu verwenden. In besonderen Fällen sind der Bauleitung Nachweise darüber vorzulegen. Die Verwendung von Gefahrstoffen als Bauhilfsstoffe ist soweit möglich durch Verwendung entsprechender Ersatzstoffe einzuschränken. In Zweifelsfällen ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung (BAU) in Dortmund-Dorstfeld einzuschalten (Erlaubnis und Anzeige).
Ist im Leistungsverzeichnis ein bestimmtes Produkt angegeben, so kann der AN nach Zustimmung durch den AG ein anderes Produkt verwenden, sofern er nachweist, dass es für den geplanten Einsatz technisch und qualitativ gleichwertig ist (Nr. 1.2 ZVB gilt weiterhin).
10.10 Lärmschutz
Grundsätzlich dürfen auf der Baustelle nur lärmarme Geräte nach der "Fünfzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (Baumaschinenlärm-Verordnung-15.Bim Sch V) betrieben werden.
Die Kosten für alle Lärmbegrenzungsmaßnahmen gehen zu Lasten des AN und sind in die Einheitspreise einzurechnen. Das gleiche gilt für
- Ausfall- und Stillstandzeiten nach Stilllegung von Maschinen und/oder Geräten wegen Überschreitens der Immissionsschutzwerte der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmission –
- Ausfall- und Stillstandzeiten nach Stilllegung von Maschinen und/oder Geräten wegen Überschreitens der Immissionsschutzwerte in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen. (DIN 4150 – 2 Erschütterungen im Bauwesen, DIN 4150 – 3 Erschütterungen im Bauwesen)
- Die Kosten für die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen und die erforderlichen Gutachten nach § 9 Landes – Immissionsschutzgesetz
Die Geräuschimmissionen sind nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm VV BaulärmG vom 19.08.1970 – Geräuschimmissionen – zu messen und zu bewerten.
Stand: Stand: April 2016 (Grundlage: VHB Bund 2008) Seite 7 von 8
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Die Beurteilungspegel der durch die Bauarbeiten verursachten Geräuschimmissionen dürfen auch bei ungünstigsten Betriebsphasen vor den nächstgelegenen Wohnhäusern
- tagsüber 60 dB (A)
- nachts 45 dB (A)
nicht überschreiten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
10.11 Toleranzen
Für die zulässigen Abweichungen von den Sollmaßen gelten die DIN – Vorschriften 18 201 und 18 202.
10.12 Rechnungen
Alle Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistenden und des Empfängers,
- die dem leistenden Unternehmer von Finanzamt erteilte Steuernummer,
- das Ausstellungsdatum,
- eine laufende Nummer, die zur Identifikation der Rechnung vom Rechnungssteller einmalig vergeben wird,
- das Konto, auf das Zahlungen zu leisten sind, die Bezeichnung des Bauvorhabens mit vollständiger Angabe der Buchungsstelle des Auftraggebers,
- das Datum des Angebots,
- die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, soweit er nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes,
- den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Befreiung
- Rechnungsdoppel sind mit rotem Stempelaufdruck als "Duplikat" zu kennzeichnen.
Stand: Stand: April 2016 (Grundlage: VHB Bund 2008) Seite 8 von 8
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215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
für die Ausführung von Bauleistungen
Inhaltsverzeichnis
-
- frei - ..................................................................................................................................................................... 2
- Wahlpositionen, Bedarfspositionen; Technische Regelwerke (§ 1) ....................................................................... 2
- Preisermittlungen (§ 2)........................................................................................................................................... 2
- Einheitspreise (§2 Nr. 1) / Vergütung bei Nebenangeboten (§ 2 Nr. 3) ................................................................. 2
- Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten .................................................................................... 2
- Ausführungsunterlagen (§ 3) ................................................................................................................................. 3
- Werbung, Bautagesberichte, Baustellenräumung, Kontrollprüfungen (§ 4) ........................................................... 3
- Umweltschutz (§ 4 Nrn. 2 und 3) ........................................................................................................................... 3
- Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8) ................................................................................................................................. 3
- Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10) ..................................................................................................................... 4
- Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8) ................................................................................................................... 4
- Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 4) .............................................................................................................. 4
- Mitteilung von Bauunfällen und Haftung der Parteien (§ 10) .................................................................................. 4
- Abnahme (§ 12) ..................................................................................................................................................... 5
- Abrechnung (§ 14) ................................................................................................................................................. 5
- Preisnachlässe (§§ 14 und 16) .............................................................................................................................. 5
- Rechnungen (§§ 14 und 16) .................................................................................................................................. 5
- Stundenlohnarbeiten (§ 15) ................................................................................................................................... 5
- Zahlungen (§ 16) ................................................................................................................................................... 6
- Überzahlungen (§ 16) ............................................................................................................................................ 6
- Abtretung (§ 16) ..................................................................................................................................................... 6
- Sicherheitsleistung (§ 17) ...................................................................................................................................... 7
- Bürgschaften (§§ 16 und 17) ................................................................................................................................. 7
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) .............................................................................................. 7
- Erklärung zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption .................................................................................... 8
- Beachtung von Mindestanforderungen der Internationalen Arbeitsorganisationen an die Arbeitsbedingungen .... 9
- Kartellklausel ......................................................................................................................................................... 9
- Vertragsänderungen .............................................................................................................................................. 9
Stand:01.09.2008 (Grundlage: VHB-Bund 2008) Seite 1 von 9
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215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
für die Ausführung von Bauleistungen
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
-
- frei -
-
Wahlpositionen, Bedarfspositionen; Technische Regelwerke (§ 1)
2.1 Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativposi- tionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Even- tualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausfüh- rung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.
2.2 In den Verdingungsunterlagen genannte technische Regelwerke, die in der VOB/C nicht angeführt sind, sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2 d). Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Verdingungsunterlagen genannten DIN-Normen sind für das Angebot in der drei Monate vor dem Eröffnungs-/Einreichungstermin gültigen Fassung maßge- bend.
- Preisermittlungen (§ 2)
3.1 Der Bieter/Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkula- tion) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verstän- digt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen.
3.2 Sind nach § 2 Nrn. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Abs. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preis- ermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teil- kostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3.3 Nrn. 3.1 und 3.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
- Einheitspreise (§2 Nr. 1) / Vergütung bei Nebenangeboten (§ 2 Nr. 3)
4.1 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
4.2 Alle bei der Angebotsbearbeitung anfallenden Kosten sind wie beim Hauptangebot Sache des Bieters und werden auch im Auftragsfall nicht vom AG übernommen. Soweit die Prüfung und Wertung des für den Zuschlag in Betracht kommenden Nebenangebots die Hinzuziehung von Sonderfachleuten (Gutachter, Prüfingenieur und dgl.) erforderlich macht, sind alle hiermit verbundenen Kosten vom AN zu tragen.
4.3 Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur vollständigen Ausführung der vertragli- chen Leistung erforderlich werden.
Alle angebotenen Preise gelten auch dann, wenn sich die Nebenangebote während der Bauausführung ganz oder teilweise als nicht durchführbar erweisen und die geschuldete Bauaufgabe durch eine geän- derte, abweichende Ausführungsart erfüllt werden muss.
Für jede gegenüber dem Hauptangebot geänderte Position (Vordersatz und/oder Preis) und jede neue Position übernimmt der Auftragnehmer die Mengengarantie. D. h., Mehrleistungen über die angebotene Menge der geänderten bzw. neuen Positionen hinaus werden nicht vergütet, Minderleistungen nach aus- geführter Leistung abgerechnet.
- Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der ge- leisteten Stunden.
Stand:01.09.2008 (Grundlage: VHB-Bund 2008) Seite 2 von 9
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215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
Der Auftragnehmer hat - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzuge- ben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
- Werbung, Bautagesberichte, Baustellenräumung, Kontrollprüfungen (§ 4)
7.1 Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
7.2 Bautagesberichte
Von allen wichtigen Maßnahmen auf der Baustelle, insbesondere vom Beginn aller wichtigen Teilleistun- gen, ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Tempe- raturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Nachunternehmer Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen), Abnahmen nach § 12 Nr. 2, Behin- derung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, Unfälle und sons- tige wichtige Vorkommnisse. Die Bautagesberichte sind dem Auftraggeber spätestens bis 12.00 Uhr des folgenden Arbeitstages zu übergeben, sofern dieser keinen anderen Zeitpunkt zulässt.
Soweit der Auftraggeber auf die Führung von Bautagesberichten verzichten will, gibt er dies in den Be- sonderen Vertragsbedingungen bekannt.
7.3 Baustellenräumung
Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforde- rung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftrag- nehmers räumen lassen.
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind bei der Räu- mung im früheren Zustand zurückzugeben. 7.4 Kontrollprüfungen
Bei allen Probeentnahmen muss ein Vertreter des Auftraggebers zugegen sein. Über Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung ist der Auftraggeber rechtzeitig schriftlich zu unterrichten. Er kann verlangen, dass Prüfungen nur in Anwesenheit eines Vertreters der städtischen Bauüberwachung durchgeführt werden dürfen.
Verlangt der Auftraggeber Güte- und Gebrauchsprüfungen von Stoffen und Bauteilen, die über die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) vorgeschriebenen oder sonst vertraglich vereinbarten nach Art und Umfang hinausgehen, so erhält der Auftragnehmer hierfür eine be- sondere Vergütung; er hat in diesen Fällen nach Weisung des Auftraggebers die Proben zu entnehmen oder herzustellen und diese prüfen zu lassen. Die Bestimmungen von § 18 Nr. 3 bleiben unberührt.
- Umweltschutz (§ 4 Nrn. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Es sind nur handelsübliche Stoffe und Bauteile zu verwenden, die den geltenden Rechtsvorschriften zum Umweltschutz entsprechen. Dies ist der Bauleitung auf Verlangen nachzuweisen.
- Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8)
9.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
Stand:01.09.2008 (Grundlage: VHB-Bund 2008) Seite 3 von 9
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215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
9.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachun- ternehmers schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vor- her die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 (1) Satz 2 einzuholen.
9.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern 9.1 und 9.2 gelten entsprechend.
- Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10)
Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausfüh- rung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftrag- nehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.
- Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8)
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
In diesen Fällen gilt § 8 Nrn. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.
Was unter Vorteilen im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist, richtet sich nach den §§ 331 ff. StGB. Nicht als Vorteil im Sinne von Absatz 1 gelten jedoch die der Geschäftswerbung dienenden Gegenstände oder Leistungen, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr nach einheitlichen Gesichtspunkten (z. B. aus Anlass des Neujahrstages) von dem Auftragnehmer seinen Geschäftskunden gewährt werden, insbesondere Re- klamegegenstände von geringem Wert, die als solche durch eine dauerhaft und deutlich sichtbare Be- zeichnung des Auftragnehmers (Firma) gekennzeichnet sind.
- Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 4)
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzu- lässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.
Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 4, bleiben unberührt.
- Mitteilung von Bauunfällen und Haftung der Parteien (§ 10)
13.1 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftrag- geber unverzüglich mitzuteilen.
13.2 Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der Auftragnehmer jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Be- rufsgenossenschaft unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er jederzeit den Mitgliedsschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufsgenossen- schaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist.
13.3 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen schädigender Auswirkungen (Schäden, Nachteilen oder Belästigungen) gem. § 10 Nr.2 Abs.2 freizustellen.
13.4 Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragneh- mers oder seiner Erfüllungsgehilfen - auch während der Arbeitsruhe - ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
13.5 Der Auftraggeber fordert vom Auftragnehmer den Nachweis einer Haftpflicht-/Umwelthaftpflichtversiche- rung mit folgenden Mindestdeckungssummen je Schadenereignis:
Personen-, Sach- und Vermögensschäden: 1.500.000 EUR
Schäden durch Umwelteinwirkung: 1.500.000 EUR
Bearbeitungsschäden: 50.000 EUR
Stand:01.09.2008 (Grundlage: VHB-Bund 2008) Seite 4 von 9
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215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Soweit im Einzelfalle erforderlich, werden durch den Auftraggeber in den Besonderen Vertragsbedingun- gen (214) andere Mindestdeckungssummen je Schadenereignis vorgegeben.
Der Auftraggeber behält sich vor, eine kombinierte Bauwesen- / Haftpflicht-/ und Umwelthaftpflichtversi- cherung abzuschließen, die neben den Risiken des Auftraggebers auch die des Auftragnehmers abdeckt. Er gibt dies in den Besonderen Vertragsbedingungen bekannt. Die Prämien für diesen Versicherungs- schutz werden vom Auftraggeber an die Versicherer unmittelbar gezahlt und sind daher nicht Gegenstand der Angebotspreise.
- Abnahme (§ 12)
Ab einer Auftragssumme von 10.000 EUR wird die Leistung förmlich abgenommen.
- Abrechnung (§ 14)
15.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 10.
15.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
15.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftragge- ber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
15.4 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
15.5 Für fertiggestellte Teile der Leistung oder der Teilleistung hat der Auftragnehmer - unabhängig von den Aufstellungen nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 - endgültige Mengenberechnungen aufgrund von Zeichnun- gen oder gemeinsamen Feststellungen vorzulegen.
15.6 Für die Abrechnung mit DV-Anlagen gelten die Bestimmungen des Auftraggebers.
- Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreis- gleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
- Rechnungen (§§ 14 und 16)
17.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeich- nen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
17.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
17.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Um- satzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwi- schen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
17.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlun- gen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
- Stundenlohnarbeiten (§ 15)
Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt werden. Die mündliche Zustimmung ist im Bautagebuch nachzutragen. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbei- ten arbeitstäglich, spätestens jedoch am Tag nach der Ausführung der Arbeiten, Stundenlohnzettel in drei- facher Ausfertigung (1 Original und 2 Durchschriften) bei der beauftragenden Dienststelle einzureichen. Wiederholte Verstöße des Auftragnehmers gegen Vorlagepflichten begründen den Verdacht seiner Unzu- verlässigkeit. Diese Stundenlohnzettel müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle,
Stand:01.09.2008 (Grundlage: VHB-Bund 2008) Seite 5 von 9
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215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
− die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die Art der Leistung, − die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft mit Uhrzeit, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und − die Gerätekenngrößen enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale und eine Durchschrift der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber; die bescheinigte Durchschrift erhält der Auftragnehmer.
Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auf- zustellen.
- Zahlungen (§ 16)
19.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
19.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführ- baren Zahlungsauftrag erhalten hat.
19.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
- Überzahlungen (§ 16)
20.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragneh- mer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
20.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
- Abtretung (§ 16)
21.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller aus dem genau bezeichne- ten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.
21.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, − wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Be- zeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gemäß dem Formblatt des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und − wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat:
"Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen bean- sprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werk- tage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte."
21.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.
Stand: 01.09.2008 (Grundlage: VHB-Bund 2008) Seite 6 von 9
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215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
21.4 Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nrn. 21.1 bis 21.3 kann der Auftragnehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsge- setzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsge- schäft ist (siehe § 354a Satz 1 HGB).
Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem Auftraggeber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig davon Kennt- nis erlangt (siehe § 354a Sätze 2 und 3 HGB).
21.5 Bei Abtretungen verlängert sich die Frist des § 16 Abs. 3 Satz 1 um 1 Monat.
- Sicherheitsleistung (§ 17)
s. 214 Besondere Vertragsbedingungen
- Bürgschaften (§§ 16 und 17)
s. 214 Besondere Vertragsbedingungen
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
24.1 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der ver- traglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
24.2 Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremd- sprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
24.3 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, die es ermöglicht, in deutscher Sprache zu verhandeln. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung durch den Auftraggeber nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des Auftragnehmers heranzuziehen.
Stand: 01.09.2008 (Grundlage: VHB-Bund 2008) Seite 7 von 9
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215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Erklärung zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption
Dem Bieter ist bekannt, dass seitens der Vergabestelle noch keine Informationen hinsichtlich etwaiger früherer Ausschlüsse seines Unternehmens von Vergabeverfahren oder Verfehlungen, die zu Eintragun- gen in das Vergaberegister des Landes NRW führen können, eingeholt wurden. Er versichert hiermit, dass keine Verfehlungen vorliegen, die seinen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtferti- gen könnten1 oder zu einem Eintrag in das Vergaberegister führen könnten2.
Dem Bieter ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu seinem Ausschluss vom Verga- beverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer ver- traglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen und eine Meldung des Ausschlusses und der Aus- schlussdauer an die Informationsstelle nach sich ziehen kann. Er verpflichtet sich, die vorstehende Erklä- rung auch von Nachunternehmern zu fordern und vor Vertragsschluss bzw. spätestens vor Zustimmung des Auftraggebers zur Weiterbeauftragung vorzulegen. 1 Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen, sind - unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch unabhän- gig von der Funktion des Täters oder Beteiligten - insbesondere: − Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u. a. Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung − auch im geschäftlichen Verkehr- oder Vorteilsgewährung, das Anbieten, Versprechen oder Gewäh- ren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Ver- pflichteten nahe stehen, oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentli- chen Vergabestelle tätig werden. Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u.a. Absprachen über die Abgabe oder die Nichtabgabe von Angeboten, sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu beeinflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen auch auf unrechtmäßige oder unlautere Einflussnahme auf das Vergabeverfahren hindeuten. 2 Ein Eintrag in das Vergaberegister kann unabhängig von einem Vergabeausschluss auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz- KorruptionsbG) vorliegen. Danach liegt eine Verfehlung vor, wenn durch eine natürliche Person im Rah- men einer unternehmerischen Betätigung
-
Straftaten nach §§ 331 – 335, 261 (Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265 b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266 a (Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (illegale Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechung/Bestechlichkeit), 108e (Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der Abgabenordnung,
-
nach §§ 19, 20, 20 a und 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
-
Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere nach § 14 GWB durch Preisabsprachen und Absprachen über die Teilnahme am Wettbewerb,
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Verstöße gegen § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
-
Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) oder nach § 6 Arbeit- nehmer-Entsendegesetz führen können oder geführt haben,
von Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der Begehung oder den Umfang des mate- riellen oder immateriellen Schadens, begangen worden sind.
Ein Eintrag erfolgt bei einer Verfehlung im Sinne des Absatzes 1
-
bei Zulassung der Anklage
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bei strafrechtlicher Verurteilung
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bei Erlass eines Strafbefehls
-
bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Strafprozessordnung (StPO)
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nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids
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für die Dauer der Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage bei der meldenden Stelle kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht, und die Ermittlungs- bzw. die für das Bußgeldverfahren zuständige Verwaltungsbehörde den Ermittlungszweck nicht gefährdet sieht.
Stand:01.09.2008 (Grundlage: VHB-Bund 2008) Seite 8 von 9
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215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
- Beachtung von Mindestanforderungen der Internationalen Arbeitsorganisationen an die Arbeitsbedingungen
Dem Bieter ist bekannt, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge keine Waren verwandt werden dür- fen, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt auch für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden. Diese Mindeststandards ergeben sich aus:
a. dem Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641),
b. dem Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Ver- einigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2073), c. dem Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereini- gungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123),
d. dem Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24),
e. dem Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442),
f. dem Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Be- ruf (BGBl. 1961 II S. 97, 98),
g. dem Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Be- schäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202),
h. dem Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291).
Dem Bieter sind keine Tatsachen bekannt, nach denen sein Produkt/seine Produkte unter Einsatz von ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurde/n. Er unterstützt generell die Absichten der Stadt Dortmund, dass Produzenten und Händler sich aktiv um einen Ausstieg aus der Kinderarbeit bemühen, indem sie Produkte, die unter Einsatz von ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt werden, nicht vertreiben.
- Kartellklausel
Wenn ein Auftragnehmer zu einem Gegenstand dieser Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15% der Auftragssumme an den Auftrag- geber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform- klausel.
Stand:01.09.2008 (Grundlage: VHB-Bund 2008) Seite 9 von 9
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Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Dortmund
Die nachfolgenden Regelungen gelten bei Widersprüchen nur nachrangig gegenüber Bewerbungsbedingungen, spezielleren besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und Zusätzlichen (technischen) Vertragsbedingungen (ZVB) des jeweiligen konkreten Vertrags über Liefer- und Dienstleistungen oder Bauleistungen.
A Bedingungen für die Auftragserteilung (werden mit der Auftragserteilung Vertragsbestandteil)
-
Die Leistungsbeschreibung mit den zugehörigen Anlagen (Mustern) ist verbindlich. 19. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen für das Vertragsverhältnis maß- gebend. Lieferungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden für
-
Es gelten für Leistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung die Ausführung dieses Auftrags keine Anwendung. von Leistungen (VOL, Teil B) und für Bauleistungen die Allgemeinen Vertragsbe- dingungen für die Ausführung von Bauleistung (V0B, Teil B) sowie die Allgemeinen 20. Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Leistungen nicht Technischen Vertragsbedingungen (VOB, Teil C). zu, es sei denn seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.
-
Liegt dem Auftrag kein Angebot zugrunde, hat der Auftragnehmer die Annahme dieses Auftrags dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Der Auftraggeber kann 21. Eine Leistungserbringung für die Stadt Dortmund hat bei Tätigkeiten mit Außen- fristlos zurücktreten, wenn diese Bestätigung/ Empfangsanzeige nicht innerhalb wirkung unter Rücksichtnahme auf die Leitbilder der Stadt Dortmund zu erfolgen. von 10 Tagen (gerechnet vom 3. Tag nach der Aufgabe zur Post) eingeht. Dortmund ist eine Stadt der Vielfalt, Toleranz und Weltoffenheit. Im Einsatz für die Stadt Dortmund dürfen daher unabhängig von der eigenen Gesinnung keine
-
Die Gesamtauftragssumme darf ohne schriftliche Genehmigung (Nachtragsauftrag) Botschaften ausgelebt und zur Schau gestellt werden, die als beleidigend, anstö- nicht überschritten werden. Leistungen, die nicht beschrieben sind, gelten als nicht ßig, provozierend, extremistisch oder diskriminierend empfunden werden kön- bestellt und werden nicht vergütet. nen. Gemeint sind insbesondere auch das Auftreten bzw. Erscheinungsbild des
-
Leistungen sind stets auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers frei Verwen- Auftragnehmers, sowie seiner Nachunternehmer, aber auch indirekte Meinungs- dungsstelle durchzuführen. Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich durch Mitarbei- äußerungen bzw. Darstellungen wie z.B. durch Werbung bzw. Plakatierungen ter/innen des Händlers. Bei der Beauftragung von Paketdiensten und Speditionen auf Fahrzeugen, der Kleidung, Arbeitsgeräten etc.. haftet der Auftragnehmer dafür, dass diese bis zur Verwendungsstelle liefern. Er- füllungsort ist die Verwendungsstelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. B Bestechungsklausel für Auftrags- und Lieferungsverträge
-
Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Wenn bei Liefer- und 1. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftrag- Dienstleistungen der Rechnungsbetrag von Rechnungen jedweder Art (Abschlags- nehmer städt. Dienstkräften, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der zahlungen etc.) innerhalb von 21 Kalendertagen nach Leistungserbringung bzw. Durchführung des Vertrags befasst sind, Geschenke oder andere Vorteile (auch Eingang der Ware und der Rechnung beglichen wird, werden 2 % vom jeweiligen Darlehn) anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragneh- Rechnungsbetrag abgezogen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. mers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die für den Auftragneh- mer mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen
-
Falls die Lieferung nicht eingehalten werden kann, ist der Auftraggeber sofort - mit dem Auftraggeber befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Geschenke wenn möglich fernmündlich - zu unterrichten. oder Vorteile an Dienstkräfte des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Inte-
-
Jeder Leistung oder Bauleistung ist ein Nachweis (z. B. Lieferschein, Abnahme resse Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Inte- oder Wiegezettel) beizufügen. resse des einen oder anderen einem anderen angeboten, versprochen oder ge- währt werden.
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Die Rechnung ist sofort nach Leistung in zweifacher Ausfertigung mit Empfangs- oder Ausführungsbestätigung der Leistung oder Bauleistung einzureichen. Teillie- 2. Vor Ausübung des Rücktritts ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, zu ferungen werden nicht gesondert abgerechnet. Auf der Rechnung sind anzugeben: dem Tatverdacht Stellung zu nehmen. Geschäftszeichen des Auftraggebers, Zeit der Ausführung, Wohnung oder Ge-
-
Tritt der Auftraggeber nach Abs. 1 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt aber schäftssitz, Fernsprechnummer und Bank- oder Postbankkonto. nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese,
-
Für die Einreichung der Rechnung bei der Stadt Dortmund kann auch der elektroni- so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der sche Rechnungseingang genutzt werden, sofern dies im weiteren Vertragswerk Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der Auftraggeber entsprechend vereinbart wird. Dabei ist das bei der Stadt Dortmund festgelegte kann vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch Verfahren einzuhalten. den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfül-
-
Verpackungsstoffe sind vom Auftragnehmer kostenlos zurückzunehmen und unter lung des Vertrags zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Beachtung der umweltrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen. Rücktritt. Verpackungsmaterial sind sowohl Transportverpackungen (z.B. Paletten, Versand- verpackungen, Transportsicherungen) als auch Umverpackungen (z.B. Schachtel 4. Andere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben um Dose, Blister um Schachtel) sowie Verkaufsverpackungen (z.B. Schachtel, unberührt. Beutel, Flasche, Dose).
-
Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber an Dritte ist ohne Genehmigung des Auftraggebers ausgeschlossen.
-
Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
-
Soweit der Auftragnehmer Kaufmann i.S. des HGB oder juristische Person des öf- fentlichen Rechts ist, ist der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien Dortmund.
-
Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der sonstigen Vertragsbestimmungen. Die Ver- tragsparteien verpflichten sich an die Stelle der unwirksamen Vertragsteile eine Be- stimmung zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
-
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertragliche Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (nachfolgend Schutzrechte) Dritter zu erbrin- gen. Für den Fall der Schutzrechtsverletzung Dritter im Zusammenhang mit der Er- bringung der vertraglichen Leistung stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von allen aus der Schutzrechtsverletzung resultierenden Ansprüchen frei. Dies gilt nicht für Schutzrechtsverletzungen, die auf ein unmittelbares Handeln des Auftra- gebers beruhen.
-
Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ihm von der Stadt übermittelte personenbezogene Daten Dritter speichert oder sonst verarbeitet, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der datenschutz- rechtlichen Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes NRW.
-
Alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung bekannt werden, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendi- gung des Vertrages bestehen. Der Auftragnehmer legt seinen von diesem Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auf, soweit nicht eine solche arbeits- oder dienstrechtlich bereits besteht.
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241 (Abfall)
| Baumaßnahme Anne-Frank GES | Vergabenummer | |||
|---|---|---|---|---|
| B542/26 | ||||
| Angebot für Fliesenarbeiten | Angebot für | |||
| Fliesenarbeiten |
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen
- Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
1.1 Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass
- die vorgesehene Anlage die Berechtigung zu Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber rechtsverbindlich bestätigt hat, dass er die Bau- und Abbruchabfälleabnehmen wird,
- bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt,
- die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind,
- die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden können.
1.2 Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und nachzuweisen, dass
- die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalls berechtigt sind und erklären, die Bau- und Abbruchabfälle abzunehmen,
- die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt,
- die Anzeige nach § 53 KrWG erfolgt ist bzw.
- die erforderliche Erlaubnis (§ 54 KrWG) vorliegt.
- Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).
2.2 Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise.
2.3 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
2.4 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.
Stand: 08.07.2024 - Grundlage VHB Bund 2017 Lesefassung 2023 Seite 1 von 2
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241 (Abfall)
2.5 Verwertung von Abfällen
Die Abfälle sollen dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden. Der Auftragnehmer hat mit dem Auftraggeber über die vorgesehene Verwertung Einvernehmen zu erzielen. Sämtliche recycelfähigen Baustoffe sind einer RC-Anlage zuzuführen, die der „Gütegemeinschaft Recyclingbaustoffe“ angehört.
Wiederverwertbare Altbaumaterialien (z.B. Rohre, Schienen), die bei Durchführung der Baumaßnahme anfallen, gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist. Die Restwerte dieser Altbaustoffe sind bei der Bildung der Einheitspreise zu berücksichtigen.
Beabsichtigt der Auftragnehmer, die abzufahrenden Abfälle selbst zu verwerten (Übergang des Besitzes auf den Auftragnehmer), so gilt Nr. 1.
2.6 Entsorgung von nicht zum Wiedereinbau geeigneten Bodenmassen
Die Erdaushubmassen sind auf städtische Deponien zu transportieren.
Die Deponiegebühren (Wiege- und Deponierungskosten) trägt der Auftraggeber, soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt. Die Lade- und Transportkosten sind in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzurechnen.
Soweit der vom Auftragnehmer vorgesehene Bauablauf von den Betriebszeiten der Deponien abweichende Anfahrzeiten erforderlich macht, sind diese mit der jeweiligen Deponieleitung rechtzeitig abzustimmen.
Daraus evtl. resultierende Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu tragen.
2.7 Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen
Nicht zu verwertende Bau- und Abbruchabfälle müssen auf den städt. Deponien entsorgt werden, soweit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Es gelten die Satzungen über
-
Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallsatzung – AbfS) und
-
die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung – AbfGS)
in den jeweils gültigen Fassungen.
Die Lade- und Transportkosten sowie die Deponiegebühren (gem. AbfGS) sind – soweit sie nicht als Besondere Leistungen in Positionen des LV beschrieben sind- in die Einheitspreise der jeweiligen Position einzurechnen.
Mehraufwendungen aufgrund von Satzungsänderungen der AbfS oder der AbfGS, die bis einen Tag vor Ablauf der Angebotsfrist bekannt gemacht wurden, werden nicht erstattet. Der Auftraggeber trägt die Kosten für evtl. gem. AbfS erforderliche Probeentnahmen und Gutachten, soweit es sich um die im LV beschriebenen Leistungen handelt.
Stand: 08.07.2024 - Grundlage VHB Bund 2017 Lesefassung 2023 Seite 2 von 2
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244 (Datenverarbeitung)
| Vergabenummer | ||
|---|---|---|
| B542/26 | ||
| Baumaßnahme Anne Frank GES | ||
| Leistung Fliesenarbeiten |
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen
1 Bearbeitungsphasen
Datenaustausch ist von der ausschreibenden Stelle / dem Auftraggeber vorgesehen für folgende Be- arbeitungsphasen:
- Angebotsanforderung
- Angebotsabgabe
- Abrechnung.
2 Datenaustausch
Werden Angebotsdaten elektronisch ausgetauscht, erfolgt dies nach den Regelungen des Gemein- samen Ausschusses Elektronik im Bauwesen – GAEB, Schnittstelle DA XML. Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen für Elektronische Bau- abrechnung durchzuführen. Der Datenaustausch nach anderen Regelungen (z.B. Edifact) ist im Ein- zelfall zu vereinbaren. Die Datenträger sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vergabeverfahren bzw. zum Vertrag gewährleistet ist.
3 Abweichungen zwischen Datenaustauschdateien und schriftlicher Fassung
Die Datenaustauschdateien gelten als Arbeitsmittel. Bei Abweichungen zwischen den Datenaus- tauschdateien und der schriftlichen Fassung der Vergabe- oder Abrechnungsunterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen.
Stand: 08.07.2024 - Grundlage VHB Bund 2017 Lesefassung 2023
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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung des Tariftreue- und
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz
Nordrhein-Westfalen)
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein- Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:
- Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen 1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
-
einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.
b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.
c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen
- Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
- Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe 3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.
3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.
3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
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