[Seite 1]
214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer
Baumaßnahme
Leistung
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am . spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am . innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: € (ohne Umsatzsteuer) Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 1 von 4
[Seite 2]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 Bestimmungen gem. § 15 NTVergG – gültig ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 € netto
9.1 Vertragsstrafe gem. § 15 Abs. 1 NTVergG
9.1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die sich aus den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 NTVergG ergebenden Pflichten eine Vertragsstrafe i.H.v. 1 vom Hundert des Auftragswertes zu leisten. Bei mehreren Verstößen beschränkt sich die Summe der zu leistenden Vertragsstrafen auf höchstens 10 vom Hundert der Auftragssumme.
9.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach Ziffer 1. a. zu leistende Vertragsstrafe auch für den Fall zu entrichten, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste.
9.1.3 Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
9.2 Außerordentliche Kündigung gem. § 15 Abs. 2 NTVergG
Die schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung einer sich aus § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 NTVergG ergebenden Pflichten durch den Auftragnehmer, ein Nachunternehmen oder ein
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 2 von 4
[Seite 3]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) Verleihunternehmen berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
9.3 Ausschluss von weiteren Verfahren gem. § 15 Abs. 3 NTVergG
Hat der Auftragnehmer, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen die sich aus der Erklärung nach § 5 Abs. 1 NTVergG ergebenden Verpflichtungen verstoßen, schließt der öffentliche Auftraggeber entsprechend den Auftragnehmer, das Nachunternehmen oder das Verleihunternehmen für die Dauer von bis zu drei Jahren von seinen künftigen Vergaben öffentlicher Aufträge aus.
9.4 Informationspflicht gem. § 15 Abs. 4 NTVergG
Der öffentliche Auftraggeber hat die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §21 MiLoG, nach § 23 AentG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen über Verstöße des Auftragnehmers, eines Nachunternehmens oder eines Verleihunternehmens gegen die sich aus § 4 Abs. 1 NTVergG genannten Mindestentgeltregelungen zu informieren.
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Anderslautende Geschäftsbedingungen
Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers verlieren mit der Abgabe des Angebotes ihre Gültigkeit. Es gelten allein die Vertragsbedingungen des Auftraggebers.
10.2 Freistellungsbescheinigung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungserklärung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.3 Bauwesenversicherung
Der Auftraggeber schließt für das Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung ab, deren Prämien vom AG getragen wird.
10.4 Auftragnehmerhaftung
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden an seinen Bauteilen vor der Abnahme einschließlich Transport-, Diebstahlschäden usw. Die Abwendung solcher Schäden (z. B. Baustellenbewachung oder Abschluss entsprechender Versicherungen) ist Aufgabe des Auftragnehmers.
10.5 Bauschutt
Die Kosten für die Beseitigung von Bauschutt werden anteilig auf die auf der Baustelle anwesenden Firmen umgelegt, falls der Verursacher nicht ermittelt werden kann.
10.6 Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Winsen/Luhe.
10.7 Nachtragsangebote
Werden vertraglich vereinbarte Leistungen geändert oder nicht im Vertrag enthaltene Leistungen gefordert, so werden diese höchstens zum Selbstkostenpreis gem. § 9 VO PR Nr. 1/72 vergeben. Den Nachtragsangeboten ist gem. §§ 9 und 14 VO PR Nr. 1/72 eine Vorkalkulation beizufügen.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 3 von 4
[Seite 4]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) 10.8 Sicherheitseinbehalt
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt für die Gewährleistung gemäß Ziffer 5: Sicherheitsleistung für Mängelansprüche § 17 VOB/B" (VHB 2017 / Blatt 214) bereits bei der jetzt gestellten Abschlagsrechnung in Höhe von 3 % der geprüften Rechnungssumme vorzunehmen.
10.9 Schadenersatz
Der Auftragnehmer hat pauschal 10 v. H. der Angebotssumme als Schadenersatz zu zahlen, wenn er: a)dem Auftraggeber, einem seiner Mitarbeiter oder einem von ihm Beauftragten oder einer für die Vergabestelle tätigen Person einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder b)sich an Verhandlungen, Verabredungen oder Empfehlungen über die zu fordernden Preise, die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, Bindungen anderer Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen oder andere Preisbestandteile beteiligt. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt den Parteien vorbehalten. Dem Auftraggeber stehen seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Personen gleich.
10.10 Gewährleistungsbürgschaft
Ergänzend zu § 17.8.2 VOB/B legt der Auftraggeber den Rückgabezeitpunkt der Gewährleistungsbürgschaft auf 4 Jahre nach der Abnahme fest.
10.11 Bauzeitenplan
Der AG stellt dem AN spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung einen vorläufigen Bauzeitenplan zur Verfügung. Dabei ist es möglich, dass es im Nachgang aufgrund unvorhersehbarer Umstände, zz..B. der Verzögerung der Beauftragung anderer Gewerke dieser Baumaßnahme aufgrund ein erfolglosen Vergabeverfahrens oder aber auch unvorhersehbare Witterungsbedingungen, zu einer Änderung des Bauzeitenplans kommt. Diese werden dem AN unverzüglich mitgeteilt.
Ende der besonderen Vertragsbedingungen
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 4 von 4