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Anl-V 01-Regelungen beim Einsatz von Bauprodukten.pdf

Fliesen-, Platten- und Natursteinarbeiten in einem Kinderhaus

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 07:14 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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16.12.2024

Regelungen beim Einsatz von Bauprodukten: Gesetzliche Grundlagen - Qualitätsanforderungen an Bauprodukte gemäß Landesbauordnung, EG-Bauprodukten-Richtlinie und der Bauprodukte-Verordnung

 Für die Verwendung von Bauprodukten sind in Deutschland die Bestimmungen der Landesbauordnungen einzuhalten. Danach sind bauliche Anlagen so zu errichten und instand zu halten, dass „Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden“. Bauprodukte, mit denen Gebäude errichtet oder die in solche eingebaut werden, haben diese Anforderungen insbesondere in der Weise zu erfüllen, dass „durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder zumutbare Belästigungen nicht entstehen.“

 Stofflasten aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen (VOC – volatile organic compounds – flüchtige organische Verbindungen) sind zu vermeiden, bzw. zu minimieren, indem, gemäß Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 3.6 Punkt 4.2 (5), nur

  • emissionsfreie oder –arme
  • geprüfte
  • aufeinander abgestimmte und
  • richtig verarbeitete Bauprodukte eingesetzt werden.

 Geprüfte Bauprodukte: Die eingesetzten Bauprodukte müssen mit dem Blauen Engel (RAL-UZ Zeichen des Dt. Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung) versehen oder nach dem AgBB-Schema geprüft worden sein. Derart geprüfte Bauprodukte bieten die Gewähr, dass die mögliche VOC-Abgabe auf ein Minimum reduziert ist. Weitere Umweltzeichen, wie z. B. Toxproof-Prüfzeichen des TÜV Rheinland, LGA- schadstoffgeprüft, Emissionsgeprüft nach DIBt-Grundsätzen etc. können ergänzend eingereicht werden.

 Verlegewerkstoffe (Grundierungen, mineralische Spachtelmassen, Klebstoffe etc.) müssen das Umweltsiegel Emicode EC 1 oder EC 1 plus aufweisen (sehr emissionsarm plus).

 Bekannte Schadstoffe, wie Asbest, alte künstliche Mineralfasern (KMF), PAK, PCP, Lindan, PCB und Schwermetalle sind grundsätzlich in Bauprodukten nicht zugelassen (Beachte: Verwendungsverbote, ChemVerbotsV).

 Formaldehyd, höhere Aldehyde und Ketone, Isocyanate, Allergene, Pestizide, Weichmacher, Organozinnverbindungen, Geruchsstoffe und Radon sind zu vermeiden bzw. dürfen nur in möglichst geringen Mengen unter deutlicher Unterschreitung der derzeit gültigen Richt- bzw. Grenzwerte an die Raumluft abgegeben werden.

 Neue Stoffe, wie z. B. Nanoteilchen, deren gesundheitliche Wirkung noch unklar ist, dürfen nicht eingesetzt werden.

 Eingesetzte Bauprodukte dürfen keine krebserzeugenden, erbgut- oder fruchtschädigenden Bestandteile enthalten.

Um die Einhaltung der Richtwerte für Innenräume hinsichtlich VOC und Formaldehyd belegen zu können, wird die Durchführung von mindestens zwei Raumluftmessungen angeraten.

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16.12.2024

Grundsätzliche Anforderungen für Kindertageseinrichtungen und Schulen:

Kindertageseinrichtungen: Wird für eine Kindertageseinrichtung ein Auftrag erteilt, bauliche Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen von Kindertageseinrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder zu beschaffen, ist dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die im Zweiten Kapitel der DGUV Vorschrift 82 genannten Bestimmungen und den Stand der Technik zu beachten und einzuhalten.

Schulen: Erteilt der Unternehmer den Auftrag, bauliche Anlagen und Einrichtungen von Schulen zu planen, herzustellen oder zu ändern, hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in Abschnitt III der DGUV Vorschrift 81 genannten Bestimmungen zu beachten und einzuhalten

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