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Stadt Parchim, Fachbereich Bau und Stadtentwicklung, sachgebiert Hochbau Fbl. 11.1
Anlage zum Angebot
Bauvorhaben: Grundschulcampus mit Hort (Teilobjekt: Hortgebäude) Leistung/Gewerk: Los 13 feste Möblierung (Hort- und Mensagebäude)
Zu 10. Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1. Sofern Sicherheitsleistungen vereinbart sind, sind diese in Form einer Bürgschaft zu leisten. Die Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche ist aus der Bruttoschlussrechnungssumme zu berechnen. Nähere Bestimmungen hierzu regelt die VOB/B § 17 (2), (4), (7) und (8). Als Rückgabezeitpunkt für nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche gilt der Ablauf der Verjährungsfrist als vereinbart.
10.2. Der AG stellt Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser zur Verfügung. Die Verbrauchskosten trägt der AN.
10.3. Der AG stellt ebenfalls ein Bauschild auf, auf dem die am Bau beteiligten Gewerke mit Firmenanschrift aufgeführt werden. Eigene Werbung des AN wird auf der Baustelle nicht gestattet.
10.4. Der AG wird für die Baumaßnahme eine Bauwesenversicherung abschließen. Die anteilige Prämie trägt der AN.
10.5. Die Kosten zu 10.2., 10.3. und 10.4. werden pauschal mit 0,6 % der Bruttoschlussrechnungssumme berechnet und von der SR einbehalten.
10.6. Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum ist beim Ordnungsamt der Stadt eine verkehrsrechtliche Genehmigung einzuholen. Die Kosten sind entsprechend in die Einheitspreise einzukalkulieren. (Auch bei stadteigenen Vorhaben besteht Gebührenpflicht)
10.7. Bei Vergabe von Leistungen an Subunternehmer ist der Auftragnehmer für die Stellung des Baustellenkoordinators entsprechend der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ (BaustellV) verantwortlich. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
10.8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung durch den Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Urkalkulation zu seinem Angebot in einem separaten verschlossenen Umschlag einzureichen. Der Vertragsabschluss kann davon abhängig gemacht werden. Erst bei Erfüllung dieser Bedingung gilt der Bauvertrag als geschlossen. Die Rückgabe erfolgt unaufgefordert nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung durch den Auftragnehmer gemäß §16, Abs. 3, Nr. 2 VOB/B.
10.9. Für eventuelle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtes Bau e.V Schwerin unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden. Diese Vereinbarung wird getroffen, um eventuelle langfristige Gerichtsverfahren und Kosten zu sparen.
10.10. Der Auftragnehmer benennt vor Beginn der Ausführung einen zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen auf der Baustelle bevollmächtigten Vertreter. Ein Wechsel wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Es werden wöchentliche Baubesprechungen durchgeführt, bei denen der benannter Vertreter des AN anwesend sein muss. Eine genaue Festlegung der Besprechungstermine erfolgt gesondert.
10.11. Der Auftragnehmer übernimmt mit der Annahme des Auftrages zugleich die Rechte und Pflichten der „Fachbauleitung“.
10.12. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Waren zum Gegenstand bzw. Bestandteil der Leistung zu machen, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind
10.13. Ergänzung der weiteren besonderen Vertragsbedingungen gem. Anlage Fbl. 11.2 und Fbl. 11.4. Ende der weiteren besonderen Vertragsbedingungen