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NC2011_Besondere Vertragsbedingungen MUL - Bau Feste Einbauten.docx

Feste Einbauten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 13:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Vergabenummer: 2026-01102-NC2011_H7_BiBO

Baumaßnahme: Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem

Leistung: Feste Einbauten

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Mit der Ausführung ist zu beginnen

[x] am 23.11.2026

[ ] spätestens       Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.

[ ] in der       KW      , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

[ ] innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum       zu gehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. Nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den

[ ] Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)

[x] am 30.04.2027

[ ] innerhalb von       Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.

[ ] in der       KW       spätestens am letzten Werktag dieser KW.

[ ] in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:

[x] vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn

[x] vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung

[ ] folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen

[ ]

1.3 Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung oder gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B, treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist.

  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten

Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

[ ] € (ohne Umsatzsteuer)

[x] 0,1 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent der Gesamtabrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer, inkl. Nachträge) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

  1. Rechnungen

3.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber einfach und zugleich einfach an die Fachplaner oder Bauüberwachung inklusive der unter 3.2 genannten Unterlagen einzureichen.

3.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind einfach einzureichen.

3.3 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

3.4 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – ggf. abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen

3.5 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

  1. Zahlung (§ 16 VOB/B)
    1. Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des

Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf 60 Tage.

    1. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
    2. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.

Dies gilt auch nach der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

  1. Überzahlung

BeiRückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

  1. Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

[ ] Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet

[x] Soweit die Auftragssumme mindestens 20.000€ ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungssicherheit nur nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abgedeckte Ansprüche.

  1. Sicherheitsleistung für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

[ ] Auf Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche wird verzichtet.

[x] Für Mängelansprüche ist Sicherheit zu leisten.

Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Gesamtabrechnungssumme zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme, inkl. Umsatzsteuer, einschließlich Nachträge)

Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben.

Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die geltend Gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf ein entsprechender Teil der Sicherheit zurückbehalten werden.

  1. Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

  1. Bürgschaften
    1. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für
  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ VHB (2017) Stand 2023 FB 421
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ VHB (2017) Stand 2023 FB 422
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“
    1. Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärungen des Bürgen:
  • „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einrede der Vorausklage gemäß 771 BGB wird verzichtet.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarung über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dam Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend,
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
    1. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
    2. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
  1. Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Norme, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

  1. Preisermittlung
    1. Der Auftragnehmer hat auf das Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
    2. Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6 ,7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlung für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    3. Nrn. 11.1 und 11.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
  2. Ausführungsunterlagen

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

  1. Ausführung der Leistung

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

  1. Mitteilung von Bauunfällen

Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

  1. Abnahme

Der Auftraggeber verlangt für jede Baumaßnahme eine förmliche Abnahme.

  1. Abrechnung
    1. Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 13.
    2. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
    3. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
    4. Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
  2. Weitere Besondere Vertragsbedingungen

17.1 Verteilung der Gefahr (§ 13 VOB/B)

Der Auftraggeber schließt für die Baumaßnahme eine Bauleistungsversicherung/ Bauwesensversicherung ab. Das Risiko des Auftragnehmers im Sinne §§ 7 und 12 VOB/B ist vom Versicherungsschutz mit umfasst. Die Kosten für den Versicherungsschutz werden auf den Auftragnehmer umgelegt. Hierzu erfolgt eine Umlage von derzeit ca. 1,12‰ brutto der Gesamtabrechnungssumme. Die Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung des Unternehmens werden entsprechend gekürzt.

Der volle Wortlaut der Versicherungsbedingungen kann beim Auftraggeber eingesehen werden.

17.2 Medienversorgung / Messung / Abrechnung

(1) Die Baustelle und Baustelleneinrichtung werden durch den Auftraggeber mit sämtlichen notwendigen Medien versorgt.

(2) Sämtliche Verbrauchskosten (Wasser, Strom etc., auch für die Realisierung Winterbau) zahlt der Auftragnehmer.

(3) Die Abrechnung für die Verbrauchskosten erfolgt pauschal, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Der Abzug beträgt 0,25 % von der Gesamtabrechnungssumme des Auftragnehmers.

Dabei gehen die Vertragsparteien davon aus, dass zur kostenneutralen Medienversorgung durch den Auftraggeber 0,25 % der Gesamtabrechnungssumme ausreichend sind.

(4) Der Abzug und damit die Zahlung erfolgt mit jeder Abschlagsrechnung, die Endabrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung.

17.3 Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich 1 Lichtpausen (Baupläne-Ausführungspläne) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus vom Auftragnehmer angeforderte Pläne werden gegen Kostenberechnung zur Verfügung gestellt.

17.4 Steuerabzug bei Bauleistungen

Die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem KdöR informiert:

Die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem KdöR ist nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S.2267) verpflichtet, ab dem 01.01.2002 bei Verträgen über Bauleistungen 15 % von jedem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten

Bruttoentgeld an das für ihr Unternehmen zuständige Finanzamt abzuführen, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gegenleistung(Zahlung) keine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt.

Betroffen sind alle Zahlungen, auch Abschlags- und Vorauszahlungen, wobei es unerheblich ist, ob der Auftrag vor oder nach dem 31.12.2001 erteilt wurde.

Wir bitten Sie auch in Ihrem Interesse um die rechtzeitige Vorlage einer Freistellungsbescheinigung Ihres Finanzamtes. Damit können Sie zusätzliche Verwaltungsarbeit und einen Steuerabzug vermeiden.

Die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem KdöR als Auftraggeber haftet gegenüber dem Finanzamt für den ordnungsgemäßen Steuerabzug.

Wenn bei der Auszahlung eines Rechnungsbetrages keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, wird von der an Sie zu leistenden Zahlung 15 % abgezogen und an das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt abgeführt. Die Höhe des Steuerabzugs wird Ihnen mitgeteilt.

Der Steuerabzug wird haushaltstechnisch wie eine Abtretung behandelt. Hierzu hat der Auftragnehmer der Vergabestelle die notwendigen Daten über das für ihn zuständige Finanzamt und seine Steuernummer mitzuteilen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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