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Vertrag über die Fertigung und Lieferung einer DN700 PN 6 Stahlleitung zur Verwendung als söhlige Leitung einer DN100 PN 10 Stahlleitung zur Verwendung als söhlige Leitung (Los 2)
zwischen
der RAG Aktiengesellschaft Im Welterbe 10 45141 Essen
- nachfolgend RAG genannt -
und
der
- nachfolgend AN genannt -
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Inhaltsverzeichnis
Anlagenverzeichnis ............................................................................................................... 3 Präambel ............................................................................................................................... 4 § 1 Vertragsgegenstand ........................................................................................................ 4 § 2 Vertragsbestandteile ........................................................................................................ 4 § 3 Transport .................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. § 4 Gefahrtragung ............................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. § 5 Vertragskoordination ....................................................................................................... 5 § 6 Pflichten RAG .................................................................................................................. 5 § 7 Pflichten des AN .............................................................................................................. 5 § 8 Vertragsstrafen ................................................................................................................ 6 § 9 Vergütung, Abrechnung, Zahlung .................................................................................... 6 § 10 Haftung .......................................................................................................................... 7 § 11 Versicherung ................................................................................................................. 7 § 12 Vertragsdauer, Vertragsende ........................................................................................ 8 § 13 Außerordentliche Kündigung ......................................................................................... 8 § 14 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel ............................................................... 8
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Anlagenverzeichnis
Anlage 1 - Leistungsbeschreibung nebst Anlagen
Anlage 2 - Angebot des AN
Anlage 3 - Preisblatt
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Präambel
Die RAG Aktiengesellschaft (RAG) hat Ende 2018 die Förderung, Verede- lung und den Vertrieb von Steinkohle beendet. Mit der Bearbeitung der so- genannten Ewigkeitsaufgaben und der endlichen Aufgaben bleibt die RAG in den Bergbauregionen verantwortlich tätig. Bei den Ewigkeitsaufgaben han- delt es sich um die Bearbeitung von Bergbaufolgen, die auf unabsehbare Zeit technische und logistische Maßnahmen erfordern. Hierzu zählt auch die Grubenwasserhaltung.
Die Grubenwasserhaltung ist für RAG von besonderer Bedeutung. RAG hat Wasserhaltungskonzepte entwickelt. Im Zuge der Umsetzung dieser Was- serhaltungskonzepte werden für den Standort Heinrich 3 söhlige Leitungen DN 700/ PN 6 zwischen Sumpfstrecke bis SO711 sowie DN 100/ PN 10 zwi- schen Sumpfstrecke und SO 711 erneuert. Die Fertigung und Lieferung der entsprechenden Stahlleitung wurde durch die RAG Aktiengesellschaft euro- paweit ausgeschrieben.
Für die Umsetzung der vertraglichen Leistungspflichten vereinbaren die Ver- tragspartner Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1. RAG beauftragt den AN mit der Fertigung und Lieferung von Stahl- Flanschrohren DN700 PN 6. [Hinweis: Los 1 DN700 PN 5 und Los 2 DN 100 PN 10]
1.2. Der Umfang und die technischen Spezifikationen der zu liefernden Rohre ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen (Anlage 1).
§ 2 Vertragsbestandteile
2.1. Für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen gelten in nachstehender Rangfolge
− dieser Vertrag
− die Anlagen gemäß Anlagenverzeichnis.
2.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen beider Vertragsparteien finden keine Anwendung auf diesen Vertrag und dessen Regelungen.
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§ 3 Lieferbedingungen
Der AN fertigt die Rohrleitung entsprechend der vorgaben der Leistungsbe- schreibung sowie der zugehörigen Anlagen und liefert diese 8bei RAG am Schacht Heinrich 3 in 45277 Essen an und lädt diese dort ab.
Die Lieferung erfolgt DAP gem. den Incoterms 2020.
§ 4 Vertragskoordination
4.1. AN und RAG benennen jeweils Ansprechpartner, die auf Anforderung von RAG oder AN zusammen kommen, um Fragestellungen, die sich im Zu- sammenhang mit der Erfüllung der Vertragspflichten durch die Vertragspar- teien ergeben, einvernehmlich zu lösen.
4.2. Veränderungen in der Person der bevollmächtigten Ansprechpartner sind der jeweils anderen Partei unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Pflichten RAG
RAG ist verpflichtet, AN unverzüglich nach erfolgter Bestellung sämtliche zur Leistungserbringung nach diesem Vertrag erforderlichen Daten und Informatio- nen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch, der Lieferzeitraum und die Ad- resse des Anlieferungsorts.
§ 6 Pflichten des AN
6.1. Die detaillierten Einzelheiten zur Leistungserbringung, insbesondere zur Qualität und Ausführung der Flanschrohre, finden sich in der Leistungsbe- schreibung (Anlage 1) und im Preisblatt (Anlagen 3).
6.2. Der AN verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen zur Qualitätssiche- rung sicherzustellen, dass die Anforderungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1) eingehalten werden.
6.3. Der AN verpflichtet sich, eine fertigungsbegleitende Überwachung durch den AG oder durch einen vom AG beauftragten Dritten zuzulassen und zu unterstützen.
6.4. Werden gegen RAG Ansprüche Dritter aus einer Verletzung der dem AN obliegenden Aufgaben und Pflichten gerichtlich oder außergerichtlich gel- tend gemacht, so hat RAG den AN unverzüglich hierüber zu informieren. Der AN ist verpflichtet, RAG bei der Abwehr solcher Ansprüche vollumfäng-
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lich zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Informationen zu ertei- len, vorhandene Unterlagen aufzubereiten und ggf. Fristen zu beachten.
§ 7 Vertragsstrafen
7.1. Im Falle der schuldhaften verspäteten und/oder nicht vertragsgemäßen Erbringung der zu erbringenden Leistungen durch den AN ist die RAG be- rechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Ihre Höhe beträgt für jeden Ka- lendertag der Fristüberschreitung 0,1 % des Bestellwertes der jeweiligen Einzelbestellung, mit der der AN in Verzug ist. Der Lieferbeginn sowie das Ende der Lieferung wird dem AN in der Einzelbestellung bekannt gege- ben. Zwischen dem Eingang der Einzelbestellung und dem Lieferbeginn liegen dabei mindestens vier Monate.
7.2. Die Summe aller Vertragsstrafen in einem Vertragsjahr ist unabhängig von der Anzahl und Dauer der jeweiligen Fristüberschreitung auf 5 % der Brut- tobestellsumme des AN beschränkt.
7.3. Eine Begrenzung der Haftung des AN ist mit der Vertragsstrafenregelung nicht verbunden. Sowohl Minderungsrechte als auch weitergehende Schadensersatzansprüche der RAG bleiben unberührt. Die verwirkte und bezahlte Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche der RAG angerechnet.
Das Recht der RAG zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 8 Vergütung, Abrechnung, Zahlung
8.1. Vergütung:
Die Vergütung für die beauftragten Einzelleistungen richtet sich nach dem beigefügten Preisblatt (Anlage 3). Die Preise sind fix.
8.2. Umsatzsteuer
Sämtliche Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
8.3. Zahlung
Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
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§ 9 Haftung
9.1. Die Vertragsparteien haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim- mungen.
9.2. Im Falle vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Verhaltens ist die Haftung des AN gegenständlich und betragsmäßig unbegrenzt.
9.3. Für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, die nicht von dem Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind (insbesondere Schäden aufgrund Verzugs, Nichterfüllung oder Schlechter- füllung vertraglicher Verpflichtungen), ist die Haftung begrenzt. In diesen Fällen gelten folgende Höchstgrenzen:
− 10 Mio. Euro für Personenschäden
− 10 Mio. Euro für Sachschäden
− 10 Mio. Euro für reine Vermögensschäden und aus Personen- und/ oder Sachschäden resultierende Vermögensschäden
9.4. Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 9.3 gelten nicht, soweit dem AN weitergehende Ansprüche gegenüber Dritten zustehen. Sie gelten weiterhin nicht, soweit höherer Versicherungsschutz besteht.
9.5. Ansprüche Dritter werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.
§ 10 Versicherung
10.1. Der AN ist verpflichtet, für die Dauer des Vertrages eine Betriebs- und Ver- mögensschadenshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen und über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Folgende De- ckungssummen sind mindestens zu vereinbaren:
− 10 Mio. Euro pro Schadensfall für Personenschäden (zweifach maxi- miert)
− 10 Mio. Euro pro Schadensfall für Sachschäden (zweifach maximiert)
− 10 Mio. Euro für reine Vermögensschäden je Fall und zugleich je Ver- tragsjahr
10.2. Auf Verlangen der RAG hat der AN den Bestand der Versicherung spätes- tens binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss und darüber hinaus kalender- jährlich innerhalb des ersten Quartals durch eine geeignete Bestätigung des Versicherers erneut nachzuweisen.
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§ 11 Vertragsdauer, Vertragsende
Der Vertrag tritt mit Wirkung zum 01.05.2026 in Kraft. Die Vertragslaufzeit endet am 31.08.2026. Sollten bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht alle bestellten Rohre und sonstigen Teile ordnungsgemäß geliefert sein, verlängert sich der Vertrag automatisch bis alle Leistungen erfüllt sind.
§ 12Außerordentliche Kündigung
12.1. Das Recht der RAG und des AN zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
− die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt worden ist, dass eine der Parteien ihre Leistungen nicht nur vorübergehend einstellt oder zumindest so weit einschränkt, dass der Be- trieb der anderen Vertragspartei nachhaltig gestört wird;
− eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AN eintritt, die eine ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags gefährdet;
12.2. Die Parteien werden einvernehmlich die Bedingungen für eine Restab- wicklung dieses Vertrages festlegen, sollte es RAG aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht möglich sein, das bestehende Vertragsverhältnis bis zum Ende der Vertragslaufzeit fortzuführen.
§ 13 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
13.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Ver- einten Nationen hinsichtlich Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
13.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform und der ausdrücklichen Be- zugnahme auf diesen Vertrag. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
13.3. E-Mails genügen nicht der Schriftform im Sinne dieses Vertrags und sei- ner Bestandteile.
13.4. Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354a HGB sind aus- geschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftli- chen Zustimmung RAG.
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13.5. Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit RAG bestehenden Ge- schäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung RAG zulässig.
13.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder undurch- führbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes sowie die üb- rigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, un- gültige oder undurchführbare Bestimmungen vom Beginn der Ungültig- keit/Undurchführbarkeit an unter der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.
13.7. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, sind beide Vertrags- partner für den Fall, dass sich nach dem Vertragsschluss Erfordernisse zu Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages im Hinblick auf die gemein- same mit dem Vertrag verfolgte Zielsetzung ergeben sollten, verpflichtet, einvernehmliche Regelungen herbeizuführen.
Ort: Essen Ort: Essen
Datum: Datum:
RAG Aktiengesellschaft
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