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Anlage 2 zum Beförderungsvertrag Ausschreibung von Personenbeförderungsleistungen im Besonderen Schülerverkehr der Landeshauptstadt Stuttgart Preisblatt Teil 2: Kalkulationsbeschreibung
Preisblatt Teil 2: Kalkulationsbeschreibung
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Anlage 2 zum Beförderungsvertrag Ausschreibung von Personenbeförderungsleistungen im Besonderen Schülerverkehr der Landeshauptstadt Stuttgart Preisblatt Teil 2: Kalkulationsbeschreibung
Inhalt
1 Grundsätzliches .................................................................................... 3
2 Preisbestandteile .................................................................................. 5
2.1. Preisbestandteil P1 „Fahrzeugpreis“ .......................................... 5
2.2. Preisbestandteil P2 „Preis für Fahrpersonal“ .............................. 6
2.3. Preisbestandteil P3: Preis für Fahrleistung ................................. 7
2.4. Preisbestandteil P4 „Preis für Overhead- und Regie“ .................. 7
2.5. Wochenvollkostenpreis WVP……….…………………………….…. 8
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1 Grundsätzliches
(1) Der Bieter erstellt sein Angebot auf Grundlage der Vergabeunterlagen, ins- besondere der Fahrtenübersicht (Tourenplanung) in Anlage 1 zur Leis- tungsbeschreibung. Die Fahrtenübersicht (Tourenplanung) gibt den zur Er- bringung der Verkehrsleistung erforderlichen Bedarf an Fahrzeugen (vgl. Ziff. 2.1), die tourenplanmäßige Zeit (Ziff. 2.2) und die tourenplanmäßigen Kilometer (Ziff. 2.3) als maßgebliches Mengengerüst für die Kalkulation vor. Die vorgegebenen Mengen basieren auf der Tourenplanung und dürfen zur Angebotslegung nicht verändert werden.
- Die Anzahl an erforderlichen Fahrzeugen pro Fahrtag und Fahrzeugtyp (Fahrzeugbedarf) ist unter Teil 1 des Preisblattes (Kalkulationsschema) vorgegeben und den Preisbestandteilen P1 und P4 zugrunde gelegt. Sie dient als Kalkulations- und Abrechnungsgrundlage.
Die Anzahl an erforderlichen Fahrzeugen pro Fahrtag und Fahrzeugtyp kann sich durch Leistungsanpassungen gem. Kapitel 5. Abs. 4 der Leis- tungsbeschreibung i. V. m. § 6 Beförderungsvertrag über die Vertrags- laufzeit ändern.
Für die Kalkulation der Preise wird darauf hingewiesen, dass die Beför- derung während der Ferien im Schuljahr 2026/2027 für die 1. Klassen- stufe gilt. Zum Zeitpunkt des Vertragsbeginn zum 04.01.2027 wird mit ca. 40 Schülerinnen und Schülern gerechnet. Ab dem Schuljahr 2027/2028 findet die Beförderung zusätzlich auch für die 2. Klassen- stufe statt, deshalb ist mit einer Verdopplung der Schülerzahlen bis zum 31.12.2027 zu rechnen.
- Als tourenplanmäßige Kilometer und Zeit gilt ausschließlich der Zeitbe- darf für Besetztfahrten (Kilometer und Zeitdauer pro Tour gem. der An- lage 1 Fahrtenübersicht (Tourenplanung) der Leistungsbeschreibung. Als Tour gilt jede einzelne tourenplanmäßige Fahrt. Die tourenplanmä- ßige Zeit beginnt erst mit Abfahrt des Fahrzeuges an der Einrichtung bzw. bei den ersten abzuholenden Schülerinnen und Schülern einer Tour. Zeitbedarf für den Zustieg der Fahrgäste ist nicht in der touren- planmäßigen Zeit enthalten und insoweit auch nicht vergütungsrele- vant.
Gem. § 7 Beförderungsvertrag werden die Preisbestandteile P1 und P4 pro Fahrtag und die Preisbestandteile P2 und P3 (vgl. Kapitel 2 der Kalkulati- onsbeschreibung) auf der Grundlage von Zeit bzw. Kilometer vergütet.
Aufwand für Leerfahrten (z. B. Ein-/Ausrückfahrten) wird nicht geson- dert vergütet, sondern ist vom Bieter durch einen adäquaten Auf- schlag auf die Preise zu berücksichtigen. Dies betrifft bspw. Zeit für
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Leerfahrten vom Betriebsstandort zum ersten Fahrgast am Morgen sowie Ersatzfahrzeuge.
Die jeweiligen Besetztkilometer und Zeit (d.h. tourenpanmäßige Kilometer) liegen der Anlage 1 Fahrtenübersicht (Tourenplanung) der Leistungsbe- schreibung bei.
Die Touren mit den Angaben der tourenplanmäßigen Zeit sowie der Be- setztkilometer basieren auf der initialen Tourenplanung und finden sich ebenfalls in Anlage 1 Fahrtenübersicht (Tourenplanung) zur Leistungsbe- schreibung.
Leistungsanpassungen gem. § 6 Beförderungsvertrag können dazu führen, dass sich die tourenplanmäßige Zeit und die tourenplanmäßigen Kilometer ändern.
(2) Der Bieter kalkuliert sein Angebot unter Verwendung des Preisblatts nach den dort jeweils vorgegebenen Preisbestandteilen P1bis P4.
Dabei gilt:
-
In jedem Preisbestandteil sind alle Preise zwingend und wie gefordert anzugeben. Die Vorgaben im Preisblatt unter Teil 1 sowie in diesem Dokument sind zu beachten.
-
Die Einheitspreise setzten sich aus den Preisbestandteilen P1 und P4 zusammen und sind jeweils netto anzugeben. Der Umsatzsteuersatz für den Einheitspreis U1 für Leistungen, die mit Fahrzeugen der Typen PKW (P1.1) bzw. Kleinbus (P1.2) erbracht werden, ist vom Bieter anzu- geben. Der Umsatzsteuersatz U2 für die Leistungen, die mit Fahrzeu- gen des Typs „RB“ Rollstuhlbus (P1.3) erbracht werden, ist ebenfalls bieterseitig anzugeben; Der Faktor für den Anteil an beförderten Roll- stuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern ist zu Wertungszwecken vorge- geben und darf nicht verändert werden. Die Angabe des jeweiligen Um- satzsteuersatzes dient zu Wertungszwecken. Die Verantwortung für die zutreffende Angabe des Umsatzsteuersatzes während des Vergabe- verfahrens wie auch bei der tatsächlichen Abrechnung während der Vertragslaufzeit trägt der Bieter.
-
Eintragungen sind nur in den rot umrandeten und gelb hinterlegten Fel- dern gestattet. Weitere Eintragungen, Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen an den vorgedruckten Texten und Positionen sind unzulässig und führen zum Vergabeausschluss;
-
Fallen für einen Preisbestandteil keine Kosten an, so ist dies eindeutig durch die Eintragung einer „0“ kenntlich zu machen;
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Die angegebenen Einheitspreise gelten gem. § 7 Abs. 4 Beförderungs- vertrag über die gesamte Vertragslaufzeit;
-
Das ausgefüllte Preisblatt ist dem Angebot beizulegen.
(3) Die Vergütung erfolgt gem. § 7 Beförderungsvertrag auf Basis dieser Preis- bestandteile. Darüber hinaus erfolgt keine Vergütung. In den jeweiligen Preisen in den Preisbestandteilen P1 bis P4 sind insgesamt alle Kosten der Leistungserbringung zu berücksichtigen.
(4) Die Angebotskalkulation bezieht sich zu Wertungszwecken immer auf eine „Standardwoche“ mit 5 Werktagen (= 5 Fahrtage). Die tatsächliche Vergü- tung erfolgt jedoch pro tatsächlichem Fahrtag gem. § 7 Beförderungsver- trag.
(5) Alle angegebenen Preise gelten auch für Leistungsanpassungen i. S. d. § 6 Beförderungsvertrag.
2 Preisbestandteile
2.1. Preisbestandteil P1 „Fahrzeugpreis“
Unter diesem Preisbestandteil sind insbesondere die Vorhaltung und Finanzie- rung der Fahrzeuge (Kapitaldienst), Abstellflächen und Betriebswerkstätten, Fahrzeugreserve, Fahrzeugversicherung oder Anmietung bzw. Leasing sowie ggf. Ladeinfrastruktur zu kalkulieren. Eine angemessene Fahrzeugreserve ist einzukalkulieren. Reservefahrzeuge werden nicht gesondert vergütet.
Preisbestandteil P1 besteht aus
-
Preisbestandteil P1.1 für den Fahrzeugtyp „PKW“ (mit 4 Fahrgastplät- zen),
-
Preisbestandteil P1.2 für den Fahrzeugtyp „Kleinbus““ (mit 7-8 Fahr- gastplätzen) sowie
-
Preisbestandteil P1.3 für den Fahrzeugtyp „RB“ (Rollstuhlbus).
Für jeden Fahrzeugtyp sind jeweils sämtliche fahrzeugbezogenen Fixkosten für die Vorhaltung und Bereitstellung der Fahrzeuge zu kalkulieren.
Als Einheitspreis anzugeben ist je Fahrzeugtyp ein
„Preis pro Fahrzeug und Fahrtag“.
Dieser Preis wird jeweils mit der Anzahl der vorgegebenen und in den Preisblät- tern voreingetragenen erforderlichen Fahrzeuge je Fahrzeugtyp sowie der Zahl
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5 (5 Fahrtage pro Standardwoche) multipliziert und ergibt so den jeweiligen Fahr- zeugpreis pro Woche je Fahrzeugtyp in den Preisbestandteilen P1.1, P1.2 bzw. P1.3. Die Zahl der erforderlichen Fahrzeuge ergibt sich aus der Anlage 1 Fahrten- übersicht (Tourenplanung) der Leistungsbeschreibung und wird vom Auftragge- ber im Kalkulationsschema (Preisblatt) vorgegeben.
Die Summe dieser Fahrzeugpreise pro Woche in den drei Preisbestandteilen ergibt den „Fahrzeugpreis pro Woche“ (Gesamtpreis unter Preisbestandteil P1).
Die Vergütung erfolgt für jedes Fahrzeug auf Basis des Preises pro Fahrtag gem. § 7 des Beförderungsvertrages.
2.2. Preisbestandteil P2 „Preis für Fahrpersonal“
Zu kalkulieren ist hier der Lohn für das Fahrpersonal (Fahrerinnen und Fahrer bzw. Begleitpersonal). Dieser Preis wird mit dem aus der Fahrtenübersicht ent- nommenen Stunden pro Tag und dann pro Woche (5 Fahrtage pro Woche) mul- tipliziert. Dies ergibt so den „Preis pro Woche für das Fahrpersonal (P2).
Der Preisbestandteil P2 besteht aus dem Preis für das Fahrpersonal (Fahrerin- nen bzw. Fahrer und Begleitperson) pro Stunde
-
Preisbestandteil P2.1: Preis für Fahrerinnen bzw. Fahrer (Fahrperso- naleinsatzstunde) und
-
Preisbestandteil P2.2: Preis für Begleitpersonal (Begleitpersonalein- satzstunde).
Der „Preis für Fahrpersonal pro Woche“ (Gesamtpreis unter Preisbestandteil P2) ergibt sich aus der Summe aus dem „Preis pro Woche für Fahrerinnen und Fah- rer“ unter Preisbestandteil P2.1 (vgl. 2.2.1) und dem „Preis pro Woche für Be- gleitpersonal“ unter Preisbestandteil P2.2 (vgl. 2.2.2).
Dem Fahrpersonal ist bei der Ausführung der Leistung im freigestellten Schüler- verkehr ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Würt- temberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendun- gen für die Altersversorgung, entspricht. Während der Ausführung der Leistung eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts sind umzusetzen.
In der aktuellen Fassung des Manteltarifvertrags privater Kraftomnibusverkehr in Baden-Württemberg i. V. m. dem Lohntarifvertrag für das private Omnibusge- werbe (jeweils WBO und ver.di) wird der fachliche Geltungsbereich dieser Tarif- verträge erstmals auch auf alle freigestellten Verkehre – wie den hier vorliegen-
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den freigestellten Schülerverkehr – erstreckt. Die Vergabestelle geht daher da- von aus, dass eine Vergütung mindestens auf dem Niveau dieser Tarifverträge erfolgen muss.
Hinweis: Der vorliegende Auftrag unterliegt dem Tariftreue- und Mindestlohnge- setz BW (LTMG). Deshalb können gem. § 5 Abs. 2 der Satzung über die Gewäh- rung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten für das Begleitpersonal nach dem WBO-Tarif zum Stand vom 01.01.2027 16,46 € pro Stunde erstattet werden; andere Preisangaben für das Begleitpersonal führen zum Ausschluss des Angebots.
Für jede Tour erfolgt eine Vergütung entsprechend der Zeit. Die tatsächliche tou- renplanmäßige Zeit einer jeden Tour ist im Hinblick auf die Vergütung ab dem Beginn der Beförderung relevant.
2.3. Preisbestandteil P3: Preis für Fahrleistung
Hier sind insbesondere Strom- bzw. Kraftstoffverbrauch, Wartung, Instandhal- tung und Verschleiß (z.B. Reifen, Bremsbeläge) zu kalkulieren.
Preisbestandteil P3 besteht aus der Laufleistung pro Besetztkilometer. Dabei ergibt sich der „Preis für Fahrleistung pro Woche“ (Gesamtpreis unter Preisbe- standteil P3) aus dem Produkt von „Preis für Laufleistung pro Kilometer“ multipli- ziert mit den Kilometern pro Tag (gemäß Fahrtenübersicht) und einer Woche (5 Fahrtag pro Woche).
Als Einheitspreis ist der Preis für Laufleistung pro Kilometer anzugeben. Dieser Preis ergibt den Preis pro Besetztkilometer und Woche (5 Fahrtag pro Woche).
2.4. Die jeweiligen Besetztkilometer pro Tour sind der Anlage 1 Fahrten- übersicht (Tourenplanung) der Leistungsbeschreibung zu Kalkulati- onszwecken zu entnehmen. Preisbestandteil P4 „Preis für Over- head- und Regie“
Zu kalkulieren sind hier sämtliche Kosten, die nicht ausdrücklich Bestandteil von P1 bis P3 sind, beispielsweise Geschäftsführungskosten, Betriebshaftpflicht so- wie Kosten für Personalverwaltung und Dispositionsstelle. Als Einheitspreis an- zugeben ist ein
„Preis für Overhead- und Regie pro Fahrtag“.
Dieser Preis wird jeweils mit der Zahl 5 (5 Fahrtage pro Woche) multipliziert und ergibt so den Gesamtpreis unter Preisbestandteil P4 „Preis für Overhead- und Regie pro Woche“.
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2.5. Wochenvollkostenpreis WVP
Die Summe der Gesamtpreise der Preisbestandteile unter P1 bis P4 je Los erge- ben in der Summe den jeweiligen „Vollkostenpreis pro Woche WVP netto“. Dieser ergibt zzgl. dem anzuwendenden Umsatzsteuer-Mischsatz U den „Vollkosten- preis pro Woche WVP brutto“.
Der Umsatzsteuersatz U1 für Leistungen mit Fahrzeugtypen PKW und Kleinbus ist vom Bieter anzugeben. Der Umsatzsteuersatz U2 für Leistungen mit Fahr- zeugtyp RB (Rollstuhlbus) ist ebenfalls vom Bieter anzugeben.
Im Preisblatt wird automatisch der Wochenvollkostenpreis netto sowie der Wo- chenvollkostenpreis brutto nachrichtlich angegeben.
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