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Ferienbeförderung von Schülerinnen und Schülern sonderpädagogischer Bildungs- und Beratungszentren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 13:51 (Europe/Berlin)

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Schulverwaltungsamt Beförderungsvertrag Stand: 01.09.2026 40-1.409 Lieb Ausschreibung Besondere Schülerbeförderung

Beförderungsvertrag

zwischen

der Landeshauptstadt Stuttgart,

  • nachfolgend „Auftraggeber" genannt -

und

[•]

  • nachfolgend „Auftragnehmer" genannt -

  • Auftraggeber und Auftragnehmer nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ ge- nannt -

über die Beförderung von Schülerinnen und Schüler verschiedener Sonderpädagogi- scher Bildungs- und Beratungszentren

während der Schulferien im Kalenderjahr 2027

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ....................................................................................... 4

§ 2 Vertragsbestandteile ...................................................................................... 4

§ 3 Verantwortung des Auftragnehmers; Genehmigungen .............................. 4

§ 4 Beförderung .................................................................................................... 5

§ 5 Tourenplanung ............................................................................................... 6

§ 6 Leistungsanpassungen ................................................................................. 7

§ 7 Vergütung ....................................................................................................... 9

§ 8 Abrechnung ...................................................................................................11

§ 9 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer .................11

§ 10 Personalvorgaben ........................................................................................12

§ 11 Fahrzeugvorgaben .......................................................................................13

§ 12 Vertraulichkeit...............................................................................................14

§ 13 Datenschutz ..................................................................................................14

§ 14 Verspätungen, Ausfälle, Ersatzvornahmen, Kontrollen ............................15

§ 15 Beschwerdemanagement, Informationspflicht ..........................................16

§ 16 Nichterfüllung, Schlechtleistung, Vertragsstrafen ....................................17

§ 17 Sorgfaltspflichten und Haftung ...................................................................19

§ 18 Vertragslaufzeit.............................................................................................20

§ 19 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund .................................20

§ 20 Unterauftragnehmer .....................................................................................21

§ 21 Grundsätzliche Bestimmungen ...................................................................21

§ 22 Salvatorische Klausel ..................................................................................22

§ 23 Schlussbestimmungen ................................................................................22

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Präambel

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat beschlossen, auf freiwilliger Ba- sis Mittel für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Betreuung im Rah- men des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganz- tagsförderungsgesetz - GaFöG) während der Ferien im Jahr 2027 zur Verfügung zu stellen. Die Landeshauptstadt Stuttgart beabsichtigt die Vergabe der Schülerbeförderung wäh- rend der Schulferien an verschiedene Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungs- zentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung und Sprache ein- schließlich eventueller Inklusionsfahrten und gegebenenfalls für den Förderschwer- punkt Lernen. Die o. g. SBBZ werden nachfolgend jeweils „Einrichtung“ genannt. Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf, die nicht in unmittelbarer Nähe der jewei- ligen Einrichtung wohnen, sind auf eine Beförderung angewiesen und können Busse und Bahnen des Öffentlichen Personennahverkehrs nicht selbständig und ohne fremde Hilfe nutzen. Deshalb sind diese Schülerinnen und Schüler auf die Fahrdienste der besonderen Schülerbeförderung angewiesen. Die Personensorgeberechtigten (im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIII) und die Ein- richtungen erwarten, dass die Schülerinnen und Schüler auf dem oft langen Schulweg sicher und zuverlässig in einer kind- und behindertengerechten Weise befördert wer- den. Unter einer kind- und behindertengerechten Weise der Beförderung verstehen wir ein Verhalten gegenüber dem Kind, das dem Alter des Kindes und seinem Förder- bedarf sensibel und professionell Rechnung trägt. Dem Kindeswohl ist jederzeit Rech- nung zu tragen. Die Schülerinnen und Schüler sind auf Unterstützung angewiesen, um ihren Alltag zu meistern. Die Schülerbeförderung ist ein Teil davon und als Schnittstelle zwischen dem Zuhause und der Einrichtung von hoher Bedeutung. Während der Beförderung liegt die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht in den Händen des Fahrpersonals des Auftragnehmers. Wir erwarten, dass die Personen, denen die zu befördernden Schülerinnen und Schü- ler anvertraut werden, sorgfältig und gewissenhaft ausgewählt werden. Dieser Beförderungsvertrag hat zum Ziel, die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf zu deren Einrichtung gemeinsam und zufriedenstellend si- cherzustellen. Wir erwarten uns eine enge Zusammenarbeit und eine gute partner- schaftliche Kommunikation, um allen Schülerinnen und Schülern einen Schulbesuch zu ermöglichen.

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Schülerinnen und Schülern wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung aller in diesem Beförde- rungsvertrag und in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen. Der Leistungsgegenstand wird zudem durch die nachfolgenden Regelungen kon- kretisiert.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten im Fall von Widersprüchen in nachstehender Rangfolge:

a) die Antworten auf Bieterfragen,

b) dieser Beförderungsvertrag nebst Anlagen,

c) die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen,

d) die weiteren Vergabeunterlagen,

e) das Angebot mit allen dazugehörenden Anlagen des Auftragnehmers,

f) die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen, geregelt im Landestariftreue- und Min- destlohngesetz (LTMG),

g) die Regelungen der VOL/B in der gültigen Fassung.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwen- dung.

§ 3 Verantwortung des Auftragnehmers; Genehmigungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung in eigener Verantwortung. Er verpflich- tet sich, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle einschlägigen rechtlichen Vorgaben bezüglich der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, die zur Leistungserbrin- gung, insbesondere zur Personenbeförderung, erforderlichen öffentlich-rechtli- chen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, insbesondere die Ge-

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nehmigung für evtl. Haltestellen, einzuholen und über die Dauer der Leistungs- erbringung aufrecht zu erhalten. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssiche- rungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Tätigkeiten.

§ 4 Beförderung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Schülerinnen und Schüler von ihrer Woh- nadresse zur Einrichtung zu befördern. Ferner verpflichtet sich der Auftragneh- mer, Schülerinnen und Schüler zurück zur Wohnadresse zu befördern. Die Be- förderung wird gemäß der geltenden Tourenplanung durchgeführt. Der Auftrag- nehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an zu befördernden Schülerinnen und Schülern.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Tourenplanung, insbeson- dere die Fahrzeiten, stets zuverlässig und pünktlich auszuführen. Ein verfrühtes Abfahren ist unzulässig. Die Hin- und Rückfahrten sind durch den Auftragneh- mer so durchzuführen, dass die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig zum Be- treuungsbeginn gebracht und jeweils nach Betreuungsende unverzüglich ge- sammelt von dort abgeholt werden. Bei einer Verzögerung muss der Auftrag- nehmer die Einrichtung und die Personensorgeberechtigten unverzüglich infor- mieren.

(3) Die Beförderungsleistung sowie die Aufsichtspflicht des Auftragnehmers begin- nen bei Abholung bei den Personensorgeberechtigten mit der Übergabe der Schülerinnen und Schüler am Fahrzeug an das Fahrpersonal und endet mit der Übergabe an der Einrichtung. Das Fahrpersonal muss beim Fahrzeug bleiben, bis alle zu befördernden Schülerinnen und Schüler abgeholt worden sind. Wenn die Schülerinnen und Schüler die Einrichtung selbständig ab dem Fahrzeug er- reichen können, was die jeweilige Einrichtung gegenüber dem Auftragnehmer verbindlich festlegt, endet die Aufsichtspflicht des Fahrpersonals mit Verlassen des Fahrzeugs.

Beim Nachhause-Bringen gilt: Die Aufsichtspflicht des Fahrpersonals beginnt mit der Ankunft der Schülerinnen und Schüler am Fahrzeug und endet mit der Übergabe an die Personensorgeberechtigten. Das Fahrpersonal muss warten, bis die Personensorgeberechtigten die Schülerinnen und Schüler am Fahrzeug abholen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einverständniserklärung der Per- sonensorgeberechtigten vor, dass die Schülerinnen und Schüler den Weg vom Fahrzeug zur Haustür alleine zurücklegen dürfen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von etwaigen, auf einer Aufsichtspflichtverletzung des Auftragnehmers beruhenden Ersatzansprüchen

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Dritter freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Aufsichtspflichtver- letzung nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers blei- ben unberührt.

(4) Sofern die Schülerinnen und Schüler nach der Rückbeförderung von ihren Per- sonensorgeberechtigten nicht wie vereinbart abgeholt werden, hat der Auftrag- nehmer in geeigneter Weise bei einer Polizeistation dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden. So- weit von den Personensorgeberechtigten ermächtigte Personen bezeichnet wurden, sind die Schülerinnen und Schüler vom Auftragnehmer bei diesen ab- zugeben. Im Zweifel ist zuvor eine telefonische Abstimmung mit den Personen- sorgeberechtigten herbeizuführen.

(5) Die Mitnahme weiterer Personen (Dritter) ist nur nach Genehmigung des Auf- traggebers (Schulverwaltungsamt) gestattet. Tiere dürfen nicht mitgenommen werden.

(6) Sollte sich während der Fahrt ein Unfall ereignen, sind unverzüglich die Polizei und ggf. der Rettungsdienst zu alarmieren sowie die Einrichtung und die be- troffenen Personensorgeberechtigten zu informieren.

(7) Bei folgenden sicherheitsrelevanten Vorkommnissen ist eine Beförderung un- tersagt: fehlende Kindersitze, sicherheitsrelevante Fahrzeugmängel und fehlen- des Begleitpersonal. Der Auftragnehmer hat jeweils rechtzeitig für Ersatz zu sorgen, um die Beförderung durchführen zu können.

§ 5 Tourenplanung

(1) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Fahrzeuge stets ausgelastet sind, soweit dies die vertraglichen und schulspezifischen Vor- gaben erlauben.

(2) Die Tourenplanung ist grundsätzlich ohne Einzelbeförderungen durchzuführen. In Ausnahmefällen genehmigt der Auftraggeber Einzelbeförderungen. Es wer- den nur diejenigen Einzelbeförderungen vergütet, welche vom Auftraggeber vor Beförderungsbeginn schriftlich genehmigt worden sind.

Der Auftragnehmer legt im Einvernehmen mit den Einrichtungen die Ankunfts- und Abfahrtszeiten verbindlich fest. Die Fahrzeuge müssen bei der Rückfahrt 5 Minuten vor der Abfahrt an der Einrichtung bereitstehen.

(3) Das vergütungsrelevante Mengengerüst wird durch den Auftraggeber mit der Software Excel unter Anwendung der kaufmännischen Rundungsregeln errech- net. Die Zeitdaten werden mit einem vom Auftraggeber ausgewählten Software- programm berechnet.

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(4) Die Fahrten entfallen generell an Samstagen, Sonn- und an gesetzlichen Feier- tagen. Die Fahrten finden während der Schulferien statt. Während Schließwo- chen entfällt die Beförderung. Es gilt der Schulferienplan der Landeshauptstadt Stuttgart (siehe www.stuttgart.de).

(5) Tourenplananpassungen haben regelmäßig Leistungsanpassungen sowie ge- gebenenfalls die Änderung des Mengengerüsts zur Folge. Daher sind die Re- gelungen für Leistungsanpassungen, Anpassungen des Mengengerüsts und die hierfür geltenden Grenzen (vgl. § 6) bei Tourenplananpassungen zu beach- ten. Daraus etwa resultierende Vergütungsanpassungen richten sich nach den Regelungen von § 7.

§ 6 Leistungsanpassungen

(1) Leistungsanpassungen können sich insbesondere durch eine geänderte Tou- renplanung ergeben. Eine Leistungsanpassung ist beispielsweise auch bei der Streichung bestehender oder Ergänzung weiterer Touren oder Ausweitung des Beförderungszeitraumes erforderlich. Siehe hierzu Kapitel 5 Abs. 4 ff. der Leis- tungsbeschreibung.

(2) Leistungsanpassungen erfolgen grundsätzlich durch Zu- oder Abbestellungen von Fahrzeugen durch den Auftraggeber in der Regel über die Einrichtung. Zu- und Abbestellung können erfolgen

  • durch eine angepasste Tourenplanung,

  • durch Freigabe von unterjährigen Tourenplananpassungen des Auftrag- nehmers durch den Auftraggeber,

  • durch eine vom Auftraggeber vorgegebene unterjährige Tourenplanan- passung,

  • durch sonstige erforderliche Leistungsanpassungsverlangen des Auftrag- gebers.

Aufgrund des Zusammenhangs zwischen Tourenplananpassungen, Leistungs- anpassungen und daraus möglichen Änderungen des Mengengerüsts sind bei Tourenplananpassungen die Regelungen der nachfolgenden Absätze zu be- achten.

(3) Der Auftragnehmer hat jede umgesetzte Anpassung und jede Änderung des maßgeblichen Mengengerüsts zu dokumentieren. Eine Offenlegung der Doku- mentation erfolgt ausschließlich auf Verlangen des Auftraggebers.

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(4) Besteht Bedarf zur unterjährigen Tourenplananpassung durch den Auftragneh- mer, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusammen mit der von ihm an- gepassten Tourenplanung das sich daraus neu ergebende Mengengerüst dar- zustellen.

Dabei hat der Auftragnehmer zu belegen, dass und inwieweit die Anpassung eine Änderung des maßgeblichen Mengengerüsts (vgl. Kapitel 1 der Kalkulati- onsvorgaben in Anlage 2) und damit eine Vergütungsänderung nach § 7 Abs. 1 ff. Beförderungsvertrag bewirkt (vgl. den nachfolgenden Abs. 5).

(5) Leistungsanpassungen können Erhöhungen des maßgeblichen Mengengerüs- tes erfordern oder eine Verringerung dessen bewirken (Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge je nach Fahrzeugtyp, Fahr- bzw. Begleitpersonaleinsatzstunden oder Besetztkilometer). Etwaige Vergütungsanpassungen erfolgen bei Verän- derungen des vergütungsrelevanten Mengengerüsts gemäß § 7. Es können vom Auftraggeber nur Fahrzeugtypen zubestellt werden, die im ursprünglichen Angebot des Auftragnehmers angeboten und bepreist wurden.

(6) Der Auftragnehmer ist zur Umsetzung von Leistungsanpassungen, die

  1. eine Erhöhung des Fahrzeugbedarfs eines Fahrzeugtyps bewirken, nur verpflichtet, sofern diese mindestens drei Wochen vor dem gewünschten Einsatz des Fahrzeugs beim Auftragnehmer durch eine entsprechende Zubestellung des Auftraggebers verlangt wurde,

  2. eine Verringerung des Fahrzeugbedarfs eines Fahrzeugtyps bewirken, nur verpflichtet, sofern dies mindestens drei Wochen vor dem gewünsch- ten Entfall des Fahrzeugs beim Auftragnehmer durch eine entsprechende Abbestellung des Auftraggebers verlangt wurde,

  3. eine Änderung der Besetztkilometerleistung, der Fahrereinsatzstunden oder der Begleitpersonaleinsatzstunden bewirken, nur verpflichtet, sofern dies wenigstens zwei Wochen vor der geplanten Umsetzung vom Auftrag- geber beim Auftragnehmer verlangt wurde,

  4. eine sofortige Tourenplanänderung erfordern (bspw. aufgrund von Umlei- tungen, Straßensperrungen, Krankheit oder Abwesenheit von zu beför- dernden Personen), auch vor Erhalt einer Bestätigung des Auftraggebers, jederzeit verpflichtet. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer unverzüg- lich zu informieren.

Zu- und Abbestellungen sind begrenzt auf + / - 50% der Fahrzeuge, mindestens jedoch ein Fahrzeug.

Soweit sich Anpassungserfordernisse ergeben, die eine Erhöhung des Fahr- zeugbedarfes bewirken und deren Umsetzung vor Ablauf der genannten Fristen

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erforderlich oder eine Zu-/Abbestellung nicht möglich ist, so wird der Auftrag- nehmer alle Maßnahmen ergreifen, mit dem bestehenden Fahrzeugbestand die Anpassung in Abstimmung mit dem Auftraggeber so weit wie möglich umzuset- zen. Dazu zählt insbesondere die Änderung der Belegung einzelner Fahrten mit bestimmten Fahrzeugen.

(7) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, insbeson- dere unter Beachtung von § 132 GWB, die Leistung darüber hinaus ändern, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren, ohne dass die Leistung sich grundlegend ändert. Diese Umstände können insbesondere neue – auch tech- nologische – Anforderungen an Fahrzeuge beinhalten.

§ 7 Vergütung

(1) Der kalendermonatliche Netto-Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für alle gem. § 1 Abs. 2 zu erbringenden Beförderungsleistungen errechnet sich aus den – nach Abs. 4 fortgeschriebenen – Einheitspreisen unter

  1. Preisbestandteil P1.1, P1.2 und P1.3 pro Fahrzeug und Fahrtag, jeweils mul- tipliziert mit der erforderlichen Anzahl an Fahrzeugen je Fahrzeugtyp gem. maßgeblichem Mengengerüst (vgl. Anlage 2 zum Beförderungsvertrag) so- wie den angefallenen Fahrtagen im Kalendermonat (die Vergütung erfolgt für jedes Fahrzeug auf Basis des Preises pro Fahrtag für jeden Fahrtag, un- abhängig davon, ob einzelne Fahrzeuge nur an einzelnen Wochentagen ein- gesetzt werden),

  2. Preisbestandteil P2.1 und P2.2 (sofern erforderlich) pro Personaleinsatz- stunde, jeweils multipliziert mit den der erbrachten Zeit pro Tour im jeweili- gen Kalendermonat

  3. Preisbestandteil P3 Preis für Laufleistung pro Besetzkilometer jeweils multi- pliziert mit den Kilometern pro Tour. (vgl. Anlage 2 zum Beförderungsver- trag) im jeweiligen Kalendermonat und

  4. Preisbestandteil P4 pro Fahrtag multipliziert mit der Anzahl der angefallenen Fahrtage im Kalendermonat

jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Es werden nur tatsächlich erbrachte Leistun- gen vergütet.

Zur Änderung des vergütungsrelevanten Mengengerüsts vgl. Abs. 3.

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(2) Sämtliche Kosten und Leistungen des Auftragnehmers sind aufgrund dieses Beförderungsvertrags, insbesondere Besetztzeiten und Nebenkosten wie bei- spielsweise die Wartung der Fahrzeuge und Kraftstoff, abgegolten. Insbeson- dere werden die Kosten für entstehende Wartezeiten je Schülerin bzw. Schüler (Standzeiten bei der Abholung etc.) nicht zusätzlich erstattet. Leere Plätze (z.B. nicht besetzte Plätze) und die Unterstützung der Schülerinnen bzw. Schüler beim Ein- und Aussteigen werden ebenfalls nicht zusätzlich vergütet.

(3) Der Auftragnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass und inwie- weit sich aufgrund einer Zu- oder Abbestellung sein Vergütungsanspruch än- dert.

Überdies gilt: Nicht jede Leistungsanpassung bewirkt auch eine Veränderung des vergütungsrelevanten Mengengerüsts. Änderungen des vergütungsrele- vanten Mengengerüsts und damit eine Änderung der Vergütung werden aus- schließlich mit Wirkung zum 1. Kalendertag des folgenden Monats vorgenom- men.

Für die Ermittlung des vergütungsrelevanten Mengengerüsts für die nächsten Schulferien werden alle Tourenplanänderungen der vorangegangenen Schulfe- rien berücksichtigt, die am letzten Tag der vorangegangenen Schulferien noch gelten (vgl. auch Kapitel 5 Abs. 5 der Leistungsbeschreibung).

Alle weiteren Leistungs- bzw. Tourenplanänderungen während des bereits be- gonnen Schulferienabschnitts verändern das vergütungsrelevante Mengenge- rüst nicht. (Beispiel: Es erfolgt eine Abbestellung am 8. Februar 2027, die eine Verringerung der Besetztkilometer und Fahrpersonaleinsatzstunden bewirkt. Am 11. Februar 2027 entfällt die Abbestellung. Der Auftragnehmer erhält für die betreffende Tour dennoch die zum 08. Februar 2027 errechnete Vergütung ohne Abzüge wegen der vorübergehenden Abbestellung.)

(4) Bei den im Preisblatt angebotenen Preisbestandteile handelt es sich für die Ver- tragslaufzeit um Festpreise für das Jahr 2027.

(5) Sollte in den Schulferien in einer der Einrichtungen keine Betreuung angeboten werden, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung.

(6) Bei angeordneten Schulschließungen sind vorrangig staatliche Hilfen in An- spruch zu nehmen. Dem Auftraggeber sind sowohl die Antragstellung als auch der Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid für die staatlichen Hilfen vorzule- gen. Unter Berücksichtigung gewährter Zuschusszahlungen staatlicher Stellen übernimmt der Auftraggeber die Differenz bis zu maximal 75 % Vergütung der Regeltouren in den Preisbestandteilen P1 und P3 (nicht Wechselbetriebe), wenn der Auftragnehmer nachweist, dass das auf den ausgefallenen Touren eingesetzte Fahrpersonal während der Ausfallzeiten weiter beschäftigt und

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nicht anderweitig eingesetzt wurde. Grundsätzlich sind die Fahrten zur Notbe- treuung mit diesen Zahlungen abgedeckt. Sollten jedoch die Kosten für die Fahrten zur Notbetreuung 75 % der Vergütung des Loses in den Preisbestand- teilen P1 und P3 übersteigen, werden auf Basis geänderter Tourenpläne neue Vergütungen ermittelt.

§ 8 Abrechnung

(1) Die Abrechnung erfolgt monatlich nach dem letzten Beförderungstag. Die Rech- nung ist als PDF-Datei per E-Mail an die Einrichtung zur Prüfung einzureichen. Der Auftraggeber teilt vor dem 1. Beförderungstag die E-Mail-Adresse der je- weiligen Einrichtung mit. Der Auftraggeber legt vor dem 1. Beförderungstag fest, welche Angaben die Rechnung enthalten muss. Mit der Rechnung ist eine tag- genaue Auflistung aller nichtgefahrenen Touren sowie eine Auflistung der Tou- ren, welche trotz vertraglicher Verpflichtung ohne Begleitperson gefahren wur- den, beizufügen. Es ist je Tour eine schriftliche Begründung hierfür abzugeben.

(2) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer jederzeit ein neues Format vorge- ben, in dem die Rechnungen einzureichen sind.

(3) Rechnungen müssen bis spätestens zum 31.03. des Folgeschuljahres für den Leistungszeitraum des vorigen Kalenderjahrs eingereicht werden. Hinsichtlich insoweit verspätet eingereichter Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers mehr.

(4) Nach Stellung der Rechnung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch mehr auf rückwirkende Änderung der Vergütung.

(5) Sofern eine prüffähige Rechnung vorliegt und der Auftraggeber gegen Grund und Höhe der Rechnung keine Einwendungen erhebt, ist die Rechnung binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen.

§ 9 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer benennen jeweils Ansprechpersonen, die mit der Abwicklung des Vertrages betraut sind und verbindliche Erklärungen abge- ben können.

(2) Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, bei Bedarf an einer Besprechung mit der Einrichtung teilzunehmen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten oder ein von ihm eingesetzter Unterauftragnehmer und dessen Beschäftigte

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keine Zuwendungen, seien es Geld- oder Sachleistungen, für die Durchführung der Leistungen annehmen.

(4) Es muss spätestens vor dem 1. Beförderungstag der Leistungserbringung ent- weder ein Zertifikat einer unabhängigen neutralen Institution (z. B. TÜV, DEKRA) über die sichere Beförderung von Menschen mit Behinderungen vor- liegen oder alternativ die Eigenerklärung „Sichere Beförderung von Menschen mit Behinderungen“ abgegeben werden (Anlage 1). Der Auftraggeber ist be- rechtigt, mit Ankündigung die gemachten Angaben vor Ort zu überprüfen.

(5) Zur Kommunikation zwischen Einrichtung und Fahrpersonal sowie zwischen dem Fahrpersonal benennt der Auftragnehmer gegenüber der Einrichtung An- sprechpersonen unter dem Fahrpersonal, die die regelmäßige Kommunikation zwischen Einrichtung und dem Fahrpersonal übernehmen. Diese Ansprechper- sonen müssen über die notwendige Entscheidungskompetenz verfügen, um in dringenden Fällen handeln zu können. Die Kontaktdaten werden der Einrich- tung und dem Auftraggeber vor Beginn der Beförderung mitgeteilt.

§ 10 Personalvorgaben

(1) Das Fahrpersonal hat die Anforderungen der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung (siehe Kapitel 3 „Fahrpersonal“) zu erfüllen.

(2) Der Auftragnehmer setzt nur Personen zur Leistungserbringung ein, die über ein erweitertes Führungszeugnis ohne Eintrag verfügen. Zu diesem Zweck lässt er sich von seinen zur Beförderung eingesetzten Beschäftigten vor Beginn der Tätigkeit ein Führungszeugnis mit erweitertem Eintragungsumfang gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorlegen. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber im Einzelfall das Vorliegen des Führungszeugnisses ohne Eintrag schriftlich zu bestätigen bzw. das Führungszeugnis ohne Eintrag vorzulegen. Das Fahrpersonal, das den o. g. Anforderungen nicht entspricht, darf in der Schülerbeförderung nicht eingesetzt werden.

(3) Der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Fahrerinnen bzw. Fahrer ist einmal monatlich vom Auftragnehmer zu kontrollieren und die Dokumentation dem Auf- traggeber auf Anforderung vorzulegen.

(4) Ein Wechsel des Fahrpersonals ist nur zulässig, wenn wichtige Gründe, z. B. Erkrankung, gegenüber dem Auftraggeber glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Einsatzes neuen Fahrpersonals, auch im Falle eines nur vorübergehenden Austausches des Fahrpersonals, hat der Auftragnehmer sicher zu stellen, dass die Einrichtung und die Personensorgeberechtigten vor Beginn der Beförderung darüber in Kenntnis gesetzt werden. Des Weiteren muss der Auftragnehmer

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sicherstellen, dass sicherheitsrelevante Informationen, wie z. B. Kontaktdaten, Haltestellen, Handhabung der Kindersitze, dem neuen Fahrpersonal vorliegen.

(5) Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache. Das vom Auftragnehmer eingesetzte Fahrpersonal muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für die Erfüllung der Aufgaben verfügen. Dies ist dann gegeben, wenn eine einwandfreie Verständigung in deutscher Sprache mit allen Beteiligten gewährleistet ist und mindestens ein Sprachniveau von A1 gegeben ist.

(6) Erfüllt das Fahrpersonal nicht in vollem Umfang die Vorgaben dieses Vertrags sowie der übrigen Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschrei- bung,

• kann der Auftraggeber eine Nachschulung des Fahrpersonals durch den Auftragnehmer verlangen. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Vorga- ben unter „Anforderungen an die Beförderungsleistung“ nicht eingehal- ten werden. • muss der Auftragnehmer das entsprechende Fahrpersonal auf Verlan- gen des Auftraggebers unverzüglich austauschen.

(7) Auf bestimmten Touren ist Begleitpersonal erforderlich. Die Festlegung, auf wel- chen Touren Begleitpersonen eingesetzt werden, erfolgt in der Regel zum Schuljahresbeginn im Rahmen der Tourenplanung (siehe hierzu Kapitel 3 Abs. 11 der Leistungsbeschreibung).

§ 11 Fahrzeugvorgaben

(1) Die vom Auftragnehmer für die Durchführung der Beförderung einzusetzenden Fahrzeuge müssen den Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Für die Ausstattung und den Zustand der Fahrzeuge sind die Vorgaben dieses Vertra- ges sowie die weiteren Vergabeunterlagen maßgeblich.

(2) Auf Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer einen schrift- lichen Nachweis über die erfolgte jährliche Hauptuntersuchung (Ziffer 2.1.2.2 der Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13 StVZO) sowie einen schrift- lichen Nachweis über die „Angabepflicht des Verwendungszweckes des einzel- nen Fahrzeuges bei der Zulassung“ (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 FahrzeugzulassungsVO) vorzulegen.

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§ 12 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim und unter Verschluss zu halten und sie, soweit nicht für die Zusammenarbeit geboten, weder aufzu- zeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Auftragnehmer wird nach Beendigung des Beförderungsvertrags oder nach Aufforderung des Auftragge- bers sämtliche Dokumente und Unterlagen, die vertrauliche Informationen im Sinne von S. 1 beinhalten, nach Wahl des Auftraggebers zurückgeben, zerstö- ren oder löschen. Der Auftragnehmer hat die Rückgabe, Zerstörung bzw. Lö- schung der vertraulichen Informationen auf Verlangen des Auftraggebers nach- zuweisen.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der jeweili- gen Vertragspartei nachweislich bereits bekannt, allgemein bekannt oder allge- mein zugänglich sind oder ohne Verschulden der Vertragspartei allgemein be- kannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Vertrags- partei.

(3) Die Vertragsparteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie Tätigen und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede ei- gene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

§ 13 Datenschutz

(1) Zur Durchführung des Beförderungsvertrags ist es notwendig, dass der Auftrag- nehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers und von Schülerinnen und Schülern sowie deren Personensorgeberechtigten verarbeitet. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten lediglich in Übereinstim- mung mit sämtlichen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Daten- schutz, insbesondere denjenigen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Landesdatenschutz- gesetzes Baden-Württemberg (LDSG-BW), soweit jeweils einschlägig, sowie in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Regelungen zu verarbeiten und zu nutzen und die Einhaltung dieser Bestimmungen auch seinen Mitarbeitenden aufzuerlegen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpersonen des Auftraggebers

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sowie Name, Alter, Adresse und für die Beförderung relevanten Gesundheitsin- formationen der Schülerinnen und Schüler und Namen und Telefonnummern der Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags zu verarbeiten und diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik durch Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen (Art. 32 DSGVO). Hierbei berücksichtigen die Ver- tragsparteien, dass es sich bei den personenbezogenen Daten auch um beson- dere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO han- deln kann. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Da- ten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Die Ver- arbeitung ist insbesondere nach Abschluss der Erbringung von Beförderungs- leistungen durch den Auftragnehmer nicht mehr erforderlich. Etwaige gesetzli- che Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Auftragnehmer wird alle Personen, die von ihm zur Beförderung eingesetzt werden oder welche anderweitige Kenntnis von den in Abs. 2 aufgeführten per- sonenbezogenen Daten erlangen (nachfolgend eingesetzte Personen), zur Ver- traulichkeit verpflichten und die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden besonderen Datenschutzpflichten belehren sowie mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtung sicherstellen. Die eingesetzten Personen sind zu verpflichten, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu er- heben, zu nutzen oder auf sonstige Weise zu verarbeiten. Diese Verpflichtun- gen müssen so gefasst sein, dass sie auch nach Beendigung dieses Vertrages oder des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Beschäftigten und dem Auftragnehmer bestehen bleiben. Dem Auftraggeber sind die Verpflichtungen auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle erforderlichen Infor- mationen zum Nachweis der in diesem § 13 niedergelegten Pflichten des Auf- tragnehmers zur Verfügung zu stellen und Überprüfungen – einschließlich In- spektionen – zuzulassen.

(5) Im Falle einer Beauftragung eines Unterauftragnehmers ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesem § 13 enthaltenen Pflichten auch dem Unterauftrag- nehmer aufzuerlegen. Bei der Auswahl des Unterauftragnehmers ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, die datenschutzrechtliche Eignung des Unterauftrag- nehmers zu überprüfen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragneh- mer verpflichtet, die mit dem Unterauftragnehmer getroffene Vereinbarung vor- zulegen.

§ 14 Verspätungen, Ausfälle, Ersatzvornahmen, Kontrollen

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers einen Dritten mit der Leistungserbringung zu beauftragen, sofern der Auftragnehmer auch

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nach schriftlicher Abmahnung seinen vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ge- mäß § 19 dieses Beförderungsvertrags bleibt unberührt. Weitergehende An- sprüche des Auftraggebers bleiben ebenfalls unberührt.

(2) Fällt ein Fahrzeug aus, hat der Auftragnehmer ohne zusätzliche Kostenberech- nung für ein Ersatzfahrzeug zu sorgen. Dies gilt entsprechend auch für Ersatz- personal.

(3) Verspätungen aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, insbesondere auf- grund von plötzlichen Änderungen der Verkehrslage, auch wenn sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, berechtigen nicht zu einer Erhöhung der Ver- gütung.

(4) Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber bzw. dessen autorisierten Vertretungen auf Verlangen, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftraggeber kann sich in den im Fahrgastbetrieb befindli- chen Fahrzeugen sowie in den Werkstätten und Abstelleinrichtungen von der vertragsgemäßen Ausführung der geschuldeten Leistung unterrichten. Es gilt § 4 Nr. 2 VOL/B.

(5) Der Auftraggeber ist befugt, die Beförderungsleistung jederzeit selbst oder durch Beauftragte zu kontrollieren. Der Auftraggeber ist insbesondere befugt, den Zustand des vom Auftragnehmer eingesetzten Fahrzeuges auf die Einhal- tung der einschlägigen Vorgaben dieses Vertrages sowie der übrigen Vergabe- unterlagen selbst oder durch Beauftragte zu kontrollieren. Dazu hat ihm der Auf- tragnehmer auf Verlangen Zutritt zu den entsprechenden Fahrzeugen zu ge- währen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die Fahrzeugflotte im Gesamten zu kontrollieren.

§ 15 Beschwerdemanagement, Informationspflicht

(1) Besondere Vorkommnisse (z.B. Verhalten von Schülerinnen und Schülern) und Unfälle sowie Schlechtleistungen werden vom Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber per E-Mail mitgeteilt. Die Namen des Fahrpersonals sind in Form von Tagesprotokollen mit Angabe des Datums und der Uhrzeit sowie dem Zeitpunkt der Unterrichtung der Einrichtung, der Personensorgeberechtigten und dem Auftraggeber unverzüglich zu übermitteln.

(2) Sicherheitsrelevante Beschwerden, welche nicht unter § 4 Abs. 7 fallen, sind vom Auftragnehmer bis zur folgenden Fahrt zu prüfen und ggf. zu beheben.

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§ 16 Nichterfüllung, Schlechtleistung, Vertragsstrafen

(1) Werden vertraglich geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für diese Leistung geschuldete Teil der Vergütung, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Grund dafür nicht zu vertreten. Die Regelungen zu den 75%-Zahlungen bei Schulschließungen (§ 7 Abs. 5) bleiben hierbei unberück- sichtigt.

(2) Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den Anforderungen dieses Vertrages, so können Vertragsstrafen festgesetzt wer- den. Eine Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der Auftragnehmer die Vertrags- verletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unter Anrechnung der Vertragsstrafe auf etwaige Schadensersatzan- sprüche unberührt. Die Nicht- oder Schlechtleistungen werden insbesondere durch Überprüfungen und Kontrollen vor Ort oder auf Grund von beim Auftrag- geber eingegangener Beschwerden seitens der Personensorgeberechtigten oder der Einrichtung festgestellt.

(3) Der Auftraggeber kann auf Grund folgender Vertragsverletzungen des Auftrag- nehmers die nachfolgend genannten Vertragsstrafen festsetzen:

3.1 Unpünktliche Abholung oder Übergabe über 5 Minuten, wenn die Unpünktlich- keit nicht bei den Personensorgeberechtigten oder der Einrichtung vor Fahrt- antritt gemeldet wurde: 10 Euro pro Minute bis max. 50 Euro je Vorfall.

Unpünktliche Abholung oder Übergabe über 10 Minuten unabhängig davon, ob die Unpünktlichkeit vor Fahrtantritt gemeldet wurde oder nicht: 10 Euro pro Minute bis max. 120 Euro je Vorfall.

Findet eine Ersatzbeförderung bzw. -vornahme gemäß Kapitel 4 Ziff. 4.3 Abs. 5 und 6 der Leistungsbeschreibung statt, beträgt die letztgenannte Höchst- grenze 50 Euro. Ohne Ersatzbeförderung bzw. -vornahme gemäß Kapitel 4 Ziff. 4.3 Abs. 5 und 6 der Leistungsbeschreibung ist eine Vertragsstrafe mithin in Höhe von bis zu 170 Euro je Vorfall möglich; mit Ersatzbeförderung bzw. - vornahme in Höhe von bis zu 100 Euro.

3.2 Einsatz von nicht geeignetem Personal: 70 Euro für jedes eingesetzte Fahrper- sonal pro Tag. Nicht geeignet sind insbesondere Personen ohne Erste-Hilfe- Kurs, ohne Führungszeugnis bzw. mit Eintrag ins Führungszeugnis, ohne Ma- sernschutz, keine ausreichenden Deutschkenntnisse (A1)

3.3 Unerlaubter Einsatz von nicht der Leistungsbeschreibung bzw. der Tourenpla- nung entsprechenden Fahrzeugtypen gemäß Kapitel 2 Abs. 1 der Leistungsbe- schreibung: 40 Euro pro Fahrzeug und Fahrt, maximal 40 Euro pro Fahrzeug und Fahrtag

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3.4 Dispositionsstelle nicht erreichbar: nach der zehnten Minute je 10 Euro für jede begonnener Minute bis maximal 150 Euro am Tag

3.5 Mitnahme nicht berechtigter Personen, Güter oder Tiere: 50 Euro je Vorfall, im Wiederholungsfall 100 Euro je Vorfall

3.6 Erfüllt der Auftragnehmer die nachfolgend bezeichneten Pflichten gemäß Aus- schreibung nicht ordnungsgemäß oder erfüllt er sie nicht, so hat der Auftragge- ber nach schriftlicher Abmahnung neben der Erfüllung Anspruch auf eine Ver- tragsstrafe in Höhe von 300 Euro je Vorgang, unter Ausschluss des Fortset- zungszusammenhanges, bzw. 100 Euro je Tag.

Vertragsstrafen sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen oder der Nichterfül- lung insbesondere folgender Nebenpflichten zu entrichten:

300 Euro je Vorgang bei • Verletzung der Pflicht zum Einsatz von gesetzlich vorgeschriebenen bzw. der Behinderung des Schülers bzw. der Schülerin angepassten Kindersitzen • Verletzung der Pflicht zum vertragsgemäßen Einsatz von Begleitperso- nen • Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Abholung bzw. Übergabe der zu befördernden Personen an den entsprechenden Wohnungsan- schriften bzw. Einrichtungen (Verletzung der Aufsichtspflicht) • Verletzung der Pflicht zur Duldung der Aufsicht und Kontrolle durch den Auftraggeber

100 Euro je Beförderungstag bei • Verletzung der Pflicht zur Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Fahrpersonal • Verletzung der Pflicht zur Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl an Fahrzeugen • Verletzung der Pflicht zur Wartung der Fahrzeuge und Mängelbeseiti- gung an den Fahrzeugen.

3.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Fall einer von ihm einschließlich seiner Mitarbeitenden begangenen Zuwiderhandlung gegen die sich aus § 13 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages ergebenden Verpflichtungen, eine angemessene, vom Auftraggeber nach billigem Ermessen festzusetzende Geldsumme als Ver- tragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall vom Landgericht Stuttgart auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag- nehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers angerechnet.

(4) Nimmt der Auftragnehmer den Betrieb nicht rechtzeitig auf und hat er die Nicht- aufnahme zu vertreten, was widerleglich vermutet wird, so hat der Auftraggeber

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für jeden Beförderungstag, an dem der Auftragnehmer die Leistung nicht er- bringt, Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese beträgt für jeden vollendeten Beförderungstag ein Achtel des vom Auftragnehmer kalkulierten Vollkostenpreises pro Monat. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B. Weitergehende An- sprüche des Auftraggebers bleiben unter Anrechnung der Vertragsstrafe auf et- waige Schadensersatzansprüche unberührt. Zudem ist der Auftraggeber be- rechtigt, die Beförderung der betroffenen Personen durch Dritte zu veranlassen (Ersatzvornahme). Entstehen dem Auftraggeber durch die Ersatzvornahme bei Dritten höhere Kosten als die eingesparte Vergütung, so ist der Auftragnehmer zum Ausgleich verpflichtet (Schadensersatz).

(5) Die Höhe der Vertragsstrafen nach diesem Vertrag ist schuljährlich auf 5 % des Schuljahresauftragswertes in Euro netto inklusive Preisfortschreibung (gesam- ter schuljährlicher Vergütungsanspruch) begrenzt. Die Vertragsstrafen werden auf etwaige wegen desselben Verstoßes geltend gemachten Schadensersatz- ansprüche des Auftraggebers angerechnet. Der Auftraggeber muss die Ver- tragsstrafe spätestens mit der letzten Rechnung des jeweiligen Schuljahres gel- tend machen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Das Recht des Auf- traggebers zur Geltendmachung weitergehender Schäden unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt unberührt.

§ 17 Sorgfaltspflichten und Haftung

(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beförderungsbeginn auf Verlan- gen einen Nachweis des Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung mit nachfolgenden Mindestdeckungssummen vorzulegen: Personen- und/oder Sachschäden je Versicherungsfall mindestens 5 Millionen Euro. Die Deckungs- summe gilt je Versicherungsfall; die Jahreshöchstleistung für alle Schadenser- eignisse eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 10 Millionen Euro. Der Auftragnehmer muss den Versicherungsschutz während der gesamten Ver- tragslaufzeit aufrechterhalten.

(2) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeite- rinnen bzw. Mitarbeiter oder die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter bei der Ausführung der Leistungen ver- ursacht worden sind. Von der Haftung wird er – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen - nur befreit, wenn er den Nachweis dafür erbringen kann, dass die Schäden von ihm oder seinen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nicht schuldhaft verursacht worden sind.

(3) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ersatzansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftraggeber aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einschließlich Erfüllungsgehilfen oder

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aufgrund der vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einschließlich Erfüllungsgehilfen betriebenen oder geführten Fahrzeugen erho- ben werden, es sei denn, der Auftragnehmer hat das pflichtwidrige Verhalten nicht zu vertreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, den Auf- tragnehmer rechtzeitig von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens ge- gen ihn zu unterrichten und in Abstimmung mit dem Auftragnehmer die zulässi- gen Rechtsmittel in den jeweiligen Verfahren auszuschöpfen. Die dadurch be- dingten notwendigen Kosten trägt der Auftragnehmer.

(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn er Kenntnis von Schadensfällen hat, die im Rahmen der Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen entstanden sein sollen. Für sämtliche Schäden aus einer verzögerten, unzutreffenden oder nicht ausreichenden Un- terrichtung des Auftraggebers über Störungen oder Unterbrechungen der Be- förderungsleistungen nach diesem Vertrag haftet der Auftragnehmer auch hin- sichtlich der Folgeschäden unbeschränkt. Im Schadensfall obliegt dem Auftrag- nehmer der Nachweis der rechtzeitigen, zutreffenden und vollständigen Unter- richtung des Auftraggebers.

(5) Bei Schadensersatzforderungen infolge von Beschädigungen der Fahrzeuge durch die Schülerinnen und Schüler hat sich der Auftragnehmer direkt mit den Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler auseinander zu set- zen.

§ 18 Vertragslaufzeit

(1) Der Beförderungsvertrag wird mit Zuschlagserteilung geschlossen. Die Beför- derungsleistungen sind ab dem 04.01.2027 (1. Beförderungstag) für das Kalen- derjahr 2027 zu erbringen. Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des 31.12.2027, ohne dass einer Kündigung bedarf, wenn er nicht vorher durch or- dentliche oder außerordentliche Kündigung beendet worden ist.

(2) Sofern der zur Verfügung gestellte finanzielle Rahmen des Auftraggebers vor Ablauf der Vertragsfrist aufgebraucht ist, endet der Vertrag durch ordentliche Kündigung mit einer Frist von 6 Wochen.

§ 19 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist bleibt für jede Vertragspartei unberührt.

(2) Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

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(3) Als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung dieses Beförderungs- vertrags durch den Auftraggeber gemäß Abs. 1 gelten insbesondere:

a) Der Auftragnehmer beteiligt sich an wettbewerbsbeschränkenden Ab- sprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

b) Wenn der Auftragnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht ordnungs- gemäß nachkommt und es trotz schriftlicher Abmahnung des Auftragge- bers erneut zu einer Pflichtverletzung kommt.

c) Der Auftragnehmer gewährt, verspricht oder bietet Personen, die auf Sei- ten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zuge- hörigkeit zum Auftraggeber Vorteile an.

d) Der Auftragnehmer stellt seine Zahlungen gegenüber Dritten ein oder es wird das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gerichtliches Ver- fahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wird mangels Masse abgelehnt.

§ 20 Unterauftragnehmer

Eine Beauftragung eines Unterauftragnehmers durch den Auftragnehmer ist unzuläs- sig.

§ 21 Grundsätzliche Bestimmungen

(1) Es sind alle einschlägigen rechtlichen Vorgaben bezüglich der Beförderung von Schülerinnen und Schülern einzuhalten. Insbesondere ist den Anforderungen der Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsord- nung (StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Verord- nung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO- Kraft), der Freistellungsverordnung und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Rechnung zu tragen. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (GUV) sind zu beachten.

(2) Es gelten die in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Vorgaben der Sat- zung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbe- förderungskosten (Stuttgarter Stadtrecht). Der Auftragnehmer hat sich ggf. ent- sprechend zu informieren. Bei einer Änderung während der Vertragslaufzeit er- folgt eine entsprechende Information des Auftragnehmers durch den Auftragge- ber. Die Satzung kann - bei Bedarf - beim Auftraggeber jederzeit angefordert werden.

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(3) Änderungen in der Unternehmensstruktur des Auftragnehmers sind dem Auf- traggeber umgehend mitzuteilen (z.B. Gesellschafterwechsel, Umfirmierung, Wechsel Firmenstandort).

§ 22 Salvatorische Klausel

(1) Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwe- cke so weit wie möglich erreicht werden.

(2) Ändern sich die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und ist deshalb eine Anpassung des Vertrages notwendig oder zweckmäßig, sind beide Vertrags- partner verpflichtet, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Auf diesen Beförderungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land Anwendung.

(2) Die Vertragsbestandteile gemäß § 2 dieses Vertrags enthalten alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Nebenabreden sind unzu- lässig.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Beförderungsvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Beförderungsvertrag. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(4) Gegenansprüche des Auftragnehmers berechtigen ihn nur dann zur Aufrech- nung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehal- tungsrecht kann der Auftragnehmer nur geltend machen, wenn sein Gegenan- spruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Beförderungs- vertrag ist Stuttgart.

Anlagenübersicht

Anlage 1: Eigenerklärung „Sichere Beförderung von Menschen mit Behinderungen“

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Anlage 2: Preisblatt Teil 1 – Kalkulationsschema Preisblatt Teil 2 – Kalkulationsvorgaben Anlage 3 Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt Merkblatt für die Abgabe der Verpflichtungserklärung zum LTMG

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