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Zusatzblatt zu Formblatt 214.pdf

Fensterbauarbeiten für die Erweiterung einer Kindertagesstätte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 15:35 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.tender24.de

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Zusatzblatt zu den „Besonderen Vertragsbedingungen" gemäß Formblatt 214

Die im Formblatt 214 festgelegte Bemessung der Sicherheitsleistung zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme) wird im Fall fehlender Abschlagszahlungen anhand des vertraglich vereinbarten Leistungsinhalts festgelegt (Auftragssumme zzgl. evtl. vorhandener Nachträge) und dient der Sicherung der evtl. entstehenden Ansprüche des Auftraggebers im Zeitraum bis zur Feststellung der abschließenden Abrechnungssumme (Schlussrechnungssumme). Nach Feststellung der abschließenden Abrechnungssumme (Schlussrechnungssumme) bemisst sich die Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche nach dieser. Die vorher hinterlegte Sicherung (§ 17 VOB/B Abs. 2) ist entsprechend zu erhöhen.

Bei Unterbeauftragung sind bei der Einholung von Angeboten die kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu beteiligen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B und des § 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei jeder Unterbeauftragung die VOB/B bzw. die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen und dem Nachunternehmer keine davon abweichenden, ungünstigeren Regelungen aufzuerlegen.

Geschäftsbedingungen (insb. abweichende Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen) des Auftragnehmers (AN) finden keine Anwendung, es sei denn, es wird ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Abnahme von Bauleistungen bzw. die Annahme von Lieferungen und Leistungen des AN oder deren Bezahlung gilt nicht als Anerkennung der Geschäftsbedingungen des AN. Auch ohne ausdrücklichen Widerspruch gilt die Abnahme von Bauleistungen bzw. die Annahme von Lieferungen und Leistungen des AN nicht als Anerkennung seiner Geschäftsbedingungen.

Begehrt der Auftragnehmer Vorauszahlungen auf die vertraglich geschuldeten Leistungen, so ist unabhängig vom Auftragswert (im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen entgegen des § 18 VOL/B (Stand 2003) immer Sicherheit in Form einer Bürgschaft eines in den Europäischen Gemeinschaften oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu leisten.

Für den Fall von abweichenden Massen (§ 2 Abs. 3 VOB/B), für geänderte Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) sowie für zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) ist die Vergütung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zu ermitteln. Die Ermittlung der Nachtragskosten erfolgt durch Fortschreibung der Urkalkulation. Die Vergütung ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

Sollten im laufenden Vergabeverfahren Nachrichten der ausschreibenden Stelle versandt, Bieterfragen gestellt werden, Aufklärungen vom Bieter über den Angebotsinhalt verlangt werden, bzw. Bietergespräche zur Aufklärung des Angebotsinhalts geführt werden, erlangt folgender Satz Geltung: Die im Vergabeverfahren beantworteten Bieterfragen, alle Nachrichten der ausschreibenden Stelle sowie die im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote vom Bieter abgegebenen Aufklärungen zum Angebotsinhalt und die im Rahmen von Bietergesprächen erstellten Protokolle werden Vertragsbestandteil.

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Rechnungen/Aufmaße sind einzureichen:

Beim Bauherrn: elektronisch

Papierform -fach

Beim Architekten/Ingenieur: elektronisch

Papierform -fach

Es muss sich mindesten ein deutschsprachiger Mitarbeiter des AN (optional Dolmetscher) während der Arbeitszeit des AN auf der Baustelle befinden. Mindestanforderung nach europäischen Referenzrahmen

Die grundlegenden und im Rahmen des § 3 Abs. 1 für die Ausführung nötigen Unterlagen werden dem Auftragnehmer Kalendertage vor Ausführungsbeginn zur Verfügung gestellt. Sollten zusätzliche Unterlagen (zu den grundlegenden und im Rahmen des § 3 Abs. 1 für die Ausführung nötigen Unterlagen) erforderlich werden, sind diese vom Auftragnehmer Kalendertage vorher zu fordern.

Die für die Ausführung nötigen Unterlagen werden zur Verfügung gestellt:

elektronisch

Papierform -fach

Kalkulationsnachweise für Nachtragsangebote: Zur Kalkulation der Einheitspreise der Nachtragsangebote ist das beim Auftraggeber anzufordernde Kalkulationsblatt oder ein ähnlich aussagekräftiges Kalkulationsblatt unter Fortschreibung der Vertragspreise zu verwenden und zur Prüfung vorzulegen. Weiterhin hat der Auftragnehmer zur Prüfung von Nachtragsangeboten mit dem Nachtragsangebot zur jeweiligen Position den Aufwand für die Zeitansätze prüfbar und nachvollziehbar darzulegen. Alternativ können die Zeiten nach der zum Zeitpunkt der Nachtragserstellung gültigen "Kalkulationshilfen" angesetzt werden. Die Einstandspreise für Stoffe und Nachunternehmerleistungen sind durch die Vorlage entsprechender Preislisten, Kataloge, Angebote oder Rechnungen einschließlich Rabatte nachzuweisen.

Auch Anordnungen des Auftraggebers die zu Änderungen oder Ergänzungen (z. B. zusätzliche Leistungen) des Vertrags führen bedürfen der Schriftform.

Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme der Leistung (§ 12 Abs. 4 VOB/B).

Soweit Sicherheit für Mängelansprüche vereinbart wurde, wird der Rückgabezeitpunkt für die Sicherheit an das Ende des Verjährungszeitpunkts geknüpft (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B). Dabei werden nicht nur die ursprünglich gesetzliche (§ 634a BGB) oder vertragliche Verjährungsfrist (§ 13 Abs. 4 VOB/B), sondern ggf. auch deren "Quasi-Neubeginn" nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung in den §§ 203 ff. BGB bei der Bestimmung des Fristablaufs berücksichtigt.

Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme der Leistung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 VOL/B). Der Auftraggeber erklärt die Abnahme in einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Leistung.

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Pläne werden dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt:

elektronisch

Papierform -fach

Aufgrund des BGH-Urteils vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22 - werden abweichend vom Form- blatt 214 die folgenden Regelungen zu den Vertragsstrafen vereinbart: Bezugspunkt für die Berechnung der prozentualen Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs ist nicht die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich ist vielmehr die objektiv richtige Abrechnungssumme. Die Abrechnungssumme im Sinne dieser Regelung ist die dem Auftragnehmer für die vertraglich geschuldete Bau- leistung objektiv zustehende Vergütung ohne Umsatzsteuer. Bei Überschreitung einer Ein- zelfrist bemisst sich die Vertragsstrafe nach dem Teil der Abrechnungssumme, der auf die bis zum Ablauf der betreffenden Einzelfrist vertraglich geschuldeten Leistungen entfällt.

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