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BIC Brandschutz GmbH & Co. KG | Mittelstraße 4, 56414 Obererbach | Ste.-Foy-Straße 14, 65549 Limburg
h
BRANDSCHUTZNACHWEIS
Projektnummer: 26-005
Erstellungsdatum: 04.04.2026
Gebäudeklasse: 3
Bauvorhaben: Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes
für die Verbandsgemeindewerke Diez
In der Au 9 65582 Diez
Bauherr: Verbandsgemeindewerke Diez
vertr. D. Werkleiter Thorsten Lotz
Louise-Seher-Straße 1 65582 Diez
Architekt: Architekt Alhäuser GmbH
Mittelstraße 2 57578 Elkenroth
BIC Brandschutz GmbH & Co. KG Internet: www.bic-brandschutz.de Geschäftsführer: Mail: info@bic-brandschutz.de Sebastian Bendel Mittelstraße 4, 56414 Obererbach Tel: 06435 -3002-0 Steuernummer: 30 202 0031 6 Ste.-Foy-Straße 14, 65549 Limburg Fax: 06435 -3002-22 HRA 22979
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Inhaltsverzeichnis
Brandschutzplan – Lageplan 4 Brandschutzplan – Obergeschoss 5 Brandschutzplan – Erdgeschoss 6 Brandschutzplan – Schnitte & Ansichten 7
1 Einleitung .................................................................................................................................. 8
1.1 Anlass und Beauftragung ____________________________________________________ 8
1.2 Unterlagen, Ortstermine und Vorgespräche _____________________________________ 9
2 Aufgabenbezogene Objektbeschreibung .............................................................................. 9
2.1 Allgemeines / Nutzung ______________________________________________________ 9
2.2 Konstruktion und bauliche Merkmale __________________________________________ 10
3 Baurechtliche Grundlage; brandschutztechnische Untersuchung und Bemessung ..... 10
3.1 Baurechtliche Einordnung; gesetzliche Bestimmungen und Beurteilungshilfen _________ 10
3.2 Literaturquellen __________________________________________________________ 12
3.3 Differenzierung Arbeitsschutzgesetz __________________________________________ 13
4 Darstellung des Gesamtbrandschutzkonzeptes ................................................................. 15
4.1 Flächen für die Feuerwehr __________________________________________________ 15
4.2 Löschwasserversorgung ___________________________________________________ 16
4.3 Löschwasserrückhaltung ___________________________________________________ 17
4.4 System der äußeren und inneren Abschottung, Anforderungen an Bauteile und Stoffe ___ 18
4.4.1 Äußere Abschottung; Abstandsflächen ....................................................................... 18 4.4.2 Lage und Anordnung von Brandabschnitten ............................................................... 18 4.4.3 Tragende Wände und Stützen ..................................................................................... 20 4.4.4 Trennwände / Technikräume ....................................................................................... 20 4.4.5 Außenwände ................................................................................................................ 21 4.4.6 Decken ......................................................................................................................... 21 4.4.7 Installationsschächte ................................................................................................... 21 4.4.8 Bedachungen ............................................................................................................... 22 4.4.9 Notwendige Treppen ................................................................................................... 23 4.4.10 Notwendige Treppenräume ......................................................................................... 24 4.4.11 Notwendige Flure ......................................................................................................... 25 4.4.12 Aufzüge ........................................................................................................................ 26
4.5 Lage, Anordnung und Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege _________________ 28
4.5.1 Erster und zweiter Flucht- und Rettungsweg ............................................................... 28 4.5.2 Rettungsweglängen ..................................................................................................... 28
4.6 Brandschutztüren _________________________________________________________ 29
4.6.1 Verschlossene Türen ................................................................................................... 29 4.6.2 Türen mit Offenhaltung ................................................................................................ 29 4.6.3 Türschließer, Schließfolgeregler .................................................................................. 30 4.6.4 Sonstiges ..................................................................................................................... 30
4.7 Höchstzulässige Zahl der Nutzer _____________________________________________ 31
26-005 Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes Brandschutznachweis für die Verbandsgemeindewerke Diez
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3
4.8 Anforderungen an Leitungsanlagen ___________________________________________ 31
4.9 Lüftungsanlagen / Be- und Entlüftung des Gebäudes _____________________________ 33
4.10 Photovoltaik _____________________________________________________________ 34
4.11 Heizung ________________________________________________________________ 34
4.12 Sicherheitstechnische Anlagen ______________________________________________ 34
4.12.1 Sicherheitsbeleuchtung / Kennzeichnung der Rettungswege ..................................... 34 4.12.2 Sicherheitsstromversorgung ........................................................................................ 35 4.12.3 Brandmeldeanlage / Rauchwarnmelder ...................................................................... 35 4.12.4 Blitzschutzanlage ......................................................................................................... 35
4.13 Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung ________________________ 36
4.13.1 Selbsttätige Feuerlöschanlage (Sprinkleranlage) ........................................................ 36 4.13.2 Wandhydranten ............................................................................................................ 36 4.13.3 Feuerlöscher ................................................................................................................ 36
4.14 Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen _____________________________ 37
4.15 Prüfung der haustechnischen Anlagen und Einrichtungen _________________________ 37
5 Abweichungen ........................................................................................................................ 38
6 Zusammenfassung ................................................................................................................ 39
26-005 Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes Brandschutznachweis für die Verbandsgemeindewerke Diez
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Zufahrt
A11T6T,I9K4Am OK Reinstreifen
Retensionsfläche
Muldenversickerung
Döfefncuknegn-
Döfefncuknegn- Döfefncuknegn-
Döfefncuknegn- Döfefncuknegn-
Döfefncuknegn-
Hof
Zufahrt
G13rü4n mda²ch Fläche T11ra2u.7fe5m
Wohnhaus
Pflaster Pflaster trhafuZ gnaguZ F11ir5s,t06m nefiertsnieR
03 g/7tS7 ,5621 61S7,t2g/30 2 PW
11 PPWW
Bestand roT
Gebäude 500m² x 1,30m (Verlusthöhe HQ100) = 650m³ 650m³ / 800m² (mögliche Retensionsfläche) = 0,81m
81cm tiefer Ausschachten als vorhandenes Gelände
50,62m² uA red nI Zaun
wÖaksospeflragsetebru n>d Leonceh pDfelacskteer Zaun
Zaun
Fluchtweg nefiertsnieR Stellplatz 7
Stellplatz 6 SEt-eFlalphlarztez u1g2 Stellplatz 5 SEt-eFlalphlarztez u1g1
Stellplatz 4
+1008,2,873 SEt-eFlalphlarztez u1g0 Stellplatz 3 SEt-eFlalphlarztez u9g Stellplatz 2 Stellplatz 8
Stellplatz 1
STrtaenllp.latz 1 STrtaenllp.latz 2 STrtaenllp.latz 3
trhafuZ SBteehllipnldaetzrt e2n2-Parken
Stellplatz 21
Stellplatz 20
Stellplatz 19 SN
N
W O
S
KBlriinegfkealsten
91S4,t3g / 30cm
Geländer / Stützwand
vorhandene Böschung
Aufstellfläche Wärmepumpe Außen mNootbsitlreosm Legende
betrachtetes Objekt
betrachtetes Objekt
öffentliche Verkehrsfläche befestigte Flächen auf dem Grundstück Zufahrt
Grünfläche Grünfläche 26-005 Projektnummer Stellplatz 18Stellplatz 17 Stellplatz 16Stellplatz 15Stellplatz 14Stellplatz 13
Neubau eines Betriebs- und Verwaltungs- gebäude für die Verbandsgemeindewerke Diez In der Au 9, 65582 Diez
Bauvorhaben
Verbandsgemeindewerke Diez vert. d. Werkleiter Thorsten Lotz Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez
Bauherr
Lageplan
Planinhalt
1:500 4 04.04.2026
Maßstab Seite Planstand
BIC Brandschutz GmbH & Co. KG Mittelstraße 4 | 56414 Obererbach Tel.: +49(0) 6435-3002-0 Fax: +49(0) 6435-3002-22 info@bic-brandschutz.de
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+3,45m
+3,25m B-B
B-B Warten Warten dnaW nekraP
Küchenzeile Warten
Decken- öffnung
gnudlemnA A-A
80x60 80x60
80x60 80x60 60x60 60x60
Decken- öffnung dnawnnerT elibom
90x50
90x50
Decken- öffnung
Decken- öffnung rednäleG dnawnieL
A-A
Decken- öffnung gnusalgrevtseF Festverglasung BRH 0.00m
m00.0 HRB m00.0 HRB m00.0 HRB Eckfenster
1,50x1,50 m00,1 HRB
m00,1 HRB
m00,1 HRB
m00,1 HRB
m00,1 HRB
BRH 1,00m BRH 1,00m m00,1 HRB
m00,1 HRB
m00,1 HRB
m00,1 HRB
m00,1 HRB BRH 1,00m BRH 1,00m BRH 1,00m
gnutsürbretsneF salG
Abstand 2,40m
Schacht
Kopie ortkelE VU Raff Raff Raff Raff
BT 50x50 ffaR
ffaR
ffaR
ffaR
ffaR
ffaR
ffaR
ffaR ffaR
ffaR
ffaR
ffaR
ffaR
Raff Raff -ressaW redneps
Schallschutz Tür + Wand
ztuhcsllahcS dnaW
- rüT 1.01 Büro 2Pers. 1.14 Pumi 23.2 m² 4.7 m²
1.13 Besprechung/ Krisenstab
33.3 m²
1.02 Büro 1Pers.
17.5 m² 1.15 Werkzeug D öf e fn c u k n e g n- 44.6 m² RWA
Geländer
1.03 Büro 2Pers.
VWI gh. 23.2 m²
VWI gh.
VWI gh. VWI gh. 1.04 Büro 1Pers.
17.5 m²
1.18 Flur
44.3 m²
1.05 Büro 2Pers.
23.2 m² 1.07 Büro 2Pers. 24.3 m²
1.19 Fluchtweg NA Gründach 51.6 m² +3,65m
+3,45m
Luftraum Lager .hg IWV
Attika Attika Höhe 70cm Höhe 90cm
gtS 52 03/77,61 VWI gh. .D iveR 1.12 Sozialraum
36.5 m²
T30-RS
1.11 Teeküche 10.5 m²
+3,45m
1.10 WC-D.
10.3 m²
Revi D.
1.16 WC-B. 5.1 m²
1.09 WC-H. 10.7 m² 1.17 Aktenraum, Abstell, Lager
24.8 m²
Revi D. T30-RS 1.08 Büro 1Pers. 15.8 m²
1.06 Büro Leitung 24.8 m²
Gründach 26-005 NA
Neubau eines Betriebs- und Verwaltungs- gebäude für die Verbandsgemeindewerke Diez A H t ö ti h k e a 90cm In der Au 9, 65582 Diez
Verbandsgemeindewerke Diez vert. d. Werkleiter Thorsten Lotz Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez
Obergeschoss
1:200 5 04.04.2026
05,22
21,40
Büro- und Verwaltungsnutzung
OG ~168 m²
EG ~ 80 m²
∑ ~248 m²
Büro- und Verwaltungsnutzung
~288 m²
m 42~ WR
N
W O
S
RW bis NA EG ~26 m
Legende
feuerhemmende T30-RS Rauchschutztür Bauteil F30-AB Nutzungseinheit Technikraum Rauchabzugsflächen Lichtkuppel notwendige Treppe notwendige Außentreppe
- Rettungsweg
- Rettungsweg
Feuerlöscher
Bedienstelle RWA Rauch- und Wärme- abzugsanlage
Projektnummer
Bauvorhaben
Bauherr
Planinhalt
Maßstab Seite Planstand
Obergeschoss
BIC Brandschutz GmbH & Co. KG A ~482 m² Mittelstraße 4 | 56414 Obererbach Tel.: +49(0) 6435-3002-0 Fax: +49(0) 6435-3002-22 info@bic-brandschutz.de
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+0,00m -0,15m B-B
B-B Warten
A-A
Abstand 2,40m
Info
DU
DU
C-C C-C 05x09 80x60
90x50
Lager Stiefel etc.
Umkleide m00.1 HRB
m00.1 HRB
m00.1 HRBppiK
m00.1 HRB BRH 1.00m BRH 1.00m
BRH 1.00m BRH 1.00m BRH 1.00m BRH 1.00m BRH 1.00m 05x09 06x08 06x08 06x06 06x06 Raff Raff
WC
Raff
Raff ffaR
ffaR
ffaR
ffaR 107,944 108,057 108,480 108,022 107,938
108,430
Grünfläche
107,792 (B) 107,870
0.01 Fernwirkanlage 0.12 erste Hilfe 27.3 m² 9.9 m² 0.14 Kopie 6.1 m² Grünfläche
0.11 Pumi 4.9 m²
107,679 0.09 Windfang 14.4 m² 107,615 (B)
Schacht 0.16 Flur 0.03 Umkleide D. 23.1 m² 13.1 m²
6 Stg 0.07 Heizung + HAR/ Serverraum FWA 16/30 50.7 m² 107,386 (B) 107,470 (B) vorhandene Böschung
Grünfläche 108,546 0.04 Aufenthalt 108,511 108,612 108,422 29.2 m²
Grünfläche
108,587 108,590
108,46
108,563 wassergebundene Decke Ökopflaster > Lochpflaster
Sprinter Höhen: H3: 3,00m
Durchfahrtshöhe 3,50m 24Stg 18,2 x 30cm
Stahltreppe
108,43
Fenster schließen Mauerwerk F30
108,43
108,161 eßartS 108,160
109,34 ± 0,00m
108,135
DU
108,219 nefiertsnieR
Rampe 6% Rampe 6% Rampe 6%
Geländer 108,46 Zugang Monteure
gtS 52 03/77,61 Küchenzeile
108,76 109,12 gnaguZ roT
2 PW
1 PW Zufahrt
VWI gh. Revi D.
ca. 108,40 reuamztütS Zaun
107,713 (B)
20Stg 17,25 x 28cm
Stiefelwasch- anlage
Zaun GO gnugarksuA
rednäleG Aufstellfläche Wärmepumpe Außen
Geländer 6Stg 17,2/30 SN Grünfläche später Bürofläche
mobiles Notstrom nefiertsnieR
.hg IWV .hg IWV
.hg IWV .hg IWV KBlriinegfkealsten
108,073
9Stg 14,3 / 30cm
.D iveR .D iveR Stellplatz 7
Stellplatz 6 Stellplatz 12 E-Fahrzeug
Stellplatz 5 Stellplatz 11 E-Fahrzeug
Stellplatz 4
Stellplatz 10 E-Fahrzeug
Stellplatz 3 Stellplatz 9 E-Fahrzeug
Stellplatz 2
Stellplatz 8
Stellplatz 1
Stellplatz 1 Stellplatz 2 Stellplatz 3 Tran. Tran. Tran.
Zaun
Stellplatz 22 Behinderten-Parken trhafhcruD Reinstreifen
0.13 Aktenraum EG/Fernwirkanlage 36.4 m²
0.10 Flur 3.8 m²
0.02 Meisterbüro wassergebundene Decke 24.5 m² Ökopflaster > Lochpflaster
Geländer / Stützwand
0.08 Server-Raum
16.0 m²
0.05 Umkleide H. 43.6 m² 0.06 Lager 23.8 m² Lager 109,34 ± 0,00m
Tür neu gnagnietpuaH 0.15 Trh 32.8 m²
retiebratiM nekraP roT roT T30-RS
NA
T30-RS
T30-RS
NA
26-005
Neubau eines Betriebs- und Verwaltungs- gebäude für die Verbandsgemeindewerke Diez In der Au 9, 65582 Diez
Verbandsgemeindewerke Diez vert. d. Werkleiter Thorsten Lotz Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez
Erdgeschoss
Fenster in F30-AB schließen
1:200 6 04.04.2026
05,22
21,40
Büro- und Verwaltungsnutzung
OG ~168 m²
EG ~ 80 m²
∑ ~248 m² Büro- und Verwaltungsnutzung
~277 m²
Überdachung: Stahlbetondecke in F30-A m 42~ WR
N
W O
S
Erdgeschoss
A ~437 m²
05,7
Legende
feuerhemmende T30-RS Rauchschutztür Bauteil F30-AB Nutzungseinheit Technikraum notwendige Treppe notwendige Außentreppe
- Rettungsweg
- Rettungsweg
Feuerlöscher
Bedienstelle RWA
Projektnummer
Bauvorhaben
Bauherr
Planinhalt
Maßstab Seite Planstand
BIC Brandschutz GmbH & Co. KG Mittelstraße 4 | 56414 Obererbach Tel.: +49(0) 6435-3002-0 Fax: +49(0) 6435-3002-22 info@bic-brandschutz.de
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+116.94 +7.60
+116.24 +6.90
+115.06
+3.95 +113.29 +112.755 +3.45 +112.59 +112.79 +3.45 +3.25
keine Dämmung> ISO-Korb
Mercedes Benz Sprinter H3 H3 Transporter H=3.00m H3 Transporter B=2,50m HQ100 +109.14 +109.34 ±0.00 -0.20 +108.84 +108.43 -0.86
+107.72 70 Deckenöffnung Deckenöffnung
Pumi
Flur
Flur Kopierraum Zufahrt
80 20
86
3.00 25
3.20 3.40
3.45
Unterfahrt Plattformlift 80 2 2 23 50 5 50 cc c cc mm m mm VSFDSAWDSA i eu cb tb r a l ä a täh gb d g m e r h nu et i e m r c r lp sv t b t h a hz a e c f l eä i s t t t sh d uu t i p A n o o i ä nn c e g un n m hdg r t fs de r s t me s Tz e c D c wr c h u e h ke e ü n n i ec c i t gln t k a hu l e g t a n ig g ge
ISO-Korb
12 16305 , , 5 5 ccccc mmmmm BETWS r os t iäa ttd tr rh sie m c l c b nh eh e b da t e oäl l l a n dm g b ämo m dum enn ugp n l g a tte 80 25
25
20 70
2.80
2.60 40
2040
25 OKAT+116.94
OKRD+116.24
RAFF RAFF
NA 2. RW OKAT+113.69 OKAT+113.29 Gründach +112.79 OKRD+112.59 +112.59 +112.79
RAFF RAFF
NA +110.79
OKRD+109.14 +109.34 Rampe 6% +108.40 +108.43 +107.99 Schnitt C-C
Schnitt B-B 09
09 21.45 8.10
07 05 01.1 09 01.1
OKAT+116.94
OKRD+116.24 NE 4 DN 100
RAFF RAFF RAFF RAFF RAFF RAFF RAFF RAFF
+115.06
Fest OKAT+113.69 +113.29 OKRD+112.59 NE 5 DN 100 +112.755
+110.45
+109.34 OKRD+109.14 +109.34 +108.43 +108.07 E 5 ingang +108.45+108.48 Zufahrt +108.195 Parken+107.915 +107.815
Ansicht Westen 09 OKAT+116.94
OKRD+116.24
RAFF RAFF RAFF RAFF RAFF
- RW
NE 7 DN 100 OKRD+112.59
RAFF RAFF RAFF RAFF
Zugang Bestand Monteure Zufahrt
Ebene Monteure OKRD+109.14
+108.46 +108.46 Zaun Rampe 6% +107.66 +107.655 +107.85 +108.00 Ebene Parken Ansicht Osten
OKAT+116.94
OKRD+116.24
RAFF RAFF RAFF RAFF
+115.06
Fest
+112.755 OKRD+112.59
RAFF RAFF
90 +110.785 Ansicht Norden M 1:200
OKRD+109.14 +109.35 Ebene Monteure +108.47 HQ100 +108.50 +107.875 +107.79 +107.72 +108.07 Ebene Parken Ansicht Norden 90 NA
NA
1.00
4.40
Aufstellfläche wärmepumpe Aussen
HQ100 WP 1 WP 2
Legende
Bauteil F30-A Nutzungseinheit Rettungsweg
NA 26-005 Projektnummer
Neubau eines Betriebs- und Verwaltungs- gebäude für die Verbandsgemeindewerke Diez In der Au 9, 65582 Diez
Bauvorhaben
Verbandsgemeindewerke Diez vert. d. Werkleiter Thorsten Lotz Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez
Bauherr
Schnitte & Ansichten
Planinhalt
1:250 7 04.04.2026
Maßstab Seite Planstand
BIC Brandschutz GmbH & Co. KG Mittelstraße 4 | 56414 Obererbach Tel.: +49(0) 6435-3002-0 Fax: +49(0) 6435-3002-22 info@bic-brandschutz.de
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1 Einleitung
1.1 Anlass und Beauftragung
Der Bauherr, Verbandsgemeindewerke Diez, vertr. D. Werkleiter Thorsten Lotz
Louise-Seher-Straße 1, in der Louise-Seher-Straße 1 in 65582 Diez beabsichtigt
die Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes für die
Verbandsgemeindewerke Diez, In der Au 9 in 65582 Diez.
Das Gebäude fällt in die Gebäudeklasse 3 und ist keine bauliche Anlage
besonderer Art oder Nutzung (Sonderbau).
Der Unterzeichner wurde vom Bauherrn beauftragt ein Brandschutznachweis für
das betrachtete Gebäude für die Leistungsphasen 1-4 der AHO zu erstellen.
Die Untersuchungen erfolgen insbesondere zur Darstellung eines Brand- und
Rauchabschnittkonzeptes, zur Sicherung und Rauchfreihaltung der Flucht- und
Rettungswege und zur Beurteilung der Maßnahmen der Einsatzmöglichkeiten
der Feuerwehr.
Dieser Nachweis dient als Planungshilfe sowie zur Unterstützung im Bau-
genehmigungsverfahren und soll eine zielorientierte Bewertung des baulichen
und des abwehrenden Brandschutzes der baulichen Anlagen beinhalten.
Etwaige Abweichungen von Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-
Pfalz (LBauO) werden durch gleichwertige Maßnahmen kompensiert.
Rechtsgrundlage für die Einschaltung von Sachverständigen ergibt sich aus
§ 56 (2) der LBauO.
26-005 Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes Brandschutznachweis für die Verbandsgemeindewerke Diez
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9
1.2 Unterlagen, Ortstermine und Vorgespräche
Zur Bearbeitung wurden dem Unterzeichner vom Architekten folgende
Unterlagen zur Verfügung gestellt:
| Planinhalt | Planinhalt | Datum | Datum Planstand | Maßstab | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Obergeschoss | 13.02.2026 | 13.02.2026 | 1:100 | ||||
| Erdgeschoss | 13.02.2026 | 13.02.2026 | 1:100 | ||||
| Schnitte | 13.02.2026 | 13.02.2026 | 1:100 | ||||
| Ansichten | 13.02.2026 | 13.02.2026 | 1:100 | ||||
| Lageplan | 13.02.2026 | 13.02.2026 | 1:200 |
Zwischenzeitliche Abstimmung mit dem Bauherrn und Architekten werden in den
Brandschutzplänen dargestellt.
2 Aufgabenbezogene Objektbeschreibung
2.1 Allgemeines / Nutzung
Bei dem betrachteten Neubau handelt es sich um ein zweigeschossiges Büro-
und Verwaltungsgebäude mit den hierfür üblichen Nutzungen (Büro,
Besprechungsraum, Abstellraum, Aktenraum, Sanitärräume etc.) Im
Erdgeschoss werden zudem noch Umkleideräume für die
Außendienstmitarbeiter vorgesehen. Die Abmessungen und Flächen des
betrachteten Gebäudes betragen:
| Geschoss | Länge | Breite in m ca. | Fläche | |
|---|---|---|---|---|
| in m ca. | per CAD ermittelt | |||
| in m² ca. | ||||
| Obergeschoss | 22,50 | 21,40 | 482 | |
| Erdgeschoss | 22,50 | 21,40 | 613 |
26-005 Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes Brandschutznachweis für die Verbandsgemeindewerke Diez
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10
Die Feuerwehr erreicht das Gebäude über die öffentliche Verkehrsfläche „In der
Au“.
2.2 Konstruktion und bauliche Merkmale
Das betrachtete Objekt wird in Massivbauweise errichtet und sieht insgesamt
zwei Geschosse vor. Das Obergeschoss wird über eine notwendige Innentreppe
sowie eine notwendige Außentreppe erschlossen. Die Außenwände werden
massiv mit einer davorliegenden Wärmedämmung und einer Trespa-Verkleidung
errichtet. Bei der Bedachung handelt es sich um eine Stahlbetondecke mit
oberem Abschluss aus Kies.
Zwischen dem Neubau und der Bestandshalle wird eine überdachte Durchfahrt
vorgesehen. Es handelt sich hierbei um eine Stahlbetondecke, welche sich auch
über die westlichen Stellplätze vor der Bestandshalle erstreckt (siehe Lageplan).
3 Baurechtliche Grundlage; brandschutztechnische Untersuchung und
Bemessung
3.1 Baurechtliche Einordnung; gesetzliche Bestimmungen und Beurteilungshilfen
Grundlage für die brandschutztechnische Beurteilung des Objektes ist die
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998, zuletzt
geändert am 19.11.2025. Diese hat ihre Schutzzieldefinition und ihre
Materialanforderung im Allgemeinen auf Wohngebäude und vergleichbare
Nutzungen abgestellt.
Das beurteilungsrelevante Objekt ist gemäß § 2 der LBauO in die
Gebäudeklasse 3 (Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in
dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der
Geländeoberfläche liegt; OK FFB OG = 3,45 m) einzustufen.
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Im Weiteren handelt es sich um keine bauliche Anlage besonderer Art oder
Nutzung (Sonderbau).
Eine der wichtigsten Aufgaben des Bauordnungsrechtes ist die Wahrung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie besteht u. a. in der Abwehr von
Gefahren, die bei der Nutzung und Unterhaltung baulicher Anlagen entstehen
können. Der vorbeugende bauliche Brandschutz ist dabei ein wesentlicher
Teilaspekt der technischen Gebäudesicherheit.
Entsprechende Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen liegen daher
nicht allein in der Eigenverantwortlichkeit des Betreibers, sondern sind darüber
hinaus von starkem öffentlich-rechtlichem Interesse. Dem entsprechend müssen
bauliche Anlagen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sein,
wobei die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.
Zur Gewährleistung des allgemeinen Brandschutzes wird nach LBauO
Rheinland-Pfalz als Generalklausel des Brandschutzes festgelegt, dass bauliche
Anlagen so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten sind, dass der
Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch
vorgebeugt wird, die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten möglich sind.
Das betrachtete Gebäude wird nach Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
(LBauO) beurteilt. Weitergehende, versicherungstechnische Überlegungen sind
nicht Gegenstand dieses Brandschutznachweises.
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3.2 Literaturquellen
Bauordnungsrechtliche Vorschriften und Richtlinien
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2025
- Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungs- anlagen (Leitungsanlagenrichtlinie – LAR), Fassung September 2020
- Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungs- anlagen (Lüftungsanlagenrichtlinie – LüAR –), Fassung September 2020
- Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr – Fassung Mai 2021
- Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL) vom 22.06.1993 zur Anlehnung, da keine technische Baubestimmung mehr
- Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 08. April 2020
- Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen (AnlPrüfVO) vom 13. Juli 2022, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2023
Technische Regelwerke
- DIN 4066 „Hinweisschilder für die Feuerwehr“
- DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“
- DIN 4844 „Sicherheitskennzeichnung“
- DIN EN ISO 23601 „Flucht- und Rettungspläne“
- DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“
- DIN 14096 „Brandschutzordnung“
- DIN 18082 „Feuerschutzabschlüsse-Stahltüren T30-1“
- DIN 18095 „Rauchschutztüren-Begriffe und Anforderungen“
- DIN 18232-2 „Rauch- und Wärmefreihaltung“ (November 1989)
- DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“
- Technische Regeln für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“, ASR A2.2
- Technische Regeln für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ ASR A1.3
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3.3 Differenzierung Arbeitsschutzgesetz
Es ist grundlegend zu unterscheiden zwischen der Gesetzespyramide im
Baurecht und der Pyramide des Arbeitsschutzrechts:
Systematik Baurecht
Gesetzespyramide
Pyramide des Arbeitsschutzrechts
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Während der Brandschutz in den bauordnungsrechtlichen Rechtsvorschriften der
Gesetzespyramide verankert ist, dienen die, aus dem Arbeitsschutzgesetz
resultierenden, Verordnungen und technischen Regelwerke der Sicherheit und
dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und sind Aufgabe des Arbeitgebers.
Dies bedeutet im Weiteren, dass die Arbeitsschutzverordnungen (ArbStättV,
GefStoffV, etc.) und die daraus resultierenden technischen Regelwerke (ASR,
TRGS, etc.) im bauordnungsrechtlichen Nachweis eines Brandschutzkonzeptes
keine zwingende Anwendung finden.
Weiterhin ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die, aus den
Arbeitsschutzverordnungen resultierenden, technischen Regeln nicht
rechtsverbindlich sind. Bei Einhaltung dieser Regeln wird unterstellt, dass den
zugehörigen Verordnungen entsprochen wird. Dies ist jedoch für den Arbeitgeber
kein muss, wie in § 3a der Arbeitsstättenverordnung deutlich gemacht wird:
…Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die
in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet
der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die
gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten
erreichen.
Somit kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er die technischen
Regelwerke anwendet oder alternative Lösungen entwickelt.
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4 Darstellung des Gesamtbrandschutzkonzeptes
4.1 Flächen für die Feuerwehr
Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und
hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen
herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
Die Feuerwehr erreicht das betrachtete Objekt über die öffentliche
Verkehrsfläche „In der Au“. Das betrachtete Objekt liegt an keiner Stelle mehr als
50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Über die befestigten Flächen
auf dem Grundstück kann das Gebäude erreicht werden. Die öffentliche
Verkehrsfläche dient als Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr.
Die öffentliche Verkehrsfläche muss für eine Flächenlast von 16,70 KN/m²
(SLW 30, ohne Schwingbeiwert) ausgelegt sein. Maßgebend für die Aufstell- und
Bewegungsflächen sind die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr in der
Fassung von Mai 2021.
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4.2 Löschwasserversorgung
Das betrachtete Objekt hält zwei Vollgeschosse vor. Der erforderliche
Löschwasserbedarf liegt, gemäß Arbeitsblatt W 405, bei
48 m³/h (800 l/min.) für zwei Stunden:
Auszug DVGW Arbeitsblatt W405
Gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405, Ziff. 6.3 dürfen sämtliche
Löschwasserentnahmemöglichkeiten im Umkreis von 300 m um das Objekt
angerechnet werden.
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Da der Bauherr auch gleichzeitig der Wasserversorger in diesem Bereich ist, hat
dieser bis zum Baubeginn die erforderliche Löschwassermenge zu bestätigen.
4.3 Löschwasserrückhaltung
Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich aus
dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 62 Wasserhaushaltsgesetz -
WHG). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit
ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann,
zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können.
Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern
wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) ist in Rheinland-Pfalz als technische
Baubestimmung zurückgezogen. Ein Nachweis gemäß dieser Richtlinie wird
somit nicht mehr geführt. Jedoch wird sich bei den ingenieursmäßigen
Nachweisen der Löschwasserrückhaltung an den Lagerfreimengen der LöRüRL
orientiert. Somit ist eine Löschwasserrückhaltung bei Lagermengen von
• mehr als 100 t wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1
(WGK 1) oder
• mehr als 10 t wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2
(WGK 2) oder
• mehr als 1 t wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3
(WGK 3)
erforderlich.
Da im betrachteten Gebäude keine größeren Mengen wassergefährdender
Stoffe gelagert werden, werden die vorgenannten Grenzmengen nicht erreicht.
Es sind daher keine gesonderten Maßnahmen zur Löschwasser-Rückhaltung zu
treffen.
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4.4 System der äußeren und inneren Abschottung, Anforderungen an Bauteile und
Stoffe
Hinweis:
Feuerwiderstand der Gesamtkonstruktion gemäß DIN 4102-4, Pkt. 1.3:
Die Klassifizierung von Einzelbauteilen nach den Abschnitten 3 bis 8
(DIN 4102-4) setzt voraus, dass die Bauteile, an denen die klassifizierten
Einzelbauteile angeschlossen werden, mindestens derselben
Feuerwiderstandsklasse angehören; ein Träger gehört z. B. nur dann einer
bestimmten Feuerwiderstandsklasse an, wenn auch die Auflager – z. B.
Konsolen -, Unterstützungen – z. B. Stützen oder Wände sowie alle statisch
bedeutsamen Aussteifungen und Verbände der entsprechenden
Feuerwiderstandsklasse angehören.
4.4.1 Äußere Abschottung; Abstandsflächen
Die freien Außenwandflächen müssen zur Grundstücksgrenze die ent-
sprechenden Abstandsflächen, gemäß § 8 LBauO, haben. Die entsprechenden
Abstandsflächennachweise werden vom Architekten geführt und sind den
Baugesuchen zu entnehmen.
4.4.2 Lage und Anordnung von Brandabschnitten
Äußere Brandwand / Gebäudeabschlusswand
Brandwände sind nach § 30 (2) LBauO herzustellen zum Abschluss von
Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der
Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von 5,00 m zu auf
dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften
zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist.
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Das betrachtete Objekt sieht einen Abstand von mehr als 2,50 m zur
Grundstücksgrenze vor. Der Abstand zur Bestandshalle im Süden beträgt
7,50 m, sodass Gebäudeabschlusswände nicht erforderlich werden. Zwischen
dem Neubau und der Bestandshalle wird eine Überdachung vorgesehen. Diese
besteht aus einer Stahlbetondecke. Im Bereich des Rettungsweges aus dem OG
wird ein nichtbrennbarer Aufbau über der Stahlbetondecke vorgesehen. Der
restliche Bereich erhält ein Gründach mit Extensivbegrünung:
Aufbau
Die Abdichtung sowie das Filtervlies sind brennbar, jedoch sind sie erdüberlagert,
sodass Ihnen der Sauerstoff zum Brennen fehlt. Die Überdachung zwischen den
Gebäuden kann somit als nichtbrennbar angesehen werden. Bei den
Gebäudeteilen handelt es sich daher um zwei Brandabschnitte.
Gebäudetrennwände / Innere Brandwände
Oberirdische Geschosse nach LBauO
Nach LBauO § 30 (2) sind Brandwände innerhalb ausgedehnter Gebäude in
Abständen von höchstens 60 m herzustellen. Größere Abstände können
zugelassen werden, wenn es die Benutzung des Gebäudes erfordert und der
Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist. Hierdurch ergibt sich eine
maximal mögliche Brandabschnittsfläche von 2.400 m² (60 m x 40 m).
Das betrachtete Objekt ist 22,50 m lang bei einer Breite von maximal 21,40 m,
sodass innere Brandwände nicht erforderlich werden.
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4.4.3 Tragende Wände und Stützen
Gemäß § 27 (1) LBauO müssen tragende und aussteifende Wände und ihre
Unterstützungen im Brandfall zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen und
wirksamen Löscharbeiten ausreichend lang standsicher sein. Sie sind bei
Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend (F30-B) herzustellen; dies gilt
nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume
befinden.
Die tragende und aussteifende Konstruktion im Erdgeschoss wird in
Massivbauweise (Mauerwerk und Stahlbeton) in F30-AB errichtet, sodass den
Anforderungen der LBauO entsprochen wird. An die Tragkonstruktion im
Obergeschoss werden zunächst keine Anforderungen gestellt, da es sich um ein
oberstes Geschoss im Dachraum handelt. Über die Anforderungen der LBauO
hinaus, wird auch das Obergeschoss in Massivbauweise in F30-AB errichtet.
4.4.4 Trennwände / Technikräume
Trennwände sind nach § 29 LBauO als raumabschließende Bauteile zur
Verhinderung der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen herzustellen
• zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden
Räumen,
• zwischen sonstigen Nutzungseinheiten.
Sie sind in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend (F30-B) zu errichten
und vom Rohfußboden bis zur Rohdecke; im Dachraum bis unter die Dachhaut
zu führen. Türen in diesen Wänden müssen als T30-Türen errichtet werden.
Die Trennwände des betrachteten Gebäudes werden in Massiv- und/oder
Trockenbauweise in F30-AB errichtet. Sie sind vom Rohfußboden bis unter die
Rohdecke zu führen. Die Türen in den Trennwänden werden als T30-RS-Türen
ausgeführt, sodass den vorgenannten Anforderungen entsprochen wird.
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4.4.5 Außenwände
Gemäß LBauO werden in den Gebäudeklassen 1-3 keine Anforderungen an die
Außenwände gestellt, sodass normalentflammbare Baustoffe (B2) zulässig sind.
Die Außenwände werden massiv (Mauerwerk und Stahlbeton) errichtet und sind
nichtbrennbar. Vor den massiven Außenwänden wird entweder eine Verkleidung
(B1-Baustoff) mit dahinterliegender Mineralwolldämmung (A-Baustoff) oder ein
Wärmedämmverbundsystem vorgesehen. Die abschließende Entscheidung
hierüber trifft der Bauherr in der Leistungsphase 5. Sofern ein WDVS vorgesehen
wird, sind Brandriegel entsprechend der Zulassung des Produktes vorzusehen.
Den Anforderungen der LBauO wird entsprochen.
4.4.6 Decken
Decken müssen nach § 31 (1) LBauO als tragende und raumabschließende
Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und
widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; dies gilt auch für ihre
Unterstützungen, für den Raumabschluss nur soweit erforderlich. Sie sind bei
Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend (F30-B) herzustellen. Dies gilt
nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume
befinden.
Die Decke zwischen Erd- und Obergeschoss wird als Stahlbetondecke in F30-A
ausgeführt, sodass den vorgenannten Anforderungen entsprochen wird.
4.4.7 Installationsschächte
Die geplanten Leitungen innerhalb der einzelnen Steigeschächte (Teeküche,
Sanitärräume) werden jeweils in den Deckenebenen geschottet, sodass keine
Anforderungen an die Schachtwände gestellt werden. Im Obergeschoss befindet
sich ein Schacht neben dem Aufzug.
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Dieser ist offen zum Technikraum im Erdgeschoss und wird daher vom
Obergeschoss durch massive Trennwände in F30-AB getrennt.
4.4.8 Bedachungen
Die Bedachungen müssen nach § 32, LBauO gegen Flugfeuer und strahlende
Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Dächer erfüllen die
Anforderungen an harte Bedachungen, wenn sie gemäß DIN 4102-7 oder DIN
4102-4, Pkt. 11.4 hergestellt sind. Diese Anforderung gilt nicht für erforderliche
Rauch- und Wärmeabzugsflächen.
Gründächer
Gründächer sind als Bedachung nur zulässig, wenn sie gegen Flugfeuer und
strahlende Wärme widerstandsfähig sind. Dächer mit Intensivbegrünung und
Dachgärten – also solche, die bewässert und gepflegt werden und die in der
Regel eine dicke Substratschicht aufweisen – sind ohne weiteres als wider-
standsfähig einzustufen.
Bei Dächern mit Extensivbegrünung durch überwiegend niedrig wachsende
Pflanzen, wie z.B. Gras, Sedum oder Eriken sind zusätzliche Maßnahmen gegen
eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder strahlende Wärme zu treffen. Sie
entsprechen den Anforderungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• eine ≥ 3 cm dicke Schicht Substrat mit einem Anteil von höchstens 20%
(Masseanteil) organischer Bestandteile vorhanden ist
• Gebäudeabschlusswände, Brandwände oder Wände, die anstelle von
Brandwänden zulässig sind, ≥ 30 cm über das begrünte Dach, bezogen
auf Oberkante Substrat bzw. Erde, geführt werden oder, sofern diese
Wände nicht über Dach geführt werden müssen, eine ≥ 30 cm hohe
Aufkantung aus nichtbrennbaren Baustoffen bzw. ein ≥ 1,00 m breiter
Streifen aus massiven Platten oder Grobkies vorhanden ist
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• vor Öffnungen in der Dachfläche und vor Wänden mit Öffnungen ein
≥ 0,50 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies angeordnet
ist, oder die Brüstung der Wandöffnung ≥ 0,8 m über Oberkante Substrat
liegt
• bei traufseitig aneinandergebauten Gebäuden ist im Bereich der Traufe
ein in der Horizontalen gemessener mindestens 1,00 m breiter Streifen
nachhaltig unbegrünt zu lassen und mit einer Dachhaut aus nicht
brennbaren Baustoffen zu versehen
Das Hauptdach besteht aus einer Stahlbeton-Dachdecke mit oberseitiger
Dämmung und oberen Abschluss aus Kies. Die Überdachung wird als
ungedämmte Stahlbeton-Dachdecke mit oberem Abschluss als Gründächer mit
Extensivbegrünung errichtet. Die vorgenannten Anforderungen für Gründächer
zu beachten. Im Bereich des Rettungsweges aus dem OG erhält die
Überdachung einen nichtbrennbaren Aufbau.
Dächer von Anbauten
Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht
mindestens feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstands von
5 m von diesen Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die
Decken des höheren Gebäudeteils.
Es sind keine Dächer von Anbauten vorhanden.
4.4.9 Notwendige Treppen
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes muss über
mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen
können verlangt werden, wenn dies zur Rettung von Menschen im Brandfall
erforderlich ist.
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Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen nach § 33 (4) LBauO in
Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen (A-Baustoffe)
oder feuerhemmend (F30-B) hergestellt werden.
Die geplanten notwendigen Treppen (innen und außen) werden als
Stahlbetontreppen in F30-A ausgeführt, sodass den Anforderungen der LBauO
entsprochen wird.
4.4.10 Notwendige Treppenräume
Jede notwendige Treppe im Innern von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5
muss nach § 34 (1) LBauO zur Sicherstellung der Rettungswege aus den
Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen
(notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet
und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall
ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen
Treppenraum zulässig
• in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
• für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben
Wohnung oder derselben Nutzungseinheit mit einer Nutzfläche von
insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn die Rettung von Menschen aus
den über diese Treppen zugänglichen Räumen noch auf andere Weise
gewährleistet ist,
• als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im
Brandfall nicht gefährdet werden kann.
Die notwendige Innentreppe befindet sich innerhalb einer Nutzungseinheit,
welche sich über zwei Geschosse erstreckt. In jedem Geschoss befinden sich
weitere Rettungswege, jedoch liegt die Fläche der Nutzungseinheit mit 248 m²
oberhalb von 200 m², sodass eine Abweichung von § 34 (1) LBauO vorliegt.
Hiergegen bestehen keine Bedenken, da
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• im Erdgeschoss zwar 80 m² vorhanden sind, es sich jedoch um keine
Aufenthaltsräume handelt (Windfang, Pumi, erste Hilfe, Flur, Trh),
• 36 m² im OG aus WC-Räumen besteht,
• die benachbarte Nutzungseinheit im Obergeschoss über zwei Türen in
unterschiedlicher Richtung zugänglich ist und einen baulichen
Rettungsweg vorhält,
• zur erhöhten Sicherheit des Rettungsweges ein Rauchabzug mit einer
lichten Öffnungsfläche von 1,00 m² im Dach vorgesehen wird, welcher
automatisch und manuell (EG & OG) ausgelöst wird.
4.4.11 Notwendige Flure
Nach § 35 (1) LBauO müssen Flure, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu
notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen (notwendige
Flure), so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall
ausreichend lang möglich ist. Als notwendige Flure gelten nicht
• Flure innerhalb von Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe,
• Flure in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
• Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder
Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss
nicht mehr als 400 m² beträgt.
Die Büro- und Verwaltungsnutzungseinheiten im Betriebs- und
Verwaltungsgebäudes liegen mit ihren Flächen unterhalb von 400 m², sodass
notwendige Flure nicht erforderlich werden.
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4.4.12 Aufzüge
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen nach § 36 (1) LBauO eigene Schächte
haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu
verhindern. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Die
Fahrschächte von Aufzügen im Innern von Gebäuden müssen
raumabschließende Wände haben, die den Wänden notwendiger Treppenräume
nach § 34 Abs. 6 Satz 1 entsprechen, mindestens jedoch Wände gemäß § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 haben (F30-B). Verkleidungen der Innenseiten müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Der Aufzug befindet sich in allen Geschossen innerhalb einer Fahrschachtes. Die
Fahrschachtwände werden massiv (Mauerwerk und Stahlbeton) in F30-AB
errichtet, sodass den vorgenannten Anforderungen entsprochen wird.
Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden
sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse
übertragen werden können. Die Fahrschachttüren müssen der DIN 18090-18092
entsprechen.
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Prinzipskizze - Aufzug nicht im Treppenraum
Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit
einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschacht-
grundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Diese Öffnung darf einen
Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer
geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der
Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch
Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
Berechnung Rauchabzugsöffnung Aufzug Büroturm
Fläche Fahrschacht = 3,23 m²
3,23 m² x 0,025 = 0,08 m² → 0,10 m²
Die erforderliche Rauchabzugsöffnung muss bauseits vorgesehen werden.
Weiterhin ist eine statische Brandfallsteuerung vorzusehen.
26-005 Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes Brandschutznachweis für die Verbandsgemeindewerke Diez F a h r s c h a c h tw ä n d e n a c h H B O , A n la g e 1 : F 3 0 / F 9 0
R a u c h a b le itu n g s ö ffn u n g : 2 ,5 v .H . d e r S c h a c h tflä c h e m in d . 0 ,1 m ²
T ü r e n u n d F a h r s c h a c h t- a b s c h lü s s e g e m ä ß : D IN 1 8 0 9 0 - 1 8 0 9 2 D IN 4 1 0 2 -5
F a h r k o r b , E in b a u u n d S te u e r A u fz u g s tü r e n n a c h A n la g e 6 .1 z u r B a u r e g e llis te u n g d e r T“ üT r3 e0 n , w -R S ie ”
[Seite 28]
28
4.5 Lage, Anordnung und Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege
4.5.1 Erster und zweiter Flucht- und Rettungsweg
Nach § 15 (4) LBauO muss jede Nutzungseinheit, mit einem oder mehreren
Aufenthaltsräumen, in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Die Rettungswege müssen bei
Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige
Treppe führen (erster Rettungsweg). Bei Gebäuden, die nicht Hochhäuser sind,
darf der zweite Rettungsweg über mit Rettungsgeräten der Feuerwehr
erreichbare Stellen (Oberkante der Brüstung eines notwendigen Fensters oder
sonstige geeignete Stellen) führen. Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege
dienen, müssen nach § 37 (2) LBauO im Lichten 0,90 m x 1,20 m groß sein. Ihre
Brüstungshöhe darf 1,20 m nicht überschreiten.
Jede Nutzungseinheit im Obergeschoss hält einen baulichen Rettungsweg über
die notwendige Innentreppe bzw. die notwendige Außentreppe vor. Der zweite
Rettungsweg führt jeweils über die benachbarte Nutzungseinheit und deren
notwendige Treppe, sodass jede Nutzungseinheit über zwei bauliche
Rettungswege verlassen werden kann. Gleiches gilt für das Erdgeschoss, in dem
jede Nutzungseinheit einen Notausgang besitzt. Über den wechselseitigen
Zugang sind auch hier zwei bauliche Rettungswege gegeben. Den vorgenannten
Anforderungen wird somit entsprochen.
4.5.2 Rettungsweglängen
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses muss
nach § 34 (2) mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins
Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Der zweite Rettungsweg ist
in seiner Länge unbegrenzt.
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Die maximale Rettungsweglänge von 35 m wird in dem betrachteten Gebäude
überall eingehalten. Die längsten Rettungswege sind den Brandschutzplänen zu
entnehmen.
4.6 Brandschutztüren
Übersicht Türen mit Brandschutzanforderungen
4.6.1 Verschlossene Türen
Geschlossene Türen in Rettungswegen müssen leicht und ohne Schlüssel zu
öffnen sein. Es muss sichergestellt sein, dass alle Ausgangstüren
unverschlossen sind oder mit einem Panikschloss ausgestattet werden. Dies
betrifft in diesem Bauvorhaben in erster Linie den Ausgang ins Freie aus dem
notwendigen Treppenraum. Die abschließende Entscheidung hierrüber trifft der
Bauherr.
4.6.2 Türen mit Offenhaltung
Sollen betriebsbedingt Feuer- oder Rauchschutzabschlüsse offengehalten
werden müssen, sind zugelassene Feststellanlagen vorzusehen. Im Brandfall
müssen diese Türen oder Tore über Rauchmelder gesteuert automatisch
schließen.
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Darstellung: Tür mit Feststelleinrichtung
4.6.3 Türschließer, Schließfolgeregler
Türschließer oder Federbänder von Brand- und Rauchschutztüren werden nach
dem Einbau so eingestellt, dass die Türen gemäß Normvorgabe mit der
Schlossfalle in die Zarge einrasten. Zweiflüglige Brand- und Rauchschutztüren
werden mit einem bauaufsichtlichen zugelassenen Schließfolgeregler versehen.
Die sachgerechte Schließung der Schleusentüren ist zu gewährleisten. Da
Rauchschutztüren und T30-RS-Türen sehr dicht sind, kann es vorkommen, dass
nicht genügend Luft aus der Schleuse entweicht und die Türen nicht ins Schloss
fallen. Gegebenenfalls werden F90-Überströmklappen erforderlich.
4.6.4 Sonstiges
Brandschutztüren ohne Rauchschutzfunktion benötigen mindestens eine 3-seitig
umlaufende Dichtung. Mit dem Anschrauben von Schildern, Dekorationen oder
ähnlichem erlöschen die Zulassung der Türen. Ausgenommen hiervon sind
nachrüstbare Rauchschutzschienen mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung
bzw. allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnis. Türen mit Brandschutz-
anforderungen benötigen immer einen Zylinder. Sollen Türen unverschließbar
ausgeführt werden, sind Blindzylinder vorzusehen.
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Grundsätzlich sind alle Türen mit Brandschutzanforderung in vorgegebenen
Intervallen von einer Fachfirma zu warten.
4.7 Höchstzulässige Zahl der Nutzer
Eine höchstzulässige Zahl der Nutzer ist gemäß LBauO nicht festzulegen.
4.8 Anforderungen an Leitungsanlagen
Im Sinne der Vermeidung von Zündgefahren wird eine elektronische Ausstattung
des beurteilungsrelevanten Objektes entsprechend den hierfür geltenden Regeln
des VDE vorausgesetzt.
Hinsichtlich der Verlegung von Leitungsanlagen (im Wesentlichen Kabel- und
Rohrleitungen auch innerhalb von Installations-schächten und –kanälen) sowie
den zugehörigen Armaturen, Hausanschluss-einrichtungen, Mess-, Steuer- und
Regeleinrichtungen, Verteilungen und Dämmstoffen, wird auf die Richtlinie über
brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungs-
anlagenrichtlinie – LAR), eingeführt als technische Baubestimmung, verwiesen.
Nachfolgend werden Möglichkeiten der Abschottung angegeben:
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Durchdringungen von Leitungsanlagen durch Bauteile mit Anforderungen an den
Feuerwiderstand, sind entsprechend der LAR abzuschotten. Generell muss
verlangt werden, dass sämtliche elektrische Anlagen nach den gültigen VDE-
Bestimmungen installiert werden.
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4.9 Lüftungsanlagen / Be- und Entlüftung des Gebäudes
Das betrachtete Objekt wird mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet.
Nach Ziffer 6.4.1 M-LüAR müssen innerhalb von Gebäuden Ventilatoren und
Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen)
aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungs-
einrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere
Geschosse (nicht in Gebäuden der Gebäudeklasse 3) oder Brandabschnitte
führen.
Bei dem betrachteten Gebäude handelt es sich um ein Gebäude der
Gebäudeklasse 3, sodass eine Lüftungszentrale nicht erforderlich ist. Die
Lüftungsanlage wird im Außenbereich auf der Überdachung platziert.
Weitere Anforderungen
Lüftungsanlagen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Ausnahmen können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Die Lüftungsanlagen
müssen den Anforderungen der DIN 4102-6 entsprechen. Lüftungsanlagen
müssen so ausgelegt sein, dass Feuer und Rauch nicht in Treppenräume,
andere Geschosse oder Nutzungseinheiten übertragen wird.
Bei Führung der Lüftungsleitungen durch feuerwiderstandsfähige,
raumabschließende Bauteile (z. B. Trennwände, Brandwände, Decken) sind
Brandschutzklappen zu verwenden, deren Auslöseeinrichtungen die
Brandschutzklappen bei einer Temperatur von ca. 68°-72°C (z. B. schmelzlot-
gesteuert) automatisch schließen. Es können auch Rauchmelder gesteuerte
Brandschutzklappen nach Angabe des Fachplaners verwendet werden.
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Die Lüftungsleitungen und -anlagen, einschließlich notwendiger Absperr-
vorrichtungen, müssen gemäß der bauaufsichtlichen Richtlinie über
brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungs-
anlagen-Richtlinie LüAR), eingeführt als technische Baubestimmung,
hergestellt sein.
Weiterhin ist ein Kanalrauchmelder im Hauptkanal vorzusehen, welche die
Lüftungsanlage im Brandfall abschaltet.
4.10 Photovoltaik
Die Planung sieht eine PV-Anlage auf dem Hauptdach vor. Die Anforderungen
der DIN VDE 0100-712 sind zu beachten. Alle weiteren Angaben werden vom
Elektrofachplaner festgelegt.
4.11 Heizung
Der betrachtete Neubau erhält eine Wärmepumpe. Es werden keine weiteren
Anforderungen gestellt. Die Wasserboiler sowie weitere Technik werden
innerhalb des Heizungsraumes im Erdgeschoss platziert, welcher in F30-AB/
T30-RS von den angrenzenden Räumen getrennt wird.
4.12 Sicherheitstechnische Anlagen
4.12.1 Sicherheitsbeleuchtung / Kennzeichnung der Rettungswege
Kennzeichnung der Rettungswege
Sämtliche Fluchtwege müssen, gemäß ASR A1.3 und DIN 4844, deutlich sichtbar
gekennzeichnet werden. Die Beschilderung ist so anzubringen, dass diese gut
zu erkennen ist. Sie muss beleuchtet oder hinterleuchtet sein.
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Das Gesamtgebäude ist mit akkugepufferten hinterleuchteten
Rettungswegkennzeichen zu versehen.
Sicherheitsbeleuchtung
Die Forderung einer Sicherheitsbeleuchtung lässt sich nur über die
Arbeitsstättenverordnung herleiten. Die LBauO trifft hierüber keine Aussagen.
Nach ASR A3.4/3 gilt: In Arbeitsstätten, in denen durch den Ausfall der
Allgemeinbeleuchtung Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet
ist, wird eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
Aufgrund der vielen Fenster und Lichtkuppeln wird eine Sicherheitsbeleuchtung
nicht erforderlich. Im innenliegenden Flur im Erdgeschoss wird durch Platzierung
hinterleuchteter Rettungswegkennzeichen eine ausreichende Belichtung zum
Flüchten erreicht.
4.12.2 Sicherheitsstromversorgung
Die hinterleuchteten Rettungswegkennzeichen können einzeln akkugepuffert
ausgeführt werden. Eine zentrale Sicherheitsstromversorgung wird nicht
erforderlich.
4.12.3 Brandmeldeanlage / Rauchwarnmelder
Eine Brandmeldeanlage wird gemäß LBauO nicht erforderlich.
4.12.4 Blitzschutzanlage
Für das beurteilungsrelevante Objekt ist durch einen Elektrofachplaner zu prüfen,
ob eine Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305 / VDE 0185-305 Teil 1-4
erforderlich ist oder ob Fundamenterder ausreichend sind.
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4.13 Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung
4.13.1 Selbsttätige Feuerlöschanlage (Sprinkleranlage)
Eine selbsttätige Feuerlöschanlage wird, gemäß der LBauO nicht erforderlich.
4.13.2 Wandhydranten
Auf Grundlage der LBauO werden Wandhydranten nicht erforderlich.
4.13.3 Feuerlöscher
Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind an geeigneten Stellen tragbare
Feuerlöscher nach DIN EN 3 gut sichtbar und ständig einsatzbereit in
ausreichender Anzahl vorzuhalten. Die Ausstattung mit tragbaren Feuerlöschern
soll sich nach der ASR A2.2 richten. Dieses Regelwerk ist für die Ausrüstung von
Arbeitsstätten mit Feuerlöschern bestimmt. Die Feuerlöscher müssen
gleichmäßig im Gebäude verteilt sein. Als Berechnungshilfe wurde ein
Feuerlöscher mit 12 Löschmitteleinheiten gewählt. Für das betrachtete Objekt
ergibt sich somit folgende Grundausstattung:
| Fläche | erf. | Anzahl | |
|---|---|---|---|
| Geschoss / Bereich | |||
| in m² ca. | LE*) | Feuerlöscher | |
| Obergeschoss | 482 | 21 | 2 |
| Erdgeschoss | 437 | 21 | 2 |
*) Löschmitteleinheit (LE) ist eine Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren.
Bei dem betrachteten Objekt liegt aufgrund der Nutzung und Einrichtung keine
erhöhte Brandgefährdung gemäß Ziffer 6.1 ASR A2.2 vor, sodass sich keine
zusätzlichen Maßnahmen gegenüber der normalen Brandgefährdung ergeben.
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Die Standortvorschläge der Feuerlöscher sind den Brandschutzplänen zu
entnehmen. In den Brandschutzplänen ist die Grundausstattung nach ASR
eingetragen. Durch die Beurteilung eines Fachplaners/Sicherheitsbeauftragten
können sich weitere Feuerlöscher ergeben.
Die Feuerlöscher müssen leicht zugänglich und übersichtlich in einer Griffhöhe
von 80 cm bis 120 cm bereitgehalten werden. Feuerlöscher müssen regelmäßig,
alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen nach EN 3 gewartet und geprüft
werden. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist ein Nachweis zu führen, der in
Form einer Prüfplakette erbracht werden kann.
4.14 Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und
Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen
Eine Brandschutzordnung, Feuerwehr-, Flucht- und Rettungspläne sowie ein
Brandschutzbeauftragter werden gemäß LBauO nicht erforderlich.
4.15 Prüfung der haustechnischen Anlagen und Einrichtungen
Das betrachtete Objekt fällt nicht in den Geltungsbereich der Landesverordnung
über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO).
Die Feuerlöscher sowie der Rauchabzug sind regelmäßig zu prüfen. Über diese
Prüfungen sind Berichte anzufertigen und aufzubewahren. Die sich aus den
Prüfungen ergebenden Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist zu
beseitigen.
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5 Abweichungen
I. Abweichung von § 34 (1) LBauO – notwendige Treppenräume – Kapitel 4.4.10
Die notwendige Innentreppe befindet sich innerhalb einer Nutzungseinheit,
welche mit 248 m² oberhalb von 200 m² liegt.
Kompensation/Erläuterung
• Im Erdgeschoss sind zwar 80 m² vorhanden, jedoch handelt es sich um
keine Aufenthaltsräume (Windfang, Pumi, erste Hilfe, Flur, Trh).
• 36 m² im OG bestehen aus WC-Räumen.
• Die benachbarte Nutzungseinheit im Obergeschoss ist über zwei Türen in
unterschiedlicher Richtung zugänglich und hält einen baulichen
Rettungsweg vor.
• Zur erhöhten Sicherheit des Rettungsweges wird ein Rauchabzug mit
einer lichten Öffnungsfläche von 1,00 m² im Dach vorgesehen, welcher
automatisch und manuell (EG & OG) ausgelöst wird.
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6 Zusammenfassung
Die BIC Brandschutz GmbH & Co. KG wurde beauftragt, einen
Brandschutznachweis für den Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes für
die Verbandsgemeindewerke Diez In der Au 9 in 65582 Diez zu erstellen.
Bei Beachtung aller im Rahmen dieses Nachweises aufgezeigten, baulichen,
abwehrenden und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen bestehen seitens
des Unterzeichnerbüros keine Bedenken gegen den geplanten Neubau.
Das vorliegende Brandschutznachweis gilt ausschließlich für die dargelegten
Nutzungsbedingungen. Ohne vorherige Prüfung ist eine Übertragung der
Ergebnisse auf andere bauliche Anlagen nicht möglich.
Aufgestellt: Obererbach, den 04.04.2026
Sebastian Bendel
M.Eng. Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik
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Anlage
Zuordnung der im bauaufsichtlichen Verfahren verwendeten verbalen Anforderungen zu den entsprechenden nationalen und europäischen Klassen.
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Legende für die in den Checklisten und im Brandschutznachweis verwendeten
Abkürzungen einschließlich Klassifizierungen auf nationaler Ebene.
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Legende für Klassifizierungskriterien auf europäischer Ebene nach DIN EN 13501.
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