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Brandschutzkonzept.pdf

Fensterbau für den Neubau eines Betriebsgebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 20:20 (Europe/Berlin)

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BIC Brandschutz GmbH & Co. KG | Mittelstraße 4, 56414 Obererbach | Ste.-Foy-Straße 14, 65549 Limburg

h

BRANDSCHUTZNACHWEIS

Projektnummer: 26-005

Erstellungsdatum: 04.04.2026

Gebäudeklasse: 3

Bauvorhaben: Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes

für die Verbandsgemeindewerke Diez

In der Au 9 65582 Diez

Bauherr: Verbandsgemeindewerke Diez

vertr. D. Werkleiter Thorsten Lotz

Louise-Seher-Straße 1 65582 Diez

Architekt: Architekt Alhäuser GmbH

Mittelstraße 2 57578 Elkenroth

BIC Brandschutz GmbH & Co. KG Internet: www.bic-brandschutz.de Geschäftsführer: Mail: info@bic-brandschutz.de Sebastian Bendel Mittelstraße 4, 56414 Obererbach Tel: 06435 -3002-0 Steuernummer: 30 202 0031 6 Ste.-Foy-Straße 14, 65549 Limburg Fax: 06435 -3002-22 HRA 22979

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2

Inhaltsverzeichnis

Brandschutzplan – Lageplan 4 Brandschutzplan – Obergeschoss 5 Brandschutzplan – Erdgeschoss 6 Brandschutzplan – Schnitte & Ansichten 7

1 Einleitung .................................................................................................................................. 8

1.1 Anlass und Beauftragung ____________________________________________________ 8

1.2 Unterlagen, Ortstermine und Vorgespräche _____________________________________ 9

2 Aufgabenbezogene Objektbeschreibung .............................................................................. 9

2.1 Allgemeines / Nutzung ______________________________________________________ 9

2.2 Konstruktion und bauliche Merkmale __________________________________________ 10

3 Baurechtliche Grundlage; brandschutztechnische Untersuchung und Bemessung ..... 10

3.1 Baurechtliche Einordnung; gesetzliche Bestimmungen und Beurteilungshilfen _________ 10

3.2 Literaturquellen __________________________________________________________ 12

3.3 Differenzierung Arbeitsschutzgesetz __________________________________________ 13

4 Darstellung des Gesamtbrandschutzkonzeptes ................................................................. 15

4.1 Flächen für die Feuerwehr __________________________________________________ 15

4.2 Löschwasserversorgung ___________________________________________________ 16

4.3 Löschwasserrückhaltung ___________________________________________________ 17

4.4 System der äußeren und inneren Abschottung, Anforderungen an Bauteile und Stoffe ___ 18

4.4.1 Äußere Abschottung; Abstandsflächen ....................................................................... 18 4.4.2 Lage und Anordnung von Brandabschnitten ............................................................... 18 4.4.3 Tragende Wände und Stützen ..................................................................................... 20 4.4.4 Trennwände / Technikräume ....................................................................................... 20 4.4.5 Außenwände ................................................................................................................ 21 4.4.6 Decken ......................................................................................................................... 21 4.4.7 Installationsschächte ................................................................................................... 21 4.4.8 Bedachungen ............................................................................................................... 22 4.4.9 Notwendige Treppen ................................................................................................... 23 4.4.10 Notwendige Treppenräume ......................................................................................... 24 4.4.11 Notwendige Flure ......................................................................................................... 25 4.4.12 Aufzüge ........................................................................................................................ 26

4.5 Lage, Anordnung und Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege _________________ 28

4.5.1 Erster und zweiter Flucht- und Rettungsweg ............................................................... 28 4.5.2 Rettungsweglängen ..................................................................................................... 28

4.6 Brandschutztüren _________________________________________________________ 29

4.6.1 Verschlossene Türen ................................................................................................... 29 4.6.2 Türen mit Offenhaltung ................................................................................................ 29 4.6.3 Türschließer, Schließfolgeregler .................................................................................. 30 4.6.4 Sonstiges ..................................................................................................................... 30

4.7 Höchstzulässige Zahl der Nutzer _____________________________________________ 31

26-005 Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes Brandschutznachweis für die Verbandsgemeindewerke Diez

[Seite 3]

3

4.8 Anforderungen an Leitungsanlagen ___________________________________________ 31

4.9 Lüftungsanlagen / Be- und Entlüftung des Gebäudes _____________________________ 33

4.10 Photovoltaik _____________________________________________________________ 34

4.11 Heizung ________________________________________________________________ 34

4.12 Sicherheitstechnische Anlagen ______________________________________________ 34

4.12.1 Sicherheitsbeleuchtung / Kennzeichnung der Rettungswege ..................................... 34 4.12.2 Sicherheitsstromversorgung ........................................................................................ 35 4.12.3 Brandmeldeanlage / Rauchwarnmelder ...................................................................... 35 4.12.4 Blitzschutzanlage ......................................................................................................... 35

4.13 Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung ________________________ 36

4.13.1 Selbsttätige Feuerlöschanlage (Sprinkleranlage) ........................................................ 36 4.13.2 Wandhydranten ............................................................................................................ 36 4.13.3 Feuerlöscher ................................................................................................................ 36

4.14 Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen _____________________________ 37

4.15 Prüfung der haustechnischen Anlagen und Einrichtungen _________________________ 37

5 Abweichungen ........................................................................................................................ 38

6 Zusammenfassung ................................................................................................................ 39

26-005 Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes Brandschutznachweis für die Verbandsgemeindewerke Diez

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Zufahrt

A11T6T,I9K4Am OK Reinstreifen

Retensionsfläche

Muldenversickerung

Döfefncuknegn-

Döfefncuknegn- Döfefncuknegn-

Döfefncuknegn- Döfefncuknegn-

Döfefncuknegn-

Hof

Zufahrt

G13rü4n mda²ch Fläche T11ra2u.7fe5m

Wohnhaus

Pflaster Pflaster trhafuZ gnaguZ F11ir5s,t06m nefiertsnieR

03 g/7tS7 ,5621 61S7,t2g/30 2 PW

11 PPWW

Bestand roT

Gebäude 500m² x 1,30m (Verlusthöhe HQ100) = 650m³ 650m³ / 800m² (mögliche Retensionsfläche) = 0,81m

81cm tiefer Ausschachten als vorhandenes Gelände

50,62m² uA red nI Zaun

wÖaksospeflragsetebru n>d Leonceh pDfelacskteer Zaun

Zaun

Fluchtweg nefiertsnieR Stellplatz 7

Stellplatz 6 SEt-eFlalphlarztez u1g2 Stellplatz 5 SEt-eFlalphlarztez u1g1

Stellplatz 4

+1008,2,873 SEt-eFlalphlarztez u1g0 Stellplatz 3 SEt-eFlalphlarztez u9g Stellplatz 2 Stellplatz 8

Stellplatz 1

STrtaenllp.latz 1 STrtaenllp.latz 2 STrtaenllp.latz 3

trhafuZ SBteehllipnldaetzrt e2n2-Parken

Stellplatz 21

Stellplatz 20

Stellplatz 19 SN

N

W O

S

KBlriinegfkealsten

91S4,t3g / 30cm

Geländer / Stützwand

vorhandene Böschung

Aufstellfläche Wärmepumpe Außen mNootbsitlreosm Legende

betrachtetes Objekt

betrachtetes Objekt

öffentliche Verkehrsfläche befestigte Flächen auf dem Grundstück Zufahrt

Grünfläche Grünfläche 26-005 Projektnummer Stellplatz 18Stellplatz 17 Stellplatz 16Stellplatz 15Stellplatz 14Stellplatz 13

Neubau eines Betriebs- und Verwaltungs- gebäude für die Verbandsgemeindewerke Diez In der Au 9, 65582 Diez

Bauvorhaben

Verbandsgemeindewerke Diez vert. d. Werkleiter Thorsten Lotz Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez

Bauherr

Lageplan

Planinhalt

1:500 4 04.04.2026

Maßstab Seite Planstand

BIC Brandschutz GmbH & Co. KG Mittelstraße 4 | 56414 Obererbach Tel.: +49(0) 6435-3002-0 Fax: +49(0) 6435-3002-22 info@bic-brandschutz.de

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+3,45m

+3,25m B-B

B-B Warten Warten dnaW nekraP

Küchenzeile Warten

Decken- öffnung

gnudlemnA A-A

80x60 80x60

80x60 80x60 60x60 60x60

Decken- öffnung dnawnnerT elibom

90x50

90x50

Decken- öffnung

Decken- öffnung rednäleG dnawnieL

A-A

Decken- öffnung gnusalgrevtseF Festverglasung BRH 0.00m

m00.0 HRB m00.0 HRB m00.0 HRB Eckfenster

1,50x1,50 m00,1 HRB

m00,1 HRB

m00,1 HRB

m00,1 HRB

m00,1 HRB

BRH 1,00m BRH 1,00m m00,1 HRB

m00,1 HRB

m00,1 HRB

m00,1 HRB

m00,1 HRB BRH 1,00m BRH 1,00m BRH 1,00m

gnutsürbretsneF salG

Abstand 2,40m

Schacht

Kopie ortkelE VU Raff Raff Raff Raff

BT 50x50 ffaR

ffaR

ffaR

ffaR

ffaR

ffaR

ffaR

ffaR ffaR

ffaR

ffaR

ffaR

ffaR

Raff Raff -ressaW redneps

Schallschutz Tür + Wand

ztuhcsllahcS dnaW

  • rüT 1.01 Büro 2Pers. 1.14 Pumi 23.2 m² 4.7 m²

1.13 Besprechung/ Krisenstab

33.3 m²

1.02 Büro 1Pers.

17.5 m² 1.15 Werkzeug D öf e fn c u k n e g n- 44.6 m² RWA

Geländer

1.03 Büro 2Pers.

VWI gh. 23.2 m²

VWI gh.

VWI gh. VWI gh. 1.04 Büro 1Pers.

17.5 m²

1.18 Flur

44.3 m²

1.05 Büro 2Pers.

23.2 m² 1.07 Büro 2Pers. 24.3 m²

1.19 Fluchtweg NA Gründach 51.6 m² +3,65m

+3,45m

Luftraum Lager .hg IWV

Attika Attika Höhe 70cm Höhe 90cm

gtS 52 03/77,61 VWI gh. .D iveR 1.12 Sozialraum

36.5 m²

T30-RS

1.11 Teeküche 10.5 m²

+3,45m

1.10 WC-D.

10.3 m²

Revi D.

1.16 WC-B. 5.1 m²

1.09 WC-H. 10.7 m² 1.17 Aktenraum, Abstell, Lager

24.8 m²

Revi D. T30-RS 1.08 Büro 1Pers. 15.8 m²

1.06 Büro Leitung 24.8 m²

Gründach 26-005 NA

Neubau eines Betriebs- und Verwaltungs- gebäude für die Verbandsgemeindewerke Diez A H t ö ti h k e a 90cm In der Au 9, 65582 Diez

Verbandsgemeindewerke Diez vert. d. Werkleiter Thorsten Lotz Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez

Obergeschoss

1:200 5 04.04.2026

05,22

21,40

Büro- und Verwaltungsnutzung

OG ~168 m²

EG ~ 80 m²

∑ ~248 m²

Büro- und Verwaltungsnutzung

~288 m²

m 42~ WR

N

W O

S

RW bis NA EG ~26 m

Legende

feuerhemmende T30-RS Rauchschutztür Bauteil F30-AB Nutzungseinheit Technikraum Rauchabzugsflächen Lichtkuppel notwendige Treppe notwendige Außentreppe

  1. Rettungsweg
  2. Rettungsweg

Feuerlöscher

Bedienstelle RWA Rauch- und Wärme- abzugsanlage

Projektnummer

Bauvorhaben

Bauherr

Planinhalt

Maßstab Seite Planstand

Obergeschoss

BIC Brandschutz GmbH & Co. KG A ~482 m² Mittelstraße 4 | 56414 Obererbach Tel.: +49(0) 6435-3002-0 Fax: +49(0) 6435-3002-22 info@bic-brandschutz.de

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+0,00m -0,15m B-B

B-B Warten

A-A

Abstand 2,40m

Info

DU

DU

C-C C-C 05x09 80x60

90x50

Lager Stiefel etc.

Umkleide m00.1 HRB

m00.1 HRB

m00.1 HRBppiK

m00.1 HRB BRH 1.00m BRH 1.00m

BRH 1.00m BRH 1.00m BRH 1.00m BRH 1.00m BRH 1.00m 05x09 06x08 06x08 06x06 06x06 Raff Raff

WC

Raff

Raff ffaR

ffaR

ffaR

ffaR 107,944 108,057 108,480 108,022 107,938

108,430

Grünfläche

107,792 (B) 107,870

0.01 Fernwirkanlage 0.12 erste Hilfe 27.3 m² 9.9 m² 0.14 Kopie 6.1 m² Grünfläche

0.11 Pumi 4.9 m²

107,679 0.09 Windfang 14.4 m² 107,615 (B)

Schacht 0.16 Flur 0.03 Umkleide D. 23.1 m² 13.1 m²

6 Stg 0.07 Heizung + HAR/ Serverraum FWA 16/30 50.7 m² 107,386 (B) 107,470 (B) vorhandene Böschung

Grünfläche 108,546 0.04 Aufenthalt 108,511 108,612 108,422 29.2 m²

Grünfläche

108,587 108,590

108,46

108,563 wassergebundene Decke Ökopflaster > Lochpflaster

Sprinter Höhen: H3: 3,00m

Durchfahrtshöhe 3,50m 24Stg 18,2 x 30cm

Stahltreppe

108,43

Fenster schließen Mauerwerk F30

108,43

108,161 eßartS 108,160

109,34 ± 0,00m

108,135

DU

108,219 nefiertsnieR

Rampe 6% Rampe 6% Rampe 6%

Geländer 108,46 Zugang Monteure

gtS 52 03/77,61 Küchenzeile

108,76 109,12 gnaguZ roT

2 PW

1 PW Zufahrt

VWI gh. Revi D.

ca. 108,40 reuamztütS Zaun

107,713 (B)

20Stg 17,25 x 28cm

Stiefelwasch- anlage

Zaun GO gnugarksuA

rednäleG Aufstellfläche Wärmepumpe Außen

Geländer 6Stg 17,2/30 SN Grünfläche später Bürofläche

mobiles Notstrom nefiertsnieR

.hg IWV .hg IWV

.hg IWV .hg IWV KBlriinegfkealsten

108,073

9Stg 14,3 / 30cm

.D iveR .D iveR Stellplatz 7

Stellplatz 6 Stellplatz 12 E-Fahrzeug

Stellplatz 5 Stellplatz 11 E-Fahrzeug

Stellplatz 4

Stellplatz 10 E-Fahrzeug

Stellplatz 3 Stellplatz 9 E-Fahrzeug

Stellplatz 2

Stellplatz 8

Stellplatz 1

Stellplatz 1 Stellplatz 2 Stellplatz 3 Tran. Tran. Tran.

Zaun

Stellplatz 22 Behinderten-Parken trhafhcruD Reinstreifen

0.13 Aktenraum EG/Fernwirkanlage 36.4 m²

0.10 Flur 3.8 m²

0.02 Meisterbüro wassergebundene Decke 24.5 m² Ökopflaster > Lochpflaster

Geländer / Stützwand

0.08 Server-Raum

16.0 m²

0.05 Umkleide H. 43.6 m² 0.06 Lager 23.8 m² Lager 109,34 ± 0,00m

Tür neu gnagnietpuaH 0.15 Trh 32.8 m²

retiebratiM nekraP roT roT T30-RS

NA

T30-RS

T30-RS

NA

26-005

Neubau eines Betriebs- und Verwaltungs- gebäude für die Verbandsgemeindewerke Diez In der Au 9, 65582 Diez

Verbandsgemeindewerke Diez vert. d. Werkleiter Thorsten Lotz Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez

Erdgeschoss

Fenster in F30-AB schließen

1:200 6 04.04.2026

05,22

21,40

Büro- und Verwaltungsnutzung

OG ~168 m²

EG ~ 80 m²

∑ ~248 m² Büro- und Verwaltungsnutzung

~277 m²

Überdachung: Stahlbetondecke in F30-A m 42~ WR

N

W O

S

Erdgeschoss

A ~437 m²

05,7

Legende

feuerhemmende T30-RS Rauchschutztür Bauteil F30-AB Nutzungseinheit Technikraum notwendige Treppe notwendige Außentreppe

  1. Rettungsweg
  2. Rettungsweg

Feuerlöscher

Bedienstelle RWA

Projektnummer

Bauvorhaben

Bauherr

Planinhalt

Maßstab Seite Planstand

BIC Brandschutz GmbH & Co. KG Mittelstraße 4 | 56414 Obererbach Tel.: +49(0) 6435-3002-0 Fax: +49(0) 6435-3002-22 info@bic-brandschutz.de

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+116.94 +7.60

+116.24 +6.90

+115.06

+3.95 +113.29 +112.755 +3.45 +112.59 +112.79 +3.45 +3.25

keine Dämmung> ISO-Korb

Mercedes Benz Sprinter H3 H3 Transporter H=3.00m H3 Transporter B=2,50m HQ100 +109.14 +109.34 ±0.00 -0.20 +108.84 +108.43 -0.86

+107.72 70 Deckenöffnung Deckenöffnung

Pumi

Flur

Flur Kopierraum Zufahrt

80 20

86

3.00 25

3.20 3.40

3.45

Unterfahrt Plattformlift 80 2 2 23 50 5 50 cc c cc mm m mm VSFDSAWDSA i eu cb tb r a l ä a täh gb d g m e r h nu et i e m r c r lp sv t b t h a hz a e c f l eä i s t t t sh d uu t i p A n o o i ä nn c e g un n m hdg r t fs de r s t me s Tz e c D c wr c h u e h ke e ü n n i ec c i t gln t k a hu l e g t a n ig g ge

ISO-Korb

12 16305 , , 5 5 ccccc mmmmm BETWS r os t iäa ttd tr rh sie m c l c b nh eh e b da t e oäl l l a n dm g b ämo m dum enn ugp n l g a tte 80 25

25

20 70

2.80

2.60 40

2040

25 OKAT+116.94

OKRD+116.24

RAFF RAFF

NA 2. RW OKAT+113.69 OKAT+113.29 Gründach +112.79 OKRD+112.59 +112.59 +112.79

RAFF RAFF

NA +110.79

OKRD+109.14 +109.34 Rampe 6% +108.40 +108.43 +107.99 Schnitt C-C

Schnitt B-B 09

09 21.45 8.10

07 05 01.1 09 01.1

OKAT+116.94

OKRD+116.24 NE 4 DN 100

RAFF RAFF RAFF RAFF RAFF RAFF RAFF RAFF

+115.06

Fest OKAT+113.69 +113.29 OKRD+112.59 NE 5 DN 100 +112.755

+110.45

+109.34 OKRD+109.14 +109.34 +108.43 +108.07 E 5 ingang +108.45+108.48 Zufahrt +108.195 Parken+107.915 +107.815

Ansicht Westen 09 OKAT+116.94

OKRD+116.24

RAFF RAFF RAFF RAFF RAFF

  1. RW

NE 7 DN 100 OKRD+112.59

RAFF RAFF RAFF RAFF

Zugang Bestand Monteure Zufahrt

Ebene Monteure OKRD+109.14

+108.46 +108.46 Zaun Rampe 6% +107.66 +107.655 +107.85 +108.00 Ebene Parken Ansicht Osten

OKAT+116.94

OKRD+116.24

RAFF RAFF RAFF RAFF

+115.06

Fest

+112.755 OKRD+112.59

RAFF RAFF

90 +110.785 Ansicht Norden M 1:200

OKRD+109.14 +109.35 Ebene Monteure +108.47 HQ100 +108.50 +107.875 +107.79 +107.72 +108.07 Ebene Parken Ansicht Norden 90 NA

NA

1.00

4.40

Aufstellfläche wärmepumpe Aussen

HQ100 WP 1 WP 2

Legende

Bauteil F30-A Nutzungseinheit Rettungsweg

NA 26-005 Projektnummer

Neubau eines Betriebs- und Verwaltungs- gebäude für die Verbandsgemeindewerke Diez In der Au 9, 65582 Diez

Bauvorhaben

Verbandsgemeindewerke Diez vert. d. Werkleiter Thorsten Lotz Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez

Bauherr

Schnitte & Ansichten

Planinhalt

1:250 7 04.04.2026

Maßstab Seite Planstand

BIC Brandschutz GmbH & Co. KG Mittelstraße 4 | 56414 Obererbach Tel.: +49(0) 6435-3002-0 Fax: +49(0) 6435-3002-22 info@bic-brandschutz.de

[Seite 8]

8

1 Einleitung

1.1 Anlass und Beauftragung

Der Bauherr, Verbandsgemeindewerke Diez, vertr. D. Werkleiter Thorsten Lotz

Louise-Seher-Straße 1, in der Louise-Seher-Straße 1 in 65582 Diez beabsichtigt

die Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes für die

Verbandsgemeindewerke Diez, In der Au 9 in 65582 Diez.

Das Gebäude fällt in die Gebäudeklasse 3 und ist keine bauliche Anlage

besonderer Art oder Nutzung (Sonderbau).

Der Unterzeichner wurde vom Bauherrn beauftragt ein Brandschutznachweis für

das betrachtete Gebäude für die Leistungsphasen 1-4 der AHO zu erstellen.

Die Untersuchungen erfolgen insbesondere zur Darstellung eines Brand- und

Rauchabschnittkonzeptes, zur Sicherung und Rauchfreihaltung der Flucht- und

Rettungswege und zur Beurteilung der Maßnahmen der Einsatzmöglichkeiten

der Feuerwehr.

Dieser Nachweis dient als Planungshilfe sowie zur Unterstützung im Bau-

genehmigungsverfahren und soll eine zielorientierte Bewertung des baulichen

und des abwehrenden Brandschutzes der baulichen Anlagen beinhalten.

Etwaige Abweichungen von Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-

Pfalz (LBauO) werden durch gleichwertige Maßnahmen kompensiert.

Rechtsgrundlage für die Einschaltung von Sachverständigen ergibt sich aus

§ 56 (2) der LBauO.

26-005 Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes Brandschutznachweis für die Verbandsgemeindewerke Diez

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9

1.2 Unterlagen, Ortstermine und Vorgespräche

Zur Bearbeitung wurden dem Unterzeichner vom Architekten folgende

Unterlagen zur Verfügung gestellt:

PlaninhaltPlaninhaltDatumDatum PlanstandMaßstab
E-Mail
Obergeschoss13.02.202613.02.20261:100
Erdgeschoss13.02.202613.02.20261:100
Schnitte13.02.202613.02.20261:100
Ansichten13.02.202613.02.20261:100
Lageplan13.02.202613.02.20261:200

Zwischenzeitliche Abstimmung mit dem Bauherrn und Architekten werden in den

Brandschutzplänen dargestellt.

2 Aufgabenbezogene Objektbeschreibung

2.1 Allgemeines / Nutzung

Bei dem betrachteten Neubau handelt es sich um ein zweigeschossiges Büro-

und Verwaltungsgebäude mit den hierfür üblichen Nutzungen (Büro,

Besprechungsraum, Abstellraum, Aktenraum, Sanitärräume etc.) Im

Erdgeschoss werden zudem noch Umkleideräume für die

Außendienstmitarbeiter vorgesehen. Die Abmessungen und Flächen des

betrachteten Gebäudes betragen:

GeschossLängeBreite in m ca.Fläche
in m ca.per CAD ermittelt
in m² ca.
Obergeschoss22,5021,40482
Erdgeschoss22,5021,40613

26-005 Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes Brandschutznachweis für die Verbandsgemeindewerke Diez

[Seite 10]

10

Die Feuerwehr erreicht das Gebäude über die öffentliche Verkehrsfläche „In der

Au“.

2.2 Konstruktion und bauliche Merkmale

Das betrachtete Objekt wird in Massivbauweise errichtet und sieht insgesamt

zwei Geschosse vor. Das Obergeschoss wird über eine notwendige Innentreppe

sowie eine notwendige Außentreppe erschlossen. Die Außenwände werden

massiv mit einer davorliegenden Wärmedämmung und einer Trespa-Verkleidung

errichtet. Bei der Bedachung handelt es sich um eine Stahlbetondecke mit

oberem Abschluss aus Kies.

Zwischen dem Neubau und der Bestandshalle wird eine überdachte Durchfahrt

vorgesehen. Es handelt sich hierbei um eine Stahlbetondecke, welche sich auch

über die westlichen Stellplätze vor der Bestandshalle erstreckt (siehe Lageplan).

3 Baurechtliche Grundlage; brandschutztechnische Untersuchung und

Bemessung

3.1 Baurechtliche Einordnung; gesetzliche Bestimmungen und Beurteilungshilfen

Grundlage für die brandschutztechnische Beurteilung des Objektes ist die

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998, zuletzt

geändert am 19.11.2025. Diese hat ihre Schutzzieldefinition und ihre

Materialanforderung im Allgemeinen auf Wohngebäude und vergleichbare

Nutzungen abgestellt.

Das beurteilungsrelevante Objekt ist gemäß § 2 der LBauO in die

Gebäudeklasse 3 (Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in

dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der

Geländeoberfläche liegt; OK FFB OG = 3,45 m) einzustufen.

26-005 Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes Brandschutznachweis für die Verbandsgemeindewerke Diez

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Im Weiteren handelt es sich um keine bauliche Anlage besonderer Art oder

Nutzung (Sonderbau).

Eine der wichtigsten Aufgaben des Bauordnungsrechtes ist die Wahrung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie besteht u. a. in der Abwehr von

Gefahren, die bei der Nutzung und Unterhaltung baulicher Anlagen entstehen

können. Der vorbeugende bauliche Brandschutz ist dabei ein wesentlicher

Teilaspekt der technischen Gebäudesicherheit.

Entsprechende Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen liegen daher

nicht allein in der Eigenverantwortlichkeit des Betreibers, sondern sind darüber

hinaus von starkem öffentlich-rechtlichem Interesse. Dem entsprechend müssen

bauliche Anlagen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sein,

wobei die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.

Zur Gewährleistung des allgemeinen Brandschutzes wird nach LBauO

Rheinland-Pfalz als Generalklausel des Brandschutzes festgelegt, dass bauliche

Anlagen so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten sind, dass der

Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch

vorgebeugt wird, die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame

Löscharbeiten möglich sind.

Das betrachtete Gebäude wird nach Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

(LBauO) beurteilt. Weitergehende, versicherungstechnische Überlegungen sind

nicht Gegenstand dieses Brandschutznachweises.

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3.2 Literaturquellen

Bauordnungsrechtliche Vorschriften und Richtlinien

  1. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2025
  2. Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungs- anlagen (Leitungsanlagenrichtlinie – LAR), Fassung September 2020
  3. Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungs- anlagen (Lüftungsanlagenrichtlinie – LüAR –), Fassung September 2020
  4. Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr – Fassung Mai 2021
  5. Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL) vom 22.06.1993 zur Anlehnung, da keine technische Baubestimmung mehr
  6. Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 08. April 2020
  7. Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen (AnlPrüfVO) vom 13. Juli 2022, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2023

Technische Regelwerke

  1. DIN 4066 „Hinweisschilder für die Feuerwehr“
  2. DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“
  3. DIN 4844 „Sicherheitskennzeichnung“
  4. DIN EN ISO 23601 „Flucht- und Rettungspläne“
  5. DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“
  6. DIN 14096 „Brandschutzordnung“
  7. DIN 18082 „Feuerschutzabschlüsse-Stahltüren T30-1“
  8. DIN 18095 „Rauchschutztüren-Begriffe und Anforderungen“
  9. DIN 18232-2 „Rauch- und Wärmefreihaltung“ (November 1989)
  10. DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“
  11. Technische Regeln für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“, ASR A2.2
  12. Technische Regeln für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ ASR A1.3

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3.3 Differenzierung Arbeitsschutzgesetz

Es ist grundlegend zu unterscheiden zwischen der Gesetzespyramide im

Baurecht und der Pyramide des Arbeitsschutzrechts:

Systematik Baurecht

Gesetzespyramide

Pyramide des Arbeitsschutzrechts

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Während der Brandschutz in den bauordnungsrechtlichen Rechtsvorschriften der

Gesetzespyramide verankert ist, dienen die, aus dem Arbeitsschutzgesetz

resultierenden, Verordnungen und technischen Regelwerke der Sicherheit und

dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und sind Aufgabe des Arbeitgebers.

Dies bedeutet im Weiteren, dass die Arbeitsschutzverordnungen (ArbStättV,

GefStoffV, etc.) und die daraus resultierenden technischen Regelwerke (ASR,

TRGS, etc.) im bauordnungsrechtlichen Nachweis eines Brandschutzkonzeptes

keine zwingende Anwendung finden.

Weiterhin ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die, aus den

Arbeitsschutzverordnungen resultierenden, technischen Regeln nicht

rechtsverbindlich sind. Bei Einhaltung dieser Regeln wird unterstellt, dass den

zugehörigen Verordnungen entsprochen wird. Dies ist jedoch für den Arbeitgeber

kein muss, wie in § 3a der Arbeitsstättenverordnung deutlich gemacht wird:

…Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die

in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet

der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die

gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten

erreichen.

Somit kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er die technischen

Regelwerke anwendet oder alternative Lösungen entwickelt.

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15

4 Darstellung des Gesamtbrandschutzkonzeptes

4.1 Flächen für die Feuerwehr

Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen

Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und

hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen

herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Die Feuerwehr erreicht das betrachtete Objekt über die öffentliche

Verkehrsfläche „In der Au“. Das betrachtete Objekt liegt an keiner Stelle mehr als

50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Über die befestigten Flächen

auf dem Grundstück kann das Gebäude erreicht werden. Die öffentliche

Verkehrsfläche dient als Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr.

Die öffentliche Verkehrsfläche muss für eine Flächenlast von 16,70 KN/m²

(SLW 30, ohne Schwingbeiwert) ausgelegt sein. Maßgebend für die Aufstell- und

Bewegungsflächen sind die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr in der

Fassung von Mai 2021.

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16

4.2 Löschwasserversorgung

Das betrachtete Objekt hält zwei Vollgeschosse vor. Der erforderliche

Löschwasserbedarf liegt, gemäß Arbeitsblatt W 405, bei

48 m³/h (800 l/min.) für zwei Stunden:

Auszug DVGW Arbeitsblatt W405

Gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405, Ziff. 6.3 dürfen sämtliche

Löschwasserentnahmemöglichkeiten im Umkreis von 300 m um das Objekt

angerechnet werden.

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Da der Bauherr auch gleichzeitig der Wasserversorger in diesem Bereich ist, hat

dieser bis zum Baubeginn die erforderliche Löschwassermenge zu bestätigen.

4.3 Löschwasserrückhaltung

Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich aus

dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 62 Wasserhaushaltsgesetz -

WHG). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit

ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann,

zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können.

Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern

wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) ist in Rheinland-Pfalz als technische

Baubestimmung zurückgezogen. Ein Nachweis gemäß dieser Richtlinie wird

somit nicht mehr geführt. Jedoch wird sich bei den ingenieursmäßigen

Nachweisen der Löschwasserrückhaltung an den Lagerfreimengen der LöRüRL

orientiert. Somit ist eine Löschwasserrückhaltung bei Lagermengen von

• mehr als 100 t wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1

(WGK 1) oder

• mehr als 10 t wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2

(WGK 2) oder

• mehr als 1 t wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3

(WGK 3)

erforderlich.

Da im betrachteten Gebäude keine größeren Mengen wassergefährdender

Stoffe gelagert werden, werden die vorgenannten Grenzmengen nicht erreicht.

Es sind daher keine gesonderten Maßnahmen zur Löschwasser-Rückhaltung zu

treffen.

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4.4 System der äußeren und inneren Abschottung, Anforderungen an Bauteile und

Stoffe

Hinweis:

Feuerwiderstand der Gesamtkonstruktion gemäß DIN 4102-4, Pkt. 1.3:

Die Klassifizierung von Einzelbauteilen nach den Abschnitten 3 bis 8

(DIN 4102-4) setzt voraus, dass die Bauteile, an denen die klassifizierten

Einzelbauteile angeschlossen werden, mindestens derselben

Feuerwiderstandsklasse angehören; ein Träger gehört z. B. nur dann einer

bestimmten Feuerwiderstandsklasse an, wenn auch die Auflager – z. B.

Konsolen -, Unterstützungen – z. B. Stützen oder Wände sowie alle statisch

bedeutsamen Aussteifungen und Verbände der entsprechenden

Feuerwiderstandsklasse angehören.

4.4.1 Äußere Abschottung; Abstandsflächen

Die freien Außenwandflächen müssen zur Grundstücksgrenze die ent-

sprechenden Abstandsflächen, gemäß § 8 LBauO, haben. Die entsprechenden

Abstandsflächennachweise werden vom Architekten geführt und sind den

Baugesuchen zu entnehmen.

4.4.2 Lage und Anordnung von Brandabschnitten

Äußere Brandwand / Gebäudeabschlusswand

Brandwände sind nach § 30 (2) LBauO herzustellen zum Abschluss von

Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der

Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von 5,00 m zu auf

dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften

zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist.

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Das betrachtete Objekt sieht einen Abstand von mehr als 2,50 m zur

Grundstücksgrenze vor. Der Abstand zur Bestandshalle im Süden beträgt

7,50 m, sodass Gebäudeabschlusswände nicht erforderlich werden. Zwischen

dem Neubau und der Bestandshalle wird eine Überdachung vorgesehen. Diese

besteht aus einer Stahlbetondecke. Im Bereich des Rettungsweges aus dem OG

wird ein nichtbrennbarer Aufbau über der Stahlbetondecke vorgesehen. Der

restliche Bereich erhält ein Gründach mit Extensivbegrünung:

Aufbau

Die Abdichtung sowie das Filtervlies sind brennbar, jedoch sind sie erdüberlagert,

sodass Ihnen der Sauerstoff zum Brennen fehlt. Die Überdachung zwischen den

Gebäuden kann somit als nichtbrennbar angesehen werden. Bei den

Gebäudeteilen handelt es sich daher um zwei Brandabschnitte.

Gebäudetrennwände / Innere Brandwände

Oberirdische Geschosse nach LBauO

Nach LBauO § 30 (2) sind Brandwände innerhalb ausgedehnter Gebäude in

Abständen von höchstens 60 m herzustellen. Größere Abstände können

zugelassen werden, wenn es die Benutzung des Gebäudes erfordert und der

Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist. Hierdurch ergibt sich eine

maximal mögliche Brandabschnittsfläche von 2.400 m² (60 m x 40 m).

Das betrachtete Objekt ist 22,50 m lang bei einer Breite von maximal 21,40 m,

sodass innere Brandwände nicht erforderlich werden.

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4.4.3 Tragende Wände und Stützen

Gemäß § 27 (1) LBauO müssen tragende und aussteifende Wände und ihre

Unterstützungen im Brandfall zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen und

wirksamen Löscharbeiten ausreichend lang standsicher sein. Sie sind bei

Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend (F30-B) herzustellen; dies gilt

nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume

befinden.

Die tragende und aussteifende Konstruktion im Erdgeschoss wird in

Massivbauweise (Mauerwerk und Stahlbeton) in F30-AB errichtet, sodass den

Anforderungen der LBauO entsprochen wird. An die Tragkonstruktion im

Obergeschoss werden zunächst keine Anforderungen gestellt, da es sich um ein

oberstes Geschoss im Dachraum handelt. Über die Anforderungen der LBauO

hinaus, wird auch das Obergeschoss in Massivbauweise in F30-AB errichtet.

4.4.4 Trennwände / Technikräume

Trennwände sind nach § 29 LBauO als raumabschließende Bauteile zur

Verhinderung der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen herzustellen

• zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden

Räumen,

• zwischen sonstigen Nutzungseinheiten.

Sie sind in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend (F30-B) zu errichten

und vom Rohfußboden bis zur Rohdecke; im Dachraum bis unter die Dachhaut

zu führen. Türen in diesen Wänden müssen als T30-Türen errichtet werden.

Die Trennwände des betrachteten Gebäudes werden in Massiv- und/oder

Trockenbauweise in F30-AB errichtet. Sie sind vom Rohfußboden bis unter die

Rohdecke zu führen. Die Türen in den Trennwänden werden als T30-RS-Türen

ausgeführt, sodass den vorgenannten Anforderungen entsprochen wird.

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4.4.5 Außenwände

Gemäß LBauO werden in den Gebäudeklassen 1-3 keine Anforderungen an die

Außenwände gestellt, sodass normalentflammbare Baustoffe (B2) zulässig sind.

Die Außenwände werden massiv (Mauerwerk und Stahlbeton) errichtet und sind

nichtbrennbar. Vor den massiven Außenwänden wird entweder eine Verkleidung

(B1-Baustoff) mit dahinterliegender Mineralwolldämmung (A-Baustoff) oder ein

Wärmedämmverbundsystem vorgesehen. Die abschließende Entscheidung

hierüber trifft der Bauherr in der Leistungsphase 5. Sofern ein WDVS vorgesehen

wird, sind Brandriegel entsprechend der Zulassung des Produktes vorzusehen.

Den Anforderungen der LBauO wird entsprochen.

4.4.6 Decken

Decken müssen nach § 31 (1) LBauO als tragende und raumabschließende

Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und

widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; dies gilt auch für ihre

Unterstützungen, für den Raumabschluss nur soweit erforderlich. Sie sind bei

Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend (F30-B) herzustellen. Dies gilt

nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume

befinden.

Die Decke zwischen Erd- und Obergeschoss wird als Stahlbetondecke in F30-A

ausgeführt, sodass den vorgenannten Anforderungen entsprochen wird.

4.4.7 Installationsschächte

Die geplanten Leitungen innerhalb der einzelnen Steigeschächte (Teeküche,

Sanitärräume) werden jeweils in den Deckenebenen geschottet, sodass keine

Anforderungen an die Schachtwände gestellt werden. Im Obergeschoss befindet

sich ein Schacht neben dem Aufzug.

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Dieser ist offen zum Technikraum im Erdgeschoss und wird daher vom

Obergeschoss durch massive Trennwände in F30-AB getrennt.

4.4.8 Bedachungen

Die Bedachungen müssen nach § 32, LBauO gegen Flugfeuer und strahlende

Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Dächer erfüllen die

Anforderungen an harte Bedachungen, wenn sie gemäß DIN 4102-7 oder DIN

4102-4, Pkt. 11.4 hergestellt sind. Diese Anforderung gilt nicht für erforderliche

Rauch- und Wärmeabzugsflächen.

Gründächer

Gründächer sind als Bedachung nur zulässig, wenn sie gegen Flugfeuer und

strahlende Wärme widerstandsfähig sind. Dächer mit Intensivbegrünung und

Dachgärten – also solche, die bewässert und gepflegt werden und die in der

Regel eine dicke Substratschicht aufweisen – sind ohne weiteres als wider-

standsfähig einzustufen.

Bei Dächern mit Extensivbegrünung durch überwiegend niedrig wachsende

Pflanzen, wie z.B. Gras, Sedum oder Eriken sind zusätzliche Maßnahmen gegen

eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder strahlende Wärme zu treffen. Sie

entsprechen den Anforderungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• eine ≥ 3 cm dicke Schicht Substrat mit einem Anteil von höchstens 20%

(Masseanteil) organischer Bestandteile vorhanden ist

• Gebäudeabschlusswände, Brandwände oder Wände, die anstelle von

Brandwänden zulässig sind, ≥ 30 cm über das begrünte Dach, bezogen

auf Oberkante Substrat bzw. Erde, geführt werden oder, sofern diese

Wände nicht über Dach geführt werden müssen, eine ≥ 30 cm hohe

Aufkantung aus nichtbrennbaren Baustoffen bzw. ein ≥ 1,00 m breiter

Streifen aus massiven Platten oder Grobkies vorhanden ist

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• vor Öffnungen in der Dachfläche und vor Wänden mit Öffnungen ein

≥ 0,50 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies angeordnet

ist, oder die Brüstung der Wandöffnung ≥ 0,8 m über Oberkante Substrat

liegt

• bei traufseitig aneinandergebauten Gebäuden ist im Bereich der Traufe

ein in der Horizontalen gemessener mindestens 1,00 m breiter Streifen

nachhaltig unbegrünt zu lassen und mit einer Dachhaut aus nicht

brennbaren Baustoffen zu versehen

Das Hauptdach besteht aus einer Stahlbeton-Dachdecke mit oberseitiger

Dämmung und oberen Abschluss aus Kies. Die Überdachung wird als

ungedämmte Stahlbeton-Dachdecke mit oberem Abschluss als Gründächer mit

Extensivbegrünung errichtet. Die vorgenannten Anforderungen für Gründächer

zu beachten. Im Bereich des Rettungsweges aus dem OG erhält die

Überdachung einen nichtbrennbaren Aufbau.

Dächer von Anbauten

Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht

mindestens feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstands von

5 m von diesen Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die

Decken des höheren Gebäudeteils.

Es sind keine Dächer von Anbauten vorhanden.

4.4.9 Notwendige Treppen

Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes muss über

mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen

können verlangt werden, wenn dies zur Rettung von Menschen im Brandfall

erforderlich ist.

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Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen nach § 33 (4) LBauO in

Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen (A-Baustoffe)

oder feuerhemmend (F30-B) hergestellt werden.

Die geplanten notwendigen Treppen (innen und außen) werden als

Stahlbetontreppen in F30-A ausgeführt, sodass den Anforderungen der LBauO

entsprochen wird.

4.4.10 Notwendige Treppenräume

Jede notwendige Treppe im Innern von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5

muss nach § 34 (1) LBauO zur Sicherstellung der Rettungswege aus den

Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen

(notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet

und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall

ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen

Treppenraum zulässig

• in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

• für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben

Wohnung oder derselben Nutzungseinheit mit einer Nutzfläche von

insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn die Rettung von Menschen aus

den über diese Treppen zugänglichen Räumen noch auf andere Weise

gewährleistet ist,

• als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im

Brandfall nicht gefährdet werden kann.

Die notwendige Innentreppe befindet sich innerhalb einer Nutzungseinheit,

welche sich über zwei Geschosse erstreckt. In jedem Geschoss befinden sich

weitere Rettungswege, jedoch liegt die Fläche der Nutzungseinheit mit 248 m²

oberhalb von 200 m², sodass eine Abweichung von § 34 (1) LBauO vorliegt.

Hiergegen bestehen keine Bedenken, da

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• im Erdgeschoss zwar 80 m² vorhanden sind, es sich jedoch um keine

Aufenthaltsräume handelt (Windfang, Pumi, erste Hilfe, Flur, Trh),

• 36 m² im OG aus WC-Räumen besteht,

• die benachbarte Nutzungseinheit im Obergeschoss über zwei Türen in

unterschiedlicher Richtung zugänglich ist und einen baulichen

Rettungsweg vorhält,

• zur erhöhten Sicherheit des Rettungsweges ein Rauchabzug mit einer

lichten Öffnungsfläche von 1,00 m² im Dach vorgesehen wird, welcher

automatisch und manuell (EG & OG) ausgelöst wird.

4.4.11 Notwendige Flure

Nach § 35 (1) LBauO müssen Flure, über die Rettungswege von

Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu

notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen (notwendige

Flure), so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall

ausreichend lang möglich ist. Als notwendige Flure gelten nicht

• Flure innerhalb von Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten

vergleichbarer Größe,

• Flure in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

• Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder

Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss

nicht mehr als 400 m² beträgt.

Die Büro- und Verwaltungsnutzungseinheiten im Betriebs- und

Verwaltungsgebäudes liegen mit ihren Flächen unterhalb von 400 m², sodass

notwendige Flure nicht erforderlich werden.

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4.4.12 Aufzüge

Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen nach § 36 (1) LBauO eigene Schächte

haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu

verhindern. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Die

Fahrschächte von Aufzügen im Innern von Gebäuden müssen

raumabschließende Wände haben, die den Wänden notwendiger Treppenräume

nach § 34 Abs. 6 Satz 1 entsprechen, mindestens jedoch Wände gemäß § 35

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 haben (F30-B). Verkleidungen der Innenseiten müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Der Aufzug befindet sich in allen Geschossen innerhalb einer Fahrschachtes. Die

Fahrschachtwände werden massiv (Mauerwerk und Stahlbeton) in F30-AB

errichtet, sodass den vorgenannten Anforderungen entsprochen wird.

Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden

sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse

übertragen werden können. Die Fahrschachttüren müssen der DIN 18090-18092

entsprechen.

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Prinzipskizze - Aufzug nicht im Treppenraum

Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit

einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschacht-

grundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Diese Öffnung darf einen

Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer

geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der

Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch

Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

Berechnung Rauchabzugsöffnung Aufzug Büroturm

Fläche Fahrschacht = 3,23 m²

3,23 m² x 0,025 = 0,08 m² → 0,10 m²

Die erforderliche Rauchabzugsöffnung muss bauseits vorgesehen werden.

Weiterhin ist eine statische Brandfallsteuerung vorzusehen.

26-005 Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes Brandschutznachweis für die Verbandsgemeindewerke Diez F a h r s c h a c h tw ä n d e n a c h H B O , A n la g e 1 : F 3 0 / F 9 0

R a u c h a b le itu n g s ö ffn u n g : 2 ,5 v .H . d e r S c h a c h tflä c h e m in d . 0 ,1 m ²

T ü r e n u n d F a h r s c h a c h t- a b s c h lü s s e g e m ä ß : D IN 1 8 0 9 0 - 1 8 0 9 2 D IN 4 1 0 2 -5

F a h r k o r b , E in b a u u n d S te u e r A u fz u g s tü r e n n a c h A n la g e 6 .1 z u r B a u r e g e llis te u n g d e r T“ üT r3 e0 n , w -R S ie ”

[Seite 28]

28

4.5 Lage, Anordnung und Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege

4.5.1 Erster und zweiter Flucht- und Rettungsweg

Nach § 15 (4) LBauO muss jede Nutzungseinheit, mit einem oder mehreren

Aufenthaltsräumen, in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander

unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Die Rettungswege müssen bei

Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige

Treppe führen (erster Rettungsweg). Bei Gebäuden, die nicht Hochhäuser sind,

darf der zweite Rettungsweg über mit Rettungsgeräten der Feuerwehr

erreichbare Stellen (Oberkante der Brüstung eines notwendigen Fensters oder

sonstige geeignete Stellen) führen. Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege

dienen, müssen nach § 37 (2) LBauO im Lichten 0,90 m x 1,20 m groß sein. Ihre

Brüstungshöhe darf 1,20 m nicht überschreiten.

Jede Nutzungseinheit im Obergeschoss hält einen baulichen Rettungsweg über

die notwendige Innentreppe bzw. die notwendige Außentreppe vor. Der zweite

Rettungsweg führt jeweils über die benachbarte Nutzungseinheit und deren

notwendige Treppe, sodass jede Nutzungseinheit über zwei bauliche

Rettungswege verlassen werden kann. Gleiches gilt für das Erdgeschoss, in dem

jede Nutzungseinheit einen Notausgang besitzt. Über den wechselseitigen

Zugang sind auch hier zwei bauliche Rettungswege gegeben. Den vorgenannten

Anforderungen wird somit entsprochen.

4.5.2 Rettungsweglängen

Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses muss

nach § 34 (2) mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins

Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Der zweite Rettungsweg ist

in seiner Länge unbegrenzt.

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Die maximale Rettungsweglänge von 35 m wird in dem betrachteten Gebäude

überall eingehalten. Die längsten Rettungswege sind den Brandschutzplänen zu

entnehmen.

4.6 Brandschutztüren

Übersicht Türen mit Brandschutzanforderungen

4.6.1 Verschlossene Türen

Geschlossene Türen in Rettungswegen müssen leicht und ohne Schlüssel zu

öffnen sein. Es muss sichergestellt sein, dass alle Ausgangstüren

unverschlossen sind oder mit einem Panikschloss ausgestattet werden. Dies

betrifft in diesem Bauvorhaben in erster Linie den Ausgang ins Freie aus dem

notwendigen Treppenraum. Die abschließende Entscheidung hierrüber trifft der

Bauherr.

4.6.2 Türen mit Offenhaltung

Sollen betriebsbedingt Feuer- oder Rauchschutzabschlüsse offengehalten

werden müssen, sind zugelassene Feststellanlagen vorzusehen. Im Brandfall

müssen diese Türen oder Tore über Rauchmelder gesteuert automatisch

schließen.

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Darstellung: Tür mit Feststelleinrichtung

4.6.3 Türschließer, Schließfolgeregler

Türschließer oder Federbänder von Brand- und Rauchschutztüren werden nach

dem Einbau so eingestellt, dass die Türen gemäß Normvorgabe mit der

Schlossfalle in die Zarge einrasten. Zweiflüglige Brand- und Rauchschutztüren

werden mit einem bauaufsichtlichen zugelassenen Schließfolgeregler versehen.

Die sachgerechte Schließung der Schleusentüren ist zu gewährleisten. Da

Rauchschutztüren und T30-RS-Türen sehr dicht sind, kann es vorkommen, dass

nicht genügend Luft aus der Schleuse entweicht und die Türen nicht ins Schloss

fallen. Gegebenenfalls werden F90-Überströmklappen erforderlich.

4.6.4 Sonstiges

Brandschutztüren ohne Rauchschutzfunktion benötigen mindestens eine 3-seitig

umlaufende Dichtung. Mit dem Anschrauben von Schildern, Dekorationen oder

ähnlichem erlöschen die Zulassung der Türen. Ausgenommen hiervon sind

nachrüstbare Rauchschutzschienen mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung

bzw. allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnis. Türen mit Brandschutz-

anforderungen benötigen immer einen Zylinder. Sollen Türen unverschließbar

ausgeführt werden, sind Blindzylinder vorzusehen.

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Grundsätzlich sind alle Türen mit Brandschutzanforderung in vorgegebenen

Intervallen von einer Fachfirma zu warten.

4.7 Höchstzulässige Zahl der Nutzer

Eine höchstzulässige Zahl der Nutzer ist gemäß LBauO nicht festzulegen.

4.8 Anforderungen an Leitungsanlagen

Im Sinne der Vermeidung von Zündgefahren wird eine elektronische Ausstattung

des beurteilungsrelevanten Objektes entsprechend den hierfür geltenden Regeln

des VDE vorausgesetzt.

Hinsichtlich der Verlegung von Leitungsanlagen (im Wesentlichen Kabel- und

Rohrleitungen auch innerhalb von Installations-schächten und –kanälen) sowie

den zugehörigen Armaturen, Hausanschluss-einrichtungen, Mess-, Steuer- und

Regeleinrichtungen, Verteilungen und Dämmstoffen, wird auf die Richtlinie über

brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungs-

anlagenrichtlinie – LAR), eingeführt als technische Baubestimmung, verwiesen.

Nachfolgend werden Möglichkeiten der Abschottung angegeben:

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Durchdringungen von Leitungsanlagen durch Bauteile mit Anforderungen an den

Feuerwiderstand, sind entsprechend der LAR abzuschotten. Generell muss

verlangt werden, dass sämtliche elektrische Anlagen nach den gültigen VDE-

Bestimmungen installiert werden.

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4.9 Lüftungsanlagen / Be- und Entlüftung des Gebäudes

Das betrachtete Objekt wird mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet.

Nach Ziffer 6.4.1 M-LüAR müssen innerhalb von Gebäuden Ventilatoren und

Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen)

aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungs-

einrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere

Geschosse (nicht in Gebäuden der Gebäudeklasse 3) oder Brandabschnitte

führen.

Bei dem betrachteten Gebäude handelt es sich um ein Gebäude der

Gebäudeklasse 3, sodass eine Lüftungszentrale nicht erforderlich ist. Die

Lüftungsanlage wird im Außenbereich auf der Überdachung platziert.

Weitere Anforderungen

Lüftungsanlagen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Ausnahmen können gestattet werden,

wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Die Lüftungsanlagen

müssen den Anforderungen der DIN 4102-6 entsprechen. Lüftungsanlagen

müssen so ausgelegt sein, dass Feuer und Rauch nicht in Treppenräume,

andere Geschosse oder Nutzungseinheiten übertragen wird.

Bei Führung der Lüftungsleitungen durch feuerwiderstandsfähige,

raumabschließende Bauteile (z. B. Trennwände, Brandwände, Decken) sind

Brandschutzklappen zu verwenden, deren Auslöseeinrichtungen die

Brandschutzklappen bei einer Temperatur von ca. 68°-72°C (z. B. schmelzlot-

gesteuert) automatisch schließen. Es können auch Rauchmelder gesteuerte

Brandschutzklappen nach Angabe des Fachplaners verwendet werden.

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Die Lüftungsleitungen und -anlagen, einschließlich notwendiger Absperr-

vorrichtungen, müssen gemäß der bauaufsichtlichen Richtlinie über

brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungs-

anlagen-Richtlinie LüAR), eingeführt als technische Baubestimmung,

hergestellt sein.

Weiterhin ist ein Kanalrauchmelder im Hauptkanal vorzusehen, welche die

Lüftungsanlage im Brandfall abschaltet.

4.10 Photovoltaik

Die Planung sieht eine PV-Anlage auf dem Hauptdach vor. Die Anforderungen

der DIN VDE 0100-712 sind zu beachten. Alle weiteren Angaben werden vom

Elektrofachplaner festgelegt.

4.11 Heizung

Der betrachtete Neubau erhält eine Wärmepumpe. Es werden keine weiteren

Anforderungen gestellt. Die Wasserboiler sowie weitere Technik werden

innerhalb des Heizungsraumes im Erdgeschoss platziert, welcher in F30-AB/

T30-RS von den angrenzenden Räumen getrennt wird.

4.12 Sicherheitstechnische Anlagen

4.12.1 Sicherheitsbeleuchtung / Kennzeichnung der Rettungswege

Kennzeichnung der Rettungswege

Sämtliche Fluchtwege müssen, gemäß ASR A1.3 und DIN 4844, deutlich sichtbar

gekennzeichnet werden. Die Beschilderung ist so anzubringen, dass diese gut

zu erkennen ist. Sie muss beleuchtet oder hinterleuchtet sein.

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Das Gesamtgebäude ist mit akkugepufferten hinterleuchteten

Rettungswegkennzeichen zu versehen.

Sicherheitsbeleuchtung

Die Forderung einer Sicherheitsbeleuchtung lässt sich nur über die

Arbeitsstättenverordnung herleiten. Die LBauO trifft hierüber keine Aussagen.

Nach ASR A3.4/3 gilt: In Arbeitsstätten, in denen durch den Ausfall der

Allgemeinbeleuchtung Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet

ist, wird eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

Aufgrund der vielen Fenster und Lichtkuppeln wird eine Sicherheitsbeleuchtung

nicht erforderlich. Im innenliegenden Flur im Erdgeschoss wird durch Platzierung

hinterleuchteter Rettungswegkennzeichen eine ausreichende Belichtung zum

Flüchten erreicht.

4.12.2 Sicherheitsstromversorgung

Die hinterleuchteten Rettungswegkennzeichen können einzeln akkugepuffert

ausgeführt werden. Eine zentrale Sicherheitsstromversorgung wird nicht

erforderlich.

4.12.3 Brandmeldeanlage / Rauchwarnmelder

Eine Brandmeldeanlage wird gemäß LBauO nicht erforderlich.

4.12.4 Blitzschutzanlage

Für das beurteilungsrelevante Objekt ist durch einen Elektrofachplaner zu prüfen,

ob eine Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305 / VDE 0185-305 Teil 1-4

erforderlich ist oder ob Fundamenterder ausreichend sind.

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4.13 Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung

4.13.1 Selbsttätige Feuerlöschanlage (Sprinkleranlage)

Eine selbsttätige Feuerlöschanlage wird, gemäß der LBauO nicht erforderlich.

4.13.2 Wandhydranten

Auf Grundlage der LBauO werden Wandhydranten nicht erforderlich.

4.13.3 Feuerlöscher

Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind an geeigneten Stellen tragbare

Feuerlöscher nach DIN EN 3 gut sichtbar und ständig einsatzbereit in

ausreichender Anzahl vorzuhalten. Die Ausstattung mit tragbaren Feuerlöschern

soll sich nach der ASR A2.2 richten. Dieses Regelwerk ist für die Ausrüstung von

Arbeitsstätten mit Feuerlöschern bestimmt. Die Feuerlöscher müssen

gleichmäßig im Gebäude verteilt sein. Als Berechnungshilfe wurde ein

Feuerlöscher mit 12 Löschmitteleinheiten gewählt. Für das betrachtete Objekt

ergibt sich somit folgende Grundausstattung:

Flächeerf.Anzahl
Geschoss / Bereich
in m² ca.LE*)Feuerlöscher
Obergeschoss482212
Erdgeschoss437212

*) Löschmitteleinheit (LE) ist eine Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren.

Bei dem betrachteten Objekt liegt aufgrund der Nutzung und Einrichtung keine

erhöhte Brandgefährdung gemäß Ziffer 6.1 ASR A2.2 vor, sodass sich keine

zusätzlichen Maßnahmen gegenüber der normalen Brandgefährdung ergeben.

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Die Standortvorschläge der Feuerlöscher sind den Brandschutzplänen zu

entnehmen. In den Brandschutzplänen ist die Grundausstattung nach ASR

eingetragen. Durch die Beurteilung eines Fachplaners/Sicherheitsbeauftragten

können sich weitere Feuerlöscher ergeben.

Die Feuerlöscher müssen leicht zugänglich und übersichtlich in einer Griffhöhe

von 80 cm bis 120 cm bereitgehalten werden. Feuerlöscher müssen regelmäßig,

alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen nach EN 3 gewartet und geprüft

werden. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist ein Nachweis zu führen, der in

Form einer Prüfplakette erbracht werden kann.

4.14 Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und

Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen

Eine Brandschutzordnung, Feuerwehr-, Flucht- und Rettungspläne sowie ein

Brandschutzbeauftragter werden gemäß LBauO nicht erforderlich.

4.15 Prüfung der haustechnischen Anlagen und Einrichtungen

Das betrachtete Objekt fällt nicht in den Geltungsbereich der Landesverordnung

über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO).

Die Feuerlöscher sowie der Rauchabzug sind regelmäßig zu prüfen. Über diese

Prüfungen sind Berichte anzufertigen und aufzubewahren. Die sich aus den

Prüfungen ergebenden Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist zu

beseitigen.

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5 Abweichungen

I. Abweichung von § 34 (1) LBauO – notwendige Treppenräume – Kapitel 4.4.10

Die notwendige Innentreppe befindet sich innerhalb einer Nutzungseinheit,

welche mit 248 m² oberhalb von 200 m² liegt.

Kompensation/Erläuterung

• Im Erdgeschoss sind zwar 80 m² vorhanden, jedoch handelt es sich um

keine Aufenthaltsräume (Windfang, Pumi, erste Hilfe, Flur, Trh).

• 36 m² im OG bestehen aus WC-Räumen.

• Die benachbarte Nutzungseinheit im Obergeschoss ist über zwei Türen in

unterschiedlicher Richtung zugänglich und hält einen baulichen

Rettungsweg vor.

• Zur erhöhten Sicherheit des Rettungsweges wird ein Rauchabzug mit

einer lichten Öffnungsfläche von 1,00 m² im Dach vorgesehen, welcher

automatisch und manuell (EG & OG) ausgelöst wird.

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6 Zusammenfassung

Die BIC Brandschutz GmbH & Co. KG wurde beauftragt, einen

Brandschutznachweis für den Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes für

die Verbandsgemeindewerke Diez In der Au 9 in 65582 Diez zu erstellen.

Bei Beachtung aller im Rahmen dieses Nachweises aufgezeigten, baulichen,

abwehrenden und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen bestehen seitens

des Unterzeichnerbüros keine Bedenken gegen den geplanten Neubau.

Das vorliegende Brandschutznachweis gilt ausschließlich für die dargelegten

Nutzungsbedingungen. Ohne vorherige Prüfung ist eine Übertragung der

Ergebnisse auf andere bauliche Anlagen nicht möglich.

Aufgestellt: Obererbach, den 04.04.2026

Sebastian Bendel

M.Eng. Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik

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Anlage

Zuordnung der im bauaufsichtlichen Verfahren verwendeten verbalen Anforderungen zu den entsprechenden nationalen und europäischen Klassen.

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Legende für die in den Checklisten und im Brandschutznachweis verwendeten

Abkürzungen einschließlich Klassifizierungen auf nationaler Ebene.

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Legende für Klassifizierungskriterien auf europäischer Ebene nach DIN EN 13501.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung