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Anlage [Vertragserfüllungsbürgschaft]
Vertragserfüllungsbürgschaft
Der Auftragnehmer
und
der Auftraggeber
Klinikum Westmünsterland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Herrn Dr. Björn Büttner und Herrn Holger Winter, Wüllener Straße 99a, 48683 Ahaus,
haben am […] 2026 einen Bauvertrag betreffend das Bauvorhaben
Fenster-, Außentür- und Sonnenschutzelemente St. Marien-Krankenhaus Ahaus, Umbau und Erweiterung (3. Bauabschnitt)
geschlossen.
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die Ver- tragserfüllung zu leisten. Der Auftragnehmer leistet diese Sicherheit in Form dieser Bürg- schaft.
Dies vorausgeschickt, übernimmt der Bürge
für die Erfüllung des Vertrags einschließlich etwaiger Leistungsänderungen oder Nach- träge, Vertragsstrafe- und Schadenersatzansprüche, Regress- und Freistellungsansprüche jeder Art, soweit der Auftraggeber durch Dritte spätestens mit der Abnahme in Anspruch genommen wird, die Rückerstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen, Ansprüche auf Mängelbeseitigung vor der Abnahme und für Ansprüche aus bei Abnahme vorbehalte-
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Anlage [Vertragserfüllungsbürgschaft]
nen Mängeln und Restleistungen und die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen,
die unbefristete, selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft und verpflichtet sich, je- den Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
EUR […] (in Worten: […] Euro)
an den Auftraggeber zu zahlen. Der Bürge kann aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ist ausge- schlossen.
Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, wird verzich- tet. Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit gilt nicht in den Fällen des § 123 BGB. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird ebenfalls verzichtet.
Haften mehrere Bürgen für die Ansprüche des Auftraggebers, so haftet jeder Einzelne un- abhängig von etwaigen Zahlungen der anderen Bürgen auf den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft bis alle von ihm verbürgten Ansprüche des Auftraggebers voll- ständig erfüllt sind.
Es ist deutsches Recht vereinbart. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Ort des Bau- vorhabens, soweit gesetzlich zulässig.
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Bürgen)
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