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Anlage [Mängelansprüchebürgschaft]
Mängelansprüchebürgschaft
Der Auftragnehmer
und
der Auftraggeber
Klinikum Westmünsterland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Herrn Dr. Björn Büttner und Herrn Holger Winter, Wüllener Straße 99a, 48683 Ahaus,
haben am […] 2026 einen Bauvertrag betreffend das Bauvorhaben
Fenster-, Außentür- und Sonnenschutzelemente St. Marien-Krankenhaus Ahaus, Umbau und Erweiterung (3. Bauabschnitt)
geschlossen.
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche zu leisten. Der Auftragnehmer leistet diese Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.
Dies vorausgeschickt, übernimmt der Bürge
für die Erfüllung sämtlicher Mängelansprüche, insbesondere Nacherfüllung von nach der Abnahme festgestellten Mängeln und Restleistungen (ausgenommen sind Mängelansprü- che aus bei der Abnahme vorbehaltenen Mängeln und Restleistungen), Schadenersatz, Kostenvorschuss sowie Minderung, die Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers wegen erfolgter aber wiederum mangelhafter Nacherfüllung des Auftragnehmers, Regress- und
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Anlage [Mängelansprüchebürgschaft]
Freistellungsansprüche jeder Art, soweit der Auftraggeber durch Dritte nach Abnahme in Anspruch genommen wird sowie ausgeführter Nachtragsleistungen aus diesem Vertrag,
die unbefristete, selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft und verpflichtet sich, je- den Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
EUR […] (in Worten: […] Euro)
an den Auftraggeber zu zahlen. Der Bürge kann aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ist ausge- schlossen.
Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, wird verzich- tet. Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit gilt nicht in den Fällen des § 123 BGB. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird ebenfalls verzichtet.
Haften mehrere Bürgen für die Ansprüche des Auftraggebers, so haftet jeder Einzelne un- abhängig von etwaigen Zahlungen der anderen Bürgen auf den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft bis alle von ihm verbürgten Ansprüche des Auftraggebers voll- ständig erfüllt sind.
Es ist deutsches Recht vereinbart. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Ort des Bau- vorhabens, soweit gesetzlich zulässig.
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Bürgen)
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