Anlage zum RS 131a Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Felssicherungsarbeiten an der L152 zwischen Bad Säckingen und Rippolingen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.10.2026, 08:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.landbw.de

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Bezeichnung der Bauleistung:

L152 FELS Bad Säckingen - Rippolingen

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

Erstattung von COVID-19-Pandemie bedingten Mehrkosten

Erstattung von Mehrkosten, die durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurden Mehrkosten, die aufgrund der COVID-19-Pandemie für die nachfolgenden Maßnahmen, die im räumlichen Zusammenhang zur Baustelle stehen, zusätzlich anfallen, werden nicht über die Einheits- / Pauschalpreise, sondern auf Nachweis erstattet.

Unmittelbare persönliche Hygienemaßnahmen:

  • Erweitern von sanitären Anlagen (z.B. zusätzliche Sanitärcontainer) einschließlich erhöhter Verbrauchskosten für Strom und Wasser, soweit der Verbrauch von Strom und Wasser nicht ohnehin vom Auftraggeber getragen wird
  • Lokale Desinfektionsvorrichtungen
  • Hygienebedingte persönliche Schutzbekleidung (Masken, Handschuhe, u.ä.)
  • Hygienemittel

Hygiene unterstützende Maßnahmen:

  • Hinweise und Warntafeln
  • Anpassen der Sozialbereiche (z.B. zusätzliche Wohncontainer auf der Baustelle)
  • Mehraufwand (Anmieten) von Fahrzeugen für den täglichen Personentransport zur Baustelle sowie die Mehrkosten für die Fahrten

Zum Nachweis der entstandenen zusätzlichen Kosten sind vorzugsweise die Rechnungen für die vorgenommenen Maßnahmen, die ggf. auch bei Nachunternehmen erforderlich waren, vorzulegen. Zur Erläuterung der Kausalität zwischen Mehrkosten und COVID-19-Pandemie und des Bezugs der entstandenen Mehrkosten zur konkreten Baustelle genügt im Zweifel eine Eigenerklärung des Auftragnehmers.

Es werden nur solche Kosten erstattet, die sich im marktüblichen Rahmen halten. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Hygienemaßnahmen wird im Zweifelsfall auf die Informationen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) und/oder RKI zurückgegriffen.

Eigenerklärung des Unternehmens Die von mir / uns geltend gemachten Kosten für die o.g. COVID-19-Pandemie bedingten Maßnahmen sind nicht Bestandteil meiner / unserer oder von den Nachunternehmen kalkulierten Einheits- oder Pauschalpreise noch in die Baustellengemeinkosten (BGK) eingerechnet worden.

HVA B-StB Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen 06-20 Seite 1

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