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Beschreibung der Baumaßnahme
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- Allgemeine Beschreibung der Baumaßnahme
1.1. Auszuführende Leistungen
Die ausgeschriebene Leistung umfasst Felssicherungsarbeiten in 2 getrennten Sicherungsbereichen. Die Sicherungsbereiche werden in Sicherungsbereich Stat. 3,355-3,535 und in Sicherungsbereich Stat. 2,400- 2,600 unterschieden.
1.1.1 Sicherungsbereich Stat. 3,355-3,535
– Vernetzung der straßennahen Felsböschung auf ca. 140 Länge. Die Aus- führung erfolgt als dicht aufliegendes, hochfestes Stahldrahtgeflecht mit Randseilen und Mikropfählen. Das Landesamt für Geologie hat in einem ingenieurgeologischen Bericht vom 05.02.2025 (Anlage 1) Vernetzung beschrieben. Genauere Angaben zur Ausführung sind dem Bericht zu entnehmen. – Weiter ist im Sicherungsbereich oberhalb der Vernetzung ein 3-reihiger ca. 190m langer 100kJ Hochenergieschutzzaun zu erstellen. Der Schutzzaun ist ebenfalls im ingenieurgeologischen Bericht vom 05.02.2025 (Anlage 1) aufgeführt. In Absprache mit dem zuständigen Geologen wurden Änderungen in den Spezifikation nach Tabelle 4 durchgeführt. Änderungen: o Ausführung in 3 Zaunreihen o Aufgrund des Reihenüberstands Verlängerung der Zaunlänge um 2x5,00m auf 190,00m und somit Erhöhung der Stützenanz- ahl und Anzahl der Anker. o Durchmesser der Stützenanker auf ᴓ 25 mm o Verankerung der Seitenabspannungen mit 2x GEWI B500B ᴓ 28mm. – Die Lage der Vernetzung sowie des Hochenergiezauns ist im Lageplan Anlage 2 zu entnehmen.
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1.1.2 Sicherungsbereich Stat. 2,400- 2,600
– Neubau eines 120,00m langen 250kJ Hochenergieschutzzauns. Der Zaun ist bergseitig entlang des bestehenden Wanderwegs oberhalb der L 152 zu errichten. Aufgrund des Wanderwegs darf keine talseitige Ab- spannung am Zaun installiert werden. Das Landesamt für Geologie hat in einem ingenieurgeologischen Bericht vom 29.07.2026 (Anlage 3) den Schutzzaun beschrieben. – Prüfung und gegebenenfalls Beräumung von absturzgefährdeten Felsen einer ca. 15m ostwärts zur Zauntrasse liegenden Blockhalde. – Die Lage des Hochenergieschutzzauns sowie der Blockhalde ist im La- geplan Anlage 4 zu entnehmen. – Prüfung und gegebenenfalls Beräumung der Böschungsfläche zwischen Zauntrasse und Straße.
1.2. Ausgeführte Vorarbeiten
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau hat 2 ingenieurgeologi- sche Stellungnahmen zur Felssturzgefährdung der L 152, VNK 8413 004 bis NNK 8413 007 zwischen den Stationen 2,400 bis ca. 3,535 und dessen mögli- cher Verhinderung erstellt. Die Anlagen 1 und 3 beinhalten die Gutachten für die Sicherungsbereiche. Die Gutachten und Bilder dienten als Grundlage der Ausschreibung und sind als Planungsgrundlage für die Kalkulation und Aus- führung zu beachten. Die Änderungen der Zaunspezifikationen im Gutachten vom 05.02.2025 (Anlage 1) sind zu beachten.
1.3. Ausgeführte Leistungen
Keine
1.4. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Das Forstamt der Gemeinde Bad Säckingen führt im gesperrten Bereich Holz- erntearbeiten durch. Hierfür ist vor dem Baustart der Felssicherungsarbeiten bereits ab dem 11.01.2027 die Vollsperrung sowie die Umleitung der L 152 einzurichten. Zum Baustart der Felssicherungsarbeiten am 18.01.2027 werden Forstarbeiten außerhalb des Baubereichs weitergeführt. Die Zufahrt und der Rettungsweg von Säckingen sind frei.
1.5. Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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- Angaben zur Baustelle
2.1. Lage der Baustelle
Die Felssicherungsmaßnahmen im Zuge der L 152 befinden sich auf der Ge- markung Bad Säckingen im Bereich der Netzknoten
VNK 8413 004 und NNK 8413 007 bei Station – 2,400 – 2,500 Errichtung Hochenergiezaun 250kJ; Beräumung – 3,355 – 3,535 Errichtung Hochenergiezaun100kJ; Vernetzung Straßen- böschung.
2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Die Baustelle ist wie folgt zu erreichen: Über die L 152 von Bad Säckingen kom- mend nach Rippolingen. Die Strecke ist für die Arbeiten ab Zufahrt Kavernen- kraftwerk Säckingen/ Bannweg bis Ortsanfang Rippolingen für sämtlichen öf- fentlichen Verkehr zu sperren. Der Baubereich liegt im gesperrten Bereich.
2.3. Zugänge, Zufahrten
Die Kosten für die Wiederinstandsetzung, der durch den Baustellenverkehr be- nutzten Transportwege trägt der Auftragsnehmer. Bei Benutzung von Forstwe- gen ist die Einverständniserklärung des jeweiligen Eigentümers einzuholen. Den betroffenen Anliegern ist jederzeit eine ordnungsgemäße Zufahrtsmöglich- keit zu den Grundstücken zu ermöglichen.
2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver.- und Entsorgungsleitungen
Es sind keine Möglichkeiten auf Anschluss an Ver.- und Entsorgungsleitungen vorhanden. Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten die Anschlüsse für Wasser und Ener- gie selbst zu beschaffen und ihre Benutzung zu vereinbaren.
2.5. Lager und Arbeitsplätze
Ca. 200m oberhalb des Baubereichs befindet sich eine asphaltierte Haltebucht der L 152 welche als Lagerfläche zur Verfügung gestellt werden (bei Stat. 3,700). Wird die Landesstraße 152 als Lagerplatz benutzt müssen alle Materi- alien und Baustelleneinrichtung im gesperrten Bereich gelagert werden. Die Instandsetzung aller vom Auftragnehmer beanspruchten Flächen in den ur- sprünglichen Zustand ist in die Pauschale für die Baustellenräumung einzu- rechnen.
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2.6. Baugrundverhältnisse / Homogenbereiche
Entsprechend dem Gutachten des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau aus dem Jahr 2026 besteht der anstehende Untergrund aus Grauwa- ckengneis und der Murgtal-Gneisanatexit-Formation. Genauere Angaben zu den Baugrundverhältnissen sind den Gutachten des Landesamts für Geologie zu entnehmen.
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2.7. Anlagen im Baubereich
entfällt
2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Das durch die Beräumung und Sicherungsarbeiten anfallende Felsabraumma- terial ist auf den vom AG zugewiesenen Bereiche zu deponieren oder zu ent- sorgen.
2.9. Schutz-Bereiche und Objekte
Durch die Felssicherungsarbeiten sind nach Naturschutzrecht (NatSchR) fol- gende Schutzkategorien betroffen.
• Waldbiotop „Eichenbestände am Totenbühl“
Für den Baubereich wurde ein Relevanzcheck des Arten- und Biotopschutz durchgeführt (Anlage 6). Der Check ergab folgende u.a. Bedingungen: – Gehölzschnitt nur Januar bis einschließlich Februar – Tabuzonen sind von Gehölzschnitt auszunehmen (Anlage 6 Plan Tabuzonen) – Markierter Baum im Sicherungsbereich Stat. 2,400-2,500 darf nicht ge- fällt werden.
Für die Baumaßnahme wird ein ökologischer Baubegleiter bestellt. Er erhält Überwachungs- und Weisungsbefugnisse des Bauherrn und weißt den AN ein.
Bei der Bauausführung sind ferner die Vorschriften zum Schutz der Gewässer und des Grundwassers zu beachten. Öle, Schmierstoffe, Zementschlämme, Fette und sonstige Chemikalien dürfen nicht der Vorflutleitung bzw. dem Vorflu- ter zugeleitet werden.
2.10. Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Im Bereich der L 152 verläuft die Buslinie 7328 Bad Säckingen – Todtmoos welche umgeleitet wird.
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- Allgemeine Angaben zur Ausführung
3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Für die Arbeiten am Sicherungsbereichen muss Landestraße 152 aus Sicher- heits- und Arbeitstechnischen Gründen nach Verkehrszeichenplan des AG vollgesperrt werden. Diese Vollsperrung ist auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren und sind mit dem Bauleiter des AGs vor Beginn der Baumaß- nahme zu klären. Die notwendige Umleitung des Verkehrs erfolgt durch den AN nach Verkehrszeichenplans des AGs (Anlage5). Befinden sich auf der Umleitungsstrecke wiedersprechende Verkehrszeichen, welche nicht im VZ- Plan des AGs aufgeführt sind, sind diese auszukreuzen oder abzudecken. 4 Wochen vor Beginn der Straßensperrung sind 2 Infotafel für die Verkehrs- teilnehmer aufzustellen. Aufstellort sind dem Umleitungsplan zu entnehmen. Wegen Forstarbeiten ist die Vollsperrung und Umleitungsbeschilderung eine Woche vor den Bauarbeiten am 11.01.2027 einzurichten.
3.2. Bauablauf
Vier Wochen vor Baubeginn sind Infotafeln in Säckingen und am Ortsausgang Rippolingen aufzustellen.
Für Forstarbeiten ist die Vollsperrung und Umleitung bereits am 11.01.2027 ein- zurichten.
Am 18.01.2027 ist mit den Arbeiten soweit es die Witterung zulässt zu beginnen. Fertigstellungstermin ist der 31.03.2027.
Bei der genauen Festlegung der Trasse für den Zaun muss mit dem Geologen des LGRB und der ökologischen Baubegleitung abgesprochen werden. Für die Festlegung und weitere Fragen muss vom Auftragnehmer ein Termin für eine Startbesprechung durchgeführt werden. Die Startbesprechung muss vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten durchgeführt werden.
Die Angaben zur Höhe und zu den Kubaturen der Felskörper die gesichert wer- den sollen, sind Schätzwerte und können im Einzelfall variieren. Die angegeben Nagel- und Ankerlängen sind so zu wählen, dass diese mindestens 3 m reiner Felseinbindung oder 5 m bzw. 7m bei reiner Lockergesteinseinbindung einge- bunden sind. Alle Arbeiten sind zügig und ohne Unterbrechung durchzuführen. Das Bauende 31.03.2027 ist einzuhalten.
3.3. Wasserhaltung
Die Ableitung des Oberflächenwassers während der Bauzeit ist Sache des AN. Anfallende Pumpenstunden sind in die entsprechenden Positionen der Entwäs- serung bzw. des Erdbaus einzurechnen. Eine separate Vergütung erfolgt nicht.
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3.4. Baubehelfe
Arbeitsgräte sowie Baubehelfe sind in die Einheitspreise einzurechnen.
3.5. Stoffe und Bauteile
3.5.1. Hochenergiezaun
Das angebotene Steinschlagschutzsystem muss in 1 : 1 Feldversuchen (1 x MEL, 2 x SEL) gemäß den Vorgaben der EAD Richtlinie „EAD 340059-00- 0106“ geprüft, zertifiziert und zugelassen sein. Die angebotene Höhe des Steinschlagschutzsystems darf um maximal 0,5 m bei geprüften Systemen mit Höhen kleiner 4,0 m und um maximal 1,0 m bei geprüften Systemen mit Hö- hen größer oder gleich 4,0 m erhöht werden. Zudem muss das Steinschlag- schutzsystem folgende Kriterien beim maximalen Energieeintrag (MEL- Test) erfüllen: – Die Restnutzhöhe ≥ 50 % der Nominalhöhe (Kategorie A) muss nach- gewiesen worden sein. – Keine Öffnungen im Netz in Stützennähe mit Durchmessern ≥ 0,2 m auf dem Niveau unterhalb der Restnutzhöhe, zwischen Bodenseil und Netz nach dem Lastfall. – Keine Bildung von seitlichen Netzöffnungen nach dem Lastfall mit maxi- malem Horizontalabstand Stütze/Netz ≥ 10% der Nominalhöhe, wenn die Randfelder innerhalb des Gefährdungsbereichs liegen. – Kein Bruch des Hauptnetzes,Trag- oder Bodenseilen oder Abspannun- gen oder deren Teilquerschnitte (Litzen). Einzeldrähte, sofern es nicht um komplette Litzen handelt, dürfen brechen. Die Mindestbruchlast der Seile darf durch Aktivierung der Bremselemente nicht reduziert werden. – Keine Brüche bei Verbindungen mit Nahtseile und der Befestigung des Primärnetzes an den Tragseilen. Die Europäische Technische Zulassung bzw. das Europäische Technische Bewertungsdokument ETA und das CE-Zertifikat nach ETAG 27 sowie eine Zusammenstellung der beim Prüfschuss aufgetretenen, gemessenen Anker- kräfte sind in deutscher Sprache bzw. beglaubigter Übersetzung dem Angebot beizufügen. Die Schutznetze müssen auf möglichst einfache Art und Weise an Geländeunebenheiten angepasst werden.
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3.5.2. Korrosionsschutz
Sämtliche Bauteile einschließlich Anker und Anbauteile sind mit mattem Korro- sionsschutz gemäß der Zulassung des verwendeten Systems herzustellen, zu liefern und zu ver- bauen. Für das herzustellende Bauwerk werden folgende Annahmen getroffen: – Korrosionsschutzklasse nach DIN EN ISO 14713-1: C2 bis C3 – Nutzungsdauerklasse nach DIN EN 1990 (12/2010): 4 (= 50 Jahre) Für diese Lebensdauer und den angegebenen Bedingungen darf die Funkti- onsfähigkeit des Systems nicht durch äußere Einflüsse, Witterung, Tempera- tur und Korrosion beeinträchtigt werden. Für den Korrosionsschutz gelten folgende Vorgaben: – Hauptnetz und Geflechte: ZnAl-Verzinkung nach DIN EN 10244-2 – Stahlelemente: feuerverzinkt nach DIN EN 1461 – Klemmteile, Energieabsorbierungselemente, Verbindungselemente, Boden- nägel: Zink-Nickel-verzinkt nach DIN 50979 – Seile: ZnAl-Verzinkung nach DIN EN 12385-4, feuerverzinkt Vollverbundanker müssen im Radius eine Betonüberdeckung von mindestens 2 cm haben.
3.5.3. Herstellung der Anker / Zäune
Das Verpressen der Anker (Stabanker und Selbstbohrinjektionsanker) erfolgt vom Bohrlochtiefsten nach oben. Das Bohrloch ist so weit zu verfüllen, dass am Kopf des Felsnagels keine Wasseransammlung bleiben kann, ggf. ist das Bohrloch mehrmals nach zu verfüllen. Die Zäune sollen in mehreren Reihen entsprechend dem LV hergestellt wer- den. Die Trasse, Lage, Anordnung und Ausbildung der Überlappungen ist im Zuge der Trassenbestimmung durch den AN mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen. Beim Einsatz von Seilankern oder Stabanker mit FLEX-Köpfen sind armierte Kopffundamente einzubauen, welche die Schubkräfte abtragen können. Alter- nativ zu FLEX-Köpfen können auch entsprechend ausreichend dimensionierte Ankerbügel verwendet werden.
3.5.4. Instandhaltung Der Austausch von Verschleißteilen (z.B. Bremsen, Seile, Netze) muss schnell sowie ohne Zerlegung des gesamten Systems möglich sein. Die Verbindung Spannseil – Stütze Bremselement - Tragseil/Anker/Stütze sowie Netz-Netz und Netz-Tragseil müssen durch eine schnell demontierbare Verbindung (z.B. Schäkel) erfolgen.
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3.5.5. Vernetzung Die Ausführung erfolgt mittels eine dicht aufliegenden, hochfesten Stahldraht- geflechts, mit Randseilen sowie Mikropfählen. Die Randseile sind umlaufend um die randlichen Mikropfähle zu führen. Das Netz ist konturnah zu verlegen und mit einem versetzt anzuordnenden Raster zu fixieren, wobei zugunsten einer konturnahen Verlegung nach örtlicher Festlegung auch vom dem ange- gebenen Raster abgewichen werden muss. Bei Bedarf sind zusätzliche Mikro- pfähle in den Tiefpunkten einzubauen. Der untere Bereich bis ca. 1,50m über dem Straßenniveau ist wegen Angriffe von Tausalz nicht zu vernetzen. Die un- terste Ankerreihe ist sind die Anker mit geeigneten Kunststoffkappen abzude- cken.
3.6. Abfälle
Es dürfen keine durch die Bauarbeiten entstandenen Abfälle im Baubereich und den Zufahrten zurückbleiben. Die Entsorgung ist in den Einheitspreisen einzu- kalkulieren.
3.7. Winterbau
Entfällt.
3.8. Beweissicherung
Die Beweissicherung ist Sache des Auftragnehmers und wird nicht vergütet.
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3.9. Sicherungsmaßnahmen
Auf die Einhaltung der Schutz- und Sicherungsbestimmungen wird besonders hingewiesen. Verschmutzte bzw. zerstörte Bereiche sind wieder in ihren ur- sprünglichen Zustand auf Kosten des AN herzurichten.
3.10. Vermessungsleistungen, Aufmassverfahren
Aufmasse sind nur gemeinsam mit dem Auftraggeber zu erstellen und dem AG einfach zu übergeben. Das Aufmaß von Übernetzungen erfolgt nach photogrammetrischer Vermes- sung mittels Drohnenbefliegung.
Die Abrechnung hat unter Berücksichtigung des „Handbuches für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Strassen- und Brückenbau HVA B-StB, Teil 3: „Vertragsabwicklung“ zu erfolgen.
Die Schlussrechnung ist dem AG elektronisch, vollständig und prüfbar zu übergeben.
Die Abrechnung erfolgt über REB 23.003. Bei jeder eingereichten Rech- nung muss die Datenart 11 (d11-Datei) bei der Rechnung mitgeliefert werden. Eventuell erforderlich werdende Nachtragsangebote sind in 3-facher Fertigung mit Kalkulationsnachweis dem AG vor Beginn der Nachtragsarbeiten vorzule- gen. Die Leistungen für Kontrollprüfungen und Koordination sind jeweils ge- trennt von den Bauleistungen in Rechnung zu stellen.
Nachtragspositionen werden wie folgt Nummeriert:
- Nachträge 90.01. Nachtrag Nr. 1 90.01.0001 Leistung
90.02. Nachtrag Nr.2 90.02.0001 Leistung
Zu jedem Nachtragsangebot muss die Datenart 84 vorliegen. Für eine Prüfung einer gestellten Abschlagsrechnung oder einer gestellten Rechnung zu einem Nachtrag, müssen die geforderten Datenarten einlesbar sein.
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3.11. Prüfungen
Prüfzeugnisse und Zulassungen sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor Ausfüh- rung bzw. Einbau zur Genehmigung vorzulegen, des Weiteren die Ergebnisse der vorgeschriebenen Eigenüberwachungsprüfungen. Bei unsachgemäßer bzw. nicht ausreichender Durchführung wird der AG die Eigenüberwachungs- prüfungen durch Dritte gegen Kostenersatz durchführen lassen.
Nach Fertigstellung der Stützenverankerungen und Verankerungen der Ab- spannungen der Schutzzäune sind pro Zaunbauwerk an mind. zwei GEWI Mik- ropfählen an Stützenfundamenten und mind. zwei Abspannankern Zugversu- che in Anlehnung an DIN EN 14199 bzw. DIN EN 18539, DIN ISO 22477-2 und EA- Pfähle durchzuführen. Die Auswahl der zu prüfenden GEWI Mikropfähle und Abspannlanker sind gemeinsam durch den Gutachter und dem AG anhand von vorliegenden Ausführungsdokumenten (Bohr- und Verpressprotokolle) zu erfolgen. Die ausgewählten GEWI Mikropfähle und Abspannanker sind in mind. zwei Belastungszyklen in einzelnen Lastschritten bis zu den im Gutachten vor- liegende genannten max. Prüfkräften FP zu belasten (Anlage 2 und 4).
3.12. Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Es wird auf die geltenden Gesetze, Sicherheits- und Unfallverhütungsvor- schriften sowie auf die Baustellenverordnung (BaustellV) verwiesen. Die Auf- traggeber Aufgaben nach Baustellenverordnung werden durch externen Si- cherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) wahrgenommen.
Bei der Erfüllung seiner Pflichten gem. §2 und 3 der BaustellV ist der SiGeKo vom Auftragnehmer in allen notwendigen Belangen der BaustellV und des Si- cherheits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen. So ist der Auftragneh- mer verpflichtet dem SiGeKo bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen Mithilfe zu leisten. Ferner ist dem SiGeKo der Zutritt zur Baustelle und somit zur Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers im Rahmen seiner Aufgaben jederzeit zu gewähren. Sämtliche Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
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- Ausführungsunterlagen
4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Entfällt
4.1.1. Vom AG mit der Ausschreibung zur Verfügung gestellte Unterlagen
• Ingenieurgeologische Stellungnahmen des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Anlage 1+2) • Lagepläne (Anlage3+4) • Vorgaben Prüfung Mikropfähle (Anlage3+4) • Verkehrszeichenplan Vollsperrung (Anlage 5)
4.1.2. Vom AG mit der Auftragserteilung zur Verfügung gestellte Unterlagen
Entfällt.
4.2. Vom AN zu beschaffende bzw. herzustellende Unterlagen
– Nachweis über bergerfahrenes Personal
Der Auftragnehmer hat einen genauen und aktuellen Bauzeitenplan vorzulegen.
Den Rechnungen ist eine Massenzusammenstellung bzw. ein Massennachweis jeweils beizufügen. Die staatliche Bauleitung behält sich vor, Abschlagszahlun- gen nur auf bereits aufgemessene Positionen zu leisten.
Die ausgeführten Arbeiten sind in Tagesberichten festzuhalten. Diese sind dem AG wöchentlich zu übergeben.
Eventuell erforderlich werdende Nachtragsangebote sind in dreifacher Ferti- gung mit Kalkulationsnachweis dem AG vor Beginn der Nachtragsarbeiten vor- zulegen.
Es werden nur Schutzzaunsysteme akzeptiert deren Eignung anhand von Feld- versuchen nachgewiesen werden kann. Es muß nachgewiesen werden, daß die innere Verformungsenergie des Sys- tems gleich oder grösser ist, als die geforderte Nennenergie. Der Schaden nach einem Ereignis soll so gering wie möglich sein und die Wirkungshöhe nach ei- nem Treffer mit Nennenergie soll hangparallel gemessen 50% der Auslegungs- höhe im Trefferfeld betragen. Die Mindestbruchlast der Seile darf durch die Aktivierung der Bremselemente nicht reduziert werden. Die Schutznetze müssen auf möglichst einfache Art und Weise an die Gelän- deunebenheit angepasst werden können.
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Die Prüfungen müssen durch ein staatlich anerkanntes Prüfinstitut, mit interna- tional homologierter Norm erfolgen (EAD,ETAG 27). Entsprechen ist dies mit der CE- Kennzeichnung zu belegen und nachvollziehbare Dokumentationen sind vorzuweisen. Ebenso sind Systempläne, Montageanleitungen und Unterhaltshandbücher ab- zugeben.
5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden:
5.1 Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“, „Ergänzende 1 Technische Vertragsbedingungen“, sind Vertragsbestandteil:
Sachgebiet: Erd- und Grundbau, Entwässerung, Markierung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, Landschaftsbau und Sonstiges
ZTV A-StB 12 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrs- flächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12) Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMVBS Nr. 04/2012 vom 04.04.2012
- Einführungsschreiben des MVI vom 07.05.2012, Az. 23-3945.40/3
ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßen- bau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMV Nr. 17/2017 vom 26.09.2017
- Einführungsschreiben des VM vom 14.12.2017, Az. 2-3945.3/12
ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 mit Änderung Mai 2021 (ZTV SoB-StB 20) Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMVBS Nr. 23/2020 vom 18.11.2020
- Einführungsschreiben des VM vom 19.05.2021, Az. VM2-3945-76/1/2
ZTV Ew-StB 25 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässe- rungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 (ZTV Ew-StB 25) Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMV Nr. 14/2025 vom 26.06.2025
- Einführungsschreiben des VM vom 18.08.2025, Az. VM2-3942-61/5/10
1 Zutreffendes ist vom AG anzukreuzen.
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ZTV M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013 (ZTV M 13) Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMVI Nr. 24/2013 vom 18.11.2013
- Einführungsschreiben des VM vom 04.06.2014, Az. 2-3963/37 Geändert:
- ARS BMVI Nr. 13/2015 vom 23.07.2015
- Einführungsschreiben MVI vom 15.10.2015, Az. 2-3963/37
- ARS BMVI Nr. 25/2016 vom 02.11.2016
- Einführungsschreiben des VM vom 22.12.2016, Az. 2-3963/37
ZTV VZ 11 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011 (ZTV Vz 11) Bezugsquelle: FGSV
- ARS des BMVBS Nr. 09/2011 vom 01.12.2011
- Einführungsschreiben des MVI vom 02.02.2012, Az. 22-3962.2/40
Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen:
- ARS BMVI Nr. 02/2022 vom 02.02.2022
- Einführungsschreiben des VM vom 20.12.2022, VM2-3962-3/2
ZTV Beton-StB 26 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2026 (ZTV Beton- StB 26) Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMV Nr. 09/2026 vom 23.04.2026
- Einführungsschreiben des VM vom 29.07.2026, Az. VM2-3945-19/2/10
ZTV RDO Beton-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 (ZTV RDO Beton-StB 20) Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMVI Nr. 17/2020 vom 26.10.2020
- Einführungsschreiben des VM vom 22.03.2021, Az. VM2-3945-19/1/8
ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMVI Nr. 11/2016 vom 11.04.2016
- Einführungsschreiben des VM vom 29.09.2016, Az. 2-3945.40/101
Änderungen und Ergänzungen: Modifikation Anhang A der ZTV Fug-StB 15
- ARS BMV Nr. 15/2025 vom 08.07.2025, Anlage zum ARS Nr. 15/2025 vom 08.07.2025
- Einführungsschreiben des VM vom 12.09.2025, Az. VM2-3944-11/4/8
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ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflä- chenbefestigung aus Asphalt, Teil 1: Neubau und Bau von Schichten in gleichmäßiger Di- cke, Ausgabe 2026 (ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1) Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMV Nr. 08/2026 vom 25.03.2026
- Einführungsschreiben des VM vom 29.07.2026, Az. VM2-3945-24/8/77
ZTV Asphalt-StB 26 Stand März 26 Teil 2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflä- chenbefestigung aus Asphalt, Teil 2: Bauen im Bestand – Instandhaltung, Instandsetzung unf Erneuerung, Ausgabe 2026 (ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2) Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMV Nr. 11/2026 vom 30.04.2026
- Einführungsschreiben des VM vom 29.07.2026, Az. VM2-3945-24/8/79
Einsatz und Erprobung von temperaturabgesenktem Asphalt Durchführung von Erprobungsstrecken bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen zum Ein- satz von temperaturabgesenktem Walzasphalt Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMV Nr. 13/2025 vom 02.06.2025
- Einführungsschreiben des VM vom 18.08.2025, Az. VM2-3944-23/4/107
ZTV BEB-StB 2015 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen, Ausgabe 2015 mit Änderungen November 2018 (ZTV BEB-StB 15) Bezugsquelle: FGSV
- ARS Nr. 07/2015 vom 07.07.2015
- MVI-Schreiben vom 16.11.2015, Az. 2-3945.23/10
ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 18) Bezugsquelle: FGSV; https://www.bmv.de/DE/Themen/Mobilitaet/Laerm-Umweltschutz/Na- turschutz/naturschutz.html
- ARS BMVI Nr. 15/2019 vom 19.08.2019
- Einführungsschreiben des VM vom 06.07.2020, Az. 2-3945.0/52
ZTV Baumpflege 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, Ausgabe 2017 (ZTV Baumpflege) Bezugsquelle: FLL
- ARS BMVI Nr. 14/2019 vom 14.08.2019
- Einführungsschreiben des VM vom 18.09.2019, Az. 2-3942.40/117
ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Ar- beitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 (ZTV-SA 97) Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMV Nr.34/1997 vom 12.08.1997
- VwV des UVM vom 12.08.1998, Az. 62-3962.3/25
Änderungen und Ergänzungen:
- VwV d. UVM vom 30.06.2000, Az. 62-3962.3/25
- ARS BMDV Nr.07/2024 vom 01.03.2024
- Einführungsschreiben des VM vom 25.04.2024, Az. VM2-3965-1/4/8
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ZTV transportable LSA 2023 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignal- anlagen (ZTV transportable LSA 2023) ersetzen die entsprechenden Regelungen der ZTV- SA 97, Ziffer 5.7 und 6.7. Bezugsquelle: FGSV
- ARS BMDV Nr.07/2024 vom 01.03.2024
- Einführungsschreiben des VM vom 25.04.2024, Az. VM2-3965-1/4/8
ZTV-FRS 13, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesys- teme Ausgabe 2013, Fassung 2017, (ZTV-FRS 13/17) Bezugsquelle: FGSV
- ARS des BMVI Nr. 21/2017 vom 01.12.2017
- Einführungsschreiben des Ministeriums für Verkehr vom 06.03.2018, Az. 2-3964.2/38
ZTV Verm-StB 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01) Bezugsquelle: FGSV
- ARS des BMV Nr. 18/2001 vom 30.05.2001
- VwV des UVM vom 10.08.2001, Az. 66-3946.0/115
ZTV Pflaster-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrs- flächen mit Pflaster-decken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen (ZTV Pflaster-StB 20), Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
- ARS Nr. 06/2020 des BMVI vom 25.03.2020
- Einführungsschreiben des VM vom 30.07.2020, Az. 2-3945.42/5
ETV-StB-BW Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen im Straßenbau Baden-Württem- berg Bezugsquelle: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/mobilitaet-verkehr/strasse/ausschreibungsservice-der- strassenbauverwaltung/ Teil 1: Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17, Ausgabe 2025
- Einführungsschreiben des VM vom 15.05.2025, Az. VM2-3945-76/5/6 Teil 2.1: Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20, Ausgabe 2025
- Einführungsschreiben des VM vom 15.05.2025, Gz. VM2-3945-76/3/3 Teil 2.2: Ergänzungen zu den TL SoB-StB 20, Ausgabe 2025
- Einführungsschreiben des VM vom 15.05.2025, Gz. VM2-3945-76/3/3 Teil 3.1.1: Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Ausgabe 2026
- Einführungsschreiben des VM vom 29.07.2026, Az.: VM2-3945-24/8/80 Teil 3.1.2: Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2, Ausgabe 2026
- Einführungsschreiben des VM vom 29.07.2026, Az.: VM2-3945-24/8/80 Teil 3.2: Ergänzungen zu den TL Asphalt-StB 26, Ausgabe 2026
- Einführungsschreiben des VM vom 29.07.2026, Az.: VM2-3945-24/8/80
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Sachgebiet: Brücken und Ingenieurbau
ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe 2026/01 Bezugsquelle: https://www.bast.de/DE/Publikationen/Regelwerke/Ingenieurbau/Baudurch- fuehrung/Bau_node.html#a1076504
- ARS Nr. 03/2026 des BMV vom 27.02.2026 – StB 24 302020502#00001#0012
- Einführungsschreiben des VM vom 08.04.2026, Az.: VM2-3944-56/1/10
RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten, Ausgabe 2023/12 Bezugsquelle: https://www.bast.de/DE/Publikationen/Regelwerke/Regelwerke-B_node.html
- ARS 12/2024 des BMDV vom 11.04.2024
- Einführungsschreiben des VM vom 22.04.2024, Az.: VM2-3944-54/3/7
5.2 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften:
In-situ Messungen zum Nachweis der akustischen Eigenschaften der Lärmschutz- wände Lärmschutzvorrichtungen an Straßen, DIN EN 1793-5 Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften, Teil 5: Produktspezifische Merkmale, In-situ-Werte der Schallre- flexion in gerichteten Schallfeldern Lärmschutzvorrichtungen an Straßen, DIN EN 1793-6 Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften, Teil 6: Produktspezifische Merkmale, In-situ-Werte der Luft- schalldämmung in gerichteten Schallfeldern Bezugsquelle: FGSV; „Prüfhandbuch zur akustischen Abnahmeprüfung von Lärmschutzwän- den an Straßen und Autobahnen“ unter https://www.asfinag.net/media/2284/plapb- 8001001601-pruefhandbuch-laermschutzwand-v200.pdf
- ARS Nr. 07/2025 des BMDV vom 06.03.2025
- Einführungsschreiben des VM vom 26.05.2025, Az.: VM2-0201.1-1/6/4
5.3 Änderungen und Ergänzungen
5.4 Anzuwendende Normen
Es gelten all diejenigen technischen Regelwerke, auf welche in den unter der Ziffer 5.1 vereinbarten Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen hinge- wiesen wird oder welche in Teil C der VOB aufgeführt sind.
6 Adressen und Kontaktpersonen
Bauherr und Auftraggeber Land Baden Württemberg vertreten durch Regierungspräsidium Freiburg Referat 47.3 – Baureferat Süd, Dienstsitz Bad Säckingen Haus- und Postanschrift: Rathausplatz 5, 79713 Bad Säckingen Kontakt: Tel.: 07761 / 5506 –6700 dienstsitz.badsaeckingen@rpf.bwl.de
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Bauleitung Regierungspräsidium Freiburg Referat 47.3 – Baureferat Süd, Dienstsitz Bad Säckingen Haus- und Postanschrift: Rathausplatz 5, 79713 Bad Säckingen Kontakt: Herr Michael Bauer Tel.: 07761 / 5506 –6744 michael.bauer2@rpf.bwl.de
Bauoberleitung Regierungspräsidium Freiburg Referat 47.3 – Baureferat Süd, Dienstsitz Bad Säckingen Haus- und Postanschrift: Rathausplatz 5, 79713 Bad Säckingen Kontakt: Frau Maren Schäpers Tel.: 07761 / 5506 –6752 maren.schäpers@rpf.bwl.de
Geotechnische Baubegleitung Regierungspräsidium Freiburg Referat 95 – Landesamt für Geologie , Rohstoffe und Bergbau Haus- und Postanschrift: Sautierstraße 26, 79104 Freiburg i.Br. Kontakt: Herr Volker Bodien Tel. 07761 / 208 -3252 volker.bodien@rpf.bwl.de
Naturschutzrechtliche Baubegleitung galaplan decker Am Schlipf 6 79674 Todtnauberg Kontakt: Herr Lanzen Tel.: +49 160 9836 4971 lanzen.jonathan@galaplan-decker.de
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) Ingenieurbüro Christian Raiber Bergweg 14 79664 Wehr Kontakt: Herr Christian Raiber Tel.: +49-7762-5650-000 info@raiber.com
Forst Bad Säckingen Rathausplatz 1 79713 Bad Säckingen Kontakt / Sachgebietsleitung: Herr Gabriel Hieke Tel.: +49 7761 51-268 mobil + 49 171 3166468 hieke@bad-saeckingen.de
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