[Seite 1]
STADTVERWALTUNG BAD NEUENAHR-AHRWEILER
Information zum
Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz
Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2267) verpflichtet, ab dem 01.01.2002 bei Verträgen über Bauleistungen 15 % von jedem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Bruttoentgelt an das für den Auftragnehmer zu- ständige Finanzamt abzuführen, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gegenleistung (Zahlung) keine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt.
Betroffen sind alle Zahlungen über Bauleistungen, auch Abschlags- und Vorauszahlungen, wobei es unerheblich ist, ob der Auftrag vor oder nach dem 31.12.2001 erteilt wurde.
Wir bitten Sie – auch in Ihrem Interesse – um die rechtzeitige Vorlage einer Freistellungsbe- scheinigung Ihres Finanzamtes. Damit können Sie zusätzliche Verwaltungsarbeit und einen Steuerabzug vermeiden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jede vom zuständigen Finanzamt vor- genommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48 b Ein- kommensteuergesetz) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Stadt als Auftraggeber haftet gegenüber dem Finanzamt für den ordnungsgemäßen Steuerabzug.
Wenn bei der Auszahlung eines Rechnungsbetrages über Bauleistungen keine Freistel- lungsbescheinigung vorliegt, werden von der an Sie zu leistenden Zahlung 15 % abgezogen und an das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt abgeführt. Die Höhe des Steuerab- zuges wird Ihnen mitgeteilt.
Hierzu hat der Auftragnehmer der Vergabestelle die notwendigen Daten über das für ihn zu- ständige Finanzamt und seine Steuernummer mitzuteilen.