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Hinweis zur
Bewerber- und Bieterkommunikation
im Falle des anonymen Zugriffs
auf die Vergabeunterlagen
Die vergebende Stelle hat gemäß § 11 Abs. 3 VOB/A sowie § 12 Abs. 1 VgV die Möglichkeit gegeben, dass die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
Macht der Bieter von seinem Recht gemäß § 11 Abs. 6 VOB/A sowie § 9 Abs. 3 VgV Gebrauch, ohne Regist- rierung auf die Unterlagen zuzugreifen, ist er ver- pflichtet bis zum Termin zur Angebotsabgabe zu kon- trollieren, ob die vergebende Stelle Änderung der Vergabeunterlagen, eventuelle Bieterbriefe oder Ter- minverschiebungen des Termins zur Angebotsabgabe auf der mitgeteilten Internetseite bekannt gemacht hat.
Eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Inhalte eventueller Bieterbriefe hat der Bieter bei seiner Bearbeitung zu berücksichtigen und zum Gegen- stand seines Angebots zu machen.
Angebote, die die auf der Internetseite mitgeteilten Änderungen der Vergabeunterlagen und die Inhalte der mitgeteilten Bieterbriefe nicht berücksichtigen werden nicht gewertet!