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Erklärung Tariftreue und Mindestentgelt.pdf

Fassadenmalerarbeiten am Helmut-Gies-Bürgerzentrum Ahrweiler

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 17:49 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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S T A D T V E R W A L T U N G B A D N E U E N A H R - A H R W E I L E R

Erklärung

für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden,

nach § 4 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ge- währleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auf- tragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. 334)

Auftragsnummer:

Vergabestelle:

Leistung:

Der Bieter/Bewerber hat alle Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Landesgeset- zes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftrags- vergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) in seiner jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen.

Der Bieter/Bewerber erklärt hierzu folgendes:

Die Beschäftigten meines/unseres Unternehmens werden vollständig/teilweise vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erfasst.

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns,

■ meinen/unseren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zah- len, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifver- trages entspricht, an den ich/wir/mein/unser Unternehmen aufgrund des Arbeitneh- mer-Entsendegesetzes gebunden ist – Tariftreueerklärung gemäß § 4 Abs. 1 LTTG –;

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■ meinen/unseren Beschäftigten, die nicht dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unter- fallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz keine Anwendung findet (vgl. z. B. § 2 Abs. 4 Zehnte Verordnung über zwingende Ar- beitsbedingungen im Baugewerbe), bei der Ausführung der Leistung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG mindestens den jeweils geltenden Mindestlohn nach dem Mindest- lohngesetz und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung zu zahlen – M indeste ntgelterklärung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG –.

Dies gilt nicht für ein e Leistungserbringung durch Auszubilden d e und nicht, wenn ein Bieter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beabsichtigt, ei- nen öffentlich en Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäf- tigter Arbeitnehmeri nnen und Arbeitn ehmern auszuführen;

■ Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebote da- raufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kal- kuliert sein können;

■ im Falle der Auftragsausführung durch Nachunternehmer, deren Nachunterneh- men, Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte de s Verleihers des beauf- tragten Nachunternehmens die Verpflichtungen nach § 4 LTTG sicherzust ellen und dem öffentlichen Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreuerk lärungen sämtlicher Nachunternehmer und Verleiher vorzulegen.

Dies gilt nicht, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU- Mitgliedstaat beschäftigt s ind;

■ vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereit- zuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäfti gten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuwei- sen.

Datum, Firma, Name Erklärender im Sinne des § 126 b BGB

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