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Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin)
c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Keibelstraße 36 10178 Berlin
(Ausschreibende Stelle)
(Ausschreibende Stelle) BI
| Berliner Immobilienmanage | BmIMen Bt eGrmlinbeHr | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| ImmobilienmanaKgeeibmeelsnttr aGßme b3H6 | |||||
| Keibelstr. 36 | |||||
| 10178 Berlin 10178 Berlin | |||||
| Tel.: 03003/ 09/09106166-6 -1785 | |||||
| Fax: (030) 90166 1668 | |||||
| einkauf@bim-berlin.de | |||||
| Berlin, 17. Fe0b7ru.1a0r .22002256 | |||||
| Es schreibt Ihnen: |
Es schreibt Ihnen: SarguAt, nZnee Lyonhemper
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (VOB)
Baumaßnahme Niederneuendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin ____ Fassaden-Instandsetzung Haus A, B und D-H Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden Angebot für: B26126-3_0_3_8_6_0_0_0-0_0_1-3_3_5_-0_1__________________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie werden gebeten, für die oben angegebene Leistung ein Angebot abzugeben.
Die in den anliegenden Unterlagen beschriebene Bauleistung soll im Rahmen einer bitte auswählen nach Öffentlicher Ausschreibung vergeben werden.
Die Auftragsbekanntmachung wurde bei öffentlichen Ausschreibungen und Beschränkten Ausschreibun- gen mit Teilnahmewettbewerb auf der Vergabeplattform des Landes Berlin unter https://www.ber- lin.de/vergabeplattform zu oben genannter Vergabenummer veröffentlicht.
- Auftraggebende Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin) Stelle: cv/eor t BreItMen B deurlrinche rd Iime mobilienmanagement GmbH Keibelstraße 36 10178 Berlin
- Vergabeunterlagen: Sämtliche Vergabeunterlagen, insbesondere die Bewerbungsbedingun- gen und die Vertragsunterlagen, sind zu oben genannter Vergabenum- mer auf der Vergabeplattform des Landes Berlin bereitgestellt.
Soweit einzelne dieser Unterlagen hier nicht beigefügt sind, können sie bei der ausschreibenden Stelle eingesehen/angefordert werden. 3. Auskunft über Verga- Bieterfragen oder Bieterinformationen im Rahmen der Angebotserstel- beunterlagen, etwaige lung sind unverzüglich über die Vergabeplattform an die Vergabestelle Ortsbesichtigungen, zu übermitteln. Anforderung zusätzli- cher Unterlagen:
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- Form und Frist für die Das Angebot ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist Angebotsabgabe: am 0 3 .1 1 .2 0 2 6 um 0 9 :5 0 Uhr
vollständig, einschließlich aller geforderten Nachweise und/ oder Erklä- rungen, in Textform auf die Vergabeplattform hochzuladen. Bei elektro- nischer Angebotsübermittlung in Textform ist die Person des Erklären- den zu benennen.
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
Bieter mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geben ein Preisangebot ohne Umsatzsteuer ab. In diesem Fall übernimmt der Auf- traggeber die Umsatzsteuerschuld des Auftragnehmers in seiner Um- satzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung (sogenannnter „reverse charge“). Soweit in den Angebotsunterlagen die Angabe der Umsatzsteuer verlangt wird, ist der Betrag „0%“ einzufügen.
Die Abgabe von Angeboten in anderer Form (z.B. Papierform) ist nicht zugelassen. Angebote, die nicht wie gefordert in elekt- ronischer Form auf der Vergabeplattform des Landes Berlin ein- gereicht werden, sind gemäß § 16 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A auszuschließen!
- Aufteilung in Lose: nein
ja, Angebote können abgegeben werden für
ein Los mehrere Lose alle Lose
Näheres siehe Leistungsbeschreibung
- Nebenangebote: zugelassen nicht zugelassen ausnahmsweise zugelassen in Verbindung mit einem Hauptangebot
Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage aufgeführt und als sol- che deutlich gekennzeichnet werden.
-
Bindefrist Die Bindefrist endet am 03.12.2026
-
Umfang der Leistung, Angaben in den Vergabeunterlagen Ausführungsort (Bau- stelle), Ausführungs- zeit, Sicherheitsleis- tung, Zahlungsbedin- gungen
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- Kriterien für die Wer- Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot nach Maßgabe von tung der Haupt- und § 16 d Abs. 1 Nr. 4 VOB/A unter Berücksichtigung der nachfolgenden Nebenangebote: Kriterien erteilt:
| Nr. | Kriterium | Gewichtung in % |
|---|---|---|
| 1. | Preis | 100 |
- Nachprüfungsstelle BBIIMM BBeerrlliinneerr IImmmmoobbiliileiennmmaannaaggeemmeenntt GGmesbeHllschaft mbH bei nationalen Verga- Keibelstraße 36 ben: Alexanderstr. 3 10178 Berlin 10178 Berlin
Die Beschwerden sind über die E-Mail-Adresse nachpruefungsstelle- bim@bim-berlin.de unter Angabe der Vergabenummer und des Be- schwerdegrundes einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
ii..A A.. Anne Lohmer EEiinnkkaauuff
(Dieses Dokument ist elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig.)
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Angebot (Bauleistungen)
Tel.: Fax: E-Mail: , den (Name und Anschrift des Bieters)
An Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin) Ablauf der Bindefrist c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Keibelstraße 36 am: 03.12.2026 10178 Berlin (Anschrift der ausschreibenden Stelle)
Baumaßnahme: Niederneuendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin Fassaden-Instandsetzung Haus A, B und D-H Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden Angebot für: B26126-30386000-001-335-01
-
Leistungsverzeichnis mit Preisen Anlagen:
-
Angaben zur Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation
-
Selbstauskunft Bewerber/ Bieter
-
Eigenerklärung zur Eignung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) der nicht präqualifizierten Bieter bzw. Mitglieder der Bewerber-/ Bietergemeinschaft
-
Bietergemeinschaftserklärung (falls Bewerber-/ Bietergemeinschaft gebildet wird)
-
Nebenangebote (falls zugelassen)
-
Erklärung über die im Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte
-
Verzeichnis der Nachunternehmer (falls Nachunternehmereinsatz vorgesehen)
-
Selbstauskunft der Nachunternehmer (falls Nachunternehmereinsatz vorgesehen)
-
Formblatt 1: Aufstellung der vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsziele
-
Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung BVB – Teil B (bei Auftragswert über 500.000,- EUR netto)
-
Bietererklärung zum Fassadensystem
-
Unterlagen sind gemäß Checkliste beizufügen
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Unterlagen, die bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil werden und in der nachfolgenden Reihen- folge gelten:
- Auftragsschreiben bzw. Vertrag
- Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis/ Leistungsprogramm, ggf. zeichnerischen Unterlagen und Erläuterungen
- „Besondere Vertragsbedingungen (BVB - Teile A, B und C)“ (soweit den Vergabeunterlagen beigefügt)
- „Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)“
- Angebot samt Anlagen
- Formblatt 2 „Bilanz über durchgeführte Verwertung und Beseitigung“
- Bautagesbericht
- „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ VOB Teil C, Ausgabe 2019
- „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ VOB Teil B – DIN 1961 –, Ausgabe 2016
Die Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen habe(n) ich/ wir zur Kenntnis ge- nommen und beachtet.
Ich/ Wir biete(n) die Ausführung der in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistungen zu den von mir/ uns in das Leistungsverzeichnis eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an:
| Hauptangebot | Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass/ Skonti) * | Preisnachlass ohne Bedingung |
|---|---|---|
| Summe Angebot | € | % |
Nebenangebote zum Hauptangebot Anzahl:
| Technische Nebenangebote (ohne Angabe eines Hauptangebotes) | Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass) * | Preisnachlass ohne Bedingung |
|---|---|---|
| € | % | |
| € | % | |
| € | % | |
| € | % | |
| € | % |
- Bitte beachten Sie bei Rechnungslegung den jeweils gültigen Steuersatz bezüglich des Zeitraums Ihrer Leistungserbrin- gung.
An dieses Angebot halte(n) ich mich/ wir uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden.
Wird eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, wird mit der Ange- botsabgabe auch die vom Auftraggeber verfasste Urschrift des Leistungsverzeichnisses als alleinver- bindlich anerkannt.
Mir/ Uns ist bewusst, dass wissentlich falsche Angaben im Angebotsschreiben zum Ausschluss von laufenden oder künftigen Vergabeverfahren führen können.
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Mit der Übermittlung des Angebots auf die Vergabeplattform Berlin wird das Angebot inklusive aller seiner Teile rechtsverbindlich abgegeben. Dazu gehören auch die auf den Seiten 1 und 2 aufgeführten Anlagen und Vertragsunterlagen.
Hinweis: Bei Teilnahme an einem elektronischen Vergabeverfahren erfolgt die Angebotsabgabe in Textform gemäß § 126b BGB. Dabei ist bei der Übermittlung des Angebots auf die Vergabeplattform Berlin bei natürlichen Personen (z.B. Einzelkaufleuten oder freiberuflich Tätigen) der Vor- und Nach- name bzw. die vollständige Geschäftsbezeichnung und bei juristischen Personen die Firma anzuge- ben.
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Angaben zur Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation
| 1 | Angaben über den Verrechnungslohn | Zuschlag % | €/ h |
|---|---|---|---|
| 1.1 | Mittellohn ML einschl. Lohnzulagen und Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird | ||
| 1.2 | Lohnzusatzkosten Sozialkosten, Soziallöhne und lohnbezogene Kosten als Zuschlag auf ML | ||
| 1.3 | Lohnnebenkosten Auslösungen, Fahrgelder, als Zuschlag auf ML | ||
| 1.4 | Kalkulationslohn KL (Summe 1.1. bis 1.3) | ||
| 1.5 | Zuschlag zu Kalkulationslohn (aus Zeile 2.4, Spalte 1) | ||
| 1.6 | Verrechnungslohn VL (Summe 1.4 und 1.5) |
(Summe 1.4 und 1.5)
| 2 | Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Zuschläge in % auf | ||||||
| Lohn | Stoffkosten | Gerätekosten | Sonstige Kosten | Nachunter- nehmerleist. | ||
| 2.1 | Baustellenallgemeinkosten | |||||
| 2.2 | Allgemeine Geschäftskosten | |||||
| 2.3 | Wagnis und Gewinn | |||||
| 2.4 | Gesamtzuschläge |
| 3 | Ermittlung der Angebotssumme | |||
|---|---|---|---|---|
| Einzelkosten d. Teilleistungen = unmittelbare Her- stellungskosten | Gesamtzu- schläge gem. 2.4 % | Angebotssumme € | ||
| 3.1 | Eigene Lohnkosten Verrechnungslohn (1.6) x Gesamtstunden x | |||
| 3.2 | Stoffkosten (einschl. Kosten für Hilfsstoffe) | |||
| 3.3 | Gerätekosten (einschließlich Kosten für Energie und Be- triebsstoffe) | |||
| 3.4 | Sonstige Kosten (vom Bieter zu erläutern) | |||
| 3.5 | Nachunternehmerleistungen1 | |||
| Angebotssumme ohne Umsatzsteuer |
1 Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angabe zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vor- zulegen.
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Eventuelle Erläuterungen des Bieters:
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Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte
Die Bauleistungen, auf die mein/ unser Betrieb eingerichtet ist, werden gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen Betrieb ausgeführt. Das ist der vertragsschließende Betrieb bzw. die vertragsschließende Niederlassung. Schwester- oder Tochterunternehmen sind darunter nicht zu verstehen.
Dafür stehen in meinem/ unserem Betrieb insgesamt gewerbliche Arbeitskräfte zur Verfü- gung. Der Kalkulation zugrunde gelegt und für die Leistungserbringung vorgesehen sind davon Arbeitnehmer, die sich nach Anzahl und Berufsgruppen (z. B. 3 Monteure, 1 Vorarbeiter, 4 Hilfskräfte) wie folgt gliedern:
Eine Verbindlichkeitserklärung ist dem Auftraggeber vor Vertragsschluss auf Wunsch vorzulegen.
Im Falle eines Nachunternehmereinsatzes sind folgende Unterlagen einzureichen:
- das nachfolgende Verzeichnis der Nachunternehmer
- für jeden Nachunternehmer das Dokument „Selbstauskunft Nachunternehmer”
- der Eignungsbogen (soweit den Vergabeunterlagen beigefügt).
Bauleistungen, auf die mein/ unser Betrieb nicht eingerichtet ist (sog. betriebsfremde Leistungen), werde(n) ich/ wir an folgende Nachunternehmer übertragen. Mir/ Uns ist bekannt, dass die Übertra- gung von Leistungen an Nachunternehmer nur mit einer Einwilligung des Auftraggebers möglich ist.
Verzeichnis der Nachunternehmer
Beschreibung der Teilleistungen (Firmen-) Name des Nachunternehmers
Die Zustimmung des Auftraggebers für den o.g. Nachunternehmereinsatz gilt mit Vertragsabschluss als erteilt. Ein Austausch der bestätigten Nachunternehmer ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig. Unerlaubter Nachunternehmereinsatz kann zur Vertragskündigung, zum be- fristeten Ausschluss meines/ unseres Betriebes von Bauaufträgen Berlins sowie ggf. zur Vertrags- strafe führen.
Auch bei einem erst nach der Zuschlagserteilung beabsichtigten Nachunternehmereinsatz ist die Zu- stimmung des Auftraggebers mit dem Einreichen des Verzeichnisses der Nachunternehmer, der Selbstauskunft der Nachunternehmer und des Eignungsbogens (soweit im Rahmen des Vergabever- fahrens gefordert war) einzuholen. Hinweis: Die angebotenen Einheitspreise bzw. der Angebots- preis gelten unabhängig davon, ob die betroffene Leistung im eigenen Betrieb ausgeführt oder nach entsprechender Zustimmung an einen Nachunternehmer übertragen wird. Insbesondere wenn die spätere Übertragung von bestimmten Leistungen an einen Nachunternehmer allein auf einer Orga- nisationsentscheidung des Auftragnehmers beruht, bleiben ausschließlich die angebotenen Einheits- preise die Abrechnungsgrundlage.
Die Nachunternehmer selbst dürfen nur im schriftlichen Einvernehmen mit dem Auftraggeber weitere Nachunternehmer beauftragen.
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LV: Fassadensanierung Seite: 1 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR
Allgemeine Vorbemerkungen zu Bauarbeiten im Bereich von Berliner Justizvollzugsanstalten
Besonderheiten JVA, Verhaltensregeln, Sicherheit
Die gesamte Liegenschaft der Justizvollzugsanstalt (JVA) gilt als Sicherheitsbereich. Bei Baumaßnahmen jeglicher Art sind die Belange insbesondere die Sicherheitsauflagen der JVA zu berücksichtigen und einzuhalten. Hierunter fallen u.a. allgemeine und spezifische Sicherheitskontrollen von Personen (auch mittels technischer Hilfsmittel inkl. Taschenkontrollen) und Fahrzeugen, notwendige Anmeldungen für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit, das Lagern von (Bau-)Materialien an festgelegten Positionen unter Einhaltung von Abstandsvorschriften, ein uneingeschränktes Alkohol-, Drogen-/Betäubungsmittelverbot, ein grundsätzliches Handyverbot und weitere regulative Aspekte. Firmenmitarbeitenden, die unter Einfluss von Alkohol (auch Restalkohol) oder sonstigen Rauschmitteln bzw. Drogen stehen, ist der Zutritt untersagt. Vor Beginn der Arbeiten werden im Zuge einer gemeinsamen Anlaufbesprechung die Sicherheitserfordernisse zwischen den Beteiligten zusätzlich abgestimmt. Seitens der JVA erfolgt eine Belehrung der Firmenmitarbeitenden über die erforderlichen Sicherheitsauflagen und Verhaltensweisen
- ein entsprechendes Merkblatt ist im Anschluss zu unterschreiben. Davon unabhängig sind die Firmenmitarbeitenden vom/von der zuständigen Auftragnehmer/Auftragnehmerin (AN/in) über alle Bestimmungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Wird ein Fehlen bzw. Abhandenkommen von Werkzeugen, Geräten und/oder Materialien festgestellt, muss unverzüglich die/der nächste erreichbare JVA-Bedienstete und anschließend die zuständige Bauleitung informiert werden. Dies gilt ebenso für ggf. genehmigte mobile Informations- und Kommunikationsmittel sowie JVA-Schlüssel und Fahrzeugschlüssel für Liefer-, Montage- und Baufahrzeuge der Firmen auf dem Anstaltsgelände.
Nachfolgend aufgeführte Gegenstände und Sachen dürfen in die JVA weder eingebracht noch genutzt werden:
Fotoapparate und Geräte, die zur Bild-/Video- und/oder Tonaufzeichnung geeignet sind mobile Informations- und Kommunikationsmittel wie z.B. Mobilfunktelefone, Smart-watches, Pager, Tablets, Laptops und Notebooks alkoholische Getränke inklusive Leergut, alkoholhaltige Lebens- und Genussmittel (z.B. Snacks, Pralinen) Tabletten, Medikamente (mit Ausnahme geringfügiger Mengen für den eigenen Tagesbedarf) Substanzen, welche dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen (Drogen) und Dopingmittel Gegenstände, welche unter das Waffengesetz fallen inkl. derer Nachbildungen und Reizstoffe (z.B. Pfeffer- und andere Abwehrsprays) sowie sonstige nicht für die bauausführenden Arbeiten erforderliche Messer Seile, Anker, Klettergeräte, Steigeisen, Abseilgurte etc. und vergleichbare Gegenstände, sofern sie nicht zwingend zur Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind (Anzeigepflicht bei Zutritt/Zufahrt) Nutz- und sogenannte Haustiere (Lebendtiere/Kadaver) In diesem Zusammenhang wird auf die Vorschrift des § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) hingewiesen: Danach macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, wer unbefugt einem Gefangenen Sachen (z.B. Geld, Medikamente, Tabakwaren etc.) oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt und wer sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt. Bereits der Versuch kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Anstaltsleitung erstattet in Fällen von Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich Anzeige. Auch Kontaktversuche seitens Gefangener sind daher zu melden.
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LV: Fassadensanierung Seite: 2 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge Auch Kontak | Einheit tversuche seitens Gefangener sind daher zu | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) melden. EUR EUR
Aufgrund der zuvor genannten Regularien sind Telefonate innerhalb des JVA-Geländes grundsätzlich nur über die justizseitige Telefonanlage der JVA möglich. Im Einzel- bzw. Ausnahmefall kann auf einen begründeten schriftlichen Antrag hin eine temporäre Nutzung von mobilen Informations- und Kommunikationsmitteln gestattet werden.
Gerüste jeglicher Art (Arbeits-/Sicherungsgerüste) sind so zu sichern, dass sie nicht komplett oder teilweise demontiert und wegtransportiert werden können. Eine unberechtigte Benutzung ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Gerüststellungen und vorhaltungen bedürfen in jedem Fall, insbesondere für den Auf- und Abbau, einer gesonderten Abstimmung mit der JVA.
Dem/Der AN/in ist es untersagt, Firmenschilder oder sonstige Werbung auf der Baustelle innerhalb der Justizvollzugsliegenschaft anzubringen.
Ein Alarmfall wird grundsätzlich akustisch durch Signalhörner und optisch durch Blinkleuchten angezeigt. Bei Auslösung und Abarbeitung eines Alarms soll das Firmenpersonal am gegenwärtigen Standort verbleiben und den Anweisungen des Vollzugspersonals folgen. In allen weiteren Situationen und vollzuglichen Belangen ist ebenfalls grundsätzlich den Anweisungen der Vollzugsbediensteten innerhalb der Anstalt Folge zu leisten. Interne Informationen, die innerhalb der Anstalt im Rahmen der Tätigkeit oder anderweitig aufgenommen werden, unterliegen dem Vertrauensschutz und der Verschwiegenheitspflicht und dürfen nicht weitergetragen werden.
Arbeitszeiten
reguläre Arbeitstage:Montag bis Freitag reguläre Arbeitszeit:Festlegung erfolgt durch die jeweilige JVA
Jede JVA kann auch ohne Darlegung von Gründen abweichende Arbeitszeiten festlegen. Alle Firmenmitarbeitenden müssen das Gelände der JVA im Regelfall bis spätestens 18:00 Uhr verlassen haben.
Zutrittsregelungen
Alle Firmenmitarbeitenden: Für die Erteilung der Zugangsberechtigungen hat der/die AN/in eine Liste (Formular der JVA) zu erstellen, in der der Firmenname, die Baumaßnahme sowie alle Mitarbeitenden (Name, Vorname(n), Geburtsdatum) aufgeführt sind, die Zutritt zur Baustelle erhalten sollen. Die Liste ist mindestens 7 Tage vor dem beabsichtigten Baustellenzutritt der JVA zuzuleiten und im Bedarfsfall zu aktualisieren. Für diese Mitarbeitenden sind polizeiliche Führungszeugnisse einzureichen, welche nicht älter als 6 Monate sein dürfen. Für die Dauer der Arbeiten sollten möglichst durchgehend die gleichen Mitarbeitenden vor Ort tätig sein.
Alle Firmenmitarbeitenden werden bei Zutritt durch die JVA-Bediensteten kontrolliert (u.a. Durchsuchung von Personen und Taschen sowie Absonden mit technischen Hilfsmitteln). Dabei ist i.d.R. beim Zu- und Ausgang mit einem Kontrollaufwand inkl. Wartezeit von jeweils bis zu 15 Minuten pro Person zu rechnen. Pandemiebedingt können auch längere Wartezeiten entstehen.
Einzelne Firmenmitarbeitende Schlüsselberechtigung: Damit ortskundige und eingewiesene Firmenmitarbeitende von den Pforten selbstständig ohne Begleitung durch das Vollzugspersonal zum Arbeitsort gelangen können, kann seitens des/der AN/in nach Auftragserteilung für eine/n Mitarbeitende/n und deren/dessen Vertretung eine Schlüsselberechtigung (i.d.R. Vollzugs-Durchgangsschließung) bei der JVA beantragt werden. Die Beantragung der Schlüsselberechtigung
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LV: Fassadensanierung Seite: 3 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge Schlüsselbe | Einheit rechtigung (i.d.R. | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) Vollzugs-Durchgangsschließung) bei der JVA beantragt EUR EUR werden. Die Beantragung der Schlüsselberechtigung erfolgt zunächst formlos per Mail an die FM-Koordination (E-Mail JVA). Hierfür ist ein Formular der JVA mit folgenden Angaben auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben: Baumaßnahme mit geplanten Anfangs- und Endterminen, Firmenname, Firmenanschrift, Vorname, Familienname (evtl. Geburtsname), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift sowie die Nummer eines gültigen Personaldokuments (Reisepass oder Personalausweis). Auf Grund der hierfür erforderlichen erweiterten Auskunft aus dem Bundeszentralregister gem. §31 BZRG (BZR-Abfrage) müssen die Angaben der JVA mindestens 21 Tage vor Arbeitsbeginn mitgeteilt werden. Sofern nichts anderes mitgeteilt wird, gilt die erteilte Schlüsselberechtigung für den Zeitraum der Baumaßnahme und ermöglicht es der jeweiligen Person, die JVA zu den vereinbarten Zeiten zu betreten. Zutrittsgewährungen und die Erteilung einer Schlüsselberechtigung können ohne Angabe von Gründen von der JVA zurückgenommen oder verwehrt werden (Hausrecht). Ein Anspruch einer Firma auf Zutritt oder Schlüsselberechtigung für einzelne Personen besteht nicht. Der/Die AN'in hat im Falle der vorgenannten Verwehrung/Rücknahme der JVA unverzüglich eine/n andere/n geeignete/n Mitarbeitende/n zu benennen.
Die Verantwortlichkeit für die Anmeldung liegt ausschließlich beim/bei der AN/in (beauftragte Firma). Es werden keinerlei Firmenanmeldungen durch die Bauleitung durchgeführt und akzeptiert. Die Anmeldung hat per E-Mail zu erfolgen. Eine rein telefonische Anmeldung ist nicht möglich. Jede/r AN/in ist auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Anmeldung der jeweiligen Nachunternehmer. Die Mitarbeitenden der Firmen erhalten von der JVA einen Besucherausweis, welcher sichtbar an der Kleidung zu tragen ist.
Im Falle eines Ausscheidens der benannten Mitarbeitenden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem/der AN/in ist die JVA hierüber unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Lieferverkehr / Fahrzeugschleusung
Die Zufahrt zur Anstalt für Kfz erfolgt über die durch die JVA festgelegte Pforte. Dabei ist zu beachten, dass die Durchfahrtshöhe der Pforte ggf. begrenzt ist (Fahrzeugabmessungen beachten). Die jeweiligen Zu- und Ausfahrtzeiten sind ebenfalls zu berücksichtigen. Beim Passieren der Fahrzeugschleusen werden Fahrende und Beifahrende sowie die Fahrzeuge kontrolliert (siehe 3. und 5.). Dabei ist mit einer Wartezeit bei der Zu- und Ausfahrt von jeweils bis zu 30 Minuten pro Fahrzeug inkl. zugehöriger Personen zu rechnen. Weiterhin ist zu beachten, dass in und an Fahrzeugen, die in die JVA einfahren, jegliche Videotechnik, welche geeignet ist, Daten-, Bild oder Videomaterial aufzuzeichnen, deaktiviert oder entfernt werden muss. Ggf. können durch das Vollzugspersonal weitere Maßnahmen ergriffen werden, die eine Aufzeichnung wirksam verhindern (z.B. Abkleben von Kameralinsen). Sämtliche Fahrzeugtüren und -fenster sind auf dem Anstaltsgelände stets verschlossen zu halten. Der Zündschlüssel ist vor dem Verlassen abzuziehen und achtsam zu verwahren Werkzeuge, Material und insbesondere Leitern und mobile Gerüste/Gerüstteile dürfen zu keiner Zeit unbeaufsichtigt bleiben. Sie sind während Zeiten der Nichtbenutzung, fehlender Beaufsichtigung und nach Arbeitsabschluss sorgfältig zu sichern (z.B. ein- oder anzuschließen) und dem Justizpersonal zu melden.
Das Befahren und Parken auf dem Gelände der JVA ist grundsätzlich nur nach vorheriger Anmeldung für das Be- und Entladen von Materialien und Gerätschaften möglich. Abweichend davon dürfen Montagewagen, sofern möglich, in Absprache mit der JVA auf dem Gelände an zugewiesener Stelle abgestellt werden. Für etwaige Beschädigungen an den abgestellten Fahrzeugen übernimmt die JVA keine Haftung.
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LV: Fassadensanierung Seite: 4 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge zugewiesene | Einheit r Stelle abgestellt werden. | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) Für etwaige Beschädigungen an den abgestellten EUR EUR Fahrzeugen übernimmt die JVA keine Haftung. Sämtliche Feuerwehr- und Rettungswege sind dabei ständig freizuhalten. Bei Zuwiderhandlungen wird dem/der AN/in in Zukunft die Zufahrt und Parkmöglichkeit verweigert. Alle erforderlichen Anlieferungen oder Abtransporte sind mit der JVA und der örtlichen Bauleitung abzustimmen und mindestens drei Arbeitstage vorher bei der JVA eigenverantwortlich anzumelden. Dies gilt auch für Speditionen und Baustofflieferanten.
Aus Sicherheitsgründen sind die Materiallieferungen so zu disponieren, dass diese umgehend zum Einbau gelangen, da Lagerflächen auf dem Anstaltsgelände nur in sehr begrenztem Umfang und nur nach Absprache mit der JVA zur Verfügung gestellt werden können. Eine Material- bzw. Geräteanlieferung mit einem Sattelzug oder einem Lastkraftwagen mit Anhänger ist aufgrund der eingeschränkten Zufahrtsbreiten/-höhen und des beengten Platzangebotes zu vermeiden und im Regelfall auch nicht realisierbar. Ggf. erforderliche Sondersituationen (u.a. Anlieferung von großformatigen Fertigteilen bei Neubaumaßnahmen) bedürfen vorab entsprechender Abstimmungen und Genehmigungen der JVA. Der/Die AN/in hat sich vor dem beabsichtigten Transport über die Durchfahrtsbreiten und -höhen der Pforten und internen Durchfahrten sowie Wegebeschaffenheiten und Lastenklassen zu informieren. Bei Bedarf hat sich der/die AN/in selbst ein Bild der örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen bzw. mit der JVA Rücksprache zu halten.
Es ist zu beachten, dass auf Grund des Vollzugsbetriebes innerhalb des Geländes der JVA die Transportmöglichkeiten zeit- und bereichsweise eingeschränkt werden können.
Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung ist im Einvernehmen mit der JVA und der Bauleitung, entsprechend den örtlichen Verhältnissen sowie unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, durchzuführen.
Bei der Lagerung sind zudem die Ordnungsvorgaben und Sicherheitsbestimmungen der JVA einzuhalten (z.B. Halte-/Parkverbote, Vermeidung von Aufstiegs-/Fluchthilfe, Abstandsvorschriften zu Anstaltsmauern/-zäune von mind. 5,0 m).
Materialcontainer können ausschließlich nach Rücksprache mit der JVA in den Baustelleneinrichtungsflächen aufgestellt werden. Diese sind bei Nichtbeaufsichtigung ständig wirksam verschlossen zu halten. Im Bedarfsfall ist der JVA für die Dauer der Maßnahme ein entsprechender Schlüssel auszuhändigen.
Die Baugeräte, Baumaterialien und Hilfsstoffe können im Bedarfsfall in Absprache mit der JVA - jeweils kurzfristig, temporär und in überschaubarer Anzahl/Menge für zeitnah anstehende Bauarbeiten in den einzelnen Bauabschnitten - auf einem separaten, gesicherten Platz innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche zwischengelagert werden. Grundsätzlich sind diese unverzüglich in das Gebäude zu verbringen. Die Sicherung gegen Diebstahl und Verlust der Baumaschinen, Geräte und Materialien obliegt dem/der jeweiligen AN/in.
Die Baustelle ist außerhalb der Arbeitszeit (auch bei Arbeitsunterbrechungen, Pausen) durch jede/n AN/in verschlossen zu halten. Es muss zu jeder Zeit gewährleistet sein, dass die Gefangenen nicht an Werkzeuge und Materialien gelangen können.
Abfall- und Schuttentsorgung / Baureinigung
Die fachgerechte Entsorgung bzw. Wiederverwertung oder Aufbereitung der Bauabfälle ist Sache des/der AN/in und hat nach den gültigen Entsorgungs- und Wertstoffvorschriften i.d.R. arbeitstäglich zu
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LV: Fassadensanierung Seite: 5 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge Aufbereitun | Einheit g der Bauabfälle ist Sache des/der AN/in und | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) hat nach den gültigen Entsorgungs- und EUR EUR Wertstoffvorschriften i.d.R. arbeitstäglich zu erfolgen. Entsorgungsnachweise sind grundsätzlich der zuständigen Bauüberwachung vorzulegen.
Für die Abfall- und Schuttentsorgung ist aufgrund der beengten Baustelleneinrichtungsflächen die Containergröße in Absprache mit der JVA und der Bauleitung abzustimmen. Eine zeitnahe Abholung dieser Container ist zu gewährleisten (Containertausch). Es sind ausschließlich Container mit Deckel zugelassen. Sämtliche Container bzw. Containerdeckel sind mit Ketten und Vorhängeschlössern zu sichern. Beschädigte oder marode Container, welche ein Hineingreifen ermöglichen, dürfen nicht verwendet werden und werden anstaltsseitig abgewiesen.
Die Zwischenlagerung von Bauabfällen und Schutt im Gebäude bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung und der JVA.
Die Reinigung der Baustelle bzw. des Arbeitsbereiches hat täglich und am Ende der Arbeiten besenrein bis zur Fertigstellung der Arbeiten zu erfolgen.
Baustrom, Bauwasser und Beleuchtung
Als Stromanschlüsse dürfen ausschließlich die von der JVA zugewiesenen Steckdosen (230V~, 10 A und 16 A) verwendet werden. Die weitere Verteilung ist Leistung des/der AN/in. Erforderliche Drehstromanschlüsse sind durch den/die AN/in mind. zwei Wochen vor Arbeitsbeginn mit Angabe der maximalen Anschlusswerte anzumelden.
Wasser darf ausschließlich den von der JVA zugewiesenen Zapfstellen entnommen werden. Die allgemeine Beleuchtung (Wegbeleuchtung) steht nur während der durch die JVA mitgeteilten Zeiten zur Verfügung. Ausnahmen sind mit der Bauleitung/JVA zu vereinbaren. Für eine ausreichende Beleuchtung der zu bearbeitenden Bereiche hat der/die AN/in zu sorgen.
Baustellenunterkünfte
Aufenthaltsräume können nur in Einzelfällen und nach vorheriger Abstimmung mit der JVA und der Bauleitung zur Verfügung gestellt werden.
Sanitäreinrichtungen
Grundsätzlich sind mobile WC- bzw. Sanitäreinrichtungen seitens des/der AN/in zu stellen. Situationsbedingt kann nach Absprache die Nutzung vorhandener sanitärer Anlagen in Gebäuden der JVA gestattet werden. Diese sind sodann pfleglich zu behandeln und in einem ordnungsgemäßen, sauberen Zustand zu belassen. Die unsachgemäße Entsorgung von Schutt sowie von Putz-, Farb-, Spachtel- und Mörtelresten etc. über die Sanitäreinrichtungen in Wasch- und WC-Anlagen ist nicht zulässig. Werden die zur Verfügung gestellten Sanitäranlagen durch die Mitarbeitenden des/der AN/in verschmutzt oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, so erfolgt eine Reinigung/Instandsetzung durch Dritte auf Kosten des/der AN/in.
Gerüste / Transporte
Werden mobile Gerüste oder ggf. Materiallifte für Arbeiten an Unterdecken in Gebäuden benötigt, können AN/innen-seitig bereitzustellende leichte Rollgerüste verwendet werden. Hierfür gelten sinngemäß die gleichen Sicherheitsvorschriften wie für Leitern.
Arbeitssicherheit
Für Schweißarbeiten innerhalb der JVA ist eine Schweißgenehmigung bzw. ein Heißerlaubnisschein zu
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LV: Fassadensanierung Seite: 6 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) Für Schweißarbeiten innerhalb der JVA ist eine EUR EUR Schweißgenehmigung bzw. ein Heißerlaubnisschein zu beantragen und ggf. eine Brandwache zu stellen. Sie gilt ausschließlich solange, bis die Schweißarbeiten an dieser Örtlichkeit/Raum abgeschlossen sind.
Stand: 05.07.2022
BAUBESCHREIBUNG
Die im Berliner Bezirk Spandau - Ortsteil Hakenfelde gelegenen Gebäude in der Niederneuendorfer Allee 140-150 werden als Justizvollzugsanstalt im offenen Vollzug für Männer genutzt.
Es handelt sich um 8 Stück annähernd quadratische Hafthäuser mit fast gleichartigen Grundrissen sowie einem Verwaltungsbau mit einer langezogenen Fassade zur Straße und einem recht winkligen Grundriss zum Innenhof.
Die Tragstruktur der Gebäude besteht aus tragenden Wänden, aus Kalksandstein, die Decken sind aus bewehrten Stahlbetondecken in Ortbetonbauweise hergestellt worden.
Bei der anstehenden Baumaßnahme handelt es sich um die Instandsetzung von Teilbereichen der Fassade, hier der Faserzementplatten, bei denen bei einem Großteil die Ecken wegberochen sind, vermutlich aufgrund der der nicht berücksichtigten Längenänderungen bei verschiedenen Temparaturen. Es wird zunächst ein Hafthaus sowie das Verwaltungsgebäude bearbeitet.
Die Justizvollzugsanstalt oder einzelne Haftgebäude werden für die Dauer der Baumaßnahme nicht leergezogen, so dass der normale Betrieb weitergeht.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
- ALLGEMEINE HINWEISE
Abnahme
Zusammen mit der schriftlichen Abnahmebereitschaftserklärung hat der AN alle geforderten Bestandsunterlagen vollständig der Bauleitung zu übergeben. Unvollständigkeit dieser Unterlagen hat die Verschiebung des Abnahmetermins zur Folge, desgleichen vorhandene gravierende Mängel.
Zur Abnahme oder spätestens zur Schlussrechnung sind Dokumentationsunterlagen 1x in Papierform und 1x auf CD (Dokumente im pdf-Format) zu übergeben.
Baustellen-Müllentsorgung
Anfallender Baustellenmüll, z.B. Stahlschrott, Rohrleitungsteile, Montagerestmaterialien, Verpackungsmaterialien, Folien, Kartonagen, Holz usw. ist vom Auftragnehmer gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Entsorgung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Versorgungsleitungen
Vor Baubeginn hat sich der AN über die genaue Lage und Höhe vorhandener Versorgungsleitungen zu informieren. Dies gilt für den Gesamtbereich der Baumaßnahme. Bei den Versorgungsleitungen handelt es sich um Wasser-, Strom-, Telekommunikations- und Steuerleitungen, die für den Betriebsablauf des Gebäudes unbedingt erforderlich sind. Für Schäden jeglicher Art an den vorhandenen Leitungen durch nicht fachgerechten Baubetrieb, haftet in jedem Fall der AN.
Termine
Seitens des AN ist die zur Einhaltung der Termine erforderliche Kapazität bereitzustellen. Auf Anforderung des AG ist vom AN ein detaillierter Terminplan mit Eintrag der eigenen Leistungen zu erstellen und mit der Bauleitung abzustimmen.
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LV: Fassadensanierung Seite: 7 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge Anforderung | Einheit des AG ist vom AN ein detaillierter | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) Terminplan mit Eintrag der eigenen Leistungen zu EUR EUR erstellen und mit der Bauleitung abzustimmen.
Pläne und Unterlagen
Ausführungspläne
Die Ausführungspläne werden vom AG in Papierform und auf Anforderung als pdf-Dokument geliefert.
Bautagebuch
Der AN hat ein Baustellentagebuch im Durchschreibeverfahren zu führen. Darin sind Wochenberichte zu erstellen über die getroffenen Baumaßnahmen, Fortgang, Verzögerungen, besondere Vorkommnisse, Abnahme und Abschluss von Arbeiten, die Zahl der am Bau beschäftigten Angestellten und Arbeiter u. ä.. Das Original der Tagesberichte ist wöchentlich der örtlichen Bauleitung zu übergeben
Angaben zur Ausführung
Die Arbeiten sind grundsätzlich mit höchster Rücksicht auf den zu erhaltenden Bestand und angrenzende Bauteile durchzuführen.
Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung
Die Baustelle ist täglich sauber zu hinterlassen. Nach Beendigung seiner Arbeiten hat der AN die Baustelle umgehend zu räumen und gesäubert zu hinterlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb eines Tages nach, kann der AG die Baustelle auf Kosten des AN beräumen und säubern lassen.
Bauleitung des Auftragnehmers
Die Verkehrssprache auf der Baustelle ist Deutsch. Zur Koordination auf der Baustelle verpflichtet sich der Auftragnehmer, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und Umfang des Bauvorhabens entsprechende sachverständige Aufsicht zu stellen, die mit allen erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein muss und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Eine Auswechslung kann nur mit Einverständnis des Auftraggebers erfolgen.
Bausitzungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während seiner Tätigkeit an den regelmäßigen Bausitzungen teilzunehmen.
Baubesprechungstermin während der Bauphase: einmal pro Woche
Besprechungsort : Baustelle
Die nachstehenden Positionen sind als komplett geliefert, funktionsfähig angeschlossen und in Betrieb genommen anzubieten, auch wenn dies in den Positionen nicht noch einmal gesondert vermerkt ist.
- BESONDERE HINWEISE / BAUSTELLENEINRICHTUNG
Vor Einrichten der Baustelle ist ein Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwaige Vermessungsarbeiten, insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden.
Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Erdmassen mit zu berücksichtigen.
Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen, Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichen sind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des Verwendungszweckes anzulegen.
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet.
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LV: Fassadensanierung Seite: 8 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist EUR EUR nicht gestattet.
Vor Einrichten der Baustelle hat der Auftragnehmer den Zustand der an das Baugrundstück grenzenden Gehweg- und Fahrbahnbefestigungen sowie der angrenzenden Grundstücksflächen in Anwesenheit der jeweiligen Eigentümer festzustellen. Darüber ist ein Protokoll zu führen und von beiden Seiten zu bestätigen.
Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können.
Nach Beendigung der Bauarbeiten und Beseitigung der Baustelleneinrichtung ist, soweit erforderlich, der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Vorhandene Grenzsteine sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw.(unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen.
Die Baustelleneinrichtung (insbesondere Gerüste) ist so anzulegen, dass die Ausführung der Hausanschlüsse zu jeder Zeit möglich ist. Der Auftragnehmer hat sich über die Lage der Hauseinführungen rechtzeitig zu informieren.
- BESONDERE HINWEISE / GERÜSTARBEITEN
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, verpflichtet sich der Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung, sich vor Ort mit dem Auftraggeber abzustimmen, um den Gerüstaufbau nach den Belangen der am Bau Beteiligten zu gewährleisten.
Das Abstützen der Gerüstanlage über Lichtschächten ist als Nebenleistung mit den Einheitspreisen abgegolten.
Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten und als Fläche im Zuge des Aufmaßes zu übermessen.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen DIN 18451. Im Zuge der Leistungserfüllung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem Auftraggeber oder dessen Vertreter im Punkt Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen abzustimmen. Grundsätzlich sollte die Verankerung so gewählt werden, dass die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des Bauteilelementes (geputzte Fassade, Fassade mit Thermohaut geputzt, Ziegelsichtmauerwerk, Betonsichtflächen, Metallfassaden, Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt ist.
Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächern, Dachterrassen und Flachdächern erstellt, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird.
- BESONDERE HINWEISE / ABBRUCHARBEITEN
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und Technik der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB-Teil C, als beschrieben.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt
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LV: Fassadensanierung Seite: 9 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge ATV-VOB-Tei | Einheit l C, als beschrieben. | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Das statische Gefüge darf hierbei zu keiner Zeit unterbrochen werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen.
Sicherungsmaßnahmen, die zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung notwendig sind, sind Sache des Auftragnehmers.
Soweit das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkmalschutz stehen, sind evtl. Auflagen der Denkmalschutzbehörde absolut bindend einzuhalten.
Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor dem Abbruch mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig und gewissenhaft zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern.
Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören".
Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen entfernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen, Durchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden der Ränder (z.B. mit einer Flex) herzustellen.
Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau (z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) erhalten, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.
Bei allen Abbrucharbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften und Baubehörden einzuhalten. Die Herstellung und das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten, die zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, ist Sache des Auftragnehmers.
Abbruch und Dekontamination
Es ist geplant die dekontaminierten Bauteile und Baustoffe zunächst auszubauen und fachgerecht zu entsorgen, so dass sich nach Beendigung der Arbeiten ein unkontaminierter Arbeitsbereich einstellt.
Diese Arbeiten sind sofern möglich geschossweise auszuführen. Nach Freigabe eines Geschosses beginnen dann die eigentlichen Abbrucharbeiten in den unbelasteten Bereichen.
-
Besondere Hinweise / Schlosserarbeiten
-
Allgemein
Die Ausführung erfolgt auf der Grundlage der VOB/C sowie unter anderem:
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten aller Art DIN 18335 Stahlbauarbeiten DIN 18360 Metallbauarbeiten
DIN 1623 Kaltgewalztes Band und Blech - Allgemeine Baustähle DIN EN 10025-1 Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 1 DIN EN 10025-2 Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 2 DIN EN 10088-2 Nichtrostende Stähle - Teil 2 Bleche und Bänder
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LV: Fassadensanierung Seite: 10 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge Baustählen | Einheit - Teil 2 | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) DIN EN 10088-2 Nichtrostende Stähle - Teil 2 EUR EUR Bleche und Bänder DIN EN 10088-3 Nichtrostende Stähle - Teil 3 Halbzeuge, Stäbe, Profile DIN EN 10130 Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus weichen Stählen zum Kaltumformen
sowie den Technischen Merkblättern und Vorgaben der Hersteller mit allen darin aufgeführten und/oder mit geltenden Normen in der jeweils bei Ausführung aktuell geltenden Fassung.
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch das Liefern der Stoffe und Bauteile sowie die Herstellungsvorgänge und -abläufe bis zur fertigen Leistung unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und der Herstellerrichtlinien als beschrieben. Hierbei bedeutet "Bauart" das Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung.
Sofern in der Leistungsbeschreibung die Ausführung "auf Anordnung des AG" vorgeschrieben ist, bedeutet dies, dass auch mit der Vorbereitung zur Ausführung erst nach Anordnung des AG zu beginnen ist. In der Leistungsbeschreibung benannte Abmessungen und Stückzahlen sind vor Materialbestellung und -bearbeitung auf Übereinstimmung mit den örtlichen Gegebenheiten an der Baustelle zu überprüfen und mit der Bauleitung abzuklären.
Das Prüfen der Vorleistungen anderer Unternehmer und der örtlichen Situation hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass evtl. Nacharbeiten ohne Terminverzögerung durchgeführt bzw. evtl. erforderl. Leistungsänderungen des AN rechtzeitig abgesprochen werden können.
Mehraufwendungen sind vor Ausführung mit dem AG zu vereinbaren.
Angrenzende Bauteile innen sind teilweise oberflächenfertige Sichtbetonwände, deren Schutz vor Verschmutzung und Beschädigung besonders zu beachten ist, dennoch aufgetretene Verunreinigungen sind nur nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung umgehend mit geeigneten Mitteln zu entfernen.
Mit den EP abgegolten sind auch die Nachweise der techn. Zulassungen von Bauteilen oder Bauarten, insbesondere mit geforderten spezifischen Eigenschaften, auch zur Vorlage bei den Genehmigungsbehörden und als Nachweis gegenüber dem AN.
- BESONDERE HINWEISE / METALLBAUARBEITEN
Vor Beginn der Arbeiten sind vom Auftragnehmer Werkzeichnungen, Prüfzeugnisse und statische Nachweise dem Auftraggeber vorzulegen.
Vertragsbestandteil für die Ausführung von Fenstern, Türen, Schaufensteranlagen, Metallfassaden und dergleichen sind ergänzend die Richtlinien für die Ausschreibung und Lieferung von Aluminium-Fassaden, herausgegeben vom Metallbauverband e.V., Frankfurt am Main (neueste Fassung), bestehend aus allgemeinen Hinweisen, Werkstoffe, Oberflächenbehandlung von Aluminium, Anforderungen an die Konstruktion, Einbau, Verglasung, Abnahme.
Es dürfen nur solche Dichtungen eingesetzt werden, die vom Systemhersteller zugelassen sind und Bestandteil der Fenstersystemprüfung (z.B. durch das Institut für Fenstertechnik in Rosenheim) waren. Andere Dichtungen dürfen nicht verwendet werden.
Falze und Profilnuten, in die Niederschlagwasser eindringen kann, oder sich Tauwasser bildet, sind möglichst verdeckt auszuführen und nach außen zu entwässern bzw. zu entlüften.
Bei dem Einbau von Elementen ist darauf zu achten, daß
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LV: Fassadensanierung Seite: 11 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge entwässern | Einheit bzw. zu entlüften. | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Bei dem Einbau von Elementen ist darauf zu achten, daß die Verankerung so ausgeführt wird, daß Bewegungen des Baukörpers und die der Bauelemente aufgenommen werden können, ohne daß hieraus Belastungen auf die Aluminiumkonstruktion übertragen werden.
Bei der Montage der Elemente hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber angegebene Meterrißkote in Eigenverantwortung zu übertragen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für einen ausreichenden Oberflächenschutz während der Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beseitigen.
Das Rohbau-Aufmaß zur Anfertigung der Auftragnehmer-Konstruktionszeichnungen ist vom Auftragnehmer durchzuführen und mit den Einheitspreisen abgegolten.
Wichtiger Hinweis zur Kalkulation: Es werden ausschließlich die mit Faserzement-Fassadentafeln belegten Flächen bearbeitet. Dabei handelt es sich zum größten Teil um relativ kleine Flächen, die rings um die Gebäude verteilt sind. Insbesondere beim Verwaltungsbau sind hier aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Fassaden die evenuelll anfallenden höheren Aufwendungen zu berücksichtigen.
01 Gerüstarbeiten
Bei 7 im wesentlichen baugleichen Hafthäusern der Teil der Fassadenbereichezu sanieren, welcher aus gestalterischen Gründen mit einer vorgehängten hinterlüfteten Fassadenkonstruktion ausgeführt ist.
In den beiliegenden Plänen sind die Bereiche beispielhaft für ein Haus farbig markiert.
Die Ausführung erfolgt hausweise nacheinander gestaffelt. Für die Gesamtmassnahme sind ca. 12 Monate geplant. In Abstimmung mit der ausführenden Firma des Fassadenbaus ist eine Verkürzung der Ausführung erwünscht.
01.01 Gerüstbau DIN 18451
01.01.1 An- und Abtransport Gerüstmaterial
-
Antransport des für die Einrüstung eines Hauses erforderlichen Gerüstmaterials entsprechend den nachfolgenden Leistungspositionen,
-
Abladen auf dem Gelände an dem ersten zu bearbeitenden Haus
-
Aufladen und Rücktransport von dem Gelände der JVA nach Fertigstellung des letzten Hauses.
1,000 psch 01.01.2 An- und Abfahrten während der Ausführung der Fassadenarbeiten zumZwecke der Änderung von Gerüstteilen. An- und Abfahrten während der Ausführung der Fassadenarbeiten zum Zwecke der Änderung von Gerüstteilen.
Abrechnung 1 Stück beinhaltet eine An- sowie eine Abfahrt. inkl. Arbeitszeit 1 Kolonne (3 Mann)
14,000 St 01.01.3 Stahlrohr-Fassadengerüst Stahlrohr-Fassadengerüst, mehrteilig, aufbauen, vorhalten und nach Fertigstellung abbauen und zum nächst folgenden Haus tranportieren.
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LV: Fassadensanierung Seite: 12 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge vorhalten u | Einheit nd nach Fertigstellung abbauen und zum | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) nächst EUR EUR folgenden Haus tranportieren.
Die Häuser stehen auf ebenen Gelände in einer Entfernung von ca. 30 - 50 m zueinander.
Gerüst bestehend aus Einzel-Arbeitsebenen im Höhenabstand von je 2,0 m einschl. der fest angebrachten erforderlichen Etagenleitern.
Ausführung gemäß EN 12810, Vorschriften der Bau-BG und den geltenden baupolizeilichen Vorschriften.
Gerüst-Verankerungspunkte sind vom Ausführenden während des Abrüstens mit Putzmörtel zu verschliessen und im örtlich vorhandenen Farbton zu überstreichen. Dies ist in den Einheitspreis einzukalkulieren.
Das Gerüst wird auf eigenem Grund errichtet.
Gerüstart:EN 12810 - W06 - H2 Breitenklasse:W06, Belagbreite 0,60-0,90 m Lichte Höhe H2:größer 1,90 m Lastklasse 3: Verkehrslast 2,00 KN/m² Verankerungsgrund:Mauerwerk, Stahlbeton Abstand Gerüst - Fassade:ca. 15 cm Höhe des Gerüstes:bis ca. 10 m
550,000 m2 01.01.4 Konsolen Konsolen für die Verbreiterung von Gerüstlagen sowie zur Überbrückung von Vor- und Rücksprüngen und dergl. in die Gerüstkonstruktion einbauen;
belastbar bis:3 kN/m2 Konsoltiefe:0,30 m
Hinweis: Die Position beinhaltet auch die Auslegung der Konsolen und aller notwendiger Sicherheitsmaßnahmen.
6,000 m 01.01.5 Konsolen während der Fassadenarbeiten aus- bzw. umbauen. Konsolen während der Fassadenarbeiten aus- bzw. umbauen.
6,000 m 01.01.6 Zulage für Überbauung von Öffnungen Zulage für Überbauung von Hauseingängen etc, die eine Aussparung im Flächengerüst erfordern einschl. aller Aufwendungen für Gitterträger, Aussteifungen etc.
Die Höhe der Öffnung im Gerüst ist so anzupassen, daß ein sicherer und ungehinderter Zugang zum Gebäude möglich ist. Der Zwischenraum zur Fassade ist in Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten sicher gegen Herunterfallen / Durchlaufen mit Planen und Bohlen zu schützen.
Öffnungsbreite bis ca. 4,0 m
Ausführungsort: Hauseingang
4,000 m 01.01.7 Differenztreppe für das Übersteigen der Brüstung Differenztreppe für das Übersteigen der B rüstung
Treppe aus Gerüstbauteilen, alternativ aus Holzbohlen zur sicheren Übersteigung der Brüstungsanlage auf der Dachterrasse im 2.OG.
Differenzhöhe bis 140 cm Steigung 22 cm Auftritt20 cm
Die Treppe dient dem sicheren Zugang von der Dachterrasse auf die nächstgelegene Gerüstebene
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LV: Fassadensanierung Seite: 13 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) Die Treppe dient dem sicheren Zugang von der EUR EUR Dachterrasse auf die nächstgelegene Gerüstebene
2,000 St 01.01.8 Standgerüst Vorhaltung Vorhaltung des unter den Vorpositionen 01.03. - 01.07. beschriebenen Gerüstmaterials über die Dauer der Baumassnahme
Abrechnung nach Wochen Vorhaltung des Gerüstmaterials auf dem Gelände der JVA
Abrechnungseinheit: Gerüstmaterial der POS 01.3 - 01.7 für ein Haus und Woche
52,000 Wo
Gesamtbetrag:
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LV: Fassadensanierung Seite: 14 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 01.02 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach VORHERIGER Zustimmung durch die Bauleitung begonnen werden. Nachweise über erbrachte Stundenlohnarbeiten sind innerhalb von 3 Werktagen nach Erbringung der Bauleitung vorzulegen und werden nur nach deren Unterschrift anerkannt.
Der Aufwand für Kleinmaterialien bis 10 % des Stundenlohnes wird nicht gesondert vergütet, sondern ist in den Einheitspreis mit einzurechnen. 01.02.10 Helferstunden Helferstunden für unvorhergesehene Arbeiten, die nicht Bestandteil der Ausschreibung sind.
10,000 h 01.02.20 Facharbeiterstunden Stundenlohnarbeiten eines Facharbeiters für in diesem Angebot nicht enthaltene bzw. augenscheinlich nicht erkennbare Leistungen, Ausführung NUR nach Freigabe der Bauleitung.
10,000 h 01.02.30 Stundenlohn Vorarbeiter Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet für: Vorarbeiter
10,000 h
Gesamtbetrag:
Gesamtbetrag:
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LV: Fassadensanierung Seite: 15 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 02 Fassadenarbeiten DIN 18351
Bei 7 im wesentlichen baugleichen Hafthäusern ist der Teil der Fassadenbereiche zu sanieren, welcher aus gestalterischen Gründen mit einer vorgehängten hinterlüfteten Fassadenkonstruktion aus asbestfreien Faserzementplatten ausgeführt ist.
In den beiliegenden Plänen sind die Bereiche farbig markiert.
Die Fassade von Haus C ist bereits saniert. Zu bearbeiten sind die Häuser A, B, D, E, F, G und H.
Die Ausführung erfolgt hausweise nacheinander gestaffelt.Für die Gesamtmassnahme sind ca. 12 Monate geplant. In Abstimmung mit der ausführenden Firma ist eine Verkürzung der Ausführung erwünscht.
In dem nachfolgenden LV sind jeweils die Gesamtmengen erfasst. Für die Kalkulation der Leistungszeit ist zu beachten, das zwischen der Bearbeitung der einzelnen Häuser mit einer Unterbrechung von ca 5 - 10 Tagen für das Abrüsten und Wiederaufrüsten am nächsten Haus zu rechnen ist.
die genaue Taktung der Arbeiten wird zusammen mit dem Gerüstbauer nach Auftragserteilung abgestimmt.
Vorschläge zur Verkürzung der Ausführungszeit sind willkommen.
02.00 Werk- und Montageplanung
02.00.1 Werk- und Montageplanung VOB/C DIN 18351 Bei der Bearbeitung ist besonders zu beachten, das die Häuser nicht genau baugleich sind.
Daher ist die nachfolgend beschriebene Leistung der Werk-und Montageplanung für alle Häuser zu erstellen.
Über die Grundleistung der VOB/C DIN 18351 hinaus sind folgenden Leistungen zu erbringen:
Aufmass der zu bearbeitenden Flächen als Grundlage der Montagezeichnungen.
Die Teilung der Platten ist entsprechend dem Bestand vorzusehen, soweit keine konstruktiven oder herstellungsbedingten Abweichungen notwendig sind.
statischer Nachweis der Unterkonstruktion und der Verankerung am Bauwerk
Die Montagepläne mit Darstellung der Plattenaufteilung sind vor Ausführung zur Freigabe vorzulegen
7,000 Stck
Gesamtbetrag:
[Seite 25]
LV: Fassadensanierung Seite: 16 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 02.01 Abbrucharbeiten
02.01.10 Fassadentafeln entfernen und entsorgen Fassadentafeln entfernen und entsorgen
Faserzement-Fassadentafeln, unterschiedliche Formate, an Aluminium-Unterkonstruktion genietet, demontieren als Schutt in einen Container schaffen und anschließend fachgerecht entsorgen.
Hinweis: Die Fassadentafeln sind asbestfrei
1.100,000 m2 02.01.20 Wärmedämmung, Mineralfaser, kaschiert, ausbauen und entsorgen Wärmedämmung, Mineralfaser, kaschiert, ausbauen und entsorgen
Fassadendämmplatten aus Mineralwolle, außenseitig mit einem schwarzen Vlies kaschiert, Dicke 120 mm, mittels Dämmstoffdübel befestigt, komplett inklusive Dübel ausbauen und fachgerecht entsorgen.
Hinweis: Die MF-Matten sind KMF frei
1.100,000 m2 02.01.30 Unterkonstruktion aus Aluminiumprofilen, komplett ausbauen undentsorgen Unterkonstruktion aus Aluminiumprofilen, komplett ausbauen und entsorgen
Fassaden-Unterkonstruktion aus Aluminium-Profilen, bestehend aus Haltewinkeln L-Profil 3x40x150 mm, Breite 70 mm, alle 500 mm vertikal an der Rohwand verdübelt, durchgehendes vertikales T-Profil 2x45x110 mm hinter den Plattenstößen sowie L-Profil 2x45x45 mm in Plattenmitte, komplett inklusive Dübel ausbauen und fachgerecht entsorgen.
1.100,000 m2
Gesamtbetrag:
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LV: Fassadensanierung Seite: 17 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 02.02 Unterkonstruktion
02.02.1 Alu-Unterkonstruktion Lieferung und Montage einer dreidimensional justierbaren Aluminium-Unterkonstruktion für eine planeben verlegte hinterlüftete Fassadenbekleidung mit großformatigen Faserzement Fassadentafeln, bestehend aus vertikal anzuordnenden Tragprofilen, die mit Fest- und Gleitpunkten auf dem tragfähigen Untergrund befestigt werden, Tragprofil am Tafelstoß mindestens 110 mm breit.
Befestigung der Fassadenplatten sichtbar
Die Verankerung der Wandhalter erfolgt nach statischen Erfordernissen mit bauaufsichtlich zugelassenen / bewerteten Schraube-Dübel-Kombinationen oder Ankern.
Die Wandhalter sind mit thermischen Trennelementen zur Reduzierung von Wärmebrücken zu montieren.
Das Trennen der UK entlang der Geschossübergänge ist hier einzukalkulieren.
Wanduntergrund: Kalksandstein, teilw. Stahlbeton
Der Abstand von Vorderkante Wand bis Vorderkante Unterkonstruktion beträgt ca 160 mm
1.100,000 m2 02.02.2 Zulage für Metall-UK auf Kleinflächen Zulage zu POS 02.02.1 für Lieferung und Montage der Metall-Unterkonstruktion auf Kleinflächen (Stützen, Lisenen, Attiken, Balkonwände, Stürze, Leibungen u. ä.) unter 500 mm Breite oder Höhe,
60,000 m² 02.02.3 Zulage Aussenecken Zulage zu POS 02.02.1 für die Ausführung der UK entlang der Aussenecken des Fassaden Die Leistung umfasst alle erforderlichn Arbeiten und Materialien, wie ergänzen der UK, Hinterlegen der Ecken mit Winkelblech, zusätzliche Befestigung von Fassadenplatten etc.
150,000 m 02.02.7 Fugenhinterlegung sämtlicher vertikaler Fugen im Bereich bis 2,0 m(gemäß UVV) Fugenhinterlegung sämtlicher vertikaler Fugen im Bereich bis 2,0 m (gemäß UVV)
Lieferung und Montage von Aluminium Sickenprofilen, beidseitig dauerhaft witterungsbeständig, schwarz beschichtet - zum Schließen der vertikalen Fugen im Erdgeschoss bis zu einer Höhe von 2,0 m inkl. sämtlicher Befestigungsmittel. Auf eine zwängungsfreie Montage ist zu achten.
200,000 m 02.02.8 Aluminium-Fensterbänke Aluminium-Fensterbänke
Lieferung und Montage von Aluminium-Fensterbänken, dauerhaft witterungsbeständig pulverbeschichtet, 3x gekantet, mit seitlichen Aufkantungen, Halterungen, Abdichtung gegen den Fensterrahmen und allen erforderlichen Befestigungsmitteln,
Antidröhnbeschichtung. Materialdicke mindestens 2,0 mm.
Fensterbanklänge: ca. 1,25 - 1,35 m
Auslage der Fensterbank:: ca. 30 cm
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LV: Fassadensanierung Seite: 18 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge Fensterbank | Einheit länge: ca. 1,25 - 1,35 m | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Auslage der Fensterbank:: ca. 30 cm
120,000 St 02.02.9 Anarbeitung Fensterbänke Bauseitige Ausschnitte aus der Faserzement- Fassadentafel einschließlich Kantenbrechen und ggf. Kantenversiegelung. Die Montage hat zwängungsfrei zu erfolgen.
240,000 St
Gesamtbetrag:
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LV: Fassadensanierung Seite: 19 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 02.03 Wärmedämmung
02.03.1 Fassaden-Wärmedämmung MF WAB 140 mm Lieferung und Einbau einer Wärmedämmung wie vorbeschrieben, mit abweichender Dämmstoffdicke.
Dämmstoffdicke: 140 mm
450,000 m2 02.03.2 Zulage für Kleinflächen Zulage zu Vorposition POS 02.03.4 für Einbau der Fassaden-Wärmedämmung für Kleinflächen, wie Stützen, Leibungen, Stürze etc. bis 50 cm Breite, als Zulage.
Dämmstoffdicke 120 mm.
50,000 m² 02.03.3 Perimeterdämmung Sockelbereich Lieferung und Einbau von Perimeterdämmung im Sockelbereich.
Materialeigenschaften: Dämmung Typ WAP gemäß DIN 4108-10, wasserabweisend und verrottungsfest.
Befestigung der Dämmplatten durch verkleben mit einem geeigneten Kleber. Die Dämmplatten sind dicht gestoßen einzubauen und sauber an alle Einbauteile anzupassen.
Höhe bis 30 cm über OK Gelände bzw. wasserführender Schicht.
WLG: 0,40 Dicke: 120 mm
75,000 m2 02.03.4 Fassaden-Wärmedämmung MFm WAB, d = 120 mm Lieferung und Einbau einer außenseitigen nichtbrennbaren Mineralfaserdämmung mit Platten nach DIN EN 13162, Typ WAB gemäß DIN 4108-10, einseitig schwarz vlieskaschiert, wasserabweisend und verrottungsfest, fachgerecht nach Vorschrift des Herstellers anbringen. Die Dämmplatten sind dicht gestoßen einzupressen und lückenlos zu montieren und mit Dämmstoffhaltern zu sichern. Durchführungen für Verankerungen sind sorgfältig zu verschließen.
Wärmeleitzahl:<= 0,036 W/(m*K)
Dämmstoffdicke: 120 mm
1.100,000 m2
Gesamtbetrag:
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LV: Fassadensanierung Seite: 20 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 02.04 Faserzement-Fassadenbekleidung
Die nachfolgend beschriebene Fassadenbekleidung soll mit Faserzement Fassadentafeln mit einer farbig deckenden, glatt beschichteten Fassadentafel ausgeführt werden. Die Faserzement Fassadentafeln müssen in einer Europäisch Technischen Bewertung ETA geregelt sein. . Die Fassadentafeln müssen eine Umweltproduktdeklaration (EPD) gemäß ISO 14025 und EN 15084 besitzen.
Material: naturerhärteter gepresster Faserzement, nach EN 12467 mit CE Kennzeichnung, aus natürlichen und umweltverträglichen Rohstoffen,abriebfeste Oberfläche: Kratzfestigkeit nach Oesterle mindestens 2,5 N Mohshärte mindestens 4 Bleistifthärte mindestens 4H Eindruck-Härteprüfung mindestens 6N nach DIN 53153, EN ISO 2815
Die Oberfläche muss eine dauerhafte Beständigkeit mindestens gegenüber den Lösemitteln Ethanol, Glycerin und Aceton, sowie gegenüber Desinfektionsmitteln aufweisen.
Farben: aus der Standardfarbkarte des Hersteller Farbton: warmes Schiefergrau
Nutzmaße wie vorhandene Faserzementplatten.
Die Toleranzen innerhalb der Tafeln sind mit ± 1 mm zu beachten (Maße nach Besäumung). Die sichtbaren Tafelkanten sind nach dem Zuschnitt leicht zu brechen und erhalten eine transparente Kantenimprägnierung.
Tafeldicke: 8 mm
Klassifizierung des Brandverhaltens: A2-s1, d0 (DIN EN 13501-1)
Es sind die Verlegerichtlinien des Herstellers der Faserzement Fassadentafeln zu beachten.
Leitfabrikat: Eternit Equitone oder glw.
02.04.1 Lieferung und Montage Faserzement Fassadentafeln, Lieferung und Montage von Faserzement Fassadentafeln gem. Leitbeschreibung
in Zuschnitten nach örtlichem Aufmaß gemäß Angabe der Bauleitung bzw. Fassadenverlegeplänen. Befestigen der Tafeln unter Spannung ist unzulässig.
Offene Fugen sind in einer Breite von 8 mm - 12 mm, empfohlen 10 mm, auszuführen. Auf eine ausreichende Hinterlüftung ist zu achten (DIN 18516-1).
1.100,000 m2 02.04.2 Zulage für Kleinflächen Zulage zu POS 02.04.1 für das bekleiden von Kleinflächen wie Stützen, Lisenen, Attika, Balkonwände u. ä. unter 500 mm Breite oder Höhe.
60,000 m2 02.04.3 Fassadenabschluß unten aus Alu-Lüftungsprofil Fassadenabschluß unten aus Alu-Lüftungsprofil
Lieferung und Montage des unteren Fassadenabschlusses aus einem 1x gekanteten Aluminiumlochblech d = 1,0 mm, dauerhaft witterungsbeständig, schwarz beschichtet. Auf eine Entkoppelung zur Metall-UK und einen ausreichenden Belüftungsquerschnitt von mindestens 50 cm²/m nach
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LV: Fassadensanierung Seite: 21 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge dauerhaft w | Einheit itterungsbeständig, schwarz beschichtet. Auf | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) eine Entkoppelung zur Metall-UK und einen ausreichenden EUR EUR Belüftungsquerschnitt von mindestens 50 cm²/m nach DIN 18516-1 und DIN 18351 ist zu achten.
Abwicklung Aluminiumlochblech: 200 mm
Montage an Sockel und Fenstersturz
450,000 m 02.04.4 Fassadenabschluss oben mit Alu-Lüftungsprofil Fassadenabschluss oben mit Alu-Lüftungsprofil
Lieferung und Montage des oberen Fassadenabschlusses oberhalb von Fenster-Stürzenund am Kopfpunkt unterhalb der Dachuntersicht. bestehend aus einem Alu-Lüftungsprofil, dauerhaft witterungsbeständig, schwarz beschichtet, Abmessungen entsprechend Abstand von Vorderkante Wand bis Vorderkante Unterkonstruktion, an der Unterkonstruktion befestigt. Auf eine Entkoppelung zur Metall-Uk und einen ausreichenden Entlüftungsquerschnitt von mindestens 50 cm²/m nach DIN 18516-1 ist zu achten.
Abwicklungslänge: 200 mm
650,000 m 02.04.5 Fassadenabschluss mit Alu-Kantprofil Fassadenabschluss zu Fenster- und Türrahmen, seitlich und oben mit Alu-Kantprofil
Lieferung und Montage des seitlichen Fassadenabschlusses bestehend aus einem Alu-Kantprofil mindestens 1,0 mm dick, 3x gekantet, dauerhaft witterungsbeständig, pulverbeschichtet.
Ausführung ein- oder zweiteilig nach Wahl des Bieters
in der Abwicklung bis 16 cm
400,000 m 02.04.6 Fenster- und Türleibungen aus Faserzement Fassadentafeln 8 mm Fenster- und Türleibungen aus Faserzement Fassadentafeln 8 mm
Lieferung und Montage von Faserzement Fassadentafeln, Tafeldicke 8 mm für Fenster- und Türleibungen, auf beschriebener Metall-Unterkonstruktion.
Zuschnittbreite alle, vorwiegend 250 mm
Unterschiedliche Leibungsausbildungen (Treppenhausfenster, Türen) sind zu beachten.
Vorgesehener Farbton: 'Dunkelblau und Anthrazit.
Die Leibungstafeln werden in ein am Fensterrahmen zu befestigendes, beschichtetes Alu-U-Profil eingeschoben. Das U-Profil ersetzt nicht die Eindichtung des Fensters. Diese Position beinhaltet auch die Lieferung des U-Profiles.
20,000 m 02.04.7 Fenster- und Türstürze aus Faserzement Fassadentafeln 8 mm Fenster- und Türstürze aus Faserzement Fassadentafeln 8 mm
Lieferung und Montage von Faserzement Fassadentafeln, Tafeldicke 8 mm für Fenster- und Türstürze, auf beschriebener Metall-Unterkonstruktion.
Zuschnittbreite ca. '250 mm
Unterschiedliche Leibungsausbildungen (Treppenhausfenster, Türen) sind zu beachten.
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LV: Fassadensanierung Seite: 22 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) Unterschiedliche Leibungsausbildungen EUR EUR (Treppenhausfenster, Türen) sind zu beachten.
Vorgesehener Farbton:wie Fassade
Die Sturzstreifen werden in ein am Fensterrahmen zu befestigendes, im Farbton des Fensters beschichtetes Alu-U-Profil eingeschoben. Das U-Profil gehört zum Lieferumfang dieser Position.
10,000 m 02.04.8 Ausschnitte in Fassadenbekleidung Ausschnitte in Fassadenbekleidung
Anfertigen von runden Ausschnitten in Fassadentafeln für die Durchführung von Rohrleitungen bis DN 150
50,000 St 02.04.9 Bohrungen bis 15 mm herstellen von Bohrungen in Fassadentafeln für die Durchführung von Kabeln nach Anweisung der OÜ bis ca. 15 mm.
75,000 Stck 02.04.10 Schrägschnitte an Fassadentafeln Schrägschnitte an Fassadentafeln
Erstellung von Schrägschnitten an Fassadentafeln entsprechend den Fassadenplänen (rechtwinklig zur Tafeloberfläche).
54,000 m 02.04.11 Hinterlegung der Plattenfugen mit Insektenschutzgitter Hinterlegunmg der Plattenfugen mit Insektenschutzgitter
Lüftungsband als Insektenschutzgitter zur Hinterlegung der Plattenfugen, aus Aluminium, Breite 120 mm, Materialstärke mindestens 0,7 mm, Lüftungsquerschnitt mindestens 60 %, zur Hinterlüftung der Fassade aus Faserzementplatten, Befestigung durch Einklemmen an den Befestigungspunkten. Die Hinterlegung erfolgt an allen vertikalen sowie horizontalen Fugen, an denen die Gefahr des Einfliegens von Insekten besteht.
500,000 m2
Gesamtbetrag:
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LV: Fassadensanierung Seite: 23 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 02.05 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach VORHERIGER Zustimmung durch die Bauleitung begonnen werden. Nachweise über erbrachte Stundenlohnarbeiten sind innerhalb von 3 Werktagen nach Erbringung der Bauleitung vorzulegen und werden nur nach deren Unterschrift anerkannt.
Der Aufwand für Kleinmaterialien bis 10 % des Stundenlohnes wird nicht gesondert vergütet, sondern ist in den Einheitspreis mit einzurechnen. 02.05.10 Helferstunden Helferstunden für unvorhergesehene Arbeiten, die nicht Bestandteil der Ausschreibung sind.
3,000 h 02.05.20 Facharbeiterstunden Stundenlohnarbeiten eines Facharbeiters für in diesem Angebot nicht enthaltene bzw. augenscheinlich nicht erkennbare Leistungen, Ausführung NUR nach Freigabe der Bauleitung.
9,000 h 02.05.30 Stundenlohn Vorarbeiter Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet für: Vorarbeiter
3,000 h
Gesamtbetrag:
Gesamtbetrag:
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LV: Fassadensanierung Seite: 24 Datum: 07.10.2026 LV-Datum: 05.10.2026
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR
Zusammenstellung
01 Gerüstarbeiten 01.01 Gerüstbau DIN 18451 01.02 Stundenlohnarbeiten 02 Fassadenarbeiten DIN 18351 02.00 Werk- und Montageplanung 02.01 Abbrucharbeiten 02.02 Unterkonstruktion 02.03 Wärmedämmung 02.04 Faserzement-Fassadenbekleidung 02.05 Stundenlohnarbeiten
Summe: USt 19,00 %: Summe Brutto (ohne Nachlass):
Der Nachlass wird nur gewertet, wenn er an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt ist.
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B26126-30386000-001-335-01
Niederneuendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin Fassaden-Instandsetzung Haus A, B und D-H
B
B
170405 Aluminium B 170407 gemischte Metalle B
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B26126-30386000-001-335-01 Niederneuendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin Fassaden-Instandsetzung Haus A, B und D-H
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Checkliste der zu bearbeitenden und einzureichenden Unterlagen • Angebot (Bauleistungen) einschließlich aller Vertragsbedingungen
• Leistungsverzeichnis mit Preisen
• Angaben zur Preisermittlung
• Selbstauskunft Bewerber/Bieter
• Eigenerklärung der nicht präqualifizierten Bieter bzw. Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft zur Eignung (wenn keine Eintragung in einem ULV oder in der Liste des Vereins für Präqualifikationen von Bauunternehmen vorliegt)
oder
Mitteilung der Nummer des Eintrags in einem amtlichen Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bzw. in einer anerkannten Präqualifizierungsdatenbank
oder
Mitteilung der Nummer des Eintrags im Verein für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
oder
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
• Bietergemeinschaftserklärung (falls Bewerber-/Bietergemeinschaft gebildet wird)
• Nebenangebote (falls zugelassen)
• Erklärung über die im Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte
• Formblatt 1: Aufstellung der vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsziele
• Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung BVB – Teil B (bei Auftragswert über 500.000, - EUR netto)
• Für die Fassadenarbeiten ist ein einheitliches Fassadensystem anzubieten. Der Bieter hat hierzu die beigefügte Bietererklärung zum Fassadensystem vollständig ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
Version 15.07.2026 Seite 1 von 2
[Seite 37]
Im Falle eines Nachunternehmereinsatzes zusätzliche Unterlagen: • Verzeichnis der Nachunternehmer
• Selbstauskunft der Nachunternehmer
• Eignungsbogen (soweit den Vergabeunterlagen beigefügt)
• Sonstige Nachweise:
Version 15.07.2026 Seite 2 von 2
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Maßnahme: Niederneuendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin
Fassaden-Instandsetzung Haus A, B und D-H
Teilnahmeantrag/ Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden Angebot für:
B26126-30386000-001-335-01
SELBSTAUSKUNFT der Bewerber oder Bieter
- Allgemeine Angaben
Firmenname:
Vor- und Nachname des Inhabers: (nur bei Einzelunternehmen)
Anschrift:
E-Mail:
Rechtsform:
Für die Leistungserbringung vorgesehene Unternehmensstandorte
Hauptsitz (Anschrift):
Niederlassung (Anschrift):
Betriebsstätte (Anschrift):
Kaufmännische Daten
Zuständiges Finanzamt:
Steuernummer:
Umsatzsteuer-ID (sofern vorhanden):
Wirtschafts-IdNr. (sofern vorhanden):
Bankverbindung
Kontoinhaber:
IBAN:
BIC:
Version 09.07.2026 Seite 1 von 3
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- Größe des Wirtschaftsteilnehmers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, gemäß § 1 Absatz 1 Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) ab dem Auftragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dem Bundesamt für Statistik bestimmte Daten zu dem Vergabeverfahren zu übermitteln.
Die nachstehenden Angaben werden benötigt, um diese gesetzliche Pflicht zu erfüllen.
Kleinstunternehmen (bis 9 Beschäftigte und bis 2 Mio. Euro Umsatz)
Kleines Unternehmen (bis 49 Beschäftigte und bis 10 Mio. Euro Umsatz)
Mittleres Unternehmen (bis 249 Beschäftigte und bis 50 Mio. Euro Umsatz)
Großunternehmen (über 249 Beschäftigte und über 50 Mio. Euro Umsatz)
- Angaben für die Abfrage beim Wettbewerbsregister
Ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto ist ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den er den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Unterhalb dieser Wertgrenze und im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Abfrage nach § 6 Abs. 2 WRegG.
Für die Abfrage werden folgende Angaben benötigt:
| Inländisches Register | Ausländisches Register |
|---|---|
| Registergericht (sofern zutreffend): | registerführende Stelle (sofern zutreffend): |
| Register-Nr. (sofern zutreffend): | Registerbezeichnung (sofern zutreffend): ausländische Register-Nr. (sofern zutreffend): |
- Eintragung im ULV/ PQ-Verzeichnis
Ich bin/ Wir sind im Amtlichen Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bzw. in der Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen (PQ-Verzeichnis) eingetragen.
Nr.:
- Nachweis der Eignung gem. § 6a Abs. 2 VOB/A bzw. § 6a VOB/A-EU
Die nachfolgenden Angaben sind nur auszufüllen, wenn Sie keine Eintragung im ULV oder im PQ-Verzeichnis nachweisen können.
Version 09.07.2026 Seite 2 von 3
[Seite 40]
| Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer | eingetragen nicht eintragungspflichtig |
|---|---|
| Eintragung in die Handwerksrolle für die auszuführenden Leistungen | eingetragen nicht eintragungspflichtig |
| Angaben zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft | Ich bin/ Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft: Mitgliedsnummer: |
Version 09.07.2026 Seite 3 von 3
[Seite 41]
Nachunternehmer:
Teilnahmeantrag/ Angebot des Bewerbers/Bieters:
Angebot für: Niederneuendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin Fassaden-Instandsetzung Haus A, B und D-H B26126-30386000-001-335-01 Maßnahme: Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
Dieses Formular ist vom Nachunternehmer auszufüllen
Selbstauskunft der Nachunternehmer
I. Verpflichtungserklärung für Teilleistungen durch Nachunternehmer
Wir verpflichten uns gegenüber dem Auftraggeber, im Fall der Auftragsvergabe an den o. g. Bieter/Bewerber die nachfolgenden Leistungen zu erbringen.
Beschreibung der (Teil-)Leistungen/Gewerk:
II. Angaben zur Eignung
- Eintragung im ULV / PQ-Verzeichnis
Ich bin/ wir sind im Amtlichen Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bzw. in der Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen (PQ-Verzeichnis) eingetragen.
Nr.:
Hinweis: soweit den Vergabeunterlagen ein Eignungsbogen beigefügt ist, ist dieser vom Nachunternehmer ebenfalls auszufüllen und einzureichen.
Die nachfolgenden Angaben zur Ziff. II.2 sind nur auszufüllen, wenn keine Eintragung im ULV oder im PQ-Verzeichnis nachgewiesen werden kann.
Version 21.03.2024 Seite 1 von 2
[Seite 42]
- Nachweis der Eignung gem. § 6a Abs. 2 VOB/A bzw. § 6a VOB/A-EU
| Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer | Ich bin/ Wir sind bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen. Ich bin/ Wir sind zur Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer nicht verpflichtet. |
|---|---|
| Eintragung in die Handwerksrolle für die auszuführenden Leistungen | ja Ich bin/ Wir sind zur Eintragung nicht verpflichtet. |
| Angaben zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft | Ich bin/ Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft: unter Nummer: |
Die Selbstauskunft wurde eingereicht vom Nachunternehmer:
(Datum, Name, Vorname der natürlichen Person bzw. Firma bei juristischen Personen in Textform)
Version 21.03.2024 Seite 2 von 2
[Seite 43]
Maßnahme: Niederneuendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin Fassaden-Instandsetzung Haus A, B und D-H Angebot für: Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
B26126-30386000-001-335-01
Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung
Bezeichnung:
Die Bewerber-/Bietergemeinschaft erklärt, dass
- im Fall der Zuschlagserteilung auf ihr Angebot/Auftragserteilung eine Arbeits-
gemeinschaft gebildet wird,
-
nach der Zuschlagserteilung eine Anmeldung der Arbeitsgemeinschaft bei dem zuständigen Finanzamt erfolgen wird. Die erteilte Steuernummer wird dem Auftraggeber unaufgefordert unverzüglich mitgeteilt.
-
der bevollmächtigte Vertreter und 1. Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft ist:
Firmenname:
Vor und Nachname:
(nur bei Einzelunternehmen)
Adresse:
Ust-ID:
- die Bewerber-/Bietergemeinschaft aus folgenden weiteren Mitgliedern besteht:
- Mitglied
Firmenname:
Vor und Nachname:
(nur bei Einzelunternehmen)
Adresse:
Ust-ID:
Version 30.07.2024 Seite 1 von 3
[Seite 44]
- Mitglied
Firmenname:
Vor und Nachname:
(nur bei Einzelunternehmen)
Adresse:
Ust-ID:
- Mitglied
Firmenname:
Vor und Nachname:
(nur bei Einzelunternehmen)
Adresse:
Ust-ID:
- Mitglied
Firmenname:
Vor und Nachname:
(nur bei Einzelunternehmen)
Adresse:
Ust-ID:
Ende der Aufzählung
Die Bewerber-/Bietergemeinschaft erklärt weiterhin, dass
-
der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und sich die Vollmacht auch auf die Bietererklärungen des Teilnahmeantrages und eines Angebotes bezieht,
-
alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften,
-
der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer anzunehmen oder Zahlungen nach dessen schriftlicher Weisung zu leisten,
Version 30.07.2024 Seite 2 von 3
[Seite 45]
- die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft (Bietergemeinschaft) auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft bestehen bleibt.
Benennung der Erklärenden der Bewerber-/Bietergemeinschaft1
Ort/Datum/Vor- und Zuname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen
Ort/Datum/Vor- und Zuname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen
Ort/Datum/Vor- und Zuname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen
Ort/Datum/Vor- und Zuname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen
Ort/Datum/Vor- und Zuname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen
1Hinweis:
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
Version 30.07.2024 Seite 3 von 3
[Seite 46]
Maßnahme: Niederneuendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin Fassaden-Instandsetzung Haus A, B und D-H Teilnahmeantrag/ Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden Angebot für:
B26126-30386000-001-335-01
Eigenerklärung der nicht präqualifizierten Bewerber, Bieter bzw. Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft zur Eignung für die Vergabe von Bauleistungen nach §§ 6a Abs. 1, 2 Nr. 5-9, 6b Abs. 2 VOB/A bzw. §§ 6e, 6b Abs. 1 Nr. 2 EU VOB/A
Mit der formgerechten Abgabe des Angebotes oder des Teilnahmeantrages stimme ich/ stimmen wir den nachfolgenden Angaben rechtsverbindlich zu.
Ich erkläre/Wir erklären,
- dass ein Insolvenz- oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren nicht eröffnet ist, eine Eröffnung nicht beantragt ist und ein Antrag nicht mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan nicht rechtskräftig bestätigt wurde
- dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet
- dass ich/ wir meine/ unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit ich/ wir der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/ haben
- dass für mein/ unser Unternehmen eine gültige Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Vermögensschäden besteht und keine Beitragsrückstände bestehen
- dass für mein/unser Unternehmen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte keine Ausschlussgründe gem. § 6e VOB/A-EU vorliegen bzw. bei nationalen Vergabeverfahren keine schwere Verfehlung gem. § 6a Abs. 2 Nr. 7 VOB/A vorliegt, die meine/unsere Zuverlässigkeit in Frage stellt
- dass ich/ wir in den letzten 3 Jahren nicht
gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder gem. § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder gem. § 21 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes oder gem. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB),
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden bin/ sind.
Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen hat.
Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließen.
Version 24.11.2022 Seite 1 von 2
[Seite 47]
In beiden Fällen wird jedoch dem betroffenen Unternehmen vor dem Ausschluss die Möglichkeit zur Darlegung der ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen i.S.v. § 125 GWB eingeräumt.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine im Vergabeverfahren fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Information den Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.
Anmerkungen bei Abweichungen zur vorgenannten Erklärung für Bieter/ Bewerber:
Version 24.11.2022 Seite 2 von 2
[Seite 48]
Bewerbungsbedingungen (BwB) für die Vergabe von Bauleistungen gemäß VOB
Hinweis
Das Vergabeverfahren erfolgt gemäß der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1) oder gemäß der „Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU“ (VOB/A-EU, Abschnitt 2).
1 Mitteilung von Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehlern in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es den Auftraggeber unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
2 Kommunikation
Bewerber-/Bieterfragen oder Bieterinformationen sind im Rahmen eines elektronischen Vergabeverfahrens über die Vergabeplattform an die Vergabestelle zu übermitteln.
3 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
4 Angebot
4.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.
4.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist elektronisch nach Wahl des Auftraggebers in Textform oder versehen mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu übermitteln. Für den Ausnahmefall, dass Angebote in Papierform eingereicht werden können, ist das Angebot an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.
4.3 Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
Version 05.09.2025 Seite 1 von 5
[Seite 49]
4.4 Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Vom Bieter erstellte Kurzfassungen müssen für jede Teilleistung nacheinander die Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den Einheitspreis und den Gesamtbetrag, darüber hinaus den jeweiligen Kurztext sowie die dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte, die Angebotssumme und alle vom Auftraggeber geforderten Textergänzungen enthalten.
Die Kurzfassung ist zusammen mit dem vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnis Bestandteil des Angebots. Das vom Auftraggeber vorgegebene Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich, was der Bieter mit der Angebotsabgabe bestätigt.
Der Bieter ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers vor Auftragserteilung ein vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis nachzureichen.
4.5 Das Angebot muss vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. Die Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein und alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
4.6 Angebote, die nicht fristgemäß die geforderten oder gegebenenfalls nachgeforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten, werden ausgeschlossen.
4.7 Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
4.8 Ist im Leistungsverzeichnis eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz ”oder gleichwertiger Art” versehen, und weicht der Bieter von dem bezeichneten Fabrikat ab, so hat er die Gleichwertigkeit mit der Angebotsabgabe nachzuweisen. Macht der Bieter keine besondere Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis angegebene Fabrikat als angeboten.
4.9 Alle Preise sind in EURO, Bruchteile in CENT anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.
Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen.
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Preisnachlässe ohne Bedingungen sind bei der Prüfung und Wertung rechnerisch nur zu berücksichtigen, wenn sie im Angebotsschreiben an der dort bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
Preisnachlässe mit Bedingungen, z.B. die vom Bieter bei Einhaltung von Zahlungsfristen angeboten werden (Skonti), sind bei der Wertung nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Preisnachlässe mit anderen von den Vergabeunterlagen abweichenden Bedingungen (z.B. Verkürzung/Verlängerung von Ausführungsfristen, andere Zahlungsbedingungen).
Liegt eine Aufteilung in Teillose vor, können Bieter angeben, inwieweit sich der Preis bei Beauftragung mehrerer Lose oder der Gesamtleistung ermäßigt. Dieser Preisnachlass mit Bedingung ist in die Wertung mit einzubeziehen.
Preisnachlässe als Betrag (Pauschale), sowie Preisnachlässe, die Nachträge ausschließen, werden bei der Ermittlung der Wertungssumme nicht berücksichtigt.
Dies gilt nicht für Preisnachlässe als Betrag (Pauschale) auf einen angebotenen Pauschalpreis.
Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne oder mit Bedingungen für Zahlungsfristen) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
4.10 Im Falle der Ausschreibung von Leistungen, die den Zugang zu sicherheitssensiblen Bereichen erlauben (z.B. Arbeiten auf Polizeidienststellen, bei dem Kriminalgericht oder dem Kammergericht), hat der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers eine Sicherheitsüberprüfung von sich und den Mitarbeitern zu ermöglichen. Angebote von Bietern, die die Sicherheitsüberprüfung nicht ermöglichen, können ausgeschlossen werden.
4.11 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
5 Nebenangebote
5.1 Nebenangebote müssen als gesonderte Anlage beigefügt werden und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Anzahl von Nebenangeboten ist an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen.
Sind Nebenangebote zugelassen, müssen sie die Mindestanforderungen erfüllen. Die Erfüllung der Mindestanforderungen ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
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Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.4 Nicht zugelassene Nebenangebote, Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen oder nicht auf besonderer Anlage erstellt und als Nebenangebote deutlich gekennzeichnet werden, werden von der Wertung ausgeschlossen.
6 Bietergemeinschaften
6.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
– in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, – in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, – dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und insbesondere berechtigt ist, Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer anzunehmen oder Zahlungen nach dessen schriftlicher Weisung zu leisten, – dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
6.2 Sofern nicht öffentlich/im offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
7 Nachunternehmer
Beabsichtigt der Bewerber/Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, sind mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit der Angebotsabgabe das Verzeichnis der Nachunternehmer sowie für jeden Nachunternehmer das Dokument „Selbstauskunft Nachunternehmer“ und der Eignungsbogen, soweit den Vergabeunterlagen beigefügt, einzureichen.
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8 Auftragnehmerwechsel
Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis mit dem durch dieses Vergabeverfahren zu beauftragenden Bieter vor vollständiger Leistungserbringung aufgrund von Insolvenz, Kündigung oder anderer Gründe, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führen können, beendet wird, behält sich der Auftraggeber vor, die noch ausstehenden Leistungen unter Einhaltung der im ursprünglichen Vergabeverfahren angebotenen Preise an einen anderen Bieter des Vergabeverfahrens zu vergeben, beginnend mit dem Bieter mit dem nächst-wirtschaftlicheren Angebot. Sollte die Eignung des angefragten Bieters im Vergabeverfahren nicht geprüft worden sein oder liegt zwischen der Zuschlagserteilung und dem Auftragnehmerwechsel mindestens ein Jahr, so wird die Eignungsprüfung anhand der Eignungskriterien aus dem ursprünglichen Vergabeverfahren vorgenommen.
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Baumaßnahme: Niederneuendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin Fassaden-Instandsetzung Haus A, B und D-H
Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden Angebot für:
B26126-30386000-001-335-01
Besondere Vertragsbedingungen (BVB – Teil A)
für die Ausführung der vorstehend bezeichneten Leistung
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- Objektüberwachung / Bauüberwachung
(1) Der Auftraggeber beauftragt folgenden Architekten / Ingenieur mit der Bauüberwa- chung/Objektüberwachung:
Kaiser Gesellschaft von Architekten mbH Kurfürstendamm 102
10711 Berlin Tel.: (Name, Anschrift, Telefonnummer)
(2) Die Sicherheitskoordination obliegt:
N.N. (Name, Anschrift, Telefonnummer)
- Verbindliche Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)
(1) Mit der Ausführung ist zu beginnen (verbindliche Frist für den Beginn mit den geschuldeten Leistungen) unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages. gem. § 5 Abs. 2 VOB/B binnen 12 Werktagen nach Aufforderung. an dem im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Termin für den Ausfüh- rungsbeginn. am 15.01.2027 .
(2) Die Leistung ist fertigzustellen (Gesamtfertigstellungstermin) innerhalb von W erktagen nach dem Ausführungsbeginn gem. vorstehender Ziff. 2. Abs. (1). innerhalb der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist bzw. an dem dort ausgewiesenen Fertigstellungstermin. am 12.11.2027 .
(3) Folgende Zwischentermine gelten ebenfalls als verbindliche Vertragsfristen gem. § 5 Abs. 1 VOB/B: Ereignis: Frist:
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- Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
(1) Bei schuldhafter Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins hat der Auftragnehmer für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt maximal 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme begrenzt.
(2) Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche des Auftraggebers neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
- Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
(1) Die Parteien vereinbaren, soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Um- satzsteuer beträgt, eine Sicherheitsleistung für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung (Vertragserfüllungssicherheit) in Höhe von insgesamt 55 % der vereinbarten Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nach- träge) und für die Mängelansprüche des Auftraggebers (Mängelhaftungssicherheit) in Höhe von 33 % der Netto-Schlussrechnungssumme.
(2) Vereinbaren die Parteien eine Erhöhung der Auftragssumme um mehr als 10 %, insbeson- dere im Zusammenhang mit geänderten oder zusätzlichen Leistungen des Auftragnehmers, soll eine angemessene Besicherung auch im Hinblick auf die mit diesen Leistungen einher- gehenden weitergehenden Ausführungsrisiken erfolgen und die vom Auftragnehmer ge- stellte Erfüllungssicherheit entsprechend angepasst werden.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 17 VOB/B.
-
Vergütung Es gelten die Einheits- und Pauschalpreise des Angebots. Preisgleitklauseln sind nicht vereinbart. Die Lohngleitklausel Stoffpreisgleitklausel ist/sind als Ergänzung des Leistungsverzeichnisses vereinbart.
-
Betriebshaftpflichtversicherung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Dauer des Vertrages eine Haftpflichtversiche- rung für Schäden aus der Abwicklung dieses Vertrags mindestens in Höhe der folgenden Deckungssummen abzuschließen und zu unterhalten: 55..000000..000000 € für Personen- und Sachschäden pauschal (2-fach maximiert p.a.)
(2) Die Ziff. 11 der ZVB Bauleistungen ist zu beachten.
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Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
für die Ausführung der Leistung
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- Leistungsverzeichnis
(1) Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.
(2) Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen geht das Leistungsverzeichnis vor.
- Wahlpositionen, Bedarfspositionen
Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Anordnung durch den Auftraggeber entsprechend den Bestimmungen des § 1 VOB/B auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.
- Technische Regelwerke (§ 1 Abs. 2 VOB/B)
(1) In den Verdingungsunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VOB/B.
(2) Die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C) sowie etwaige Zusätzliche Technische Vorschriften sind in der am Tage der Angebotseröffnung vorliegenden neuesten Fassung anzuwenden, soweit im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Hinterlegung der Urkalkulation
Der Auftragnehmer hat, soweit die Auftragssumme mindestens 200.000 € (ohne Umsatzsteuer) beträgt und die Vorlage der Urkalkulation nicht bereits im Vergabeverfahren erfolgt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung seine Urkalkulation beim Auftraggeber zu hinterlegen. Die Hinterlegung erfolgt durch den Auftragnehmer unter Verwendung allgemein verfügbarer elektronischer Mittel. Dazu übermittelt der Auftragnehmer per E-Mail (E-Mail-Adresse: urkalkulation@bim-berlin.de) die Urkalkulation als Dateianhang (Datei ist vom Auftragnehmer passwortgeschützt) nebst Passwort zum Öffnen der Datei mit folgender Dateibezeichnung "Datum_Maßnahmennummer_Urkalkulation Firmenname", z.B. "20230201_B21xxx-xxxx- xx-xxx-xx_Urkalkulation Tischlerei Mueller". Die Urkalkulation muss nach Form und Inhalt den allgemein anerkannten Regeln der Baubetriebslehre entsprechen und, ausgehend von den vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren gemachten Angaben zur Preisermittlung, die Einzelkosten der Teilleistungen (Lohn, Stoffe, Geräte, sonstige Kosten und Nachunternehmerleistungen) sowie die kalkulierten Zuschläge für Baustellengemeinkosten,
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Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn im Einzelnen aufschlüsseln. Der Auftraggeber darf nach vorheriger Ankündigung Einsicht in die Urkalkulation nehmen, insbesondere bei Mengenänderungen sowie geänderten oder zusätzlichen Leistungen. Der Auftraggeber wird die Urkalkulation vertraulich behandeln und ausschließlich für auftragsbezogene Zwecke verwenden.
- Einheitspreise
Als Auslegungsregel für diesen Vertrag wird vereinbart: Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz entspricht.
- Ausführung der Leistung
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Ersetzt der Auftraggeber die für die Ausführung übergebenen Unterlagen, so hat der Auftragnehmer die ersetzten Unterlagen als ungültig zu kennzeichnen.
- Angaben bei Ausschreibung
Der Auftragnehmer eines nach dem ersten Abschnitt der VOB/A ausgeschriebenen Auftrags hat im Angebot die Anzahl seiner Mitarbeiter anzugeben, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auf der Baustelle eingesetzt werden sollen.
- Zuverlässigkeitsüberprüfung für die Liegenschaften der Polizei und Feuerwehr
Für alle am Bau Beteiligten, die die Baustelle betreten sollen, ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Berliner Polizei erforderlich. Hierzu sind durch jeden Mitarbeitenden Anträge mit persönlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz, PA-Nr., Pass-Nr.) auszufüllen. Diese werden im Original, mit Originalunterschrift (keine Kopie oder Ausdruck), mit einer Ausweiskopie an die Berliner Polizei gesendet.
Die Antragsformulare sind beim Auftraggeber oder dem vom AG beauftragten Planungsbüro unmittelbar nach Auftragserteilung abzufordern und im Original mit einer zusammenfassenden Auflistung aller zugehörigen KFZ einschließlich der Kennzeichen einzureichen bei
Polizei Berlin
Landeskriminalamt
LKA St 532
Tempelhofer Damm 12
12101 Berlin.
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(Bitte beachten Sie, dass sich die Formulare ändern können und daher grundsätzlich nach Auftragserteilung anzufordern sind, auch wenn ein Formular aus vorherigen Überprüfungen vorliegt. Dieses kann ungültig sein).
Durch das LKA werden für die überprüften und als zugangsberechtigt festgestellten Personen Zugangsausweise ausgestellt. Die Zugangsausweise haben eine Laufzeit von einem Jahr ab Ausstellungstag und verlängern sich nicht automatisch. Sie müssen somit für jedes weitere Jahr rechtzeitig neu beantragt werden. Der AN ist dafür verantwortlich, Anträge für Neu-Beantragungen min. 8 Wochen vor Ablauf des Zugangsausweises bei der Polizei einzureichen. Auch hier ist zu beachten, zuvor das aktuelle Antragsformular beim Auftraggeber oder dem vom AG beauftragten Planungsbüro abzufordern. Die Zugangsausweise müssen vor Leistungs-/ Baubeginn vorliegen. Ohne gültige Zugangsausweise ist der Zugang zur Liegenschaft nicht zugelassen. Jede betroffene Person hat bei ihrer Tätigkeit auf den Polizeiliegenschaften stets den Zugangsausweis nach außen hin sichtbar zu tragen sowie ihre gültigen Ausweispapiere (Reisepass/ Personalausweis) mit sich zu führen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer jede seiner eingesetzten Arbeitskräfte ggf. auszutauschen.
Der Unternehmer verpflichtet sich, spätestens innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung, mit ausreichendem Ersatz sämtliche für das Bauvorhaben vorgesehenen Mitarbeitenden unentgeltlich der Zuverlässigkeitsprüfung durch die Polizei Berlin zu unterziehen sowie die für die beauftragte eigene Leistung einzusetzenden KFZ anzumelden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuverlässigkeitsprüfung 6 - 8 Wochen in Anspruch nehmen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, rechtzeitig vor Baubeginn die Zuverlässigkeitsprüfung im vollen Umfang durchzuführen und vor Ablauf eines Jahres selbstständig neu zu beantragen. Kosten, die dem Auftragnehmer im Rahmen des Antragsverfahrens für die Zuverlässigkeitsüberprüfung seiner Beschäftigten entstehen, z. B. für den Zeitaufwand der Erstellung der Antragsunterlagen, werden nicht gesondert vergütet. Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer dadurch entstehen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund der Ergebnisse der Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Beschäftigten zur Baustelle stellt insbesondere keine Behinderung dar.
Alle Antragstellenden geben ihre Einwilligung zur Überprüfung gemäß folgendem Wortlaut:
"Ich willige ein, dass die Polizei Berlin eine Zuverlässigkeitsüberprüfung meiner Person gemäß den Erläuterungen des Hinweisblatts zu diesem Antrag durchführt. Zu diesem Zweck nimmt die Polizei Berlin Einsicht in die polizeilichen Informationssysteme (POLIKS, INPOL- Z, IN-POL-Fall/ PIAV, Casa3 und SIS) und übermittelt die dort über mich vorliegenden Erkennt-nisse an die zuständige sachbearbeitende Dienststelle. Mir ist ausdrücklich bekannt, dass ich die Einwilligung zu der Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigern kann. Meine Arbeitgeberin/ mein Arbeitgeber/ der Vereinsvorstand wird über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung, jedoch nicht über die Gründe der Entscheidung informiert.
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Mir ist bekannt, dass die Einwilligung freiwillig ist. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Wird sie nicht erteilt oder widerrufen, kann kein Zutritt zu den Liegenschaften erfolgen, können keine selbstständigen Dienstleistungen erbracht oder Einsicht in Vergabe-/ Vertragsunterlagen gewährt werden. Sollten während der Tätigkeit für die Polizei Berlin neue Erkenntnisse über meine Person bekannt werden, wird eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. Meine personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Polizei Berlin gespeichert.“
- Nachunternehmer, Verhinderung illegaler Beschäftigung
(1) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile B und C zugrunde zu legen.
(2) Der Wechsel oder der erstmalige Einsatz eines Nachunternehmers nach Zuschlagserteilung für die Ausführung der Teilleistungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unter Nutzung der Dokumente „Verzeichnis der Nachunternehmer“, „Selbstauskunft Nachunternehmer“ sowie „Eignungsbogen“, soweit dieser im Rahmen des Vergabeverfahrens gefordert wurde, den vorgesehenen Nachunternehmereinsatz bekanntzugeben. Vor der Zustimmungserteilung zum Nachunternehmereinsatz überprüft der Auftraggeber, ob es Gründe gibt, die gegen einen Nachunternehmereinsatz sprechen. Soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen, erteilt der Auftraggeber kurzfristig seine schriftliche Zustimmung.
(3) Überträgt der Auftragnehmer die Ausführung der Teilleistung an andere ohne die erforderliche Zustimmung, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftragnehmer mit einer angemessenen Frist zur Rückkehr zur Eigenleistung aufzufordern. Unterlässt der Auftragnehmer die vertragswidrige Übertragung nicht, kann dies den Auftraggeber nach einer erfolglosen Abmahnung zur Kündigung des Vertrags mit sofortiger Wirkung berechtigen.
(4) Für den Fall eines nicht genehmigten Nachunternehmereinsatzes wird ggf. eine Vertragsstrafe vereinbart.
(5) Jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Nachunternehmer ist mitzuteilen.
(6) Soweit der AN Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, bleibt er dennoch weiterhin in allen Belangen allein Verantwortlicher für die Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber und hat die Koordination der Leistungen der Nachunternehmer im Verhältnis zum Auftraggeber sicherzustellen.
(7) Auf der Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachunternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden, • für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden,
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• die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff. Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind, • Deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15a, 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis, Pass, Passersatz, Ausweisersatz oder einen anderen entsprechenden Identitätsnachweis auf der Baustelle mitführen.
(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber für jeden Arbeitstag einen von ihm vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Bautagesbericht auf Basis des entsprechenden Musters des Auftraggebers zu übergeben. Textform nach § 126b BGB genügt. Es ist ein vom Auftraggeber verwendetes elektronisches Projektkommunikationssystem zu nutzen. Die Übergabe der Bautagesberichte für die Kalenderwoche hat jeweils spätestens am ersten Werktag der Folgewoche zu erfolgen.
- Preisnachlässe
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als Prozentsatz angebotener Preisnachlass auch bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
(2) Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
- Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers
Die Abtretung einer Forderung aus diesem Vertrag, gleich welchen Inhalts, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die nicht unbillig verweigert werden darf. Tritt der Auftragnehmer seine Forderung ohne Zustimmung des Auftraggebers ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Auftraggeber kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung weiterhin an den Auftragnehmer oder an den Abtretungsempfänger leisten.
- Versicherungspflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Bauzeit und der Verjährungszeit für Mängelansprüche auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung für das vorliegende Bauvorhaben abzuschließen und zu unterhalten. Die Versicherung muss insbesondere auch von dem Auftragnehmer oder seinen Nachunternehmern verursachte Bearbeitungsschäden, Mietsachenschäden, Leitungsschäden, Unterfangungs-/ Unterfahrungsschäden, Allmählichkeits- und Abwasserschäden sowie Schäden durch Abhandenkommen von Sachen und Schlüsseln abdecken.
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(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber das Bestehen der Versicherung binnen zwei Wochen nach Vertragsabschluss entweder • durch Vorlage des Versicherungsvertrages im Original nebst Versicherungspolice sowie den Vertragsbedingungen und einem Zahlungsbeleg über die letzte fällige Versicherungsprämie
oder alternativ • durch Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung, welche die Deckung der in Satz 1 dieser Regelung benannten Schäden durch das Versicherungsverhältnis bestätigt,
nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche das Fortbestehen der Versicherung über die Zahlung der Versicherungsprämien nachzuweisen. Weist der Auftragnehmer das Fortbestehen des Versicherungsschutzes trotz Aufforderung und Nachfristsetzung durch den Auftraggeber nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine den Voraussetzungen dieses Vertrages entsprechende Versicherung auf Kosten des Auftragnehmers abzuschließen.
(4) Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), so sind die Mitglieder der ARGE verpflichtet, ferner jeweils eine Bestätigung ihrer jeweiligen Versicherer vorzulegen, dass sie sich im Verhältnis gegenüber dem Auftraggeber so behandeln lassen, als hätten sie die ARGE und nicht deren Mitglieder versichert.
- Steuerabzug bei Bauleistungen
(1) Das Land Berlin ist nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) verpflichtet, ab dem 01.01.2002 bei Verträgen über Bauleistungen 15 v. H. von jedem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Bruttoentgelt an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt abzuführen, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gegenleistung (Zahlung) keine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamts vorlegt. Betroffen sind alle Zahlungen, auch Abschlags- und Vorauszahlungen, wobei es unerheblich ist, ob der Auftrag bis zum oder nach dem 31.12.2001 erteilt wurde. Der Auftragnehmer kann dies durch rechtzeitige Übermittlung einer Freistellungsbescheinigung an den Auftraggeber vermeiden.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Finanzamt für den ordnungsgemäßen Steuerabzug. Wenn bei der Auszahlung eines Rechnungsbetrages keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, werden von der zu leistenden Zahlung 15 v. H. abgezogen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Die Höhe des Steuerabzugs wird mitgeteilt. Der Steuerabzug wird haushaltstechnisch wie eine Abtretung behandelt. Hierzu hat der Auftragnehmer der
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Vergabestelle die notwendigen Angaben über das für ihn zuständige Finanzamt, die Kontonummer des Finanzamts und seine Steuernummer zu machen.
- Barrierefreies Bauen
Der Auftragnehmer hat zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Grundlagen für barrierefreies Bauen im Sinne des § 4a Landesgleichberechtigtengesetz (LGBG Bln) zu beachten. Im Rahmen der durch den Auftraggeber vorgegebenen Planung und in Absprache mit diesem hat der Auftragnehmer bei der Planung und Bauausführung öffentlich zugänglicher Gebäude daher die Standards des Handbuchs „Berlin – Design for all – Öffentlich zugängliche Gebäude“ und bei der Planung öffentlicher Freianlagen die Standards des Handbuchs „Berlin – Design for all – Öffentlicher Freiraum“, jeweils in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung (abzurufen unter Publikationen / Download - Barrierefreies Bauen / Land Berlin) umzusetzen.
- Allgemeine Umweltschutzanforderungen
Bei der Planung und Bauausführung sind umweltverträgliche Produkte und Materialien sowie umweltschonende Verfahren zu bevorzugen. Der Auftragnehmer hat hierzu insbesondere die in der derzeit geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (VwVBU Berlin) enthaltenen, den Auftraggeber betreffenden Regelungen sinngemäß zu beachten. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere • die in Ziffer I.5. der VwVBU Berlin enthaltenen Beschaffungsbeschränkungen für bestimmte nicht umweltverträgliche Produkte und Produktgruppen zu beachten, • bei der Auswahl von für das Objekt bestimmten strombetriebenen Geräten im Sinne von Ziffer II.11.1. VwVBU Berlin die Lebenszykluskosten zu berücksichtigen und • bei der Auswahl der für das Bauvorhaben bestimmten Produkte die in den Leistungsblättern im Anhang 1 zur VwVBU Berlin enthaltenen Umweltschutzanforderungen zu beachten.
- Rückbau- und Entsorgungsmaßnahmen
(1) Grundsätze beim Umgang mit Abfällen
Bei der Ausführung der Leistungen sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, und in zweiter Linie einer möglichst hochwertigen Verwertung (Prioritätenfolge: Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung) zuzuführen. Dazu sind die Abfälle vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, soweit dies zur Verwertung erforderlich ist. Abfälle sind vom Auftragnehmer nach Rücksprache mit dem Auftraggeber eigenverantwortlich ordnungsgemäß in entsprechende Anlagen zu verbringen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise und Genehmigungen zur Entsorgung von Abfällen sind vom Auftragnehmer ordnungsgemäß einzuholen und dem Auftraggeber vorzulegen.
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(2) Grundlagen • Rechtlicher Rahmen Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich seiner Durchführungsverordnungen sowie der weiteren geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Krw-/AbfG Bln) und der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV) sind zu beachten.
Der Nachweis der gesetzeskonformen Entsorgung hat nach der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) zu erfolgen.
Zu beachten sind auch folgende Merkblätter der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zur Entsorgung im Land Berlin: • Merkblatt 1 „Bauherrenpflichten im Land Berlin Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde“ • Merkblatt 2 „Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen“ • Merkblatt 3 „Hinweise zur Entsorgung von asbesthaltigen Bauabfällen im Land Berlin“ • Merkblatt 4 „Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen“ • Merkblatt 6 „Leitfaden: Anforderung an den Umgang mit Recycling-Baustoffen“
•
| Anforderungen an die simulierte Haufwerksuntersuchung | |
|---|---|
| (Rasterfelduntersuchung) zur Deklaration von mineralischen Abfällen im Zuge von | |
| Baumaßnahmen“ |
Baumaßnahmen“
Die vorstehend benannten Merkblätter geben lediglich die Rechtslage wieder. Sie können unter folgender Internetadresse heruntergeladen werden:
Bauabfall - Berlin.de
Beratungsmöglichkeiten für die fachgerechte Einstufung von Abfällen besteht bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Weitere Informationen zur Bauabfallnutzung im Land Berlin können dem „Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin“ der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz entnommen werden. Das Info-Blatt kann unter folgender Internetadresse heruntergeladen werden:
Bauabfall - Berlin.de
Beim Umgang mit asbesthaltigen Produkten und Bauabfällen sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, der Technischen Regeln für Gefahrstoffe – TRGS 519 Asbest, Abbruch-, Sanierungs-und Instandhaltungsmaßnahmen – sowie die Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen – Asbestrichtlinie – einzuhalten und mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) abzustimmen. Weitere Regelungen zur Entsorgung von Asbest sind im LAGA-Merkblatt „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ enthalten. Das LAGA-Merkblatt kann unter folgender Internetadresse heruntergeladen werden:
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http://www.laga-online.de/servlet/is/23874/ • zu verwendende Formblätter Gemäß dem den Angebotsunterlagen beigefügten Formblatt 1 „Aufstellung der Verwertungs- und Beseitigungsziele“ sind bereits vom Bieter vollständige Angaben zur Verwertung/Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu machen. Der Auftraggeber gibt im Formblatt 1 vor, mit welchen Abfällen zu rechnen ist (markiert durch Kreuz). Für diese Positionen hat der Bieter die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg zu machen. Die geforderten Zertifikate nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) sind beizufügen. Die Änderung der Verwertungs- und Beseitigungsziele während der Baudurchführung ist nur nach vorheriger Information und Zustimmung des Auftraggebers möglich.
Rechtzeitig vor Schlussrechnungslegung ist dem Auftraggeber neben den Einzelbelegen zur Abfallentsorgung auch die Zusammenstellung aller verwerteten und beseitigten Bauabfälle im Formblatt 2: „Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung“, welches den Angebotsunterlagen ebenfalls beigelegt ist, vollständig ausgefüllt vorzulegen. • Beauftragung Dritter Die Beauftragung von Nachunternehmern durch den Auftragnehmer bestimmt sich nach § 4 Abs. 8 VOB/B.
Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass ausschließlich für die jeweilige Entsorgungsleistung zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe beauftragt werden sollen. Da das Zertifikat auch für Teilbereiche abfallwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Entsorgung (z.B. Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen) oder auch nur für bestimmte Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die an geeignete Dritte beauftragten Leistungen auch tatsächlich vom Zertifizierungsumfang erfasst sind. Gefährliche Abfälle bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes einer besonderen Entsorgung. Dabei ist ein hohes Maß an Fachkenntnis und Sorgfalt beim Umgang mit diesen Abfällen geboten. Die Zertifizierung ist für diese Abfallarten mit der Angebotsabgabe nachzuweisen. • Kontaminationen bzw. Altlasten Bei Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers bzw. Altlasten ist unverzüglich das für den Schadensort zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt) zu informieren.
Die weiteren Maßnahmen werden vom Umweltamt des Bezirkes, ggf. unter Einbeziehung von entsprechenden Senatsdienststellen, festgelegt.
Darüber hinaus ist die für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zuständige Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zu unterrichten. • Verstöße Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle betreffen, können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden kann, bzw. eine Strafanzeige nach sich ziehen.
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(3) Nicht gefährliche Abfälle
Bezüglich der anfallenden nicht gefährlichen Abfälle hat der Auftragnehmer folgende Leistungspositionen einzukalkulieren: • Sortieren des Abfalls • Transporte der Abfälle zum Container bzw. zur Haufwerksfläche • Aufschütten der Haufwerke • Aufstellen, Vorhalten, Beladen und Abfahren der Container • Transport zur Annahmestelle • Kosten für die Durchführung von Kontrollanalysen • Verwertungs-, Entsorgungskosten
Das Erstellen von Haufwerken bzw. die Beprobung von Containern ist im Regelfall für mineralische Bauschutt- und Bodenfraktionen erforderlich.
Soweit Deklarationsanalysen für die Einstufung der Abfallfraktionen vorliegen, sind diese in den Leistungspositionen benannt und können vom Auftraggeber abgefordert werden. Die Qualifikation nach PN 98 für die Probenahme ist vorzulegen. Für die Kalkulation der Deklarationsanalysen sind die Vorgaben der TR-LAGA und die Empfehlungen der Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz einzuhalten.
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung erfolgt über das Formblatt 2 „Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung“, das rechtzeitig und vollständig vor Schlussrechnungslegung nebst Einzelnachweise zu übergeben ist.
(4) Gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle sind grundsätzlich über Einzelentsorgungsnachweise zu entsorgen. Die Andienung sowie die Gebühren der SBB für gefährliche Abfälle werden vom Auftraggeber übernommen. Zur Überwachung der fachgerechten Entsorgung und Einhaltung aller rechtlichen Rahmenbedingungen beauftragt der Auftraggeber ein Fachbüro. Eine Befreiung des Auftragnehmers von seinen eigenen Verpflichtungen erfolgt dadurch jedoch nicht.
Durch diesen Vertreter des Auftraggebers wird dem Auftragnehmer die Zuweisung für die einzelnen Entsorgungsfraktionen übergeben, alle Schritte sind vorab abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen in die Entsorgungspositionen für gefährliche Abfälle einzukalkulieren: • Transporte der Abfälle zum Container bzw. Transportfahrzeuge • Aufstellen, Vorhalten, Beladen und Abfahren der Container bzw. Transportfahrzeuge • Ausfüllen und Signieren von Begleitscheinen • Transport zur ausgewiesenen Entsorgungsanlage • Sämtliche Entsorgungskosten
Für einzelne Abfallarten (insbesondere EWC 170106* und 170503*) sind Haufwerke aufzuschütten. Diese Leistungen werden in gesonderten Einzelpositionen mit Angaben zu den ausgewiesenen Haufwerksflächen abgefragt. Die Deklarationsanalysen für die
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Einstufung der Abfallfraktionen werden vom Auftraggeber durchgeführt. Zeiten für die Beprobung und Analytik der Haufwerke sind im Bauablauf zu berücksichtigen.
Der Nachweis der fachgerechten Entsorgung hat grundsätzlich mittels elektronischer Nachweisführung (eANV) zu erfolgen. Die Beförderer haben entsprechende Ausrüstung vorzuhalten.
Gefährliche Abfälle zur Beseitigung werden durch den Abfallbeauftragten des Auftraggebers bei der SBB Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH kostenpflichtig angedient (Andienungspflicht).
Der Abtransport von gefährlichen Abfällen ist durch die Unterschrift/Signatur vom Auftraggeber auf Übernahmeschein bzw. Begleitschein zu bestätigen.
(5) Überschüssiges Baumaterial
Überschüssiges Baumaterial (Verschnitt, Reste etc.) und Baustellenabfälle sind fachgerecht zu trennen, ordnungsgemäß der Verwertung zuzuführen bzw. zu entsorgen. Von der Regelung der sortenreinen Trennung der Bauabfälle darf nur mit Einverständnis des Auftraggebers abgewichen werden.
Anfallende Kosten für Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen der Container sowie Verwertungs-, Entsorgungskosten sind in die Einheitspreise der entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abzufahren. Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach Genehmigung durch die Bauleitung und nur in geschlossenen Containern erfolgen.
Der Abtransport von gefährlichen Abfällen ist durch die Unterschrift/Signatur vom Auftraggeber auf Übernahmeschein bzw. Begleitschein zu bestätigen.
- Arbeitsschutzanforderungen im Umgang mit Gefahrstoffen
(1) Grundlagen
Rückbau- und Entkernungsmaßnahmen haben grundsätzlich so zu erfolgen, dass eine Gefährdung von Mensch und Umwelt ausgeschlossen wird.
Qualifikationsnachweise sind mit Angebotsabgabe dem Auftraggeber zu übermitteln. Soweit der Auftragnehmer den Einsatz von Nachunternehmern beabsichtigt, sind diese bei Angebotsabgabe zu benennen, die notwendigen Qualifikationen und die zuständigen Vertreter nachzuweisen. Die Regelungen gemäß Ziffer 7 ZVB bleiben unberührt.
Die für Arbeiten mit gefährlichen Stoffen geltenden besonderen Anforderungen an den Arbeitsschutz, insbesondere für die als kanzerogen einzustufenden Schadstoffe (Asbest, KMF, PAK, PCB, Phenol, HSM, MKW, etc), sind zwingend zu beachten. Die ausführenden Firmen sind grundsätzlich zur Einhaltung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) angehalten, wobei insbesondere auf die erforderliche Gefährdungsbeurteilung und den daraus abzuleitenden Schutzstufen hingewiesen wird.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten die erforderliche Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, das Rückbaukonzept sowie die Arbeitspläne hierauf
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abzustimmen und dies dem Auftraggeber bzw. seinen Vertretern (Bauleitung, SiGeKo nach BaustellV etc.) spätestens 10 Tage vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Alle geforderten Unterlagen für den Arbeitsschutz (Betriebsanweisungen, personengebundene Nachweise, etc.) sind während der Arbeiten auf der Baustelle vorzuhalten.
Die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen beinhalten im Regelfall das Stellen einer Abschottung für den Arbeitsbereich, einschließlich des Aufbaus von Schleusen (Personen- und Materialschleuse) als Abgrenzung zwischen Weiß- und Schwarzbereich, die Kennzeichnung des Bereiches, das zur Verfügung stellen persönlicher Schutzausrüstung, die fachgerechte Demontage und Entsorgung der Schadstoffe und ggf. angrenzender Materialien und Baustoffe, die Reinigung der Arbeitsbereiche und die Demontage des Arbeitsbereichs.
Insbesondere sind die nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung und dem Jugendarbeitsschutzgesetz geltenden besonderen Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und Schwangere oder stillende Frauen zu beachten.
Gefährdungsbeurteilungen sind – bei Änderung der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsbereiche – den Arbeitsbedingungen anzupassen. Gefährdungsbeurteilungen sind ohne Aufforderung zwei Wochen vor Arbeitsbeginn an den Auftraggeber oder dessen Vertreter weiterzugeben.
Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt, ist der Auftragnehmer als deren Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die über die für die Tätigkeiten erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.
Besteht während der Ausführung der Arbeiten begründeter Verdacht auf weitere Schadstoffvorkommen, über die bekannten Schadstoffvorkommen hinaus, hat der Auftragnehmer unverzüglich sämtliche notwendigen Maßnahmen einzuleiten, insbesondere den Auftraggeber bzw. dessen Bauleitung hierüber zu informieren.
Der Auftragnehmer wird die erforderlichen Schutzmaßnahmen einhalten. Mit der Angebotsabgabe hat der Auftragnehmer die jeweils nötige Fachkunde (BGR 128, TRGS 519, TRGS 521 etc.) nachzuweisen und ein abgestimmtes Rückbaukonzept vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Ggf. aus behördlichen Forderungen resultierende gesonderte Schutzanforderungen sind im Rahmen der Rückbauarbeiten zu berücksichtigen.
(2) Rechtlicher Rahmen
Die einschlägigen Regelwerke, insbesondere die BGR 128 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, die TRGS 519 Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, die Asbestrichtlinie, die TRGS 521 Faserstäube in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung in der jeweiligen neuesten Fassung sind zu beachten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von Behörden herausgegebenen Handlungsanleitungen und Arbeitsvorschriften hingewiesen.
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• TRGS 519 Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. • TRGS 521: Faserstäube. • TRGS 524 Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen • Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie). • BG (Berufsgenossenschaft): BGR 128 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen. • TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte. • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen GefStoffV vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Handlungsanweisungen
Folgende Handlungsanweisungen sind vom Auftragnehmer zu beachten: • Umgang mit holzschutzmittelbelasteten Bauteilen, Gegenständen und Materialien Nov. 2007 • Umgang mit teerhaltigen Materialien im Hochbau (PAK) Nov. 2007 • Richtlinien zur Brandschadensanierung (VdS) 2357 Apr. 2007 • Praktische Hinweise zum Umgang mit Produkten aus künstlichen Mineralfasern (KMF) Apr.2002 • Merkblatt der Bundesländer zum Rückbau von Plattenbauten mit Kamilit in den Betonaußenwandplatten Jan.2005 • Hinweise zur Asbestmitteilung März 2009
(4) Umgang mit Feinstäuben
Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden. Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern.
Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein.
Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Gefahrstoffverordnung ist zu beachten.
(5) Verhalten beim Auffinden von Kontaminationen
Beim Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen in Böden, Fundamenten bzw. in Bauwerkskörpern sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Durch geeignete
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Sicherungsmaßnahmen sind der Fundort bzw. der Schadensbereich umgehend gegen Zutritt von Unbefugten abzusichern.
Bei Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers bzw. Altlasten ist unverzüglich das für den Schadensort zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt) zu informieren:
Umwelt- und Naturschutzbehörden - Berlin.de.
Die weiteren Maßnahmen werden vom Umweltamt des Bezirkes, ggf. unter Einbeziehung von entsprechenden Senatsdienststellen, festgelegt.
Das Auffinden von Schadstoffkontaminationen ist gleichzeitig auch dem Auftraggeber mitzuteilen (Meldepflicht). Seine Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten.
Darüber hinaus ist die für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zuständige Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zu unterrichten. Die Abfallentsorgung erfolgt dann nach deren Vorgaben, u.a. entsprechend der veröffentlichten Merkblätter, z.B. Andienung an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin.
(6) Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln
Werden z.B. bei Erdarbeiten Kampfmittel oder verdächtige Gegenstände aufgefunden, müssen die Arbeiten sofort eingestellt und die zuständige Senatsverwaltung oder die Polizei über den Notruf 110 verständigt werden. Bis zum Eintreffen der Polizei ist der Fundort unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen zu sichern und jegliches Betreten zu unterbinden.
Das Auffinden von Kampfmitteln ist auch dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Seine Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten.
Auf die Regelungen der „Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung)“ vom 17.07.2018, veröffentlicht am 27.07.2018 (GVBl. Seite 495) wird ausdrücklich hingewiesen: Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln - Schutz für Mensch und Umwelt - Berlin.de.
- Einsatz mobiler Aufbereitungsanlagen an der Baustelle
(1) Bei Einsatz von Brecher-/Sortieranlagen auf der Baustelle müssen die erforderlichen arbeitsschutztechnischen und ordnungsbehördlichen Voraussetzungen (i. d. R. Genehmigungen des zuständigen Bezirksamtes) erfüllt sein und vor Erstellung der Anlagentechnik der ausschreibenden Stelle vorgelegt werden. Angebote zum mobilen Einsatz von Aufbereitungstechnik auf der Baustelle sind als Nebenangebote einzureichen.
(2) Insbesondere beim Betrieb von Brecheranlagen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Fundmunition in die Anlage gelangt. Ist dies aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich, so sind die zum Schutz der Arbeitnehmer und des Umfeldes erforderlichen Maßnahmen mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit abzustimmen.
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- Abrechnung
(1) Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit den vereinbarten Preisen ohne Umsatzsteuer auszustellen. Von den Preisen sind alle vereinbarten Nachlässe abzuziehen. Zu dem verbleibenden Nettorechnungsbetrag ist neben dem Steuersatz die Umsatzsteuer der Rechnung in einem Betrag gesondert hinzuzusetzen und der geforderte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, aufzuführen.
(2) Bei Teilrechnungen auf Grund von Teilleistungen muss die Leistungserbringung durch eine prüffähige Aufstellung nachgewiesen werden. Restliche Mengen/Leistungen müssen dabei klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
(3) Ein Anspruch auf Zahlung der Rechnung besteht nur, wenn der Rechnung prüfungsfähige Unterlagen über die Leistungserbringung gem. § 14 VOB/B beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe der Leistungsnachweise.
(4) Die Rechnungslegung erfolgt entweder per Post oder elektronisch per PDF- oder XML Rechnung.
(5) Bei Rechnungslegung per Post sind die Rechnungen 1-fach im Original (ohne Kopien) an den Rechnungsempfänger laut Beauftragung über die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH, Keibelstraße 36, 10178 Berlin per Post (ohne Benennung des zuständigen Mitarbeiters des Auftraggebers) zu senden.
(6) Um am Verfahren der elektronischen Rechnungslegung teilzunehmen, ist eine einmalige Registrierung des Auftragnehmers erforderlich. Hierfür sendet der Auftragnehmer folgende Angaben an info.erv@bim-berlin.de: • Betreff der E-Mail „PDF Registrierung ERV - Ihr Firmenname“. • Die eigene Hauptanschrift und Ihre USt-ID-Nummer bzw. Ihre Steuernummer. • Ihre E-Mailadresse/n, von welcher/n Sie künftig elektronische Rechnungen an uns senden möchten.
Die Rechnung wird beim Verfahren der elektronischen Rechnungslegung per E-Mail mit einer PDF-Rechnung oder einer XML-Rechnung versandt. E-Mails mit gemischten Anhängen können vom System nicht verarbeitet werden. Wenn der Auftragnehmer sich für die Rechnungszustellung per PDF oder XML-Format entscheidet, muss die Rechnung per E-Mail an die zur Beauftragung passende E-Mail-Adresse gesendet werden. Der jeweilige Auftraggeber kann dem Auftragsschreiben entnommen werden.
Übersicht der Auftraggeber mit entsprechenden E-Mail-Adressen:
| Auftraggeber | E-Mail-Adresse für Rechnungslegung |
|---|---|
| Land Berlin – BIM Berliner Immobilien GmbH | rechnungseingang.anmietvermoegen@sap.bim- berlin.de |
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| BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH | rechnungseingang.bim@sap.bim-berlin.de |
|---|---|
| Land Berlin – Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin c/o BIM | rechnungseingang.silb@sap.bim-berlin.de |
| Land Berlin – Sondervermögen für Daseinsvorsorge- und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke des Landes Berlin c/o BIM | rechnungseingang.soda@sap.bim-berlin.de |
| Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG | rechnungseingang.thv1@sap.bim-berlin.de |
| Liegenschaftsfonds Projektgesellschaft mbH & Co. KG | rechnungseingang.thv2@sap.bim-berlin.de |
| Liegenschaftsfonds Berlin Verwaltungsgesellschaft mbH | rechnungseingang.lfb-gmbh@sap.bim-berlin.de |
| Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG | rechnungseingang.LFB-gmbh-kg@sap.bim- berlin.de |
| Liegenschaftsfonds Projektgesellschaft mbH & Co. KG | rechnungseingang.lfb-projekt@sap.bim- berlin.de |
| BBF Berliner Bodenfonds GmbH | rechnungseingang.bbf@sap.bim-berlin.de |
- Datenschutz
Der Vertragspartner/Auftragnehmer erklärt, die Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit zum Datenschutz verpflichtet zu haben.
- Schlussbestimmungen
(1) Die Änderung oder Ergänzung des Vertrags sowie alle sonstigen sich aus dem Vertrag ergebenden oder mit ihm im Zusammenhang stehenden rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. § 139 BGB wird insofern abbedungen. Dieser Vertrag bleibt mit Ausnahme der nichtigen, ungültigen oder rechtsunwirksamen Klausel gültig, ohne dass eine Partei darlegen und beweisen muss, dass die Parteien beabsichtigen, den Vertrag auch ohne die nichtige, ungültige oder rechtsunwirksame Bestimmung aufrechtzuerhalten. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine solche rechtlich wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Dies gilt auch im Falle von Vertragslücken.
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Maßnahme: N ie d e rn euendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin Fa s s a d en-Instandsetzung Haus A, B und D-H Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden Angebot für:
B 26 1 2 6 -30386000-001-335-01
Bieter:
Besondere Vertragsbedingungen (BVB-Teil B) zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue
Anlage: Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt (siehe Anlagenverzeichnis)
- Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte
1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die folgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:
1.1.1 mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,
1.1.2 unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist; im Einzelnen werden die in der Anlage zu diesen Vertragsbedingungen aufgeführten Entlohnungsregelungen der beigefügten „Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt“ vereinbart (Anwendungsbereich: öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer),
1.1.3 mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde ab dem 16. Juli 2026 in Höhe von 14,84 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2027 in Höhe von 15,58 Euro brutto zu entrichten; ausgenommen sind Auszubildende (Anwendungsbereich: Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie Bauaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 500.000 Euro ohne Umsatzsteuer).
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1.2 Treffen den Auftragnehmer mehr als nur eine dieser Verpflichtungen nach 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich.
1.3 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.
- Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 1 zu verpflichten.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.
2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn
2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist,
2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,
2.3.3 der betreffende Unterauftrag
a) hinsichtlich der Verpflichtung nach Ziffer 1.1.2 einen Wert von weniger als 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) hat oder
b) hinsichtlich der Verpflichtungen nach den Ziffern 1.1.1 und 1.1.3 bei Liefer- oder Dienstleistungen einen Wert von weniger als 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder bei Bauleistungen einen Wert von weniger als 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) hat.
2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.
2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach Nr. 1, so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.
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Hinweis
Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB Teil C.
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Anlagenverzeichnis
Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt nach 1.1.2:
B auhauptgewerbe
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Maßnahme: N ie d e rn euendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin Fa s s a d en-Instandsetzung Haus A, B und D-H Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden Angebot für:
B 26 1 2 6 -30386000-001-335-01
Bieter/Bewerber:
Besondere Vertragsbedingungen (BVB – Teil C) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Teil C der
Besonderen Vertragsbedingungen
zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue (BVB - Teil B), zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (BVB - Teil B), zur Frauenförderung (BVB - Teil B), zur Verhinderung von Benachteiligungen (BVB -Teil B) und über Umweltschutzanforderungen (BVB-Teil B)
I. Übertragung dieser BVB entlang der eingesetzten Unterauftragnehmerkette
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle in diesem Teil C der Besonderen Vertragsbe- dingungen enthaltenen Vereinbarungen an seine Unterauftragnehmer und/oder Verlei- her von Arbeitskräften weiterzugeben. Diese sind wiederum zu verpflichten, mit etwai- gen Unterauftragnehmern und/oder Verleihern von Arbeitskräften eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
II. Kontrolle und Sanktionen
- Kontrolle
1.1 Umfang der Kontrolle
Die Auftraggeber und die Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfol- gend benannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, durch die öffentli- chen Auftraggeber, von diesen mit der Prüfung beauftragte Dritte oder die zentrale Kon- trollgruppe des Landes Berlin kontrolliert werden kann:
1.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen ein- schließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegeset- zes für einen allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7,
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§ 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die be- treffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (siehe BVB zum Mindest- stundenentgelt (Teil B), Nummer 1.1.1).
1.1.2 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist (siehe BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil B), Nummer 1.1.2);
1.1.3 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung einge- setzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der ver- einbarten Höhe (siehe BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil B), Nummer 1.1.3);
1.1.4 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen, entsprechend den in der Leistungsbe- schreibung und der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konfor- mität“ übernommenen Verpflichtungen (siehe BVB zur Einhaltung der ILO-Kern- arbeitsnorm (Teil B));
1.1.5 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (siehe BVB zur Frauenförderung (Teil B));
1.1.6 Umweltschutzanforderungen, soweit es sich um Leistungskriterien oder Ausfüh- rungsbedingungen handelt (siehe BVB über Umweltschutzanforderungen (Teil B)).
1.1.7 Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung ent- lang der Unterauftragnehmerkette (BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil B) bezüglich der Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter ta- rifvertraglicher Entgelte; BVB zur Frauenförderung (Teil B) bezüglich der Frau- enfördermaßnahmen; BVB über Umweltschutzanforderungen (Teil B) bezüglich der in Ausführungsbedingungen vorgegebenen Umweltschutzanforderungen; Ziffer I dieses Formblatts bezüglich der Übertragung dieser Vereinbarungen auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe die- ser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette).
1.2 Durchführung der Kontrolle
1.2.1 Die Auftraggeber, von diesen mit der Prüfung beauftragte Dritte oder die zent- rale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrollieren die Einhaltung der unter II.1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen, indem sie entweder die erforderli- chen Unterlagen anfordern oder die für die jeweilige Kontrolle bereitzuhalten- den Unterlagen vor Ort einsehen. Die Entscheidung über die Art und Weise der Einsicht in die Unterlagen treffen im Einzelfall die Auftraggeber, von diesen mit der Prüfung beauftragte Dritte oder die zentrale Kontrollgruppe unter Berück- sichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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1.2.2 Die Auftragnehmer bzw. die Unterauftragnehmer und/oder Verleiher haben bei der Kontrolle mitzuwirken, indem sie die Unterlagen vollständig und prüffähig vorhalten, die erforderlich für die Überprüfung sind, ob die in II.1.1 benannten vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten wurden.
1.2.3 Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit den Auftragnehmern bzw. Unterauf- tragnehmern und/oder Verleihern. Dazu setzen die Auftraggeber, von diesen mit der Prüfung beauftragte Dritte oder die zentrale Kontrollgruppe angemes- sene Fristen für die Zusendung oder die Bereitstellung der für die Prüfung er- forderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des Aufwands für die Auftrag- nehmer oder die Unterauftragnehmer. Die Frist für die Zusendung oder Bereit- stellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Kalendertage.
1.3 Für die Kontrolle erforderliche Unterlagen
Die vollständigen und prüffähigen Unterlagen bestehen in der Regel bei der Kontrolle auf Einhaltung
1.3.1 der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder des Vergabemindestentgeltes aus:
• Arbeitsverträgen, • Entgeltnachweisen, • Arbeitszeitnachweisen;
1.3.2 eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag zusätzlich zu den Unter- lagen aus II.1.3.1 aus:
• Dokumenten zur Zugehörigkeit in eine Lohngruppe/ Entgeltgruppe, • den einschlägigen Tarifverträgen;
1.3.3 der Weiterverpflichtung der gesamten Unterauftragnehmerkette aus:
• der vertraglichen Verpflichtung des Unterauftragnehmers oder Verlei- hers von Arbeitskräften und deren gesamten Unterauftragsnehmer- kette bezüglich der zu kontrollierenden Verpflichtungen, • ggf. Unterauftragnehmerverträge, Bestellscheinen oder Rechnungen;
1.3.4 der ILO–Kernarbeitsnormen aus:
• Gütezeichen oder „anderen gleichwertigen Nachweisen“ (gemäß der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität), • qualifizierten Herkunftsbescheinigungen (gem. der „Anlage zur Leis- tungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität);
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• ggf. weiteren Dokumenten für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. Liefer- scheinen, Unterlagen über Liefermengen, Rechnungen, Produktions- mengen;
1.3.5 der Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus:
• Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenför- derung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar hervorgeht, • Arbeitsverträgen, • ggf. Nachweis der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen;
1.3.6 der Umweltschutzanforderungen aus:
• Zertifikaten/ Gütezeichen, • Lieferscheinen oder sonstigen vereinbarten gleichwertigen Nachweisen, • ggf. weiteren Dokumente für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. zwi- schen den ausführenden Unternehmen geschlossene Verträge, Unterla- gen über Liefermengen, Bestätigungen über Leistungen etc.
Zusätzlich zu den in den unter II.1.3.1 bis II.1.3.6 genannten Unterlagen können je nach Einzelfall weitere Unterlagen für eine schlüssige Kontrolle erforderlich sein.
1.4 Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen
Bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsge- heimnisse gewahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken verarbeitet und nur den unmittelbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten der öffentlichen Auftraggeber bzw. der zentralen Kontrollgruppe zugänglich gemacht. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet.
1.5 Mitwirkung des Auftragsnehmers bzw. Unterauftragnehmers und/oder Ver- leihers von Arbeitskräften bei der Kontrolle; Weitergabe dieser Verpflichtung in der Unterauftragnehmerkette
1.5.1 Die Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher haben an den Kontrollen mitzuwirken (siehe auch II.1.2). Dies beinhaltet neben der Bereit- stellung und Übermittlung der unter II.1.3 genannten Unterlagen auch, dass die Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher alle daten- schutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezoge- nen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrollen erfüllen, indem sie diese insbesondere auch über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichten und aufklären. Diese Verpflichtung haben die Auf- tragnehmer ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten Un-
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terauftragsnehmerkette zugunsten der öffentlichen Auftraggeber und der zent- ralen Kontrollgruppe weiterzugeben. Die Auftragnehmer tragen die eigenen ggf. durch die Kontrolle verursachten Kosten selbst.
1.5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle in diesem Formblatt übernommenen Verpflichtungen an seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeits- kräften weiterzugeben. Diese sind wiederum zu verpflichten, mit etwaigen Un- terauftragnehmern/Verleihern von Arbeitskräften eine entsprechende Vereinba- rung zu treffen.
- Sanktionen
2.1 Umfang der Sanktionen
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass die Auftraggeber die Auftragnehmer für den Fall sanktionieren können, dass diese schuldhaft gegen die in II.1.1.1 bis II.1.1.7 benannten Vertragsbedingungen verstoßen, soweit diese vereinbart wurden.
Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Ver- hinderung von Benachteiligungen sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht an Kontrollen gemäß II.1.2. Als Sanktionsmöglichkeiten kommt die Vertragsstrafe, Kündi- gung oder Rücktritt sowie Schadensersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.
2.2 Vertragsstrafe
2.2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren für jeden unter II.2.2.2 benann- ten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in II.2.1 aufge- führten Besonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatz- steuer). Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Verstöße gegen die Be- sonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil B) nach Nummer 2.1.
2.2.2 Ein Verstoß liegt jeweils vor,
2.2.2.1 wenn einem zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten nicht mindestens die Entlohnung einschließlich des Mindestentgelts gewährt wurde, die nach dem Mindestlohngesetz, einem allgemein- verbindlichen Tarifvertrag oder einer nach dem Arbeitnehmer-Ent- sendegesetz bzw. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgege- ben ist (BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil B), Nummer 1.1.1.). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
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2.2.2.2 wenn die Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Geltungsbereich im Land Berlin nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftrags- ausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil B), Nummer 1.1.2). Dies gilt je be- schäftigter Person je Vertragslaufzeit;
2.2.2.3 wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der ver- einbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Be- schäftigten gezahlt wurde (BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil B), Nummer 1.1.3). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslauf- zeit;
2.2.2.4 wenn der mit der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“ vereinbarte Nachweis bezüglich der ILO-Konfor- mität eines bestimmten sensiblen Produktes (BVB zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (Teil B)) nicht spätestens mit Lieferung vorgelegt werden kann. Dies gilt je sensiblem Produkt je Teilliefe- rung;
2.2.2.5 wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingung zur Frauenförderung (BVB zur Frauenförderung (Teil B)) die ver- langte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nachweislich durchgeführt oder eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslauf- zeit;
2.2.2.6 wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen über die Umweltschutzanforderungen (BVB über Umweltschutzan- forderungen (Teil B)) die mit der Leistungsbeschreibung vereinbar- ten Anforderungen an die Leistung nicht erfüllt oder die mit den Ausführungsbedingungen vereinbarten Maßnahmen nicht durchge- führt wurden;
2.2.2.7 wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der übernommenen Ver- pflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Ar- beitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Un- terauftragnehmerkette verstoßen wurde (BVB zum Mindeststun- denentgelt (Teil B) bezüglich der Zahlung bestimmter Mindeststun- denentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte; BVB zur Frauenförderung (Teil B) bezüglich der Frauenfördermaßnahmen; BVB über Umweltschutzanforderungen (Teil B) bezüglich der in Aus- führungsbedingungen vorgegebenen Umweltschutzanforderungen; Ziffer I dieses Formblatts bezüglich der Übertragung dieser Verein-
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barungen auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeits- kräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauf- tragnehmerkette);
2.2.2.8 wenn entgegen der Verpflichtung nach II.1.2 nicht an den Kontrol- len zur Einhaltung der unter II.1.1 aufgeführten Vertragsbedingun- gen mitgewirkt wurde durch vollständige Übermittlung von Unterla- gen zu Kontrollzwecken trotz zweimaliger Aufforderung mit erfolg- loser angemessener Fristsetzung oder die fehlende Gestattung des Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle.
2.2.3 Die Auftragnehmer sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall ver- pflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragneh- mener oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftrag- nehmer in dessen Unterauftragnehmerkette schuldhaft begangen wird.
2.2.4 Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie von den Auftraggebern auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.
2.2.5 Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent der an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung (ohne Umsatzsteuer) nicht über- schreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe an- gerechnet; soweit nicht anders geregelt, werden hier verwirkte Vertragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.
2.2.6 Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.
2.3 Kündigung; Rücktritt
2.3.1 Die Auftraggeber können bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1 aufgeführten Vertragsbedingungen nach ihrer Wahl bzw. nach der Art des zugrundeliegenden Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurücktreten.
2.3.2 Die in II.2.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbei- spiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.3.1 berechtigen.
2.4 Minderung; Schadensersatz
2.4.1 Die Auftraggeber können bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1 aufgeführten Vertragsbedingungen nach ihrer Wahl bzw. der Art des zugrundeliegenden Ver- trages eine angemessene Minderung der Vergütung oder Schadenersatz ver- langen. Ausgenommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach Nummer 2.1 (BVB zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil B)).
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2.4.2 Die in II.2.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbei- spiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.4.1 berechtigen.
Hinweis
Der öffentliche Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe benachrichtigt die „Finanzkon- trolle Schwarzarbeit“ der Bundeszollverwaltung, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß des Auftragnehmers, eines eingesetzten Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 128 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkungen vorliegen (§ 16 Abs. 6 BerlAVG).
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Maßnahme: Niederneuendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin Fassaden-Instandsetzung Haus A, B und D-H Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden Angebot für:
Bieter:
Besondere Vertragsbedingungen (BVB - Teil B) zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofern in der Leistungsbeschreibung Anforderungen an die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen vorgegeben werden, diese zu erfüllen und seinen in der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“ übernommen Verpflichtungen bezüglich der Nachweiserbringung nachzukommen.
Hinweis
Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB – Teil C.
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Maßnahme: N ie d e rn euendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin Fa s s a d en-Instandsetzung Haus A, B und D-H Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden Angebot für:
B 26 1 2 6 -30386000-001-335-01
Bieter/Bewerber:
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil B)
- Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
1.1 die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungsver- bote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten,
1.2 seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.
- Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nummer 1 zu verpflichten.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1. zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftrag- nehmerkette sichergestellt ist.
2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn
2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Ver- tragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,
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2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.
2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbrin- gen.
2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1., so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.
Hinweis
Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sankti- onsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB Teil C.
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Maßnahme: Niederneuendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin Fa s s a d en-Instandsetzung Haus A, B und D-H Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden Angebot für:
B 26 1 2 6 -30386000-001-335-01
Bieter/Bewerber:
Besondere Vertragsbedingungen (BVB-Teil B)
über Umweltschutzanforderungen
Die Auftragnehmer verpflichten sich, die in der Leistungsbeschreibung oder in den Ausführungsbedingungen vorgegeben Umweltschutzanforderungen zu berücksichtigen.
- Leistungskriterien
Umweltschutzanforderungen in der Form von Leistungskriterien sind Vorgaben über die Beschaffenheit der Leistung, die Vertragsbestandteil werden.
Hierunter fallen auch: Materialanforderungen, Technische Beschreibungen, Anforderungen an die Verpackung, soweit es sich nicht um eine Nebenleistung handelt, Produktinformationen für die Anwender, Anforderungen an die Garantie, Anforderungen zur Benutzerfreundlichkeit.
- Ausführungsbedingungen
Umweltschutzanforderungen in der Form von Ausführungsbedingungen sind besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, jedoch nicht die Beschaffenheit der Leistung beschreiben.
- Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette
3.1 Die Auftragnehmer verpflichten sich, ihre Unterauftragnehmer zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Ziff. 2 zu verpflichten.
3.2 Die Auftragnehmer verpflichten sich, ihre Unterauftragnehmer zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmer eine Vereinbarung nach Ziff. 3.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.
3.3 Ein Unterauftragnehmer ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn
3.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
3.3.2 die Auftragnehmer bzw. die weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen der Unterauftragnehmer anerkennen müssen, um die Leistung erfüllen zu können,
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3.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.
3.4 Die Auftragnehmer haben über die Übertragung der Verpflichtung nach Ziff. 3.1 und 3.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach Ziff. 3.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.
3.5 Verstoßen Unterauftragnehmer der Auftragnehmer gegen ihre nach Ziff. 3.1 und 3.2 vereinbarten Verpflichtungen nach Ziff. 2, so werden diese den Auftragnehmern zugerechnet.
Hinweis
Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB Teil C.
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Maßnahme: N ie d e rn euendorfer Allee 140-150 in 13587 Berlin F a s s a d en-Instandsetzung Haus A, B und D-H Fassadenarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden Angebot für:
B 2 6 1 2 6 -30386000-001-335-01
Bieter/Bewerber:
Besondere Vertragsbedingungen (BVB – Teil B) zur Frauenförderung
Der oder die Auftragnehmende verpflichtet sich, wenn der Auftragswert mehr als 500.000 Euro/netto beträgt,
• das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
• sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den/die Nachunternehmer/-in wird der oder dem Auftragnehmenden zugerechnet.
• abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen.
Hinweis
Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB – Teil C.
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Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung
Hinweis: Die Erklärung ist auszufüllen. Bei Vergaben mit einem Auftragswert von mehr als 500.000,00 Euro (netto) wird sie Bestandteil des Vertrags.
Hiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes:
- Zutreffendes bitte ankreuzen -
A Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 LGG Im Unternehmen sind i.d.R. mehr als 10 Arbeitnehmer/-innen) beschäftigt (ausschließlich der zu Ihrer Berufsbildung Beschäftigten)
Ja ☐
Nein (keine weiteren Angaben erforderlich) ☐
B Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:
I. Beschäftigungszahl1 Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:
| - über 500 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 1 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummer 1 bis 6) | ☐ |
|---|---|
| - über 250 bis 500 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 2 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) | ☐ |
| - über 20 bis 250 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) | ☐ |
| - über 10 bis 20 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 4 FFV ist eine der in § 2 Nummer 1 bis 20 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) | ☐ |
1 Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
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II. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
In meinem/unserem Unternehmen wird/werden während der Durchführung des Auftrags folgende Maßnahme(n) gemäß § 2 FFV durchgeführt oder eingeleitet:
| 1. | Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans | ☐ |
|---|---|---|
| 2. | verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen | ☐ |
| 3. | Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen | ☐ |
| 4. | Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen | ☐ |
| 5. | Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil | ☐ |
| 6. | Einsetzung einer Frauenbeauftragten | ☐ |
| 7. | Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente | ☐ |
| 8. | Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind | ☐ |
| 9. | Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen | ☐ |
| 10. | spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen | ☐ |
| 11. | Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten | ☐ |
| 12. | Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten | ☐ |
| 13. | bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme | ☐ |
| 14. | Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit | ☐ |
| 15. | Angebot alternierender Telearbeit | ☐ |
| 16. | Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen | ☐ |
| 17. | Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit | ☐ |
| 18. | Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung | ☐ |
| 19. | Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen | ☐ |
| 20. | Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze | ☐ |
| 21. | Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen | ☐ |
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[Seite 93]
III. Weitere vertragliche Verpflichtungen
Ich/Wir erkläre(n) mich/uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gem. § 4 FFV einverstanden:
-
Der oder die Auftragnehmende hat das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
-
Sofern sich der oder die Auftragnehmende zur Vertragserfüllung eines Unterauftragnehmers oder einer Unterauftragnehmerin bedient, hat er sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer/-innen sich nach Maßgabe von § 3 FFV zur Durchführung von Maßnahmen gem. § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmer/-innen wird den Auftragnehmenden zugerechnet.
-
Auf Verlangen der Vergabestelle hat der oder die Auftragnehmende die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.
IV. Rechtliche Hindernisse (Erforderlichenfalls anzugeben)
An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an der Übernahme folgender Verpflichtungen nach III. bin ich/sind wir gem. § 5 Abs. 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert:
Begründung:
(auf Verlangen nachzuweisen)
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Bautagesbericht
Projektname/Vertrag: _______________________________________________________________________________________
Datum: _________________________________________ Uhrzeit: von _____________ bis _____________
Auftraggeber: Auftragnehmer:
Firma: _________________________________________ Firma: _________________________________________
Name: _________________________________________ Name: _________________________________________
Adresse: _________________________________________ Adresse: _________________________________________
E-Mail: _________________________________________ E-Mail: _________________________________________
Tel.: _________________________________________ Tel.: _________________________________________
Wetter:
Temperatur: ___________________________________ Wind in km/h: ___________________________________
Niederschlag in %: ___________________________________ Bewölkung: ___________________________________
(wolkenlos, leicht bewölkt, wolkig, bewölkt, stark bewölkt, bedeckt)
Unternehmen/Nachunternehmer/eingesetzte Mitarbeiter:
Personen gesamt: _________________________ davon Fachkräfte:_________________________
davon Hilfskräfte:_________________________
Vor- und Nachname Firma Fachkraft Hilfskraft Arbeitszeit
☐ ☐
☐ ☐
☐ ☐
Art und Umfang der geleisteten Arbeiten
Gewerk Räumlicher Leistungsbereich Leistungsfortschritt
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Bautagesbericht
Eingesetzte Großgeräte
Menge Art/Bezeichnung Bemerkungen/Mängel
Lieferungen/eingesetztes Material (Zu- und Abgang von Baustoffen und Geräten)
Menge Einheit Bezeichnung Lieferant Liefernummer
Unterbrechungen oder Störungen der Arbeiten mit Angabe der Gründe
Unfälle oder Schäden an Sachen (einschließlich Gebäudebestand und Leistungen Dritter)
Sonstige besondere Vorkommnisse
Seite 2 von 3 20240326 Bautagesbericht bereinigte Version.docx - 3710/2023
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Bautagesbericht
Notizen:
Unterschrift: ___________________________________________________
(in Druckbuchstaben): ___________________________________________________
Seite 3 von 3 20240326 Bautagesbericht bereinigte Version.docx - 3710/2023
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Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:
BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH,
Keibelstraße 36, 10178 Berlin
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
datenschutz nord GmbH
Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin
- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
3.1 Zwecke der Datenverarbeitung:
Die personenbezogenen Daten verarbeiten wir zu Zwecken der Durchführung des Vergabeverfahrens und der Vertragsumsetzung. Im Falle der Zuschlagserteilung und der erstmaligen Zusammenarbeit mit uns werden Ihre Daten im Lieferantenportal der BIM GmbH eingetragen. Dies ist erforderlich, um die Beauftragung vorzunehmen.
3.2 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung:
Die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG), Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 DSGVO i.V.m. §§ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), § 16 Abs. 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG).
- Empfänger der personenbezogenen Daten:
Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) besteht gemäß § 6 WRegG) für die ausschreibende Stelle vor Erteilung des Zuschlags eine Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister. Konzessionsgeber sowie Sektorenauftraggeber sind ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet. In § 6 Abs. 2 WRegG ist festgelegt unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Abfrage erfolgen darf.
Durch das beim Bundeskartellamt eingerichtete Wettbewerbsregister zum Schutz des Wettbewerbs werden Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB Informationen über Ausschlussgründe eines Bieters im Sinne der §§ 123 und 124 GWB zur Verfügung gestellt.
Mit einer Übergangsfrist bis einschließlich zum 31.05.2025 ist der Auftraggeber berechtigt für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zusätzlich eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung anzufordern.
Nach § 16 BerlAVG ist die ausschreibende Stelle weiterhin verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 15 BerlAVG vereinbarten Vertragsbestimmungen (siehe Besondere
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Vertragsbedingungen) zu prüfen. Mit Kontrollen zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen darf der Auftraggeber auch Dritte beauftragen.
Stellt der Auftraggeber einen Verstoß eines Auftragnehmers und Unterauftragnehmers gegen Vertragsbedingungen im Sinne von § 15 BerlAVG fest, so hat er nach § 16 Abs. 5 BerlAVG das bei der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung geführte Amtliche Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis des Landes Berlin sowie das Verzeichnis über ungeeignete Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen über den Namen, die Anschrift, den Vertragsinhalt und die Art des Verstoßes unverzüglich zu unterrichten.
Liegen dem Auftraggeber Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Auftragnehmers, Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 128 Abs. 1 GWB vor, wird unverzüglich die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung benachrichtigt, § 16 Abs. 6 BerlAVG.
Nach § 134 Abs. 1 GWB informiert die ausschreibende Stelle die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung Ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter gegangen ist.
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung (VgV) teilt die ausschreibende Stelle jedem Bieter unverzüglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation veröffentlicht wurde.
Nach § 62 Abs. 2 Nummer 3 VgV unterrichtet die ausschreibende Stelle auf Verlangen des Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach § 126 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.
Nach § 39 Abs. 1 VgV übermittelt die ausschreibende Stelle spätestens innerhalb 30 Tagen nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Union. Dort werden dann auch Name und Anschrift des Bieters, dem der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.
Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer muss die ausschreibende Stelle nach § 163 Abs. 2 Satz 4 GWB die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht/Kammergericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren (Nachprüfungsverfahren und ggf. Verfahren über die sofortige Beschwerde) werden personenbezogene Daten gegebenenfalls auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben.
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- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten
Betreffend das Vergabeverfahren und die Vertragsdurchführung: Die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten beträgt 8 Jahre gemäß Ziffer 12 AV zu § 55 der Landeshaushaltsordnung Berlin in Verbindung mit Anlage 1 AV § 71 der Landeshaushaltsordnung Berlin, § 8 Absatz 4 VgV, sofern nicht anderweitige gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. So unterliegen Rechnungen einer 10-jährigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 147 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4a AO, § 14b Abs. 1 UstG.
- Rechte der betroffenen Personen
Sie haben das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über Sie bei uns gespeichert sind und zu welchem Zweck diese Speicherung erfolgt. Darüber hinaus können Sie unrichtige Daten berichtigen oder solche Daten löschen lassen, deren Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Sie haben das Recht auf Datenübertragbarkeit und Einschränkung der Datenverarbeitung. Außerdem haben Sie das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde über die stattfindende Datenverarbeitung zu beschweren.
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt.
- Sonstiges
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Art. 14 Abs. 5 lit. c) der DSGVO nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§§ 97 ff. GWB, §§ 5, 8 VgV).
Version 14.03.2024 3