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Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Seite 1 und 2
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B 2016)
Es gelten nur die ausgewählten
9.2
2202 lirpA
- 1 etieS
- negnugnidebsgartreV erednoseB eretieW 8.340/006.16 Vergabe-/Projekt-Nr.:
-
Gleitklausel (§§ 2 und 15 VOB/B)
-
Baustelleneinrichtungsplan (§ 4 VOB/B)
!netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Abwasserzweckverband Heidelberg
Weitere Besondere Vertragsbedingungen Tiergartenstraße 55
69121 Heidelberg 70070003002-04 (Vergabestelle)
*)
Baumaßnahme: Neubau einer 4. Reinigungsstufe
in: Klärwerk Nord - Tiergartenstraße 55 - 69121 Heidelberg
Leistung: Fassaden- und Verwahrungsarbeiten (AB-LV04)
Klauseln.
Es wird eine Gleitklausel für
9.1 Lohn nach Maßgabe der Vertragsunterlagen Vordruck - KEV 183 AngErg LGI - vereinbart.
Stoffpreise nach Maßgabe der Vertragsunterlagen Vordruck - KEV 184 AngErg StGl - vereinbart.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Baustelleneinrichtung einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen.
- Baufristenplan (§ 5 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen - KEV 116.1 (B) BVB -. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen sind zu berücksichtigen.
Der Plan ist entsprechend dem Baufortschritt fortzuschreiben und nach Aufforderung durch den Auftraggeber über- arbeitet zu übergeben.
Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten.
Der Plan ist dem Auftraggeber spätestens 20 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitung unverzüglich jeweils in 2 facher Fertigung zu übergeben.
- Versicherung (§ 7 VOB/B)
Eine Bauleistungsversicherung nach ABN ABU ¹)
Montageversicherung nach AMoB
hat der Auftraggeber abgeschlossen.
wird der Auftraggeber abschließen.
Mitversichert sind die Risiken aller am Bau beteiligten Unternehmen.
Die Selbstbeteiligung je Schadensereignis beträgt v. H. der Entschädigungssumme, mindestens
Euro und ist im Schadensfall jeweils von derjenigen Partei zu übernehmen, die nach VOB/B die Gefahr
zu tragen hat.
*) Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen. ¹) siehe KVHB-Bau Teil 5 Nr. 504.5 Seite 1
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von
von v. H. der Auftragssumme (brutto)
**) Soll ein anderer Zinssatz als 3 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen. ²) Nicht für Vergaben nach VOB/A EG bzw. SektVO
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- 2 etieS
- negnugnidebsgartreV erednoseB eretieW 8.340/006.16 Vom Auftragnehmer wird ein anteiliger Prämienbetrag von
!netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Vergabe-/Projekt Nr.: 70070003002-04
Euro
v. T. der Abrechnungssumme (brutto)
gefordert (oder spätestens bei der Schlusszahlung verrechnet).
Der Auftraggeber verzichtet auf eine anteilige Prämienumlage.
- Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Auftraggeber gewährt eine Vorauszahlung (inklusive Umsatzsteuer)
bei Auftragserteilung v. H. der Auftragssumme (brutto)
die Vorauszahlung wird nicht verzinst.
die Vorauszahlung wird mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB v. H. p.a. verzinst. **)
Für die Zahlung ist jeweils Sicherheit durch eine Bürgschaft nach dem Vordruck - KEV 312 Sich 3 - zu leisten (vgl. Nr. 8 Vordruck - KEV 116.1 (B) BVB - und Nr. 21 Vordruck - KEV 117 (B) ZVB -).
- Ausführung der Leistungen im eigenen Betrieb ²)
Die "Stammpersonalklausel"
kommt zur Anwendung
kommt nicht zur Anwendung
14.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von den Leistungen einschließlich etwaiger Nachträge, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, mindestens ca. 70 v. H. im eigenen Betrieb auszuführen. In diesem Leistungsumfang wird eine Zustimmung zur Übertragung auf Nachunternehmer versagt (§ 4 Abs. 8).
14.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Beauftragung von Nachunternehmern diese zu verpflichten, dass sie die ihnen übertragenen Teile der Leistung vollständig im eigenen Betrieb, d.h. mit eigenem Stammpersonal erbringen, soweit ihr Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist.
14.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen eine Liste über das Stammpersonal von seinem Betrieb und von dem Betrieb der beauftragten Nachunternehmer zu übergeben (betr. nur die Lohnempfänger), gegliedert nach Namen, Berufs-/Lohngruppen und Dauer der Beschäftigung. Die Anmeldung an die Sozialversicherung ist nachzuweisen. Die für den Einsatz auf der Baustelle vorgesehenen Arbeitskräfte sind in der Liste gesondert aufzuführen.
14.4 Dem Auftraggeber ist der Austausch von Arbeitskräften an der Baustelle schriftlich mitzuteilen.
-
bis 19. nicht belegt
Es ist Seite 3 Weitere Besondere Vertragsbedingungen - KEV 116.3 (B) WBVB Seite 3 - angefügt
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