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Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Gandersheim Baubeschreibung 931443Betrieb/Wartung/Unterhaltung Kreisstr. 326117 Fahrzeugrückhaltesysteme K652, K409 (IPE)
Baubeschreibung
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Inhalt
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung .......................................................................... 4 1.1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................... 4 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten .......................................................................................... 7 1.3 Ausgeführte Leistungen ........................................................................................... 7 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ........................................................................... 7 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote .............................................................. 7 2 Angaben zur Baustelle ................................................................................................... 7 2.1 Lage der Baustelle ................................................................................................... 7 2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung ....................................................... 8 2.1.2 Nächster Ort ..................................................................................................... 8 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege .................................................................... 8 2.3 Zugänge, Zufahrten ................................................................................................. 8 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .................................... 8 2.5 Lager- und Arbeitsplätze .......................................................................................... 8 2.6 Gewässer ................................................................................................................ 9 2.7 Baugrundverhältnisse .............................................................................................. 9 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................... 9 2.9 Schutz-Bereich und –Objekte .................................................................................. 9 2.10 Anlagen im Baubereich ............................................................................................ 9 2.10.1 Leitungen .......................................................................................................... 9 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ........................................................................10 entfällt 10 3 Angaben zur Ausführung ...............................................................................................10 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ......................................................................10 3.2 Bauablauf ...............................................................................................................12 3.3 Wasserhaltung ........................................................................................................12 3.4 Baubehelfe .............................................................................................................12 3.5 Stoffe, Bauteile .......................................................................................................12 3.5.1 Straßenbau ......................................................................................................17 3.5.2 Landschaftsbau ...............................................................................................17 3.6 Abfälle ....................................................................................................................17 3.6.1 Nicht gefährliche Abfälle ..................................................................................17 3.6.2 Gefährliche Abfälle...........................................................................................18 3.7 Winterbau ...............................................................................................................18 3.8 Beweissicherung ....................................................................................................18 3.9 Sicherungsmaßnahmen ..........................................................................................18 3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau) .......................................................................18 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ............................................................18 3.12 Prüfungen und Nachweise ......................................................................................18 3.12.1 Erstprüfungen ..................................................................................................19 3.12.2 Eignungsnachweis ...........................................................................................19 3.12.3 Bautagesberichte .............................................................................................19 3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan) ..................................................................................19 4 Ausführungsunterlagen .................................................................................................20 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ........................20 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen 20 4.2.1 Erläuterung des Bauablaufs, ggf. Einsatz von Spezialgeräten .........................20
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4.2.2 Baustelleneinrichtungsplan ..............................................................................20 4.2.3 Bauablaufplan ..................................................................................................20 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden ............21 5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ mit ihrem Ausgabedatum ...........................................................................................................21 5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ...................................................22
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
Im Zuge der K652 und der K409 sind Schutzeinrichtungen aus Stahl abzubauen und zu
erneuern. Die Strecken liegen im Zuständigkeitsbereich der Straßenmeisterei Northeim.
1.1 Auszuführende Leistungen
Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) müssen nach den Richtlinien für passiven Schutz an
Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) die Anforderungen der DIN EN
1317 erfüllen. Es dürfen nur entsprechend positiv geprüfte FRS eingesetzt werden.
Aufgrund von Einheitlichkeit und um den Reparaturaufwand möglichst gering zu halten sind
ausschließlich Schutzplankensysteme mit einem Holm mit A -Profil anzubieten.
Um den Anforderungen im Einzelfall gerecht zu werden, müssen diese Systeme aus Sicht
der beschaffenden Stelle neben den Anforderungen der DIN EN 1317 im Rahmen des kon-
kreten Beschaffungsvorgangs noch weitere Kriterien erfüllen.
Von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wurden Technische Kriterien für den Ein-
satz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland (TK FRS) zusammengestellt. Diese
wurden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bekannt
gegeben.
Mit Angebotsabgabe für Schutzeinrichtungen (SE) ist die Einhaltung der Kriterien S1 (oder
alternativ nach dem Vergleichsverfahren Betonschutzwände in Ortbetonbauweise (VGVF
BSW O 2013)) und S2 bis S8 nachzuweisen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen
die SE nicht über formaggressive Teile verfügen und keine in Folge eines Anpralls an die
SE gelösten Teile mit einer Masse > 2 kg aufweisen. Der nicht kursive Text (ergänzende
Angaben) in Anhang 1 zu den TK FRS – Einbauanleitung – wird als Mindestinhalt der Ein-
bauanleitungen verbindlich gefordert.
Die Einhaltung der im Rahmen des konkreten Beschaffungsvorgangs von der Beschaf-
fungsstelle geforderten Technischen Kriterien hat der Bieter durch Einzelnachweis oder Be-
zugnahme auf die von der BASt veröffentlichte „Technische Übersichtsliste für Fahrzeug-
Rückhaltesysteme in Deutschland“ (TÜL) zu erbringen. Mit Bezugnahme auf die TÜL er-
spart sich der Bieter die wiederholte Einreichung umfangreicher Unterlagen im konkreten
Vergabeverfahren.
Bei der Nachweisführung über die Einhaltung der geforderten Technischen Kriterien sind
die allgemeinen Hinweise gem. Abschnitt 9 der TK FRS zu beachten.
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Die TK FRS und die TÜL können auf der Homepage der BASt eingesehen und herunterge-
laden werden.
Die Erneuerung ist beschleunigt abzuwickeln, um Beeinträchtigungen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs gering zu halten.
Die Demontage, Lieferung und Montage von Stahlschutzplankenkonstruktionen hat nach
den „Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS)“, den „Technischen Lie-
ferbedingungen für Stahlschutzplanken (TL-SP)“; dem „Merkblatt für Reparaturen von
Schutzplanken im Bestand (M RepS)“ und den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbeding-
ungen und Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (ZTV-FRS)“ zu erfolgen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug-Rückhaltesystem gekennzeich-
net wird. Die Kennzeichnung des Fahrzeug-Rückhaltesystems dient zur eindeutigen Identi-
fizierung des Systems. Die Kennzeichnung erfolgt am Anfang und am Ende und dazwi-
schen alle 100 m und muss in eingebautem Zustand sichtbar und dauerhaft angebracht
werden. Bei Abweichungen zur Einbauanleitung ist das Fahrzeugrückhaltesystem zusätz-
lich als Sonderkonstruktion zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt mit Plättchen und
nicht mit Aufklebern.
Ab dem 01.08.2018 sind nur noch Übergangselemente zu verwenden, die den Technischen
Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbindung von Schutzein-
richtungen (TLP ÜK 2017) entsprechen. Es dürfen keine „vorläufigen ÜE“ aus der früheren
Einsatzfreigabeliste ohne eine neue Bewertung gem. TLP ÜK verwendet werden.
Mit Angebotsabgabe für Übergangskonstruktionen (ÜK) ist die Einhaltung der Kriterien U1
bis U3 nachzuweisen.
Mit Angebotsabgabe für Anfangs- und Endkonstruktionen (AEK) ist die Einhaltung der Kri-
terien T1 bis T3 nachzuweisen.
Wird in der Leistungsbeschreibung auf eine Beschreibung des Bodens verzichtet, ist von
Böden, die dem Homogenbereich HB1-FRS zugeordnet werden können, auszugehen.
Der Korrosionsschutz von Schutzplankenholmen Profil A und Profil B kann entweder durch
das Stückverzinken nach EN ISO 1461 (Ausgabe 10/2009) oder alternativ durch die Ver-
wendung von kontinuierlich schmelztauchveredeltem Stahlband („Bandverzinken“) mit Zink
(Z)- nach EN 10346-S250GD+Z600 bzw. mit Zink-Aluminium (ZA)-Überzug nach EN 10346-
S250GD+ZA300 (jeweils Ausgabe 10/2015) erfolgen.
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Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass alle angebotenen FRS von allen (auch vom
Hersteller unabhängigen) Montagefirmen mit Schutzplanken-Montagefachmann repariert
werde dürfen. Es sind Angaben zur Reparatur und zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen zu
machen, sofern dies nicht aus den Einbauanleitungen der FRS hervorgeht.
Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass alle angebotenen Strecken- und Bauwerks-
systeme von mehreren Herstellern produziert werden können und dürfen; insbesondere darf
kein Patentrecht dem entgegenstehen. Ausgenommen davon sind die Erhaltung und Ergän-
zung bereits bestehender SE.
Mit Angebotsabgabe ist das Systemverzeichnis mit Angabe der Ordnungsziffer (OZ), Pro-
duktname/Systembezeichnung, Nachweis TÜL, Nachweis Anlage Einzelnachweise ausge-
füllt vorzulegen.
Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustellen, d. h. An- und Abfahrttransport
der Materialien, Geräte, Werkzeuge und sonstiger Betriebsmittel sowie deren Bereitstel-
lung, werden nach gesonderten Positionen vergütet.
Montagemehraufwendungen oder Erschwernisse im Zusammenhang mit vorhandenem Be-
wuchs werden nicht gesondert vergütet.
Die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten auch die verkehrliche Absicherung der Tages-
bzw. Nachtbaustellen gemäß den „ Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Stra-
ßen (RSA)“, den “Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Siche-
rungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“ sowie den angeordneten Ver-
kehrszeichenplänen einschließlich aller hierfür notwendigen Nebenleistungen. Die Vergü-
tung erfolgt nach gesonderten Positionen.
Eine Behinderung nach § 6 VOB/B infolge fehlender Rückmeldung oder Untersuchungen
eines Versorgungsunternehmens ist ausgeschlossen.
Die Art und der Umfang der Arbeiten an Fahrzeugrückhaltesystemen an den jeweiligen Ar-
beitsstellen ist den Tabellen den Anlagen „Systemübersicht“ zu entnehmen.
Hinweise zum Leistungsverzeichnis:
OZ 00.03.0001 Suchgraben/Erdarbeiten ausführen. Auf einer Länge von bis zu 100 m Fahr-
zeugrückhaltesysteme wird maximal eine Suchschachtung anerkannt. Sollten weitere Such-
schachtungen erforderlich sein, ist die Zustimmung vom AG einzuholen.
Alle ausgeführten Leistungen sind durch entsprechende Aufmaße und durch eine eindeutige
Bilddokumentation zu belegen. Eine nachträgliche Geltendmachung wird nicht anerkannt.
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Ein Schrotterlös ist in die entsprechenden OZ (Positionen) einzurechnen. Der AN ist für die
Entrichtung der entsprechenden Steuer bei Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes des
tatsächlich erzielten Schrotterlöses selbst verantwortlich.
Die Leistungen sind in enger Zusammenarbeit mit der Straßenmeisterei Northeim durchzu-
führen. Die örtliche Bauaufsicht führt die Meisterei aus.
Straßenmeisterei (SM) Northeim
Am Martingraben 2
37154 Northeim
Telefon: 05551 / 9753-0 Telefax: 05551 / 975320
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
entfällt
1.3 Ausgeführte Leistungen
entfällt
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Bei Ausführung von Schutzplankenreparaturarbeiten kann nicht ausgeschlossen werden,
dass in den Streckenabschnitten zeitgleich Bau-, Sanierungs- oder Unterhaltungsarbeiten
anderer Baufirmen oder der Straßenmeistereien ausgeführt werden. Um gegenseitige Be-
hinderungen auszuschließen, sind der Zeitpunkt und die Einsatzstellen vor Arbeitsbeginn
mit der zuständigen Straßenmeisterei abzustimmen.
Bei Einrichten von Arbeitsstellen im Bereich angrenzender Straßenmeistereibereiche ist hier
ebenfalls eine vorherige Abstimmung vorzunehmen
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
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Die Baustelle befindet sich auf den Kreisstraßen K 652 und K409 und liegen im Bezirk der
Straßenmeisterei Northeim.
2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung
K 652 Abschnitt 10, Station 530 – 2200, nächster Ort: Hohnstedt
K 409 Abschnitt 10, Station 1050 – 1250, nächster Ort: Katlenburg
K 409 Abschnitt 20, Station 1500 – 1800, nächster Ort: Elvershausen
K 409 Abschnitt 20, Station 5100 – 5250, nächster Ort: Lagershausen
K 409 Abschnitt 20, Station 5400 – 5800, nächster Ort: Lagershausen
2.1.2 Nächster Ort
Siehe Punkt 2.1.1.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
K652 und K409
2.3 Zugänge, Zufahrten
Die Baustellen sind über die entsprechenden Kreisstraßen zu erreichen.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Im Bedarfsfall Sache des AN.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Die Beschaffung von Lager- und Arbeitsplätzen ist Sache des AN. Diese werden an der Bau-
stelle nur insoweit kostenlos zur Verfügung gestellt, als sie sich im Besitz des Auftraggebers
befinden, von diesem nicht selbst gebraucht werden oder verpachtet sind.
Das Lagern von Geräten, Material und dergleichen auf der Fahrbahn bzw. in den Seiten-
räumen ist nur innerhalb der Baustellenabsperrung gestattet.
Alle Flächen sind nach Räumung der Baustelle in ihren ursprünglichen Zustand zurückzu-
versetzen.
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2.6 Gewässer
entfällt
2.7 Baugrundverhältnisse
entfällt
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
entfällt
2.9 Schutz-Bereich und –Objekte
Beschädigungen und Verunreinigungen innerhalb des Baubereiches sind zu vermeiden. Die
geltenden Vorschriften und Auflagen des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu beach-
ten.
2.10 Anlagen im Baubereich
2.10.1 Leitungen
Neben der Fahrbahn muss mit dem Vorhandensein von Strom- und Telekommunikations-
kabeln (z.B. Glasfaserkabel), Trinkwasser- und Abwasserleitungen gerechnet werden.
Der AG weist unverbindlich auf Grundlage einer Vorabauskunft auf das Vorhanden-
sein der folgenden Leitungen hin:
Das bloße Vorhandensein von Leitungen aller Art berechtigt nicht zu Erschwerniskosten-
forderungen. Der AN hat rechtzeitig Leitungsbestandspläne einzuholen und sich von den
Versorgungsträgern in den Leitungsbestand (Alt- und Neuleitungen) einweisen zu lassen
bzw. Angaben über die Versorgungsleitungen machen zu lassen. Dieses wird nicht geson-
dert vergütet.
Bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe solcher Leitungen sind die entsprechenden Sicherheits-
vorschriften der Versorgungsträger zu beachten.
Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten mit den Versorgungs-
unternehmen (VU) abzusprechen. Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen müssen
von VU anerkannt werden.
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Es ist Sache des AN, die Arbeiten der VU in den Bauablauf einzuplanen und für eine ter-
minliche Abstimmung zu sorgen. Beschädigungen an Versorgungsleitungen hat der AN
den Leitungsbehörden und dem AG sofort fernmündlich mitzuteilen.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeiten mit den Arbeiten der Leitungsbehörden zu koordi-
nieren. Die damit verbundene technische Bearbeitung und Abstimmung wird nicht geson-
dert vergütet.
Der AN hat beim Antreffen von fremden bzw. unbekannten Leitungen die BÜ zu benach-
richtigen.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
entfällt
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Die Verkehrsbehördliche Anordnung ist mit min 5 Wochen Vorlauf bei der zuständigen Ver-
kehrsbehörde zu beantragen. Die einzelnen Arbeiten für Maßnahmen, die sich auf den Ver-
kehr auswirken, sind konzentriert bei kürzest möglichem Zeitaufwand und geringster Ver-
kehrsbeeinträchtigung abzuwickeln. Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“ sind
Grundlage für die Absicherung der Arbeitsstellen in Verbindung mit den „Richtlinien für die
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA, neuste Ausgabe)“ sowie eine Anlehnung an
die ASR 5.2.
Die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten auch die verkehrliche Absicherung der Tages
bzw. Nachtbaustellen gemäß den „ Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Stra-
ßen (RSA)“, den “Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Siche-
rungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“ sowie den angeordneten Ver-
kehrszeichenplänen einschließlich aller hierfür notwendigen Nebenleistungen. Die Vergü-
tung erfolgt nach gesonderten Positionen.
Es hat eine verkehrsabhängige Lichtsignalanlage zum Einsatz zu kommen, die die jeweili-
gen Hauptverkehrsströme bevorzugt schaltet.
Die unteren Verkehrsbehörden ordnen auf der Grundlage des § 45 StVO die Maßnahmen
zur Verkehrssicherung in den Bereichen der Baustelle an. Die Verkehrsbeschränkungen
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und -sicherungsmaßnahmen werden gemäß den Richtlinien für die Sicherung von Arbeits-
stellen an Straßen, RSA 2021, Stand 2022 durchgeführt. Die verkehrsbehördlichen Anord-
nungen zur Baustellenabsicherung sind gebührenpflichtig und daher in die jeweiligen Posi-
tionen mit einzurechnen. Sie ist bei den zuständigen Verkehrsbehörden rechtzeitig vor Be-
ginn der Arbeiten zu beantragen.
Die zuständige Verkehrsbehörde für die K652 und die K409 ist der Landkreis Northeim
Herr Langer 05551-708-537.
Verkehrszeichenpläne sind als sonstige Anlagen beigefügt.
Die Anordnungsverfügung einschließlich der zugehörigen Pläne ist ständig auf der Bau-
stelle vorzuhalten.
Die für die Verkehrssicherung erforderlichen Verkehrszeichen und Absperrgeräte sind vom
AN zu stellen und vorzuhalten.
Besonderen Anordnungen der Verkehrsbehörde oder der Polizei zur Ergänzung der Anord-
nung für die Kennzeichnung der Arbeitsstellen ist nachzukommen.
Zur Kennzeichnung der Baustellen sind retroreflektierende Verkehrszeichen, Verkehrsein-
richtungen und Schutzeinrichtungen entsprechend den Vorschriften der StVO und der Un-
fallschutzvorschriften zu verwenden.
Die aufzustellenden Leitbaken (min. 75%) müssen unbeleuchtet mindestens eine Größe von
750 x 187,5 mm haben. Der max. Abstand zwischen den einzelnen Leitbaken darf 20 m (im
Bereich von Aus- und Zufahrten 10m) nicht überschreiten. Leitbaken müssen von der BAST
zugelassen sein.
Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO
aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellungen
einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt ei-
ne Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Der Auftragnehmer hat die Baustelle und ihre Nebenanlagen sowie die Baustofflagerplätze
vorschriftsmäßig abzusperren, zu beschildern und zu beleuchten und erforderlichenfalls zu
bewachen.
Ansprüche Dritter aufgrund mangelhafter Verkehrssicherung sind vom AN zu vertreten.
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3.2 Bauablauf
Der Ablauf der Arbeiten ist mit den zuständigen Straßenmeistereien abzustimmen. Siehe
auch Punkt 1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten.
3.3 Wasserhaltung
entfällt
3.4 Baubehelfe
entfällt
3.5 Stoffe, Bauteile
Die Lieferung der im Leistungsverzeichnis angegebenen Schutzplankenarbeiten richtet sich
nach den Vorgaben der TL-SP (Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken)
Ausgabe 1999.
Für Böden gilt:
Für die Lieferung von mineralischen Ersatzbaustoffen ist ab dem 01.08.2023 die Mate-
rialklasse, die zulässige Einbauweise sowie der Eignungsnachweis des Materials (Gü-
teüberwachung auf umweltrelevante Merkmale (Eignungsnachweis, Fremdüberwa-
chung, Werkseigene Produktionskontrolle)) nach Ersatzbaustoffverordnung (Ersatz-
baustoffV) anzugeben.
Für Schichten ohne Bindemittel (Gesteinskörnungen) sind der Anwendungsbereich und
die Körnung anzugeben, z.B.: Schottertragschicht 0/45 oder Frostschutzschicht 0/32.
Alle Anforderungen des Baustoffgemischs/der Gesteinskörnungen sind dann mit den
TL SoB-StB und TL Gestein-StB vorgegeben.
Für sonstige Lieferböden (Dämme, Ver-/ Hinterfüllungen, Bodenaustausch, minerali-
sche Dichtungen, etc.) ist es i.d.R. ausreichend die Bodengruppe nach DIN 18 196
(bzw. grobkörniger, gemischtkörniger oder feinkörniger Boden) sowie ggf. die Anforde-
rungen an die Verdichtung oder sonstige spezielle Eigenschaften (z. B. Durchlässigkeit,
Scherfestigkeit etc.) anzugeben.
Wenn ausdrücklich gebrochenes Material gefordert ist, sollte die Kategorie nach TL
Gestein-StB (Tabelle 9) angegeben werden.
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Anforderungen an den Probenehmer
Ausbaustoffe aus technischen Bauwerken/ Mineralische Ersatzbaustoffe
Die Probennehmer müssen über die erforderliche Fachkunde und einen Sachkundenachweis
gemäß LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98) sowie Anhang 4 der Deponieverordnung für die Pro-
benahme fester Abfälle verfügen.
Bodenmaterial im Sinne der BBodSchV
Bei der Probenahme von Bodenmaterial im Sinne der BBodSchV gibt es bis zum 01.08.2028
keine Änderungen. Die Probennehmer müssen über die erforderliche Fachkunde und über ei-
nen Sachkundenachweis gemäß LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98) sowie Anhang 4 der De-
ponieverordnung für die Probenahme fester Abfälle verfügen.
Ab dem01.08.2028 gelten dann folgende Voraussetzungen:
die Probenahme ist von einem Sachverständigen im Sinne des § 18 des BBodSchG oder
einer Person mit vergleichbarer Sachkunde zu planen und zu begründen, zu begleiten und
zu dokumentieren.
die Probenahme ist von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder DIN EN ISO/IEC 17020
akkreditierten oder nach Regelungen der Lander gemäß § 18 Satz 2 des BBodSchG noti-
fizierten Untersuchungsstelle durchzuführen.
Beprobung von Asphalt, Abbruchmaterial und Boden innerhalb des Baugebietes
Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (bspw. Asphalt, Böden und
Baustoffe) innerhalb des Baugebietes ist nur mit Zustimmung des Aufraggebers zulässig. Die
Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
eine Begründung, wieso die Beprobung bzw. Untersuchung erforderlich ist, insb. ob und
ggf. aus welchen Gründen Zweifel an vorherigen Untersuchungsbefunden bestehen
einen Nachweis über die Eignung des Auftragnehmers oder eingesetzten Dritten für die
Beprobung bzw. Untersuchung und
die Angaben zu Ort und Dauer der geplanten Probenahme.
Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung. Die Beprobung
ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Text-
form auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein ei-
genes fachkundiges Unternehmen hinzuzuziehen.
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Der Auftragnehmer führt die Entnahme der Probe durch und teilt diese in zwei Teilproben für
Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftragnehmer fertigt ein Protokoll über die Probenahme
an. Die Teilproben werden versiegelt und von Aufraggeber und Auftragnehmer abgezeichnet.
Eine Teilprobe erhält der Auftragnehmer zur Untersuchung. Die andere Teilprobe wird unver-
züglich dem Auftraggeber als Rückstellprobe übergeben.
Das Untersuchungsergebnis ist dem Auftraggeber unverzüglich und vollständig in Form eines
Untersuchungsberichtes zu übergeben. Der Untersuchungsbericht muss mindestens enthalten
die Bezeichnung der Baumaßnahme,
den Grund der Probenahme,
das Probenahmeprotokoll,
eine Erklärung zum Zustand des Siegels bei der Übergabe der Teilprobe an das Labor,
einen maßstäblichen Lageplan der Probeentnahmepunkte,
Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen,
die Ergebnisse der Laboruntersuchungen,
die Auswertung und Bewertung der Ergebnisse und
eine Benennung und Unterschrift der verantwortlich handelnden Personen.
Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen.
Dokumentationspflichten für Liefermaterial gemäß ErsatzbaustoffV
Lieferschein und Deckblatt für Liefermaterial:
Werden mineralische Ersatzbaustoffe für die Baumaßnahme angeliefert, ist dem AN vom Be-
förderer ein ausgefüllter und unterschriebener Lieferschein je LKW gem. ErsatzbaustoffV zu
übergeben. Der Lieferschein ist vom Betreiber der Aufbereitungsanlage bzw. von demjenigen
der nicht aufbereitetes Bodenmaterial in Verkehr bringt zu unterschreiben. Die unterschriebe-
nen Lieferscheine sind mit einem Deckblatt nach dem Muster „Vorlage EBV Deckblatt, Vor-
Abschlussanzeige“ zu versehen und in der Bauakte aufzubewahren. Der AN hat das Deckblatt
unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme zu unterschreiben und diesen zusammen
mit den Lieferscheinen an den AG zu übergeben. Der Lieferschein kann für Bodenmaterial und
Baggergut der Klasse 0 (BM-0/ BG-0), Bodenmaterial und Baggergut der Klasse 0* (BM-0*/ BG-
0*), Bodenmaterial und Baggergut der Klasse F0 (BM-F0/ BG-F0) und Schmelzkammergranulat
(SKG) entfallen, wenn die Gesamtmenge des Einbaus in ein technisches Bauwerk 200 t nicht
überschreitet.
Anzeigepflichten
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Der Einbau der unten aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe ist ab einem Einbauvolumen von mindestens 250 m3 der unteren Abfallbehörde vom ANmindestensvier Wochen vor Be-
ginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und dem AG in Kopie zu übergeben.
Dazu zählen:
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 (HMVA-1) und 2 (HMVA-2),
Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1) und 2 (SWS-2),
Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1) und 2 (CUM-2),
Braunkohleflugaschen (BFA),
Steinkohlekesselasche (SKA),
Steinkohleflugasche (SFA),
Hochofenstückschlacke der Klasse 2 (HOS-2),
Gießereirestsand (GRS),
Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS).
Bodenmaterial der Klasse 3 (BM-F3),
Baggergut der Klasse 3 (BG-3),
Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3),
Die Voranzeige hat nach dem Muster „Vorlage EBV Deckblatt, Vor-Abschlussanzeige“ zu erfol-
gen.
Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische ist, mit Ausnahme von BM-
0 und BG-0, und Gemische aus diesen, in festgesetzten Wasserschutzgebieten der Zone IIIA
und IIB und Heilquellschutzgebieten der Zone III und IV der zuständigen Unteren Abfallbehörde
vom AN vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die
Anzeige hat nach dem Muster „Vorlage Deckblatt, Vor-Abschlussanzeige“ zu erfolgen. Rege-
lungen aufgrund der §§ 51 bis 53 des Wasserschutzgesetztes haben Vorrang.
Für vorangezeigte mineralische Ersatzbaustoffe ermittelt der AN innerhalb von zwei Wochen
nach Abschluss der Baumaßnahme anhand der zusammengefassten Lieferscheine nach § 25
Absatz 1 ErsatzbaustoffV (Punkt 3.13.2.1) die tatsächlich eingebauten Mengen und Material-
klassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe und übermittelt die Angaben nach dem
Muster „Vorlage Deckblatt, Vor-Abschlussanzeige“ unverzüglich schriftlich oder elektronisch an
die zuständige untere Abfallbehörde. Der AG ist unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
Die Dokumentation der Vor- und Abschlussanzeige nach dem Muster „Vorlage EBV Deckblatt,
Vor-Abschlussanzeige“ ersetzt die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblattes nach § 25
Absatz 3 ErsatzbaustoffV (Punkt 3.13.2.1).
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Für anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe hat der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter nach
Ende der bestimmungsgemäßen Nutzung eines technischen Bauwerks der zuständigen unte-
ren Abfallbehörde den Zeitpunkt des Rückbaus des technischen Bauwerks innerhalb eines Jah-
res mitzuteilen. Sollen die mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort verbleiben, ist dies der
zuständigen unteren Abfallbehörde unter Angabe der Folgenutzung des Einbauortes ebenfalls
mitzuteilen.
Ersatzbaustoffkataster
Die Verwendung von anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen ist in einem Kataster
zu dokumentieren. In das Kataster sind die Vor- und Abschlussanzeige aufzunehmen. Das Ka-
taster steht uns momentan noch nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund sind vom AN die Vor-
und Abschlussanzeigen dem AG in Papierform oder in elektronisch Form zu übergeben.
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3.5.1 Straßenbau
entfällt
3.5.2 Landschaftsbau
entfällt
3.6 Abfälle
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes ver-
einbart ist, einer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzuführen.
Sämtliche Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind an Entsorgungs(fach)betriebe abzugeben (§
24, Absatz 1 ErsatzbaustoffV).
Abfälle und Ausbaustoffe die den Materialklassen BM-0/ BG-0 oder BM-0*/ BG-0* entsprechen,
können nach Zustimmung des AG in einer bodenähnlichen Anwendung gemäß BBodSchV ver-
wertet werden.
Der AN hat die Grundplichten der Kreislaufwirtschaft (§7 des KrWG) und der Abfallbeseitigung
(§ 15 des KrWG) einzuhalten und Abfälle so zu entsorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt wird. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Entsorgungskosten in die
jeweilige Position mit einzurechnen.
3.6.1 Nicht gefährliche Abfälle
Die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von nicht gefährlichen Abfällen hat ord-
nungsgemäß und schadlos nach Wahl des AN zu erfolgen, ist aber in jedem Fall zu doku-
mentieren. Die Dokumentation ist anhand der Anlage 8 „Nachweis der Entsorgung nicht
gefährlichem Abfall/Verwertungsmaßnahme“ der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit
mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“ (das Formblatt ist den Aus-
schreibungsunterlagen beigefügt) durchzuführen. Dieses Formblatt ist für jede Abfallfrak-
tion bzw. Entsorgungsposition auszufüllen und vor Abfuhr des Abfalls von der Baustelle
dem AG auszuhändigen. Dieses entbindet den AN nicht von seiner Registerpflicht gemäß
NachwV.
Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
sind, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, getrennt zu sammeln, zu befördern und
vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der
AN übernimmt für den AG die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktio-
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nen gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumente sind dem AG spätestens mit den Ab-
schlagsrechnungen in digitaler oder schriftlicher Form zu übergeben. Der AG behält sich
vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.
3.6.2 Gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, sind in Niedersachsen der Zentralen Stelle für
Sonderabfall bei der NGS anzudienen.
Seit dem 01.04.2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland die Führung von Entsorgungs-
nachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen in elektronischer Form vorge-
schrieben (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV).
Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet.
3.7 Winterbau
3.8 Beweissicherung
Ist im Einvernehmen mit dem AG festzulegen.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Besondere Sicherungsmaßnahmen, die über die Bestimmungen der einschlägigen Verord-
nungen und Vorschriften hinausgehen, sind nicht vorgesehen.
Bei Unterbrechung der Arbeiten sind die letzten 1-2 Plankenfelder zu sichern (Kurzabsenk-
ung). Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist anzustreben, dass nach Beendigung der täg-
lichen Arbeiten ein geschlossenes Schutzplankenband vorhanden ist.
3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau)
entfällt
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Die Aufmaße sind durch den AN und AG gemeinsam durchzuführen und zu protokollieren.
3.12 Prüfungen und Nachweise
Entfällt
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3.12.1 Erstprüfungen
Entfällt
3.12.2 Eignungsnachweis
entfällt
3.12.3 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu über-
geben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des
Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
Anlieferung von Hauptbaustoffen,
Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentli-
chen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren
Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
Die Leistungen für das Erstellen der Bautagesberichte und die Vorlage beim Auftraggeber
wird nicht gesondert vergütet.
3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan)
entfällt
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4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
1 Übersichtskarte
1 Tabelle Abbau
1 Tabelle Erneuerung
1 Verkehrszeichenplan
Information Stationszeichen
Aufmaßvordruck
Systemverzeichnis
Kabelmerkblatt AG
4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsun-
terlagen
Aufmaßvordrucke (nach HVA B-STB 2019) mit Angabe der Baumaßnahme, Betriebs-km,
Ordnungsziffern, Datum usw. sind in Absprache mit dem AG anzufertigen und für die ge-
samte Vertragslaufzeit vorzuhalten.
4.2.1 Erläuterung des Bauablaufs, ggf. Einsatz von Spezialgeräten
entfällt
4.2.2 Baustelleneinrichtungsplan
entfällt
4.2.3 Bauablaufplan
Bauablaufpläne werden nicht Bestandteil des Vertrages. Sie dienen u.a. zur Information
des Auftraggebers (ggf. Koordinierung mit anderen Baumaßnahmen/Gewerken, Disposi-
tion der ÖBÜ-Kräfte) und zur terminlichen Überwachung der Arbeiten.
Die Erstellung und Fortschreibung der Bauablaufpläne wird nicht gesondert vergütet.
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Die Bauablaufpläne sind spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung bzw. für Inge-
nieurbauwerke 12 Werktage nach der statischen Vorbesprechung als Balkenpläne oder
Weg-Zeit-Diagramme vorzulegen.
Die Bauablaufpläne sind fortzuschreiben und vorzulegen sobald Änderungen eintreten. Für
den zurückliegenden Zeitraum ist ein Soll/Ist-Vergleich vorzunehmen. Für den zukünftigen
Zeitraum ist das ursprüngliche Soll mit anzugeben.
Die Bauablaufpläne sind mit dem Stand der Fortschreibung zu versehen und als PDF so-
wie 2-fach als Papierausdruck und zusätzlich digital im Format PROJEKTNAME.xml abzu-
geben.
Die Bauablaufpläne müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Sie sind in Wochentage einzuteilen. Es müssen alle wesentlichen Vorgänge (siehe 4.2.3.1
ff) mit Anfangs- und Endtermin und der Dauer enthalten sein. Die Abhängigkeiten der Vor-
gänge und der kritische Weg sind darzustellen. Sämtliche im Bauvertrag genannten Ter-
mine, Zwischentermine und Fristen sind mit aufzunehmen. Ebenso die Termine von Ge-
werken Dritter.
5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil wer-
den
5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedin-
gungen“ mit ihrem Ausgabedatum
ZTV-SA 97 Ausgabe 1997
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Ar-
beitsstellen an Straßen.
ZTV-FRS 2013 Ausgabe 2017
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesys-
teme
ZTV-E-StB 17 Ausgabe 2017
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßen-
bau
ZTV-Ing Ausgabe 2017
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
RPS Ausgabe 2009
Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen
RSA Ausgabe 2021 - Stand Februar 2022
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
RAL-RG 620 aktuell gültige Fassung
Güte- und Prüfbestimmungen für Fahrzeugrückhaltesysteme an Straßen aus Stahl
RiZ-Ing Ausgabe 2019
Richtzeichnungen und Richtlinien für Brücken- und Ingenieurbauwerke
RiStWag Ausgabe 2016
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen in Wassergewinnungsgebieten,
TLP ÜK Ausgabe 2019
Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbindung von
Schutzeinrichtungen.
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