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K a b e l m e r k b l a t t
Auf das Vorhandensein von Ver- und Entsorgungsleitungen wird hingewiesen, welche auf kei- nen Fall beschädigt werden dürfen. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind ohne besondere Vergütung durchzuführen. Untenstehende Hinweise sind bei der Arbeitsausführung zu beach- ten.
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Auf Baugelände verlegte Fernmelde- und Starkstromkabel werden bei Erd- und Maurer arbeiten häufig beschädigt, wodurch der Betrieb empfindlich gestört wird. Außerdem entstehen erhebliche Instandsetzungskosten, für die der bauausführende Un- ternehmer bei Nichtbeachtung nachstehender Schutzmaßnahmen voll aufzukommen hat. Ferner sind derartige Beschädigungen nach dem StGB § 317 strafbar, auch wenn sie fahrlässig verursacht wurden; dies trifft vor allem zu, wenn es sich um Kabel der Post, der Bahn AG oder um Starkstromkabel Dritter handelt.
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Der Bauführende des AN hat sich vor Beginn der Bauarbeiten bei den zuständigen Ver- sorgungsbetrieben (Post/Telekom, Elektrizitätswerk, Bahn AG) genauestens zu unter richten, ob, wo und wie tief (in der Regel 60 - 80 cm) an der Arbeitsstelle Kabel liegen und seine Arbeitskräfte entsprechen anzuweisen.
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In der Nähe von Kabeln muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Geräte, Pickel usw. dürfen bereits ab 30 cm Abstand über dem Kabel nicht mehr benutzt werden; ab 10 cm Abstand über dem Kabel dürfen keine scharfen Werkzeuge mehr verwendet wer- den. Die Erde ist dann mit der Schaufel flach abzuheben. Bei nicht abgedeckten Kabeln (häufig bei Postkabeln der Fall) ist die Erde bis zum Freilegen der Kabel dann mit den Händen zu entfernen, denn jede Berührung des Kabels mit harten und scharfen Gegen- ständen ist gefährlich und daher zu vermeiden. Besondere Vorsicht ist bei Starkstromka- beln geboten, da für die Arbeiter bei Kabelbeschädigungen Lebensgefahr besteht.
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Ausgehobene Kabelmerkzeichen und abgehobene Kabelhauben sind seitlich zu lagern. Kabelmerkzeichen sind vor dem Ausheben einzumessen.
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Freigelegte Kabel sind zu schützen. Gegenstände (wie Steine, Hölzer, Werkzeuge und dgl.), die auf das Kabel fallen, könnten es beschädigen. In Baugruben dürfen Kabel nicht frei hängen, sondern müssen, in nicht zu großen Abständen unterfangen oder aufgehängt werden. Dabei dürfen Kabel nach Möglichkeit nicht abgebogen werden, denn starke Knicke oder gar Quetschungen machen sie unbrauchbar. Wenn sich ein Abbiegen nicht vermeiden lässt, darf der Krümmungsradius der Kabel nicht kleiner als der zwanzigfache Kabeldurchmesser sein. Auf freihängende Kabel darf kein Erdreich geworfen werden. Bei Kälte unter -5 °C dürfen Kabel nicht mehr bewegt werden, da dabei ihr Bleimantel zerstört würde.
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Jede unbeabsichtigte oder unvermutete Freilegung von Kabeln ist der Örtlichen Bauüber- wachung des Straßenbauamtes unverzüglich zu melden. Bis zum Eintreffen des Baube- auftragten der für die Kabel verantwortlichen Stelle darf in unmittelbarer Nähe nicht mehr weiter gegraben werden.
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FreigelegteKabel dürfen erst zugeschüttet werden, wenn sie von einer Fachkraft der zuständigen Dienststelle(bei Postkabeln oder fremden Starkstromkabeln durch eine Fachkraft der Post, der DBAG oder des Elektrizitätswerkes)untersuchtworden sind. Zum Zuschütten darf das Einfüllmaterial nichtauf die freihängenden Kabel geworfen werden. Der Boden unterhalb des Kabels ist sorgfältig zu stampfen. Das Kabel selbst ist in eine 10 cm starke Sandschichtzu betten, wenn der Grabenaushub nicht genügend feinkörnig ist und mit den abgehobenen Kabelabdeckhauben oder -platten zu bedecken. Kohlenlösche, Kompost oder andere Erde, die chemisch wirksam ist, darf zum Einfüllen nicht verwendet werden. Die Erde unmittelbar über dem Kabel ist vorsichtig einzustamp- fen.Ausgehobene Kabelmerkzeichen sind in ursprünglicher Lage wieder einzusetzen.
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Bei Führung durch Fundamente oder Mauern dürfen Kabel grundsätzlichnicht einge- mauert oder einbetoniert werden. In solchen Fällen sind sie nachAnordnung der für das Kabel verantwortlichen Stelle durch eine entsprechendausgeführte Öffnung hindurch- zuführen. In der Regel werden um das Kabel geteilte Formsteine oder zumindest eine das Kabel nicht pressendeHolzschalung gelegt unddiese eingemauert oder einbetoniert.
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Neu zu verlegende Leitungen (auch Wasser- oder Gasleitung) sind parallel zu den vor- handenen Kabeln und so weit entfernt davon (auf mind. 1,00 m) zu verlegen, dass die Kabel beimAufgraben und beim Verlegen der Leitungen unberührt bleiben, d. h., die Kabeleindeckungen an keiner Stelle freigelegt werden.Ausgenommen sind Kreuzungen mit derartigen Kabeln.
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Bagger und ähnliche Einrichtungen dürfen im Bereich von 2,00 m beiderseits der Kabel nicht eingesetzt werden. Das Einschlagen von Pfählen, Bohrern/Bohrrohren und anderen Gegenständen, durch das die Kabelbeschädigtwerden könnten, ist innerhalb eines Abstandes von 30 cm beiderseits der Kabel verboten und im angrenzenden Bereichbis zu 1,00 mAbstand vom Kabel nur bis zu 50 cmTiefe zulässig.
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Bei Bauarbeiten eintretende Beschädigungen dürfen unter keinen Umständen verheim- licht werden; sie sind sofort der Bauüberwachung des Straßenbauamtes zu melden. Für den Schutz von Kabeln und Leitungen aller Ver- und Entsorgungsunternehmen gelten die vorgenannten Punkte sinngemäß. Evtl. Schutzanweisungen der Eigner bzw. Betreiber sind zu beachten. Maßnahmen (Querschläge, Schürfe) zurAuffindung von Leitungen und Kabeln, deren genaue Lage nicht bekannt ist, gehen zu Lasten desAG.
Empfangsbescheinigung
Wir bestätigen den Empfang des Kabelmerkblattes und verpflichten uns,die darin geforderten Schutzmaßnahmen einzuhalten. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Maßnahme entste- hen, kommen wir in vollem Umfange auf.
.............................................................., den ............................. Ort
........................................................................................................ FirmaundUnterschrift