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VHB_214_Besondere_Vertragsbedingungen.pdf

Fahrleitungsbau in der Dieskaustraße in Leipzig

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 16:51 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer 2026-KF-10- 02

Baumaßnahme Dieskaustraße Dieskaustr. BA 2027

Leistung Dieskaustraße zwischen Brückenstraße und Antonienstraße, BA 2027 von Anton-Zickmantel-Straße bis nördliche DB AG Strecke in 04249 Leipzig, , TO Fahrleitungsbau

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen × am 01.02.2027 spätestens ............ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum ............ zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) × am 06.12.2027 innerhalb von ............ Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: × vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn × vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung × folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

× - Rückbau Fahrleitungsmaste (ca. 36 Stück) von 01.02.2027 bis 19.02.2027

  • Fahrleitungsbau Gründungen landwärtig (ca. 3 Stück) von 09.09.2027 bis 15.09.2027

  • Aufbau Quertragwerke/Bogenabzüge/Schaltenrichtungen etc. im Bauabschnitt 26 (die Arbeiten erfolgen außerhalb des Baubereiches BA 27 und sind somit unter Verkehr und gegebenenfalls nachts auszuführen) von 09.09.2027 bis 22.09.2027

  • Aufbau Fahrleitungsmaste/ Wandbefestigungen (Aufbau unter PKW/Individualverkehr) von 01.11.2027 bis 05.11.2027

  • Aufbau Quertragwerke/Bogenabzüge/Schaltenrichtungen etc. (Aufbau unter PKW/Individualverkehr) von 08.11.2027 bis 19.11.2027

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  • Errichtung Fahrleitungsanlage (Tragseil/Fahrdraht/ stromfeste Hänger etc) im Bauabschnitt 26 plus 27 (die Arbeiten erfolgen teilweise außerhalb des Baubereiches BA 27 und sind somit unter Verkehr und gegebenenfalls nachts auszuführen) von 22.11.2027 bis 01.12.2027

  • Kurzschlussversuche am 02.12.2027

  • Gebrauchsabnahme Gleis am 06.12.2027

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ............ € (ohne Umsatzsteuer) 0,20 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,00 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf ............ Tage.

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. × Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. × Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Satz 3 VOB/B das Formblatt

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7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen . 10.1 (nicht belegt)

10.2 Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei Durchführung der vertraglichen Leistung erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bei Empfang bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der schriftlichen Verpflichtungen von Mitarbeitern gemäß DSGVO zu beachten.

(2) Die zur Ausführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden gespeichert. Der Auftraggeber wird die Daten nur im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen an Dritte weitergeben.

(3) Auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Korruption, Bestechlichkeit und Vorteilsannahme wird ausdrücklich hingewiesen. Auskünfte und Mitteilungen an die Medien sind dem Auftraggeber vorbehalten.

10.3 Grundlagen der Preisermittlung (§ 2 VOB/B)

(1) Aus den Grundlagen der Preisermittlung (Urkalkulation) müssen für den Auftraggeber nachvollziehbar folgende Ansätze und Zuschläge für jede Teilleistung einer Position erkennbar sein: • Zeitansatz mit Leistungsparametern • Anzahl der Arbeitskräfte • Kalkulationslohn • Materialkosten mit Angabe der Materialart • Gerätekosten mit Angabe der Geräteart und -kennwerte • Nachunternehmerkosten • Sonstige Kosten (z. B. Gebühren)

(2) Dazu sind die Zuschläge für die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) Lohn, Materialkosten, Gerätekosten, Sonstige Kosten und Nachunternehmerleistungen auszuweisen.

(3) Weiterhin sind die Schlussblätter (Summenblätter) der Kalkulation beizufügen mit Ausweisung der Gesamtstundenzahl für eigene Lohnstunden und der Summe EKT, BGK, AGK W+G und NU.

(4) Eine Summenangabe der vorgenannten Ansätze ohne Aufgliederung in Teilleistungen ist nicht zulässig.

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(5) Wurde dem Auftraggeber eine durch Passwort geschützte Urkalkulation übergeben, so ist dem Auftraggeber spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung das Passwort zur Entschlüsselung zu übermitteln.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, die während des Vergabeverfahrens eingereichte Urkalkulation im Rahmen der Prüfung von Vergütungsansprüchen zu öffnen und Auszüge zu fertigen

10.4 Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B)

Der Auftragnehmer darf die vom Auftraggeber beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftraggebers.

10.5 (nicht belegt)

10.6 Haftung der Vertragsparteien (§ 10 VOB/B)

(1) Der Auftragnehmer hält eine Betriebshaftpflichtversicherung auf seine Kosten aufrecht. Diese muss unter Berücksichtigung des Auftragsvolumens einen ausreichenden Versicherungsschutz für die bei der Vertragsdurchführung potenziell entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden in angemessener Höhe, jedenfalls aber in Höhe von 3 Mio. EUR pro Personen- oder Sachschaden pro Jahr zweifach maximiert sicherstellen und Produkthaftpflichtansprüche einschließen, soweit diese potenziell in Betracht kommen. Bei Arbeitsgemeinschaften muss der Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.

(2) Der Auftraggeber wird eine Bauleistungsversicherung abschließen, die zur Vermeidung versicherungstechnischer Abgrenzungsschwierigkeiten für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Leistungen und Lieferungen abgeschlossen wird und alle daran beteiligten Unternehmen und Personen mitversichert. Der Deckungsschutz dieser Versicherung entspricht im Wesentlichen den einschlägigen deutschen Standard-Bedingungen "Allgemeine Bedingungen für die Bauwesen- Versicherung von Unternehmerleistungen (ABU) - Fassung Dezember 1986" (bzw. aktuellen Datums). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der Bautätigkeit. Er ist zeitlich begrenzt bis zur Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber, jedoch längstens bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Versicherungsdauer. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Bau- und Montagegeräte, Baustelleneinrichtung u. ä.; sie können auf Antrag zu Lasten des Antragstellers mitversichert werden. Der Selbstbehalt pro Schadenereignis beträgt 2.500,00 EUR. Er ist von dem zu tragen, der im Zeitpunkt des Schadeneintritts für die beschädigte Sache die Gefahr trug. Durch den Abschluss dieser Bauleistungsversicherung werden die vertraglichen Regelungen zwischen den am Bauvorhaben Beteiligten nicht berührt, insbesondere werden die Bedingungen der Bestellung weder ganz noch teilweise aufgehoben. Das gilt vor allem hinsichtlich der Haftung für Schäden, die durch den Bauleistungsversicherungsvertrag nicht gedeckt sind oder für die der Versicherer aus durch den Auftragnehmer verursachten Gründen nicht haftet.

10.7 Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)

(1) Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen (VHB 214) wird unter Beachtung des Urteils des BGH v. 15.02.2024 - VII ZR 42/22 wie folgt geändert und gilt ausschließlich.

(2) Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter Nr. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

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0,20 Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Abrechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

(3) Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,00 Prozent der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

(4) Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

10.8 Abnahme (§ 12 VOB/B)

(1) Die Leistung wird förmlich abgenommen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B), rechtzeitig schriftlich zu beantragen.

(3) Soweit ein Probebetrieb vereinbart wurde, erfolgt die Abnahme erst nach dessen erfolgreicher Durchführung.

10.9 Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)

Für Mängelansprüche und deren Verjährung gelten die Bedingungen der VOB/B unverändert.

10.10 Abrechnung (§ 14 VOB/B)

(1) Rechnungen haben mindestens folgende Angaben zu berücksichtigen:

  • Auftragnehmer
  • Auftraggeber (Rechnungsanschrift)
  • Bauvorhaben
  • Bestellnummer und Bestellposition(en) mit entsprechender(n) Teilsumme(n)
  • Bezeichnung der Rechnung (Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung)
  • Nr. der Abschlagsrechnung, Teil-/Schlussrechnung
  • den zu zahlenden Betrag (Nettopreis) pro Bestellposition
  • Abrechnungssumme.

(2) Es ist elektronische Rechnungsstellung vereinbart. Der Auftragnehmer hat die Nachweise gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B getrennt und vor der Rechnung an den Auftraggeber zu übergeben.

(3) (nicht belegt)

(4) Es sind getrennte Rechnungen je Kostenträger gemäß "Kosten- und Rechnungsteilungsübersicht" zu erstellen. Es sind die dort angegebenen Rechnungsanschriften zu verwenden.

(5) In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

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  • Auftragnehmer
  • Auftraggeber
  • Nummer des Aufmaßblattes
  • Bezeichnung der Bauleistung
  • Ordnungszahl (OZ)

(6) Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text "Aufgestellt" enthalten. Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrundeliegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.

(7) Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  • Rechenverfahren / DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der "Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)" enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

  • Vereinbarungen: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.

  • Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens jedoch vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.

  • Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.

  • Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.

  • Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren. Bei Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis,

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falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.

(8) Der Verbrauch von Massen ist durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage laufend nachzuweisen. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben enthalten:

  • Lieferwerk
  • Name der Baustelle
  • Bezeichnung des Wiegegutes
  • Nummer des Wiegescheins
  • Datum und Uhrzeit der Wägung
  • Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT)
  • Bruttomasse (B)
  • Nettomasse (N)
  • Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen). Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht gesondert vergütet. Die Kosten für darüberhinausgehende Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber erstattet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu erstatten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1,0 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug.

10.11 Zahlungen (§ 16 VOB/B)

(1) Bei Vorauszahlungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.

(2) Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

(3) Der Rechnungsbetrag wird auf Grundlage des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe - Artikel 4 - i. V. m. § 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz automatisch durch den Auftraggeber um 15,0 % gemindert und dieser Minderungsbetrag an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt überwiesen, sofern keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt. Eine vom zuständigen Finanzamt des Auftragnehmers ausgestellte Freistellungsbescheinigung erlangt ihre befreiende Wirkung sechs Werktage nach Zugang beim Auftraggeber. Sie gilt nicht rückwirkend.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(5) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

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