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Eigenerklärung
zur Verordnung der EU über restriktive Maßnahmen angesichts der
Handlungen Russlands
Der Rat der Europäischen Union hat mit der VERORDNUNG (EU) 2022/576 vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in Artikel 5k ein Verbot zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen in das EU-Sanktionspaket aufgenommen.
Danach ist es öffentlichen Auftraggebern verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln.
Verboten sind nicht lediglich Auftragsvergaben an den o.g. Personen-/ Unternehmenskreis, sondern auch eine Beteiligung solcher Personen/ Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen).
Wir/ Ich erkläre/n, das Vergabeverbot zur Kenntnis genommen zu haben.
Wir/ Ich bestätige/n, dass das vorgelegte Angebot keine verbotene Beteiligung des o.g. Personen-/ Unternehmenskreises beinhaltet.
Wir verpflichten uns/ Ich verpflichte mich, im Falle der Auftragserteilung an uns/ mich, auch im Rahmen der Auftragsausführung keine Person/ kein Unternehmen im Sinne der Verordnung zu beteiligen und kritische Sachverhalte in Bezug auf die getroffenen Sanktionen unaufgefordert offen zu legen.
Elektronisches Angebot in Textform * Schriftliches Angebot
(Name, lesbar) (Stempel und Unterschrift)
- Für die Wahrung der Textform reicht es grundsätzlich aus, wenn bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften der Firmenname genannt wird.