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Richtlinie Bez.: Richtlinie BHFD l Saalekreis 01/2019
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Richtlinie für den Fahrdienst für Menschen mit
Behinderungen im Landkreis Saalekreis
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Präambel
Die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am allgemeinen gesellschaftlichen Leben ist wesentlicher Bestandteil aller Eingliederungsbemühungen zum Erreichen der Inklusionsziele im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass sie regelmäßig dorthin gelangen können, wo ihnen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist.
Um für den besonders in der Mobilität eingeschränkten Personenkreis diese Teilhabe und damit eine selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und zu er¬ leichtern, fördert der Landkreis Saalekreis den „Fahrdienst für Menschen mit Behinderun¬ gen . Dieser soll den Menschen die notwendige Beförderung unentgeltlich ermöglichen, da sie aufgrund der Schwere und Art ihrer Beeinträchtigung oftmals keine öffentlichen Verkehrs¬ mittel benutzen können. Dadurch wird ihnen die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kultu¬ rellen Leben erleichtert und gesellschaftliche Isolation verhindert.
Hinweis zu geschlechterspezifischen Formulierungen
Aus Gründen der Lesbarkeit werden in dieser Richtlinie nicht durchgängig geschlechts¬ spezifische Formulierungen verwendet. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
§ 1 Aufgaben und Rechtsform der Regelungen
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Der Landkreis Saalekreis hält einen Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen vor. Dieser Fahrdienst steht Personen auf Antrag zur Verfügung, die nach dem Schwerbehin¬ dertengesetz Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennah¬ verkehr haben, diesen aber wegen Art und Schwere der Behinderung nicht nutzen können.
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Die Richtlinie für den Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen hat den Rechts¬ charakter einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift und dient der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung.
§ 2 Personenkreis
- Teilnahmeberechtigt sind Einwohner des Landkreises Saalekreis, deren Beeinträchti¬ gung durch das im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen „aG (außer¬ gewöhnliche Gehbehinderung) bescheinigt ist. Gleiches gilt bei vorliegenden Feststel¬ lungsbescheiden durch das Landesverwaltungsamt.
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- Bei Personen, die nicht über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG oder einen entsprechenden Feststellungsbescheid verfügen, kann eine vergleich¬ bare Einschränkung auch durch ein Attest des Hausarztes nachgewiesen werden. Über die Teilnahmeberechtigung am Fahrdienst entscheidet nachfolgend ein amtsärztliches Gutachten.
§ 3 Verfahren zur Feststellung der Teilnahmeberechtigung
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Als Nachweise sind der amtliche Schwerbehindertenausweis bzw. der Feststellungs¬ bescheid des Landesverwaltungsamtes oder eine amtsärztliche Bescheinigung vorzule¬ gen.
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Die Bearbeitung der Anträge als auch die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch die Kreisverwaltung Saalekreis, Sozialamt, Domstraße 4 in 06217 Merseburg. Die Bewilli¬ gung gilt für ein Jahr. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist diese neu zu beantra¬ gen. Die Teilnahmeberechtigung erlischt automatisch bei Wegfall der unter § 2 genann¬ ten Voraussetzungen. Der Wegfall ist vom Teilnahmeberechtigten unverzüglich beim Sozialamt anzuzeigen.
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Die Entscheidung über die Erteilung der Teilnahmeberechtigung am Fahrdienst für Men¬ schen mit Behinderungen ergeht unabhängig vom Einkommen des Antragstellers. Der Antragsteller hat zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung mindestens folgende Unterla¬ gen einzureichen: schriftlicher Antrag Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
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Die Bearbeitung der Anträge sowie die Teilnahme am Fahrdienst für Menschen mit Be¬ hinderungen sind gebührenfrei.
§ 4 Durchführung des Fahrdienstes
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Die Teilnahmeberechtigten erhalten ein Gutscheinheft für eine maximale Pauschale von 150 km jährlich. Für jede Fahrt ist ein Gutschein zu verwenden. Der Fahrer des Fahr¬ dienstes trägt auf dem Gutschein die gefahrenen Kilometer ein, die der Teilnehmer durch seine Unterschrift quittiert. Im Gutscheinheft ist ein Nachweis über die bereits in Anspruch genommenen Kilometer zu führen.
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Als Fahrt gilt die Beförderung von einer Einstiegstelle bis zum Zielort. Eine Begleitperson wird kostenlos mitbefördert.
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Schließen sich mehrere Teilnahmeberechtigte zu einer Fahrgemeinschaft zusammen, werden die gefahrenen Kilometer nur einmal berechnet. Eine Aufteilung der gefahrenen Kilometer auf alle Beförderten ist zulässig.
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Bei Überschreitung der jährlichen Kilometerpauschale sind die entstehenden Kosten vom Teilnehmer selbst zu tragen.
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Zweck und Ziel des Fahrdienstes richten sich nach den persönlichen Bedürfnissen der Teilnehmer. Er soll im Wesentlichen Besorgungen des täglichen Lebens, notwendigen Arztbesuchen, Fahrten zu Freizeitgestaltungen, zur Teilnahme an kulturellen, politi¬ schen, sportlichen und ähnlichen Veranstaltungen und zum Besuch von Verwandten und Bekannten dienen. Ausgeschlossen sind hingegen Fahrten zum Arbeitsplatz sowie sonstige Fahrten, für die der Teilnahmeberechtigte gegen andere Kostenträger An¬ spruch hat (z.B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträger).
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§ 5 Umfang der Leistungen
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Die durch den Landkreis an die Fahrdienstleistenden zu zahlenden Entgelte richten sich nach der jeweils gültigen Verordnung über die Beförderungsentgelte- und -bedingungen der Unternehmen des Taxigewerbes im Landkreis Saalekreis (Taxitarifverordnung). Danach setzt sich der Fahrpreis zusammen aus a) dem Grundbetrag, b) dem Entgelt für die Fahrleistung (gestaffelt nach km), c) dem Entgelt für Wartezeiten und d) den Zuschlägen.
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Ein Entgelt für Wartezeiten wird nicht gezahlt.
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Fahrdienstleistende Anbieter sind verpflichtet, das Mindestlohngesetz in der jeweils gül¬ tigen Fassung einzuhalten.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie in der Fassung vom 13.06.2018 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis Nr. 29/2018 vom 21.09.2018) außer Kraft.
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Frank Bännert / > Landrat
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