Anlage 3-Taxitarifverordnung LK SK ab 01.06.2026 .pdf

Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen im Landkreis Saalekreis

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.10.2026, 00:12 (Europe/Berlin)

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Saalekreis

Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen der Unternehmen des Taxigewerbes im Landkreis Saalekreis -Taxitarifverordnung-

Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 47) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Ziffer 29c der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 07. Mai 1994 (GVBI. LSA, S. 568), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (GVBI. LSA S. 284, 285) und des § 66 Absatz 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBI. LSA S. 834), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelte und -bedingungen gelten für die im Territorium des Landkreises Saalekreis zugelassenen Taxiunternehmen.

(2) Das Territorium des Landkreises sowie der Stadt Halle (Saale) sind zugleich Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz.

(3) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zur Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben durch diese Verordnung unberührt.

§ 2 Betriebspflicht

(1) Die Taxiunternehmen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht gemäß § 21 Personenbeförderungsgesetz verpflichtet, ihre Taxen entsprechend dem jeweiligen Verkehrsbedürfnis bereitzuhalten. Vorbestellte Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes, insbesondere in Schwachlastzeiten, sind zu übernehmen. Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall in einer von ihr festzulegenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

(2) Bereithalten und Einsatz der Taxen nach Absatz 1 können durch einen von allen Taxenunternehmern aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist aufgrund des festgestellten Verkehrsbedürfnisses unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeiten aufzustellen. Im Bedarfsfall kann die Genehmigungsbehörde die Betriebspflicht durch einen Dienstplan konkretisieren.

§ 3 Bereithaltungsrecht

(1) Taxen sind von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr - 18:00 Uhr ausschließlich auf den gekennzeichneten Taxiständen innerhalb des Landkreises bereitzuhalten. In der Zeit von 18:00 Uhr und 09:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Bereithalten von Taxen auch außerhalb der Taxistände auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen im Landkreis zulässig, sofern das Parken nach der Straßenverkehrs-Ordnung nicht verboten ist. Ausgenommen von dieser Regelung bleibt der Betriebssitz der Stadt Merseburg. Dort dürfen weiterhin nur im Stadtgebiet konzessionierte Taxen bereitgehalten werden.

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Saalekreis

(2) Das Bereithalten von Taxen außerhalb zugelassener Taxistände ist unabhängig der festgelegten Zeiten unter Absatz 1 bei besonderen Anlässen, wie z.B. Volks- und Musikfesten, Faschingsveranstaltungen, Weihnachtsmärkten usw. zulässig, jedoch nur dort, wo das Parken nach der Straßenverkehrs-Ordnung nicht verboten ist.

(3) Verfügt die Betriebssitzgemeinde über keinen nach der Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichneten Taxenstand, erfolgt die Bereithaltung der Taxe am Betriebssitz.

§ 4 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag, dem Entgelt für Fahrleistung, einem Anfahrtsentgelt, dem Entgelt für Wartezeiten und den Zuschlägen.

a) Der Grundbetrag ist für jede Beförderung zu erheben.

b) Das Entgelt für die Fahrleistung ist an Werktagen unterteilt in einen Tagtarif von 05.00 bis 20.00 Uhr und einen Nachttarif von 20.00 bis 05.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Er gilt unabhängig von der Größe der Taxe und der Anzahl der Fahrgäste.

c) Das Anfahrtsentgelt ist zu erheben, wenn die Einstiegsstelle und das Beförderungsziel außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens liegen. Bei Beförderungen, die zur Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens zurückführen oder diese durchfahren, entfällt das Anfahrtsentgelt. Der Fahrgast ist bei Bestellung der Fahrt darauf hinzuweisen.

d) Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind, werden für jede angefangene Stunde anteilig berechnet.

e) Bei ausdrücklicher Bestellung von Großraumtaxen oder Nutzung durch 5 und mehr Fahrgästen wird ein Zuschlag erhoben.

Die Höhe der Beförderungsentgelte ist der Anlage 1 zu entnehmen.

(2) Tritt ein Fahrgast nach erfolgter Anfahrt aus von ihm zu vertretenen Gründen die bestellte Fahrt nicht an, ist der Fahrzeugführer berechtigt, ein Entgelt zu erheben. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage 1 zu entnehmen.

(3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, in denen der jeweils geltende Umsatzsteuersatz enthalten ist. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(4) Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus darf der Fahrpreis vor Antritt der Fahrt für die gesamte Wegstrecke frei vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt der festgesetzte Taxitarif. Es besteht darüber Informationspflicht gegenüber dem Fahrgast.

(5) Die Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fahrzeugführer vorschussweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes vom Fahrgast verlangen.

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§ 5 Beförderungsentgelte und-bedingungen zum und vom Flughafen Leipzig/Halle -Flughafentarif-

(1) Für Fahrten zum und vom Flughafen Leipzig/Halle gilt die Vereinbarung des Landkreises Nordsachsen zum Bereithaltunqsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen in der jeweils gültigen Fassung. Der gesonderte Flughafentarif ist der Anlage 2 zu entnehmen.

(2) Eine Beförderungspflicht am Flughafen Leipzig/Halle besteht in die Pflichtfahrbereiche der an dieser Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften (Landkreise Leipzig, Nordsachsen und Saalekreis sowie die Städte Leipzig und Halle).

(3) Taxen aus dem Saalekreis ist das Bereithalten am Flughafen Leipzig/Halle gestattet. Das Bereithalten bedarf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Taxiunternehmen und dem Eigentümer des Flughafens (Flughafen Leipzig/Halle GmbH).

§ 6 Fahrpreisanzeiger

(1) Die Beförderungsentgelte innerhalb des Pflichtfahrgebietes sind unter Anwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers, der den Bestimmungen gemäß § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. S. 1573) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen muss, zu berechnen. Der Fahrpreisanzeiger muss eine automatische Umschaltung von Tag- auf Nachttarif/Sonn- und Feiertag und zurück sicherstellen.

(2) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(3) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers sind von Beginn der Störung an die festgesetzten Beförderungsentgelte dieser Verordnung anhand der durch den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrstrecke zu berechnen. Der Grundbetrag, das Anfahrtsentgelt, das Entgelt für Wartezeiten und die Zuschläge werden zusätzlich berechnet. Nach Abschluss der Fahrt ist der Fehler beheben zu lassen. Werden bei der Reparatur Eichmarken/Eichplomben entfernt oder beschädigt, ist beim zuständigen Eichamt (Halle/Saale) die Eichung unverzüglich nachzuholen.

§ 7 Sonderfahrten

(1) Für Fahrten zu Hochzeiten, Kirchtaufen, Konfirmationen, Kommunionen, Jugendweihen und für Fahrten als Frauentaxi sowie Einkaufsfahrten kann das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden.

(2) Der Einsatz als Frauentaxi kann bei entsprechender Anforderung in der Zeit zwischen bekannt gegebenem Sonnenuntergang und -aufgang erfolgen.

(3) Einkaufsfahrten sind ausschließlich Fahrten zur Beschaffung von Waren des täglichen Bedarfs. Vereinbarungen sind nur innerhalb des Landkreises zulässig. Als berechtigter Personenkreis gelten Fahrgäste mit Mobilitätseinschränkungen, Senioren sowie Schwangere. Mobilitätseingeschränkt sind Personen, deren Bewegungsfreiheit vorübergehend oder dauerhaft durch körperliche, sensorische oder gesundheitliche Faktoren beeinträchtigt ist.

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§ 8 Beförderungsbedingungen

(1) Das Fahrpersonal hat mobilitätseingeschränkten Personen, älteren und gebrechlichen Personen, sowie Fahrgästen mit Kleinkindern und Schwangeren beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.

(2) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Fahrzeugführer gestatten, das Gepäck auch anders unterzubringen. Die Beförderung von Gegenständen, die über die Wagenumgrenzungen hinausragen, ist ausgeschlossen. Das Fahrpersonal hat den Fahrgästen beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein.

(3) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen bei regelmäßigen Beförderungen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden können, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Bei nicht­ regelmäßigen Beförderungen ist die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern auf Rücksitzen mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss.

(4) Der Fahrzeugführer hat einen Abdruck der Taxitarifverordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Kosten für die Beseitigung der von Fahrgästen verursachten Verunreinigungen oder Schäden an der Taxe sind vom Fahrgast zu tragen.

(6) Der Taxifahrer hat den kürzesten befahrbaren Weg zum Fahrziel zu wählen. Dies gilt nicht, wenn der Fahrgast selbst einen anderen Fahrweg bestimmt.

(7) Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht nur während des Beförderungsvorganges, sondern generell, bei allen betrieblichen, aber auch privat veranlassten Fahrten untersagt.

(8) Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, auf Verlangen des Fahrgastes eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

a) Name und Anschrift des Taxiunternehmens b) Datum c) amtliches Kennzeichen und Ordnungsnummer d) Höhe des Beförderungsentgeltes e) Umsatzsteueranteil f) örtliche Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle g) Name und Unterschrift des Fahrers

§9 Unterweisungspflichten

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, dass bei ihm beschäftigte Fahrpersonal bei Einstellung und danach mindestens einmal jährlich über die Rechte und Pflichten eines Fahrzeugführers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, der Straßenverkehrs- Ordnung sowie dieser Verordnung zu unterweisen und die Belehrung mit schriftlicher Bestätigung aktenkundig zu machen. 4

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Saalekre.s

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar und werden nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der derzeit gültigen Fassung ist die Genehmigungsbehörde.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr nicht berührt.

(2) Die Überwachung der Taxenunternehmen nach dieser Verordnung obliegt der Genehmigungsbehörde des Landkreises Saalekreis.

(3) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Juni 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Taxitarifverordnung des Landkreises Saalekreis vom 01. Oktober 2022 mitder 1. Änderung vom 01. Dezember 2022 außer Kraft.

Merseburg,jden

Hartmut Handschak Land rat

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Anlage 1

Schnellübersicht Taxitarife

Nachzulesen in Entgelt Taxitarifverordnung

Grundbetrag 4,50 EUR § 4 Abs. 1 Buchstabe a

Kilometerpreis Tagtarif § 4 Abs. 1 Buchstabe b werktags von 05.00 bis 20.00 Uhr

  1. bis 3 km 3,50 EUR/km ab 4. bis 10. km 2,60 EUR/km ab 11 km 2,40 EUR/km

Kilometerpreis Nachttarif § 4 Abs. 1 Buchstabe b werktags von 20.00 bis 05.00 Uhr sowie sonn- und feiertags ganztägig

  1. bis 3 km 3,70 EUR/km ab 4. bis 10. km 2,80 EUR/km ab 11 km 2,50 EUR/km

Anfahrtsentgelt 12,00 EUR § 4 Abs. 1 Buchstabe c

Entgelt für Wartezeiten § 4 Abs. 1 Buchstabe d pro Minute 0,67 EUR pro Stunde 40,00 EUR

Zuschläge § 4 Abs. 1 Buchstabe e Zuschlag für Großraumtaxen bei 10,00 EUR ausdrücklicher Bestellung oder Nutzung durch 5 und mehr Fahrgäste (einmalig schaltbar)

Entgelt für Nichtantreten der Fahrt § 4 Abs. 2 nach erfolgter Anfahrt innerhalb Betriebssitzgemeinde 5,00 EUR außerhalb Betriebssitzgemeinde 10,00 EUR

Der Fortschaltbetrag des Taxameters beträgt 0,20 EUR. Verkehrsbedingte Wartezeit (Karenzzeit): Nach 10 Sekunden im Stau. Die Karenzzeit von 10 Sekunden beginnt bei jedem Stillstand des Fahrzeuges.

Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt entsprechend § 6 Abs. 3 zu berechnen.

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Anlage 2

Fluqhafentarif

Nachzulesen in der 4. Änderung der Vereinbarung des Landkreises Nordsachsen zum Entgelt Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen gültig ab 01.12.2022

Grundbetrag 3,90 EUR § 3 Abs. 2 Nr. 1

Kilometerpreis Tagtarif § 3 Abs. 2 Nr. 2 werktags von 05.00 bis 20.00 Uhr

  1. bis 3 km 3,20 EUR/km ab 4. bis 10. km 2,20 EUR/km ab 11 km 2,10 EUR/km

Kilometerpreis Nachttarif § 3 Abs. 2 Nr. 2 werktags von 20.00 bis 05.00 Uhr, sonn- und feiertags ganztägig

  1. bis 3 km 3,30 EUR/km ab 4. bis 10. km 2,50 EUR/km ab 11 km 2,20 EUR/km

Entgelt für Wartezeiten § 3 Abs. 2 Nr. 3 pro Minute 0,58 EUR pro Stunde 35,00 EUR

Zuschläge § 3 Abs. 2 Nr. 4 Zuschlag für Großraumtaxen bei 10,00 EUR ausdrücklicher Bestellung oder Nutzung durch 5 und mehr Fahrgästen (einmalig schaltbar)

Der Fortschaltbetrag des Taxameters beträgt 0,10 EUR.

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