002_214 Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Fahrbahnsanierung der Mülheimer Straße in Kaltenengers

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.10.2026, 01:01 (Europe/Berlin)

Herkunft: rlp.vergabekommunal.de

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Besondere Vertragsbedingungen

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/A)

Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen)

Mit der Ausführung ist zu beginnen

☒ am 01.02.2027 ☐ in der Kalenderwoche XXX, spätestens am letzten Werktag dieser KW. ☐ nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)

☒ am 31.03.2027 ☐ in der Kalenderwoche XXX, spätestens am letzten Werktag dieser KW. ☐ in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/A sind:

☒ vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn ☒ vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereifer Fertigstellung) der Leistung ☐ folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen ☐ aus dem beigefügten Bauzeitenplan ☐

  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/A)

Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ☐ € (ohne Umsatzsteuer) ☐ 0,1 Prozent der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 Prozent der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht

Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

  1. Zahlung (§ 16 VOB/A)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gemäß § 16 Absatz 5 Nr. 3 VOB/B nicht verlängert.

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Für den Rechnungsversand über das E-Rechnungsportal des Landes Rheinland-Pfalz benötigen Sie von uns folgende Angaben:

  1. Die ausschließlich für die Übermittlung zu nutzende E-Mail Adresse: ZRE-RLP@poststelle.rlp.de
  2. Die Leitweg-Identifikationsnummer
  • der Verbandsgemeinde Weißenthurm 071375008000-001-17
  1. Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

☒ Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. ☐ Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

  1. Sicherheitsleistung für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

☐ Für Mängelansprüche ist Sicherheit zu leisten. Die Höhe beträgt 3 Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme) ☒ Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet.

  1. Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

a) Die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ b) Die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ c) vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen

gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs- /Vorauszahlungsbürgschaft“

  1. Technische Spezifikation

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

  1. Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

  1. Weitere Bedingungen

9.1 Verbot der illegalen Beschäftigung

Der Auftragnehmer ist vertraglich verpflichtet, Arbeitnehmer-/innen nicht illegal zu beschäftigen.

9.2 Hauptunternehmer, Nachunternehmer

Im Falle der Weitervergabe von Aufträgen an Nachunternehmer hat der Auftragnehmer (Hauptunternehmer)

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a) bei der Einholung von Angeboten für Nachunternehmeraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und dabei kleinere und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen, b) rechtzeitig vor der Übertragung dem Auftraggeber Namen und Anschriften der Nachunternehmer sowie deren Berufsgenossenschaften mitzuteilen hat, c) nur solche Nachunternehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages erfüllen, d) den Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dient und e) auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen.

  1. Behandlung zur GAEB-Datei: Die bereitgestellten GAEB-Dateien (.X83) gelten als Hilfsmittel zum Datenaustausch. Die in den Vergabeunterlagen des Auftraggebers übermittelten Angaben (Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen, etc.) gelten ausschließlich in der im PDF-Format vorgelegten Textfassung der Vergabeunterlagen. Sollte es Abweichungen zwischen der bereitgestellten GAEB-Datei (.X83) und der PDF-Datei geben, gilt die Textfassung der Vergabeunterlagen.

  2. Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Keine weiteren Besonderen Vertragsbedingungen.

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