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Ergänzende Abrechnungsregelungen
für Straßen- und Ingenieurbau
Stand: 01/2026
- Allgemeines ..................................................................................................................................... 2 1.1. Organisation ............................................................................................................................ 2 1.2. Festlegungen zur elektronischen Bauabrechnung .................................................................. 2 1.3. Datenverknüpfung in der REB-VB 23.003 (Ausgabe 2009) .................................................... 4
- Abrechnungsgrundsätze .................................................................................................................. 4 2.1. Allgemeine Hinweise ............................................................................................................... 4 2.2. Erfassung der Geländedaten ................................................................................................... 5 2.3. Ermittlung der Auf- und Abtragsmengen ................................................................................. 5 2.4. Abrechnung Entwässerung ..................................................................................................... 6 2.5. Abrechnung der Oberbauschichten ......................................................................................... 7 2.6. Pauschale Brückenhinterfüllung / -umfüllung .......................................................................... 9 2.7. Verbauten und Rückverankerungen ...................................................................................... 10 2.8. Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen ................................................................. 10 2.9. Stahlbauarbeiten.................................................................................................................... 10 2.10. Kabelleitungstiefbauarbeiten ................................................................................................. 10
- Mengenberechnung und Prüfung .................................................................................................. 10 3.1. Mengenerfassung und -aufbereitung .................................................................................... 10 3.2. Berechnung und Prüfung ....................................................................................................... 11 3.3. Mengenbilanzen .................................................................................................................... 13 3.4. Vorläufige Mengen ................................................................................................................ 13 3.5. Entsorgungsnachweise ......................................................................................................... 13 3.6. Stundenlohnarbeiten ............................................................................................................. 13
- Prüfberechnung ............................................................................................................................. 14
Anhänge
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- Allgemeines
Detaillierte Abrechnungsfestlegungen und -verfahren für das jeweilige Bauvorhaben werden nach der Beauftragung, schriftlich in der Vereinbarung zur Bauabrechnung gem. den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen getroffen.
1.1. Organisation
In die Bauabrechnung sind der Auftraggeber (AG), der Auftragnehmer (AN) und die Bauoberleitung (BOL)/ Bauüberwachung (BÜ) eingebunden.
Der AG wird i.d.R. durch einen Baubevollmächtigten (BBV) auf der Baustelle vertreten.
Der AG beauftragt i.d.R. Ingenieurbüros mit der BOL / BÜ, in deren Verantwortungsbereich die Prüfung der Abrechnungsunterlagen fällt.
Die Erstellung und Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt durch den AN.
1.2. Festlegungen zur elektronischen Bauabrechnung
Ergänzend zu den entsprechenden Ziffern der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen wird festgelegt:
Um einen reibungslosen Ablauf der Bauabrechnung zu gewährleisten, sind vor Ausführung der Vertragsleistungen zwischen dem AG und der BOL/BÜ einerseits sowie dem AG/BOL/BÜ und AN andererseits in den jeweiligen Bauanlaufbesprechungen detaillierte Festlegungen für die Anwendung der Datenverarbeitung bei der Bauabrechnung schriftlich zu treffen.
Die Mengenberechnungen haben für die Bauabrechnung elektronisch zu erfolgen. Die Unter- lagen für die Mengenberechnung sind der BOL/BÜ in analoger (2-fach) und digitaler Form zu übergeben.
Dies gilt auch für die Prüfberechnungen, die im Auftrag des AG von der BOL/BÜ durchgeführt werden.
Bei der Auswahl der Software ist zu beachten, dass die zur Anwendung kommenden Programme, den in der Sammlung enthaltenen „Allgemeinen Bedingungen für die Anwendung der REB-Verfahrensbeschreibungen“ Ausgabe 2012, entsprechen.
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Prüffähige Unterlagen sind zu übergeben in folgenden Datenarten:
- REB- VB 20.003 (Querprofilbestimmung durch Interpolation)
DA 00 Überschrift DA 45 Koordinatenverzeichnis DA 46 Stationsintervall DA 47 Sonderstationen DA 48 Interpolationslinien DA 50 Werte des Kurvenbandes DA 57 Grenz- und Kontrollwerte DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes
- Mengenermittlung nach REB – VB 21.013 (Massenberechnung zwischen Begrenzungslinien)
DA 00 Überschrift DA 50 Werte des Kurvenbandes DA 66 Koordinaten der Begrenzungslinien (HZ) DA 67 Kontrollwerte – Konstanten DA 68 Positionsangaben DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes
- Ermittlung der Flächen nach REB – VB 21.033 (Oberflächenberechnung aus Querprofilen)
DA 00 Überschrift DA 50 Werte des Kurvenbandes DA 51 Kontrollwerte – Konstanten DA 53 Positionsangaben DA 54 Koordinaten der Profilpunkte DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes
- Mengenermittlung nach REB – VB 22.013 (Massen und Oberflächen aus Prismen)
DA 00 Überschrift DA 45 Koordinatenverzeichnis DA 57 Kontrollwerte - Konstanten DA 58 Dreiecksmaschen der Horizonte DA 59 Positionsangaben DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes
- Alternativ dazu Mengenermittlung nach GAEB- VB 22.114 (Ermittlung von Rauminhalten und Flächen aus Horizonten)
DA 00 Überschrift DA 30 Koordinatenverzeichnis DA 49 Linien DA 58 Dreiecksmaschen DA 60 Positionsangaben DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes
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- Allgemeine Mengenberechnung nach REB-VB 23.003 (Ausgabe 2009)
DA 00 Überschrift DA 11 Allgemeine Mengenberechnung (ohne Verwendung Formel 91) DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes
- Achsdaten
DA 40
1.3. Datenverknüpfung in der REB-VB 23.003 (Ausgabe 2009)
Bestehen zwischen LV-Positionen ursächliche Zusammenhänge hinsichtlich ihrer Abrechnungsmengen, so ist nur die Menge einer Position zu ermitteln. Alle mit ihr in Zusammenhang stehenden Mengen sind durch entsprechende Referenzierung der Adress- bereiche in der REB-VB 23.003 zu erzeugen (z.B. Flächen der Oberbauschichten, Sauberkeitsschicht/Fundamentbeton, Ein- und Ausbau Bodenaustausch usw.).
- Abrechnungsgrundsätze
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Aus Abrechnungszeichnungen und Abrechnungsunterlagen müssen alle Maße und Angaben, die zum Prüfen einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.
2.1. Allgemeine Hinweise
Alle Aufmaße sind zwingend unter Beachtung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu erstellen. Insbesondere sind dabei folgende ergänzende Festlegungen zu beachten:
Der AN hat den AG rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
Nur für den Fall, dass Leistungen aufgemessen werden müssen, sind sie entsprechend dem Fortgang der Leistung entsprechend in Aufmaßblättern gemeinsam zu erfassen. Die Aufmaßblätter sind an keine besondere Form gebunden, müssen aber alle Angaben nach dem HVA B-StB enthalten. Ein Beispiel ist als Anhang A beigefügt. Die Angaben zum AG müssen immer die SAP-Vertragsnummer und die Vertragsbezeichnung beinhalten (z.B. A281050435, Los 1, VKE 2814). Aufmaße sind mit Angaben zu versehen, aus denen hervorgeht, in welcher Örtlichkeit aufgemessen wurde. Angaben im Aufmaßblatt und Skizzen müssen eindeutige Positionsbezüge haben. Aufmaße dürfen keine Berechnungen enthalten.
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Aufmaßblätter sind übersichtlich aufzustellen; sie sollen sinnvolle zusammenhängende Leistungen enthalten (in der Regel mehrere OZ auf einem Aufmaßblatt mit Skizze). Abschriften (Reinschriften) von Originalen sind grundsätzlich nicht zulässig. Alle Eintragungen sind mit dokumentenechten Stiften vorzunehmen. Leere Flächen sind mit einem Buchhalter-Z zu sperren.
Die Aufmaßblätter sind vom AN und der BOL/BÜ mit Datumsangabe unter „Aufgestellt" abzuzeichnen. Nur solche Aufmaße dürfen in die Mengenberechnung einfließen. Die BOL zeichnet die Aufmaßblätter turnusmäßig mit. Die Aufmaßblätter sind dreifach zu erstellen: AN und BOL/BÜ erhalten je eine Durchschrift, das Original verbleibt bei der BOL (Aufbewahrung der Originale außerhalb der Baustelle). Jede Aufmaßblattnummer darf nur einmal vergeben werden. Entfällt ein Aufmaßblatt, so ist dessen Nummer nicht wieder zu verwenden. In der Adressbezeichnung (DA11) ist die Aufmaßblattnummer darzustellen. (z.B. Aufmaßblatt 15 - alle auf diesem Aufmaßblatt befindlichen Positionen sind unter der Adresse, Blatt-Nummer 0015 zu erfassen) Werden vermessungstechnische Aufmaße vorgenommen, ist der Datensatz der Messwerte und ein Ausdruck der digitalen Daten sowie ein Lageplan mit Darstellung der aufgemessenen Punkte, Punktnummern, -höhen und Linienverbindungen an die BOL/BÜ zu übergeben. Die Originale der Liefer-/Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege sind mit Angabe der Ordnungszahl und Verwendungsstelle der BÜ arbeitstäglich zu übergeben, die Durchschriften erhält der AN.
2.2. Erfassung der Geländedaten
Der AG stellt dem AN zu Vertragsbeginn die Urgeländedaten in Form DA 45 (Koordinaten) und DA 58 (Dreiecksvermaschung) zur Verfügung. Vor Beginn der Erdarbeiten sind diese Daten durch den AN auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Übereinstimmung mit der Örtlichkeit ist danach in einem Protokoll zu dokumentieren. Werden bei der Prüfung Bereiche festgestellt, in denen die übergebenen Daten von ihrer Genauigkeit bzw. örtlichen Ausdehnung den Anforderungen an die Abrechnung nicht genügen, sind diese Bereiche durch den AN unter Beisein der BOL/BÜ aufzumessen. Die Messdaten sind am Tage der Messung an die BOL/BÜ zu übergeben und es ist für diese Bereiche ein Lageplan mit farblicher Darstellung der Höhendifferenzen anzufertigen und auszuhändigen.
Damit bilden diese Daten die Grundlagen für die Abrechnung.
2.3. Ermittlung der Auf- und Abtragsmengen
Die Mengenberechnung Erdbau erfolgt auf der Grundlage dieser übergebenen und anerkannten, ggf. durch ergänzende Vermessung vervollständigten Geländedaten. Die für die Mengenberechnung der Erdmengen erforderlichen Projektdaten sind aus den Planungsunterlagen (Sollwerten) zu erstellen. Hierfür gibt die DEGES aus der Ausführungsplanung die verbindlichen Angaben zur Trassierung und der Gradiente sowie die Regelquerschnitte vor, so dass das Projekt eindeutig geometrisch definiert ist.
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Zur Strukturierung der Mengenermittlung hat der AN einen Profillageplan mit folgendem Inhalt zu erstellen:
Darstellung und Bezeichnung der Achsen Abgrenzung der Berechnungsabschnitte Trennlinien an senkrechten Abbrüchen Querprofile im Regelintervall korrespondierende Querprofile Querprofile an Sonderstationen wie z.B.: Anfang und Ende eines Berechnungsabschnittes, Endprofil am Bauwerk, Übergang Damm/Einschnitt, Verwindungsbereich, Spurbreiten- änderung, Gradiententangentenschnittpunkt, Geländeunstetigkeit Alle dargestellten Querprofile müssen mit einer eindeutigen Stationsangabe beschriftet sein.
Generell ist die Mengenberechnung vom AN unter Verwendung korrespondierender Querprofile unter Berücksichtigung der Sonderstationen und der bei der Bauanlaufberatung „Bauabrechnung“ festgelegten Stationsintervalle (Hauptstrecke alle 20,0 m; Nebenstrecke alle 10,0 m) zu erstellen. Bei Erdmengenberechnungen über Verschneidungsmodelle (gem. Pkt. 3.2.3) ist die Planung als komplexes DGM zu erfassen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher Zustimmung des AG zugelassen.
Die für die einzelnen OZ erforderlichen Linien der unterschiedlichen Bodenklassen bzw. Homogenbereiche einschließlich einer eventuellen Tieferauskofferung sind nach Bestätigung durch den Bodengutachter, vor dem Abtrag durch den AN im Beisein der BOL/BÜ vor Ort vermessungstechnisch aufzumessen und anschließend durch den AN für die Mengenberechnungen in die Querprofile bzw. das DGM zu übernehmen. Sind Oberbauschichten aufzubrechen ist nach erfolgtem Rückbau der unterste Ausbauhorizont vermessungstechnisch aufzumessen.
Die Prüfung durch die BOL/BÜ erfolgt anhand der Kontrolle der Eingabedaten und der Querprofilgeometrie im Vergleich zu den Ausführungsunterlagen. Die Richtigkeit wird durch Unterschrift auf den Eingabelisten und gezeichneten Querprofilen durch BOL/BÜ bestätigt.
2.4. Abrechnung Entwässerung
Die Entwässerung ist in der Regel nach den Plänen (nach Soll) abzurechnen. Hierzu wird empfohlen, übersichtliche Tabellen (z.B. Excel) aufzustellen. Die Kontrolle der Gesamtlänge erfolgt vermessungstechnisch durch Aufnahme des Anfangs und des Endes des Leitungssystems z.B. von (Tal-)Brücke zu (Tal-)Brücke. Anschlüsse an bestehende Leitungen müssen aufgemessen werden (Ist-Werte).
- Definition Fließsohlentiefe T:
Liegt die Fließsohle höher als die Dammaufstandsfläche, ist die für die Abrechnung relevante Fließsohlentiefe T prinzipiell mit kleiner ‚1,25m‘ festgelegt.
Liegt die Fließsohle unterhalb der Dammaufstandsfläche, ist die für die Abrechnung relevante Fließsohlentiefe T die Differenz der Höhe Dammaufstandsfläche (in der exakten Lage des Schachtes) und der Höhe der Fließsohle.
In freiem Gelände ist die Fließsohlentiefe T die Differenz aus der Höhe UK Oberboden und der Höhe der Fließsohle. Bei Straßenaufbruch ist die Fließsohlentiefe T die Differenz aus der
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Höhe UK Aufbruch Oberbau und der Höhe der Fließsohle, wenn kein weiterer Bodenabtrag unter UK Aufbruch Oberbau erfolgt. Liegt die Fließsohle unterhalb des Einschnittplanums, ist die für die Abrechnung relevante Fließsohlentiefe T die Differenz der Höhe des Planums (in der exakten Lage des Schachtes) und der Höhe der Fließsohle, mit Ausnahme der Schacht befindet sich seitlich neben dem Planum, ist die für die Abrechnung relevante Fließsohlentiefe T die Differenz der Höhe des nächsten Planumsrandpunktes (an der exakten Station des Schachtes) und der Höhe der Fließsohle. Siehe Skizze „Abrechnung Entwässerung“ - Anhang B.
Die Tiefe der Rohrleitung, ist das arithmetische Mittel der Fließsohlentiefe, am Anfang und Ende der Rohrleitung, i.d.R. in der Leitungsachse am Schacht und ist für die Positionszuordnung heranzuziehen.
Der Aushub zwischen Fließsohle und Grabensohle sowie Böschungsanschnitte sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren. Dies betrifft auch die Wieder- herstellung der Böschung nach Verfüllung des Leitungsgrabens. Der Aushub von Leitungsgräben der Bodenklasse 7 oder vergleichbarem Homogenbereich ist als m³-Position ausgeschrieben. Abrechnungsbasis ist das gemeinsame Aufmaß am offenen Graben. Die Abrechnungsbreite ergibt sich aus DIN EN 1610.
Anschlüsse an Schächte und Rohrleitungen sowie Pass- und Formstücke werden nicht gesondert vergütet und sind in die Leitungspositionen einzukalkulieren.
- Definition Schachttiefe
Die lichte Schachttiefe ist von der Auflagefläche der Schachtabdeckung bis zum tiefsten Punkt der Fließsohle zu rechnen.
2.5. Abrechnung der Oberbauschichten
Der AN hat zur Anlaufbesprechung Bauabrechnung auf Grundlage der Regelquerschnitte Übersichtspläne zur Abrechnung des Oberbaus zu erstellen. In diesen Plänen sind alle maßgeblichen Leistungspositionen des Oberbaues darzustellen. Diese Pläne sind fortzuschreiben und durch die Angabe der Eignungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen.
- Nachweis der Abrechnungsflächen
Die Abrechnungsfläche für die einzelnen Konstruktionsschichten des gebundenen Oberbaus (bituminös, hydraulisch oder kombiniert (bituminös und hydraulisch)) ist nach der Regelbreite der horizontalen Fahrbahnoberfläche zu ermitteln. Die sich daraus ergebenden Mehrbreiten an den Fahrbahnrändern sind in die Leistungsposition der betroffenen Oberbauschicht einzukalkulieren. Werden gebundene Oberbauschichten breiter als die Fahrbahnoberfläche ausgeführt, ist für diese Schichten die Regelbreite der horizontalen Fahrbahnoberfläche zuzüglich der entsprechenden Mehrbreite (horizontale Regelbreite) für die Ermittlung der Abrechnungsfläche bindend. Außerdem sind die Mehrbreiten an den Rändern des Oberbaus in die Leistungsposition der betroffenen Oberbauschicht einzukalkulieren. Werden gebundene Oberbauschichten in geringerer Breite als die oberste Deckschicht ausgeführt, ist für diese Schichten die horizontale Regelbreite ihrer Oberfläche für die Ermittlung der Abrechnungsfläche bindend. Den Abrechnungsunterlagen von Betonfahrbahnen sind mit der BÜ/BOL abgestimmte Fugenpläne beizufügen, nach denen die Fugen abzurechnen sind.
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- Einbauten
Sämtliche Erschwernisse infolge von Einbauten sind in die Herstellungspositionen der Oberbauschichten einzukalkulieren.
- Nachweis der Dicken der Oberbauschichten
Die Dickenmessung der Oberbauschichten erfolgt nach der Technischen Prüfvorschrift zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau TP D-StB durch geometrisches Nivellement, mit Ausnahme der Betondecke, die nach ZTV- Beton am Bohrkern zu messen ist.
Hierzu sind von AN im Beisein der BOL/BÜ das Planum und die Oberfläche jeder neuen Oberbauschicht an mindestens 3 Punkten innerhalb eines Profils im Stationsabstand von 20m zu nivellieren (die genaue Festlegung der zu messenden Punkte erfolgt in den Regelquerschnitten bei der Anlaufberatung „Bauabrechnung“).
- Nachweis der Gesamtdicke des Oberbaus
Über das gesamte Baulos sind jeweils getrennt für Planum und Oberfläche der Fahrbahn die höhenmäßigen Abweichungswerte (Ist minus Soll) zu berechnen und zu mitteln. Die Gesamtdicke des Oberbaus ist aus der Solldicke unter Berücksichtigung dieser Abweichungswerte zu ermitteln.
-
Abrechnung der Oberbauschichtdicken
-
Betonbauweise
Von der ermittelten Gesamtdicke des Oberbaus ist das Mittel der Bohrkernmessungen für die Decke (Kappungswert nach ZTV Beton-StB ist zu beachten) abzuziehen.
Die Dicke der Tragschicht ist durch ein geometrisches Nivellement nachzuweisen. Die Dicke der unteren Oberbauschicht ist durch Differenzbildung zu ermitteln.
- Asphaltbauweise
Die Dicken der bituminösen Oberbauschichten und der Tragschichten sind durch ein geometrisches Nivellement nachzuweisen. Die Dicke der unteren Oberbauschicht ist durch Differenzbildung zu ermitteln.
Gemäß den entsprechenden ZTV muss ein Dickenausgleich der einzelnen Schichten von oben nach unten vorgenommen werden. Die dann verbleibende Mehr-Einbaudicke der obersten Schicht der nach dem Bauvertrag auszuführenden Befestigung wird nur im Rahmen der jeweils gültigen ZTV vergütet.
Bei verbleibender Minderdicke ist der vereinbarte Einheitspreis entsprechend dem Verhältnis der zu vergütenden Einbaudicke zu der geforderten Einbaudicke linear zu kürzen (Abrechnungseinheitspreis).
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Bei der Mittelbildung ist zu beachten: Ein außerhalb der Toleranz zu tief liegendes Planum ist nachzuarbeiten und ein erneutes Nivellement durchzuführen.
Bei der Ermittlung des Mittelwertes der Deckschicht werden Einzelwerte, die von der Sollhöhe der Oberfläche Fahrbahn > +20 mm abweichen, bei + 20 mm gekappt. Ebenso sind Einzelwerte bei Deckschichten nur bis zu 15% und bei Tragschichten nur bis zu 20% über der Solleinbaudicke zu berücksichtigen. Diese Kappungsgrenzen gelten bei bituminösen und Beton-Oberbauschichten. Die vereinbarte Gesamteinbaudicke darf um höchstens 2 cm unterschritten werden.
Der AN hat für alle Oberbauschichten den Dickennachweis zu erbringen und dem AG eine tabellarische Auswertung in analoger und digitaler Form zu übergeben.
2.6. Pauschale Brückenhinterfüllung / -umfüllung
Als Abrechnungsvereinfachung im Brückenbereich wird folgendes festgelegt:
Die Berechnung der Einbaumengen des Straßendammes hat über das Endprofil (volles Streckenprofil ohne Berücksichtigung der Flügel und Aufweitung zum Flügelende) an der Station „Schnitt Hauptachse / Auflagerachse Widerlager jeweils 5,00 m (in Richtung Straßen- damm)“ zu erfolgen. Eine Berechnung der restlichen Böschungskegel entfällt. Ein Abzug durch die im Endprofil vorhandene Mehrmenge gegenüber den Böschungskegeln hat nicht zu erfolgen.
Die gesamte Brückenhinterfüllung, Umfüllung, Baugrubenverfüllung ist als Pauschalposition ausgeschrieben.
Diese Pauschalposition umfasst folgende Leistungen:
- Herstellung der Abtreppung und Verzahnung zum anschließendem Straßendamm bzw. zur Baugrube.
- Lieferung und Einbau Bodens/Materials zur Verfüllung der Baugrube
- Lieferung und Einbau des Bodens/Materials hinter dem WL bis zu der virtuellen 5 m- Linie
- Lieferung und Einbau von Boden/Material zur Herstellung der Umfüllung (Böschungskegel und Berme vor dem Widerlager)
- Lieferung und Einbau von schwach durchlässigem Material gemäß RiZ Was 7, von Magerbeton in schwer zugänglichen Hinterfüllbereichen und der 1 m-Filterschicht hinter dem WL.
- Oberbodenandeckung im Bereich der Umfüllung und Böschung bis zur virtuellen 5 m- Linie
Mehraufwendungen beim Einbau und Verdichten, sowie Preisunterschiede von Böden und Stoffen außerhalb des 5 m-Bereiches bzw. der Baugrube, aber innerhalb der 1:1-Grenzlinie (RiZ Was 7) sind in dieser Pauschale ebenfalls zu berücksichtigen.
Ein Plan mit Darstellung der Leistungsgrenzen/Abrechnungsgrenzen liegt den Ausschreibungsunterlagen bei.
Die Pauschale gilt für jeweils ein Widerlager (genaue Bezeichnung des Bauwerkes mit Widerlagerstation).
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2.7. Verbauten und Rückverankerungen
Erschwernisse und Mehraufwendungen im Bereich des Erdbaus durch vorhandene bzw. durch die Herstellung oder den Rückbau von Verbauten bzw. Rückverankerungen sind in die Erdbauleistungen einzukalkulieren. Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die Baustelleneinrichtungsposition einzukalkulieren.
2.8. Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen
Sämtliche Trennschnitte und Passstücke sowie Erschwernisse infolge von Einbauten innerhalb von Pflasterflächen sind in die Herstellungsposition Pflasterarbeiten und Bordsteinarbeiten einzukalkulieren.
2.9. Stahlbauarbeiten
Die Ermittlung der Masse der Stahlkonstruktion hat durch Berechnen auf Grundlage der Einzelteilpläne der Werkstattzeichnungen zu erfolgen. Erforderliche Werkstoffzugaben zum Ausgleich von Schrumpfung und Verzug beim Schweißen sind in den Darstellungen der Einzelpositionen in den Einzelteilplänen auszuweisen und werden nicht gesondert vergütet. Bei der Berechnung der Nettofläche sind alle Öffnungen, z.B. Bohrungen, Aussparungen, Löcher, Durchbrüche oder Schlitze, abzuziehen. Mehrgewichte durch Walztoleranzen sind durch die Einheitspreise abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. Aufwendungen für Stahlbauwerkstoffe aus zusätzlichen Eigenschaften in Blechdickenrichtung nach DIN EN 10164 (Z-Güte) sind in die Leistungspositionen zur Herstellung der Stahlkonstruktion einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Querschnittsverstärkungen, Aussteifungen und solche die aus montagetechnischen Erfordernissen am Bauwerk eingebaut werden und nicht für den Endzustand erforderlich sind, gelten als Hilfskonstruktion und werden nicht gesondert vergütet. Der Aufwand ist in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
2.10. Kabelleitungstiefbauarbeiten
Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.
- Mengenberechnung und Prüfung
3.1. Mengenerfassung und -aufbereitung
Die Mengenberechnung hat alle zur Abrechnung kommenden Leistungen zu enthalten und ist in der Reihenfolge der Ordnungszahlen zu gliedern. Der Berechnung sind die Abrechnungsverfahren gemäß der Sammlung REB zugrunde zu legen. Abrechnungszeichnungen müssen eindeutige Positionsbezüge haben.
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Die Art der Bauleistung ist durch eindeutige Zuordnung zu den entsprechenden Positionsnummern des Leistungsverzeichnisses nachzuweisen. Die Zuordnung zur Datenquelle (Zeichnungen, Listen, Aufmaße usw.) muss aus der Mengenberechnung eindeutig hervorgehen. Die Eingabedaten für die Mengenberechnung können durch die automatisierte Übertragung von selbstregistrierenden Vermessungsgeräten, Eingabe in Bildschirmmasken und/oder Übernahme der Ergebnisse vorangegangener Berechnungen erfasst werden. Die Benutzung von Eingabeformblättern nach REB zur Datenerfassung ist nicht erforderlich. Längen und Flächen sind mit zwei Nachkommastellen, Rauminhalte und Gewichte sind mit drei Nachkommastellen zu berechnen bzw. zu erfassen.
3.2. Berechnung und Prüfung
3.2.1. Allgemeine Mengenberechnung REB-VB 23.003
Die Mengenberechnung ist zwingend nach REB-VB 23.003 aufzustellen (s. Punkt 1.2.6). Dabei sind die FN 01 bis 90 des Formelkataloges der Verfahrensbeschreibung anzuwenden. Die FN 00 ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden, die Verwendung der FN 91 ist untersagt.
Auf- und Abtragsmengen, welche nicht über nachstehende Abrechnungsverfahren ermittelt werden müssen, sind nach REB-VB 23.003 (Allgemeine Mengenberechnung) abzurechnen. Bei Mengenberechnungen mit nachstehenden Abrechnungsverfahren sind die Ergebnisse der einzelnen Berechnungsabschnitte unter Angabe der Datenquelle und Herkunft in die Allgemeine Mengenberechnung zu übernehmen.
Grundlage der Blattnummer der allg. Mengenermittlung ist die Abrechnungszeichnungs- /Aufmaßblattnummer bzw. die Nummer des Abrechnungsdokumentes. Diese Nummern müssen zwingend identisch sein.
3.2.2. Mengenberechnung für Auf- und Abtragsmengen
Die Mengenberechnungen für Auf- und Abtragsmengen sind ausschließlich nach dem Begrenzungslinienverfahren gemäß REB-VB 21.013 durchzuführen.
Vor Beginn der Baumaßnahme sind vom AN und der BOL/BÜ klar definierte Berechnungs- abschnitte innerhalb eines Projektes festzulegen.
Hauptziel ist es, frühzeitig endgültige, „schlussrechnungsreife“ Unterlagen für die Bauabrechnung zu erhalten und zu prüfen.
Für die Berechnung sind die unterschiedlichen Horizonte aus der Planung (Planum, Böschungen, Oberbau) und aus den örtlichen Aufnahmen (Urgelände, Oberbodenabtrag, Aufbruch von Oberbauschichten, Bodenklassenwechsel bzw. Änderung Homogenbereiche) zu erfassen und zu definieren.
Der Abstand der Berechnungsprofile entspricht den Festlegungen in Punkt 2.3.
Für Mengenberechnungen in Kurvenbereichen ist der Krümmungsfaktor zu berücksichtigen (Schwerpunktsweg).
Der AN hat zur Prüfung an die BOL/BÜ zu übergeben:
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das Ergebnis seiner Berechnungen in analoger und digitaler Form. Alle Querprofile sind in digitaler Form zu übergeben. Einzelne, durch den AG festgelegte Profilstationen sind in Papierform zu übergeben. Alle zur Ermittlung der Mengen verwendeten Begrenzungslinien sind darzustellen und in getrennten Schriftbalken mit Achsabstand und Höhe der Linienpunkte zu beschriften. Die Beschriftung des Balkens muss immer die Bezeichnung und Kennzahl der Begrenzungslinie enthalten. Die berechneten Querschnittflächen sind graphisch hervorzuheben. In jedem Querprofil müssen die berechneten Querschnittflächen in einer Legende mit Angabe der Ordnungszahl, der Flächengröße und der Flächenfüllung dargestellt sein.
-
einen Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Stick) mit den Eingabe- und Prüfdaten gem. der verwendeten REB-VB (vgl. Punkt 1.2).
-
einen Profillageplan (siehe 2.3)
-
eine Prinzipskizze mit den zu berechnenden positionsbezogenen Querschnittsflächen und den dabei verwendeten Kennzahlen (KZ) der Begrenzungslinien.
-
eine Summenliste mit den Ergebnissen der Mengenberechnung aller Achsen und Berechnungsabschnitte und deren Positionszuordnung.
3.2.3. Erdmengenberechnung über Verschneidungsmodelle
Die Erdmengenberechnung über Verschneidungsmodelle (DGM) ist nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit AG zugelassen (z. B. für komplizierte Rückhaltebecken, unregel- mäßige oder komplizierte Baugruben und Seitenentnahmen).
Der AN hat zur Prüfung an die BOL/BÜ zu übergeben:
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Das Ergebnis seiner Berechnungen in analoger und digitaler Form. Einzelne, durch die AG festgelegte Kontrollprofile sind in Papierform zu übergeben. Alle zur Ermittlung der Mengen verwendeten Horizonte sind in getrennten Schriftbalken anzugeben.
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Einen Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Stick) mit den Eingabe- und Prüfdaten gem. der verwendeten REB-VB oder GAEB-VB (vgl. Punkt 1.2).
-
Zusätzlich zu übergebende Unterlagen: Vermaschungsplan je Horizont, der die Punkte mit Punktnummer, der Punkthöhe, die Bruchkanten, die Dreiecke, die Höhen- schichtlinien, die Achsen sowie die Lage der Kontrollprofile enthalten.
-
Bei Mengenberechnungen für Baugrubenaushub und -verfüllung sind Bauteile (z. B. Fundamente) in den Kontrollprofilen darzustellen.
Die rechnerische Kontrolle erfolgt im Rahmen der Prüfberechnung (siehe Punkt 4).
Alle Mengenberechnungen sind 2-fach an die BOL/BÜ zu übergeben.
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3.3. Mengenbilanzen
Es sind Mengenbilanzen getrennt nach Oberboden, Mineralboden und Baustoffen zu erstellen. Die Mengen sind den entsprechenden Ordnungszahlen des Leistungsverzeichnisses eindeutig zuzuordnen. Die Mengenbilanzen sind monatlich zu aktualisieren. Die Mengenbilanzen sind in tabellarischer Form aufzustellen und in einem Schaubild übersichtlich darzustellen und der Rechnung beizufügen.
3.4. Vorläufige Mengen
Vorläufige Mengen werden bis max. 75% der LV-Menge vergütet. Für vorläufige Mengen ist ein Plausibilitätsnachweis zu führen. Vorläufige Mengen fertiggestellter Leistungen sind bis zur übernächsten AR durch endgültige Mengen zu ersetzen.
3.5. Entsorgungsnachweise
Die Entsorgungsnachweise für nicht gefährlichen Abfall der jeweiligen OZ sind über das Formularmuster Anhang C zu erbringen. Die Nachweise sind im Original zusammen mit den entsprechenden Wiege-/Lieferscheinen dem AG zu übergeben und als Registerbeleg in eANV (z.B. ZEDAL) für den AG lesbar zu hinterlegen. Die vorgenannten Punkte sind eine Voraussetzung für die Vergütung der entsorgten Mengen. Die Mengenangabe auf den Entsorgungsnachweisen ist nicht die Abrechnungsgrundlage, sondern dient lediglich der Plausibilitätsprüfung.
3.6. Stundenlohnarbeiten
Der AN hat über die vereinbarten Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach VOB/B §15 Abs.3
- das Datum
- die Bezeichnung der Baustelle
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
- die Art der Leistung
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen
- die Gerätekenngrößen enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
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- Prüfberechnung
Die BOL/BÜ führt im Auftrag des AG Prüfberechnungen zur Kontrolle der Mengen- berechnungen des AN gemäß den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen durch.
Der AN liefert für die Prüfberechnungen seine Mengenberechnungen sowohl als Ergebnisliste als auch auf einem Datenträger mit den Eingabedaten in einem REB- konformen Format.
Prüfberechnungen der Mengen sind in jedem Falle durchzuführen für: abgeschlossene Teilleistungen bzw. sinnvolle Berechnungsabschnitte, die zwischen AN und dem AG zu vereinbaren sind, die Schlussrechnung.
Bei Abweichungen in den Berechnungsergebnissen ist gemäß den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu verfahren.
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Anhang C
Entsorgungsnachweis für nicht gefährlichen Abfall
| Auftragnehmer: | Auftraggeber: DEGES VKE: ………………………………………………. Vertragsnummer: ……………………………….. | ||
|---|---|---|---|
| Örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers: | |||
| Bezeichnung der Bauleistung: | |||
| OZ und Kurzbezeichnung der Teilleistung: | |||
| Abfallart und Abfallschlüssel- nummer: | |||
| Zuordnungswert (LAGA M20 / DepV) bzw. Materialklasse (ErsatzbaustoffV) | |||
| Menge in t oder m³: | |||
| Beförderer: Name und Anschrift: | |||
| Entsorger: Name und Anschrift: | |||
| Ort und Art der Entsorgung: | |||
| Zeitraum der Entsorgung: | |||
| Für den Auftragnehmer: ……………………………………. Ort / Datum: …………………………………… | Für den Entsorger: ………………………………...… Ort / Datum: ………………………………….. | Bauüberwachung: ………………………………….. Ort / Datum: ………………………………….. |
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