Ergaenzende_Abrechnungsregeln_La_Bau_G.pdf

Fällarbeiten und Landschaftsbau an der A 14 zwischen Dahlenwarsleben und Wolmirstedt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 11:48 (Europe/Berlin)

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Ergänzende Abrechnungsregelungen

für Leistungen im Landschafts- und

Erdbau

Stand: 01/2026

  1. Allgemeines ....................................................................................................................... 2 1.1. Organisation ............................................................................................................................ 2 1.2. Festlegungen zur elektronischen Bauabrechnung .................................................................. 2 1.3. Datenverknüpfung in der REB-VB 23.003 (Ausgabe 2009) .................................................... 4
  2. Abrechnungsgrundsätze ................................................................................................... 4 2.1. Allgemeine Hinweise ............................................................................................................... 4 2.2. Erfassung des Ist-Zustandes ................................................................................................... 5 2.3. Aufmaß- und Abrechnungstoleranzen ..................................................................................... 5 2.4. Abrechnung von Bodenabtrag ................................................................................................. 5 2.5. Abrechnung von Bodenauftrag und Schüttgütern ................................................................... 5 2.6. Abrechnung von Dünger, Bodenverbesserungsstoffen bei Pflanzungen ............................... 6 2.7. Abrechnung von Wässerungsgängen ..................................................................................... 6 2.8. Entsorgungsnachweise von pflanzlichen Reststoffen und nicht gefährlichen Abfällen ........... 6 2.9. Entsorgungsnachweise von gefährlichen Abfällen .................................................................. 6
  3. Mengenberechnung und Prüfung………………….………… ……………………………… 7 3.1. Mengenerfassung und Aufbereitung ....................................................................................... 7 3.2. Berechnung und Prüfung ......................................................................................................... 7
  4. Prüfberechnung ................................................................................................................. 9 Anhang A ................................................................................................................................ 10 Anhang C…………………………………………….………..…………………..………………….11

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  1. Allgemeines

Nach Beauftragung werden detaillierte Abrechnungsfestlegungen und -verfahren für das jeweilige Bauvorhaben schriftlich in der Vereinbarung zur Bauabrechnung gem. den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen getroffen.

1.1. Organisation

In die Bauabrechnung sind die DEGES, der Auftragnehmer (genannt AN) und die Bauoberleitung (BOL)/ Bauüberwachung (BÜ) eingebunden.

Die DEGES wird i.d.R. durch einen Baubevollmächtigten auf der Baustelle vertreten.

Die DEGES beauftragt i.d.R. Ingenieurbüros mit der Bauoberleitung / Bauüberwachung, in deren Verantwortungsbereich die Prüfung der Abrechnungsunterlagen fällt.

Die Erstellung und Vorlage der Abrechnungsunterlagen erfolgt durch den AN.

1.2. Festlegungen zur elektronischen Bauabrechnung

Ergänzend zu den entsprechenden Ziffern der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen wird festgelegt:

Um einen reibungslosen Ablauf der Bauabrechnung zu gewährleisten, sind vor Ausführung der Vertragsleistungen zwischen der DEGES und der BOL/BÜ einerseits sowie der DEGES/BOL/BÜ und AN andererseits in den jeweiligen Bauanlaufbesprechungen detaillierte Festlegungen für die Anwendung der Datenverarbeitung bei der Bauabrechnung schriftlich zu treffen.

Die Mengenberechnungen haben für die Bauabrechnung elektronisch zu erfolgen. Die Unter- lagen für die Mengenberechnung sind der BOL/BÜ in analoger und digitaler Form zu über- geben.

Dies gilt auch für die Prüfberechnungen, die im Auftrag der DEGES von der BOL/BÜ durch- geführt werden.

Bei der Auswahl der Software ist zu beachten, dass die zur Anwendung kommenden Programme, den in der Sammlung enthaltenen „Allgemeinen Bedingungen für die Anwendung der REB-Verfahrensbeschreibungen“ Ausgabe 2012, entsprechen.

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Prüffähige Unterlagen sind zu übergeben in folgenden Datenarten:

  1. REB- VB 20.003 (Querprofilbestimmung durch Interpolation)

DA 00 Überschrift DA 45 Koordinatenverzeichnis DA 46 Stationsintervall DA 47 Sonderstationen DA 48 Interpolationslinien DA 50 Werte des Kurvenbandes DA 57 Grenz- und Kontrollwerte DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes

  1. Mengenermittlung nach REB – VB 21.013 (Massenberechnung zwischen Begrenzungslinien)

DA 00 Überschrift DA 50 Werte des Kurvenbandes DA 66 Koordinaten der Begrenzungslinien (HZ) DA 67 Kontrollwerte – Konstanten DA 68 Positionsangaben DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes

  1. Ermittlung der Flächen nach REB – VB 21.033 (Oberflächenberechnung aus Querprofilen)

DA 00 Überschrift DA 50 Werte des Kurvenbandes DA 51 Kontrollwerte – Konstanten DA 53 Positionsangaben DA 54 Koordinaten der Profilpunkte DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes

  1. Mengenermittlung nach REB – VB 22.013 (Massen und Oberflächen aus Prismen)

DA 00 Überschrift DA 45 Koordinatenverzeichnis DA 57 Kontrollwerte - Konstanten DA 58 Dreiecksmaschen der Horizonte DA 59 Positionsangaben DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes

  1. Alternativ dazu Mengenermittlung nach GAEB- VB 22.114 (Ermittlung von Rauminhalten und Flächen aus Horizonten)

DA 00 Überschrift DA 30 Koordinatenverzeichnis DA 49 Linien DA 58 Dreiecksmaschen DA 60 Positionsangaben DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes

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  1. Allgemeine Mengenberechnung nach REB-VB 23.003 (Ausgabe 2009)

DA 00 Überschrift DA 11 Allgemeine Mengenberechnung (ohne Verwendung Formel 91) DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes

1.3. Datenverknüpfung in der REB-VB 23.003 (Ausgabe 2009)

Bestehen zwischen LV-Positionen ursächliche Zusammenhänge hinsichtlich ihrer Abrechnungsmengen, so ist nur die Menge einer Position zu ermitteln. Alle mit ihr in Zusammenhang stehenden Mengen sind durch entsprechende Referenzierung der Adress- bereiche in der REB-VB 23.003 zu erzeugen (z.B. Flächen Bodenlockerung und Ansaatflächen, gleiche Flächengrößen bei wiederkehrenden Pflegegängen).

  1. Abrechnungsgrundsätze

Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Aus Abrechnungszeichnungen und anderen Unterlagen müssen alle Maße und Angaben, die zum Prüfen einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.

2.1. Allgemeine Hinweise

Muss die Leistung aufgemessen werden, so sind die Aufmaße grundsätzlich gemeinsam unter Beachtung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu erstellen. Insbesondere sind dabei folgende ergänzende Festlegungen zu beachten:

 Nur für den Fall, dass Leistungen aufgemessen werden müssen, sind diese entsprechend dem Fortgang der Leistung in Aufmaßblättern gemeinsam zu erfassen.  Die Aufmaßblätter sind an keine besondere Form gebunden, müssen aber alle Angaben nach Ziffer 2 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen enthalten. Ein Beispiel ist als Anhang A beigefügt.  Die Angaben zum Auftraggeber- DEGES müssen immer die SAP-Vertragsnummer und die Vertragsbezeichnung beinhalten (z.B. A281050435, Los 1, VKE 2814).  Aufmaße sind mit Angaben zu versehen, aus denen hervorgeht, in welcher Örtlichkeit aufgemessen wurde.  Angaben im Aufmaßblatt und Skizzen müssen eindeutige Positionsbezüge haben.  Aufmaße dürfen keine Berechnungen enthalten.  Aufmaßblätter sind übersichtlich aufzustellen; sie sollen sinnvolle zusammenhängende Leistungen enthalten (in der Regel mehrere OZ auf einem Aufmaßblatt mit Skizze).  Abschriften (Reinschriften) sind nicht zulässig  Alle Eintragungen sind mit dokumentenechten Stiften vorzunehmen.

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 Leere Flächen sind mit einem Buchhalter-Z zu sperren.

 Die Aufmaßblätter sind vom AN und der BOL/BÜ mit Datumsangabe unter „Aufgestellt" abzuzeichnen. Nur solche Aufmaße dürfen in die Mengenberechnung einfließen.  Die BOL zeichnet die Aufmaßblätter turnusmäßig mit.  Die Aufmaßblätter sind dreifach zu erstellen: AN und BOL/BÜ erhalten je eine Durchschrift, das Original verbleibt bei der BOL. Jede Aufmaßblattnummer darf nur einmal vergeben werden. Entfällt ein Aufmaßblatt, so ist dessen Nummer nicht wieder zu verwenden.  In der Adressbezeichnung (DA11) ist die Aufmaßblattnummer darzustellen. (z.B. Aufmaßblatt 15 - alle auf diesem Aufmaßblatt befindlichen Positionen sind unter der Adresse, Blatt-Nummer 0015 zu erfassen)

2.2 Erfassung des Ist-Zustandes, Geländeaufnahme

Die DEGES übergibt dem AN vor Beginn der Arbeiten die Bearbeitungsgrenzen (Flurstücksgrenzen, Baufeldgrenzen etc.) sowie die Koordinaten der abgesteckten und markierten Punkte.

Die Übertragung der Projektdaten in die Örtlichkeit obliegt dem AN.

Bei Maßnahmen mit Erd- oder Wasserbauleistungen ist vom AN gemeinsam mit der BOL/BÜ das Gelände vor Beginn der Erdarbeiten als Grundlage für alle Berechnungen terrestrisch (tachymetrisch oder mit GPS) aufzumessen. Der Datensatz der Messwerte und ein Ausdruck der digitalen Daten ist am Tage der Messung an die BOL/BÜ zu übergeben. Ein Lageplan mit Darstellung der aufgemessenen Punkte, Punktnummern, -höhen und Linienverbindungen ist ebenfalls der BOL/BÜ zu übergeben.

2.3. Aufmaß- und Abrechnungstoleranzen

Sind Leistungen aufzumessen, so sind die tatsächlichen Maße festzustellen. Abweichend hiervon, wird unter Beachtung der spezifischen Besonderheiten des Landschaftsbaues für Vegetations-, Pflanz- und Pflegeflächen eine Maßgenauigkeit von 0,1m (Strecken, Koordinaten) festgelegt. Die Genauigkeiten für Erd- und Wasserbauleistungen sind entsprechend der DIN einzuhalten. Längen und Flächen sind mit zwei Nachkommastellen, Rauminhalte und Gewichte sind mit drei Nachkommastellen zu berechnen.

2.4. Abrechnung von Bodenabtrag

Die Ermittlung von Boden- und Oberbodenabtragsmengen hat nach Abtragsprofilen zu erfolgen.

2.5. Abrechnung von Bodenauftrag und Schüttgütern

Boden- und Oberbodenauftragsmengen sowie Schüttgüter sind im eingebauten Zustand zu ermitteln (Auftragsprofil; in der Pflanzgrube etc.)

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2.6. Abrechnung von Liefermengen

Generell ist die Lieferung entsprechend DIN 18299 Bestandteil der Leistung. Sind für die Lieferung von Stoffen und Materialien gesonderte Leistungspositionen ausgeschrieben, so erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage der Originallieferscheine. Diese sind mit Angabe der Ordnungszahl und Verwendungsstelle der BÜ arbeitstäglich zu übergeben.

2.7. Abrechnung von Wässerungsgängen

Wässerungsgänge sind nach Stück Wässerungsgang abzurechnen. Die Wassermengen und die Gabenanzahl regelt die ZTV La-StB entsprechend. Ein Plausibilitätsnachweis der gelieferten Wassermenge ist zu erbringen.

2.8. Entsorgungsnachweise von pflanzlichen Reststoffen und nicht gefährlichen Abfällen

Pflanzliche Reststoffe, Mähgut und andere nicht gefährlichen Abfälle sind durch den AN zu verwerten. Soweit für die Entsorgung nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, wird die Entsorgung nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Bei einer Gesamtmenge aller nicht gefährlichen Abfälle auf der Baustelle von mehr als 10 m³ sowie für die Entsorgung von Schnittgut invasiver Arten und mit invasiven Pflanzenteilen durchsetztem Boden gilt: Die Entsorgungsnachweise für nicht gefährlichen Abfall der jeweiligen OZ sind über das Formularmuster Anhang C zu erbringen. Die Nachweise sind im Original zusammen mit den entsprechenden Wiege-/Lieferscheinen dem AG zu übergeben und als Registerbeleg in eANV (z.B. ZEDAL) für den AG lesbar zu hinterlegen. Die vorgenannten Punkte sind eine Voraussetzung für die Vergütung der entsorgten Mengen. Die Mengenangabe auf den Entsorgungsnachweisen ist nicht die Abrechnungsgrundlage, sondern dient lediglich der Plausibilitätsprüfung.

Beträgt die Gesamtmenge aller nicht gefährlicher Abfälle auf der Baustelle weniger als 10 m3 kann der Entsorgungsnachweis entfallen. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Entsorgung von Schnittgut invasiver Arten und mit invasiven Pflanzenteilen durchsetztem Boden. Hierzu ist unabhängig von der Menge grundsätzlich immer der Entsorgungsnachweis C zu erbringen und ein Registerbeleg eANV für den AG lesbar zu hinterlegen. Die vorgenannten Punkte sind eine Voraussetzung für die Vergütung der entsorgten Mengen. Die Mengenangabe auf den Entsorgungsnachweisen ist nicht die Abrechnungsgrundlage, sondern dient lediglich der Plausibilitätsprüfung.

2.9. Entsorgungsnachweise von gefährlichen Abfällen

Gefährliche Abfälle sind getrennt aufzunehmen und in Entsorgungsanlagen zu entsorgen. Der Beförderer muss für den Transport gefährlicher Abfälle befähigt sein und die elektronische Nachweisführung im ZKS-System (vorzugsweise ZEDAL) erbringen. Mehraufwendungen für eventuelle Zwischenlagerung oder Aufbereitung innerhalb des Baufeldes sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Die erforderlichen Deklarationsanalysen erfolgen gesondert durch den AG.

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Die Entsorgungsgebühren für gefährliche Abfälle werden den Verwertungs- /Entsorgungsanlagen durch den AG gesondert vergütet.

  1. Mengenberechnung und Prüfung

3.1. Mengenerfassung und Aufbereitung

Die Mengenberechnung hat alle zur Abrechnung kommenden Leistungen zu enthalten und ist entsprechend dem Leistungsverzeichnis zu gliedern. Der Berechnung sind die Abrechnungsverfahren gemäß der Sammlung REB zugrunde zu legen. Alle Abrechnungsunterlagen (Zeichnungen, Listen, Aufmaße usw.) müssen eindeutige Positionsbezüge haben. In der Mengenberechnung muss wiederum ein eindeutiger Verweis auf diese Unterlagen (Datenquellen) angegeben sein (vorzugsweise durch eine Kommentarzeile). Die Eingabedaten für die Mengenberechnung können durch die automatisierte Übertragung von selbstregistrierenden Vermessungsgeräten, Eingabe in Bildschirmmasken und/oder Übernahme der Ergebnisse vorangegangener Berechnungen erfasst werden. Die Benutzung von Eingabeformblättern nach REB zur Datenerfassung ist nicht erforderlich. Der AN hat das Ergebnis seiner Berechnungen in analoger und digitaler Form der BÜ zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt durch Vergleich mit den Vorgaben aus der Planung bzw. den örtlichen Aufmaßen sowie anderer Abrechnungsunterlagen.

3.2. Berechnung und Prüfung

3.2.1. Allgemeine Mengenberechnung REB-VB 23.003

Die Mengenberechnung ist nach den Vorgaben der Allgemeinen Mengenberechnung (REB- VB 23.003) aufzustellen. Dabei ist vorrangig der Formelkatalog der REB-VB 23.003 (ohne Verwendung der Formel 91) der aktuellen Verfahrensbeschreibung anzuwenden.

Auf- und Abtragsmengen, welche nicht über nachstehende Abrechnungsverfahren ermittelt werden müssen, sind nach REB-VB 23.003 (Allgemeine Mengenberechnung) abzurechnen.

Bei Mengenberechnungen mit nachstehenden Abrechnungsverfahren sind die Ergebnisse der einzelnen Berechnungsabschnitte unter Angabe der Datenquelle und Herkunft in die Allgemeine Mengenberechnung zu übernehmen.

Grundlage der Blattnummer der allg. Mengenermittlung ist die Abrechnungszeichnungs- /Aufmaßblattnummer bzw. die Nummer des Abrechnungsdokumentes. Diese Nummern müssen zwingend identisch sein.

3.2.2. Mengenberechnung für Auf- und Abtragsmengen über Querprofile

Die Mengenberechnungen für Auf- und Abtragsmengen über Querprofile sind ausschließlich nach dem Begrenzungslinienverfahren gemäß REB-VB 21.013 durchzuführen.

Bei umfangreichen Erdbauarbeiten sind vor Beginn der Baumaßnahme vom AN und der BOL/BÜ klar definierte Berechnungsabschnitte innerhalb eines Projektes festzulegen.

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Bis zur Fertigstellung eines solchen Abschnittes sind die Erdmengen für die jeweiligen Abschlagsrechnungen überschlägig zu ermitteln.

Hauptziel ist es, frühzeitig endgültige, „schlussrechnungsreife“ Unterlagen für die Bauabrechnung zu erhalten und zu prüfen.

Für die Berechnung sind die unterschiedlichen Horizonte aus der Planung (Planum, Böschungen, Oberbau) und aus den örtlichen Aufnahmen (Urgelände, Oberbodenabtrag, Aufbruch von Fahrbahnflächen, Bodenklassenwechsel bzw. Änderung Homogenbereiche) zu erfassen und zu definieren.

Für Mengenberechnungen in Kurvenbereichen ist der Krümmungsfaktor zu berücksichtigen (Schwerpunktsweg).

Der AN hat zur Prüfung an die BOL/BÜ zu übergeben:

  1. das Ergebnis seiner Berechnungen in analoger und digitaler Form. Alle Querprofile sind in digitaler Form zu übergeben. Einzelne, durch den AG festgelegte Profilstationen sind in Papierform zu übergeben. Alle zur Ermittlung der Mengen verwendeten Begrenzungslinien sind in getrennten Schriftbalken anzugeben. Die Beschriftung des Balkens muss immer die Bezeichnung und Kennzahl der Begrenzungslinie enthalten. Die berechneten Querschnittflächen sind graphisch hervorzuheben. In jedem Querprofil müssen die berechneten Querschnittflächen in einer Legende mit Angabe der Ordnungszahl, der Flächengröße und der Flächenfüllung dargestellt sein.
  2. einen Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Stick) mit den Eingabe- und Prüfdaten gem. der verwendeten REB-VB (vgl. Punkt 1.2). Für die Profilabrechnung sind erforderlich:
  • ein Profillageplan
  • eine Prinzipskizze mit den zu berechnenden positionsbezogenen Querschnittsflächen und den dabei verwendeten Kennzahlen (KZ) der Begrenzungslinien.
  • eine Summenliste mit den Ergebnissen der Mengenberechnung aller Achsen und Berechnungsabschnitte und deren Positionszuordnung.

3.2.3. Erdmengenberechnung über Verschneidungsmodelle

Die Erdmengenberechnung über Verschneidungsmodelle (DGM) ist nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Rücksprache mit dem AG zugelassen (z.B. für komplizierte Rückhalte- becken, unregelmäßige oder komplizierte Baugruben und Seitenentnahmen).

Der AN hat zur Prüfung an die BOL/BÜ zu übergeben:

  1. das Ergebnis seiner Berechnungen in analoger und digitaler Form. Einzelne, durch die AG festgelegte Kontrollprofile sind in Papierform zu übergeben. Alle zur Ermittlung der Mengen verwendeten Horizonte sind in getrennten Schriftbalken anzugeben.

  2. einen Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Stick) mit den Eingabe- und Prüfdaten gem. der verwendeten REB-VB oder GAEB-VB (vgl. Punkt 1.2).

  3. Zusätzlich zu übergebende Unterlagen: Dreiecksplan je Horizont, der die Punkte mit Punktnummer, der Punkthöhe, die Bruchkanten, die Dreiecke, die Höhenschichtlinien, die Achsen sowie die Lage der Kontrollprofile enthalten.

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  1. Bei Mengenberechnungen für Baugrubenaushub und -verfüllung sind Bauteile (z. B. Fundamente) in den Kontrollprofilen darzustellen.

Die rechnerische Kontrolle erfolgt im Rahmen der Prüfberechnung (siehe Punkt 4). Alle Mengenberechnungen sind 2-fach an die BOL/BÜ zu übergeben.

  1. Prüfberechnung

Die BOL/BÜ führt im Auftrag der DEGES Prüfberechnungen zur Kontrolle der Menge- berechnungen des AN gemäß den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen durch.

Der AN liefert für die Prüfberechnungen seine Mengenberechnungen sowohl als Ergebnisliste als auch auf einem Datenträger mit den Eingabedaten in einem REB- konformen Format.

Prüfberechnungen der Mengen sind in jedem Falle durchzuführen für:  abgeschlossene Teilleistungen bzw. sinnvolle Berechnungsabschnitte, die zwischen AN und der DEGES vereinbart wurden,  die Schlussrechnung.

Bei Abweichungen in den Berechnungsergebnissen ist gemäß den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu verfahren.

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Anhang C

Entsorgungsnachweis für nicht gefährlichen Abfall

Auftragnehmer:Auftraggeber: DEGES VKE: ………………………………………………. Vertragsnummer: ………………………………..
Örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers:
Bezeichnung der Bauleistung:
OZ und Kurzbezeichnung der Teilleistung:
Abfallart und Abfallschlüssel- nummer:
Zuordnungswert (LAGA M20 / DepV) bzw. Materialwert (ErsatzbaustoffV)
Menge in t oder m³:
Beförderer: Name und Anschrift:
Entsorger: Name und Anschrift:
Ort und Art der Entsorgung:
Zeitraum der Entsorgung:
Für den Auftragnehmer: ……………………………………. Ort / Datum: ……………………………………Für den Entsorger: ………………………………...… Ort / Datum: …………………………………..Bauüberwachung: ………………………………….. Ort / Datum: …………………………………..

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