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Baubeschreibung_B47_Fällarbeiten.pdf

Fällarbeiten und Bau eines Reptilienschutzzauns an der B47 bei Bürstadt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 09.10.2026, 08:21 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.hessen.de

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B 47 OU Bürstadt Ost – Fällarbeiten und Reptilienschutzzaun

Baubeschreibung

B 47 OU Bürstadt - 2. BA - Ost, Fällarbeiten und Reptilienschutzzaun stellen

INHALT

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung 2 1.1. Auszuführende Leistungen 2 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten 5 1.3. Ausgeführte Leistungen 7 1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten: 7 1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote 8
  2. Angaben zur Baustelle 8 2.1. Lage der Baustelle 8 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege 9 2.3. Zugänge, Zufahrten 9 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 10 2.5. Lager- und Arbeitsplätze 10 2.6. Gewässer 10 2.7. Baugrundverhältnisse 11 2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 11 2.9. Schutzbereiche und –Objekte 11 2.10. Anlagen im Baubereich 14 2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich 14
  3. Angaben zur Ausführung 14 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 14 3.2. Bauablauf 16 3.3. Wasserhaltung 20 3.4. Baubehelfe 20 3.5. Stoffe, Bauteile 20 3.6. Abfälle 24 3.7. Winterbau 39 3.8. Beweissicherung 39 3.9. Sicherungsmaßnahmen 40 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) 40 3.11. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren 40 3.12. Nachweise/Prüfungen 45 3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) 46
  4. Ausführungsunterlagen 48 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 48 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 49
  5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertragsbestandteil werden – 52 5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 52 5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke 56 5.3. Bezugsquellen 72

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B 47 OU Bürstadt Ost – Fällarbeiten und Reptilienschutzzaun

1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1. Auszuführende Leistungen

Gemäß dem Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt der B 47 OU Bürstadt Ost zum vierstreifigen Ausbau, beginnen die Bauarbeiten vorraussichtlich im Frühjahr 2028. Der Streckenabschnitt liegt in Bürstadt im Landkreis Bergstrasse und beginnt an der Bundesstrasse 47 westlich der DB Brücke (Bau-km 4+110) und endet im Bereich der derzeitigen Einmündung der K 62 bei Riedrode (Bau-km 6+861). Auf einer Länge von ca. 2,75 km wird die bestehende, derzeit zweistreifig ausgebaute B 47 um zwei zustätzliche Fahrstreifen erweitert. Dabei ist die Richtungsfahrbahn Worms-Bensheim, südlich zum Bestand zu ergänzen.

Vor Beginn der Bauarbeiten zum vierstreifigen Ausbau, müssen unter Beachtung der Brut-und Setzzeit und des Bauzeitenplans, vorzeitige Arbeiten durchgeführt werden. Die gesamte Fläche (Baufeldgrenze) hat eine Gesamtgröße von ca. 8,3 ha.

Die Maßnahmen entsprechen gem. der 6. Planänderung, Landschaftspflegerischer Begleitplan B 47 OU Bürstadt 2. BA (2. Fahrbahn) – östlicher Abschnitt - vom 21.05.2026.

Im Wesentlichen sind folgende Arbeiten auszuführen:

• Fällarbeiten von Bäumen (Durchmesser über 0,10 bis 1,3 m) und Sträuchern und kleineren Ziergehölzen (Durchmesser bis 0,10 m). Der zu fällende Flä- chenabschnitt ist insgesamt ca. 31.625 m2 groß. Die Fällung der Gehölze muss zwingend außerhalb der Brut- und Setzzeit erfolgen.

• Mäharbeiten der Zwischenbereiche und Böschungen innerhalb der Baufeld- grenze. Fläche ca. 51375 m2. Die Mäharbeiten sollen im Zuge der Fällarbei- ten erfolgen.

• Räumen und Entsorgen des gesamten Schnitt- und Mähguts einschl. vorhan- denem Totholz innerhalb des Baufeldes.

• Herstellung eines robusten, freitragenden und mobilen Reptilienschutzzaunes gem. M AQ 2022 Abschnitt 6.4, einschl. der Einteilung in Quadranten. Zaun- länge insgesamt ca. 7390 m.

• Fertigstellung der Fällarbeiten einschl. des Zaunbaus bis spätestens zum 23.02.2027.

• Pflegearbeiten über zwei Vegetationsperioden zur Freihaltung von jeglichem Aufwuchs innerhalb des gesamten Baufeldes bis zum Beginn der Bauarbei- ten, nach Angaben des AG. Mäharbeiten an Reptilienschutzzaun und freihalten der Flächen innerhalb der Quadranten.Fläche ca. 83.000 m2

Straßenbau Entfällt

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Zweck, Nutzung Art und Umfang Untergrund Unterbau Entwässerung Oberbau Durchlässe, Bauwerke Ausstattung (Abstimmung erfolgt über BV) 1.1.1.8.1 Markierung „Die notwendigen Markierungsarbeiten sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sie werden durch Hessen Mobil separat ausgeschrieben. Der Bestand ist vor Beginn der Bauarbeiten zu dokumentieren und dem AG in entsprechender Form zu übergeben.“

1.1.1.8.2 Beschilderung „Die vorhandenen Verkehrszeichen sind abzubauen und bis zur Wiederverwendung sortiert zu lagern. Vor Beginn der Ausführung ist eine Bestandsaufnahme der vorhan- denen Beschilderung durchzuführen, damit die Schilder wieder an die ursprünglichen Standorte aufgestellt werden können. Diese Dokumentation ist in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren. 1.1.1.8.3 Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) und Leiteinrichtungen „Die Montage der FRS und Leiteinrichtungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und werden durch Hessen Mobil gesondert ausgeschrieben“ 1.1.1.8.4 Sonstige Ausstattungen Entfällt Brückenbau bzw. Ingenieurbauwerke Entfällt Zweck, Nutzung Art und Umfang (statisches System, Hauptabmessungen, Zwangs- punkte) Erdarbeiten Gründung, Schutz gegen Aggressivität Unterbauten Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen Entwässerung Abdichtung, Beläge Ausstattung Sonderanlagen Korrosions- und Oberflächenschutz Anlagen und Einrichtungen für Dritte Abbrucharbeiten

Landschaftsbau Zweck, Nutzung

Im Zuge der Baumaßnahme sind vor Beginn der Arbeiten mehrere Maßnahmen durchzuführen.

Art und Umfang

Im Wesentlichen sind folgende Arbeiten auszuführen:

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• Die Fällung der Gehölze innerhalb der Baufeldgrenze. Die Gehölzfläche besteht hauptsächlich aus einem lückigem und kleinflächi- gem Baumbestand (Durchmesser über 0,10 bis 1,3 m) mit Sträuchern (Durch- messer bis 0,10 m) in unterschiedlichen Alterszuständen, sowie einem schmalen Randbereich des Lorscher Waldes und dem Auffahrtsohr der An- schlussstelle Bürstadt Ost, mit einem dichteren Baumbestand. Der erfasste Gehölzbestand beträgt ca. 31.625 m2. und weist ein teilweise unebenes, ge- böschtes Gelände auf. Die Dichte, als auch die Art und die Höhe der Vegeta- tion ist bereichsweise sehr unterschiedlich geprägt und müssen bei der Kal- kulation berücksichtigt werden. Die Arbeiten sind aufgrund des eng gestrickten Bauzeitenplans zwingend ab dem 01. Oktober 2026 und spätestens bis zum 23.02.2027 auszuführen, unter Beachtung der Brut- und Setzzeit. (Siehe Anlagen 1, 2 und 3)

• Die Mäharbeiten innerhalb der Baufeldgrenze und die zu mähende Zwischenfläche beträgt eine Größe von ca. 51375 m2. Die Flächen bestehen aus mehrteiligen ruderalartigen Vegetationsflächen, mit einezelnen Gehölzen und krautigem Bewuchs. Das Gelände weist eine sehr unterschiedliche Topographie aus und geht teilweise in Böschungen über. Um den Bauzeitenplan einzuhalten, sollen die Mäharbeiten zeitgleich mit den Fällarbeiten stattfinden und vom 01. Oktober 2026 und spätestens bis zum 23.02.2027 beendet sein. (Siehe Anlagen 1, 2 und 3)

• Herstellung eines mobilen Eidechsenschutzzaunes mit einer Gesamtlänge von ca. 7390 m. Der Reptilienschutzzaun soll unmittelbar nach der Freigabe durch den Kampfmittelräumdienst im Baufeld aufgestellt werden. Um die Flä- che übersichtlich zu gestalten, wird der Zaun zusätzlich in Quadranten von ca. 50 m Länge eingeteilt, welche mit Reptilienschutzzaun abzutrennen sind. Die Arbeiten sollen spätestens bis zum 23.02.2027 abgeschlossen sein. (Siehe Anlagen 1, 2 und 3)

• Pflegearbeiten innerhalb von zwei Vegetationsperiodenden auf der gesamten Fläche des Baufeldes bis zum vorraussichtlichen Baubeginn in 2028. Pflegearbeiten an Eidechsenschutzzaun und innerhalb der erstellten Quad- ranten. Alle Flächen müssen von jeglichem Aufwuchs frei gehalten werden.

• Abbau des Eidechsenschutzzaunes innerhalb des Baufeldes bei Baubeginn, nach Absprache mit dem AG.

Oberbodenarbeiten Einsaatarbeiten Pflanzarbeiten Pflanzenschutz Sicherungsbauweisen Pflegearbeiten

Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung Die aus der Baustellenverordnung herrührenden und während der Planungsphase zu erledigenden Aufgaben wurden vom Bauherrn durchgeführt.

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Er hat den nach § 3 Abs 2 notwendigen SiGePlan erstellt und die daraus resultieren- den Maßnahmen in die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis eingearbei- tet. Diese Unterlagen sind Bestandteil der Ausschreibung. Bei Feststellung der Unvoll- ständigkeit muss sich der Bieter mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung setzen. Die Grundlagen des SiGe-Planes der Planungsphase sind in den Einheitspreisen preisbildend zu berücksichtigen.

Vorankündigung Alle hierfür erforderlichen Angaben sind vom AN durch das Formblatt des AG „Vor- ankündigung Baustellenverordnung – BaustellV“ spätestens zwei Wochen vor Ein- richten der Baustelle dem Auftraggeber vorzulegen.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen (Angaben zum Inhalt und zur Darstellung) SiGe Plan erstellen und SiGe Plan des AG fortschreiben erfolgt RAB 31.

Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang) und anpassen Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen spä- teren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (§3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen (Art und Umfang) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der SiGeKo die gemäß den Re- geln zum "Arbeitsschutz auf Baustellen, geeigneter Koordinator, RAB 30" geforderte Qualifikation besitzt. Entsprechende Nachweise sind nach Auftragserteilung vorzule- gen.

1.2. Ausgeführte Vorarbeiten Beweissicherung entfällt Vermessung Die durch die Planung festgelegte Baufeldgrenze im Plangebiet wird durch die Vermessung des AG im Baufeld vor Beginn der Arbeiten sichtbar ausgepflockt.

Kampfmittelbeseitigung Gem. dem Anschreiben vom 12.05.2026 des Regierungspräsidiums Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen, befinden sich Teilbereiche innerhalb des gesamten Baufeldes im Bombenabwurfgebiet. Das gesamte Baufeld wird vor dem Beginn von bodeneingreifenden Maßnahmen, durch eine systematische Überprüfung bzw. Sondierung bis in eine Tiefe von fünf Metern, durch eine Fachfirma des AG aus- geführt. Die vorgreifenden Arbeiten zur Räumung des Baufeldes durch Fällarbeiten und Be- seitigung von Aufwuchs und Totholz, ist zur weiteren Abwicklung des Bauzeitenplans unabdingbar. Die Luftbildauswertung und Messpunkte des Kampfmittelräumdienstes werden bei Bedarf an den AN bei der Baustelleneinweisung übergeben. (Nachrichtli- che Unterlage zur Planänderung).

Es werden keine Rodungsarbeiten durchgeführt!

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Kampfmitteldetektion und –Räumung Die Erlaubnis gemäß § 7 und § 20 Sprengstoffgesetz ist Voraussetzung für die Durch- führung nachfolgender Arbeiten. Die fachliche Betreuung und Anordnungsbefugnis der Arbeiten liegt bei dem Regie- rungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen. Beschreibung der Arbeiten Es ist mit Munitionsbelastungen zu rechnen. Die Untersuchungsstellen sind mit einem rechnergestützten Auswertesystem zu de- tektieren. Datenaufnahme und Auswertung erfolgt durch den AN. Beschreibung der örtlichen Situation Aussagen (beispielhaft) über:

  • ggf. Verweis auf beigefügte Planunterlagen
  • Straßen- und Wegebefestigungen (Asphalt, Beton, etc.), ca. Dicke, ca. Breite
  • Aussagen über die Zusammensetzung der befestigten Flächen, Frostschutz
  • Angaben zu Ver- und Entsorgungsleitungen, falls vorhanden (Materialangabe, z.B. Guss, Stahl, Kunststoff, …)
  • Angaben zu Straßenausstattungen, z.B.: Stahlschutzplanken, Stahlpfosten,
  • Bewehrungen, Stahlgeländer, Gitterroste, Entwässerungseinrichtungen
  • Untersuchung erfolgt u.a. auf unterschiedlich geneigten, unebenen Flächen wie z.B. Banketten, Böschungen, Mulden/Gräben
  • Antreffen von Besonderheiten im Baufeld u.a. Längs- und Querdurchlässe
  • allgemeine Aussagen zur örtlichen Geologie (Hinweise gibt dabei die geologi- sche Übersichtskarte des Landes Hessen)

Ergebnisse Die Ergebnisse beinhalten die Dokumentation der detektierten Fläche, die Übergabe der ausgewerteten Daten der Flächenaufnahme sowie ein Vorschlag (Objektliste) zur Öffnung aufgrabungswürdiger Anomalien und Anomalien Bereiche. Aufgrabungswürdige Objekte werden durch den AN eingemessen, aufgegraben, frei- gelegt und identifiziert. Bei Vorliegen der Transportfähigkeit ist das Kampfmittel auf- zunehmen und in einem zugelassenen Zwischenlager an einer vom KMRD noch zu bestimmenden Stelle zwischenzulagern. Der Mehraufwand ist bei der Kalkulation der Position zu berücksichtigen. Die geborgenen Kampfmittel sind im Aufbewahrungsbehälter zur Abholung bereitzu- halten. Der Abtransport ist rechtzeitig beim KMRD anzumelden. An Wochenenden dürfen keine sprengkräftigen Kampfmittel aufbewahrt werden. Liegt keine Transportfähigkeit vor, ist sofort der Kampfmittelräumdienst zu verständi- gen, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen: Allgemeine Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hessen Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hes- sen.

Nach Abschluss der Kampfmittelräumarbeiten erfolgt die Übersendung mittels E-Mail der Freigabedokumentation und entsprechenden Lageplänen in digitaler Form, im ESRI Shape (.shp) bzw. im Cad Format (.dxf, *.dwg). Verwendung der geodätischen Bezugsysteme im ETRS 1989 mit UTM Zone 32N (EPSG: 25832, EPSG 4647), Gauß-Krüger-Zone 3 (EPSG: 31467).

Die Ergebnisse sind dem Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen kmrd@rpda.hessen.de und gleichzeitig dem AG zu übermitteln.

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Holzeinschlag entfällt Abbrucharbeiten entfällt Behelfsbrücke entfällt

1.3. Ausgeführte Leistungen entfällt Brücken, Stützwände, Durchlässe Straßen, Wege Kabelkanäle Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen Verlegte Wasserläufe Zustand eingestellter Bauarbeiten Straßenanschlüsse, Seitenwege Fahrbahndecken Rohplanum (Landschaftsbau) Oberbodenarbeiten (Landschaftsbau) Böschungssicherung (Landschaftsbau) Ansaaten (Landschaftsbau)

1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten: B 47 OU Bürstadt 2.BA (2. Fahrbahn) - östlicher Abschnitt - Maßnahmenplan Nr. 2.2 A - Schaffung von Ersatzhabitaten für die Zauneidechse CEF zum Lageplan der Landschaftspflegerischen Maßnahme gem. LBP: Unterlagen Nr. 9.2, Blatt Nr.: 5

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Brücken, Stützwände, Durchlässe Erdarbeiten Entwässerungen Verlegen von Wasserläufen Kabelkanäle Ver- und Entsorgungsleitungen Fahrbahndecken Schutz-, Leiteinrichtungen Lichtzeichenanlagen Sonstige Ausstattung Sonderbauwerke Straßenanschlüsse, Seitenwege Lebende Verbau, Böschungssicherung Hydraulische Spritzanssaat

1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.

2. Angaben zur Baustelle

Abbildung 1: Lage in der Übersichtskarte (Google Earth 2026) 2.1. Lage der Baustelle Die auszuführenden Maßnahmen des Bauvorhabens befinden sich an der B 47 süd- lich von Bürstadt (PLZ 68642) im Landkreis Bergstrasse. Der Ausbau der Bun- desstrasse findet auf einer Länge von 2751 m statt, im Streckenabschnitt von der DB- Brücke (Bau-km 4+110) bis zum Stadtteil Riedrode (Bau-km 6+861).

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Abbildung 2: Lage des Bauvorhabens und der Baufeldgrenze im Plan (verkleinert,o.M) Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung B47 OU Bürstadt 2. BA (2. Fahrbahn) - östlicher Abschnitt - Beginn: zw. NK 6316 / 012 und NK 6316 / 019 km 0+745 Ende: zw. NK 6316 / 019 und NK 6316 / 026 km 0+831

Nächster Ort Lampertheim 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege Straße Anbindung an die Bundesautobahn BAB 61 Dreieck Hockenheim-Koblenz, über die Anschlusstelle Lorsch eine Anbindung an die BAB 67 Viernheimer Dreieck - Mönch- hof Dreieck und über die Anschlussstelle Bensheim eine Anbindung an die BAB 5 Basel - Heidelberg - Frankfurt - Bad Hersfeld. Schiene entlang der B 47 besteht die Bahnverbindung Bürstadt-Riedrode, Anschluss Bahnhof Bürstadt an das Streckennetz Frankfurt - Mannheim Wasser entfällt 2.3. Zugänge, Zufahrten Die Benutzung von Wegen jeglicher Art, die der AG nicht zur Verfügung stellt, kann nur mit Genehmigung des jeweiligen Eigentümers erfolgen. Bei Inanspruchnahme dieser Wege während der Bauzeit, obliegt die Instandhaltung für den öffentlichen Ver- kehr dem AN. Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrswege sind zu vermeiden bzw. sofort und laufend zu beseitigen. Zur Baustelle Baustellenein- und Baustellenausfahrten sind mit der notwendigen Verkehrssiche- rung vom AN zu stellen und ist entsprechend bei Hessen Mobil, zu beantragen.

Zu Seitenentnahmen Zu Deponien Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau) Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau)

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2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Der AG stellt keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschaffung der not- wendigen Leitungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten ist Sache des AN. Vereinbarungen für notwendige Anschlüsse mit den entsprechenden Versorgern er- folgt in Eigenständigkeit des AN. Sämtliche Kosten einschließlich der Verbrauchskos- ten gehen zu Lasten des AN und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzu- rechnen. Sofern Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Abwasser und Strom vom AG zur Verfügung gestellt werden, dann Punkte 2.4.1 – 2.4.3 beschreiben. Wasser Abwasser Strom

2.5. Lager- und Arbeitsplätze Flächen für die Lagerung von Geräten und Stoffen stehen nicht zur Verfügung. Erforderliche Flächen müssen auf Kosten des AN für die Dauer der Bauzeit angemie- tet werden. Alle Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ur- sprünglichen Zustand zu versetzen. Sicherungsmaßnahmen der Lagerflächen sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Plätze für Baustelleneinrichtung Die Versorgung der Baustelle liegt in der Verantwortung des AN. Die Nutzung der beanspruchten Flächen ist mit den Eignern zu vereinbaren. Sämtliche Kosten sind in die Position ’Baustelleneinrichtung’ einzurechnen. Lagerplätze entfällt Arbeitsplätze Plätze für Unterkünfte Pflanzeneinschlagplätze (Landschaftsbau) 2.6. Gewässer Der Grundwasserkörper DEHE_2393_3101 liegt im Planungsgebie in einem Abstand unter Flur von 3 bis 10 m Der Osten des Plangebiets befindet sich in der Schutzzone III des festgesetzten Trink- wasserschutzgebiet „WW Bürstädter Wald“, der Abstand zu Schutzzone II beträgt ca. 1000 m. Östlich von Riedrode grenzt das WSG „WW Jägersburger Wald, Riedgruppe Ost“ ca. 400 m östlich des Bauendes an. Oberflächenwasser: Es befinden sich im Süden angrenzend an den Fuß der Straßenböschung zwei tem- poär wasserführende Gräben, die nach Süden hin versickern bzw. entwässern. Das nächstgelegene nach WRRL berichtspflichtige Oberflächengewässer („Gänse- weidgraben“) liegt in einem Abstand von 180 m nördlich der B47 und ist laut Bewirt- schaftungsplan in einem schlechten ökologischen Zustand Durch die Emissionen der Straße können Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. (Text gem. LBP Erläuterung Seite 19 und 20, Hammer 2020).

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Vorfluter Wasserstände Höchster Bauwasserstand Gewässerumleitungen

2.7. Baugrundverhältnisse entfällt Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Bodenaufschlüsse, G) Straßenbefestigungen Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) entfällt Schadstoffbelastung entfällt 2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Lagerflächen stehen im Baubereich nicht zur Verfügung

2.9. Schutzbereiche und –Objekte Die Örtlichkeit der Baumaßnahme ist wirksam vor Gefahren, Verunreinigungen, Be- schädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Die eingesetzten Ge- räte müssen den gültigen Bestimmungen des Immissionsschutzes entsprechen. Es ist darauf zu achten, dass in die vorhandene Geländeoberfläche nur in dem für die bauliche Abwicklung unabdingbaren Maß eingegriffen wird. Vorkommnisse, die den Grundwasserschutz gefährden können, sind unverzüglich dem AG sowie der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Vermes- sungspunkte bzw. amtlichen Festpunkte, Grenzsteine usw. müssen erhalten werden. Werden solche Objekte im Zuge der Bauarbeiten entfernt, beschädigt oder verändert, so hat der AN die jeweils zuständige amtliche Stelle zu benachrichtigen. Die Kosten für die Wiederherstellung trägt der AN.

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) Seit dem 01.08.2023 ist das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) sowie von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut und deren Verwendung in technischen Bauwerken des Straßen - und Erdbaus sowie Schienenverkehrswe- gebau nur noch zulässig, wenn diese Ersatzbaustoffe einer der in der Erstatzbau- stoffverordnung (EBV) definierten Materialklasse zugeordnet werden und die sonsti- gen Anforderungen zur Verwendung eingehalten werden. Gemäß §22 EBV ist der Einbau bestimmter MEB oder deren Gemische ab einem vorgesehenen Einbau- gesamtvolumen von mindestens 250 Kubikmetern (m³) sowie der Einbau bestimmter MEB in Wasserschutzgebieten / Heilquellenschutzgebieten vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch dem zuständigen Regierungspräsidium vom Verwender anzuzeigen (Voranzeige)

Die folgenden MEB und ihre Gemische sind bei einem vorgesehenen Einbaugesamt- volumen von mindestens 250 m³ anzeigepflichtig:

Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1 und 2 – HMVA-1 und HMVA-2 Stahlwerksschlacke der Klassen 1 und 2 – SWS-1 und SWS-2

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Kupferhüttenmaterial der Klassen 1 und 2 – CUM-1 und CUM-2 Braunkohlenflugasche – BFA Steinkohlenkesselasche – SKA Steinkohlenflugasche – SFA Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2 Gießereirestsand – GRS Gießerei-Kupolofen Schlacke – GKOS Baggergut der Klasse F3 – BG-F3 Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3 Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3

Ebenfalls sind bei einem Einbau in Wasserschutzgebieten / Heilquellenschutzgebie- ten außerhalb der Zone I alle MEB und ihre Gemische anzeigepflichtig mit Ausnahme von:

Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 – Baggergut der Klasse 0 – BG-0 – Schmelzkammergranulat – SKG – Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 –

Gemische mit den vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffen. Soweit der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe einer Voranzeige bedarf, sind nach Abschluss der Baumaßnahme innerhalb von zwei Wochen die entsprechenden tat- sächlichen Einbaumengen zu ermitteln und unverzüglich eine Abschlussanzeige an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Die Dokumentation der Vor- und Abschlussanzeige ersetzt die Verpflichtung zur Er- stellung eines Deckblatts nach § 25 Absatz 3. Eine Kopie der Vor- und Abschlussan- zeige ist vom AN zu unterschreiben und dem AG zu übergeben

Nichtanzeigepflichtige MEB: Die Verwendung von MEB, welche nicht der Anzeigepflicht nach § 22 EBV unterlie- gen, sind ebenfalls dem AG gegenüber zu dokumentieren. Das Deckblatt ist als An- lage zur Leistungsbeschreibung in PDF Format beigefügt. Die Vorlage von Deckblatt und Lieferscheinen erfolgt nach § 25 EBV

Der Verwender hat die im Rahmen einer Baumaßnahme erhaltenen Lieferscheine unverzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt zu dokumen- tieren. Das Deckblatt hat folgende Angaben zu enthalten:

  • den Verwender
  • den Bauherrn, sofern dieser nicht selbst Verwender ist
  • das Datum der Anlieferung
  • die Lageskizze des Einbauortes, Baumaßnahme
  • die Bezeichnung der Einbauweisen nach Anlage 2 EBV unter Angabe der jewei- ligen Nummer
  • die Bodenart der Grundwasserdeckschicht wie „Sand“ oder „Lehm, Schluff oder Ton“
  • Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand im Hinblick auf die Eigenschaft „günstig“ oder „ungünstig“ nach Anlage 2 EBV bezogen auf die Unterkante des eingebauten MEB
  • die Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutzgebiete, Heilquellen- schutzgebebiete oder Wasser-Vorrang-Gebiete nach den Spalten 4 bis 6 der An- lage 2 EBV.

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Bei Abgabe des Deckblattes sind unter dem Pkt. „Bezeichnung der Baumaßnahme!“ vom AN folgende Angaben wie hier vorgegeben Punkte vom AN als Vorgabe auszu- füllen: Deckblatt: Name/Projekt: Bezeichnung der Baumaßnahme gemäß Ausschreibungs- unterlagen (B 47 Bürstadt 2. BA (2. Fahrbahn) - östl. Abschnitt – Fällarbeiten und Zaunbau) Name/Projekt (Zusatz): PSP-Element C.0459-XXXXX-YY-ZZ Straße: B/L/K XY Straßenbezeichnung (ist vom Aufsteller der Baubeschreibung hier einzutragen) Pkt.6 und Pkt.7 ist vom AN auszufüllen

Wichtig: Die Umlagerung von Material innerhalb der Baumaßnahme unterliegt nicht den Vorgaben der EBV.

Natur-, Landschaftsschutzgebiete Lorscher Wald im Osten, Vogelschutzgebiet (VSG) 6417 - 450 „Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene“, Kernraum des Biotopverbundes im LEP (gem. LBP Er- läuterung Bäume und Flurgehölze Der Lorscher Wald von Bau-km 5+700 bis 6+530 ist als Schon- und Schutzwald aus- gewiesen. Ab Bau-km 5+700 bis Bauende ist der Wald als Wald mit Erholungsfunk- tion ausgewiesen. Biotope Es befinden sich keine nach § 30 BNatSchG und § 13 HAGBNatSchG geschützten Biotope im Plangebiet. Denkmale Beim Auftreten von Bodenfunden oder Denkmale hat der Auftragnehmer vor jeden weiteren Bauleistungen das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, 65203 Wiesba- den, E-Mail: poststelle@lfd-hessen.de zu verständigen und den Auftraggeber dieses anzuzeigen Die Funde sind nach Anweisung der zuständigen Behörde zu sichern und abzuliefern. Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte Gewässer, Wasserschutzgebiete Vermutete Bodenfunde Es sind Bodendenkmäler im Untersuchungsgebiet vorhanden. Durch das Vorhan- densein von Verdachtsflächen im Umkreis von 500 m der Bodendenkmäler sind die Bereiche des Lorscher Walds als potenzielle Bodendenkmalflächen zu betrachten und somit für das Schutzgut Kulturelles Erbe von hoher Bedeutung. Es ist zudem eine bodenkundliche Baubegleitung zur Vermeidung bzw. Minderung möglicher Beeinträchtigungen des Bodens im Zuge der Baumaßnahmen zu beauf- tragen. Detaillierte Angaben zu der Art und Datierung der Bodendenkmäler sind nicht gege- ben. Es handelt sich um archäologische Denkmäler. Nördlich der B 47 in Riedrode sind weitere Bodendenkmäler vorhanden. Laut den Angaben des Landesamts für Denkmal sind im Umkreis von 500 m mit weiteren Bodendenkmälern zu rechnen (LANDESAMT FÜR DENKMALPFLEGE)

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Militärische Bereiche Wegekreuze, Meilensteine 2.10. Anlagen im Baubereich Leitungen Die im Auftragsfall übergebenen Planunterlagen der Entsorgungsleitungen entbinden den AN nicht von seiner Pflicht, sich bei den Versorgungsunternehmen über die ge- naue Lage und eventuelle weitere, dem AG nicht bekannte Leitungen zu erkundigen. Notwendige Ortstermine mit den jeweiligen Versorgern werden nicht gesondert ver- gütet und sind entsprechend einzukalkulieren. Gleisanlagen Gebäude/Gebäudereste

2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich Straßenverkehr B 47 Schienenverkehr Schiffsverkehr

3. Angaben zur Ausführung

3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung Alle Arbeiten sind ausschließlich innerhalb des Baufeldes auszuführen. Die dadurch notwendigen Verkehrssicherungen für Baustellenein- und Ausfahrten sowie zum An- und Abtransport von Maschinen und Materialien etc., liegen in der Verantwortung des AN und müssen entsprechend beim AG beantragt werden. Die Kosten sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Aufrechterhaltung des Verkehrs Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im Baubereich muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Grundsätzlich hat der AN alle für die Sicherheit der Arbeiten und des fließenden Ver- kehrs erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die mit dem Einrichten der Verkehrssicherung beauftragte Person / der AN muss über einen Verantwortlichen zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen verfügen, der einen entsprechenden Qualifikationsnachweis über die erforderliche Fachkenntnis gemäß MVAS 99 besitzt.

Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), der Straßenver- kehrsordnung (StVG, StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) zu sichern. Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. die Bereit- stellung von Absperrungen, Beschilderungen usw. gehen, sofern sie nicht als Leis- tung im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, zu Lasten des Auftragnehmers. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Unvermeidbare Verkehrsbehinderungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Alle Arbeiten im jeweiligen Abschnitt sind in sich fertig zu stellen und die Verkehrssi- cherung ist komplett zurückzubauen, bevor der nächste Abschnitt eingerichtet wird. Die Aufstellung der Verkehrssicherung hat in Absprache mit dem AG zu erfolgen.

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Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen von Bauwerksteilen und jeglicher Art von Einrichtungen im Bereich der Baustelle, auf Zufahrtswegen (z.B. Absperrvorrichtun- gen zum Schutz von Personen, Einhausungen, Beschilderungen, zusätzliche Abde- ckungen etc.) sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Im Bereich von überführten und unterführten Straßen und Wegen dürfen durch die Baumaßnahme keine Verkehrsbehinderungen entstehen. Ggf. ist eine Genehmigung vom AG einzuholen.

Erschwernisse und Mehrkosten, die sich daraus ergeben, werden nicht gesondert vergütet und sind in den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen

Bei der Umsetzung vor Ort sind darüber hinaus die Bedingungen und die Auflagen gemäß hessischem Baustellenmanagementhandbuch in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Bei Arbeitsstellen, die länger als einen Kalendertag durchgehend und ortsfest auf- rechterhalten werden sowie bei Vollsperrungen ist das jeweilige Verkehrsdezernat für die Anordnung der Baustellen zuständig.

Arbeitsstellen kürzerer Dauer (Tagesbaustellen) werden von der jeweiligen Straßen- meisterei angeordnet

SM Bensheim Ampèrestraße 6 64625 Bensheim E-Mail: wolfgang.lorentz@mobil.hessen.de

Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Heppenheim Dezernat Verkehr Südhessen Odenwaldstraße 6 64646 Heppenheim E-Mail: verkehr.suedhessen@mobil.hessen.de

Die Frist für die Einholung der verkehrsbehördlichen Anordnung beträgt:

• Bei Tagesbaustellen: eine Woche vor Beginn der jeweiligen Arbeiten • Bei Arbeitsstellen längerer Dauer sowie bei Vollsperrungen: 21 Arbeitsstage vor Beginn der Arbeiten

Verkehrsumleitungen Verkehrsbeschränkungen Verkehrssperrungen, Sperrpausen Freihalten von Lichtraumprofilen

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3.2. Bauablauf Grundsätzlich ist der Bauablauf in Eigenverantwortung des AN. Hierbei sind eventu- elle Vorgaben des AG zu beachten. Die Darstellung des Bauablaufes ist vom AN durch einen Bauablaufplan vorzulegen. Die Arbeiten sind so zu planen, dass die ver- tragliche Bauzeit eingehalten wird. Samstage gelten als Werktage.

Vor Angebotsabgabe hat sich der Bieter über die örtlichen Verhältnisse zu informie- ren. Nachforderungen aufgrund ungenügender Information werden abgelehnt.

Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten Die Abwicklung der Arbeiten erfolgt aus dem erstellten Zeitplan für die Bauvorberei- tenden Maßnahmen. Die Räumung des Baufeldes und die damit einhergehenden Fällarbeiten sind hier für das gesamte Baufeld die erste notwendige Maßnahme, wel- che zwingend außerhalb der Brut- und Setzzeit erfolgen muss. Alle Arbeiten erfolgen erst nach einem gemeinsamen Einweisungstermin mit dem AG und sind vorzeitig an- zumelden.

Es wird empfohlen, die Lage, den Umfang und die Gegebenheiten zur Erstellung ei- nes angemessenen Angebotes, vor Ort zu prüfen!

  1. Fäll- und Mäharbeiten im Baufeld einschl. dem Abtransport des gesamten Schnittgutes einschl. dem Totholz: Ausführungszeitraum vom 01.Oktober 2026 bis spätestens dem 23.02.2027 – Flächengröße ca. 8,3 ha.

  2. Nach der Freigabe der Kampfmittelsondierung durch den Kampfmittelräum- dienst des gesamten Baufeldes erfolgt der Bau des Eidechsenschutzzaunes einschl. der Einteilung in Quadranten (gem. LV. Maßnahme 2.1V). Der Zaunbau kann auch während oder im Zuge der Fällarbeiten durchgeführt werden - nach Absprache mit dem AG. Aufgrund von vorhandenen Wurzelstubben innerhalb des Baufeldes wird hier ein freitagender Reptilienschutzzaun, mobil, robuste Aussführung gem. MAQ 2022 Abschnitt 6.4. verwendet. Genaue Beschreibung Zaunbau gem. LV. Fertigstellung des Eidechsenzaunes bis spätestens zum: 23.02.2027.

  3. Mäh- und Pflegearbeiten der Fläche innerhalb des Baufeldes und „in Stand halten“ des gesamten Eidechsenzaunes für Fang und Umsiedlung der Eidech- sen auf die CEF-Fläche durch die Ökologische Baubegleitung: vorraussichtlich bis Baubeginn Frühjahr/Sommer 2028.

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Abbildung 3: Übersicht Baufeld für Fäll- und Mäharbeiten einschl. Zaunbau (ohne Maßstab, siehe Anlagen 1 und 2)

Abbildung 4 und 5: Baufeld ab Beginn in Blickrichtung Bensheim (Hessen Mobil, 15.07.2026)

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Abbildung 5: Übersicht (Google Maps, 2026)

Abbildung 6 und 7: Baufeld in Blickrichtung Worms von Fußgängerbrücke (Hessen Mobil, 15.07.2026)

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Abbildung 7: Übersicht (Google Maps, 2026)

Abbildung 8 und 9: Baufeld Bauende in Blickrichtung Worms (Hessen Mobil 2026)

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Abbildung 9: Übersicht (Google Maps, 2026)

Zeitliche Beschränkungen Fällarbeiten dürfen nur im Zeitraum vom 01.Oktober 2026 bis zum 28. Februar 2027 stattfinden. Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z. B. nachts, sonntags Entfällt Zusammenwirken mit anderen Unternehmern Entfällt

3.3. Wasserhaltung Die Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. 3.4. Baubehelfe Baugruben-, Wandsicherungen Traggerüst (Brückenbau) Arbeitsgerüste (Brückenbau) Montageeinrichtungen (Brückenbau)

3.5. Stoffe, Bauteile entfällt Straßenbau Verwendung Niedrigtemperaturasphalt Bei der vorliegenden Baumaßnahme ist der Einsatz außerhalb von Erprobungs- strecken vorgegeben.

Ergänzende Regelungen:

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Für den Einsatz von TA-Asphalt dürfen nur bewährte Produkte (geführt in der Fach- veröffentlichung der BASt: „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertig- produkten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung“) verwendet werden.

Es können alle bewährten Produkte /Technologien der in der Anlage des ARS Nr. 13/2025 definierten Varianten A1, B, C zur Ausführung kommen.

Bei Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymermodifiziertem Bitumen (PmB) müssen diese den Anforderungen der „Technischen Lieferbedingungen für Straßen- baubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen“ (TL Bitumen-StB) entsprechen.

Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Techni- schen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB) entsprechen.

Organisch viskositätsveränderte Bitumen können als gebrauchsfertige Viskositäts- veränderte Bitumen nach den TL VBit-StB oder als Bitumen nach den TL Bitumen- StB unter Mitverwendung eines viskositätsverändernden, organischen Zusatzes ver- wendet werden, der im Asphaltmischwerk zugegeben wird. In beiden Fällen gelten die Anforderungen der TL VBit-StB.

Werden mineralische oder oberflächenaktive Zusätze oder die Schaumbitumentech- nologie verwendet, gelten die Anforderungen der TL Bitumen-StB. Oberflächenaktive Zusätze dürfen hierbei die Rheologie des Bitumens nicht verändern.

Variante A: Verwendung von gebrauchsfertig viskositätsveränderten Bitumen nach den TL VBit-StB Gebrauchsfertig viskositätsveränderte Bitumen nach den TL VBit-StB können außer- halb von Erprobungsstrecken eingesetzt werden, wenn an der Asphaltmischanlage keine weiteren Zusätze mit dem Ziel der Absenkung der Einbautemperatur oder der Viskositätsveränderung zugegeben werden oder wenn es sich dabei um Produkte handelt, die in der “Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung“ (Erfahrungssammlung TA) gelistet werden (Variante A1). Werden gebrauchsfertig viskositätsveränderte Bitumen nach den TL VBit-StB mit Produkten kombiniert, die nicht in der „Erfahrungssammlung TA“ aufge- listet sind, ist der Einsatz ausschließlich im Rahmen von Erprobungstrecken vorzuse- hen (Variante A2).

Variante B: Zusätze aus der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung“ (Erfahrungssamm- lung TA) Zusätze, die zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung bereits in der Erfahrungs- sammlung TA gelistet sind, dürfen für den Einsatz außerhalb von Erprobungsstrecken eingesetzt werden, wenn der Einsatz von TA-Asphalt vom Auftraggeber gefordert wird bzw. wenn TA-Asphalt zukünftig als Stand der Technik im Technischen Regel- werk für die Asphaltbauweise beschrieben ist. Bei diesen Produkten wurden anhand der dokumentierten Erprobungsstrecken nach mindestens fünfjähriger Nutzung, keine erkennbaren Auswirkungen auf die Nutzungsdauer festgestellt.

Variante C: Einsatz der Schaumbitumentechnologie Auf Grund der Erfahrungen aus der ersten Phase der Erprobung, ist die Anwendung der Schaumbitumentechnologie als alternatives Verfahren zur Temperaturabsenkung

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von Walzasphalt auch außerhalb von Erprobungsstrecken einsetzbar, wenn der Ein- satz von TA-Asphalt vom Auftraggeber gefordert wird bzw. wenn TA-Asphalt zukünf- tig als Stand der Technik im Technischen Regelwerk für die Asphaltbauweise be- schrieben ist.

Die Auswahl der zweckmäßigen resultierenden Bindemittelart und -sorte erfolgte in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom Anwendungsfall (siehe Tabelle 1 des ARS 13/2025).

Für das resultierende Bindemittel ist das Bitumenpaar gefordert.

Das resultierende Bindemittel ist ein durch Anteile von Bindemittel aus Asphaltgranu- lat und/oder Naturasphalt und/oder Zusätzen sowie Rückgewinnung aus dem Asphalt in den Gebrauchseigenschaften verändertes Bitumen. Als Bitumenpaar werden Bitu- men nach den TL Bitumen-StB oder nach den TL VBit-StB verstanden, deren Ver- wendung zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führt. Dies gilt auch für die Verwendung von Zusätzen mit dem Ziel der Temperaturabsenkung.

Die in der Tabelle 1 des ARS 13/2025 aufgeführten resultierenden Bindemittelarten und –Sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) ge- kennzeichnet. Hierbei sind auch das ggf. zugegebene Asphaltgranulat und/oder Na- turasphalt und/oder zugegebene Zusätze zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anfor- derungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt damit nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunkts Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui- Schermodultemperatur T(G*=15kPa).

Bei der Verwendung von Asphaltgranulat sind die Vorgaben nach Anlage zum ARS 13/2025 einzuhalten.

Die Auswahl und Angabe der einzusetzenden Technologie oder des Produkts ist dem Auftragnehmer freigestellt und muss im Eignungsnachweis angegeben werden. Der Eignungsnachweis muss die zusätzlichen Angaben gemäß Anlage zum ARS 13/2025 enthalten.

Bei den Temperaturgrenzwerten und Transport von TA-Asphaltmischgut sind ergän- zend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 die im ARS 13/2025 beschrie- benen Anforderungen zu erfüllen. Die Tabelle 5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entfällt und wird durch die Vorgabe des ARS 13/2025 ersetzt.

Beim Asphaltmischgut dürfen ergänzend zum Abschnitt 4.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13 die Grenzwerte und Toleranzen für die Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) gemäß Tabelle 3 des ARS 13/2025 als oberer und unterer Grenzwert des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels nicht überschritten wer- den. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 3 stellt keinen Mangel dar, wenn die in der Tabelle 4 des ARS 13/2025 aufgeführten oberen und unteren Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphalt- mischgut rückgewonnenen Bindemittels eingehalten werden.

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Tabelle 1 des ARS 13/2025: Zweckmäßige resultierende Bindemittelart und -sorte in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom jeweiligen Anwen- dungsfall

Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial Mineralstoffe Verwendung gebrauchter Stoffe Seit dem 01.08.2023 dürfen lediglich mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) die einer Güteüberwachung nach Ersatzbaustoffverordnung unterliegen verwendet werden. Eignungsnachweise und Prüfzeugnisse sind vorzulegen. Auf die EF Gestein 2023/HE wird hingewiesen.

Es sind ausschließlich die Einsatzmöglichkeiten nach EBV zugelassen, sofern keine Genehmigung im Ausnahmefall vorgelegt wurde. Verwender im Sinne von § 2 Nr. 14 EBV ist der Bau-AN, da er projektbezogen den MEB im Einzelnen auswählt und vorschlägt und (bei Zustimmung AG) einbaut. Der Verwender hat alle erforderlichen Nachweise nach EBV zu erbringen, u.a. Anzeige- pflicht, Lieferscheine nach Muster EBV. Inverkehrbringer ist die Aufbereitungsanlage.

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Bindemittel Zusatzmittel, -stoffe Transportbeton Fertigteile

Brückenbau Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial Mineralstoffe Bindemittel Anstrichmittel Zusatzmittel, -stoffe Transportbeton Werksteine Fertigteile Verwendung gebrauchter Stoffe

3.6. Abfälle Vorbereitung der Abfallentsorgung Hessen Mobil als Abfallerzeuger bzw. als Bevollmächtigter des Landkreises hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten. Die getrennte Gewinnung der Abfälle, ihre Getrennthaltung und die Vermeidung der Vermischung ist grundsätzlich bei allen Arbeiten zu beachten und mit Sorgfalt auszu- führen. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen einschließlich der technischen Aus- stattung gemäß dem Stand der Technik sowie der Zeit und Personaleinsatz zur fach- gerechten getrennten Gewinnung, Getrennthaltung und Entsorgung sortenreiner Ab- fälle – insbesondere Boden und Bauschutt - sind vollumfänglich in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. Mehrkosten für nachträgliche Tren- nung unterschiedlich verwertbarer Materialien sowie Mehrkosten der Entsorgung von verbotenerweise vermischten Abfällen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen

• Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Formblatts "Angaben zur vorgesehenen Entsorgung"

Zusätzlich sind nach weiterer Aufforderung die behördlichen Genehmigungsbe- scheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsorgungsanlagen, Um- fang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zertifikaten wird akzeptiert, wenn es sich um Abfall handelt, der allein durch den Abfallschlüssel nach Abfallverzeich- nisverordnung hinreichend charakterisiert ist.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch Entsor- gungsbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Verfüllbetriebe, Deponien, usw.) sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie

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alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Be- lastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

Bei Angeboten zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Baumaßnah- men Dritter sind folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Genaue Bezeichnung des Bauherrn, der Maßnahme und des Verwertungsortes, ➢ Nachweis über die Zulässigkeit und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung es Abfalls an dem vorgesehenen Ort (z.B. Baurecht), ➢ Erklärung des Verwerters (z.B. Bauherr der Baumaßnahme), dass er mit der vor- gesehenen Verwertung des nicht gefährlichen Abfalls einverstanden ist.

Entsorgung zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Baumaßnah- men Dritter wird nicht akzeptiert, wenn vorgesehen ist, die Verwertung nach dem 31.07.2023 durchzuführen.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungs- fachbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Deponien, usw.) sind nach Auf- forderung folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Be- lastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

➢ Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der Entsorgungs- fachbetriebeverordnung (EfbV): a) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass die Organisation des Betrie- bes so ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle si- chergestellt ist [§ 3 (1)], b) Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)], c) Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)], d) Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Beaufsichti- gung des Betriebs [§ 4 (1)], e) Einsatzplan [§ 4 (2)], f) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstagebuch ge- mäß § 5 EfbV geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann das Betriebs- tagebuch eingesehen werden [§ 5], g) Versicherungsverträge [§ 6], h) Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass alle mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zu- ständigen Behörden erfüllt werden. [§ 7 (1)], i) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Be- triebsinhabers (max. 1 Jahr alt) [§ 8], j) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten verantwortlichen Perso- nen (max. 1 Jahr alt), Studienabschluss/ Meisterbrief, Nachweis der zweijähri- gen Tätigkeit, Bescheinigungen über Lehrgänge, usw. als Nachweis der Fach- kunde gemäß § 9, k) Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft des Be- triebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals [§ 10], l) Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Personen, Nachweis für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11],

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  • Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des Entsor- gungsfachbetriebs nach § 56 KrWG,

➢ Transportgenehmigungen der vom Bieter vorgesehenen Beförderer, falls der Transport gewerblich durchgeführt wird, d.h. bauausführende und transportie- rende Firmen sind verschieden.

Durchführung der Abfallentsorgung Allgemein Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorge- schriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind ein- zuhalten.

Sobald eine Aufbereitung von Ausbaustoffen in der Baumaßnahme erfolgt, ist nach dem 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu beachten. Der AN hat den mineralischen Ersatzbaustoff der vorgeschriebenen Güteüberwachung zu unterziehen, die Einhaltung der erforderlichen Einbaubedingungen ist zu prüfen und nachzuweisen. Der Einbau ist vom AN bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und der Eintrag in das Kataster muss vorgenommen werden.

Die Beschreibung und die abfalltechnische Untersuchung der anfallenden Abfälle er- folgen auf der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauabfällen" der Regie- rungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (hessisches Baumerkblatt) Stand 05.03.2025 und Stand 01.09.2018, und ggfs. der Deponieverordnung. Die für den betroffenen Abfall jeweils maßgebende abfalltechnische Beurteilung muss bezüglich des vom Bieter bzw. Bau.AN vorgesehenen Entsorgungswegs aus den vor- liegenden Untersuchungen und Analysen, die für die Charakterisierung des Abfalls grundlegend maßgebend sind, im Einzelnen vorgenommen werden. Für die Verwertung wird insbesondere auf die "Gemeinsame Richtlinie für die Ver- wertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom 08.08.2023 verwiesen.

Für die Untersuchung bituminös gebundenen Straßenaufbruchs auf teer-/pechhaltige Bestandteil werden Schnellverfahren, „Lackansprühverfahren“ und/oder Dünn- schichtchromatographie, angewendet. Wenn unter Beachtung der RuVA-StB die Ver- wertung mit Heißaufbereitung nicht möglich ist, wird dieser Abfall als gefährlicher Ab- fall mit dem Abfallschlüssel 17 03 01* deklariert, Analysen sind gemäß dem hessi- schen Baumerkblatt nicht erforderlich.

Wird der Abfall in anderen Bundesländern als Hessen entsorgt, können abweichende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen.

Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Untersuchungsberichte mit Analy- sen beigefügt. Die Probenahmen wurden von nachweislich sachkundigen Personen vorgenommen, die Analysen wurden von einem durch die DAkkS akkreditierten Ana- lyselabor durchgeführt. Zu den in den Untersuchungsberichten aufgeführten Parame- ter sind die angewandten Untersuchungsmethoden angegeben. Einer weiteren Erklä- rung der Untersuchungsstelle/des Analyselabors bedarf es nicht. Falls der Bau-Auf- tragnehmer (AN) oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen

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des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Aufwendun- gen in die Einheitspreise einzurechnen. Dem Auftraggeber (AG) ist die Probenahme rechtzeitig anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der AG erhält auf An- forderung Rückstellproben. Untersuchungsergebnisse von Proben, die ohne Unter- richtung des AG genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG umgehend das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor, zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS innehaben.

Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehöri- gen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestim- mungen zu erfolgen.

Alle anfallenden Aufwendungen sowie Gebühren sind in die Einheitspreise einzurech- nen. Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Ist die vollständige Ent- sorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegennimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die Leistungen können abgenommen und die Maßnahme schlussgerech- net werden.

Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die entspre- chenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) aus- schließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungsfachbe- triebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen.

Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsorger wech- seln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzuzeigen und auf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.

Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsorgung kann versagt werden, wenn die Entsorgung außerhalb Hessen zu erhöhten Auf- wendungen für den AG führt.

Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den rechtmäßi- gen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Per- son und dessen Vertreter.

Nicht gefährliche Abfälle Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemä- ßen Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht ge- fährlichem Abfall“ zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung zu erbringen. Darin bestätigen der AN und der Entsor- ger durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu Transport und der Entsorgung durch die genehmigte Entsorgungsanlage.

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Auf besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wiegescheine einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen. Wenn Wiege- scheine vorgelegt werden sollen, müssen sie mindestens den Namen und die An- schrift des Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und die Uhrzeit der Wägungen, einschließlich der Tara Wägung enthalten. Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Transportgeneh- migung nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen.

Der AN hat für jede OZ einen Mengen-Soll-Ist-Vergleich getrennt nach Abfallschlüssel und ggfs. abfalltechnischer Beurteilung und Einstufung zu erstellen.

Gefährliche Abfälle allgemein Gefährliche Abfälle sind stets ausschließlich Entsorgungsfachbetrieben anzudienen. Wird der Transport von gefährlichen Abfällen gewerblich durchgeführt, darf die Aus- führung der Transportleistung in Hessen ausschließlich von Beförderern vorgenom- men werden, die im Besitz einer Transportgenehmigung gemäß § 54 Kreislaufwirt- schaftsgesetz sind. Die Nachweise hierfür sind ebenfalls auf Verlangen vorzulegen. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG im Falle nicht gewerblichen Transports wird hingewiesen.

Der AN hat Leistungen für den Aus- und Einbau von gefährlichen Abfällen dem AG 3 Wochen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung Ausbau / Einbau von gefährlichen Abfällen" gesondert und schriftlich anzumel- den. Es sind der Entsorgungsbetrieb, der Beförderer und ggfs. der Rechnungsbeauftragte mit den vollständigen, erforderlichen Angaben, die Termine Beginn und Ende und die Menge verbindlich zu benennen. Die Frist ist zwingend einzuhalten.

Von Entsorgern, die gefährliche Abfälle zur Verbereitung der Verwertung annehmen ist zusätzlich der Entsorger zu benennen, bei dem die abschließende Verwertung / Beseitigung erfolgt. Die Frist ist zwingend einzuhalten.

Durch Nichteinhaltung der Frist oder Vorlage von unvollständigen Unterlagen entste- hende Behinderungen und Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Im Zuge der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist das elektronische Abfallnach- weisverfahren (eANV) zu führen. Das eANV besteht aus dem Vorabnachweis (Ent- sorgungsnachweis EN) und dem Verbleibs Nachweis (Begleitscheine BGS). Alle anfallenden Aufwendungen sowie die anfallenden Gebühren sind in die Einheits- preise einzurechnen. Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Dazu gehören u.a. die Registrierung bei der zentralen Koordinationsstelle des Bun- des (ZKS) und die Nutzung einer entsprechenden Datenverarbeitung mit der Durch- führung der elektronischen Signatur. Auf Verlangen sind dem AG die Bestätigungen der Registrierung bei der ZKS vorzulegen.

Durchführung des eANV bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen: Im Falle des Ausbaus ist für Ausbaumaterial Hessen Mobil als AG bzw. der Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten, der Abfallerzeuger.

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Führen des Vorabnachweises (Entsorgungsnachweis EN): Nachdem Hessen Mobil als AG bzw. als bevollmächtigter Vertreter des Landkreises dem Entsorgungs- weg zugestimmt hat und der Bau-AN den Entsorger und den Rechnungsbeauftragten mit den erforderlichen vollständigen Angaben verbindlich benannt hat, wird der Ent- sorgungsnachweis vom AG, bzw. vom Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten mit dem Entsorger geführt. Die Fristen gemäß Nachweisverordnung sind einzuhalten, verspätete oder unvoll- ständige Angaben können zu Verzögerungen führen, die u.a. den Bauablauf beein- flussen und zu Behinderungen führen können. Alle in diesem Zusammenhang entste- henden Aufwendungen gehen zu Lasten des AN.

Folgender Ablauf ist im Grundverfahren vorgesehen. a) Der AN liefert dem AG die notwendigen Daten des Rechnungsbeauftragten und des Entsorgers. b) Der AG, bzw. der Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten, erstellt mit diesen Daten den Entsorgungsnachweis gem. eANV und versendet ihn zur Signatur an den Rechnungsbeauftragten. c) Der Rechnungsbeauftragte signiert und verschickt den EN elektronisch an Hes- sen Mobil d) Hessen Mobil signiert bei Kreisstraßenbaumaßnahmen als Bevollmächtigter, sig- niert als Erzeuger und sendet den EN zum Entsorger. e) Der Entsorger prüft die Daten, signiert die Annahmeerklärung (AE) und schickt diese elektronisch an die zuständige Entsorgerbehörde weiter. f) Die Entsorgerbehörde muss dem Abfallerzeuger den Eingang der Nachweiser- klärungen innerhalb von 12 Tagen bestätigen, sofern sie die Zulässigkeit des be- absichtigten Entsorgungspfades nicht innerhalb dieser Frist bestätigt. Die Entsorgerbehörde muss innerhalb von 30 Tagen über die Zulässigkeit des beabsichtigten Entsorgungspfades entscheiden. Der Lauf der Frist kann durch Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklä- rungen bzw. zur Vorlegung weiterer Unterlagen unterbrochen werden. Die Entsorgerbehörde erteilt eine Entsorgungsnachweisnummer und versendet den Entsorgungsnachweis mit Behördlicher Bestätigung (BB) an den AG und den Entsorger.

Erst nach Behördlicher Bestätigung kann die tatsächliche Entsorgung erfolgen.

Falls der verbindlich benannte Entsorgungsbetrieb im Besitz einer behördlichen Be- stätigung zur Teilnahme am privilegierten Verfahren ist, entfällt die behördliche Be- stätigung zur vorgesehenen Entsorgung, d.h. es entfällt der Schritt f) im Grundverfah- ren.

Führen der Verbleibnachweise (Begleitscheine BGS) im eANV: Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen der Begleit- scheine hat die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person des AG als Abfallerzeuger spätestens bei Über- gabe, der Beförderer spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger spätes- tens bei Annahme der Abfälle die Begleitscheine auszufüllen und elektronisch (mit Signierkarte und Kartenlesegerät) zu signieren. Die Reihenfolge der Unterschrifts- leistungen ist zwingend vorgeschrieben und einzuhalten.

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Die Zustimmung des Abfallerzeugers zur elektronischen Signatur des Beförderers an anderer Stelle als am Ort der Übergabe ist schriftlich und vor Durchführung der Be- förderung zu erteilen.

Im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleitscheins ist zwingend das PSP-Element, die Baumaßnahme und namentlich der Bau-AN einzutragen.

Der Entsorgungsnachweis ist in Kopie, der Begleitschein als Ausdruck des im eANV erstellten Begleitscheins mit den Unterschriften des Erzeugers und des Beförderers in jedem Fahrzeug des Beförderers mitzuführen. (a) Die Begleitscheine werden auf der Grundlage der Meldung des Bau-AN und des bestätigten Vorabnachweises durch den AG im System des eANV zur Verfügung gestellt. (b) Je Begleitschein werden 2 Ausdrucke zur Quittierung der Übernahme erstellt und zur Baustelle gebracht. Vor Übergabe der Abfälle signiert der Erzeuger im Amt vor. (c) Bei Übernahme der Abfälle unterschreiben der Abfallbeförderer (der LKW-Fah- rer) und der Bauüberwacher des AG, bzw. die vom AG bevollmächtigte Person handschriftlich, der Name muss lesbar dazugesetzt werden. Der Erzeuger und der Beförderer erhalten jeweils eine der beiden handunterschriebenen Ausdru- cke des Begleitscheins. (d) Bis zur Übergabe des Abfalls an den Entsorger muss der Beförderer elektronisch signieren. (e) Bei Übergabe der Abfälle vervollständigt der Entsorger die Angaben auf dem Be- gleitschein, signiert und sendet die Daten an die zuständige Koordinationsstelle des eANV zur Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde. (f) Nach Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde erhalten alle Beteiligten über die ZKS die entsprechende Bestätigung des abgeschlossenen Entsorgungsvor- gangs. (g) Der AG nimmt einen Ausdruck des bestätigten Begleitscheins zum Verbleib in der Bauakte.

Wenn der Entsorger die Annahme verweigert, hat er dies auf dem BGS im eANV und auf dem Papier-Ausdruck verbindlich zu vermerken, der Erzeuger und der Bau-AN sind umgehend zu informieren, das betroffene Fahrzeug muss mit dem gefährlichen Abfall und dem BGS mit dem Vermerk "Annahme verweigert" und der verbindlichen Unterschrift des Entsorgers direkt zur Baustelle zurückzufahren.

Alle Unterlagen im Rahmen der Nachweisverfahren sind dem AG unaufgefordert und regelmäßig zu übergeben. Der AN hat den Ausbau von teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch dem AG 3 Wochen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung Ausbau von gefähr- lichen Abfällen" schriftlich anzumelden. Die Frist ist zwingend einzuhalten, verspä- tete und unvollständige Angaben können zu Verzögerungen führen, die den Bauab- lauf beeinflussen und zu Behinderungen führen - damit verbundenen Mehraufwen- dungen gehen zu Lasten des Bau-AN.

Hessen Mobil übernimmt die Anmeldung beim Vertragspartner "Pechentsorgung"

Entsorgung von teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch, Abfallschlüssel 170301* nach AVV

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Die Entsorgung des teer-/pechhaltigen Straßenaufbruchs ist mit dem Ziel der thermi- schen Behandlung mit der vollständigen Verbrennung/Beseitigung der gefährlichen Inhaltsstoffe, der Energiegewinnung und der Wiederverwendung der enthaltenen Ge- steinskörnungen durchzuführen, Deponierung und Aufbereitung sind ausgeschlos- sen. Die erfolgte thermische Behandlung ist durch schriftliche Bestätigung der Entsor- gungsanlage und bei Verbringung außerhalb Deutschlands mit der Vorlage der Noti- fizierung, der Begleitdokumente (Kopien) und der schriftlichen Bestätigung der Ent- sorgungsanlage zu belegen und dem AG mindestens eine Woche vor Bauabnahme vorzulegen.

PCB-haltige Stoffe und Abfälle Bei Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen bzw. Bauteilen sind die einschlägigen arbeits- schutz-rechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Leistungen wer- den im Außen-bereich innerhalb von einzurichtenden Schwarzbereichen erbracht.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbe- reiche mittels Direktabsaugung, Abluftfilter Klasse H, ständig während der Durchführung der Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenom- men werden muss und unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde nach der DGUV-Regel 101-004 nachzuweisen und die Zulassung der Berufsgenossenschaft zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichtsführenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde nach der DGUV-Regel 101-004. • Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal • Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26) • Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die eingesetzten Ge- räte

Es ist sicher zu stellen, dass alle PCB-haltigen Abtragstoffe sowie die bei der Reini- gung und Feinreinigung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfallenden PCB-haltigen Stoffe der ordnungs-gemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für folgende Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller PCB-Arbeitsbereiche durch die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, nach Ausbau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

Die PCB-haltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Ent- sorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Materialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbereiteten Bereitstellungs- flächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraub- deckel, einschl. Palette ist einzukalkulieren.

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Baustelleneinrichtung für Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen und Bauteilen lie- fern, installieren, warten, über die gesamte Dauer der Arbeiten vorhalten, ab- bauen und abtransportieren Alle Werkzeuge, Gerätschaften und Gerüste für die ausgeschriebenen Schadstoffar- beiten anliefern, vorhalten und nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und Freigabe durch die Fachbauleitung des AN abtransportieren. Sofern kein verschließbarer Con- tainer für die ausgebauten und bereitgestellten Schadstoffe vorgesehen ist, sind diese mit Bauzaun und fachgerechter Kennzeichnung vor Unbefugten zu sichern. Die Bereitstellungs- bzw. Transportbehälter für die Schadstoffe sind gemäß den An- gaben des Entsorgers vorzuhalten und in die jeweilige Leistungsposition einzukalku- lieren. Die Baustelleneinrichtungsfläche für die Schadstoffarbeiten herrichten und nach Ab- schluss der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die Fläche muss nach Abschluss der Arbeiten durch die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, schriftlich dokumentiert abgenommen werden.

Schwarz -Weiß- Anlage für Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen und Bauteilen lie- fern, installieren, abbauen und abtransportieren. Schwarz -Weiß- Anlage bestehend aus dem Weißbereich zum Umkleiden und Able- gen der Straßenkleidung, dem Nassbereich mit Toiletten, Dusch- und Waschanlagen, dem Schwarzbereich für kontaminierte Arbeitskleidung, einschl. der erforderlichen In- stallationen und Verbindungsleitungen sowie Behälter der kontaminierten Abwässer mit ausreichendem Fassungsvermögen, Stiefelwaschanlage vor dem Schwarzbe- reich mit Anschluss an den Behälter, Waschplatz für Arbeitsgeräte und Werkzeuge mit Schlammfang und Anschluss an den Behälter liefern und installieren. Warntafeln aufstellen, beseitigen und umsetzen. Ausführung entsprechend Arbeits- stättenverordnung einrichten und räumen. Abwässer und Schlämme auffangen, über- nehmen, befördern und der vollständigen Entsorgung außerhalb der Baustelle nach Wahl des AN zuführen. Nachweise führen und dem AG vorlegen. Nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und schriftlich dokumentierter Freigabe durch die Fachbauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, ab- bauen und abtransportieren.

PCB-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und aufneh- men Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Fugenabdichtungen und - füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Arbeitsgeräten in- nerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das einge- setzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der PCB-haltigen Fugenabdichtung und –füllung ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotieren- den oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwick- lung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch nachzubearbeiten. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des Fugen- materials zu verhindern, die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials ist sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-Fugenanteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

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PCB-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und aufneh- men Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Fugenabdichtungen und - füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Arbeitsgeräten in- nerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das einge- setzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der PCB-haltigen Fugenabdichtung und -füllung und die ausführende Fachfirma sind 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotieren- den oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwick- lung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch in der Stärke von mindestens 10 mm ab- zuschlagen. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des Fugen- materials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-Fugenanteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

PCB-haltige Pfostenvermörtelung ausbauen, entfernen und aufnehmen Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Pfostenvermörtelung - s. bei- liegende Planunterlagen - mit geeigneten Arbeitsgeräten innerhalb von Schwarzbe- reichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der PCB-haltigen Vermörtelung ist 2 Wochen vor Durchfüh- rung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotieren- den oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwick- lung nicht zugelassen. Die Pfostenvermörtelungen müssen vollständig entfernt wer- den, die Flanken sind mechanisch in der Stärke von mindestens 10 mm abzuschla- gen. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des Materi- als zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-haltigen Vermörtelungsanteile ein- schließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulie- ren.

PCB-haltige Beschichtung entfernen und aufnehmen Die PCB-haltige Beschichtung ist von den Betonbauteilen zu trennen – s. beiliegende Plan-Unterlagen des AG. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchfüh- rung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen.

Beton mit PCB-haltiger Beschichtung abbrechen (m³) In den Bereichen von Trennschnitten ist die PCB-haltige Beschichtung vor Durchfüh- rung der Trennschnitte von den Betonbauteilen zu trennen. Das eingesetzte Verfah- ren für den fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbau- teilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Auffor- derung schriftlich zu benennen. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des abge- trennten Beschichtungsmaterials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten Beschichtungsmaterials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme des gesamten PCB- Beschichtungsmaterials einschließlich Feinreinigung des Außen- bereiches ist einzukalkulieren.

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Nach Durchführung der Trennschnitte im Beton sind die Bauteile ohne Beschädigung des Konstruktionsbetons und ohne Erschütterung abzuheben. Sofern der Abtransport nicht arbeitstäglich erfolgt, sind die Betonbauteile mit PCB- haltiger Beschichtung bis zum Abtransport mit Folie witterungsfest abzudecken. Alle hierzu erforderlichen Leistungen und Aufwendungen sind einzukalkulieren. Das Abbruchmaterial ist gemäß den Vorgaben des Entsorgers zu zerlegen. Brecher und hydraulische Zangen sind hierfür nicht zugelassen. Alle PCB-behafteten Anteile sind abschnittsweise, mindestens aber arbeitstäglich vollständig fachgerecht aufzu- nehmen (u.a. Sauger Kategorie H1) und zu verpacken

PAK-haltige Stoffe und Abfälle Bei Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen bzw. Bauteilen sind die einschlägigen arbeits- schutz-rechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die TRGS 551 ist zu beachten und einzuhalten. Die Leistungen werden im Außenbereich innerhalb von einzurichtenden Schwarzbereichen erbracht.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbereiche mittels Direkt-absaugung, Abluftfilter Klasse H, ständig während der Durchführung der Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen werden muss und unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde nach der DGUV-Regel 101-004 nachzuweisen und die Zulassung der Berufsgenossenschaft zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichtsführenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde nach der DGUV-Regel 101-004 • Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal • Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26) • Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die eingesetzten Ge- räte

Es ist sicher zu stellen, dass alle PAK-haltigen Abtragsstoffe, sowie die bei der Reini- gung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfallenden PAK-haltigen Stoffe der ord- nungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für die folgenden Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller PAK-Arbeitsbereiche durch die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, nach Ausbau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

Die PAK-haltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Ent- sorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Materialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbereiteten Bereitstellungs- flächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraub- deckel, einschl. Palette ist einzukalkulieren.

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Baustelleneinrichtung für Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen und Bauteilen lie- fern, installieren, warten, über die gesamte Dauer der Arbeiten vorhalten, ab- bauen und abtransportieren Alle Werkzeuge, Gerätschaften und Gerüste für die ausgeschriebenen Schadstoffar- beiten anliefern, vorhalten und nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und Freigabe durch die Fachbauleitung des AN abtransportieren. Sofern kein verschließbarer Con- tainer für die ausgebauten und bereitgestellten Schadstoffe vorgesehen ist, sind diese mit Bauzaun und fachgerechter Kennzeichnung vor Unbefugten zu sichern.

Die Bereitstellungs- bzw. Transportbehälter für die Schadstoffe sind gemäß den An- gaben des Entsorgers vorzuhalten und in die jeweilige Leistungsposition einzukalku- lieren. Die Baustelleneinrichtungsfläche für die Schadstoffarbeiten herrichten und nach Ab- schluss der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die Fläche muss nach Abschluss der Arbeiten durch die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, schriftlich dokumentiert abgenommen werden.

Schwarz -Weiß- Anlage für Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen und Bauteilen lie- fern, installieren, abbauen und abtransportieren. Schwarz -Weiß- Anlage bestehend aus dem Weißbereich zum Umkleiden und Able- gen der Straßenkleidung, dem Nassbereich mit Toiletten, Dusch- und Waschanlagen, dem Schwarzbereich für kontaminierte Arbeitskleidung, einschl. der erforderlichen In- stallationen und Verbindungsleitungen sowie Behälter der kontaminierten Abwässer mit ausreichendem Fassungsvermögen, Stiefelwaschanlage vor dem Schwarzbe- reich mit Anschluss an den Behälter, Waschplatz für Arbeitsgeräte und Werkzeuge mit Schlammfang und Anschluss an den Behälter liefern und installieren.

Warntafeln aufstellen, beseitigen und umsetzen. Ausführung entsprechend Arbeits- stättenverordnung einrichten und räumen. Abwässer und Schlämme auffangen, über- nehmen, befördern und der vollständigen Entsorgung außerhalb der Baustelle nach Wahl des AN zuführen. Nachweise führen und dem AG vorlegen. Nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und schriftlich dokumentierter Freigabe durch die Fachbauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, ab- bauen und abtransportieren.

Fugeninstandsetzung: PAK-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und aufneh- men Fachgerechte vollständige Entfernung der PAK-haltigen Fugenabdichtungen und -fül- lungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Arbeitsgeräten inner- halb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das einge- setzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PAK-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne ge- sonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotieren- den oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwick- lung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch nachzubearbeiten. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des Fugen- materials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials

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sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PAK-Fugenanteile einschließlich Reinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

PAK-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und aufneh- men Fachgerechte vollständige Entfernung der PAK-haltigen Fugenabdichtungen und -fül- lungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Arbeitsgeräten inner- halb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das einge- setzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne ge- sonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotieren- den oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwick- lung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch in der Stärke von mindestens 10 mm ab- zuschlagen. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen, um das Herabfallen des Fugen- materials zu verhindern und die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PAK-Fugenanteile einschließlich Reinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

Beton mit PAK-haltiger Beschichtung abbrechen (m³) In den Bereichen der vorgesehenen Trennschnitte ist die PAK-haltige Beschichtung von den Betonbauteilen zu trennen. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PAK-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu be- nennen. Nach Durchführung der Trennschnitte im Beton sind die Bauteile ohne Beschädigung des Konstruktionsbetons und ohne Erschütterung abzuheben. Sofern der Abtransport nicht arbeitstäglich erfolgt, sind die Betonbauteile mit PAK- haltiger Beschichtung bis zum Abtransport mit Folie witterungsfest abzudecken. Alle hierzu erforderlichen Leistungen und Aufwendungen sind einzukalkulieren. Das Abbruchmaterial ist gemäß den Vorgaben des Entsorgers zu zerkleinern. Alle PAK-behafteten Anteile sind abschnittsweise, mindestens aber arbeitstäglich voll- ständig und fachgerecht aufzunehmen (u.a. Sauger Kategorie H1) und zu verpacken.

PAK-haltige Beschichtung entfernen und aufnehmen Die PAK-haltige Beschichtung ist von den Betonbauteilen zu trennen – s. beiliegende Plan-unterlagen. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PAK- haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen.

Asbest und asbesthaltige Stoffe und Abfälle in festgebundener Form Bei Arbeiten an Asbest und asbesthaltigen Stoffen bzw. Bauteilen in festgebundener Form sind die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschrif- ten einzuhalten, die Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 519 ist zu beachten und einzuhalten. Die Leistungen werden im Außenbereich innerhalb von einzurich- tenden Schwarzbereichen erbracht. Der SiGe-Koordinator kann die Funktion des Koordinators gem. TRGS 519 wahrneh- men, 2 Wochen vor Baubeginn hat der AN die Person namentlich zu benennen und die Qualifikation gem. TRGS 519 nachzuweisen.

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Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbe- reiche mit Geräten der Staubklasse H (DIN EN 60335-2-69 Anhang AA) in Ver- bindung mit den Zusatzanforderungen für Asbestsauger (Berufsgenossen- schaftliches Institut für Arbeitsschutz), ständig während der Durchführung der Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen werden muss und unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde gemäß TRGS 519 nachzuweisen und die Zu- lassung der zuständigen Behörde zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichtsführenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde gem. TRGS 519 • Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal • Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26) • Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die eingesetzten Ge- räte

Die gem. TRGS 519 erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Behörde sind vom AN eigenständig vorzunehmen mit gleichzeitiger Übergabe einer Kopie an den AG.

Es ist sicher zu stellen, dass der gesamte Asbest und alle asbesthaltigen Stoffe und Abtragsstoffe, sowie die bei der Reinigung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfal- lenden asbesthaltigen Stoffe der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden

Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für die folgenden Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller Asbest-Arbeitsbereiche durch die Fach-Baulei- tung des AN, z.B. Koordinator gem. TRGS 519, nach Ausbau, Reinigung und Fein- reinigung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

Asbest und die asbesthaltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorga- ben des Entsorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Materia- lien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbereiteten Be- reitstellungsflächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraubdeckel, einschl. Palette ist einzukalkulieren.

Betonbauteile mit asbesthaltigen Betonabstandshaltern Die Abstandhalter sind in den abzubrechenden Betonbauteilen nur in geringen Men- gen vorhanden. Gemäß der vorliegenden rechnerischen Abschätzung ist davon aus- zugehen, dass der Anteil an Asbestfasern in den betroffenen Bauteilen deutlich unter 0,1 Gew.-% liegt. Daher sind diese Beton-Abbruchabfälle als nicht gefährlich einzu- stufen.

Für den Abfall aus Abbruch von Bauwerken und Bauteilen aus Beton mit Beton-Ab- standhaltern, die Asbest enthalten, ergibt sich hieraus folgende abfalltechnische Ein- stufung:

• Abfallschlüssel 17 01 01 nach Abfallverzeichnisverordnung

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• Abfallbezeichnung Beton „geringfügig asbesthaltig – zur Beseitigung“

Unabhängig von der abfalltechnischen Einstufung dürfen asbesthaltige Bau- und Ab- bruchabfälle nach LAGA M 23 nicht Sortier- und Behandlungsanlagen zugeführt wer- den, auch wenn der rechnerische Anteil der Fasern unter 0,1 Gew.-% liegt. Diese Abfälle können auch nicht das Ende der Abfalleigenschaft erreichen und Produktsta- tus erlangen, da sie die dafür im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegten Vorausset- zungen nicht erfüllen. Daher ist die Entsorgung auf Deponien als "Abfall zur Beseiti- gung" zur Ausschleusung dieses Abfalls aus dem Kreislauf erforderlich. Die maximale Kantenlänge bei Andienung an eine Deponie beträgt 30 cm, die erforderliche Dekla- rationsanalyse nach Deponieverordnung liegt der Ausschreibung bei. Die Entsorgung ist mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren zu dokumentieren.

Für die Gefährdungsbeurteilung und den erforderlichen Arbeitsschutz beim Abbruch der betroffenen Bauwerke ist grundsätzlich die TRGS 519 heranzuziehen. Bei der geringen Menge von Asbest, ist es zu erwarten, dass bei den Abbrucharbeiten auch nur eine geringe Menge an lungengängigen Asbestfasern entsteht. Liegt der Massengehalt an Asbest unter der Nachweisgrenze von 0,008 Massen-%, dies entspricht der Nachweisgrenze für Asbest gemäß der vier aufwändigen Bestim- mungsverfahren nach der TRGS 517, müssen keine besonderen Schutzmaßnahmen angewendet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Grenze unterschritten. Es werden die wie folgt be- schriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß TRGS 519 vorgesehenen Die Abbruch- und Verladearbeiten werden innerhalb eines definierten und abgegrenz- ten Bereiches mit entsprechenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durchgeführt. Zur Verhinderung von Staubbildung und Verwehung muss während der Durchführung bei allen staubentwickelnden Arbeiten die Staubniederschlagung mit- tels Sprühnebel vorgesehen und vorgenommen werden. Selbstfahrende Arbeitsma- schinen im Arbeitsbereich werden mit Anlagen zur Atemluftversorgung in den Fahrer- kabinen gemäß DGUV Information 201-004 mit Filteranlagen mindestens Filterklasse H 13 nach DIN EN 1822 ausgerüstet und betrieben. Die in Abstimmung mit der Abteilung Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums vorge- sehenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind geeignet, die möglichen Gefährdungen ge- mäß TRGS 519 abzudecken. Im Zuge der Bauvorbereitung werden die Arbeitsschutzmaßnahmen vom AN mit der zuständigen Behörde und dem AG im Einzelnen abgestimmt.

Künstliche Mineralfasern (KMF) Bei Arbeiten an künstlichen Mineralfasern sind die einschlägigen arbeitsschutzrecht- lichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Technischen Regeln für Ge- fahrstoffe, TRGS 521 und die TRGS 500 sind zu beachten und einzuhalten.

Die KMF liegen als Einlage in Elementen von Lärmschutzwänden und als Einlage in feuerfesten Türen im Bereich von begehbaren Widerlagern und Pfeilern vor. Die Elemente sind mit einer geeigneten Folie (PE-Folie) luftdicht zu umwickeln, um das Entweichen von KMF zu verhindern. Die Elemente und die feuerfesten Türen sind als Ganze aus den Verankerungen beschädigungsfrei zu entheben und als Ganze zum Entsorger zu befördern.

Beim Entsorger sind die Elemente im Schwarzbereich nach Wahl des AN zu demon- tieren und in die einzelnen Abfallfraktionen zu zerlegen. Die einzelnen Abfallfraktionen sind fachgerecht der Entsorgung zuzuführen.

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Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbe- reiche im Zerlegebetrieb mit Geräten der Staubklasse H (DIN EN 60335-2-69 An- hang AA, ständig während der Durchführung und zum Tagesabschluss der Leistung unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde gemäß TRGS 521 nachzuweisen und die Zu- lassung der zuständigen Behörde zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichtsführenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde gem. TRGS 521 • Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal • Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26) • Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die eingesetzten Ge- räte

Die gem. TRGS 521 erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Behörde sind vom AN eigenständig vorzunehmen mit gleichzeitiger Übergabe einer Kopie an den AG.

Es ist sicher zu stellen und dem AG nachzuweisen, dass der gesamte Abfall an künst- lichen Mineralfasern sowie die bei der Reinigung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfallenden KMF-haltigen Stoffe der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wer- den.

Taubenkot In Vorbereitung der nachfolgenden Arbeiten sind an der Widerlagerbank / an den Stützenköpfen / XXX u.a. Tauben-/Vogelkot, -nester, -kadaver zu entfernen, sachge- recht aufzunehmen, zu befördern und der vollständigen Entsorgung nach Wahl des AN zuzuführen. Es ist gemäß TRBA 500 und dem DGUV Merkblatt 201-031 der BG Bau vorzugehen, entsprechende Schutzmaßnahmen sind vorzusehen und umzuset- zen. Der AN hat vor Ausführung der Arbeiten die Sachkunde der ausführenden Firma, z.B. anhand von Referenzen über vergleichbare Leistungen, nachzuweisen. Der Bereich ist zu feinreinigen - Sauger mit Filter der Kategorie H - und zu desinfizie- ren, das Desinfektionsmittel muss vom Veterinäramt gelistet und zugelassen sein, der Nachweis ist vorzulegen.

3.7. Winterbau Bei dieser Maßnahme fällt Winterbau an. Alle dafür notwendigen Schutzmaßnahmen, Erschwernisse und Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Positionen ein- zukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

3.8. Beweissicherung entfällt

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Gebäude und Anlagen Verkehrswege Gewässer Abdrift von Strahlmitteln und Anstrichmaterialien Abdrift von chemischen Spritzmitteln

3.9. Sicherungsmaßnahmen Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Straßenver- kehrsordnung (StVG, StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) zu sichern.

Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen der im Baubereich verlaufenden Versor- gungsleitungen sind vom AN mit dem jeweiligen Versogungsunternehmen abzustim- men Schutzgerüste, -gänge und –wände für öffentlichen Verkehr Anprallschutz Freihalten von Hochwasserquerschnitten Hochwasser-, Kälte-, Eisschutz Blitzschutz (Brückenbau) Berührungsschutz, Erdung (Brückenbau) 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) entfällt 3.11. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren Vermessungsleistungen und Bestandsdaten Vermessungsleistung 3.11.1.1.1 Grundsätzliches zu Vermessungsleistungen Alle Absteckungs- und sonstigen Vermessungsarbeiten, die während der Ausfüh- rungszeit erforderlich werden, hat der AN rechtzeitig durchzuführen, dass eine Ab- nahme durch die Bauüberwachung ohne Behinderung des Bauablaufes möglich ist.

Der AN trägt für die richtige und planmäßige Lage und Höhe der von ihm erstellten baulichen Anlagen und eingebauten Schichten die alleinige Verantwortung.

Der AG behält sich das Recht vor, jederzeit mit eigenem Gerät und eigenem Personal Messungen zur Überprüfung auszuführen.

Der AN hat alle Vermessungsarbeiten durch vermessungstechnisch qualifizierte Fachkräfte ausführen zu lassen.

Durchführung von Nullmessungen an Bauwerken sind mindestens 2 Wochen vorher anzukündigen, um dem AG eine Teilnahme zu ermöglichen.

Unaufgeforderte Übergabe aller Nachweise (Messdaten, Ergebnisse, Protokolle) an den AG innerhalb von 2 Werktagen nach Ausführung.

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Vorschlag für die Fortführung der Bauwerksvermessungen in Abstimmung mit dem AG, spätestens bis zur Bauwerksabnahme.

Über alle Vermessungsarbeiten sind Messprotokolle zu führen. Die Unterlagen und Auswertungen sind dem AG vollständig und zeitnah zu übergeben.

Alle Daten zur Abrechnung sind durch eine örtliche Aufnahme des unter- und oberir- dischen Bestandes, der Topographie der Straßenverkehrsanlagen nach Lage und Höhe im Projektkoordinatensystem durchzuführen. Abgenommen Daten zur Abrech- nung, können dann in die abschließende Bestandsdokumentation übernommen wer- den.

Aufnahmen mittels terrestrischer Scanmethoden und photogrammetrischer Luftbild- auswertungen sind im Aufnahmebereich der Verkehrsanlage nicht ohne weiteres zu- gelassen. Der Einsatz solcher Aufnahmeverfahren kann nach Abstimmung mit dem AG nur er- folgen, sofern im Vorfeld ein Paßpunktkonzept zum Nachweis der notwendigen Ge- nauigkeiten erstellt und vom AG bestätigt wird. Weiterhin müssen diese Aufnahmen durch z. B. tachymetrische Aufnahmen ergänzt / kontrolliert werden.

Die Vorgaben der RAS-Verm und der ZTV-Verm sind zu beachten. Die verwendeten Festpunkte mit ihren Koordinaten und Höhen zwischen Aufmaß vor Baubeginn und Bestandserfassung, während des Baues und nach Abschluss müssen die gleiche Ausgangsbasis haben, so dass die Vermessungsdaten jederzeit zur Abrechnung und Kontrolle verwendet werden können.

Alle übergebenen Daten sind mit Lage- und Höhenstatus zu kennzeichnen. Der Inhalt der Daten ist eindeutig zu erläutern und digital als OSKSTRA-xml (in der aktuellen Version) und im pdf Datenformat zu übergeben. Die landesspezifische Fachbedeutungs-(Objekt)liste definiert die darzustellenden Elemente. Diese steht unter www.OKSTRA.de, Abschnitt: Fachbedeutungslisten, zum Download bereit.

Die grundsätzlich zu dokumentierenden Elemente sind in der Anlage „HeMo_Doku- mentionspflichtige Bauphasen“ aufgeführt. Bei den in dieser Tabelle aufgeführten Punkten handelt es sich um eine Arbeitshilfe; im Fall einer unvorhergesehenen Änderung der Bauausführung können zusätzliche Aufmaße und Dokumentationen erforderlich werden, welche vom AN erbracht werden müssen. Unabhängig von der Aufzählung sind - wie in der VOB festgehalten - vom AN sämtli- che Komponenten / Elemente / Bauwerksteile etc. pp. zu dokumentieren, welche von ihm im Rahmen der Maßnahme erstellt oder geändert werden. Diese Aufmaße müs- sen dem AG im OKSTRA-Format übergeben werden

3.11.1.1.2 Referenzpunkte Das Projektkoordinatensystem wird beschrieben durch:

  • Lage des Systems:
  • Lagegenauigkeit:
  • Höhe des Systems:
  • Höhengenauigkeit:

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  • Übersichtsplan und Koordinatenliste
  • Einmessskizzen bzw. Bilder (wenn vorhanden) Diese Daten werden vor Baubeginn dem AN im Zuge des Startgesprächs übergeben. Protokollierung – Übergabeniederschrift Vermessung.

Auf dem Referenzpunktfeld basieren alle Vermessungen der Phasen Bauvorberei- tung, Bauausführung, vermessungstechnische Bauüberwachung und Bestandserfas- sung.

Das Referenzpunktfeld ist vor Baubeginn durch den AN dauerhaft zu sichern und ge- gen Zerstörung zu schützen. Die Punkte sind während der gesamten Bauzeit freizu- halten und am Ende der Bauzeit dem AG mit Übergabeprotokoll zurück zu übergeben.

Falls das Referenzpunktfeld des AG vom AN ergänzt bzw. erweitert wird (Baufest- punktfeld), ist die Genauigkeit, wie oben beschrieben, einzuhalten, dabei sind die Grundsätze der RAS-Verm zu beachten. Die zugehörigen vermessungstechnischen Unterlagen sind dem AG unaufgefordert vorzulegen.

Referenzpunkte die während der Bauzeit wegfallen, müssen durch den AN wieder- hergestellt oder an geeignete Stelle erneuert werden, hierzu ist Rücksprache mit dem AG erforderlich. Die Wiederherstellung muss den Genauigkeitsanforderungen wie oben beschrieben entsprechen.

3.11.1.1.3 Datenarten des AG Übersicht der vom AG zur Verfügung gestellten möglichen digitalen Daten:

DatenDatenart
Referenzpunktfeld*.xml (OKSTRA)
Bestandsdaten*.xml (OKSTRA)
Übersichtslageplan*.pdf
KoordinatenlisteASCII / *.pdf
KanalISYBAU
Punktwolken*.las / *.e57
Oberflächen aus Punktwolken*.ifc / *.obj / *.xml
Modelle*.ifc

3.11.1.1.4 Vermessungstechnische Bauausführung bei Erneuerungsmaßnahmen im Bestand Bei einer Erneuerungsmaßnahme im vorhandenen Bestand, sind die Ränder der Fahrbahndecke in einer Form zu sichern, die eine Wiederherstellung der Fahrbahn- fläche in der vorhandenen Breite, Höhenlage und Querneigung erlaubt.

3.11.1.1.5 Bauwerkskontrollmessung, Messprogramm und Messbolzenplan Die Kontrollmessungen des AN beginnen mit der ersten baulichen Veränderung. Dazu sind die Vermarkungen/Materialien laut LV-Positionen zu verwenden.

Lage des Systems: Lagegenauigkeit: +/- 0,005 m Höhe des Systems: Höhengenauigkeit: +/- 0,002 m

Vor Ausführung der Maßnahme, sind vom AN zu liefern: • Messprogramm • Messbolzenplan

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Durchführung von Kontrollmessungen: • Setzungs- und Durchbiegungskontrollen (= Höhenkontrollen) ▪ Feinnivellement als Schleifennivellement mit Einbeziehung von mindestens 2 unabhängigen Referenzpunkten des übergeordneten Netzes ▪ max. zulässiger Schleifenschlussfehler: +/- 1 mm • Verschiebungs- und Kippmessungen (= Lagekontrollen) ▪ tachymetrisches Messverfahren ▪ freie Stationierungen über mindestens 4 Anschlusspunkte (mindestens 2 aus dem übergeordnetem Referenzpunktfeld) ▪ polare Stationierungen über mindestens 2 Anschlusspunkte aus dem über- geordnetem Referenzpunktfeld ▪ einzuhaltende Genauigkeiten: maximal +/- 3 mm

Mauerbolzen am Widerlager und an den Stützen sind in die Bauwerkskontrollmes- sung mit einzubinden und mit den Messbolzen an den Kappen in das gleiche Refe- renzpunktfeld zu verknüpfen. Für die Fortsetzung der Bauwerkskontrollmessungen sind alle Nachweise und Unter- lagen zur Lage und Höhe der neuen Messbolzen an den Kappen, Widerlagern und Pfeilern als Bestandsunterlagen im Messbolzen im OKSTRA-xml Format und als pdf- Datei an den AG zu übergeben.

Bestandsdaten, Bestandsunterlagen, Bestandsplan 3.11.1.2.1 Bestandsdaten und Bestandsunterlagen: Die Bestandsunterlagen nach Bauausführung sind im Projektkoordinatensystem (Siehe Nr. 3.11.1.1.2 Referenzpunkte) zu erzeugen und müssen den Ist-Zustand der Maßnahme nach Baufertigstellung in allen Bestandteilen dokumentieren. Dabei ist die tatsächliche Lage und Höhe (dreidimensional) zu erfassen. Die HeMo_Vorgabe Bestandsvermessung ist zu verwenden.

Bestandsdaten bestehen immer aus: • Lageplandaten • DGM

In die Unterlagen sind alle vom AN baulich bzw. topographisch neu geschaffenen bzw. veränderten und vorgefunden Anlagen darzustellen.

3D - Laserscanning: Bei Ingenieurbauwerken (Brücke, Tunnel, Stützwand, Trog, etc.) sind die Daten des Bauwerks zusätzlich per 3D-Laserscanning zu erfassen und bereitzustellen. • Lage des Systems: Lagegenauigkeit: +/- 0,005 m • Höhe des Systems: Höhengenauigkeit: +/- 0,003 m • Punktabstand: 5 mm

3.11.1.2.2 Datenformate

DatenDatenart
Referenzpunktfeld*.xml (OKSTRA)
Bestandsdaten*.xml (OKSTRA)
Übersichtslageplan*.pdf
KoordinatenlisteASCII / *.pdf
KanalISYBAU

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Punktwolken*.las / *.e57
Oberflächen aus Punktwolken*.ifc / *.obj / *.xml
Modelle*.ifc

Die vollständigen Daten sind digital an den AG zu übergeben.

3.11.1.2.3 Übergabe der Bestandsunterlagen Die vollständigen Bestandsunterlagen sind dem AG wie folgt zu übergeben: digital im pdf - Format 1-fach digital im OKSTRA - Format 1-fach

3.11.1.2.4 Übergabe einer Bauwerksskizze mit Durchfahrtshöhen und Fahrbahnbreiten Gilt für alle Bauwerke die im direkten Bereich der Maßnahme liegen! Vermessung-Bauwerksskizze mit Durchfahrtshöhen und Fahrbahnbreiten: Musterskizze

Bauwerksnummer: Straßenklasse: Straßennummer: Rechtswert: Hochwert:

Gegen Stationierungsrichtung - 0 + In Stationierungsrichtung

Durchfahrtshöhe

Fahrstreifen-Kennzeichnung nach Standstreifen Hauptfahrbahn 1.Überholstreifen 1.Überholstreifen Hauptfahrbahn Standstreifen ASB-Ing

Abstand zur Bestandsachse

eshcasdnatseB

Zu jedem Bauwerk ist eine Bauwerksskizze gemäß der Muster-Bauwerksskizze des AG anzufertigen. Folgende Informationen müssen enthalten sein:

• Ordnerbezeichnung entspricht der 7-stelligen Bauwerksnummer • Dateibezeichnung: Bauwerksskizze_7-stellige Bauwerksnummer

Zusätzlich sind an jedem Bauwerk Zielmarken (werden durch die Vermessung des AG bereitgestellt) anzubringen und in das Referenzpunktfeld zu integrieren. Die An- bringung muss mit der SG Vermessung besprochen werden.

3.11.1.2.5 Abrechnung Die Rechnungsanschrift lautet wie folgt:

Für Leistungen an Bundesstraßen: Bundesrepublik Deutschland über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Außenstelle Heppenheim

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Postfach 3227 65022 Wiesbaden


Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse (wie vor- angegeben) an folgende Emailadresse zu versenden:

Rechnung@mobil.hessen.de

Von einer zusätzlichen Versendung per Post bitten wir abzusehen.

Aufmaßverfahren Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen der aktuellen REB. Die Anwendung der einzelnen Datenarten ist mit dem AG abzustimmen. Den Abschlagsrechnungen sind alle, für die Prüfung von Art und Umfang der erbrach- ten Leistungen, erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Schichtdickenmessung im Asphaltbau Der Nachweis der Einbaudicke von Asphaltschichten ist vom AN unter Beachtung der geltenden TP D-StB (Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau) zu erbringen. Die dazu erforderlichen Leistungen, Vorhalten und Bedienen der erforderlichen Ge- räte, liefern und verlegen der Aluminiumfolie bzw. Bleche sowie die Eintragung und Auswertung der Messergebnisse in die entsprechenden Formblätter, sind in die ent- sprechenden EP`s einzurechnen. Je Messprofil sind alle Messstellen zu erfassen. Für die Schichtdickenmessung aller Asphaltschichten im Fahrbahnbereich wird nur die elektromagnetische Dickenmessung zugelassen.

Der Nachweis für die Dicke der übrigen Schichten in Nebenflächen ist dem AN frei- gestellt. Im Übrigen sind die Festlegungen in der vereinbarten ZTV Asphalt-StB maß- gebend.

BAUWERKE - Ausgleichsgradiente und Ebenflächigkeit Aufnahmeverfahren und Auswertung Der AG ist rechtzeitig vor den Vermessungsterminen zu informieren, um ihm die Teil- nahmen an den Messungen zu ermöglichen oder unabhängige Kontrollmessungen durchzuführen.

3.12. Nachweise/Prüfungen Erstprüfungen Erstprüfungen sind Prüfungen des AN, die in den jeweiligen technischen Vorschriften geregelt sind. Sie dienen als Nachweis für den vertraglich geschuldeten einzubauen- den Stoff. Die Erstprüfung ist, sofern nicht gesondert ausgeschrieben, in die entspre- chenden Einheitspreise einzukalkulieren.

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Eigenüberwachungsprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des AN, die in den jeweiligen techni- schen Vorschriften geregelt sind und nicht gesondert vergütet werden. Die Ergeb- nisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem AG zu übergeben.

Kontrollprüfungen Hilfsleistungen zu den Kontrollprüfungen des AG sind im Leistungsverzeichnis aufge- führt und werden entsprechend vergütet.

Muster für Bauteile Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau) Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau) Saatgutproben (Landschaftsbau) Bautagesberichte Die Erstellung der Bautagesberichte sind Sache des AN und werden spätestens 1x wöchentlich handschriftlich unterschrieben dem AG ausgehändigt. Die Aufstellung und Übergabe der Bautagesberichte erfolgt unaufgefordert und wird nicht gesondert vergütet.

3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) Alle SiGeKo-Leistungen (Sicherheits- und Gesundheitskoordination) im Zu- sammenhang mit diesem Vertrag werden über einen Rahmenvertrag ausge- schrieben. Die SiGeKo-Leistungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages selbst.

Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben (Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 2.1 – 2.11, 4.1) Die Erstellung und ggf. Anpassung des SiGe- Planes gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer übertragen. Der SiGe- Plan für die Bauausführung ist in enger Abstimmung mit der vorgesehenen Baustelleneinrichtung und dem geplanten Bauablauf und unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer aufzustellen. Technische Nebenangebote sind im Falle der Beauftragung entsprechend zu berücksichtigen. Der SiGe- Plan beinhaltet: • die zu erwartenden Gefährdungen während der Bauausführung für die ein- zelnen Arbeiten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht • die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Ge- fährdungen • die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und • die abstimmende Koordination gegenüber anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen. Die Darstellung hat in übersichtlicher Form zu erfolgen. Hierzu liegen bei verschiede- nen Stellen, z.B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, unverbindliche Musterpläne sowie Leitfäden zur Erstellung des SiGe- Planes vor. Derartige Muster sind jeweils konkret auf die Baumaßnahme abzustimmen. Eine pauschale Über- nahme bzw. die Verwendung von schematischen Pflichtenheften und Aufstellungen als SiGe- Plan genügen nicht.

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Bei Veränderungen der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes müssen daraus sich ergebenden Veränderungen im SiGe- Plan leicht nachvollziehbar sein. Es empfiehlt sich, bei der Aufstellung des Baustelleneinrichtungsplanes und des Bau- ablauf-planes die Inhalte der SiGe- Planung bereits zu berücksichtigen.

Der SiGe- Plan besteht zumindest aus:

  1. Deckblatt mit • Bezeichnung der Baumaßnahme • Name/Anschrift des Auftragnehmers • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des AN- Vertreters für die Leitung der Ausführung • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Koordinators nach BaustellV • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Vertreters des Koordinators nach BaustellV und • Inhaltsangabe über die nachfolgenden Einzelteile

  2. Beschreibender Teil mit • konkret auf die Baustelle bezogenen Organisationsregeln (erste Hilfe; Arbeits- plätze/Verkehrs- und Fluchtwege/Unterkünfte; persönliche Schutzausrüstun- gen u.dgl.) • Auflagen/Gefährdungen aus der Umfeld- Situation und daraus sich ergebende Anweisungen an die Beschäftigten (Hochspannungsleitungen; Arbeiten ne- ben öffentlichem Verkehr u.dgl.) • Angaben zur Koordination Hauptunternehmer/Nachunternehmer/Unterneh- mer ohne Beschäftigte • Angaben zur Koordination mit anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnah- men

  3. Plan Teil • entsprechend vorgenannter Beschreibung konkretisierte Musterpläne bzw. alternativ: im Sinne BaustellV ergänzter Baustelleneinrichtungsplan des Auftragneh- mers und im Sinne BaustellV ergänzter Bauzeitenplan des Auftragnehmers. • ggf. weitere Planunterlagen und Darstellungen.

Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf (Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 1.1 – 1.4 und ggf. OZ im Leistungsverzeichnis)

  1. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Bau- stellenverordnung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Maßnahme und für folgende gleichzeitig laufende weitere Baumaß- nahme mit folgenden vertraglich vereinbarten Ausführungszeiten übertragen:

  2. Für folgende, weitere Baustellen, die sich örtlich und/oder zeitlich mit den unter 1. genannten Baustellen überschneiden, sind eigene Sicherheits- und Gesundheits- schutzkoordinatoren zuständig bzw. vorgesehen:

Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind: • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten zu lassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und abstimmen. Prüfen des Sicherheits- und Gesundheits- schutzplanes und Kontrolle der Anpassung sowie Hinwirken auf die Einhal- tung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes. • Wahrnehmen der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 BaustellV. • Kontrolle der Vorankündigung(en).

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• Gegebenenfalls Hinwirken auf das Einhalten der Baustellenordnung sowie des Baustelleneinrichtungsplanes der Baustelle(n) unter 1. zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen. • Berücksichtigen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwir- kungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderer betrieblicher Tätig- keiten oder Ein-flüsse auf oder in der Nähe der Baustelle. • Kontrolle der Absicherung der Baustelle(n) unter 1. mit dem Ziel der Vermei- dung gegenseitiger Gefährdungen. • Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbesprechungen und -bege- hungen, Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftraggebers. • Abstimmungen führen mit den unter 2. angegebenen Sicherheits- und Ge- sundheitsschutz-Koordinatoren zu sicherheits- und gesundheitsschutzrele- vanten Wechselwirkungen aus örtlichen und/oder zeitlichen Überschneidun- gen der Baustelle(n) unter 1. und 2.; Auswerten der Ergebnisse und Unter- richten des Auftraggebers. • Bei Bedarf: Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei mög- lichen späteren Arbeiten an den baulichen Anlagen zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV).

Zusätzlich sind vom SiGe-Koordinator folgende Aufgaben zu erbringen:

  • Vorstellen des SiGe-Plans vor Einrichten der Baustelle, Teilnahme aller an der Baumaßnahme beteiligten Mitarbeiter von Hessen Mobil bzw. des beauftragten Ingenieurbüros.
  • Hinweise auf potenzielle Gefährdungen geben, die sich aus der Baustelle erge- ben.
  • Aufklären über Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
  • Angabe und Erläuterung der Sicherheitsvorschriften, die bei den auszuführenden Arbeiten einzuhalten sind.
  • Dokumentation der Veranstaltung mit Protokoll und Teilnehmerliste.

4. Ausführungsunterlagen

4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen) • Baubeschreibung • Leistungsverzeichnis (LV-Verzeichnis GAEB Format) • Maßnahmenplan B 47 Bürstadt 2.BA, 2. Fahrbahn - östl. Abschnitt - Fäll- und Mäharbeiten (Anlage_1) • Maßnahmenplan B 47 Bürstadt 2.BA, 2. Fahrbahn - östl. Abschnitt - Eidechsenzaunbau vor Baubeginn (Anlage_2) • Übersichtsplan Baufeldgrenze (Anlage_3)

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Betonbaukonzept Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen Berechnungen (z.B. Erdmengenbilanz) Gutachten Ergebnisse von Modellversuchen (Brückenbau) Pflanzpläne (Landschaftsbau) Pflanzlisten (Landschaftsbau) Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau)

4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen • Eignungsnachweise • Bauzeitenplan • Maschinen- und Geräteliste • Dokumentationsaufnahmen • Bautagesberichte und Lieferscheine • Fotodokumentation

Erläuterung des Bauablaufs, gegeben falls Einsatz von Spezialgeräten Betonbaukonzept Baustelleneinrichtungsplan Bauablaufplan Bautagesberichte Zahlungsplan Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen Transportpläne

Bestandspläne Allgemein Die zu erstellenden Bestandsunterlagen müssen den aktuellen Bestand aller bauli- chen Anlagen einer Straße, ihrer Ausstattung, der sie umgebenden topographischen Situation, der Versorgungseinrichtungen und der Katastergrenzen nach Baufertigstel- lung dokumentieren.

Zusätzlich ist für den gesamten zu bearbeiteten Bereich ein Übersichtsplan auf Basis der amtlichen topographische Karte im Maßstab 1:10.000 anzufertigen, in dem die Lage des Streckenabschnitts, der Entwässerungsanlagen, der Wassereinzugsge- biete sowie die Blattschnitte dargestellt sind.

Auf den Bestandsunterlagen muss grundsätzlich der Bezug zur Netzknoten-Statio- nierung vorhanden sein.

Angaben aus der Ausführungsplanung dürfen nur nach vorheriger Feststellung ihrer Übereinstimmung mit der Örtlichkeit übernommen werden.

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Der AN verpflichtet sich, nach mängelfreier Übergabe der Bestandsunterlagen, alle in seinem Besitz befindlichen Daten, die zur Anfertigung der Dokumentation benötigt wurden bzw. entstanden sind, unwiederbringlich zu löschen. Die Löschung/Vernich- tung ist dem AG schriftlich zu versichern.

Vermessungstechnische Datenerfassung/Datenaufbereitung Der AN hat sich an den Vorgaben von Hessen Mobil zu orientieren (siehe 3.11).

Plangestaltung Für eine Steigerung der Übersichtlichkeit sind in Abstimmung mit dem AG die Be- standspläne wie folgt aufzubauen:

• Grundplan Lage mit Achsen und Straßenausstattung sowie Wasserschutzgebie- ten • Ebene Entwässerung mit Wasserzuflussbereichen sowie Wasserschutzgebieten • Ebene Leitungen Dritter sowie Leitungen des Straßenbaulastträgers • Ebene Luftbild mit Topographie (weiß) und Katastergrenzen (gelb bzw. gelb/rot für Grenzen) • Ebene Kataster und LAP mit trassennahen Gestaltungsmaßnahmen

Auf die Darstellung von Einzelhöhen wird aus Übersichtsgründen verzichtet. Stattdes- sen sind aus dem digitalen Geländemodell heraus 1m-Höhenschichtlinien (mit Be- schriftung) und Übersichtsprofile (profilartige Einzelhöhenbeschriftung) alle 200 m zu hinterlegen und auf deren Lesbarkeit hin zu positionieren. Bei besonderen topografi- schen Situationen werden die Intervalle der dargestellten Höhenschichtlinien in Ab- stimmung mit dem AG sinnvoll angepasst. Ausnahme: Lärmschutzanlagen und Geländemodellierungen; hier sind die Höhen bei Höhenänderungen zusätzlich darzustellen.

Die für die Gestaltung der Pläne benötigten Logos einschließlich Musterstempelfeld und Legende werden dem AN vom AG übergeben.

Straßenbau/Nebenanlagen Die Bestandsdokumentation basiert auf der Grundlage der Bestimmungen der RAS- Verm und der Leistungsbeschreibung.

Entwässerungseinrichtungen

Die beigefügten „Dokumentationsgrundsätze für Entwässerungsanlagen“ einschließ- lich deren Anlagen sind zu beachten und werden Vertragsbestandteil.

Sofern nur in einem geringen Umfang Entwässerungseinrichtungen hergestellt wer- den, so können die Daten innerhalb des Straßenbestandsplanes dargestellt werden.

Abwassertechnische Anlagen Von allen abwassertechnischen Anlagen (z.B. Regenrückhaltebecken) sind Betriebs- und Wartungsakten anzulegen. Die Gliederung ist der beigefügten Unterlage „Auf- bauschema Betriebs- und Wartungsakte“ zu entnehmen.

Dokumentationsaufnahmen

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Standsicherheitsnachweis (Brückenbau)

Modellversuche (Brückenbau)

Brückenbuch (Brückenbau)

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5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertrags-

bestandteil werden –

5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau Erdbau ARS-Nr. 17/2017 vom 26.09.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/17/2901162 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Stra- ßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) (VkBl. 2017 S. 998)

Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 09/2014 vom 09.11.2014 StB 28/7182.8/3-ARS-14/09/2327427 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Ent- wässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14) (VkBl. 2015 S. 56)

Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 14/2019 vom 14.08.2019 StB 13/7143.2/07-22/3199246 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege; Ausgabe 2017 (ZTV-Baumpflege) (VkBl. 2019 S. 570)

ARS-Nr. 15/2019 vom 19.08.2019 StB 13/7143.2/07-21/3200889 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauar- beiten im Straßenbau - Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 2018) (VkBl. 2019 S. 646)

Straßenbefestigungen Bauweisen ARS-Nr. 11/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/11- 2597349 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrs- flächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) (VKBl. 2016 S. 669)

Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 23/2020 vom 18.11.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/23/3418825 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (ZTV SoB-StB 20) (VkBl. 2021 S. 97)

Asphaltbauweisen ARS-Nr. 14/2013 vom 19.12.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/14-2023024

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Ver- kehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 ZTV Asphalt-StB 07/13 (VkBl. 2014 S. 64)

ARS-Nr. 05/2014 vom 18.03.2014 StB 27/7182.8/3-ARS-14/05-2187615 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen (ZTV BEA-StB 09/13) (VkBl. 2014 S. 532)

ARS-Nr. 05/2019 vom 03.05.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/05/3154189 Anwendung und Ausschreibung von Kompakten Asphaltbefestigungen (VkBl. 2019 S. 663)

Betonbauweisen ARS-Nr. 27/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Trag- schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07) -Korrekturen, Stand August 2012 (VkBl. 2013 S. 113)

ARS-Nr. 07/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404176 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhal- tung von Verkehrsflächenbefestigungen

  • Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 432)

ARS-Nr. 17/2020 vom 26.10.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/17/3402145 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Beton- decken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020, (ZTV RDO Beton-StB 20) (VkBl. 2021 S. 27)

Pflasterbauweisen ARS-Nr.06/2020 vom 10.03.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/6/3293916 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, (ZTV Pflaster-StB 20) (VkBl. 2020 S. 550)

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Brücken- und Ingenieurbau Grundlagen ARS-Nr. 03/2026 vom 27.02.2026 StB 24 302020502#00001#0012 Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) – Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2026 S. 230)

ARS-Nr. 16/2025 vom 01.08.2025 StB 24 302020502#00002#0003#0003 Einführung der Richtlinien für militärische Infrastruktur und Zivile Verteidigung im Straßen- und Ingenieurbau (MIZ); Stand: 2025/07 (VkBl. 2025 S. 450)

Straßen-Baustoffe -/-

Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 34/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1997 S. 794) Siehe ARS-Nr. 18/1999+19/1999

ARS-Nr. 18/1999 vom 17.08.1999 S 28/38.58.10/38 Va 99 Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1999 S. 670)

Leit- und Schutzeinrichtungen Markierung auf Straßen ARS-Nr. 24/2013 vom 18.11.2013 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2067976 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2013 S. 1197)

ARS-Nr. 13/2015 vom 23.07.2015 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2433514 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2015 S. 490)

ARS-Nr. 25/2016 vom 02.11.2016 StB 11/7122.3/4-ZTV-M-2665581 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)

  • Änderungen, Ergänzungen, Erläuterung

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(VkBl. 2016 S. 696)

Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 21/2017 vom 01.12.2017 StB 11/7122.3/4/2886386 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhal- tesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) (VkBl. 2017 S. 128)

Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrs- zeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V) (VkBl. 2012 S. 42)

Umweltschutz Lärmschutz -/-

Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 18/2001 vom 30.05.2001 S 13/16.57.10-02/1 Va 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2001 S. 343)

DIN 18710 DIN 18709 ZTV-ING DIN 1076 RIZ-ING Mess 1 und 2 RAS-Verm

Fernmeldewesen und Elektrotechnik ZTV-TKNetz 11 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikations-Netz Teil 11 Erdverlegung von Kabel, KR, SNRV- E, SNR-E und SL. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 40 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikations-Netz Teil 40, Ein- und Ausziehen von Kabel, SNR, SNRV und MR4, Kalibrieren von Rohrzügen, Einblasen von Gfk und SNR. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 41

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikation-Netz Teil 41, Verbinden und Abschließen von Au- ßenkabeln mit symmetrischen Kupferdoppeladern, Vorinstallation. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 48 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom Technik GmbH und Telekom Deutschland GmbH für Bauleistungen am Telekommunikations- netz, Montagearbeiten an Glasfaserkabeln und deren Abschlusseinrichtungen. Aus- gabe 10/2018

Straßenerhaltung ARS-Nr. 04/2012 vom 04.04.2012 StB 27/7182.8/3/01066767 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12) (VkBl. 2012 S. 302)

5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau Erdbau ARS-Nr. 12/2017 vom 29.05.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/12/2848376 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016 (TL Gab-StB 16) (VkBl. 2017 S. 998)

Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 06/2022 vom 04.03.2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/06/3646745 Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (REwS 21) (VkBl. 2022 S. 237)

Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 28/2023 vom 27.12.2023 StB 13/7143.2/02-32/3853968 Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SSB) Ausgabe 2023 (VkBl. 2024 S. 18)

Wasserschutzgebiete ARS-Nr. 15/2016 vom 19.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/15-2654847 Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016 (RiStWag 2016) (VkBl. 2016 S. 670)

Geotextilien ARS-Nr. 12/2019 vom 01.08.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/12/3199008 Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues,

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Ausgabe 2019, TL Geok E-StB 19 (VkBl. 2019 S. 594)

Straßenbefestigungen Bemessung, Standardisierung ARS-Nr. 30/2012 vom 20.12.2012 StB 27/7182.8/3/01852046 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12) (VkBl. 2013 S. 118) ARS-Nr. 27/2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/27/3426018 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen; Ausgabe 2012 (RStO 12), - Korrekturen und Ergänzungen; Ausgabe 2012 (VkBl. 2021 S. 494)

ARS-Nr. 15/2009 vom 26.08.2009 S 27/7182.8/3/1071686 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschicht, Ausgabe 2009 (RDO Asphalt 09) (VkBl. 2009 S. 673)

ARS-Nr. 18/2020 vom 27.10.2020 StB 27/7182.8/3/3307186 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen, Ausgabe 2009 (RDO Beton 09) (VkBl. 2021 S. 28)

Bauweisen Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 24/2020 vom 18.11.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/24/3418835 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (TL SoB-StB 20) (VkBl. 2021 S. 98)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.01.2023 Ergänzende Festlegungen Gestein 2023 Hessen (EF Gestein 23HE) zu den TL Gestein-StB 04, Ausgabe2004 Fassung 2018, TL SoB-StB 20, Ausgabe 2020, TL G SoB-StB 20, Ausgabe 2020, ZTV SoB-StB 20, Ausgabe 2020

Asphaltbauweisen ARS-Nr. 12/2013 vom 19.12.2013 StB 27/7182.8/3-ARS13/12-2023046 Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007/Fassung 2013 TL Asphalt-StB 07/13 (VkBl. 2014 S. 63)

ARS-Nr. 13/2009 vom 03.08.2009

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S 27/7182.8/3/1034002 Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009 (TL AG-StB 09) (VkBl. 2009 S. 487)

ARS-Nr. 18/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/18-2664786 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefes- tigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschich- ten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15) (VkBl. 2016 S. 673)

ARS-Nr. 16/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/16-2664781 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefes- tigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) (VkBl. 2016 S. 671)

ARS-Nr. 20/2013 vom 29.10.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/20/2098668 Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Poly- mermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (TL Bitumen-StB 07/13) (VkBl. 2014 S. 65)

ARS-Nr. 23/2015 vom 14.12.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/23-2535419 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitung auf Bitumen- basis, Ausgabe 2015 (TL Sbit-StB 15) (VkBl. 2016 S. 94)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 23.11.2021 Ergänzende Festlegungen Asphalt 2021 Hessen (EF Asphalt 2021 / HE) zu den ZTV/TL Asphalt –StB 07/13 Bis zur Einführung der zukünftigen ZTV/TL Asphalt-StB gelten für die Probenahme die TP Asphalt-StB, Teil 27 (Ausgabe 2020).

ARS-Nr. 06/2023 vom 21.03.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-23/3789248 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen (TL VBit-StB 22) (VkBl. 2023 S. 418

Hinweise für die Planung und Ausführung von alternativen Asphaltbinderschichten - H Al ABi, Ausgabe 2015, FGSV

Arbeitspapier für die Planung und Ausführung von Asphaltdeckschichten aus splittrei- chem Asphaltbeton für den Einsatz in Verkehrsflächen mit besonderen Beanspru- chungen - AP AC D SP, Ausgabe 2019, FGSV

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Oberflächeneigenschaften ARS-Nr. 20/2021 vom 17.08.2021 StB 25/7182.8/3-ARS-21/20/3556151 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021; (TP Griff-StB (SRT) (VkBl. 2021 S. 1159)

ARS-Nr. 02/2008 vom 01.04.2008 17/7182.8/3/772326 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2008 S. 331)

ARS-Nr. 13/2020 vom 18.05.2020 StB 28/7182.8/3-ARS-20/13/3306286 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2021 S. 502)

ARS-Nr. 17/2018 vom 15.11.2018 StB 28/7182.8/3-ARS-18/17/2677871 Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil: Berührende Messungen (TP Eben – Berührende Messungen), Ausgabe 2017 (VkBl. 2019 S. 94)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 23.11.2021 Ergänzende Festlegungen zur Prüfung der Griffigkeit von Fahrbahnoberflächen (SRT/AM) 2014 Hessen (EF Griff 2021) gemäß TP Griff-StB (SRT), Ausgabe 2004

ARS-Nr. 17/2015 vom 12.10.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/17-2498663 Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2015 (TL BE-StB 15) (VkBl. 2015 S. 787)

ARS-Nr. --- StB 28/7182.8/5/2723513 Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität (VkBl. 2017 S. 193)

Betonbauweisen ARS-Nr. 13/2008 S 17/7182/3/694692 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton StB 07) (VkBl. 2008, S. 427)

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ARS-Nr. 28/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07)

  • Korrekturen, Stand: August 2012 (VkBl. 2013 S. 115)

ARS-Nr. 08/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404203 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (TL BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 433)

Brücken- und Ingenieurbau Grundlagen ARS-Nr. 22/2012 vom 26.11.2012 StB 17/7192.10/81-1811030 Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau

  • Einführung der Eurocodes für Brücken Eurocode 0: „Grundlagen der Tragwerksplanung“ Eurocode 1, Teil 2: „Verkehrslasten auf Brücken“ Eurocode 2, Teil 2: „Betonbrücken“ Eurocode 3, Teil 2: „Stahlbrücken“ Eurocode 4, Teil 2: „Verbundbrücken“ (VkBl. 2012 S. 995)

ARS Nr. 02/2026 vom 03.02.2026 StB 24 302020502#00002#0008 Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Aus- stattung von Ingenieurbauten (RE-ING) – Ausgabe 2024/12 (VkBl. 2026 S. 210)

ARS Nr. 18/2023 vom 03.07.2023 StB 24/7192.70/22/3646873 Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksplanungen für Ingeni- eurbauten (RAB-ING) – Ausgabe 2023/01 (VkBl. 2023 S. xxxx)

ARS-Nr. 12/2024 vom 11.04.2024 StB 24/7192.70/28-3654854 Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Ausgabe 2023/12 (VkBl. 2024 S. xxxx)

ARS-Nr. 02/2025 vom 17.01.2025 StB 24/7192.70/32-3857174 Regelungen zur Umsetzung der Anforderungen der TL BEL-FÜ, Ausgabe 2022, für bereits eingeführte und in der „Zusammenstellung der geprüften Fahrbahnüber- gänge aus Asphalt nach den TL BEL-FÜ (ZTV-ING 6-7) für die Anwendung an Bau- werken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ gelistete Bauprodukte und Systeme.

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Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschrif- ten für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) (VkBl. 2025 S. 62)

ARS-Nr. 04/2026 vom 27.02.2026 StB 24 302020502#00001#0013 Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten (TL/TP KOR-Stahlbauten) Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) - Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2026 S. 190)

ARS-Nr. 27/2024 vom 17.12.2024 StB 24/7192.70/32- 3941423 Übergangsreglung wasserdichte Fahrbahnübergänge gemäß TL/TP FÜ 2025 (VkBl. 2025 S. 18)

ARS Nr. 14/2024 vom 23.04.2024 StB 24/7192.70/23-3808000 - Fortschreibung der Regelungen und Richtlinien für die Berechnung von Ingenieur- bauten (BEM-ING) - Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwer- transporte“, Ausgabe 2024/04

Baustoffe ARS-Nr. 07/2011 vom 07.06.2011 StB 17/7192.70/11-1402883 Beton – DIN-Fachbericht 100 „Beton“ 3. Auflage (Ausgabe März 2010) (VkBl. 2011 S. 429)

Obmann-Schreiben BMDV StB 24 (2023-07) vom 02.05.2023 StB 24/7192.70/11-3800626 ZTV-ING 4-3: Korrosionsschutz von Stahlbauten – Empfehlung zur Schichtendicken- wahl organischer Schichten bei Duplexbeschichtungen (www.bast.de)

ARS-Nr. 21/2023 vom 17.08.2023 StB 24/7193.80/60-3824996 Herstellung von Abdichtungssystemen aus einer Ploymerbitumen-Schweißbahn auf einer Versiegelung, Grundierung oder Kratzspachtelung aus PMMA für Ingenieurbau- ten aus Beton (www.bast.de)

Überwachung, Prüfung ARS-Nr. 19/2025 vom 17.09.2025 StB 24 302020502#00001#0008 Fortschreibung des Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten (M- BÜ-ING) - Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2025 S. 538 )

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Erhaltung, Bautenschutz ARS-Nr. 11/2006 vom 09.05.2006 S 25/38.55.50-00/12 Va 03 S 18/7192.70/11-493592 Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken;

  • Richtlinien für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten (RI-ERH- KOR) (VkBl. 2006 S. 512)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Empfehlung: Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundigen Pla- ner zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren Ausgabe 2019 (www.baw.de)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Merkblatt: Dauerhaftigkeitsbemessung und -bewertung von Stahlbetonbauwer- ken bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung (MDCC) Ausgabe 2019 (www.baw.de)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Merkblatt: Frostprüfung von Beton (MFB) Ausgabe 2012 (www.baw.de)

Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Ausgabe Oktober 2001 (www.dafstb.de)

Qualitätssicherung -/-

Straßen-Baustoffe Anforderungen und Eigenschaften ARS-Nr. 15/2023 vom 29.06.2023 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatzbaustof- fen im Straßenbau, Ausgabe 2023 (RuA-StB 23) StB 25/7182.8/3-ARS-23/15/3816687

ARS-Nr. 40/2001 vom 01.11.2001 S 26/38.56.05-20/17 F 2001 Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pech- typischen Bestandteilen sowie für die Verwendung von Ausbau-Asphalt im Straßen- bau, Ausgabe 2001 (RuVA-StB 01) (VkBl. 2002 S. 111)

ARS-Nr. 29/2004 vom 15.12.2004 S 26/38.56.05-20/22 Va 04

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Änderung der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01,

  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 40/2001, StB 26/38.56.05-20/17 F 2001 vom 01.11.2001 (VkBl. 2005. S 103)

ARS-Nr. 16/2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/16-2507554 Regelungen zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Be- standteilen in Bundesfernstraßen (VkBl. 2015 S. 763)

ARS Nr. 13/2023 vom 28.06.2023 Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23) StB 25/7182.8/3-ARS-23/26/3807916 (VkBl. 2023 S.470)

ARS-Nr. 17/2023 vom 03.07.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-16/06/2995690 Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23) (VkBl. 2023 S.xxxx)

ARS-Nr. 04/2013 vom 22.01.2013 StB 27/7182.8/3/1885090 Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali-Kiesel- säure-Reaktion (AKR) (VkBl. 2013 S. 222)

ARS-Nr. 10/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/10-2597340 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (TL Fug-StB 15) (VkBl. 2016 S. 669)

ARS-Nr. 10/2009 vom 21.07.2009 S 27/7182.8/3/1011631 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) (VkBl. 2009 S. 439)

ARS-Nr. 22/2006 vom 29.08.2006 S 17/7182.8/3 Technische Regelwerke im Straßenbau, Technische Lieferbedingungen für Baupro- dukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen; (TL Pflaster-StB 06) (VkBl. 2006 S. 775)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.08.2012

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Ergänzende Festlegungen zur Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen (EF Straßenpech 2012 / HE)

ARS-Nr. 04/2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644896 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL- Beton-StB 07) (VkBl. 2022 S. 235)

ARS-Nr. 05/2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644921 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) (VkBl. 2022 S. 236)

Qualitätssicherung ARS-Nr. 16/2023 vom 30.06.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-23/16/3816420 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB-StB 20/23) (VkBl. 2023 S.610)

Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 24/2021 vom 08.11.2021 StB 26/7122.3/4-RSA/3524007 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) (VkBl. 2022 S. 46)

ARS-Nr. 35/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 TL-Absperrschranken 97; TL-Leitbaken 97; TL-Absperrtafeln 97; TL-Aufstellvorrich- tungen 97; TL-Vorübergehende Markierungen 97; TL-Warnbänder 97; TL-Leitele- mente 97; TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97; (VkBl. 1997 S. 795) Siehe ARS-Nr. 05/1999 und 18/2006

ARS-Nr. 05/1999 vom 15.12.1998 S 28/38.59.10/126 BASt 98 Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzein- richtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) (VkBl. 1999 S. 99)

ARS-Nr. 15/1991 vom 20.08.1991 StB 13/70.22.00/58 Va 91 Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warnleuchten 90) (VkBl. 1991 S. 708)

ARS-Nr. 10/1998 vom 12.03.1998

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StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97 Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90) (VkBl. 1998 S. 288) Siehe ARS-Nr. 15/1991

ARS-Nr. 16/1994 vom 27.05.1994 StB 13/38.61.50/80 BASt 93 Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel) (VkBl. 1994 S. 630)

ARS-Nr. 07/2024 vom 01.03.2024 StB 26/7122.3/5/3852682 TL transportable LSA - technische Lieferbedingungen für Transportable Lichtsignal- anlagen Ausgabe 2023

Straßenverkehrstechnik

FGSV 288 / Kategorie R2 EFA, Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen Ausgabe 2002

FGSV 284 / Kategorie R2 ERA, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen Ausgabe 2010

ARS-Nr. 27/2003 vom 20.10.2003 S 28/26.60.00/ F 03 FGSV 383 / Kategorie R2 ESN, Empfehlungen für die Sicherheitsanalyse von Straßennetzen Ausgabe 2003

FGSV 321/2 / Kategorie W1 H LiS, Hinweise für die Lichtsignalsteuerung in Straßennetzen Ausgabe 2014

FGSV 321/3 / Kategorie W1 H QML, Hinweise zum Qualitätsmanagement an Lichtsignalanlagen Ausgabe 2014

FGSV 318 / Kategorie W1 H ZRA, Hinweise für Zuflussregelungsanlagen Ausgabe 2008,

ARS-Nr. 14/2015 vom 26.08.2015 StB 11/7122.3/4-HBS-1740126 FGSV 299 / Kategorie R1 HBS, Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen Ausgabe 2015

FGSV 378 / Kategorie W1 Hinweise zu Lichtsignalsteuerungszentralen als Bestandteil des kommunalen Verkehrsmanagements

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Ausgabe 2018

FGSV 361 / Kategorie W1 Hinweise zu Bevorrechtigungsmaßnahmen für den ÖPNV im städtischen Ver- kehrsmanagement Ausgabe 2018

FGSV 382 / Kategorie W1 Hinweise zur Datenvervollständigung und Datenaufbereitung in verkehrstech- nischen Anwendungen Ausgabe 2003

FGSV 256 / Kategorie W1 HSRa, Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs Ausgabe 2005

ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 FGSV 393 / Kategorie R2 M LV, Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertika- len Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Ausgabe 2011

FGSV 312 / Kategorie W1 Hinweise zu Detektionstechnologien im Straßenverkehr Ausgabe 2019

FGSV 114 / Kategorie R2 Merkblatt für Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Personennah- verkehrs mit Straßenbahnen und Bussen Ausgabe 1999

ODG - OCIT Spezifikation OCIT-O_System_V3.0_A01 OCIT-O Outstations - Einführung in das System Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_protokoll_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Regeln und Protokolle Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_basis_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Basisfunktion für Feldgeräte Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_lstg_v3.0_a02 OCIT-O Outstations - Lichtsignalsteuergeräte Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation

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ocit-o_funktionsspiegel_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Funktionsspiegel OCIT-O Version 3.0 für Lichtsignalsteu- ergeräte Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_glossary_v3.0_d01 OCIT Outstations - OCIT-O Version 3.0 for traffic signal controllers Glossary Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_lsa_versorgungsdaten_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - LSA Versorgungsdaten Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_daten_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - Daten Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_austausch_von_meldungsdefinitionen_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - Austausch von Meldungsdefinitionen Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_protokoll_v2.0_a01 OCIT-C Center to Center Transport - Protokoll Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-led_v1.0_a01 OCIT-LED Signalgebermodul 40 V AC Version 1.0 Ausgabe 2004

ARS-Nr. 08/2013 vom 16.05.2013 StB 11/7122.2/4-RAL-1739728 FGSV 201 RAL, Richtlinien für die Anlage von Landstraßen Ausgabe 2012

RS-Nr. 11/2008 vom 3.11.2008 S11/7122.3/4-RASt-816754 FGSV 201 RAST, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2009

ARS-Nr. 15/2015 vom 04.09.2015 StB 11/7123.8/6-1189194 FGSV 321 / Kategorie R1 RiLSA, Richtlinien für Lichtsignalanlagen Ausgabe 2015

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FGSV 321/1 / Kategorie W1 RiLSA- Beispielsammlung Ausgabe 2017

Leit- und Schutzeinrichtungen Markierung auf Straßen ARS-Nr. 33/1993 vom 29.09.1993 StB 13/StV 12/38.61.30/144 Va 93 Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen, (RMS-1) Ausgabe 1993 (VkBl. 1993 S. 728)

ARS-Nr. 26/2023 vom 28.12.2023 StB 26/7122.3/4/3844039 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 (TL M 23) (VkBl. 2024 S. 21)

ARS-Nr. 12/2018 vom 06.07.2018 StB 11/7122.3/5/2802313 Technische Prüfbedingungen für Markierungssysteme (TP M 2018) (VkBl. 2018 S. 618)

Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 28/2010 vom 20.12.2010 StB 11/7123.11/2-02-1312656 Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) und Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (VkBl. 2011 S. 44) Durch ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 ist Absatz III aufgehoben worden und Ab- satz IV nicht mehr anzuwenden.

ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03-1/2824066 Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutsch- land (VkBl. 2017 S. 820)

ARS-Nr. 03/1996 vom 30.04.1996 StB 13/38.62.20/79 BASt 95 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile, Ausgabe 1996 (TL BSWF 96) (VkBl. 1996 S. 376)

ARS-Nr. 08/1999 vom 01.12.1999 S 28/38.62.00/142 BASt 98 Passive Schutzeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken an Bundesfernstraßen (TL-SP 1999) (VkBl. 2000 S. 62)

ARS-Nr. 16/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03/2833819

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Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbin- dung von Schutzeinrichtungen (TLP ÜK) (VkBl. 2017 S. 822)

ARS-Nr. 18/2013 vom 05.09.2013 StB 11/7123.11/2-03-2050362 Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013) (VkBl. 2013 S. 936)

Schreiben vom 19.05.2020 StB 11/7123.11/1/3245811 Betreff: Nachrüstung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Bestand auf Bundesfern- straßen – Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen Bundesanstalt für Straßenwesen, Referat V4 - Straßenausstattung mit Unterstützung des Arbeitsgremiums Schutzeinrichtungen vom 04.03.2020 Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen

Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 27/1999 vom 15.11.1999 S 28/38.60.70-50/144 Va 99 Wegweisende Beschilderung; Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) (VkBl. 1999 S. 781)

ARS-Nr. 26/2000 vom 28.12.2000 S 28/S 32/38.60.70-40/100 Va 00 Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 39)

ARS-Nr. 09/2001 vom 14.02.2001 S 28/38.62.00/100 Va 2000 II Wegweisende Beschilderung; Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 125)

ARS-Nr. 02/2022 vom 02.02.2022 StB 26/7122.3/5/3612626 Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen (VkBl. 2022 S. 78)

ARS-Nr. 18/2015 vom 23.10.2015 StB 11/7123.13/2-2496626 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ 2011); Mikroprismatische retroreflektierende Folien für Verkehrszeichen (VkBl. 2015 S. 754)

Verkehrsbeeinflussung ARS-Nr. 16/1997 vom 18.04.1997 StB 13/StV 12/38.58.60/169 BASt 96

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Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA), Ausgabe 1997 (VkBl. 1997 S. 521)

ARS-Nr. 36/2001 vom 29.09.2001 S 28/38.58.60/17 Va 01 Verkehrsbeeinflussung - Markierungsknöpfe (VkBl. 2001 S. 487)

ARS-Nr. 02/2013 vom 03.01.2013 StB 12/7123.1/1/1150966 Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, Ausgabe 2012 (TLS 2012) (VkBl. 2013 S. 150)

ARS-Nr. 09/2022 vom 14.04.2022 StB 27/7123.1/1/3646142 Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta)

  • Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2022 (dWiSta-Hinweise 2022) (VkBl. 2022 S. 301)

Umweltschutz Lärmschutz ARS-Nr. 14/1991 vom 25.04.1991 StB 11/26/14.86.22-01/27 Va 91 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) - Ergänzung der Fußnote der Tabelle 4 (VkBl. 1991 S. 480) Siehe ARS-Nr. 05/2002

ARS-Nr. 05/2006 vom 17.02.2006 S 13/7144.4/01 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90, Deckschichten aus Waschbeton (VkBl. 2006 S. 186)

ARS-Nr. 15/2018 vom 17.06.2018 StB 13/7144.2/02-02/3018462 Merkblatt für Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfos- ten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw) (VkBl. 2018 S. 694)

ARS-Nr. 05/2002 12.1 S 13/14.86.22-11/57 Va 01 I Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90; Fahrbahnoberflächen-Korrek- turwerte DStrO für offenporigen Asphalt (OPA) (VkBl. 2002 S. 313)

ARS-Nr. 03/2009 vom 31.03.2009 S 13/7144.2/02-09/1005908 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte D für offenporigen Asphalt Stro (VkBl. 2009 S. 260)

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ARS-Nr. 08/2004 vom 18.10.2004 S 13/14.86.22-11/22 Va 04 Verwendung von offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen (VkBl. 2004 S. 584)

ARS-Nr. 22/2010 vom 04.09.2010 StB 13/7144.2/02-01/1261717 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert D für Lärmarmen Gussasphalt StrO (VkBl. 2010 S. 397)

Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 22/2001 vom 30.11.2001 S 13/86.57.10-02/21 Va 01 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung (RAS-Verm), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 83)

Straßenerhaltung Erhaltungsplanung ARS-Nr. 31/2001 vom 14.09.2001 S 26/38.56.70/43 Va 2001 Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen, (RPE-Stra 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 110)

Fernmeldewesen und Elektrotechnik Elektrotechnische Anlagen für Verkehrsbeeinflussung RS-Nr. - - vom 03.04.2018 StB 12/7123.1/5/2629618 Merkblatt für die Ausstattung von Verkehrsrechnerzentralen und Unterzentralen (MARZ), Ausgabe 2018 (VkBl. 2018 S. 618)

Hessen Mobil Zentrales Handbuch Hessen Mobil Teil 1.3.1 Planung Ingenieurbauwerke

Hessen Mobil Baustellenmanagementhandbuch

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5.3. Bezugsquellen

Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39 D - 44139 Dortmund Tel.: (0231) 12 80 47 Fax: (0231) 12 80 09 www.verkehrsblatt.de

FGSV-Verlag Wesselinger Straße 17 50999 Köln Tel.: 02236 / 384630 Fax: 02236 / 384640 E-Mail: koeln@fgsv.de www.fgsv.de

Homepage der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach www.bast.de Publikationen, Downloads

FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Colmantstr. 32 53115 - Bonn Telefon: 0228 / 690028 Telefax: 0228 / 690029 E-Mail: info@fll.de www.fll.de

Homepage Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Dostojewskistraße 4-6 65187 Wiesbaden www.mobil.hessen.de

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