Baubeschreibung jährl-Fäll-Arb.2026-2027.pdf

Fällarbeiten an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen für Baumaßnahmen 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.10.2026, 10:43 (Europe/Berlin)

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Baubeschreibung

Maßnahme Jährlich vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

INHALT

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung 2 1.1. Auszuführende Leistungen 2 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten 4 1.3. Ausgeführte Leistungen 4 1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten: 5 1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote 5
  2. Angaben zur Baustelle 5 2.1. Lage der Baustelle 5 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege 5 2.3. Zugänge, Zufahrten 5 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 6 2.5. Lager- und Arbeitsplätze 6 2.6. Gewässer 6 2.7. Baugrundverhältnisse 7 2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 8 2.9. Schutzbereiche und –Objekte 8 2.10. Anlagen im Baubereich 9 2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich 9
  3. Angaben zur Ausführung 9 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 9 3.2. Bauablauf 12 3.3. Wasserhaltung 12 3.4. Baubehelfe 13 3.5. Stoffe, Bauteile 13 3.6. Abfälle 13 3.7. Winterbau 17 3.8. Beweissicherung 17 3.9. Sicherungsmaßnahmen 17 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) 17 3.11. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren 18 3.12. Nachweise/Prüfungen 20 3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) 20
  4. Ausführungsunterlagen 20 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 20 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 20
  5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertragsbestandteil werden – 22 5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 22 5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke 26 5.3. Bezugsquellen 42

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1. Auszuführende Leistungen

Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen und die Landkreise Werra-Meiß- ner-Kreis und Hersfeld -Rotenburg vertreten durch Hessen Mobil Straßen und Ver- kehrsmanagement Eschwege, führt im Zuge der im Jahr 2027 anstehenden Straßen- baumaßnahmen vorgreifliche Fällarbeiten aus.

Es sind im Wesentlichen folgende Fällarbeiten vorgesehen:

  • Bundesstraßen

  • B454 Heddersdorf

  • B400 Brückenwangen

  • Landesstraßen:

  • L3431 Oberstoppe-Neukirchen

  • L3239 Dudenrode Weißenbach

  • L3401 Kleinalmerode – Hubenrode

  • L3251 Radweg Wommen – Herleshausen

  • L3241 OD Abterode

  • L3239 Kammerbach

  • L3251 Weiterode Iba

  • L3153 Mühlbach – Kreisgrenze

  • L3172 Rad-Gehweg Heringen Widdershausen

  • Kreisstraßen:

  • K49 Schlierbach

  • K8 Hoheneiche

Die zu erbringenden Leistungen sind: Fällarbeiten, Lichtraumprofilschnitte, Ge- hölzbestand verjüngen, Kronen einkürzen, Aufwüchse in Grabenparzellen ent- fernen, incl. Verkehrsicherung an den Arbeitsstellen.

Das vorliegende Leistungsverzeichnis umfasst verschiedene Gehölzarbeiten an Landes-, Kreis.- und Bundesstraßen und ist nach Losen ausgeschrieben. Die Flächen befinden sich nahezu ausschließlich im Bereich von Damm- bzw. Einschnittsböschungen, teilweise in steilem Bereich oder entlang von Anliegergrundstücken. Die Böschungsbereiche können zwischen 3 m und 30 m Breite variieren. Teilweise sind auch Bereiche in Anschlussstellen, Brückenbauwer- ken und Durchlässe und Grabenparzellen zu bearbeiten. Es sind nur Geräte zum Fällen zugelassen, welche die gefällten Bäume kontrolliert halten und ablegen können. Im überwiegenden Teil der Streckenbereiche ist mit Erschwernissen durch Schutzplanken in geringerem Umfang durch Bauwerke, Zäune, Gewässer, Freileitungen. Die Arbeiten gliedern sich wie folgt: Fällen von Einzelbäumen Das Fällen von Einzelbäume ist nach Angabe des AG auszuführen bzw. aus den Planunterlagen zu entnehmen.

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Verunreinigte Straßen, Rad-/Gehwege und Nebenräume, wie Bankette und Böschungsfuß sind nach den Arbeiten zu säubern und wieder her zu richten. Dies ist in die entsprechende Leistungsposition einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Fällen von Gehölzbeständen und Bäumen unter Durchmesser 0,30 m Das Fällen von Gehölzbeständen und den Bäumen unter Durchmesser 30 cm ist nach Angabe des AG auszuführen bzw. aus den Planunterlagen zu entnehmen und wer- den im „Gehölzbestand verjüngen“ nicht separat verrechnet. Verunreinigte Straßen, Rad-/Gehwege und Nebenräume, wie Bankette und Böschungsfuß sind nach den Arbeiten zu säubern und wieder her zu richten. Dies ist in die entsprechende Leistungsposition einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Artenschutzkontrolle Seitens des AG wurden bereits im Vorfeld der Maßnahmen Artenschutzkontrollen durchgeführt und Bäume entsprechend gekennzeichnet, die gemäß Angaben der örtlichen Bauüberwachung besonders behandelt werden müssen. Da allerdings nicht auszuschließen ist, dass in der Zwischenzeit weitere artenschutzrelevante Konflikte auftreten, hat der AN unmittelbar vor Ausführung der Arbeiten nochmals eine Artenschutzkontrolle nach BNatSchG § 44 durchzuführen. Aufwendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet. Sofern hierbei artenschutzrechtlich relevante Punkte festgestellt werden, so ist der AG unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen festzulegen. Sollten hierdurch einzelne Maßnahmen nicht umsetzbar sein, entfallen diese Mengen ohne Anspruch auf Entschädigung.

Alle Leistungen sind bis zum 20.Februar 2027 abzuschließen. Flächen der vo- rübergehenden Inanspruchnahme für Baustelleneinrichtung, Lagerflächen für Schnittgut und Baustraßen sind ausschließlich innerhalb der Baufeldgrenzen in Ab- stimmung mit der Bauüberwachung (BÜ) des AG anzulegen und nach Abschluss der Baumaßnahme wieder in den ursprünglich vorhandenen Zustand zu versetzen.

Die Zufahrt zu den Bauflächen erfolgt zur Vermeidung von Bodenverdichtungen über befestigte Feldwege, unbefestigte Feldwege bzw. auf den Maßnahmenflächen im Be- reich von sichtbaren Fahrspuren. Auf den für Lager-, Stell- und Arbeitsflächen vo- rübergehend in Anspruch genommenen Flächen ist nach Beendigung der Baumaß- nahme, sofern erforderlich - eine Tieflockerung der Böden der beanspruchten Flä- chen und eine Wiederverfüllung der eingedrückten Stellen mit Oberboden durchzu- führen. Dies geschieht nur in Abstimmung mit dem AG.

Gemäß Regelplan der Ausschreibung sind die Bauarbeiten unter Aufrechterhaltung des Verkehrs durchzuführen.

Anlieger- Busverkehr sowie landwirtschaftlicher Verkehr sind dauerhaft aufrecht zu erhalten. Die Fällflächen sind aus den bei Bestellenübergabe vom AG dem AN zur Verfügung gestellten Plänen zu entnehmen bzw. werden gemeinsam zwischen AG und AN vor der Ausführung festgelegt.

Die Arbeiten an der L3431 Oberstoppel- Neukirchen und L3153 Mühlbach – Kreisgrenze werden unter Vollsperrung durchgeführt.

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Straßenbau Brückenbau bzw. Ingenieurbauwerke Landschaftsbau Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten Beweissicherung Entfällt Vermessung Sollten erforderlich werden, so sind diese mit dem AG abzustimmen. Dieser veran- lasst dann weitere Vermessungsarbeiten. Kampfmittelbeseitigung Holzeinschlag Maßnahmen zur Beseitigung unerwünschten Gehölzaufwuchses auf Böschungen sind aus naturschutzrechtlichen Gründen jeweils in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. (außerhalb der Brut- und Setzzteit) auszuführen. Sämtlicher Holzeinschlag einschl. einzelner Wurzeln gehen in die Verwertung des AN. Alle Arbeiten sind einschließlich Aufräum- und Säuberungsarbeiten sind bis zum 20. Februar 2027 abzuschließen. Abbrucharbeiten Entfällt Behelfsbrücke Entfällt

1.3. Ausgeführte Leistungen

Brücken, Stützwände, Durchlässe Brückenwangen und Gräben sind teilweise vom Aufwuchs zu befreien (s.LV). Straßen, Wege Alle zu bearbeitenden Flächen sind über öffentliche befestigte aber auch unbefestige Feldwege / Wirtschaftswege oder Grünflächen zu erreichen.

Einige Fällflächen sind auch über landwirtschaftlich genutzte Flächen anzufahren. Die Benutzung ist vorher mit dem AG abzustimmen.

Die erhöhten Transportaufwendungen sowie Erschwernisse sind bei der jewei- ligen OZ mit einzukalkulieren!

Kabelkanäle Entfällt Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen Entfällt Verlegte Wasserläufe Entfällt

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Zustand eingestellter Bauarbeiten Entfällt Straßenanschlüsse, Seitenwege Entfällt Fahrbahndecken Entfällt Rohplanum (Landschaftsbau) Entfällt Oberbodenarbeiten (Landschaftsbau) Böschungssicherung (Landschaftsbau) Ansaaten (Landschaftsbau) 1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten: 1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.

2. Angaben zur Baustelle

2.1. Lage der Baustelle Die Baustellen befindet sich im Werra-Meißner Kreis und im Landkreis Bad Hersfeld- Rotenburg/Fulda,

Die Fällarbeiten sind entlang von Straßen, angrenzend an die Fahrbahn und in der freien Landschaft durchzuführen. Es können sich Schutzplanken im Baubereich befinden.

Die notwendigen Betretungserlaubnisse von Nachbarflächen der zu bearbeitenden Grundstücke liegen nicht vor. Sonstige, ggf. notwendige Zustimmungserklärungen und dgl. hat der AN einzuholen bzw. sicherzustellen.

Nächster Ort

2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege Straße Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen siehe Punkt 1.1 Schiene Wasser In diversen Gräben und Bächen ist mit Wasser zu rechnen (entsprechnede Ausrüs- tung ist vom AN vorzuhalten).

2.3. Zugänge, Zufahrten Die Benutzung von Wegen jeglicher Art, die der AG nicht zur Verfügung stellt, kann nur mit Genehmigung des jeweiligen Eigentümers erfolgen. Bei Inanspruchnahme

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dieser Wege während der Bauzeit, obliegt die Instandhaltung für den öffentlichen Ver- kehr dem AN. Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrswege sind zu vermeiden bzw. sofort und laufend zu beseitigen. Zur Baustelle Die Zufahrten zu den einzelnen Maßnahmen erfolgt über die klassifizierten öffentli- chen Straßen. Die Benutzung des Feldwegenetzes der Gemeinden ist bei der Ge- meinden vorher anzuzeigen. Für Schäden an den kommunalen Feldwegen infolge der Bauarbeiten haftet der AN.

Zu Seitenentnahmen Zu Deponien Im Falle der Leistungspositionen mit „Entsorgung nach Wahl des AN“ sind die Mate- rialien bzw. Boden einer ordnungsgemäßen Entsorgung in jeweils dafür zugelasse- nen Anlagen zuzuführen. Hierüber ist gegenüber dem AG Nachweis zu führen und die Kosten für Transport und Entsorgung sind in die jeweiligen Leistungspositionen einzukalkulieren. Siehe ergänzend hierzu Anlage E3 – Entsorgungsweg.

Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau) Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau)

2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Der AG stellt keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschaffung der not- wendigen Leitungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten ist Sache des AN. Vereinbarungen für notwendige Anschlüsse mit den entsprechenden Versorgern er- folgt in Eigenständigkeit des AN. Sämtliche Kosten einschließlich der Verbrauchskos- ten gehen zu Lasten des AN und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzu- rechnen. Sofern Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Abwasser und Strom vom AG zur Verfügung gestellt werden, dann Punkte 2.4.1 – 2.4.3 beschreiben. Wasser Abwasser Strom 2.5. Lager- und Arbeitsplätze Erforderliche Flächen müssen auf Kosten des AN für die Dauer der Bauzeit angemie- tet werden. Alle Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ur- sprünglichen Zustand zu versetzen. Sicherungsmaßnahmen der Lagerflächen sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Plätze für Baustelleneinrichtung Lagerplätze Arbeitsplätze Plätze für Unterkünfte Pflanzeneinschlagplätze (Landschaftsbau)

2.6. Gewässer Bei Arbeiten an den Gewässern sind entsprechende Vorkehrungen vom AN hinsicht- lich FFH-Gebieten und LRT`s einzuhalten.

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  • vom AN zu beachten:
  • der Transport und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen,
  • das Lagern von Kraft- und Schmierstoffen, sowie
  • das Befahren mit Tankwagen und Betankungsvorgänge verboten.

Bei der Betankung von Baumaschinen und Geräten ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 m zu Gewässern, Brunnen und Kanälen bzw. offengelegtem Grund- wasser einzuhalten. Für das erforderliche Betanken von Baumaschinen und Geräten ist außerhalb des vorgenannten Bereiches eine entsprechende Tankwanne einzurichten und vorzuhal- ten, in welcher der Tankvorgang kontrolliert und gefahrlos durchgeführt werden kann. Durch Arbeiten an den Entwässerungseinrichtungen dürfen die „Vorflutgräben“ nicht verunreinigt werden. Die weiteren Gewässer- und Umweltvorsorgemaßnahmen sind zu beachten und einzuhalten:

  • Es dürfen nur Maschinen/Arbeitsmittel eingesetzt werden, die den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstandards (mindestens mit GS-Prüfung, KWF-Standard oder gleichwer- tig geprüft) entsprechen. Es ist ein ausreichend dimensionierter Feuerlöscher sowie das Sicherheitsdatenblatt der Betriebsstoffe mitzuführen.
  • Es dürfen nur biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wassergefähr- dungsklasse 1 verwendet werden.
  • Es dürfen nur schnell abbaubare Schmiermittel, die mit dem „Blauen Engel“ ausgezeich- net sind, eingesetzt werden.
  • Beim Einsatz von Kleingeräten (2-takt, 4-Takt) dürfen nur Alkylat-Sonderkraftstoffe ver- wendet werden.
  • Die Betankung von Maschinen hat fachgerecht zu erfolgen. Das Verschütten von Kraft- stoff ist zu verhindern. Genügend geeignete Auffanggefäße, Bindemittel bzw. Vliesmat- ten sind mitzuführen und im Bedarfsfall fachgerecht zu verwenden.
  • Die Kanisterbefüllung ist nur bei Kleinmaschinen zulässig.
  • Zur Vermeidung von Ölaustritten müssen entsprechende Fahrzeuge und Baumaschinen mit einer Vakuumpumpe ausgerüstet sein.
  • Öl- und Kraftstoffverluste durch undichte Schläuche, Leitungen und Dichtungen sind zu vermeiden. Durch ausgetretene Betriebsstoffe kontaminierter Boden und Material ist durch den AN sachgerecht zu entsorgen und ggf. auszutauschen.
  • Die Betriebsstoffe sind fachgerecht zu lagern.
  • Die Anforderungen in Wasserschutzzonen müssen eingehalten werden (Wasserschutz- gesetz, Wasserschutzgebietsverordnung)

Der AN haftet für alle entstandenen Schäden.

Vorfluter Wasserstände Höchster Bauwasserstand Gewässerumleitungen 2.7. Baugrundverhältnisse Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Bodenaufschlüsse, G) Straßenbefestigungen

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Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) Oberbodenlieferungen unterliegen der DIN 18915 Schadstoffbelastung 2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Lagerflächen stehen im Baubereich nicht überall zur Verfügung. Lagerungsflächen sind grundsätzlich mit dem AG abzustimmen.

2.9. Schutzbereiche und –Objekte Die Örtlichkeit der Baumaßnahme ist wirksam vor Gefahren, Verunreinigungen, Be- schädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Die eingesetzten Ge- räte müssen den gültigen Bestimmungen des Immissionsschutzes entsprechen. Es ist darauf zu achten, dass in die vorhandene Geländeoberfläche nur in dem für die bauliche Abwicklung unabdingbaren Maß eingegriffen wird. Vorkommnisse, die den Grundwasserschutz gefährden können, sind unverzüglich dem AG sowie der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Vermes- sungspunkte bzw. amtlichen Festpunkte, Grenzsteine usw. müssen erhalten werden. Werden solche Objekte im Zuge der Bauarbeiten entfernt, beschädigt oder verändert, so hat der AN die jeweils zuständige amtliche Stelle zu benachrichtigen. Die Kosten für die Wiederherstellung trägt der AN.

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) Natur-, Landschaftsschutzgebiete siehe Punkt 2.6

Bäume und Flurgehölze Biotope Teilweise liegen die Maßnahmenflächen in oder unmittelbar neben wertgebende Bi- otopen, die nicht befahren und die nicht als Lagerplätze genutzt werden dürfen. Diese Flächen werden vom AG mit dem AN vor Ort besprochen und gekennzeichnet.

Die Gewässer innerhalb des Baustellenbereiches sind in Teilbereichen hochwertige Gewässerbiotope. Die Gewässer dürfen bei den Bauarbeiten nicht über das bei den Erdarbeiten unumgängliche Maß verschmutzt werden. Die Bestimmungen zum Ge- wässerschutz sind unbedingt zu beachten.

Denkmale Beim Auftreten von Bodenfunden oder Denkmale hat der Auftragnehmer vor jeden weiteren Bauleistungen das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, 65203 Wiesba- den, E-Mail: poststelle@lfd-hessen.de zu verständigen und den Auftraggeber dieses anzuzeigen Die Funde sind nach Anweisung der zuständigen Behörde zu sichern und abzuliefern. Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte Alle Einrichtungen, die den Umweltschutz, den Arbeitsschutz und den Schutz der Ver- kehrsteilnehmer betreffen, sind in die EP´s einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Beschädigungen und Verschmutzungen von Fahrbahnen, Nebenflächen, Gebäuden und sonstigen Bauteilen sind zu vermeiden. Anfallende bzw. gemeldete Schäden sind auf Kosten des AN zu beseitigen.

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Gewässer, Wasserschutzgebiete Vermutete Bodenfunde Es kann möglich sein, dass bei Erdarbeiten jederzeit Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde, z.B. Scherben, Steingeräte. Skelettreste entdeckt werden. Diese sind gem. §21 DschG unverzüglich dem Landes- amt für Denkmalpflege Hessen, Außenstelle Marburg, Tel.: 06421/68515-0, zu mel- den. Darüber hinaus ist es möglich, dass z. B. Mooreichen in Bodenaushubbereichen vor- gefunden werden könnten. Beim Antreffen solcher Funde ist umgehend die örtliche Bauüberwachung zu informieren, damit die weiteren Schritte festgelegt werden kön- nen.

Militärische Bereiche Wegekreuze, Meilensteine 2.10. Anlagen im Baubereich Leitungen Die im Auftragsfall übergebenen Planunterlagen der Entsorgungsleitungen entbinden den AN nicht von seiner Pflicht, sich bei den Versorgungsunternehmen über die ge- naue Lage und eventuelle weitere, dem AG nicht bekannte Leitungen zu erkundigen. Notwendige Ortstermine mit den jeweiligen Versorgern werden nicht gesondert ver- gütet und sind entsprechend einzukalkulieren. Gleisanlagen Gebäude/Gebäudereste 2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich Straßenverkehr Schienenverkehr Schiffsverkehr

3. Angaben zur Ausführung

3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung Alle Leistungen sind in die Verkehrssicherungspositionen des LV einzukalkulieren

Die Leistungen zur Verkehrssicherung sind vollständig Bestandteil dieser Leistungs- beschreibung, obliegen dem AN und sind durch diesen zu koordinieren. Dies umfasst auch die Verkehrssicherung für Arbeiten Dritter, welche im Baufeld während der Bau- zeit des AN ausgeführt werden. Die Leistung umfasst die Einrichtung, Umlegung und den Abbau der jeweiligen Ver- kehrsführung einschließlich der Baustellenzufahrten für alle Bauabschnitte ein- schließlich Vorhaltung, Unterhaltung und Wartung sowie Kontrolle dieser. Vorhandene Beschilderung und Lichtsignalregelungen (soweit vorhanden), die für den Zeitraum der Baustellenverkehrsführung ihre Gültigkeit verliert, sind abzudecken bzw. zu demontieren.

Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist die Baustellenverkehrsführung unmittelbar abzuräumen und die reguläre Verkehrsführung ist in Betrieb zu nehmen. Es sind alle Beschilderungs- und vorrübergehenden Verkehrsregelungsmaßnahmen abzubauen,

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die Fahrbahnflächen sind zu reinigen und benutzte Überfahrten sind zu schließen. Die erforderlichen Aufwendungen sind bei den Leistungspositionen zur Verkehrssi- cherung kalkulatorisch zu berücksichtigen und werden nicht separat vergütet. Bei sämtlichen Leistungen zur Verkehrssicherung sind die Arbeiten zum Aufstellen der Verkehrszeichen- bzw. Umleitungspläne mit vorzusehen. Die dazu erforderlichen Leistungen und Gebühren sind Bestandteil der Leistungen zur Verkehrssicherung und in den zugehörigen Leistungspositionen kalkulatorisch zu berücksichtigen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Ebenso ist die vorübergehende Verkehrssiche- rung einschließlich der Sicherungsmaßnahmen zum Auf-, Um- und Abbau sowie zur Baustellenbedingung, Anlieferung und Abtransport in den Leistungspositionen zur Verkehrssicherung kalkulatorisch zu berücksichtigen und werden nicht separat ver- gütet. Die Arbeiten an den Stahlschutzplanken dürfen nur von einer zugelassenen Schutz- plankenmontagefirma ausgeführt werden. Informationen hierzu können bei Hessen Mobil eingeholt werden. Die Demontage der Schutzplanken ist vor Beginn der Arbei- ten mit dem AG abzustimmen.

Beim Transport von Massen ist eine Verschmutzung der Fahrbahn zu verhindern. Durch den Auftragnehmer sind Vorkehrungen zu treffen, dass weder die Fahrzeuge während der Fahrt geladenen Boden verlieren, noch an den Rädern Boden haftet. Falls erforderlich sind die Fahrzeuge und oder die Räder vor dem Befahren der öf- fentlichen Straßen zu säubern. Wenn notwendig, sind Arbeitskräfte einzusetzen, die die Straßen sauber halten und mittels Kehr-/Saugfahrzeug reinigen. Boden, der von den Fahrzeugen auf die Straße fällt, darf nicht auf die seitlichen Nebenanlagen ge- worfen werden, sondern ist abzufahren. Bei dem Bodentransport notwendige Ver- kehrsposten, Verkehrsschilder, Schranken usw. sowie die Leistungen zum sauber halten der öffentlichen Straßen sind bei den Leistungspositionen zum Erdbau kalku- latorisch zu berücksichtigen und werden nicht separat vergütet. Für durch Verschmut- zung der Straße ggf. eintretende Verkehrsunfälle haftet der Auftragnehmer. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, Staub- und Lärmbelästigung in der Nähe von Wohngebieten auf ein zumutbares Mindestmaß zu beschränken und Staubschäden in der freien Flur zu vermeiden. Der AN stellt den AG von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, Nachteilen oder Belästigungen frei. Die Verkehrssicherungspflicht während der Dauer der Baumaßnahme ist Aufgabe des Auftragnehmers als Bestandteil der vertraglichen Leitungen. Die Zu- und Aus- fahrten zur Baustelle sind entsprechend RSA und ZTV-SA zu kennzeichnen und zu sichern. Die Beschilderung der Baustelle einschließlich der Beschilderung von erfor- derlichen Umleitungen ist mit der zuständigen Verkehrsbehörde sowie Hessen Mobil abzustimmen und von diesen zu genehmigen. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Vorlage der verkehrsbehördlichen Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen begonnen werden. Die Baustellensicherung ist unabhängig von Arbeitsunterbrechungen weiter zu unter- halten. Maßgebende Gesetze, Richtlinien, Regelwerke und Normen für die Absperrung und Beleuchtung der Baustelle sind: Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvor- schrift (VwV-StVO) Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA Ausgabe 1995 Stand 2009), gem. Allg. Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/95 des Bundesministers für Ver- kehr vom 30.01.1995.

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Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherungsar- beiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97/01), gem. Allg. Rundschreiben Stra- ßenbau Nr. 34/1997, vom 12.08.1997, StB/38.59.10-02/84 BASt 97. Arbeitsstellen von längerer Dauer an Straßen im Zuständigkeitsbereich der Hessi- schen Straßen- und Verkehrsverwaltung (ALD-HSVV), gem. Allgemeinverfügung Verkehrstechnik Nr.: 6/2001 des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Ver- kehrswesen Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrs- sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (M VAS 1999) Bei Angebotsabgabe ist der Verantwortliche für die Sicherung an Arbeitsstellen zu benennen und dessen Qualifikation gem. M VAS 1999 nachzuweisen. Dies gilt für alle klassifizierten Straßen. Der AG behält sich vor, bei Fehlen eines solchen Nach- weises das Angebot von der Wertung auszuschließen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis anerkannt.

Aufrechterhaltung des Verkehrs Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im Baubereich muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Der Anliegerverkehr ist soweit erforderlich ebenso aufrecht zu er- halten (gilt auch für Fahrten von Rettungskräften). Das mehrmalige Abbauen, Umsetzen und Aufbauen der Beschilderung (einschließ- lich Umleitungsbeschilderung) wird nur einmal in der jeweiligen Position vergütet und ist mit einzurechnen. Der jeweilige Beschilderungsplan wird durch den AN erstellt und ist mindestens 12 Tage vor Baubeginn der Arbeiten für das verkehrsbehördliche Anordnungsverfahren dem AG vorzulegen. Sämtliche anfallenden Gebühren für Erteilung der verkehrsbehördlichen Anordnun- gen werden vom AN getragen und sind in entsprechende EP einzurechnen; eine ge- sonderte Vergütung erfolgt nicht. Die Baustellenbeschilderung hat auf der Grundlage der StVO gem. RSA Fassung 1995 Fassung vom Stand 2009, ZTV – SA 97/01 und Handbuch Hessen Mobil, Punkt 3.2 Baustellenmanagement zu erfolgen. Sämtliche Beschilderung ist in Größe 2 und Folientyp II auszuführen. Erforderliche Längsabsperrungen werden mit Baken im Abstand von 20 m außerorts ausgeführt. Die Lichtsignalanlage muss der StVO, RSA, ZTV-SA, Handbuch Hessen Mobil, Punkt 3.2 Baustellenmanagement, RiLSA sowie der TL Transportable Lichtsignalanlagen 97, Typ C entsprechen. An jeden Signalgeber der Lichtsignalanlage ist ein Schild mit der Telefonnummer des für die Störungsbeseitigung Zuständigen anzubringen. Bei Störung der Anlage muss der Bereitschaftsdienst spätesten 30 Minuten nach deren Bekannt werden vor Ort sein. Gefordert wird eine Komfort-Universal-Ampel, verkehrs- abhängig mit Infrarotdetektoren und Rückmeldung zur Signalsicherung. Die Eingabe von mindestens 4 schaltuhrgesteuerten Programmen und einem Wochenendpro- gramm, in Mischform mit Verkehrssensorbetrieb, muss möglich sein. Vollständige Handbedienung, inklusive einer „Alles-Rot-Schaltung“ muss ebenso, wie eine Fest- zeitsteuerung möglich sein. Die Verkehrsströme müssen mittels Infrarot-Sensoren bis zu einer Reichweite von ca. 25 m erfasst werden. Die Folgezeitlücken der Fahrzeug- ströme müssen mindestens zwischen 2 und 10 s frei wählbar sein. Um mögliche Stö- rungen durch umliegende Bahnstrecke zu vermeiden, sind Verkablungen zwischen den LSA erforderlich. Bei Störungen der Anlage muss der Bereitschaftsdienst spätestens 30 Minuten nach deren Bekanntwerden vor Ort sein.

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Gemäß RSA hat der AN die signaltechnische Berechnung für die LSA rechtzeitig vor Baubeginn dem AG zur Prüfung vorzulegen. Zufahrten der Anlieger sind so auszuführen, dass keine längeren Beeinträchtigungen entstehen. Bei Beeinträchtigungen sind diese mit den jeweiligen Firmen bzw. Anlie- gern abzustimmen.

Verkehrsumleitungen Für die Maßnahmen L3431 und L3153 sind Vollsperrungen mit Umleitungsstrecken aufzubauen.

Verkehrsbeschränkungen Verkehrssperrungen, Sperrpausen Freihalten von Lichtraumprofilen 3.2. Bauablauf Grundsätzlich ist der Bauablauf in Eigenverantwortung des AN. Hierbei sind eventu- elle Vorgaben des AG zu beachten. Die Darstellung des Bauablaufes ist vom AN durch einen Bauablaufplan bzw. Bauzeitenplan vorzulegen. Die Arbeiten sind so zu planen, dass die vertragliche Bauzeit eingehalten wird. Samstage gelten als Werk- tage.

Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten Bauausführung hat ohne Unterbrechung zu erfolgen.

Der Bauablauf ist vom AN innerhalb der vertraglichen Bauzeit, der Verkehrsführung und ihrer Bauabschnitte zu koordinieren und vor Baubeginn zwischen dem AG und AN abzustimmen. Die Baumaßnahme beginnt mit dem Einrichten von Arbeitsstellen. Der AN legt innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Bauvertrages einen Bau- zeitenplan zur Abstimmung mit dem AG vor.

Alle weiteren Fristen sind aus den jeweiligen Beschreibungen und OZ zu entnehmen.

Die übrigen Arbeiten der Maßnahmenanlage sind nach einer fachlich sinnvollen und für den AN günstigen Reihenfolge in Abstimmung mit dem AG auszuführen.

Arbeiten in ökologisch wertvollen und/oder sensiblen Bereichen sind eng mit dem AG abzustimmen.

Zeitliche Beschränkungen Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z. B. nachts, sonntags Erschwernisse und Behinderungen, die z. B. aus den unterschiedlichen Bauabläufen und durch gleichzeitiges Arbeiten der verschiedenen Unternehmen entstehen, sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Zusammenwirken mit anderen Unternehmern Entfällt

3.3. Wasserhaltung

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3.4. Baubehelfe Baugruben-, Wandsicherungen Traggerüst (Brückenbau) Arbeitsgerüste (Brückenbau) Montageeinrichtungen (Brückenbau) 3.5. Stoffe, Bauteile 3.6. Abfälle Vorbereitung der Abfallentsorgung Hessen Mobil als Abfallerzeuger bzw. als Bevollmächtigter der Landkreise hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten. Die getrennte Gewinnung der Abfälle, ihre Getrennthaltung und die Vermeidung der Vermischung ist grundsätzlich bei allen Arbeiten zu beachten und mit Sorgfalt auszu- führen. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen einschließlich der technischen Aus- stattung gemäß dem Stand der Technik sowie der Zeit und Personaleinsatz zur fach- gerechten getrennten Gewinnung, Getrennthaltung und Entsorgung sortenreiner Ab- fälle – insbesondere Boden und Bauschutt - sind vollumfänglich in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. Mehrkosten für nachträgliche Tren- nung unterschiedlich verwertbarer Materialien sowie Mehrkosten der Entsorgung von verbotenerweise vermischten Abfällen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen

• Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Formblatts "Angaben zur vorgesehenen Entsorgung"

Zusätzlich sind nach weiterer Aufforderung die behördlichen Genehmigungsbe- scheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsorgungsanlagen, Um- fang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zertifikaten wird akzeptiert, wenn es sich um Abfall handelt, der allein durch den Abfallschlüssel nach Abfallverzeich- nisverordnung hinreichend charakterisiert ist.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch Entsor- gungsbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Verfüllbetriebe, Deponien, usw.) sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Be- lastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

Bei Angeboten zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Baumaßnah- men Dritter sind folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Genaue Bezeichnung des Bauherrn, der Maßnahme und des Verwertungsortes,

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➢ Nachweis über die Zulässigkeit und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung es Abfalls an dem vorgesehenen Ort (z.B. Baurecht), ➢ Erklärung des Verwerters (z.B. Bauherr der Baumaßnahme), dass er mit der vor- gesehenen Verwertung des nicht gefährlichen Abfalls einverstanden ist.

Entsorgung zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Baumaßnah- men Dritter wird nicht akzeptiert, wenn vorgesehen ist, die Verwertung nach dem 31.07.2023 durchzuführen.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungs- fachbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Deponien, usw.) sind nach Auf- forderung folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Be- lastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

➢ Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der Entsorgungs- fachbetriebeverordnung (EfbV): a) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass die Organisation des Betrie- bes so ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle si- chergestellt ist [§ 3 (1)], b) Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)], c) Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)], d) Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Beaufsichti- gung des Betriebs [§ 4 (1)], e) Einsatzplan [§ 4 (2)], f) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstagebuch ge- mäß § 5 EfbV geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann das Betriebs- tagebuch eingesehen werden [§ 5], g) Versicherungsverträge [§ 6], h) Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass alle mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zu- ständigen Behörden erfüllt werden. [§ 7 (1)], i) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Be- triebsinhabers (max. 1 Jahr alt) [§ 8], j) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten verantwortlichen Perso- nen (max. 1 Jahr alt), Studienabschluss/ Meisterbrief, Nachweis der zweijähri- gen Tätigkeit, Bescheinigungen über Lehrgänge, usw. als Nachweis der Fach- kunde gemäß § 9, k) Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft des Be- triebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals [§ 10], l) Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Personen, Nachweis für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11],

  • Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des Entsor- gungsfachbetriebs nach § 56 KrWG,

➢ Transportgenehmigungen der vom Bieter vorgesehenen Beförderer, falls der Transport gewerblich durchgeführt wird, d.h. bauausführende und transportie- rende Firmen sind verschieden.

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Durchführung der Abfallentsorgung Allgemein Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorge- schriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind ein- zuhalten.

Sobald eine Aufbereitung von Ausbaustoffen in der Baumaßnahme erfolgt, ist nach dem 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu beachten. Der AN hat den mineralischen Ersatzbaustoff der vorgeschriebenen Güteüberwachung zu unterziehen, die Einhaltung der erforderlichen Einbaubedingungen ist zu prüfen und nachzuweisen. Der Einbau ist vom AN bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und der Eintrag in das Kataster muss vorgenommen werden.

Die Beschreibung und die abfalltechnische Untersuchung der anfallenden Abfälle er- folgen auf der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauabfällen" der Regie- rungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (hessisches Baumerkblatt) Stand 05.03.2025 und Stand 01.09.2018, und ggfs. der Deponieverordnung. Die für den betroffenen Abfall jeweils maßgebende abfalltechnische Beurteilung muss bezüglich des vom Bieter bzw. Bau.AN vorgesehenen Entsorgungswegs aus den vor- liegenden Untersuchungen und Analysen, die für die Charakterisierung des Abfalls grundlegend maßgebend sind, im Einzelnen vorgenommen werden. Für die Verwertung wird insbesondere auf die "Gemeinsame Richtlinie für die Ver- wertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom 08.08.2023 verwiesen.

Für die Untersuchung bituminös gebundenen Straßenaufbruchs auf teer-/pechhaltige Bestandteil werden Schnellverfahren, „Lackansprühverfahren“ und/oder Dünn- schichtchromatographie, angewendet. Wenn unter Beachtung der RuVA-StB die Ver- wertung mit Heißaufbereitung nicht möglich ist, wird dieser Abfall als gefährlicher Ab- fall mit dem Abfallschlüssel 17 03 01* deklariert, Analysen sind gemäß dem hessi- schen Baumerkblatt nicht erforderlich.

Wird der Abfall in anderen Bundesländern als Hessen entsorgt, können abweichende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen.

Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Untersuchungsberichte mit Analy- sen beigefügt. Die Probenahmen wurden von nachweislich sachkundigen Personen vorgenommen, die Analysen wurden von einem durch die DAkkS akkreditierten Ana- lyselabor durchgeführt. Zu den in den Untersuchungsberichten aufgeführten Parame- ter sind die angewandten Untersuchungsmethoden angegeben. Einer weiteren Erklä- rung der Untersuchungsstelle/des Analyselabors bedarf es nicht. Falls der Bau-Auf- tragnehmer (AN) oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Aufwendun- gen in die Einheitspreise einzurechnen. Dem Auftraggeber (AG) ist die Probenahme rechtzeitig anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der AG erhält auf An- forderung Rückstellproben. Untersuchungsergebnisse von Proben, die ohne Unter- richtung des AG genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG umgehend das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor, zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS innehaben.

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Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehöri- gen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestim- mungen zu erfolgen.

Alle anfallenden Aufwendungen sowie Gebühren sind in die Einheitspreise einzurech- nen. Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Ist die vollständige Ent- sorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegennimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die Leistungen können abgenommen und die Maßnahme schlussgerech- net werden.

Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die entspre- chenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) aus- schließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungsfachbe- triebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen.

Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsorger wech- seln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzuzeigen und auf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.

Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsorgung kann versagt werden, wenn die Entsorgung außerhalb Hessen zu erhöhten Auf- wendungen für den AG führt.

Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den rechtmäßi- gen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Per- son und dessen Vertreter.

Nicht gefährliche Abfälle Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemä- ßen Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht ge- fährlichem Abfall“ zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung zu erbringen. Darin bestätigen der AN und der Entsor- ger durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu Transport und der Entsorgung durch die genehmigte Entsorgungsanlage.

Auf besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wiegescheine einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen. Wenn Wiege- scheine vorgelegt werden sollen, müssen sie mindestens den Namen und die An- schrift des Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und die Uhrzeit der Wägungen, einschließlich der Tara Wägung enthalten. Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Transportgeneh- migung nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen.

Der AN hat für jede OZ einen Mengen-Soll-Ist-Vergleich getrennt nach Abfallschlüssel und ggfs. abfalltechnischer Beurteilung und Einstufung zu erstellen.

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Gefährliche Abfälle allgemein PCB-haltige Stoffe und Abfälle PAK-haltige Stoffe und Abfälle Asbest und asbesthaltige Stoffe und Abfälle in festgebundener Form Betonbauteile mit asbesthaltigen Betonabstandshaltern Künstliche Mineralfasern (KMF) Taubenkot 3.7. Winterbau Bei diesen Maßnahmen fällt Winterbau an. Alle dafür notwendigen Schutzmaßnah- men, Erschwernisse und Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

3.8. Beweissicherung Eine Beweissicherung für bauliche Anlagen ist Sache des AN und ist als Zustands- feststellung gemeinsam mit dem AG und dem AN jeweils vor Baustelleneinrichtung und nach deren Räumung durchzuführen.

Die Durchführung wird mit Hilfe von Messungen, Lichtbilder und Niederschriften do- kumentiert und jeweils unverzüglich dem AG übergeben. Die Übergabe hat digital (PDF-Format) zu erfolgen. Die Leistungen der Beweissicherung werden gesondert vergütet.

Gebäude und Anlagen Verkehrswege Gewässer Abdrift von Strahlmitteln und Anstrichmaterialien Abdrift von chemischen Spritzmitteln 3.9. Sicherungsmaßnahmen Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Straßenver- kehrsordnung (StVG, StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) zu sichern.

Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen der im Baubereich verlaufenden Versor- gungsleitungen sind vom AN mit dem jeweiligen Versogungsunternehmen abzustim- men Schutzgerüste, -gänge und –wände für öffentlichen Verkehr Anprallschutz Freihalten von Hochwasserquerschnitten Hochwasser-, Kälte-, Eisschutz Blitzschutz (Brückenbau) Berührungsschutz, Erdung (Brückenbau) 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau)

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3.11. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren Vermessungsleistungen und Bestandsdaten Vermessungsleistung 3.11.1.1.1 Grundsätzliches zu Vermessungsleistungen Alle Absteckungs- und sonstigen Vermessungsarbeiten, die während der Ausfüh- rungszeit erforderlich werden, hat der AN rechtzeitig durchzuführen, dass eine Ab- nahme durch die Bauüberwachung ohne Behinderung des Bauablaufes möglich ist.

Der AN trägt für die richtige und planmäßige Lage und Höhe der von ihm erstellten baulichen Anlagen und eingebauten Schichten die alleinige Verantwortung.

Der AG behält sich das Recht vor, jederzeit mit eigenem Gerät und eigenem Personal Messungen zur Überprüfung auszuführen.

Der AN hat alle Vermessungsarbeiten durch vermessungstechnisch qualifizierte Fachkräfte ausführen zu lassen.

Durchführung von Nullmessungen an Bauwerken sind mindestens 2 Wochen vorher anzukündigen, um dem AG eine Teilnahme zu ermöglichen.

Unaufgeforderte Übergabe aller Nachweise (Messdaten, Ergebnisse, Protokolle) an den AG innerhalb von 2 Werktagen nach Ausführung.

Vorschlag für die Fortführung der Bauwerksvermessungen in Abstimmung mit dem AG, spätestens bis zur Bauwerksabnahme.

Über alle Vermessungsarbeiten sind Messprotokolle zu führen. Die Unterlagen und Auswertungen sind dem AG vollständig und zeitnah zu übergeben.

Alle Daten zur Abrechnung sind durch eine örtliche Aufnahme des unter- und oberir- dischen Bestandes, der Topographie der Straßenverkehrsanlagen nach Lage und Höhe im Projektkoordinatensystem durchzuführen. Abgenommen Daten zur Abrech- nung, können dann in die abschließende Bestandsdokumentation übernommen wer- den.

Aufnahmen mittels terrestrischer Scanmethoden und photogrammetrischer Luftbild- auswertungen sind im Aufnahmebereich der Verkehrsanlage nicht ohne weiteres zu- gelassen. Der Einsatz solcher Aufnahmeverfahren kann nach Abstimmung mit dem AG nur er- folgen, sofern im Vorfeld ein Paßpunktkonzept zum Nachweis der notwendigen Ge- nauigkeiten erstellt und vom AG bestätigt wird. Weiterhin müssen diese Aufnahmen durch z. B. tachymetrische Aufnahmen ergänzt / kontrolliert werden.

Die Vorgaben der RAS-Verm und der ZTV-Verm sind zu beachten. Die verwendeten Festpunkte mit ihren Koordinaten und Höhen zwischen Aufmaß vor Baubeginn und Bestandserfassung, während des Baues und nach Abschluss müssen die gleiche Ausgangsbasis haben, so dass die Vermessungsdaten jederzeit zur Abrechnung und Kontrolle verwendet werden können.

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Alle übergebenen Daten sind mit Lage- und Höhenstatus zu kennzeichnen. Der Inhalt der Daten ist eindeutig zu erläutern und digital als OSKSTRA-xml (in der aktuellen Version) und im pdf Datenformat zu übergeben. Die landesspezifische Fachbedeutungs-(Objekt)liste definiert die darzustellenden Elemente. Diese steht unter www.OKSTRA.de, Abschnitt: Fachbedeutungslisten, zum Download bereit.

Die grundsätzlich zu dokumentierenden Elemente sind in der Anlage „HeMo_Doku- mentionspflichtige Bauphasen“ aufgeführt. Bei den in dieser Tabelle aufgeführten Punkten handelt es sich um eine Arbeitshilfe; im Fall einer unvorhergesehenen Änderung der Bauausführung können zusätzliche Aufmaße und Dokumentationen erforderlich werden, welche vom AN erbracht werden müssen. Unabhängig von der Aufzählung sind - wie in der VOB festgehalten - vom AN sämtli- che Komponenten / Elemente / Bauwerksteile etc. pp. zu dokumentieren, welche von ihm im Rahmen der Maßnahme erstellt oder geändert werden. Diese Aufmaße müs- sen dem AG im OKSTRA-Format übergeben werden

3.11.1.1.2 Referenzpunkte

3.11.1.1.3 Datenarten des AG

3.11.1.1.4 Vermessungstechnische Bauausführung bei Erneuerungsmaßnahmen im Bestand

3.11.1.1.5 Bauwerkskontrollmessung, Messprogramm und Messbolzenplan Bestandsdaten, Bestandsunterlagen, Bestandsplan 3.11.1.2.1 Bestandsdaten und Bestandsunterlagen:

3.11.1.2.2 Datenformate

3.11.1.2.3 Übergabe der Bestandsunterlagen

3.11.1.2.4 Übergabe einer Bauwerksskizze mit Durchfahrtshöhen und Fahrbahnbreiten

3.11.1.2.5 Abrechnung Die Abrechnung der Bauleistungen erfolgt in Abschlagsrechnungen und einer zum Abschluss der Baumaßnahme aufzustellenden Schlussrechnung. Abschläge sind kummuliert aufzustellen. Jede Einzelmaßnahme ist separat in Rechnung zu stellen.

Die Rechnungsanschrift lautet wie folgt:

Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse (s. Anlage e-Vergabe) an folgende Emailadresse zu versenden:

Rechnung@mobil.hessen.de

Bitte beachten Sie, dass aus technischen Gründen pro E-Mail nur eine Rechnung verarbeitet werden kann.

Aufmaßverfahren Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen der aktuellen REB. Die Anwendung der einzelnen Datenarten ist mit dem AG abzustimmen.

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Den Abschlagsrechnungen sind alle, für die Prüfung von Art und Umfang der erbrach- ten Leistungen, erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Aufmaße werden gemeinsam mit dem AG aufgestellt.

Schichtdickenmessung im Asphaltbau BAUWERKE - Ausgleichsgradiente und Ebenflächigkeit 3.12. Nachweise/Prüfungen Erstprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen Kontrollprüfungen Muster für Bauteile Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau) Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau) Saatgutproben (Landschaftsbau) Bautagesberichte 3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)

4. Ausführungsunterlagen

4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen teilweise gibt es zu den Maßnahmen Pläne, sonst nach Einweisung des AG Betonbaukonzept Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen

Berechnungen (z.B. Erdmengenbilanz)

Gutachten Ergebnisse von Modellversuchen (Brückenbau)

Pflanzpläne (Landschaftsbau) Pflanzlisten (Landschaftsbau)

Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau)

4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen Erläuterung des Bauablaufs, gegeben falls Einsatz von Spezialgeräten

Betonbaukonzept Baustelleneinrichtungsplan

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Bauablaufplan Ein Bauablaufplan / Bauzeitenplan ist kurzfristig nach Auftragserteilung dem AG schriftlich vorzulegen. Spätestens 14 Tage Frist nach Auftragserteilung

Bautagesberichte

Zahlungsplan

Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen Transportpläne

Bestandspläne Dokumentationsaufnahmen

Standsicherheitsnachweis (Brückenbau)

Modellversuche (Brückenbau)

Brückenbuch (Brückenbau)

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertrags-

bestandteil werden –

5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau Erdbau ARS-Nr. 17/2017 vom 26.09.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/17/2901162 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Stra- ßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) (VkBl. 2017 S. 998)

Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 09/2014 vom 09.11.2014 StB 28/7182.8/3-ARS-14/09/2327427 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Ent- wässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14) (VkBl. 2015 S. 56)

Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 14/2019 vom 14.08.2019 StB 13/7143.2/07-22/3199246 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege; Ausgabe 2017 (ZTV-Baumpflege) (VkBl. 2019 S. 570)

ARS-Nr. 15/2019 vom 19.08.2019 StB 13/7143.2/07-21/3200889 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauar- beiten im Straßenbau - Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 2018) (VkBl. 2019 S. 646)

Straßenbefestigungen Bauweisen ARS-Nr. 11/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/11- 2597349 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrs- flächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) (VKBl. 2016 S. 669)

Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 23/2020 vom 18.11.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/23/3418825 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (ZTV SoB-StB 20) (VkBl. 2021 S. 97)

Asphaltbauweisen ARS-Nr. 14/2013 vom 19.12.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/14-2023024

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Ver- kehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 ZTV Asphalt-StB 07/13 (VkBl. 2014 S. 64)

ARS-Nr. 05/2014 vom 18.03.2014 StB 27/7182.8/3-ARS-14/05-2187615 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen (ZTV BEA-StB 09/13) (VkBl. 2014 S. 532)

ARS-Nr. 05/2019 vom 03.05.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/05/3154189 Anwendung und Ausschreibung von Kompakten Asphaltbefestigungen (VkBl. 2019 S. 663)

Betonbauweisen ARS-Nr. 27/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Trag- schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07) -Korrekturen, Stand August 2012 (VkBl. 2013 S. 113)

ARS-Nr. 07/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404176 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhal- tung von Verkehrsflächenbefestigungen

  • Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 432)

ARS-Nr. 17/2020 vom 26.10.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/17/3402145 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Beton- decken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020, (ZTV RDO Beton-StB 20) (VkBl. 2021 S. 27)

Pflasterbauweisen ARS-Nr.06/2020 vom 10.03.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/6/3293916 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, (ZTV Pflaster-StB 20) (VkBl. 2020 S. 550)

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Brücken- und Ingenieurbau Grundlagen ARS-Nr. 03/2026 vom 27.02.2026 StB 24 302020502#00001#0012 Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) – Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2026 S. 230)

ARS-Nr. 16/2025 vom 01.08.2025 StB 24 302020502#00002#0003#0003 Einführung der Richtlinien für militärische Infrastruktur und Zivile Verteidigung im Straßen- und Ingenieurbau (MIZ); Stand: 2025/07 (VkBl. 2025 S. 450)

Straßen-Baustoffe -/-

Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 34/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1997 S. 794) Siehe ARS-Nr. 18/1999+19/1999

ARS-Nr. 18/1999 vom 17.08.1999 S 28/38.58.10/38 Va 99 Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1999 S. 670)

Leit- und Schutzeinrichtungen Markierung auf Straßen ARS-Nr. 24/2013 vom 18.11.2013 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2067976 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2013 S. 1197)

ARS-Nr. 13/2015 vom 23.07.2015 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2433514 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2015 S. 490)

ARS-Nr. 25/2016 vom 02.11.2016 StB 11/7122.3/4-ZTV-M-2665581 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)

  • Änderungen, Ergänzungen, Erläuterung

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

(VkBl. 2016 S. 696)

Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 21/2017 vom 01.12.2017 StB 11/7122.3/4/2886386 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhal- tesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) (VkBl. 2017 S. 128)

Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrs- zeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V) (VkBl. 2012 S. 42)

Umweltschutz Lärmschutz -/-

Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 18/2001 vom 30.05.2001 S 13/16.57.10-02/1 Va 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2001 S. 343)

DIN 18710 DIN 18709 ZTV-ING DIN 1076 RIZ-ING Mess 1 und 2 RAS-Verm

Fernmeldewesen und Elektrotechnik ZTV-TKNetz 11 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikations-Netz Teil 11 Erdverlegung von Kabel, KR, SNRV- E, SNR-E und SL. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 40 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikations-Netz Teil 40, Ein- und Ausziehen von Kabel, SNR, SNRV und MR4, Kalibrieren von Rohrzügen, Einblasen von Gfk und SNR. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 41

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikation-Netz Teil 41, Verbinden und Abschließen von Au- ßenkabeln mit symmetrischen Kupferdoppeladern, Vorinstallation. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 48 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom Technik GmbH und Telekom Deutschland GmbH für Bauleistungen am Telekommunikations- netz, Montagearbeiten an Glasfaserkabeln und deren Abschlusseinrichtungen. Aus- gabe 10/2018

Straßenerhaltung ARS-Nr. 04/2012 vom 04.04.2012 StB 27/7182.8/3/01066767 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12) (VkBl. 2012 S. 302)

5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau Erdbau ARS-Nr. 12/2017 vom 29.05.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/12/2848376 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016 (TL Gab-StB 16) (VkBl. 2017 S. 998)

Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 06/2022 vom 04.03.2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/06/3646745 Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (REwS 21) (VkBl. 2022 S. 237)

Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 28/2023 vom 27.12.2023 StB 13/7143.2/02-32/3853968 Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SSB) Ausgabe 2023 (VkBl. 2024 S. 18)

Wasserschutzgebiete ARS-Nr. 15/2016 vom 19.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/15-2654847 Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016 (RiStWag 2016) (VkBl. 2016 S. 670)

Geotextilien ARS-Nr. 12/2019 vom 01.08.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/12/3199008 Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues,

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Ausgabe 2019, TL Geok E-StB 19 (VkBl. 2019 S. 594)

Straßenbefestigungen Bemessung, Standardisierung ARS-Nr. 30/2012 vom 20.12.2012 StB 27/7182.8/3/01852046 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12) (VkBl. 2013 S. 118) ARS-Nr. 27/2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/27/3426018 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen; Ausgabe 2012 (RStO 12), - Korrekturen und Ergänzungen; Ausgabe 2012 (VkBl. 2021 S. 494)

ARS-Nr. 15/2009 vom 26.08.2009 S 27/7182.8/3/1071686 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschicht, Ausgabe 2009 (RDO Asphalt 09) (VkBl. 2009 S. 673)

ARS-Nr. 18/2020 vom 27.10.2020 StB 27/7182.8/3/3307186 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen, Ausgabe 2009 (RDO Beton 09) (VkBl. 2021 S. 28)

Bauweisen Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 24/2020 vom 18.11.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/24/3418835 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (TL SoB-StB 20) (VkBl. 2021 S. 98)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.01.2023 Ergänzende Festlegungen Gestein 2023 Hessen (EF Gestein 23HE) zu den TL Gestein-StB 04, Ausgabe2004 Fassung 2018, TL SoB-StB 20, Ausgabe 2020, TL G SoB-StB 20, Ausgabe 2020, ZTV SoB-StB 20, Ausgabe 2020

Asphaltbauweisen ARS-Nr. 12/2013 vom 19.12.2013 StB 27/7182.8/3-ARS13/12-2023046 Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007/Fassung 2013 TL Asphalt-StB 07/13 (VkBl. 2014 S. 63)

ARS-Nr. 13/2009 vom 03.08.2009

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

S 27/7182.8/3/1034002 Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009 (TL AG-StB 09) (VkBl. 2009 S. 487)

ARS-Nr. 18/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/18-2664786 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefes- tigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschich- ten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15) (VkBl. 2016 S. 673)

ARS-Nr. 16/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/16-2664781 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefes- tigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) (VkBl. 2016 S. 671)

ARS-Nr. 20/2013 vom 29.10.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/20/2098668 Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Poly- mermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (TL Bitumen-StB 07/13) (VkBl. 2014 S. 65)

ARS-Nr. 23/2015 vom 14.12.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/23-2535419 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitung auf Bitumen- basis, Ausgabe 2015 (TL Sbit-StB 15) (VkBl. 2016 S. 94)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 23.11.2021 Ergänzende Festlegungen Asphalt 2021 Hessen (EF Asphalt 2021 / HE) zu den ZTV/TL Asphalt –StB 07/13 Bis zur Einführung der zukünftigen ZTV/TL Asphalt-StB gelten für die Probenahme die TP Asphalt-StB, Teil 27 (Ausgabe 2020).

ARS-Nr. 06/2023 vom 21.03.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-23/3789248 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen (TL VBit-StB 22) (VkBl. 2023 S. 418

Hinweise für die Planung und Ausführung von alternativen Asphaltbinderschichten - H Al ABi, Ausgabe 2015, FGSV

Arbeitspapier für die Planung und Ausführung von Asphaltdeckschichten aus splittrei- chem Asphaltbeton für den Einsatz in Verkehrsflächen mit besonderen Beanspru- chungen - AP AC D SP, Ausgabe 2019, FGSV

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Oberflächeneigenschaften ARS-Nr. 20/2021 vom 17.08.2021 StB 25/7182.8/3-ARS-21/20/3556151 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021; (TP Griff-StB (SRT) (VkBl. 2021 S. 1159)

ARS-Nr. 02/2008 vom 01.04.2008 17/7182.8/3/772326 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2008 S. 331)

ARS-Nr. 13/2020 vom 18.05.2020 StB 28/7182.8/3-ARS-20/13/3306286 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2021 S. 502)

ARS-Nr. 17/2018 vom 15.11.2018 StB 28/7182.8/3-ARS-18/17/2677871 Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil: Berührende Messungen (TP Eben – Berührende Messungen), Ausgabe 2017 (VkBl. 2019 S. 94)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 23.11.2021 Ergänzende Festlegungen zur Prüfung der Griffigkeit von Fahrbahnoberflächen (SRT/AM) 2014 Hessen (EF Griff 2021) gemäß TP Griff-StB (SRT), Ausgabe 2004

ARS-Nr. 17/2015 vom 12.10.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/17-2498663 Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2015 (TL BE-StB 15) (VkBl. 2015 S. 787)

ARS-Nr. --- StB 28/7182.8/5/2723513 Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität (VkBl. 2017 S. 193)

Betonbauweisen ARS-Nr. 13/2008 S 17/7182/3/694692 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton StB 07) (VkBl. 2008, S. 427)

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

ARS-Nr. 28/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07)

  • Korrekturen, Stand: August 2012 (VkBl. 2013 S. 115)

ARS-Nr. 08/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404203 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (TL BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 433)

Brücken- und Ingenieurbau Grundlagen ARS-Nr. 22/2012 vom 26.11.2012 StB 17/7192.10/81-1811030 Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau

  • Einführung der Eurocodes für Brücken Eurocode 0: „Grundlagen der Tragwerksplanung“ Eurocode 1, Teil 2: „Verkehrslasten auf Brücken“ Eurocode 2, Teil 2: „Betonbrücken“ Eurocode 3, Teil 2: „Stahlbrücken“ Eurocode 4, Teil 2: „Verbundbrücken“ (VkBl. 2012 S. 995)

ARS Nr. 02/2026 vom 03.02.2026 StB 24 302020502#00002#0008 Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Aus- stattung von Ingenieurbauten (RE-ING) – Ausgabe 2024/12 (VkBl. 2026 S. 210)

ARS Nr. 18/2023 vom 03.07.2023 StB 24/7192.70/22/3646873 Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksplanungen für Ingeni- eurbauten (RAB-ING) – Ausgabe 2023/01 (VkBl. 2023 S. xxxx)

ARS-Nr. 12/2024 vom 11.04.2024 StB 24/7192.70/28-3654854 Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Ausgabe 2023/12 (VkBl. 2024 S. xxxx)

ARS-Nr. 02/2025 vom 17.01.2025 StB 24/7192.70/32-3857174 Regelungen zur Umsetzung der Anforderungen der TL BEL-FÜ, Ausgabe 2022, für bereits eingeführte und in der „Zusammenstellung der geprüften Fahrbahnüber- gänge aus Asphalt nach den TL BEL-FÜ (ZTV-ING 6-7) für die Anwendung an Bau- werken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ gelistete Bauprodukte und Systeme.

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschrif- ten für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) (VkBl. 2025 S. 62)

ARS-Nr. 04/2026 vom 27.02.2026 StB 24 302020502#00001#0013 Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten (TL/TP KOR-Stahlbauten) Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) - Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2026 S. 190)

ARS-Nr. 27/2024 vom 17.12.2024 StB 24/7192.70/32- 3941423 Übergangsreglung wasserdichte Fahrbahnübergänge gemäß TL/TP FÜ 2025 (VkBl. 2025 S. 18)

ARS Nr. 14/2024 vom 23.04.2024 StB 24/7192.70/23-3808000 - Fortschreibung der Regelungen und Richtlinien für die Berechnung von Ingenieur- bauten (BEM-ING) - Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwer- transporte“, Ausgabe 2024/04

Baustoffe ARS-Nr. 07/2011 vom 07.06.2011 StB 17/7192.70/11-1402883 Beton – DIN-Fachbericht 100 „Beton“ 3. Auflage (Ausgabe März 2010) (VkBl. 2011 S. 429)

Obmann-Schreiben BMDV StB 24 (2023-07) vom 02.05.2023 StB 24/7192.70/11-3800626 ZTV-ING 4-3: Korrosionsschutz von Stahlbauten – Empfehlung zur Schichtendicken- wahl organischer Schichten bei Duplexbeschichtungen (www.bast.de)

ARS-Nr. 21/2023 vom 17.08.2023 StB 24/7193.80/60-3824996 Herstellung von Abdichtungssystemen aus einer Ploymerbitumen-Schweißbahn auf einer Versiegelung, Grundierung oder Kratzspachtelung aus PMMA für Ingenieurbau- ten aus Beton (www.bast.de)

Überwachung, Prüfung ARS-Nr. 19/2025 vom 17.09.2025 StB 24 302020502#00001#0008 Fortschreibung des Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten (M- BÜ-ING) - Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2025 S. 538 )

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Erhaltung, Bautenschutz ARS-Nr. 11/2006 vom 09.05.2006 S 25/38.55.50-00/12 Va 03 S 18/7192.70/11-493592 Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken;

  • Richtlinien für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten (RI-ERH- KOR) (VkBl. 2006 S. 512)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Empfehlung: Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundigen Pla- ner zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren Ausgabe 2019 (www.baw.de)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Merkblatt: Dauerhaftigkeitsbemessung und -bewertung von Stahlbetonbauwer- ken bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung (MDCC) Ausgabe 2019 (www.baw.de)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Merkblatt: Frostprüfung von Beton (MFB) Ausgabe 2012 (www.baw.de)

Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Ausgabe Oktober 2001 (www.dafstb.de)

Qualitätssicherung -/-

Straßen-Baustoffe Anforderungen und Eigenschaften ARS-Nr. 15/2023 vom 29.06.2023 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatzbaustof- fen im Straßenbau, Ausgabe 2023 (RuA-StB 23) StB 25/7182.8/3-ARS-23/15/3816687

ARS-Nr. 40/2001 vom 01.11.2001 S 26/38.56.05-20/17 F 2001 Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pech- typischen Bestandteilen sowie für die Verwendung von Ausbau-Asphalt im Straßen- bau, Ausgabe 2001 (RuVA-StB 01) (VkBl. 2002 S. 111)

ARS-Nr. 29/2004 vom 15.12.2004 S 26/38.56.05-20/22 Va 04

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Änderung der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01,

  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 40/2001, StB 26/38.56.05-20/17 F 2001 vom 01.11.2001 (VkBl. 2005. S 103)

ARS-Nr. 16/2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/16-2507554 Regelungen zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Be- standteilen in Bundesfernstraßen (VkBl. 2015 S. 763)

ARS Nr. 13/2023 vom 28.06.2023 Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23) StB 25/7182.8/3-ARS-23/26/3807916 (VkBl. 2023 S.470)

ARS-Nr. 17/2023 vom 03.07.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-16/06/2995690 Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23) (VkBl. 2023 S.xxxx)

ARS-Nr. 04/2013 vom 22.01.2013 StB 27/7182.8/3/1885090 Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali-Kiesel- säure-Reaktion (AKR) (VkBl. 2013 S. 222)

ARS-Nr. 10/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/10-2597340 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (TL Fug-StB 15) (VkBl. 2016 S. 669)

ARS-Nr. 10/2009 vom 21.07.2009 S 27/7182.8/3/1011631 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) (VkBl. 2009 S. 439)

ARS-Nr. 22/2006 vom 29.08.2006 S 17/7182.8/3 Technische Regelwerke im Straßenbau, Technische Lieferbedingungen für Baupro- dukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen; (TL Pflaster-StB 06) (VkBl. 2006 S. 775)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.08.2012

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Ergänzende Festlegungen zur Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen (EF Straßenpech 2012 / HE)

ARS-Nr. 04/2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644896 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL- Beton-StB 07) (VkBl. 2022 S. 235)

ARS-Nr. 05/2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644921 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) (VkBl. 2022 S. 236)

Qualitätssicherung ARS-Nr. 16/2023 vom 30.06.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-23/16/3816420 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB-StB 20/23) (VkBl. 2023 S.610)

Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 24/2021 vom 08.11.2021 StB 26/7122.3/4-RSA/3524007 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) (VkBl. 2022 S. 46)

ARS-Nr. 35/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 TL-Absperrschranken 97; TL-Leitbaken 97; TL-Absperrtafeln 97; TL-Aufstellvorrich- tungen 97; TL-Vorübergehende Markierungen 97; TL-Warnbänder 97; TL-Leitele- mente 97; TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97; (VkBl. 1997 S. 795) Siehe ARS-Nr. 05/1999 und 18/2006

ARS-Nr. 05/1999 vom 15.12.1998 S 28/38.59.10/126 BASt 98 Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzein- richtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) (VkBl. 1999 S. 99)

ARS-Nr. 15/1991 vom 20.08.1991 StB 13/70.22.00/58 Va 91 Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warnleuchten 90) (VkBl. 1991 S. 708)

ARS-Nr. 10/1998 vom 12.03.1998

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97 Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90) (VkBl. 1998 S. 288) Siehe ARS-Nr. 15/1991

ARS-Nr. 16/1994 vom 27.05.1994 StB 13/38.61.50/80 BASt 93 Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel) (VkBl. 1994 S. 630)

ARS-Nr. 07/2024 vom 01.03.2024 StB 26/7122.3/5/3852682 TL transportable LSA - technische Lieferbedingungen für Transportable Lichtsignal- anlagen Ausgabe 2023

Straßenverkehrstechnik

FGSV 288 / Kategorie R2 EFA, Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen Ausgabe 2002

FGSV 284 / Kategorie R2 ERA, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen Ausgabe 2010

ARS-Nr. 27/2003 vom 20.10.2003 S 28/26.60.00/ F 03 FGSV 383 / Kategorie R2 ESN, Empfehlungen für die Sicherheitsanalyse von Straßennetzen Ausgabe 2003

FGSV 321/2 / Kategorie W1 H LiS, Hinweise für die Lichtsignalsteuerung in Straßennetzen Ausgabe 2014

FGSV 321/3 / Kategorie W1 H QML, Hinweise zum Qualitätsmanagement an Lichtsignalanlagen Ausgabe 2014

FGSV 318 / Kategorie W1 H ZRA, Hinweise für Zuflussregelungsanlagen Ausgabe 2008,

ARS-Nr. 14/2015 vom 26.08.2015 StB 11/7122.3/4-HBS-1740126 FGSV 299 / Kategorie R1 HBS, Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen Ausgabe 2015

FGSV 378 / Kategorie W1 Hinweise zu Lichtsignalsteuerungszentralen als Bestandteil des kommunalen Verkehrsmanagements

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Ausgabe 2018

FGSV 361 / Kategorie W1 Hinweise zu Bevorrechtigungsmaßnahmen für den ÖPNV im städtischen Ver- kehrsmanagement Ausgabe 2018

FGSV 382 / Kategorie W1 Hinweise zur Datenvervollständigung und Datenaufbereitung in verkehrstech- nischen Anwendungen Ausgabe 2003

FGSV 256 / Kategorie W1 HSRa, Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs Ausgabe 2005

ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 FGSV 393 / Kategorie R2 M LV, Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertika- len Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Ausgabe 2011

FGSV 312 / Kategorie W1 Hinweise zu Detektionstechnologien im Straßenverkehr Ausgabe 2019

FGSV 114 / Kategorie R2 Merkblatt für Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Personennah- verkehrs mit Straßenbahnen und Bussen Ausgabe 1999

ODG - OCIT Spezifikation OCIT-O_System_V3.0_A01 OCIT-O Outstations - Einführung in das System Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_protokoll_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Regeln und Protokolle Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_basis_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Basisfunktion für Feldgeräte Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_lstg_v3.0_a02 OCIT-O Outstations - Lichtsignalsteuergeräte Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

ocit-o_funktionsspiegel_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Funktionsspiegel OCIT-O Version 3.0 für Lichtsignalsteu- ergeräte Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_glossary_v3.0_d01 OCIT Outstations - OCIT-O Version 3.0 for traffic signal controllers Glossary Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_lsa_versorgungsdaten_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - LSA Versorgungsdaten Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_daten_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - Daten Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_austausch_von_meldungsdefinitionen_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - Austausch von Meldungsdefinitionen Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_protokoll_v2.0_a01 OCIT-C Center to Center Transport - Protokoll Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-led_v1.0_a01 OCIT-LED Signalgebermodul 40 V AC Version 1.0 Ausgabe 2004

ARS-Nr. 08/2013 vom 16.05.2013 StB 11/7122.2/4-RAL-1739728 FGSV 201 RAL, Richtlinien für die Anlage von Landstraßen Ausgabe 2012

RS-Nr. 11/2008 vom 3.11.2008 S11/7122.3/4-RASt-816754 FGSV 201 RAST, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2009

ARS-Nr. 15/2015 vom 04.09.2015 StB 11/7123.8/6-1189194 FGSV 321 / Kategorie R1 RiLSA, Richtlinien für Lichtsignalanlagen Ausgabe 2015

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

FGSV 321/1 / Kategorie W1 RiLSA- Beispielsammlung Ausgabe 2017

Leit- und Schutzeinrichtungen Markierung auf Straßen ARS-Nr. 33/1993 vom 29.09.1993 StB 13/StV 12/38.61.30/144 Va 93 Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen, (RMS-1) Ausgabe 1993 (VkBl. 1993 S. 728)

ARS-Nr. 26/2023 vom 28.12.2023 StB 26/7122.3/4/3844039 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 (TL M 23) (VkBl. 2024 S. 21)

ARS-Nr. 12/2018 vom 06.07.2018 StB 11/7122.3/5/2802313 Technische Prüfbedingungen für Markierungssysteme (TP M 2018) (VkBl. 2018 S. 618)

Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 28/2010 vom 20.12.2010 StB 11/7123.11/2-02-1312656 Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) und Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (VkBl. 2011 S. 44) Durch ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 ist Absatz III aufgehoben worden und Ab- satz IV nicht mehr anzuwenden.

ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03-1/2824066 Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutsch- land (VkBl. 2017 S. 820)

ARS-Nr. 03/1996 vom 30.04.1996 StB 13/38.62.20/79 BASt 95 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile, Ausgabe 1996 (TL BSWF 96) (VkBl. 1996 S. 376)

ARS-Nr. 08/1999 vom 01.12.1999 S 28/38.62.00/142 BASt 98 Passive Schutzeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken an Bundesfernstraßen (TL-SP 1999) (VkBl. 2000 S. 62)

ARS-Nr. 16/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03/2833819

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbin- dung von Schutzeinrichtungen (TLP ÜK) (VkBl. 2017 S. 822)

ARS-Nr. 18/2013 vom 05.09.2013 StB 11/7123.11/2-03-2050362 Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013) (VkBl. 2013 S. 936)

Schreiben vom 19.05.2020 StB 11/7123.11/1/3245811 Betreff: Nachrüstung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Bestand auf Bundesfern- straßen – Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen Bundesanstalt für Straßenwesen, Referat V4 - Straßenausstattung mit Unterstützung des Arbeitsgremiums Schutzeinrichtungen vom 04.03.2020 Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen

Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 27/1999 vom 15.11.1999 S 28/38.60.70-50/144 Va 99 Wegweisende Beschilderung; Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) (VkBl. 1999 S. 781)

ARS-Nr. 26/2000 vom 28.12.2000 S 28/S 32/38.60.70-40/100 Va 00 Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 39)

ARS-Nr. 09/2001 vom 14.02.2001 S 28/38.62.00/100 Va 2000 II Wegweisende Beschilderung; Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 125)

ARS-Nr. 02/2022 vom 02.02.2022 StB 26/7122.3/5/3612626 Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen (VkBl. 2022 S. 78)

ARS-Nr. 18/2015 vom 23.10.2015 StB 11/7123.13/2-2496626 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ 2011); Mikroprismatische retroreflektierende Folien für Verkehrszeichen (VkBl. 2015 S. 754)

Verkehrsbeeinflussung ARS-Nr. 16/1997 vom 18.04.1997 StB 13/StV 12/38.58.60/169 BASt 96

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA), Ausgabe 1997 (VkBl. 1997 S. 521)

ARS-Nr. 36/2001 vom 29.09.2001 S 28/38.58.60/17 Va 01 Verkehrsbeeinflussung - Markierungsknöpfe (VkBl. 2001 S. 487)

ARS-Nr. 02/2013 vom 03.01.2013 StB 12/7123.1/1/1150966 Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, Ausgabe 2012 (TLS 2012) (VkBl. 2013 S. 150)

ARS-Nr. 09/2022 vom 14.04.2022 StB 27/7123.1/1/3646142 Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta)

  • Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2022 (dWiSta-Hinweise 2022) (VkBl. 2022 S. 301)

Umweltschutz Lärmschutz ARS-Nr. 14/1991 vom 25.04.1991 StB 11/26/14.86.22-01/27 Va 91 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) - Ergänzung der Fußnote der Tabelle 4 (VkBl. 1991 S. 480) Siehe ARS-Nr. 05/2002

ARS-Nr. 05/2006 vom 17.02.2006 S 13/7144.4/01 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90, Deckschichten aus Waschbeton (VkBl. 2006 S. 186)

ARS-Nr. 15/2018 vom 17.06.2018 StB 13/7144.2/02-02/3018462 Merkblatt für Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfos- ten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw) (VkBl. 2018 S. 694)

ARS-Nr. 05/2002 12.1 S 13/14.86.22-11/57 Va 01 I Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90; Fahrbahnoberflächen-Korrek- turwerte DStrO für offenporigen Asphalt (OPA) (VkBl. 2002 S. 313)

ARS-Nr. 03/2009 vom 31.03.2009 S 13/7144.2/02-09/1005908 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte D für offenporigen Asphalt Stro (VkBl. 2009 S. 260)

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ARS-Nr. 08/2004 vom 18.10.2004 S 13/14.86.22-11/22 Va 04 Verwendung von offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen (VkBl. 2004 S. 584)

ARS-Nr. 22/2010 vom 04.09.2010 StB 13/7144.2/02-01/1261717 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert D für Lärmarmen Gussasphalt StrO (VkBl. 2010 S. 397)

Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 22/2001 vom 30.11.2001 S 13/86.57.10-02/21 Va 01 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung (RAS-Verm), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 83)

Straßenerhaltung Erhaltungsplanung ARS-Nr. 31/2001 vom 14.09.2001 S 26/38.56.70/43 Va 2001 Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen, (RPE-Stra 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 110)

Fernmeldewesen und Elektrotechnik Elektrotechnische Anlagen für Verkehrsbeeinflussung RS-Nr. - - vom 03.04.2018 StB 12/7123.1/5/2629618 Merkblatt für die Ausstattung von Verkehrsrechnerzentralen und Unterzentralen (MARZ), Ausgabe 2018 (VkBl. 2018 S. 618)

Hessen Mobil Zentrales Handbuch Hessen Mobil Teil 1.3.1 Planung Ingenieurbauwerke

Hessen Mobil Baustellenmanagementhandbuch

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Jährliche vorgreifliche Fällarbeiten 2026-2027

5.3. Bezugsquellen

Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39 D - 44139 Dortmund Tel.: (0231) 12 80 47 Fax: (0231) 12 80 09 www.verkehrsblatt.de

FGSV-Verlag Wesselinger Straße 17 50999 Köln Tel.: 02236 / 384630 Fax: 02236 / 384640 E-Mail: koeln@fgsv.de www.fgsv.de

Homepage der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach www.bast.de Publikationen, Downloads

FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Colmantstr. 32 53115 - Bonn Telefon: 0228 / 690028 Telefax: 0228 / 690029 E-Mail: info@fll.de www.fll.de

Homepage Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Dostojewskistraße 4-6 65187 Wiesbaden www.mobil.hessen.de

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