Geheimhaltungserklärung (NDA) im Vergabeverfahren 2026 – 54
Zwischen
dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dieses vertreten durch die Ministerin, Frau Petra Grimm-Benne, diese wiederum vertreten durch Herrn Bert Steffens, Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg
– nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –
und
Bieter XY Angaben ergänzen – nachfolgend „Bieter“ genannt –
§ 1 Gegenstand und Zweck
Der Auftraggeber führt derzeit ein Vergabeverfahren zur Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren durch. Zur Vorbereitung und Erstellung eines Angebots erhält der Bieter Zugang zu sensiblen, vertraulichen Unterlagen und Daten (z. B. Schnittstellenbeschreibungen).
§ 2 Definition vertraulicher Informationen
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Unterlagen, Daten, Pläne, Muster, Kenntnisse und Informationen, die dem Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens schriftlich, elektronisch oder mündlich zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sind auch dann vertraulich, wenn sie nicht ausdrücklich als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet sind.
§ 3 Pflichten des Bieters
Der Bieter verpflichtet sich:
- alle vertraulichen Informationen streng geheim zu halten und ausschließlich für die Prüfung und Erstellung des Angebots im konkreten Vergabeverfahren zu verwenden.
- die Informationen keinem Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der Auftraggeber hat vorab schriftlich eingewilligt.
- die Informationen innerhalb des eigenen Unternehmens nur solchen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die zwingend mit der Angebotserstellung befasst sind und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
- angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu ergreifen, um die Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
§ 4 Ausnahmen von der Vertraulichkeit
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- nachweislich bereits vor der Offenlegung allgemein bekannt waren oder danach ohne Verschulden des Bieters allgemein bekannt werden.
- dem Bieter von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht rechtmäßig bekannt gemacht wurden.
- aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen (in diesem Fall ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren).
§ 5 Rückgabe und Löschung von Unterlagen
Sollte der Bieter kein Angebot abgeben, aus dem Vergabeverfahren ausscheiden oder den Zuschlag nicht erhalten, ist er verpflichtet, alle erhaltenen vertraulichen Informationen sowie etwaige Kopien unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, vollständig und unwiderruflich zu vernichten oder an den Auftraggeber zurückzugeben. Die Vernichtung ist dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Vergaberechts bleiben unberührt.
§ 6 Vertragsstrafe
Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung verpflichtet sich der Bieter zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an den Auftraggeber. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Auftraggeber nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
§ 7 Dauer der Vereinbarung
Die Geheimhaltungspflicht tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie besteht auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung fort.
§ 8 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Magdeburg.
Magdeburg, den 2026 den 2026
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| - Bert Steffens – Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt | Name der unterzeichnenden Person sowie des Bieters ergänzen |